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C-6335/2008

C-6335/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-08-27 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. A._______, geboren am 12. April 1964 in Angola, reiste im März 1996 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Dieses Gesuch wurde im August 1996 definitiv abgelehnt. Im Juni 1997 stellte er ein erneutes Gesuch, auf welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) jedoch nicht eintrat. Seine darauffolgende Beschwerde an die damalige Asylrekurskommission wurde im Oktober 1997 abgewiesen. Im November 1997 meldete A._______ bei der Zivilstandsbehörde das Eheversprechen mit einer Schweizer Bürgerin - der 18 Jahre älteren B._______ - an. Am 29. Mai 1998 erfolgte die Eheschliessung, worauf dem Ehemann eine Jahresaufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt wurde. B. Nach ihrer Heirat lebten die Ehegatten ein halbes Jahr lang zusammen, zuletzt im eigenen Haus der Ehefrau in H._______. Im November 1998 zog A._______ als Wochenaufenthalter in die Nachbargemeinde W._______, wo er bis zum Februar/März 2003 ein Zimmer bei seinem Arbeitgeber bewohnte. Gestützt auf seine Ehe stellte er am 7. Dezember 2001 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 22. November 2002 unterzeichneten die Ehegatten eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Erst ab März 2003 und nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle zog A._______ wieder gänzlich in das Haus seiner Ehefrau. Am 30. September 2003 wurde er erleichtert eingebürgert und erwarb die Bürgerrechte von Zürich und Oberbipp BE. C. Am 8. Dezember 2004 ersuchte der inzwischen ausgesteuerte A._______ bei der Gemeinde H._______ um Sozialhilfe für sich und seine Ehefrau. Gegenüber der Fürsorgebehörde äusserte er am 13. Dezember 2004, er sei von seiner Frau getrennt und bewohne die in ihrem Haus gelegene Einliegerwohnung. B._______ gab anlässlich dieser Besprechung an, ihr Ehemann habe immer in W._______ in einem Zimmer des Arbeitgebers gewohnt, die Ehe sei nie vollzogen worden und ein Familienleben habe nie stattgefunden; sie wolle sich deshalb scheiden lassen und habe bereits eine Scheidungskonvention entworfen (vgl. das als Nr. 3a in den Vorakten befindliche Besprechungsprotokoll der Fürsorgebehörde). Die auf den 1. Mai 2004 datierte Konvention reichten die Ehegatten am 12. Januar 2005 mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht Bülach ein. In der nachfolgenden Verhandlung vom 1. März 2005 erklärte B._______, ihr Ehemann habe sich im Oktober/November 1998 einer Sekte zugewendet; sie sei von dieser Seite als Hexe und Dämonin bezeichnet worden, weshalb ihr Ehemann nicht mehr mit ihr habe zusammenleben können. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 8. November 2005 äusserte sich A._______ dahingehend, er habe sich von seiner Ehefrau nicht wirklich getrennt, sondern habe lediglich wegen seines frühen Arbeitsbeginns um 2 Uhr morgens seinen Wochenaufenthalt in W._______ gehabt (vgl. das als Nr. 14f in den Vorakten befindliche Protokoll des Bezirksgerichts Bülach vom 1. März 2005 bzw. vom 8. November 2005). Da sich die Ehegatten bis auf Weiteres nicht über die Scheidungsfolgen einigen konnten, wurde ihre Ehe erst mit Urteil vom 4. Dezember 2007 geschieden. D. Aufgrund der bis dahin bekannten Umstände leitete das Bundesamt am 17. Oktober 2005 ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Hierzu nahm der Betroffene am 14. Juli 2008 abschliessend Stellung. Seine geschiedene Ehefrau, B._______, richtete zwei Eingaben bzw. Unterstützungsschreiben an das BFM. Am 28. August 2008 erteilten die Heimatkantone von A._______ die Zustimmung zur beabsichtigten Nichtigerklärung seiner Einbürgerung. E. Mit Verfügung vom 11. September 2008 erklärte das BFM die am 30. September 2003 erfolgte Einbürgerung von A._______ für nichtig. Die Umstände seiner Eheschliessung legten den Verdacht nahe, er habe sich dabei von zweckfremden Motiven, nämlich der Sicherung des Aufenthaltsrechts und der Möglichkeit der späteren Einbürgerung leiten lassen. A._______ habe fünf Jahre lang als Wochenaufenthalter in einem Zimmer bei seinem Arbeitgeber gewohnt, in dieser Zeit die Erklärung über die eheliche Gemeinschaft unterzeichnet, sei aber nach Verlust seines Arbeitsplatzes nur in das Haus seine Ehefrau zurückgekehrt, um dort - räumlich von ihr getrennt - die vorhandene Einliegerwohnung zu beziehen. Zum Zeitpunkt der nachfolgenden erleichterten Einbürgerung könne daher keine stabile Ehe vorgelegen haben. Zudem machten die beigezogenen Ehescheidungsakten und die Äusserungen der Ehefrau deutlich, dass das von A._______ bereits wenige Monate nach der Heirat aufgenommene und seine Freizeit ausfüllende Engagement in einer Sekte in erheblichem Masse zum Scheitern der Ehe beigetragen habe. All dies begründe die Vermutung, dass A._______ während des Einbürgerungsverfahrens falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen - nämlich seine fehlende Bereitschaft zu einer wirklichen Ehepartnerschaft - verschwiegen habe. Dadurch habe er den falschen Anschein einer stabilen ehelichen Gemeinschaft erweckt und sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen. F. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch im Namen von A._______ am 15. Oktober 2008 Beschwerde. Er macht geltend, die Vorinstanz habe aus den aufgezeigten Umständen die falschen Schlussfolgerungen gezogen und einen willkürlichen Entscheid getroffen. Zumindest bis zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung sei die Ehe des Beschwerdeführers stabil gewesen, was seine Ex-Ehefrau bezeugen könne. Immerhin hätten die Ehegatten danach noch zwei Jahre im Hause der Ehefrau gelebt und seien erst vier Jahre später geschieden worden. Erst nach der erleichterten Einbürgerung habe es in der Ehe Spannungen gegeben, einerseits dadurch, dass sich der Beschwerdeführer einer religiösen Gruppe zugewendet habe, andererseits dadurch, dass seine Ehefrau ihre Arbeitsstelle verloren habe. Von ihr allein sei der Scheidungswunsch ausgegangen; diesem Wunsch habe der Ehemann erst im Verlauf des Jahres 2007 nachgegeben. G. Mit Eingabe vom 24. November 2008 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Gesuch - wegen mutmasslich ungenügender Erfolgsaussichten - mit Zwischenverfügung vom 28. November 2008 - abgewiesen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2010 hält die Vorinstanz an der Begründung ihrer ablehnenden Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. I. In der darauffolgenden Replik vom 28. Juni 2010 wiederholt bzw. erläutert der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Er vertritt die Ansicht, dass die im Scheidungsverfahren gefallenen Äusserungen seiner Ehefrau - da gegenseitige Beschuldigungen verfahrensimmanent seien - kein Indiz dafür darstellten, dass die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt instabil gewesen sei; immerhin habe sich seine Ehefrau seinerzeit hinter sein Einbürgerungsgesuch gestellt und unterstütze ihn auch heute im Hinblick auf die Beibehaltung des schweizerischen Bürgerrechts. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird in den Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) - die Unangemessenheit gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).

E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).

E. 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

E. 4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

E. 4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

E. 5 Aufgrund des zeitlichen Ablaufs im Vorfeld der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers gelangte die Vorinstanz zur Vermutung, dieser habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen.

E. 5.1 Der unbestritten gebliebene Akteninhalt zeigt, dass der Beschwerdeführer anfangs 1996 in die Schweiz gelangte, dass er erfolglos zwei Asylgesuche stellte, dass er im Anschluss daran - im November 1997 - das Eheversprechen mit einer 18 Jahre älteren Schweizerin anmeldete und aufgrund der nachfolgenden Heirat im Mai 1998 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aus den Akten ergibt sich weiterhin, dass die Ehegatten ein halbes Jahr lang - zuletzt in H._______ - zusammenlebten, bevor der Beschwerdeführer im November 1998 als Wochenaufenthalter in die Nachbargemeinde W._______ zog, und dass dieser Wochenaufenthalt erst mit dessen Arbeitslosigkeit im Frühjahr 2003 beendet wurde. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr ins Haus der Ehefrau - rund sechs Monate vor der erleichterten Einbürgerung - getrennte Räumlichkeiten bezog, ergibt sich aus dem Protokoll der Fürsorgebehörde H._______ vom 13. Dezember 2004. Unbestritten ist auch, dass die Ehegatten im Januar 2005 ein gemeinsames Scheidungsbegehren stellten.

E. 5.2 Die mit dieser Indizienkette dargelegten Umstände begründen ohne Weiteres die tatsächliche Vermutung, dass bereits mit dem vom Beschwerdeführer im November 1998 begründeten Wochenaufenthalt in W._______ die tatsächliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten aufgegeben wurde.

E. 5.3 Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben. Dafür reicht es nicht aus zu behaupten, die Vorinstanz habe aus den aufgezeigten Umständen die falschen Schlussfolgerungen gezogen. Vielmehr kann die aufgrund der üblichen Beweisregeln zustande gekommene behördliche Vermutung nur durch plausible Gegenargumente der betroffenen Partei umgestossen werden (vgl. oben E. 4.2).

E. 6 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, sein viereinhalbjähriges Getrenntleben unter der Woche sei notwendig gewesen, weil er als Bäckereigeselle sehr unregelmässige Arbeitszeiten gehabt habe. Zudem sei er nach dem Verlust dieses Arbeitsplatzes wieder zu seiner Ehefrau nach H._______ zurückgekehrt.

E. 6.1 A._______ bestreitet, dass sein Wochenaufenthalt in W._______ im Zusammenhang mit seinem Engagement in einer Sekte gestanden habe. Auf diesen Umstand habe die angefochtene Verfügung zu Unrecht abgestellt, denn er habe sich erst nach seiner Einbürgerung - und ausgelöst durch den Tod seines Sohnes im Jahre 2004 - einer religiösen Gruppe zugewendet. Ob der Beschwerdeführer aus religiöser Überzeugung nicht mehr mit seiner Ehefrau unter einem Dach leben wollte, kann jedoch dahingestellt bleiben. Hätte er - was an und für sich plausibel wäre - allein aus beruflichen Erfordernissen eine zusätzliche Wohnung am Arbeitsort gemietet, so wäre zu erwarten gewesen, dass nach dem Arbeitsplatzverlust die eheliche Gemeinschaft auch im Alltag wieder gelebt würde. Dies war aber offensichtlich nicht der Fall. Wie dem Protokoll der Fürsorgebehörde vom 13. Dezember 2004 zu entnehmen ist, bezog der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr ins Haus der Ehefrau getrennte Räume, bei denen es sich seinen eigenen Angaben zufolge um eine Einliegerwohnung, gemäss Angaben seiner Ehefrau um ein separates Zimmer handelte. Hieraus kann geschlossen werden, dass die Ehegatten bereits zuvor eine Trennung vollzogen hatten, welche durch den Wochenaufenthalt des Ehemannes in W._______ und die Beibehaltung des angemeldeten Wohnsitzes in H._______ überspielt wurde. Schliesslich hat B._______ bei der Anhörung durch das Bezirksgericht Bülach am 1. März 2005 auch verlauten lassen, dass sie mit der Rückkehr ihres Ehemannes in ihr - mehr als 12 Zimmer umfassendes - Haus im Frühjahr 2003 nicht einverstanden gewesen sei; vielmehr habe ihr Ehemann sie insoweit einfach vor vollendete Tatsachen gestellt. Auch dies spricht dafür, dass lange vor der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers am 30. September 2003 kein gemeinsamer Ehewille mehr vorlag. A._______ kann diese Vermutung nicht mit dem Argument entkräften, er habe lediglich berufsbedingt am Arbeitsort gewohnt.

E. 6.2 Vor dem geschilderten Hintergrund fällt nicht ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nach der erleichterten Einbürgerung noch zwei Jahre im Hause seiner Ehefrau wohnte und seine Scheidung erst nach weiteren zwei Jahren erfolgte. Ersichtlich wird daraus lediglich der formelle Bestand der Ehe, der jedoch nicht mit dem in Art. 27 Abs. 1 Bst. c verwendeten Begriff der ehelichen Gemeinschaft übereinstimmt (vgl. oben E. 3.1). Der Beschwerdeführer unterliegt daher einem Irrtum, wenn er meint, der Wohnsitz unter einer gemeinsamen Adresse reiche für die Annahme einer intakten ehelichen Beziehung aus. Er hat auch keine übereinstimmenden Interessen oder Aktivitäten geschildert, welche allenfalls ein Indiz für eine solche Beziehung hätten sein können. Entgegen seiner Behauptung trifft es auch nicht zu, dass er dem Scheidungswunsch seiner Ehefrau erst im Laufe des Jahre 2007 nachgab, wies doch sein Rechtsvertreter bei der gerichtlichen Anhörung vom 1. März 2005 wiederholt auf den beidseitigen Scheidungswillen hin; gleichzeitig thematisierte A._______ dabei aber auch seine Befürchtung, infolge der Scheidung das schweizerische Bürgerrecht wieder zu verlieren. Dass der Beschwerdeführer ab Frühjahr 2003 wieder in H._______ lebte und sich erst Ende 2007 scheiden liess, widerlegt daher nicht die Schlussfolgerung, dass im Einbürgerungszeitpunkt keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestand.

E. 7 Der Beschwerdeführer hat weiterhin eingewendet, die Angaben von B._______ gegenüber der Fürsorgebehörde H._______ seien falsch gewesen bzw. hätten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen. Auch die Äusserungen der Ehefrau im Scheidungsverfahren dürften keine Berücksichtigung finden, zum einen deshalb, weil Beschuldigungen in solchen Verfahren notorisch seien, zum anderen deshalb, weil die Ehefrau in den späteren Eingaben an das BFM ihre Ehe aus einer anderen Sicht geschildert habe. Dieser Einwand ist jedoch unbehelflich, da sämtliche - und nicht nur die für den Beschwerdeführer günstigen - aktenkundigen Begebenheiten in Betracht fallen. Es ist eine Frage der freien Beweiswürdigung, welchen Umständen dabei mehr oder weniger Gewicht oder Glaubwürdigkeit zukommt.

E. 7.1 Was das Protokoll der Fürsorgebehörde vom 13. Dezember 2004 betrifft, so ist festzustellen, dass die dortigen Angaben der Ehefrau mit denen des Ehemannes insoweit übereinstimmen, als sie den Bezug getrennter Räumlichkeiten innerhalb des Hauses betreffen. Das Protokoll wurde auch von beiden Ehegatten unterzeichnet, so dass insoweit vom Wahrheitsgehalt dieser Bekundungen auszugehen ist. Angesichts der sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen (E. 6.1 und 6. 2) kommt es auf den weiteren und vom Beschwerdeführer bestrittenen Inhalt des Besprechungsprotokolls nicht mehr an.

E. 7.2 Bei der vom Bezirksgericht Bülach am 1. März 2005 durchgeführten Anhörung zum Scheidungsbegehren hat B._______ dem Gericht erklärt, ihr Ehemann habe sich im Oktober/November 1998 einer Sekte zugewendet; sie sei von dieser Seite als Hexe und Dämonin bezeichnet worden, weshalb ihr Ehemann nicht mehr mit ihr habe zusammenleben können. Auch auf diese Aussage, deren Richtigkeit der Beschwerdeführer bestreitet, kommt es vorliegend nicht an, denn es spielt, wie dargelegt, keine Rolle, in welchem Zeitpunkt sich der Beschwerdeführer einer religiösen Gruppe angeschlossen hat. In ihrem an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 20. Oktober 2005 versucht B._______, das Verhalten ihres Ehemannes - den Wochenaufenthalt in W._______, seine Hinwendung zu einer Sekte - psychologisch zu erklären. Sie betont, dass ihr Ehemann nach wie vor in H._______ wohne, und nennt die zur Frage stehende Nichtigerklärung eine falsche, unrichtige Beurteilung der Tatsachen. Deutlich offenbart sie damit ihr Bemühen, dem (Noch-) Ehemann das schweizerische Bürgerrecht zu erhalten. Ihre Eingabe enthält allerdings keine Aspekte, die den vermuteten Geschehensablauf vor der erleichterten Einbürgerung in Frage stellen könnten. Der Vorinstanz kann somit auch nicht vorgeworfen werden, die Äusserungen von B._______ in unzutreffender Weise gewürdigt zu haben und weitere notwendige Beweiserhebungen wie beispielsweise ihre Einvernahme als Zeugin unterlassen zu haben.

E. 8 Im Rechtsmittelverfahren bietet der Beschwerdeführer erneut die Zeugeneinvernahme seiner Ex-Ehefrau zum Beweis dafür an, dass seine Ehe im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung noch stabil gewesen sei.

E. 8.1 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel - bei der eine Zeugeneinvernahme ohnehin nur subsidiär wäre - berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157).

E. 8.2 Im vorliegend Fall kann davon ausgegangen werden, dass weitere Abklärungen nicht zu neuen Erkenntnissen führen würden. Die Schilderungen der Ex-Ehefrau im Schreiben vom 20. Oktober 2005 sind für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts irrelevant und lassen auch für den Fall einer Zeugeneinvernahme keine neuen Aufschlüsse erwarten. Gleiches gilt für ihr Schreiben vom 28. September 2008 (Beilage 8 der Beschwerde). Dort macht sie geltend, die angefochtene Verfügung stütze sich auf negative Behauptungen über ihre Ehe, welche die Fürsorgebehörde ihr zu Unrecht unterstellt habe. Angesichts des Umstands, dass sie das fragliche Protokoll dieser Behörde vom 13. Dezember 2004 selbst unterzeichnet hat, ist dies jedoch nicht glaubwürdig.

E. 8.3 Nach alledem kann auf dem Wege der antizipierten Beweiswürdigung unterstellt werden, dass sich B._______ auch als Zeugin darum bemühen würde, ihre Ehe aus einem dem Beschwerdeführer wohlwollenden Blickwinkel zu schildern. Was die hier relevante Frage der beidseits gelebten ehelichen Gemeinschaft betrifft, so wäre zu erwarten, dass sie sich auf die noch lange Zeit fortbestehende gemeinsame Meldeadresse in H._______ und die erst Ende 2007 ausgesprochene Scheidung beruft. Da der Sachverhalt diesbezüglich bereits genügend abgeklärt bzw. gar nicht strittig ist, kann auf ihre Einvernahme verzichtet werden. Zu Unrecht geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die Meinungsäusserungen seiner Ex-Ehefrau für die hier zu treffende rechtliche Gesamtbeurteilung erheblich sein könnten. Es ist daher auch nicht relevant, ob B._______ und weitere Verwandte sich zu seinen Gunsten für die Beibehaltung des schweizerischen Bürgerrechts aussprechen.

E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften können. Es ist davon auszugehen, dass während des Einbürgerungsverfahrens keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestand, dass die Ehegatten noch vor der erleichterten Einbürgerung innerhalb des Hauses von B._______ voneinander getrennt lebten und dass diese Situation letztlich zur Scheidung führte. Der mit einem entsprechenden Beweisangebot erhobene Einwand des Beschwerdeführers, noch lange nach der erleichterten Einbürgerung im Hause seiner Ehefrau gewohnt zu haben, führt zu keiner anderen Beurteilung. Aus seinem gesamten Vorbringen ist auch nicht ersichtlich, in welcher Weise die Ehegatten miteinander verbunden waren und gemeinsam in die Zukunft blickten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung vom 22. November 2002 bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe gemacht und sich seine erleichterte Einbürgerung erschlichen hat.

E. 10 Die vorinstanzliche Verfügung vom 11. September 2008 ist somit im Ergebnis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. K 363 714) das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Postfach, 8090 Zürich den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6335/2008 {T 0/2} Urteil vom 27. August 2010 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Hensch, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. A._______, geboren am 12. April 1964 in Angola, reiste im März 1996 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Dieses Gesuch wurde im August 1996 definitiv abgelehnt. Im Juni 1997 stellte er ein erneutes Gesuch, auf welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) jedoch nicht eintrat. Seine darauffolgende Beschwerde an die damalige Asylrekurskommission wurde im Oktober 1997 abgewiesen. Im November 1997 meldete A._______ bei der Zivilstandsbehörde das Eheversprechen mit einer Schweizer Bürgerin - der 18 Jahre älteren B._______ - an. Am 29. Mai 1998 erfolgte die Eheschliessung, worauf dem Ehemann eine Jahresaufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt wurde. B. Nach ihrer Heirat lebten die Ehegatten ein halbes Jahr lang zusammen, zuletzt im eigenen Haus der Ehefrau in H._______. Im November 1998 zog A._______ als Wochenaufenthalter in die Nachbargemeinde W._______, wo er bis zum Februar/März 2003 ein Zimmer bei seinem Arbeitgeber bewohnte. Gestützt auf seine Ehe stellte er am 7. Dezember 2001 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 22. November 2002 unterzeichneten die Ehegatten eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Erst ab März 2003 und nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle zog A._______ wieder gänzlich in das Haus seiner Ehefrau. Am 30. September 2003 wurde er erleichtert eingebürgert und erwarb die Bürgerrechte von Zürich und Oberbipp BE. C. Am 8. Dezember 2004 ersuchte der inzwischen ausgesteuerte A._______ bei der Gemeinde H._______ um Sozialhilfe für sich und seine Ehefrau. Gegenüber der Fürsorgebehörde äusserte er am 13. Dezember 2004, er sei von seiner Frau getrennt und bewohne die in ihrem Haus gelegene Einliegerwohnung. B._______ gab anlässlich dieser Besprechung an, ihr Ehemann habe immer in W._______ in einem Zimmer des Arbeitgebers gewohnt, die Ehe sei nie vollzogen worden und ein Familienleben habe nie stattgefunden; sie wolle sich deshalb scheiden lassen und habe bereits eine Scheidungskonvention entworfen (vgl. das als Nr. 3a in den Vorakten befindliche Besprechungsprotokoll der Fürsorgebehörde). Die auf den 1. Mai 2004 datierte Konvention reichten die Ehegatten am 12. Januar 2005 mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht Bülach ein. In der nachfolgenden Verhandlung vom 1. März 2005 erklärte B._______, ihr Ehemann habe sich im Oktober/November 1998 einer Sekte zugewendet; sie sei von dieser Seite als Hexe und Dämonin bezeichnet worden, weshalb ihr Ehemann nicht mehr mit ihr habe zusammenleben können. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 8. November 2005 äusserte sich A._______ dahingehend, er habe sich von seiner Ehefrau nicht wirklich getrennt, sondern habe lediglich wegen seines frühen Arbeitsbeginns um 2 Uhr morgens seinen Wochenaufenthalt in W._______ gehabt (vgl. das als Nr. 14f in den Vorakten befindliche Protokoll des Bezirksgerichts Bülach vom 1. März 2005 bzw. vom 8. November 2005). Da sich die Ehegatten bis auf Weiteres nicht über die Scheidungsfolgen einigen konnten, wurde ihre Ehe erst mit Urteil vom 4. Dezember 2007 geschieden. D. Aufgrund der bis dahin bekannten Umstände leitete das Bundesamt am 17. Oktober 2005 ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Hierzu nahm der Betroffene am 14. Juli 2008 abschliessend Stellung. Seine geschiedene Ehefrau, B._______, richtete zwei Eingaben bzw. Unterstützungsschreiben an das BFM. Am 28. August 2008 erteilten die Heimatkantone von A._______ die Zustimmung zur beabsichtigten Nichtigerklärung seiner Einbürgerung. E. Mit Verfügung vom 11. September 2008 erklärte das BFM die am 30. September 2003 erfolgte Einbürgerung von A._______ für nichtig. Die Umstände seiner Eheschliessung legten den Verdacht nahe, er habe sich dabei von zweckfremden Motiven, nämlich der Sicherung des Aufenthaltsrechts und der Möglichkeit der späteren Einbürgerung leiten lassen. A._______ habe fünf Jahre lang als Wochenaufenthalter in einem Zimmer bei seinem Arbeitgeber gewohnt, in dieser Zeit die Erklärung über die eheliche Gemeinschaft unterzeichnet, sei aber nach Verlust seines Arbeitsplatzes nur in das Haus seine Ehefrau zurückgekehrt, um dort - räumlich von ihr getrennt - die vorhandene Einliegerwohnung zu beziehen. Zum Zeitpunkt der nachfolgenden erleichterten Einbürgerung könne daher keine stabile Ehe vorgelegen haben. Zudem machten die beigezogenen Ehescheidungsakten und die Äusserungen der Ehefrau deutlich, dass das von A._______ bereits wenige Monate nach der Heirat aufgenommene und seine Freizeit ausfüllende Engagement in einer Sekte in erheblichem Masse zum Scheitern der Ehe beigetragen habe. All dies begründe die Vermutung, dass A._______ während des Einbürgerungsverfahrens falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen - nämlich seine fehlende Bereitschaft zu einer wirklichen Ehepartnerschaft - verschwiegen habe. Dadurch habe er den falschen Anschein einer stabilen ehelichen Gemeinschaft erweckt und sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen. F. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch im Namen von A._______ am 15. Oktober 2008 Beschwerde. Er macht geltend, die Vorinstanz habe aus den aufgezeigten Umständen die falschen Schlussfolgerungen gezogen und einen willkürlichen Entscheid getroffen. Zumindest bis zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung sei die Ehe des Beschwerdeführers stabil gewesen, was seine Ex-Ehefrau bezeugen könne. Immerhin hätten die Ehegatten danach noch zwei Jahre im Hause der Ehefrau gelebt und seien erst vier Jahre später geschieden worden. Erst nach der erleichterten Einbürgerung habe es in der Ehe Spannungen gegeben, einerseits dadurch, dass sich der Beschwerdeführer einer religiösen Gruppe zugewendet habe, andererseits dadurch, dass seine Ehefrau ihre Arbeitsstelle verloren habe. Von ihr allein sei der Scheidungswunsch ausgegangen; diesem Wunsch habe der Ehemann erst im Verlauf des Jahres 2007 nachgegeben. G. Mit Eingabe vom 24. November 2008 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Gesuch - wegen mutmasslich ungenügender Erfolgsaussichten - mit Zwischenverfügung vom 28. November 2008 - abgewiesen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2010 hält die Vorinstanz an der Begründung ihrer ablehnenden Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. I. In der darauffolgenden Replik vom 28. Juni 2010 wiederholt bzw. erläutert der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Er vertritt die Ansicht, dass die im Scheidungsverfahren gefallenen Äusserungen seiner Ehefrau - da gegenseitige Beschuldigungen verfahrensimmanent seien - kein Indiz dafür darstellten, dass die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt instabil gewesen sei; immerhin habe sich seine Ehefrau seinerzeit hinter sein Einbürgerungsgesuch gestellt und unterstütze ihn auch heute im Hinblick auf die Beibehaltung des schweizerischen Bürgerrechts. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird in den Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) - die Unangemessenheit gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4. 4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 5. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs im Vorfeld der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers gelangte die Vorinstanz zur Vermutung, dieser habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen. 5.1 Der unbestritten gebliebene Akteninhalt zeigt, dass der Beschwerdeführer anfangs 1996 in die Schweiz gelangte, dass er erfolglos zwei Asylgesuche stellte, dass er im Anschluss daran - im November 1997 - das Eheversprechen mit einer 18 Jahre älteren Schweizerin anmeldete und aufgrund der nachfolgenden Heirat im Mai 1998 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aus den Akten ergibt sich weiterhin, dass die Ehegatten ein halbes Jahr lang - zuletzt in H._______ - zusammenlebten, bevor der Beschwerdeführer im November 1998 als Wochenaufenthalter in die Nachbargemeinde W._______ zog, und dass dieser Wochenaufenthalt erst mit dessen Arbeitslosigkeit im Frühjahr 2003 beendet wurde. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr ins Haus der Ehefrau - rund sechs Monate vor der erleichterten Einbürgerung - getrennte Räumlichkeiten bezog, ergibt sich aus dem Protokoll der Fürsorgebehörde H._______ vom 13. Dezember 2004. Unbestritten ist auch, dass die Ehegatten im Januar 2005 ein gemeinsames Scheidungsbegehren stellten. 5.2 Die mit dieser Indizienkette dargelegten Umstände begründen ohne Weiteres die tatsächliche Vermutung, dass bereits mit dem vom Beschwerdeführer im November 1998 begründeten Wochenaufenthalt in W._______ die tatsächliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten aufgegeben wurde. 5.3 Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben. Dafür reicht es nicht aus zu behaupten, die Vorinstanz habe aus den aufgezeigten Umständen die falschen Schlussfolgerungen gezogen. Vielmehr kann die aufgrund der üblichen Beweisregeln zustande gekommene behördliche Vermutung nur durch plausible Gegenargumente der betroffenen Partei umgestossen werden (vgl. oben E. 4.2). 6. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, sein viereinhalbjähriges Getrenntleben unter der Woche sei notwendig gewesen, weil er als Bäckereigeselle sehr unregelmässige Arbeitszeiten gehabt habe. Zudem sei er nach dem Verlust dieses Arbeitsplatzes wieder zu seiner Ehefrau nach H._______ zurückgekehrt. 6.1 A._______ bestreitet, dass sein Wochenaufenthalt in W._______ im Zusammenhang mit seinem Engagement in einer Sekte gestanden habe. Auf diesen Umstand habe die angefochtene Verfügung zu Unrecht abgestellt, denn er habe sich erst nach seiner Einbürgerung - und ausgelöst durch den Tod seines Sohnes im Jahre 2004 - einer religiösen Gruppe zugewendet. Ob der Beschwerdeführer aus religiöser Überzeugung nicht mehr mit seiner Ehefrau unter einem Dach leben wollte, kann jedoch dahingestellt bleiben. Hätte er - was an und für sich plausibel wäre - allein aus beruflichen Erfordernissen eine zusätzliche Wohnung am Arbeitsort gemietet, so wäre zu erwarten gewesen, dass nach dem Arbeitsplatzverlust die eheliche Gemeinschaft auch im Alltag wieder gelebt würde. Dies war aber offensichtlich nicht der Fall. Wie dem Protokoll der Fürsorgebehörde vom 13. Dezember 2004 zu entnehmen ist, bezog der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr ins Haus der Ehefrau getrennte Räume, bei denen es sich seinen eigenen Angaben zufolge um eine Einliegerwohnung, gemäss Angaben seiner Ehefrau um ein separates Zimmer handelte. Hieraus kann geschlossen werden, dass die Ehegatten bereits zuvor eine Trennung vollzogen hatten, welche durch den Wochenaufenthalt des Ehemannes in W._______ und die Beibehaltung des angemeldeten Wohnsitzes in H._______ überspielt wurde. Schliesslich hat B._______ bei der Anhörung durch das Bezirksgericht Bülach am 1. März 2005 auch verlauten lassen, dass sie mit der Rückkehr ihres Ehemannes in ihr - mehr als 12 Zimmer umfassendes - Haus im Frühjahr 2003 nicht einverstanden gewesen sei; vielmehr habe ihr Ehemann sie insoweit einfach vor vollendete Tatsachen gestellt. Auch dies spricht dafür, dass lange vor der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers am 30. September 2003 kein gemeinsamer Ehewille mehr vorlag. A._______ kann diese Vermutung nicht mit dem Argument entkräften, er habe lediglich berufsbedingt am Arbeitsort gewohnt. 6.2 Vor dem geschilderten Hintergrund fällt nicht ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nach der erleichterten Einbürgerung noch zwei Jahre im Hause seiner Ehefrau wohnte und seine Scheidung erst nach weiteren zwei Jahren erfolgte. Ersichtlich wird daraus lediglich der formelle Bestand der Ehe, der jedoch nicht mit dem in Art. 27 Abs. 1 Bst. c verwendeten Begriff der ehelichen Gemeinschaft übereinstimmt (vgl. oben E. 3.1). Der Beschwerdeführer unterliegt daher einem Irrtum, wenn er meint, der Wohnsitz unter einer gemeinsamen Adresse reiche für die Annahme einer intakten ehelichen Beziehung aus. Er hat auch keine übereinstimmenden Interessen oder Aktivitäten geschildert, welche allenfalls ein Indiz für eine solche Beziehung hätten sein können. Entgegen seiner Behauptung trifft es auch nicht zu, dass er dem Scheidungswunsch seiner Ehefrau erst im Laufe des Jahre 2007 nachgab, wies doch sein Rechtsvertreter bei der gerichtlichen Anhörung vom 1. März 2005 wiederholt auf den beidseitigen Scheidungswillen hin; gleichzeitig thematisierte A._______ dabei aber auch seine Befürchtung, infolge der Scheidung das schweizerische Bürgerrecht wieder zu verlieren. Dass der Beschwerdeführer ab Frühjahr 2003 wieder in H._______ lebte und sich erst Ende 2007 scheiden liess, widerlegt daher nicht die Schlussfolgerung, dass im Einbürgerungszeitpunkt keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestand. 7. Der Beschwerdeführer hat weiterhin eingewendet, die Angaben von B._______ gegenüber der Fürsorgebehörde H._______ seien falsch gewesen bzw. hätten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen. Auch die Äusserungen der Ehefrau im Scheidungsverfahren dürften keine Berücksichtigung finden, zum einen deshalb, weil Beschuldigungen in solchen Verfahren notorisch seien, zum anderen deshalb, weil die Ehefrau in den späteren Eingaben an das BFM ihre Ehe aus einer anderen Sicht geschildert habe. Dieser Einwand ist jedoch unbehelflich, da sämtliche - und nicht nur die für den Beschwerdeführer günstigen - aktenkundigen Begebenheiten in Betracht fallen. Es ist eine Frage der freien Beweiswürdigung, welchen Umständen dabei mehr oder weniger Gewicht oder Glaubwürdigkeit zukommt. 7.1 Was das Protokoll der Fürsorgebehörde vom 13. Dezember 2004 betrifft, so ist festzustellen, dass die dortigen Angaben der Ehefrau mit denen des Ehemannes insoweit übereinstimmen, als sie den Bezug getrennter Räumlichkeiten innerhalb des Hauses betreffen. Das Protokoll wurde auch von beiden Ehegatten unterzeichnet, so dass insoweit vom Wahrheitsgehalt dieser Bekundungen auszugehen ist. Angesichts der sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen (E. 6.1 und 6. 2) kommt es auf den weiteren und vom Beschwerdeführer bestrittenen Inhalt des Besprechungsprotokolls nicht mehr an. 7.2 Bei der vom Bezirksgericht Bülach am 1. März 2005 durchgeführten Anhörung zum Scheidungsbegehren hat B._______ dem Gericht erklärt, ihr Ehemann habe sich im Oktober/November 1998 einer Sekte zugewendet; sie sei von dieser Seite als Hexe und Dämonin bezeichnet worden, weshalb ihr Ehemann nicht mehr mit ihr habe zusammenleben können. Auch auf diese Aussage, deren Richtigkeit der Beschwerdeführer bestreitet, kommt es vorliegend nicht an, denn es spielt, wie dargelegt, keine Rolle, in welchem Zeitpunkt sich der Beschwerdeführer einer religiösen Gruppe angeschlossen hat. In ihrem an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 20. Oktober 2005 versucht B._______, das Verhalten ihres Ehemannes - den Wochenaufenthalt in W._______, seine Hinwendung zu einer Sekte - psychologisch zu erklären. Sie betont, dass ihr Ehemann nach wie vor in H._______ wohne, und nennt die zur Frage stehende Nichtigerklärung eine falsche, unrichtige Beurteilung der Tatsachen. Deutlich offenbart sie damit ihr Bemühen, dem (Noch-) Ehemann das schweizerische Bürgerrecht zu erhalten. Ihre Eingabe enthält allerdings keine Aspekte, die den vermuteten Geschehensablauf vor der erleichterten Einbürgerung in Frage stellen könnten. Der Vorinstanz kann somit auch nicht vorgeworfen werden, die Äusserungen von B._______ in unzutreffender Weise gewürdigt zu haben und weitere notwendige Beweiserhebungen wie beispielsweise ihre Einvernahme als Zeugin unterlassen zu haben. 8. Im Rechtsmittelverfahren bietet der Beschwerdeführer erneut die Zeugeneinvernahme seiner Ex-Ehefrau zum Beweis dafür an, dass seine Ehe im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung noch stabil gewesen sei. 8.1 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel - bei der eine Zeugeneinvernahme ohnehin nur subsidiär wäre - berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157). 8.2 Im vorliegend Fall kann davon ausgegangen werden, dass weitere Abklärungen nicht zu neuen Erkenntnissen führen würden. Die Schilderungen der Ex-Ehefrau im Schreiben vom 20. Oktober 2005 sind für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts irrelevant und lassen auch für den Fall einer Zeugeneinvernahme keine neuen Aufschlüsse erwarten. Gleiches gilt für ihr Schreiben vom 28. September 2008 (Beilage 8 der Beschwerde). Dort macht sie geltend, die angefochtene Verfügung stütze sich auf negative Behauptungen über ihre Ehe, welche die Fürsorgebehörde ihr zu Unrecht unterstellt habe. Angesichts des Umstands, dass sie das fragliche Protokoll dieser Behörde vom 13. Dezember 2004 selbst unterzeichnet hat, ist dies jedoch nicht glaubwürdig. 8.3 Nach alledem kann auf dem Wege der antizipierten Beweiswürdigung unterstellt werden, dass sich B._______ auch als Zeugin darum bemühen würde, ihre Ehe aus einem dem Beschwerdeführer wohlwollenden Blickwinkel zu schildern. Was die hier relevante Frage der beidseits gelebten ehelichen Gemeinschaft betrifft, so wäre zu erwarten, dass sie sich auf die noch lange Zeit fortbestehende gemeinsame Meldeadresse in H._______ und die erst Ende 2007 ausgesprochene Scheidung beruft. Da der Sachverhalt diesbezüglich bereits genügend abgeklärt bzw. gar nicht strittig ist, kann auf ihre Einvernahme verzichtet werden. Zu Unrecht geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die Meinungsäusserungen seiner Ex-Ehefrau für die hier zu treffende rechtliche Gesamtbeurteilung erheblich sein könnten. Es ist daher auch nicht relevant, ob B._______ und weitere Verwandte sich zu seinen Gunsten für die Beibehaltung des schweizerischen Bürgerrechts aussprechen. 9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften können. Es ist davon auszugehen, dass während des Einbürgerungsverfahrens keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestand, dass die Ehegatten noch vor der erleichterten Einbürgerung innerhalb des Hauses von B._______ voneinander getrennt lebten und dass diese Situation letztlich zur Scheidung führte. Der mit einem entsprechenden Beweisangebot erhobene Einwand des Beschwerdeführers, noch lange nach der erleichterten Einbürgerung im Hause seiner Ehefrau gewohnt zu haben, führt zu keiner anderen Beurteilung. Aus seinem gesamten Vorbringen ist auch nicht ersichtlich, in welcher Weise die Ehegatten miteinander verbunden waren und gemeinsam in die Zukunft blickten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung vom 22. November 2002 bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe gemacht und sich seine erleichterte Einbürgerung erschlichen hat. 10. Die vorinstanzliche Verfügung vom 11. September 2008 ist somit im Ergebnis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. K 363 714) das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Postfach, 8090 Zürich den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: