Rente
Sachverhalt
A. Der 1944 geborene in Ungarn wohnhafte ungarische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) stellte am 3. Januar 2013 aufgrund seiner früheren Erwerbstätigkeit in der Schweiz Antrag auf Ausrichtung einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (im Folgenden: AHV; Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1). Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 wies die Vorinstanz das Rentengesuch ab, da nur während fünf Monaten Beiträge abgerechnet worden seien (ein Monat im Jahr 1980, vier Monate im Jahr 1981) und die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei. Die Verfügung wurde im Juli 2013 eröffnet (act. 7 und 10). Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 (eingegangen bei der Vorinstanz am 2. August 2013) erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 11. Februar 2013 Einsprache und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Altersrente. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe nicht nur in den Monaten Dezember 1980 bis April 1981, sondern auch vom 1. Februar 1980 bis zum 8. April 1981 im Hotel B._______ gearbeitet, und seine Beitragszeit in der Schweiz betrage total 6.5 Monate (act. 10). Mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2013 wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, im individuellen Konto seien fünf Beitragsmonate (Dezember 1980 und Januar bis April 1981) aufgeführt. Zusätzliche Abklärungen bei der zuständigen Ausgleichskasse Hotela hätten gezeigt, dass vom Hotel B._______ für die Monate Februar bis April 1980 keine Einkommen des Versicherten deklariert worden seien. Da keine Beweise vorlägen, welche Beitragszahlungen oder Lohnabzüge in den Monaten Februar bis April 1980 belegen würden, sei von den Eintragungen im individuellen Konto auszugehen. Da die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt sei, bestehe kein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV (act. 23). B. Gegen die Einspracheverfügung vom 3. Oktober 2013 erhob der Versicherte am 30. Oktober 2013 (Postaufgabe am 6. November 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ordentlichen Altersrente. Zur Begründung führte er aus, er habe in den Zeiträumen 1. Februar 1980 bis 10. April 1980 sowie 19. Dezember 1980 bis 23. April 1981 im Hotel B._______ gearbeitet, und Sozialversicherungsbeiträge seien ihm vom Lohn abgezogen worden. Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zwei Bescheinigungen der ungarischen nationalen Philharmonie Nonprofit GmbH ein, in welchen bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gearbeitet und Einkommen erzielt habe. In der Bescheinigung vom 27. April 1981 wurde eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz zwischen dem 19. Dezember 1980 und dem 23. April 1981 zu einem Einkommen von CHF 13'530.- festgehalten. Im Beleg vom 21. Oktober 1913 wurden zudem eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz zwischen dem 1. Februar 1980 und 10. April 1980 zu einem Einkommen von CHF 7'480.- aufgeführt (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). C. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie geltend, im individuellen Konto des Beschwerdeführers seien lediglich fünf Beitragsmonate registriert, zusätzliche Abklärungen bei der zuständigen Ausgleichskasse hätten keine Beitragsleistungen für die Monate Februar bis April 1980 ergeben, und die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege würden nicht beweisen, dass im betreffenden Zeitraum Beitragsleistungen entrichtet oder Lohnabzüge erfolgt seien. Selbst wenn dem Beschwerdeführer im Jahre 1980 drei Beitragsmonate angerechnet würden, resultierte eine Beitragszeit von total acht Monaten, und die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer ordentlichen Altersrente der AHV wären auch unter dieser Annahme nicht erfüllt (BVGer-act. 5). D. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen (BVGer-act. 6). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen.
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 48 VwVG und Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 60 Abs. 1 ATSG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
E. 2 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.
E. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.
E. 2.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsrechtspflegeverfahren) nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
E. 2.3 Das Verwaltungsverfahren der Sozialversicherung richtet sich unter Vorbehalt von Art. 55 Abs. 1 VwVG nach Art. 34 ff. ATSG (Art. 3 Bst. dbis VwVG i.V. mit Art. 2 des ATSG und Art. 1 Abs. 1 AHVG).
E. 2.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beurteilung des am 3. Januar 2013 gestellten Leistungsgesuchs richtet sich demzufolge nach dem AHVG in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung sowie nach der AHVV (SR 831.101) in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung.
E. 2.5 Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
E. 3 Anfechtungsobjekt bildet die Einspracheverfügung vom 3. Oktober 2013, mit der die Vorinstanz das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin mangels ausreichender Beitragszeit abgewiesen hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Rente der AHV.
E. 4 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben nach Art. 29 Abs. 1 AHVG die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat (Art. 50 AHVV). Nach Art. 1a AHVG sind bei der AHV versichert die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.
E. 4.1 Da der Versicherte nie einen Wohnsitz in der Schweiz begründete, ist für die Versicherungsdauer die in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit massgebend. Voraussetzung einer ordentlichen Rente der AHV ist vorliegend eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz während insgesamt mehr als elf Monaten.
E. 4.2 Nach den Eintragungen im IK-Auszug wurde vom Beschwerdeführer während fünf Monaten eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt. Umstritten ist ob in den Monaten Februar bis April 1980 eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde und entsprechend drei weitere Beitragsmonate anzurechnen seien.
E. 4.3 Die unabdingbare Voraussetzung der Mindestversicherungszeit von einem vollen Beitragsjahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AHVG wäre auch bei Berücksichtigung von weiteren drei Beitragsmonaten nicht gegeben. Eine ordentliche Altersrente könnte somit auch dann nicht zugesprochen werden, wenn bewiesen wäre, dass eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit während dieser Zeitspanne ausgeübt wurde. Das Rentengesuch wurde von der Vorinstanz somit zu Recht abgewiesen. Ob in den Monaten Februar bis April 1980 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, und ob Lohnabzüge erfolgt sind, kann offenbleiben, und es ist in diesem Verfahren darüber kein Beweis zu führen.
E. 5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
E. 6 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
E. 7 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung entrichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Tobias Merz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6303/2013 Urteil vom 12. August 2014 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider Gerichtsschreiber Tobias Merz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rentenanspruch. Sachverhalt: A. Der 1944 geborene in Ungarn wohnhafte ungarische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) stellte am 3. Januar 2013 aufgrund seiner früheren Erwerbstätigkeit in der Schweiz Antrag auf Ausrichtung einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (im Folgenden: AHV; Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1). Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 wies die Vorinstanz das Rentengesuch ab, da nur während fünf Monaten Beiträge abgerechnet worden seien (ein Monat im Jahr 1980, vier Monate im Jahr 1981) und die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei. Die Verfügung wurde im Juli 2013 eröffnet (act. 7 und 10). Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 (eingegangen bei der Vorinstanz am 2. August 2013) erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 11. Februar 2013 Einsprache und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Altersrente. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe nicht nur in den Monaten Dezember 1980 bis April 1981, sondern auch vom 1. Februar 1980 bis zum 8. April 1981 im Hotel B._______ gearbeitet, und seine Beitragszeit in der Schweiz betrage total 6.5 Monate (act. 10). Mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2013 wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, im individuellen Konto seien fünf Beitragsmonate (Dezember 1980 und Januar bis April 1981) aufgeführt. Zusätzliche Abklärungen bei der zuständigen Ausgleichskasse Hotela hätten gezeigt, dass vom Hotel B._______ für die Monate Februar bis April 1980 keine Einkommen des Versicherten deklariert worden seien. Da keine Beweise vorlägen, welche Beitragszahlungen oder Lohnabzüge in den Monaten Februar bis April 1980 belegen würden, sei von den Eintragungen im individuellen Konto auszugehen. Da die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt sei, bestehe kein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV (act. 23). B. Gegen die Einspracheverfügung vom 3. Oktober 2013 erhob der Versicherte am 30. Oktober 2013 (Postaufgabe am 6. November 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ordentlichen Altersrente. Zur Begründung führte er aus, er habe in den Zeiträumen 1. Februar 1980 bis 10. April 1980 sowie 19. Dezember 1980 bis 23. April 1981 im Hotel B._______ gearbeitet, und Sozialversicherungsbeiträge seien ihm vom Lohn abgezogen worden. Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zwei Bescheinigungen der ungarischen nationalen Philharmonie Nonprofit GmbH ein, in welchen bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gearbeitet und Einkommen erzielt habe. In der Bescheinigung vom 27. April 1981 wurde eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz zwischen dem 19. Dezember 1980 und dem 23. April 1981 zu einem Einkommen von CHF 13'530.- festgehalten. Im Beleg vom 21. Oktober 1913 wurden zudem eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz zwischen dem 1. Februar 1980 und 10. April 1980 zu einem Einkommen von CHF 7'480.- aufgeführt (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). C. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie geltend, im individuellen Konto des Beschwerdeführers seien lediglich fünf Beitragsmonate registriert, zusätzliche Abklärungen bei der zuständigen Ausgleichskasse hätten keine Beitragsleistungen für die Monate Februar bis April 1980 ergeben, und die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege würden nicht beweisen, dass im betreffenden Zeitraum Beitragsleistungen entrichtet oder Lohnabzüge erfolgt seien. Selbst wenn dem Beschwerdeführer im Jahre 1980 drei Beitragsmonate angerechnet würden, resultierte eine Beitragszeit von total acht Monaten, und die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer ordentlichen Altersrente der AHV wären auch unter dieser Annahme nicht erfüllt (BVGer-act. 5). D. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen (BVGer-act. 6). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 48 VwVG und Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist. 1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 60 Abs. 1 ATSG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. 2.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsrechtspflegeverfahren) nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 2.3 Das Verwaltungsverfahren der Sozialversicherung richtet sich unter Vorbehalt von Art. 55 Abs. 1 VwVG nach Art. 34 ff. ATSG (Art. 3 Bst. dbis VwVG i.V. mit Art. 2 des ATSG und Art. 1 Abs. 1 AHVG). 2.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beurteilung des am 3. Januar 2013 gestellten Leistungsgesuchs richtet sich demzufolge nach dem AHVG in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung sowie nach der AHVV (SR 831.101) in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung. 2.5 Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
3. Anfechtungsobjekt bildet die Einspracheverfügung vom 3. Oktober 2013, mit der die Vorinstanz das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin mangels ausreichender Beitragszeit abgewiesen hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Rente der AHV.
4. Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben nach Art. 29 Abs. 1 AHVG die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat (Art. 50 AHVV). Nach Art. 1a AHVG sind bei der AHV versichert die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. 4.1 Da der Versicherte nie einen Wohnsitz in der Schweiz begründete, ist für die Versicherungsdauer die in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit massgebend. Voraussetzung einer ordentlichen Rente der AHV ist vorliegend eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz während insgesamt mehr als elf Monaten. 4.2 Nach den Eintragungen im IK-Auszug wurde vom Beschwerdeführer während fünf Monaten eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt. Umstritten ist ob in den Monaten Februar bis April 1980 eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde und entsprechend drei weitere Beitragsmonate anzurechnen seien. 4.3 Die unabdingbare Voraussetzung der Mindestversicherungszeit von einem vollen Beitragsjahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AHVG wäre auch bei Berücksichtigung von weiteren drei Beitragsmonaten nicht gegeben. Eine ordentliche Altersrente könnte somit auch dann nicht zugesprochen werden, wenn bewiesen wäre, dass eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit während dieser Zeitspanne ausgeübt wurde. Das Rentengesuch wurde von der Vorinstanz somit zu Recht abgewiesen. Ob in den Monaten Februar bis April 1980 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, und ob Lohnabzüge erfolgt sind, kann offenbleiben, und es ist in diesem Verfahren darüber kein Beweis zu führen.
5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
6. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
7. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung entrichtet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Tobias Merz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: