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C-650/2018

C-650/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-11 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der 1962 geborene, geschiedene, nunmehr in (...) wohnhafte schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelernter Chemikant. Der Versicherte wohnte bis zum 1. Februar 2018 in Frankreich, war in seiner früheren Eigenschaft als Grenzgänger zuletzt vom 15. Juni 2009 bis 21. März 2011 temporär über die B._______ AG in (...) angestellt und gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen bei der C._______ (nachfolgend: C._______) versichert (Akten der IV-Stelle D._______ [nachfolgend: IV-Stelle D._______] gemäss Aktenverzeichnis vom 19.04.2018 [nachfolgend: IV-act.] 1, 4, 8.62 und 8.63, 8.53, 43, 150). Nebenerwerblich arbeitete er als Schwimmbadaufsicht (IV-act. 11). B. B.a Am 20. November 2010 erlitt der Versicherte eine Kniegelenks-Distorsion rechts mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 8.16, 8.43, 8.54, 87.170), worauf die C._______ ihrer gesetzlichen Leistungspflicht nachkam. Nach der am 22. Dezember 2010 erfolgten Operation (proximale Re-Insertionsplastik laterales Seitenband rechts; IV-act. 8.31) war der Versicherte ab Juli 2011 wieder vollständig arbeitsfähig (IV-act. 13, 16.16, 16.17). Nachdem er über die E._______ (Schweiz) AG eine neue temporäre Erwerbstätigkeit aufgenommen und am 3. September 2011 eine Partialruptur am Bizeps femoris rechts erlitten hatte, was zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit führte (IV-act. 16.6 und 16.7), endete dieses Anstellungsverhältnis per Ende Dezember 2011 (IV-act. 20). Am 19. April 2013 erlitt der Versicherte einen Myokardinfarkt; am 24. April 2013 wurde eine Bypass-Operation durchgeführt (IV-act. 2, S. 2). B.b Nach weiteren medizinischen Abklärungen (IV-act. 87.37 und 87.27) sprach die C._______ dem Versicherten mit Verfügung vom 13. August 2015 eine unfallbedingte Rente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % mit Wirkung ab 1. September 2015 zu (IV-act. 106). C. C.a Am 8. Juni 2011 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle D._______ zum Leistungsbezug an (IV-act. 1 bis 3; vgl. auch IV-act. 39). Die IV-Stelle D._______ nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (IV-act. 27, 30, 31, 32, 45). C.b Mit Vorbescheid vom 21. November 2013 wurden dem Versicherten vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 und vom 1. Juli bis 31. Oktober 2013 befristete, ganze IV-Renten in Aussicht gestellt (IV-act. 48). Hiergegen liess der Versicherte am 4. Dezember 2013 summarisch Einwand erheben (IV-act. 51 bis 53); die entsprechenden, materiell begründeten Einwendungen der Rechtsvertreterin datieren vom 28. Januar 2014 (IV-act. 57 bis 59, 63). In der Folge sah sich die IV-Stelle D._______ veranlasst, weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten (IV-act. 66, 69 [vgl. auch 95]; 76; 80). C.c Am 9. März 2015 beauftragte die IV-Stelle D._______ die Neurologie F._______ AG (Polydisziplinäre Begutachtungsstelle, MEDAS [nachfolgend: MEDAS]) mit einer polydisziplinären medizinischen Abklärung (IV-act. 91; vgl. auch IV-act. 93). Nach Vorliegen des psychiatrischen (IV-act. 101, S. 99 bis 116), orthopädischen (S. 87 bis 98), kardiologischen (S. 80 bis 86) und allgemeinmedizinisch-internistischen (S. 62 bis 79) Teilgutachtens sowie des Hauptgutachtens vom 27. Mai 2015 (S. 1 bis 59) holte die IV-Stelle D._______ am 17. September 2015 eine Stellungnahme von Dr. med. G._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD), ein (IV-act. 108). C.d Mit Vorbescheid vom 28. September 2015 ersetze die IV-Stelle D._______ den Vorbescheid vom 21. November 2013 und stellte dem Versicherten vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 und vom 1. Juli 2013 bis 1. Juli 2014 eine befristete ganze IV-Renten in Aussicht (IV-act. 111). C.e Hiergegen liess der Versicherte am 2. November 2015 unter Beilage einer durch Dr. med. H._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 24. September 2015 erfolgten Würdigung des polydisziplinären Gutachtens seine Einwendungen vorbringen (IV-act. 112). Nach einer ergänzenden Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 11. Dezember 2015 (IV-act. 115) nahm der RAD-Arzt, Dr. med. G._______, am 18. Dezember 2015 erneut Stellung (IV-act. 118). C.f Nachdem sich auch noch der IV-interne Rechtsdienst am 13. Januar 2016 mit dem Dossier befasst hatte (IV-act. 121), erliess die IV-Stelle D._______ am 19. Januar 2016 einen dem Vorbescheid vom 28. September 2015 entsprechenden Beschluss (IV-act. 122); die entsprechenden, von der IVSTA erlassenen Verfügungen datieren vom 26. Februar 2016 (IV-act. 124). D. D.a Gegen diese Verfügungen liess der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. April 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 26. Februar 2016 sei betreffend Abweisung des Rentenbegehrens ab 1. Juli 2014 aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine ganze IV-Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer-Urteil C-2283/2016 vom 9. August 2017, Sachverhalt D). D.b Mit Urteil C-2283/2016 vom 9. August 2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerde vom 12. April 2016 insofern gutgeheissen werde, als der Beschwerdeführer - nebst dem Anspruch auf eine ganze IV-Rente für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 und vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 - auch mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 bis 31. August 2015 Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe. Die Vorinstanz wurde zudem angewiesen, eine neue Verfügung zu erlassen und die entsprechenden Rentenbetreffnisse rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einstellung auszurichten (Urteil des BVGer C-2283/2016 vom 9. August 2017, Urteilsdispositiv). D.c Die hiergegen erhobene Beschwerde ans Bundesgericht liess der Versicherte mit Schreiben vom 2. November 2017 wieder zurückziehen, woraufhin das Verfahren durch das Bundesgericht abgeschrieben wurde (IV-act. 146). D.d In Nachachtung des Urteils des BVGer C-2283/2016 vom 9. August 2017 erliess die IVSTA drei Verfügungen, alle jeweils datiert vom 21. Dezember 2017, mit welchen sie die entsprechenden Verfügungen vom 26. Februar 2016 ersetzte und den Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung wie folgt festlegte:

- 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012: ordentliche ganze Invalidenrente über monatlich Fr. 2'301.- (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage 3);

- 1. Dezember 2012 bis 30. Juni 2013: keine Invalidenrente (Beilage 6 zu BVGer-act. 1);

- 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014: ordentliche ganze Invalidenrente über monatlich Fr. 2'321.- (Beilage 4 zu BVGer-act. 1);

- 1. Juli 2014 bis 31. August 2015: ordentliche halbe Invalidenrente über monatlich Fr. 1'161.- (Beilage 5 zu BVGer-act. 1);

- ab 1. September 2015: keine Invalidenrente (Beilage 6 zu BVGer-act. 1). E. E.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1) und beantragte sinngemäss, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass bei der Berechnung der Leistungseinbusse verschieden Arbeitszeitmodelle miteinander verrechnet worden seien. Die Vorinstanz sei hinsichtlich des Valideneinkommens von einem Arbeitszeitmodell von 40 Stunden pro Woche ausgegangen, in welchem er die letzten 25 Jahre gearbeitet habe (seit 2009 im Stundenlohn). Beim Invalideneinkommen habe die Vorinstanz hingegen das Zeitmodell von 41,7 Stunden pro Woche aus der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) angewandt. Es könne niemandem logisch erscheinen, weshalb er bei einem Invaliditätsgrad von 40 % und nach viermaliger Bypassoperation mehr Arbeitszeit als vor dem Ereignis aufwenden können solle. E.b Per 1. Februar 2018 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in die Schweiz (Beilage 2 zu BVGer-act. 8). E.c Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 12. März 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer act. 2); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 9. März 2018 nach (BVGer-act. 4). E.d In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Stellungnahme der IV-Stelle D._______ vom 19. April 2018 (BVGer-act. 6). Die IV-Stelle D._______ führte zusammengefasst aus (Beilage 1 zu BVGer-act. 6), dass die IVSTA ausgehend vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Verfügung vom 21. Dezember 2017 erlassen habe. Dieses sei in Rechtskraft erwachsen. Darin sei für die IVSTA verbindlich festgelegt worden, von welche Rentenansprüchen in der neu zu erlassenden Verfügung auszugehen sei. Die IVSTA habe mit ihrer Verfügung vom 21. Dezember 2017 nur dieses Urteil umgesetzt. Aufgrund der Bindungswirkung des Urteils habe die IVSTA auch nicht davon abweichen dürfen. Bei der lnvaliditätsbemessung (Ermittlung des lnvaliditätsgrads) habe sie denn auch die Validen- und lnvalideneinkommen vom Urteil übernommen. Wegen der Rechtskraft des Urteils und dessen Bindungswirkung könne der lnvaliditätsgrad auch nicht mehr im jetzigen Beschwerdeverfahren überprüft werden, selbst wenn die Bemessung der lnvaliditätsgrade im Urteil fehlerhaft gewesen sein sollte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei hingegen nicht nur aus formellen Gründen, sondern auch in der Sache nicht berechtigt. Das Valideneinkommen sei jenes Einkommen, welches der Beschwerdeführer erzielt hätte, wenn er gesund geblieben wäre. Ausgangspunkt für die Bemessung des Valideneinkommens sei dabei das bei der letzten Arbeitgeberin vor dem Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen. Dabei seien die realen Verhältnisse der jeweiligen Arbeitgeberin massgebend. Ob das Einkommen in einer 40-Stunden Woche oder in einer 42-Stunden Woche erzielt worden sei, sei jeweils nicht relevant. Demgegenüber sei das lnvalideneinkommen jenes Einkommen, welches die Beschwerdeführerin [recte: der Beschwerdeführer] zumutbarerweise nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch erzielen könnte. Wenn die versicherte Person ihre medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht bei einer konkreten Arbeitgeberin ausschöpfe, seien für das lnvalideneinkommen die Verhältnisse bei einer statistisch durchschnittlichen schweizerischen Arbeitgeberin massgebend. Die durchschnittliche Arbeitszeit betrage in der Schweiz 41,7 Stunden pro Woche. Aus diesen Gründen sei es in der Tat zulässig, dass das Valideneinkommen auf einer 40-Stunden-Woche und das lnvalideneinkommen auf einer 41.7-Stunden-Woche beruhe. E.e Mit prozessleitender Verfügung vom 30. April 2018 schloss die Instruktionsrichterin - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - den Schriftenwechsel (BVGer-act. 7). E.f Mit unaufgeforderter Eingabe vom 30. April 2018 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zu seiner Arbeitsunfähigkeit (BVGer-act. 8). Er hielt fest, dass er am 9. April 2018 ein Gespräch bei der IV-Stelle D._______ zur Beurteilung seiner aktuellen Situation gehabt habe. Im Gespräch sei ihm dargelegt worden, dass ein Arbeitspensum von 100 % für ihn Utopie sei und da er auch kein 80 % Pensum arbeiten könne, würde auch eine Umschulung nicht in Frage kommen. Bei seinen Einschränkungen würde sein Arbeitspensum ca. 50-60 % betragen, weswegen das am 21. Dezember 2017 verfügte Pensum von 100 % nicht zutreffe und darum sein IV-Grad neu berechnet werden müsse. Zudem habe sich der Sachbearbeiter der IV-Stelle D._______ ein Bild von seiner linken verkümmerten Hand machen können, welche bei der Berechnung des IV-Grades nie gewürdigt worden sei, dies aber mindestens im Leidensabzug hätte geschehen sollen. Entsprechende Fotografien legte er der unaufgeforderten Eingabe bei. E.g In ihrer Duplik vom 29. Mai 2018 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest und verwies zur Begründung auf die Beurteilung der IV-Stelle D._______ vom 23. Mai 2018 (BVGer-act. 10). Die IV-Stelle D._______ führte zusammengefasst aus (Beilage 1 zu BVGer-act. 10), dass es sich bei der Verfügung der IVSTA vom 21. Dezember 2017 um die Umsetzung eines rechtskräftigen Urteils gehandelt habe. Ein Spielraum davon abzuweichen, habe daher nicht bestanden. Da es sich um eine res iudicata handle, müsse sie zudem auch den rechtskräftig beurteilten Sachverhalt nicht ein weiteres Mal aufrollen. Die Funktionseinschränkungen der linken Hand seien zudem im Gutachten, welches dem Gerichtsurteil zu Grunde lag, bereits berücksichtigt worden. Sofern der Beschwerdeführer mit den Aufnahmen der Hände neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringen möchte, so sei darauf hingewiesen, dass die Revision des rechtskräftigen Urteils vom 6. November 2017 wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel dem Gericht und nicht der IV-Stelle obliege. Inwiefern der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage gewesen sein soll, die Bilder bereits im ersten Gerichtsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, sei hingegen nicht zu ersehen. Demnach läge mit diesen Bildern kein Grund für die Revision des Urteils vom 9. August 2017 vor. Dem Protokoll der IV-Stelle D._______ vom 9. Mai 2018 zufolge habe sich der Beschwerdeführer eine Sehne im Finger gerissen. Dies habe sich aber nach der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2017 ereignet. Damit erscheine zwar eine nachträgliche Verschlechterung der Beschwerden an der Hand nicht ausgeschlossen. Eine solche sei aber nicht mehr Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, sondern eines allfälligen Revisionsverfahrens der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. E.h Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juni 2018 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (BVGer-act. 11). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der Verfügung davon berührt. Er hat - soweit er die Verfügungen bezüglich behaupteter noch offener Forderungen anficht - grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG).

E. 1.3 Die Verfügung vom 18. April 2017 wurde rechtzeitig und formgerecht angefochten und der auferlegte Kostenvorschuss (BVGer-act. 3) fristgerecht geleistet (Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde vom 31. Januar 2018 wäre daher grundsätzlich - unter Vorbehalt der Frage, ob aufgrund der Rechtsbegehren der Grundsatz der abgeurteilten Sache (res iudicata) zum Tragen kommt (E. 4 nachfolgend) - einzutreten.

E. 2.1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG). Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig (Art. 40 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 42 Abs. 2 IVV).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug der Invalidenversicherung im Juni 2011 (IV-act. 1 bis 3; vgl. auch IV-act. 39) als Grenzgänger im Kanton D._______ tätig und hatte seinen Wohnsitz in Frankreich. Somit hat die IV-Stelle D._______ zu Recht Abklärungen zum Leistungsanspruch vorgenommen und die IVSTA die angefochtenen Verfügungen vom 21. Dezember 2017 erlassen. Die nach Verfügungserlass erfolgte erneute Wohnsitznahme in der Schweiz ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 3.2 Mit der Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht an das rechtskräftige Urteil C-2283/2016 vom 9. August 2017 gebunden (BGE 135 III 334 E. 2; Urteile des BGer 8C_680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.1 und 4.3.3 und 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 3), weshalb vorab - anstelle einer Wiederholung der entsprechenden Erwägungen im vorliegenden Entscheid - insbesondere betreffend die Anwendbarkeit des europäischen Koordinationsrechts und des innerstaatlichen temporalen Rechts (E. 2.1 f.), die Invalidität und den Rentenanspruch (E. 2.2 ff.), die Beweiswürdigung und den Beweiswert von ärztlichen Dokumenten (E 2.9), auf die entsprechenden Erwägungen im obgenannten Urteil verwiesen werden kann.

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung bereits geprüft und die damalige Beschwerde mit rechtskräftigem Urteil C-2283/2016 vom 9. August 2017 in dem Sinne gutgeheissen, als es dem Versicherten - nebst dem Anspruch auf eine ganze IV-Rente für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 und vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 - auch mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 bis 31. August 2015 eine halbe IV-Rente zusprach und die Vorinstanz anwies, eine neue Verfügung zu erlassen und die entsprechenden Rentenbetreffnisse rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einstellung auszurichten (Dispositiv-Ziffer 1). Zu klären ist deshalb vorab, ob der erneuten Prüfung der Invaliditätsbemessung des Beschwerdeführers die Rechtskraft des genannten Urteils entgegensteht.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt im vorliegenden Beschwerdeverfahren die inkorrekte Berechnung des Invaliditätsgrades und führt zur Begründung im Wesentlichen an, dass die dem Validen- sowie Invalideneinkommen zugrundeliegende Wochenarbeitszeit voneinander abweichten (40 bzw. 41,7 Wochenstunden). Daraus folge ein zu tiefer Invaliditätsgrad (39 % statt 42 %) und somit ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente (BVGer-act. 1). Mit Beschwerdeergänzung bzw. Replik beanstandet er im Weiteren, er sei lediglich zu 50 % bis 60 % arbeitsfähig und nicht wie von der Vorinstanz angenommen zu 100 %. Sodann seien die Funktionseinschränkungen in seiner linken Hand bei der Berechnung des IV-Grades unberücksichtigt geblieben (BVGer-act. 8).

E. 4.2 Kann ein Entscheid nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden - sei es, dass auf die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels explizit verzichtet respektive ein solches zurückgezogen wurde, sei es, dass die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen oder der Entscheid letztinstanzlich ist - erwächst er in formelle Rechtskraft (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 5 ff.). Ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid kann nur (aber immerhin) durch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision abgeändert werden (E. 5 hiernach; vgl. dazu Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 ff.).

E. 4.2.1 Eine bereits abgeurteilte Sache, eine sogenannte res iudicata, liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftigen Urteil identisch ist (BGE 144 I 11 E. 4.2; 142 III 210 E. 2.1). Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (BGE 144 I 11 E. 4.2; Urteil des BGer 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1). Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentliches Verfahren in Gang zu setzen. Auf ein derartiges nochmaliges Gesuch oder Rechtsmittel ist mangels Rechtschutzinteresse nicht einzutreten (Urteil des BGer 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1 mit Hinweis).

E. 4.2.2 Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich auf den individualisierten prozessualen Anspruch und schliesst Angriffe auf sämtliche Tatsachen aus, die im Zeitpunkt des Urteils bereits bestanden hatten, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt waren, von diesen vorgebracht oder vom Richter beweismässig als erstellt erachtet wurden. Die Identität von Streitgegenständen beurteilt sich hinsichtlich der negativen Wirkung der materiellen Rechtskraft nach den prozessualen Ansprüchen in den Anträgen und dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt. Dabei ist der Begriff der Anspruchsidentität nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Der neue prozessuale Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits implizit enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird (BGE 142 III 210 E. 2.1; 139 III 126 E. 3.2.3; Urteil des BVGer B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 5.3). Zwar begrenzt sich die Rechtskraftbindung grundsätzlich auf das Dispositiv und auf den Umfang des Streitgegenstands. Für die genaue Umschreibung der Rechtskraft - um nämlich den Umfang des Dispositivs überhaupt zu erkennen - muss jedoch auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Die Erwägungen des Entscheids sind daher zur Bestimmung des Inhalts des Dispositivs heranzuziehen und nehmen, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1196; siehe auch Weissenberger/Hirzel, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 43 zu Art. 61, mit Hinweisen).

E. 4.2.3 Ein mit verbindlichen Weisungen versehener Rückweisungsentscheid (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG) schliesst das Verfahren bezüglich der in den Erwägungen definitiv behandelten Punkte ab. Wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich - in Bezug auf die definitiv entschiedenen Punkte - um einen Endentscheid, der - wo noch ein Rechtsmittel offensteht - vor der nächsthöheren Instanz anfechtbar ist (BGE 134 II 124 E. 1.3; Urteil des BGer 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.196; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7745/2010 vom 9. Juni 2011 E. 1.2.1).

E. 4.2.4 Die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, muss der neuen Entscheidung zugrunde gelegt werden (Urteil des BGer 4C.46/2007 vom 17. April 2007 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 122 I 250 E. 2, 116 II 220 E. 4a; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.196). Eine freie Überprüfung durch das ein zweites Mal angerufene Gericht ist nur noch möglich betreffend jene Punkte, die im Rückweisungsentscheid nicht entschieden wurden oder bei Vorliegen neuer Sachumstände (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5311/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.2 m.w.H.; A-1165/2011 vom 20. September 2012 E. 1.2 m.w.H.).

E. 4.3 Vorliegend hat Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. August 2017 festgehalten, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der vorliegenden ärztlichen Dokumente schlüssig und zuverlässig beurteilen lasse und sich somit der medizinische Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt erweise (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb). Aus gesamtmedizinischer Sicht sei während der Dauer der Arbeitsunfähigkeiten von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chemikant ab dem 20. November 2010 auszugehen. Zusätzlich habe in einer leidensangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 20. November 2010 bis 4. Juli 2011, 6. bis 16. September 2011, 11. Dezember 2011 bis 31. August 2012, 19. April 2013 bis 11. August 2013 sowie vom 16. August 2013 bis 18. April 2014 bestanden. Vom 19. April 2014 bis 11. Mai 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % vorgelegen; ab dem 12. Mai 2015 in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit wieder eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (E. 5). Zufolge des Unfalls sei der Beginn der einjährigen gesetzlichen Wartezeit auf den 20. November 2010 und deren Ablauf auf den 19. November 2011 zu datieren. Da der Rentenanspruch aufgrund des Anmeldedatums (8. Juni 2011) gemäss Art. 29 IVG frühestens ab dem 1. Dezember 2011 habe entstehen können, sei die Invalidität ab diesem Zeitpunkt zu prüfen resp. zu bemessen. Der Beschwerdeführer habe ab dem 11. Dezember 2011 sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chemikant als auch in leidensadaptierten Verweisungstätigkeiten eine volle Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit aufgewiesen. Vor diesem Hintergrund ergebe bereits ein Prozentvergleich, dass beim Beschwerdeführer ab Dezember 2011 eine vollständige Invalidität vorgelegen habe, weshalb sich die ab 1. Dezember 2011 von der Vorinstanz ausgerichtete ganze IV-Rente nicht beanstanden lasse (E. 6). Das Bundesverwaltungsgericht bestimmte sodann in Erwägung 7 die Invalidität des Beschwerdeführers ab dem 1. September 2012 anhand eines bezifferten Einkommensvergleichs wie folgt:

E. 4.3.1 Da die ab dem 15. Juni 2009 in den Monaten Juli bis Dezember 2009 erzielten Einkommen derart stark schwankten (IV-act. 4 S. 8; Juli: Fr. 10'009.45, August: Fr. 0.-, September: Fr. 6'986.80, Oktober: Fr. 11'203.30 [inkl. Taggeldleistungen von Fr. 5'191.-], November: Fr. 0.-, Dezember: Fr. 7'127.60), könnten diese nicht als hinreichend verlässliche Grundlage zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens herangezogen werden, zumal sich dieses anhand der tatsächlichen Einkommensverhältnisse im Jahr 2010 genügend genau bestimmen lasse (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_5/2010 vom 24. März 2010 E. 4.4). Gemäss Lohnkonto 2010 (IV-act. 4 S. 10) habe der Beschwerdeführer in den acht Monaten, in denen er keinerlei Krankentaggelder bezogen hatte (Januar, März bis und mit Juni, August bis und mit Oktober), bei der B._______ AG einen Bruttolohn von insgesamt Fr. 55'068.- erzielt. Umgerechnet auf ein volles Jahr ergebe sich daraus ein Bruttolohn von Fr. 82'602.-. Unter Berücksichtigung der auf ein Jahr umgerechneten Lohnnachzahlung der B._______ AG ohne Krankentaggeldleistungen von Fr. 17'014.20.- (Fr. 24'103.40 : 17 x 12) und der Nominallohnentwicklung von 2010 bis 2012 (2010: 100; 2012: 101.5; Tabelle 1.1.10; Nominallohnindex Männer Wirtschaftszweig C (Ziff. 10 - 33 [verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren]) erhöhe sich dieses Einkommen auf insgesamt Fr. 101'110.-. Zusammen mit dem im Jahr 2010 bei der Gemeinde I._______ erzielten, der Nominallohnentwicklung angepassten Einkommen von Fr. 1'889.- (IVSTAact. 11, S. 4; Fr. 1'870.- : 100 x 101; Tabelle 1.1.10; Nominallohnindex Männer Wirtschaftszweig O (Ziff. 84 [öffentliche Verwaltung]) belaufe sich demnach das hypothetische Valideneinkommen auf insgesamt Fr. 102'999.-.

E. 4.3.2 Der Versicherte verfüge zwar über erhebliche Berufs- und Fachkenntnisse im angestammten Beruf als Chemikant. Es stehe jedoch fest, dass ihm dieser Beruf nicht mehr zumutbar sei. Da nicht anzunehmen sei, dass er diese Kenntnisse in einer dem Gesundheitsschaden angepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten wechselbelastend ganztags, mit überwiegenden sitzenden Anteilen ohne Besteigen von Leitern, Arbeiten auf unebenem Gelände, häufiges Treppengehen, Arbeiten in kniender/hockender Stellung, kauernde Tätigkeiten, besonderes Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögen, Verantwortung für Personen/Maschinen, Publikumsverkehr, interaktiven Stress, Gruppenarbeit, Zeit- und Erfolgsdruck, Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, Lärm, Erschütterungen, Vibrationen, erhöhter Unfallgefahr sowie ohne häufig wechselnde Arbeitszeiten) ohne Weiteres verwerten könne, sei rechtsprechungsgemäss beim Invalideneinkommen vom Totalwert, Kompetenzniveau 1, auszugehen (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 6.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 mit Hinweisen). Der entsprechende Wert belaufe sich für Männer im privaten Sektor im Jahr 2012 auf monatlich brutto Fr. 5'210.- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. 13. Monatslohn. Unter Umrechnung dieses Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2012 (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76) resultiere demnach ein hypothetisches jährliches Invalideneinkommen von Fr. 65'177.-. Werde richtigerweise auf das LSE-Kompetenzniveau 1 abgestellt, so entfalle bei vollem Beschäftigungsgrad in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit ein leidensbedingter Abzug, weil der Tabellenlohn gemäss diesem Niveau bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse (vgl. Urteil des BGer 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 6.3.1 mit Hinweis auf Urteil 9C_630/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.1 und 3.2). Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 102'999.- und eines hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 65'177.- resultiere ein IV-Grad von 37 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121). Die Vorinstanz habe demnach die ab 1. Dezember 2011 zugesprochene ganze IV-Rente zufolge der ab September 2012 vorgelegenen Verbesserung der Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV zu Recht per Ende November 2012 befristet.

E. 4.3.3 Ab dem 19. April 2013 habe der Beschwerdeführer erneut eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chemikant als auch in leidensadaptierten Verweisungstätigkeiten aufgewiesen, weshalb wiederum aufgrund eines Prozentvergleichs ab April 2013 eine volle Invalidität vorgelegen habe. Es lasse sich deshalb ebenfalls nicht beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab dem 1. Juli 2013 eine ganze IV-Rente ausgerichtet habe (E. 8).

E. 4.3.4 Mit Blick auf die Verbesserung der Leistungsfähigkeit ab April 2014 resp. die vom 19. April 2014 bis 11. Mai 2015 attestierte 70 %ige und ab 12. Mai 2015 attestierte 100 %ige Erwerbsfähigkeit in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit hielt das Bundesverwaltungsgericht sodann fest (E. 9): Das hypothetische Valideneinkommen belaufe sich im Jahr 2012 auf Fr. 101'110.- (B._______ AG). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2012 bis 2014 (2012: 101.5; 2014: 103.3; Tabelle 1.1.10; Nominallohnindex Männer Wirtschaftszweig C (Ziff. 10 - 33 [verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren]) erhöhe sich dieses Einkommen auf insgesamt Fr. 103'102.-. Zusammen mit dem bei der Gemeinde I._______ erzielten, der Nominallohnentwicklung angepassten Einkommen von Fr. 1'913.- (IV-act. 11 S. 4; Fr. 1'899.- : 101 x 102.3; Tabelle 1.1.10; Nominallohnindex Männer Wirtschaftszweig O (Ziff. 84 [öffentliche Verwaltung]) belaufe sich demnach das hypothetische Valideneinkommen auf insgesamt Fr. 105'015.-. Beim Invalideneinkommen sei wiederum vom Totalwert, Kompetenzniveau 1, auszugehen. Der entsprechende Wert belaufe sich für Männer im privaten Sektor im Jahr 2014 auf monatlich brutto Fr. 5'365.- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. 13. Monatslohn. Unter Umrechnung dieses Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014 (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76) resultiere demnach ein hypothetisches jährliches Invalideneinkommen von Fr. 67'116.-. Mit Blick auf die ab April 2014 attestierte 70 %ige Leistungsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten reduziere sich dieses Invalideneinkommen auf Fr. 46'981.-. Zwar könne dieses Einkommen aufgrund des Alters des Beschwerdeführers und fehlender Dienstjahre bei zumutbaren Hilfsarbeiten keiner Reduktion unterzogen werden (vgl. Urteil des BGer I 278/06 vom 18. Mai 2007 E. 5.1). Unter Berücksichtigung eines dem Versicherten jedoch unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" zu gewährenden Abzugs von 5 % (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 6.3.1 mit Hinweis auf Urteil 9C_630/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.1 und 3.2) - entsprechend der nicht zu beanstandenden Erhebung der Vorinstanz (vgl. zum Eingriff ins Verwaltungsermessen BGE 126 V 75 E. 6 und BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen) - betrage das massgebende jährliche hypothetische Invalideneinkommen somit Fr. 44'632.-. Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 105'015.- und eines hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 44'632.- resultiere bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 60'383.- ein IV-Grad von 57 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121), weshalb der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe.

E. 4.3.5 Betreffend die ab 12. Mai 2015 attestierte 100 %ige Erwerbsfähigkeit in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit legte das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 10 schliesslich folgende Invaliditätsbemessung dar: Da sowohl das hypothetische Validen- als auch das hypothetische Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben seien, könne auf eine Indexierung der Einkommen auf das Jahr 2015 verzichtet werden. Für die Zeit ab 12. Mai 2015 ergebe sich somit aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 105'015.- und eines hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 63'760.- (Fr. 67'116.- x 0.95) ein IV-Grad von gerundet 39 %, weshalb die halbe IV-Rente mit Beginn ab 1. Juli 2014 in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. September 2015 aufzuheben sei.

E. 4.4 Damit steht fest, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2011 eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten sei, bereits abschliessend und verbindlich Stellung bezogen hat. Es hat gestützt auf die Berechnung der Invaliditätsgrade die Höhe der Invalidenrenten für die Zeiträume vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012, vom 1. Juli 2013 bis 30 Juni 2014, vom 1. Juli 2014 bis 31. August 2015 und vom 1. September 2015 bis zum 19. Januar 2016 verbindlich festgelegt und es kann grundsätzlich in diesen Zeiträumen keine höhere Rente ausgerichtet werden, es sei denn, die Voraussetzungen der prozessualen Revision wären im konkreten Fall erfüllt; denn die Rechtskraftwirkung - und damit Verbindlichkeit - des Rückweisungsentscheides steht immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision (vgl. dazu nachfolgende E. 5) ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern (Urteile des BGer 8C_680/2015 E. 4.3.3 und 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.1).

E. 5.1 Eine nochmalige Überprüfung der einem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. E. 4 hiervor). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn ein Revisionsgrund vorliegt. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel dient hingegen nicht dazu, einen Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen zu lassen. Sie soll vielmehr die Möglichkeit bieten, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen sind (vgl. Urteil des BGer 9F_8/2017 vom 18. August 2017 E. 1.1).

E. 5.2 Nach Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG (SR 173.110) sinngemäss. Gemäss Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 5.2.1 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 5.2.2 Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie in ihrem früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).

E. 5.2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf nicht einzutreten (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 148 f.).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine verkrümmte Hand sei bei der Berechnung des IV-Grades nie berücksichtig worden (BVGer-act. 8).

E. 5.4 Bei den geltend gemachten Beschwerden, handelt es sich um Funktionseinschränkungen in der linken Hand, welche bereits im Verfahren C-2283/2016 vom 9. August 2017. bekannt war und Teil der IV-Akten sind (in chronologischer Reihenfolge: IV-act. 8.54, 30, 57 [S. 4, 10, 54], 86, 101, 107, 108, 115 [S. 8 f.]). Insbesondere wurde im MEDAS-Hauptgutachten vom 27. Mai 2015, dessen orthopädischem Teilgutachten vom 14. Mai 2015 sowie des allgemein-internistischen Teilgutachtens vom 18. Mai 2015 festgehalten, die Funktionsbeeinträchtigung der linken Hand mit partieller Schädigung der Ellennerven sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 101, S. 52, 74, 95; weitere Ausführungen der Gutachter zur Funktionsbeeinträchtigung in der linken Hand: IV-act. 101, S. 14, 15, 28, 29, 30, 31, 33, 34, 35, 44, 52, 53, 68, 69, 73, 74, 75, 90, 92, 93, 95, 96, 97). Dieses Gutachten sowie die weiteren entsprechenden Akten wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-2283/2016 eingehend gewürdigt und als schlüssig sowie zuverlässig beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass sich der medizinische Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt erweise (vgl. E. 4.2 hiervor). Weitergehende, bereits im Urteilszeitpunkt bestehende Erkrankungen oder Funktionseinschränkungen seiner Hände bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Auch entsprechende Beweismittel, welche nicht bereits im Verfahren C-2283/2016 eingebracht werden konnten, wurden dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingereicht. Eine Revision fällt somit ausser Betracht.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde des Versicherten vom 31. Januar 2017 wegen Vorliegens einer abgeurteilten Sache (res iudicata) nicht einzutreten ist. Ebenfalls sind keine Revisionsgründe ersichtlich und werden auch durch den Versicherten nicht substantiiert dargelegt, welche ein Zurückkommen auf das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2283/2016 vom 9. August 2017 erlauben würden.

E. 7 Hinsichtlich der im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Fotografien, welche die Hände des Beschwerdeführers zeigen und aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nach dem Datum der vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 21. Dezember 2017 entstanden sind (vgl. BVGer-act. 8 sowie die entsprechenden Beilagen), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen vom 21. Dezember 2017 nach dem Sachverhalt, der zur Zeit deren Erlasses gegeben war, zu prüfen hat; Tatsachen, die diesen Sachverhalt verändert haben, haben Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung zu bilden (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, mit den eingereichten Fotografien eine seit dem Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 21. Dezember 2017 eingetretene namhafte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft machen zu können, steht es ihm frei, sich erneut mit einem Leistungsbegehren an die Invalidenversicherung zu wenden. Nichts anderes gilt für die Geltendmachung einer aktuell bestehenden Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 -60 %, von welcher der Beschwerdeführer aufgrund eines am 9. April 2018 geführten Gesprächs mit der IV-Stelle D._______ auszugehen scheint (vgl. BVGer-act. 8).

E. 8 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 69 Abs. 1bis IVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem am 9. März 2018 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

E. 8.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-650/2018 Urteil vom 11. Mai 2020 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung; Anspruch auf Invalidenrente; Verfügungen der IVSTA vom 21. Dezember 2017. Sachverhalt: A. Der 1962 geborene, geschiedene, nunmehr in (...) wohnhafte schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelernter Chemikant. Der Versicherte wohnte bis zum 1. Februar 2018 in Frankreich, war in seiner früheren Eigenschaft als Grenzgänger zuletzt vom 15. Juni 2009 bis 21. März 2011 temporär über die B._______ AG in (...) angestellt und gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen bei der C._______ (nachfolgend: C._______) versichert (Akten der IV-Stelle D._______ [nachfolgend: IV-Stelle D._______] gemäss Aktenverzeichnis vom 19.04.2018 [nachfolgend: IV-act.] 1, 4, 8.62 und 8.63, 8.53, 43, 150). Nebenerwerblich arbeitete er als Schwimmbadaufsicht (IV-act. 11). B. B.a Am 20. November 2010 erlitt der Versicherte eine Kniegelenks-Distorsion rechts mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 8.16, 8.43, 8.54, 87.170), worauf die C._______ ihrer gesetzlichen Leistungspflicht nachkam. Nach der am 22. Dezember 2010 erfolgten Operation (proximale Re-Insertionsplastik laterales Seitenband rechts; IV-act. 8.31) war der Versicherte ab Juli 2011 wieder vollständig arbeitsfähig (IV-act. 13, 16.16, 16.17). Nachdem er über die E._______ (Schweiz) AG eine neue temporäre Erwerbstätigkeit aufgenommen und am 3. September 2011 eine Partialruptur am Bizeps femoris rechts erlitten hatte, was zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit führte (IV-act. 16.6 und 16.7), endete dieses Anstellungsverhältnis per Ende Dezember 2011 (IV-act. 20). Am 19. April 2013 erlitt der Versicherte einen Myokardinfarkt; am 24. April 2013 wurde eine Bypass-Operation durchgeführt (IV-act. 2, S. 2). B.b Nach weiteren medizinischen Abklärungen (IV-act. 87.37 und 87.27) sprach die C._______ dem Versicherten mit Verfügung vom 13. August 2015 eine unfallbedingte Rente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % mit Wirkung ab 1. September 2015 zu (IV-act. 106). C. C.a Am 8. Juni 2011 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle D._______ zum Leistungsbezug an (IV-act. 1 bis 3; vgl. auch IV-act. 39). Die IV-Stelle D._______ nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (IV-act. 27, 30, 31, 32, 45). C.b Mit Vorbescheid vom 21. November 2013 wurden dem Versicherten vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 und vom 1. Juli bis 31. Oktober 2013 befristete, ganze IV-Renten in Aussicht gestellt (IV-act. 48). Hiergegen liess der Versicherte am 4. Dezember 2013 summarisch Einwand erheben (IV-act. 51 bis 53); die entsprechenden, materiell begründeten Einwendungen der Rechtsvertreterin datieren vom 28. Januar 2014 (IV-act. 57 bis 59, 63). In der Folge sah sich die IV-Stelle D._______ veranlasst, weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten (IV-act. 66, 69 [vgl. auch 95]; 76; 80). C.c Am 9. März 2015 beauftragte die IV-Stelle D._______ die Neurologie F._______ AG (Polydisziplinäre Begutachtungsstelle, MEDAS [nachfolgend: MEDAS]) mit einer polydisziplinären medizinischen Abklärung (IV-act. 91; vgl. auch IV-act. 93). Nach Vorliegen des psychiatrischen (IV-act. 101, S. 99 bis 116), orthopädischen (S. 87 bis 98), kardiologischen (S. 80 bis 86) und allgemeinmedizinisch-internistischen (S. 62 bis 79) Teilgutachtens sowie des Hauptgutachtens vom 27. Mai 2015 (S. 1 bis 59) holte die IV-Stelle D._______ am 17. September 2015 eine Stellungnahme von Dr. med. G._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD), ein (IV-act. 108). C.d Mit Vorbescheid vom 28. September 2015 ersetze die IV-Stelle D._______ den Vorbescheid vom 21. November 2013 und stellte dem Versicherten vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 und vom 1. Juli 2013 bis 1. Juli 2014 eine befristete ganze IV-Renten in Aussicht (IV-act. 111). C.e Hiergegen liess der Versicherte am 2. November 2015 unter Beilage einer durch Dr. med. H._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 24. September 2015 erfolgten Würdigung des polydisziplinären Gutachtens seine Einwendungen vorbringen (IV-act. 112). Nach einer ergänzenden Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 11. Dezember 2015 (IV-act. 115) nahm der RAD-Arzt, Dr. med. G._______, am 18. Dezember 2015 erneut Stellung (IV-act. 118). C.f Nachdem sich auch noch der IV-interne Rechtsdienst am 13. Januar 2016 mit dem Dossier befasst hatte (IV-act. 121), erliess die IV-Stelle D._______ am 19. Januar 2016 einen dem Vorbescheid vom 28. September 2015 entsprechenden Beschluss (IV-act. 122); die entsprechenden, von der IVSTA erlassenen Verfügungen datieren vom 26. Februar 2016 (IV-act. 124). D. D.a Gegen diese Verfügungen liess der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. April 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 26. Februar 2016 sei betreffend Abweisung des Rentenbegehrens ab 1. Juli 2014 aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine ganze IV-Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer-Urteil C-2283/2016 vom 9. August 2017, Sachverhalt D). D.b Mit Urteil C-2283/2016 vom 9. August 2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerde vom 12. April 2016 insofern gutgeheissen werde, als der Beschwerdeführer - nebst dem Anspruch auf eine ganze IV-Rente für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 und vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 - auch mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 bis 31. August 2015 Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe. Die Vorinstanz wurde zudem angewiesen, eine neue Verfügung zu erlassen und die entsprechenden Rentenbetreffnisse rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einstellung auszurichten (Urteil des BVGer C-2283/2016 vom 9. August 2017, Urteilsdispositiv). D.c Die hiergegen erhobene Beschwerde ans Bundesgericht liess der Versicherte mit Schreiben vom 2. November 2017 wieder zurückziehen, woraufhin das Verfahren durch das Bundesgericht abgeschrieben wurde (IV-act. 146). D.d In Nachachtung des Urteils des BVGer C-2283/2016 vom 9. August 2017 erliess die IVSTA drei Verfügungen, alle jeweils datiert vom 21. Dezember 2017, mit welchen sie die entsprechenden Verfügungen vom 26. Februar 2016 ersetzte und den Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung wie folgt festlegte:

- 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012: ordentliche ganze Invalidenrente über monatlich Fr. 2'301.- (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage 3);

- 1. Dezember 2012 bis 30. Juni 2013: keine Invalidenrente (Beilage 6 zu BVGer-act. 1);

- 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014: ordentliche ganze Invalidenrente über monatlich Fr. 2'321.- (Beilage 4 zu BVGer-act. 1);

- 1. Juli 2014 bis 31. August 2015: ordentliche halbe Invalidenrente über monatlich Fr. 1'161.- (Beilage 5 zu BVGer-act. 1);

- ab 1. September 2015: keine Invalidenrente (Beilage 6 zu BVGer-act. 1). E. E.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1) und beantragte sinngemäss, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass bei der Berechnung der Leistungseinbusse verschieden Arbeitszeitmodelle miteinander verrechnet worden seien. Die Vorinstanz sei hinsichtlich des Valideneinkommens von einem Arbeitszeitmodell von 40 Stunden pro Woche ausgegangen, in welchem er die letzten 25 Jahre gearbeitet habe (seit 2009 im Stundenlohn). Beim Invalideneinkommen habe die Vorinstanz hingegen das Zeitmodell von 41,7 Stunden pro Woche aus der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) angewandt. Es könne niemandem logisch erscheinen, weshalb er bei einem Invaliditätsgrad von 40 % und nach viermaliger Bypassoperation mehr Arbeitszeit als vor dem Ereignis aufwenden können solle. E.b Per 1. Februar 2018 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in die Schweiz (Beilage 2 zu BVGer-act. 8). E.c Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 12. März 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer act. 2); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 9. März 2018 nach (BVGer-act. 4). E.d In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Stellungnahme der IV-Stelle D._______ vom 19. April 2018 (BVGer-act. 6). Die IV-Stelle D._______ führte zusammengefasst aus (Beilage 1 zu BVGer-act. 6), dass die IVSTA ausgehend vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Verfügung vom 21. Dezember 2017 erlassen habe. Dieses sei in Rechtskraft erwachsen. Darin sei für die IVSTA verbindlich festgelegt worden, von welche Rentenansprüchen in der neu zu erlassenden Verfügung auszugehen sei. Die IVSTA habe mit ihrer Verfügung vom 21. Dezember 2017 nur dieses Urteil umgesetzt. Aufgrund der Bindungswirkung des Urteils habe die IVSTA auch nicht davon abweichen dürfen. Bei der lnvaliditätsbemessung (Ermittlung des lnvaliditätsgrads) habe sie denn auch die Validen- und lnvalideneinkommen vom Urteil übernommen. Wegen der Rechtskraft des Urteils und dessen Bindungswirkung könne der lnvaliditätsgrad auch nicht mehr im jetzigen Beschwerdeverfahren überprüft werden, selbst wenn die Bemessung der lnvaliditätsgrade im Urteil fehlerhaft gewesen sein sollte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei hingegen nicht nur aus formellen Gründen, sondern auch in der Sache nicht berechtigt. Das Valideneinkommen sei jenes Einkommen, welches der Beschwerdeführer erzielt hätte, wenn er gesund geblieben wäre. Ausgangspunkt für die Bemessung des Valideneinkommens sei dabei das bei der letzten Arbeitgeberin vor dem Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen. Dabei seien die realen Verhältnisse der jeweiligen Arbeitgeberin massgebend. Ob das Einkommen in einer 40-Stunden Woche oder in einer 42-Stunden Woche erzielt worden sei, sei jeweils nicht relevant. Demgegenüber sei das lnvalideneinkommen jenes Einkommen, welches die Beschwerdeführerin [recte: der Beschwerdeführer] zumutbarerweise nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch erzielen könnte. Wenn die versicherte Person ihre medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht bei einer konkreten Arbeitgeberin ausschöpfe, seien für das lnvalideneinkommen die Verhältnisse bei einer statistisch durchschnittlichen schweizerischen Arbeitgeberin massgebend. Die durchschnittliche Arbeitszeit betrage in der Schweiz 41,7 Stunden pro Woche. Aus diesen Gründen sei es in der Tat zulässig, dass das Valideneinkommen auf einer 40-Stunden-Woche und das lnvalideneinkommen auf einer 41.7-Stunden-Woche beruhe. E.e Mit prozessleitender Verfügung vom 30. April 2018 schloss die Instruktionsrichterin - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - den Schriftenwechsel (BVGer-act. 7). E.f Mit unaufgeforderter Eingabe vom 30. April 2018 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zu seiner Arbeitsunfähigkeit (BVGer-act. 8). Er hielt fest, dass er am 9. April 2018 ein Gespräch bei der IV-Stelle D._______ zur Beurteilung seiner aktuellen Situation gehabt habe. Im Gespräch sei ihm dargelegt worden, dass ein Arbeitspensum von 100 % für ihn Utopie sei und da er auch kein 80 % Pensum arbeiten könne, würde auch eine Umschulung nicht in Frage kommen. Bei seinen Einschränkungen würde sein Arbeitspensum ca. 50-60 % betragen, weswegen das am 21. Dezember 2017 verfügte Pensum von 100 % nicht zutreffe und darum sein IV-Grad neu berechnet werden müsse. Zudem habe sich der Sachbearbeiter der IV-Stelle D._______ ein Bild von seiner linken verkümmerten Hand machen können, welche bei der Berechnung des IV-Grades nie gewürdigt worden sei, dies aber mindestens im Leidensabzug hätte geschehen sollen. Entsprechende Fotografien legte er der unaufgeforderten Eingabe bei. E.g In ihrer Duplik vom 29. Mai 2018 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest und verwies zur Begründung auf die Beurteilung der IV-Stelle D._______ vom 23. Mai 2018 (BVGer-act. 10). Die IV-Stelle D._______ führte zusammengefasst aus (Beilage 1 zu BVGer-act. 10), dass es sich bei der Verfügung der IVSTA vom 21. Dezember 2017 um die Umsetzung eines rechtskräftigen Urteils gehandelt habe. Ein Spielraum davon abzuweichen, habe daher nicht bestanden. Da es sich um eine res iudicata handle, müsse sie zudem auch den rechtskräftig beurteilten Sachverhalt nicht ein weiteres Mal aufrollen. Die Funktionseinschränkungen der linken Hand seien zudem im Gutachten, welches dem Gerichtsurteil zu Grunde lag, bereits berücksichtigt worden. Sofern der Beschwerdeführer mit den Aufnahmen der Hände neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringen möchte, so sei darauf hingewiesen, dass die Revision des rechtskräftigen Urteils vom 6. November 2017 wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel dem Gericht und nicht der IV-Stelle obliege. Inwiefern der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage gewesen sein soll, die Bilder bereits im ersten Gerichtsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, sei hingegen nicht zu ersehen. Demnach läge mit diesen Bildern kein Grund für die Revision des Urteils vom 9. August 2017 vor. Dem Protokoll der IV-Stelle D._______ vom 9. Mai 2018 zufolge habe sich der Beschwerdeführer eine Sehne im Finger gerissen. Dies habe sich aber nach der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2017 ereignet. Damit erscheine zwar eine nachträgliche Verschlechterung der Beschwerden an der Hand nicht ausgeschlossen. Eine solche sei aber nicht mehr Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, sondern eines allfälligen Revisionsverfahrens der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. E.h Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juni 2018 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (BVGer-act. 11). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der Verfügung davon berührt. Er hat - soweit er die Verfügungen bezüglich behaupteter noch offener Forderungen anficht - grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). 1.3 Die Verfügung vom 18. April 2017 wurde rechtzeitig und formgerecht angefochten und der auferlegte Kostenvorschuss (BVGer-act. 3) fristgerecht geleistet (Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde vom 31. Januar 2018 wäre daher grundsätzlich - unter Vorbehalt der Frage, ob aufgrund der Rechtsbegehren der Grundsatz der abgeurteilten Sache (res iudicata) zum Tragen kommt (E. 4 nachfolgend) - einzutreten. 2. 2.1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG). Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig (Art. 40 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 42 Abs. 2 IVV). 2.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug der Invalidenversicherung im Juni 2011 (IV-act. 1 bis 3; vgl. auch IV-act. 39) als Grenzgänger im Kanton D._______ tätig und hatte seinen Wohnsitz in Frankreich. Somit hat die IV-Stelle D._______ zu Recht Abklärungen zum Leistungsanspruch vorgenommen und die IVSTA die angefochtenen Verfügungen vom 21. Dezember 2017 erlassen. Die nach Verfügungserlass erfolgte erneute Wohnsitznahme in der Schweiz ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Mit der Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht an das rechtskräftige Urteil C-2283/2016 vom 9. August 2017 gebunden (BGE 135 III 334 E. 2; Urteile des BGer 8C_680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.1 und 4.3.3 und 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 3), weshalb vorab - anstelle einer Wiederholung der entsprechenden Erwägungen im vorliegenden Entscheid - insbesondere betreffend die Anwendbarkeit des europäischen Koordinationsrechts und des innerstaatlichen temporalen Rechts (E. 2.1 f.), die Invalidität und den Rentenanspruch (E. 2.2 ff.), die Beweiswürdigung und den Beweiswert von ärztlichen Dokumenten (E 2.9), auf die entsprechenden Erwägungen im obgenannten Urteil verwiesen werden kann.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung bereits geprüft und die damalige Beschwerde mit rechtskräftigem Urteil C-2283/2016 vom 9. August 2017 in dem Sinne gutgeheissen, als es dem Versicherten - nebst dem Anspruch auf eine ganze IV-Rente für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 und vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 - auch mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 bis 31. August 2015 eine halbe IV-Rente zusprach und die Vorinstanz anwies, eine neue Verfügung zu erlassen und die entsprechenden Rentenbetreffnisse rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einstellung auszurichten (Dispositiv-Ziffer 1). Zu klären ist deshalb vorab, ob der erneuten Prüfung der Invaliditätsbemessung des Beschwerdeführers die Rechtskraft des genannten Urteils entgegensteht. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt im vorliegenden Beschwerdeverfahren die inkorrekte Berechnung des Invaliditätsgrades und führt zur Begründung im Wesentlichen an, dass die dem Validen- sowie Invalideneinkommen zugrundeliegende Wochenarbeitszeit voneinander abweichten (40 bzw. 41,7 Wochenstunden). Daraus folge ein zu tiefer Invaliditätsgrad (39 % statt 42 %) und somit ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente (BVGer-act. 1). Mit Beschwerdeergänzung bzw. Replik beanstandet er im Weiteren, er sei lediglich zu 50 % bis 60 % arbeitsfähig und nicht wie von der Vorinstanz angenommen zu 100 %. Sodann seien die Funktionseinschränkungen in seiner linken Hand bei der Berechnung des IV-Grades unberücksichtigt geblieben (BVGer-act. 8). 4.2 Kann ein Entscheid nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden - sei es, dass auf die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels explizit verzichtet respektive ein solches zurückgezogen wurde, sei es, dass die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen oder der Entscheid letztinstanzlich ist - erwächst er in formelle Rechtskraft (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 5 ff.). Ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid kann nur (aber immerhin) durch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision abgeändert werden (E. 5 hiernach; vgl. dazu Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 ff.). 4.2.1 Eine bereits abgeurteilte Sache, eine sogenannte res iudicata, liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftigen Urteil identisch ist (BGE 144 I 11 E. 4.2; 142 III 210 E. 2.1). Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (BGE 144 I 11 E. 4.2; Urteil des BGer 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1). Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentliches Verfahren in Gang zu setzen. Auf ein derartiges nochmaliges Gesuch oder Rechtsmittel ist mangels Rechtschutzinteresse nicht einzutreten (Urteil des BGer 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1 mit Hinweis). 4.2.2 Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich auf den individualisierten prozessualen Anspruch und schliesst Angriffe auf sämtliche Tatsachen aus, die im Zeitpunkt des Urteils bereits bestanden hatten, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt waren, von diesen vorgebracht oder vom Richter beweismässig als erstellt erachtet wurden. Die Identität von Streitgegenständen beurteilt sich hinsichtlich der negativen Wirkung der materiellen Rechtskraft nach den prozessualen Ansprüchen in den Anträgen und dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt. Dabei ist der Begriff der Anspruchsidentität nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Der neue prozessuale Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits implizit enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird (BGE 142 III 210 E. 2.1; 139 III 126 E. 3.2.3; Urteil des BVGer B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 5.3). Zwar begrenzt sich die Rechtskraftbindung grundsätzlich auf das Dispositiv und auf den Umfang des Streitgegenstands. Für die genaue Umschreibung der Rechtskraft - um nämlich den Umfang des Dispositivs überhaupt zu erkennen - muss jedoch auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Die Erwägungen des Entscheids sind daher zur Bestimmung des Inhalts des Dispositivs heranzuziehen und nehmen, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1196; siehe auch Weissenberger/Hirzel, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 43 zu Art. 61, mit Hinweisen). 4.2.3 Ein mit verbindlichen Weisungen versehener Rückweisungsentscheid (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG) schliesst das Verfahren bezüglich der in den Erwägungen definitiv behandelten Punkte ab. Wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich - in Bezug auf die definitiv entschiedenen Punkte - um einen Endentscheid, der - wo noch ein Rechtsmittel offensteht - vor der nächsthöheren Instanz anfechtbar ist (BGE 134 II 124 E. 1.3; Urteil des BGer 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.196; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7745/2010 vom 9. Juni 2011 E. 1.2.1). 4.2.4 Die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, muss der neuen Entscheidung zugrunde gelegt werden (Urteil des BGer 4C.46/2007 vom 17. April 2007 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 122 I 250 E. 2, 116 II 220 E. 4a; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.196). Eine freie Überprüfung durch das ein zweites Mal angerufene Gericht ist nur noch möglich betreffend jene Punkte, die im Rückweisungsentscheid nicht entschieden wurden oder bei Vorliegen neuer Sachumstände (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5311/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.2 m.w.H.; A-1165/2011 vom 20. September 2012 E. 1.2 m.w.H.). 4.3 Vorliegend hat Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. August 2017 festgehalten, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der vorliegenden ärztlichen Dokumente schlüssig und zuverlässig beurteilen lasse und sich somit der medizinische Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt erweise (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb). Aus gesamtmedizinischer Sicht sei während der Dauer der Arbeitsunfähigkeiten von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chemikant ab dem 20. November 2010 auszugehen. Zusätzlich habe in einer leidensangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 20. November 2010 bis 4. Juli 2011, 6. bis 16. September 2011, 11. Dezember 2011 bis 31. August 2012, 19. April 2013 bis 11. August 2013 sowie vom 16. August 2013 bis 18. April 2014 bestanden. Vom 19. April 2014 bis 11. Mai 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % vorgelegen; ab dem 12. Mai 2015 in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit wieder eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (E. 5). Zufolge des Unfalls sei der Beginn der einjährigen gesetzlichen Wartezeit auf den 20. November 2010 und deren Ablauf auf den 19. November 2011 zu datieren. Da der Rentenanspruch aufgrund des Anmeldedatums (8. Juni 2011) gemäss Art. 29 IVG frühestens ab dem 1. Dezember 2011 habe entstehen können, sei die Invalidität ab diesem Zeitpunkt zu prüfen resp. zu bemessen. Der Beschwerdeführer habe ab dem 11. Dezember 2011 sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chemikant als auch in leidensadaptierten Verweisungstätigkeiten eine volle Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit aufgewiesen. Vor diesem Hintergrund ergebe bereits ein Prozentvergleich, dass beim Beschwerdeführer ab Dezember 2011 eine vollständige Invalidität vorgelegen habe, weshalb sich die ab 1. Dezember 2011 von der Vorinstanz ausgerichtete ganze IV-Rente nicht beanstanden lasse (E. 6). Das Bundesverwaltungsgericht bestimmte sodann in Erwägung 7 die Invalidität des Beschwerdeführers ab dem 1. September 2012 anhand eines bezifferten Einkommensvergleichs wie folgt: 4.3.1 Da die ab dem 15. Juni 2009 in den Monaten Juli bis Dezember 2009 erzielten Einkommen derart stark schwankten (IV-act. 4 S. 8; Juli: Fr. 10'009.45, August: Fr. 0.-, September: Fr. 6'986.80, Oktober: Fr. 11'203.30 [inkl. Taggeldleistungen von Fr. 5'191.-], November: Fr. 0.-, Dezember: Fr. 7'127.60), könnten diese nicht als hinreichend verlässliche Grundlage zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens herangezogen werden, zumal sich dieses anhand der tatsächlichen Einkommensverhältnisse im Jahr 2010 genügend genau bestimmen lasse (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_5/2010 vom 24. März 2010 E. 4.4). Gemäss Lohnkonto 2010 (IV-act. 4 S. 10) habe der Beschwerdeführer in den acht Monaten, in denen er keinerlei Krankentaggelder bezogen hatte (Januar, März bis und mit Juni, August bis und mit Oktober), bei der B._______ AG einen Bruttolohn von insgesamt Fr. 55'068.- erzielt. Umgerechnet auf ein volles Jahr ergebe sich daraus ein Bruttolohn von Fr. 82'602.-. Unter Berücksichtigung der auf ein Jahr umgerechneten Lohnnachzahlung der B._______ AG ohne Krankentaggeldleistungen von Fr. 17'014.20.- (Fr. 24'103.40 : 17 x 12) und der Nominallohnentwicklung von 2010 bis 2012 (2010: 100; 2012: 101.5; Tabelle 1.1.10; Nominallohnindex Männer Wirtschaftszweig C (Ziff. 10 - 33 [verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren]) erhöhe sich dieses Einkommen auf insgesamt Fr. 101'110.-. Zusammen mit dem im Jahr 2010 bei der Gemeinde I._______ erzielten, der Nominallohnentwicklung angepassten Einkommen von Fr. 1'889.- (IVSTAact. 11, S. 4; Fr. 1'870.- : 100 x 101; Tabelle 1.1.10; Nominallohnindex Männer Wirtschaftszweig O (Ziff. 84 [öffentliche Verwaltung]) belaufe sich demnach das hypothetische Valideneinkommen auf insgesamt Fr. 102'999.-. 4.3.2 Der Versicherte verfüge zwar über erhebliche Berufs- und Fachkenntnisse im angestammten Beruf als Chemikant. Es stehe jedoch fest, dass ihm dieser Beruf nicht mehr zumutbar sei. Da nicht anzunehmen sei, dass er diese Kenntnisse in einer dem Gesundheitsschaden angepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten wechselbelastend ganztags, mit überwiegenden sitzenden Anteilen ohne Besteigen von Leitern, Arbeiten auf unebenem Gelände, häufiges Treppengehen, Arbeiten in kniender/hockender Stellung, kauernde Tätigkeiten, besonderes Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögen, Verantwortung für Personen/Maschinen, Publikumsverkehr, interaktiven Stress, Gruppenarbeit, Zeit- und Erfolgsdruck, Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, Lärm, Erschütterungen, Vibrationen, erhöhter Unfallgefahr sowie ohne häufig wechselnde Arbeitszeiten) ohne Weiteres verwerten könne, sei rechtsprechungsgemäss beim Invalideneinkommen vom Totalwert, Kompetenzniveau 1, auszugehen (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 6.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 mit Hinweisen). Der entsprechende Wert belaufe sich für Männer im privaten Sektor im Jahr 2012 auf monatlich brutto Fr. 5'210.- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. 13. Monatslohn. Unter Umrechnung dieses Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2012 (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76) resultiere demnach ein hypothetisches jährliches Invalideneinkommen von Fr. 65'177.-. Werde richtigerweise auf das LSE-Kompetenzniveau 1 abgestellt, so entfalle bei vollem Beschäftigungsgrad in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit ein leidensbedingter Abzug, weil der Tabellenlohn gemäss diesem Niveau bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse (vgl. Urteil des BGer 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 6.3.1 mit Hinweis auf Urteil 9C_630/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.1 und 3.2). Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 102'999.- und eines hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 65'177.- resultiere ein IV-Grad von 37 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121). Die Vorinstanz habe demnach die ab 1. Dezember 2011 zugesprochene ganze IV-Rente zufolge der ab September 2012 vorgelegenen Verbesserung der Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV zu Recht per Ende November 2012 befristet. 4.3.3 Ab dem 19. April 2013 habe der Beschwerdeführer erneut eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chemikant als auch in leidensadaptierten Verweisungstätigkeiten aufgewiesen, weshalb wiederum aufgrund eines Prozentvergleichs ab April 2013 eine volle Invalidität vorgelegen habe. Es lasse sich deshalb ebenfalls nicht beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab dem 1. Juli 2013 eine ganze IV-Rente ausgerichtet habe (E. 8). 4.3.4 Mit Blick auf die Verbesserung der Leistungsfähigkeit ab April 2014 resp. die vom 19. April 2014 bis 11. Mai 2015 attestierte 70 %ige und ab 12. Mai 2015 attestierte 100 %ige Erwerbsfähigkeit in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit hielt das Bundesverwaltungsgericht sodann fest (E. 9): Das hypothetische Valideneinkommen belaufe sich im Jahr 2012 auf Fr. 101'110.- (B._______ AG). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2012 bis 2014 (2012: 101.5; 2014: 103.3; Tabelle 1.1.10; Nominallohnindex Männer Wirtschaftszweig C (Ziff. 10 - 33 [verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren]) erhöhe sich dieses Einkommen auf insgesamt Fr. 103'102.-. Zusammen mit dem bei der Gemeinde I._______ erzielten, der Nominallohnentwicklung angepassten Einkommen von Fr. 1'913.- (IV-act. 11 S. 4; Fr. 1'899.- : 101 x 102.3; Tabelle 1.1.10; Nominallohnindex Männer Wirtschaftszweig O (Ziff. 84 [öffentliche Verwaltung]) belaufe sich demnach das hypothetische Valideneinkommen auf insgesamt Fr. 105'015.-. Beim Invalideneinkommen sei wiederum vom Totalwert, Kompetenzniveau 1, auszugehen. Der entsprechende Wert belaufe sich für Männer im privaten Sektor im Jahr 2014 auf monatlich brutto Fr. 5'365.- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. 13. Monatslohn. Unter Umrechnung dieses Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014 (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76) resultiere demnach ein hypothetisches jährliches Invalideneinkommen von Fr. 67'116.-. Mit Blick auf die ab April 2014 attestierte 70 %ige Leistungsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten reduziere sich dieses Invalideneinkommen auf Fr. 46'981.-. Zwar könne dieses Einkommen aufgrund des Alters des Beschwerdeführers und fehlender Dienstjahre bei zumutbaren Hilfsarbeiten keiner Reduktion unterzogen werden (vgl. Urteil des BGer I 278/06 vom 18. Mai 2007 E. 5.1). Unter Berücksichtigung eines dem Versicherten jedoch unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" zu gewährenden Abzugs von 5 % (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 6.3.1 mit Hinweis auf Urteil 9C_630/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.1 und 3.2) - entsprechend der nicht zu beanstandenden Erhebung der Vorinstanz (vgl. zum Eingriff ins Verwaltungsermessen BGE 126 V 75 E. 6 und BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen) - betrage das massgebende jährliche hypothetische Invalideneinkommen somit Fr. 44'632.-. Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 105'015.- und eines hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 44'632.- resultiere bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 60'383.- ein IV-Grad von 57 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121), weshalb der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe. 4.3.5 Betreffend die ab 12. Mai 2015 attestierte 100 %ige Erwerbsfähigkeit in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit legte das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 10 schliesslich folgende Invaliditätsbemessung dar: Da sowohl das hypothetische Validen- als auch das hypothetische Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben seien, könne auf eine Indexierung der Einkommen auf das Jahr 2015 verzichtet werden. Für die Zeit ab 12. Mai 2015 ergebe sich somit aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 105'015.- und eines hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 63'760.- (Fr. 67'116.- x 0.95) ein IV-Grad von gerundet 39 %, weshalb die halbe IV-Rente mit Beginn ab 1. Juli 2014 in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. September 2015 aufzuheben sei. 4.4 Damit steht fest, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2011 eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten sei, bereits abschliessend und verbindlich Stellung bezogen hat. Es hat gestützt auf die Berechnung der Invaliditätsgrade die Höhe der Invalidenrenten für die Zeiträume vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012, vom 1. Juli 2013 bis 30 Juni 2014, vom 1. Juli 2014 bis 31. August 2015 und vom 1. September 2015 bis zum 19. Januar 2016 verbindlich festgelegt und es kann grundsätzlich in diesen Zeiträumen keine höhere Rente ausgerichtet werden, es sei denn, die Voraussetzungen der prozessualen Revision wären im konkreten Fall erfüllt; denn die Rechtskraftwirkung - und damit Verbindlichkeit - des Rückweisungsentscheides steht immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision (vgl. dazu nachfolgende E. 5) ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern (Urteile des BGer 8C_680/2015 E. 4.3.3 und 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.1). 5. 5.1 Eine nochmalige Überprüfung der einem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. E. 4 hiervor). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn ein Revisionsgrund vorliegt. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel dient hingegen nicht dazu, einen Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen zu lassen. Sie soll vielmehr die Möglichkeit bieten, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen sind (vgl. Urteil des BGer 9F_8/2017 vom 18. August 2017 E. 1.1). 5.2 Nach Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG (SR 173.110) sinngemäss. Gemäss Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 5.2.1 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 5.2.2 Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie in ihrem früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). 5.2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf nicht einzutreten (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 148 f.). 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine verkrümmte Hand sei bei der Berechnung des IV-Grades nie berücksichtig worden (BVGer-act. 8). 5.4 Bei den geltend gemachten Beschwerden, handelt es sich um Funktionseinschränkungen in der linken Hand, welche bereits im Verfahren C-2283/2016 vom 9. August 2017. bekannt war und Teil der IV-Akten sind (in chronologischer Reihenfolge: IV-act. 8.54, 30, 57 [S. 4, 10, 54], 86, 101, 107, 108, 115 [S. 8 f.]). Insbesondere wurde im MEDAS-Hauptgutachten vom 27. Mai 2015, dessen orthopädischem Teilgutachten vom 14. Mai 2015 sowie des allgemein-internistischen Teilgutachtens vom 18. Mai 2015 festgehalten, die Funktionsbeeinträchtigung der linken Hand mit partieller Schädigung der Ellennerven sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 101, S. 52, 74, 95; weitere Ausführungen der Gutachter zur Funktionsbeeinträchtigung in der linken Hand: IV-act. 101, S. 14, 15, 28, 29, 30, 31, 33, 34, 35, 44, 52, 53, 68, 69, 73, 74, 75, 90, 92, 93, 95, 96, 97). Dieses Gutachten sowie die weiteren entsprechenden Akten wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-2283/2016 eingehend gewürdigt und als schlüssig sowie zuverlässig beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass sich der medizinische Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt erweise (vgl. E. 4.2 hiervor). Weitergehende, bereits im Urteilszeitpunkt bestehende Erkrankungen oder Funktionseinschränkungen seiner Hände bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Auch entsprechende Beweismittel, welche nicht bereits im Verfahren C-2283/2016 eingebracht werden konnten, wurden dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingereicht. Eine Revision fällt somit ausser Betracht.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde des Versicherten vom 31. Januar 2017 wegen Vorliegens einer abgeurteilten Sache (res iudicata) nicht einzutreten ist. Ebenfalls sind keine Revisionsgründe ersichtlich und werden auch durch den Versicherten nicht substantiiert dargelegt, welche ein Zurückkommen auf das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2283/2016 vom 9. August 2017 erlauben würden.

7. Hinsichtlich der im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Fotografien, welche die Hände des Beschwerdeführers zeigen und aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nach dem Datum der vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 21. Dezember 2017 entstanden sind (vgl. BVGer-act. 8 sowie die entsprechenden Beilagen), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen vom 21. Dezember 2017 nach dem Sachverhalt, der zur Zeit deren Erlasses gegeben war, zu prüfen hat; Tatsachen, die diesen Sachverhalt verändert haben, haben Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung zu bilden (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, mit den eingereichten Fotografien eine seit dem Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 21. Dezember 2017 eingetretene namhafte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft machen zu können, steht es ihm frei, sich erneut mit einem Leistungsbegehren an die Invalidenversicherung zu wenden. Nichts anderes gilt für die Geltendmachung einer aktuell bestehenden Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 -60 %, von welcher der Beschwerdeführer aufgrund eines am 9. April 2018 geführten Gesprächs mit der IV-Stelle D._______ auszugehen scheint (vgl. BVGer-act. 8).

8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 69 Abs. 1bis IVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem am 9. März 2018 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 8.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: