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C-6241/2012

C-6241/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-25 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren C-6417/2009 eine Parteientschädigung von Fr. 790.- (exkl. MWST) zu Lasten der Beigeladenen zugesprochen. Zu Lasten des Beschwerdeführers wird der Beigeladenen im selben Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'570.- (inkl. MWST) zugesprochen.

E. 2 Der Vorinstanz wird für das Verfahren C-6417/2009 keine Parteientschädigung ausgerichtet.

E. 3 Für das Verfahren C-6241/2012 werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- die Beigeladene (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2013 [ohne Beilagen]),

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren C-6417/2009 eine Parteientschädigung von Fr. 790.- (exkl. MWST) zu Lasten der Beigeladenen zugesprochen. Zu Lasten des Beschwerdeführers wird der Beigeladenen im selben Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'570.- (inkl. MWST) zugesprochen.
  2. Der Vorinstanz wird für das Verfahren C-6417/2009 keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  3. Für das Verfahren C-6241/2012 werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Beigeladene (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2013 [ohne Beilagen]), - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6241/2012 Urteil vom 25. April 2013 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, Z._______, (Grossbritannien), vertreten durch B._______ AG, z.Hd. C._______, Y.________ , Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse scienceindustries, Vorinstanz, D.________ GmbH, X.________, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan K. Nyffenegger, Nyffenegger Rechtsanwälte, W.________, Beigeladene. Gegenstand Berichtigung des individuellen Kontos (Kostenverlegung); Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2012. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-6417/2009 mit Urteil vom 26. Juni 2011 die Beschwerde von A._______ vom 12. Oktober 2009 (nachfolgend: Beschwerdeführer) in Sachen Berichtigung des individuellen Kontos abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist (C-6417/2009 act. 27), dass die D._________ GmbH im Lauf des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht als ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers beigeladen wurde (C-6417/2009 act. 8) und diese - vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Nyffenegger - Stellung nahm und Anträge stellte (C-6417/2009 act. 21), dass mit dem Urteil vom 26. Juni 2011 keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen wurden, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2011 beim Bundesgericht gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat (C-6417/2009 act. 33.1), dass das Bundesgericht mit Urteil vom 6. November 2012 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2011 und den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse scienceindustries vom 15. September 2009 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen hat, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre, und im Übrigen die Beschwerde abgewiesen hat, dass das Bundesgericht zudem die Sache zur Neuverlegung der Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat (C-6241/2012 act. 1), dass die Beigeladene mit Eingabe vom 15. Januar 2013 beim Bundesgericht ein Revisionsbegehren stellte mit den Anträgen, das Urteil vom 6. November 2012 sei bezüglich des Entscheides über die Parteientschä­digungen in Revision zu ziehen und der Beigeladenen sei eine angemes­sene Parteientschädigung für die Verfahren vor Bundesgericht sowie für die vorangehenden Verfahren zuzusprechen, die Gerichtskosten seien durch die Staatskasse zu übernehmen und es sei ihr eine angemessene Entschädigung für das Revisionsverfahren zuzusprechen (C-6417/2009 act. 42.1), dass das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Februar 2013 (9F_1/2013) das Revisionsgesuch der Beigeladenen teilweise guthiess und sein Urteil vom 6. November 2012 (9C_648/2011) insofern ergänzte, als dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, die Beigeladene für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'300.- zu entschädigen, das Bundesgericht der Beigeladenen für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- aus der Bundesgerichtskasse zusprach und im Übrigen das Revisionsgesuch abwies (C-6417/2009 act. 43), dass das Bundeverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 18. Dezember 2012 aufforderte, das Vertretungsmandat zu substantiieren (C-6241/2012 act. 2), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2013 das Vertretungsmandat dahingehend substantiieren liess, als dass die Rechtsanwälte C._______ und E.________ ihn als nichtanwaltliche berufsmässige Vertreter als Angestellte der F._______ AG (bis 19. Mai 2011) vertraten bzw. seit dem 20. Mai 2011 als Angestellte der B._______ AG vertreten würden, und er sowohl entsprechende Vollmachten und detaillierte Rechnungen für die Aufwendungen der F._______ AG vom 11. Januar 2010 sowie vom 21. Dezember 2011 und vom 30. November 2012 je für die Aufwendungen der B._______ AG einreichte (C-6241/2012 act. 3), dass der Beschwerdeführer einen Aufwand für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren C-6417/2009 von Fr. 4'745.- (6 Std. à Fr. 225.- und 19.4 Std. à Fr. 175.-) geltend machte (C-6241/2012 act. 3 f.), dass aufgrund der eingereichten Vollmachten, welche für (Schweizer) Steuerangelegenheiten erteilt wurden, belegt ist, dass die Rechtsanwälte C._______ und E._______ den Beschwerdeführer als nichtanwaltliche berufsmässige Vertreter rechtmässig vertreten, dass die vorliegend in Frage stehende AHV- bzw. sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit eng mit der steuerrechtlichen Angelegenheit verbunden ist, weshalb sich die Bevollmächtigung im vorliegenden Verfahren als rechtsgültig erweist, dass vorliegend über die Kostenverlegung im Verfahren C-6417/2009 neu zu befinden ist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zuzusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Parteientschädigung bei einem teilweisen Obsiegen entsprechend zu kürzen ist, dass die Entschädigung primär der unterliegenden Partei im Rahmenihrer Leistungsfähigkeit auferlegt wird (vgl. Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG), dass angesichts des bundesgerichtlichen Urteils und der Schwierigkeit der Streitsache dem nichtanwaltlich berufsmässig vertretenen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE) Beschwerdeführer als teilweise obsiegende Partei eine reduzierte Parteientschädigung von gerundet Fr. 790.- (6 Std. à Fr. 225.- und 19.4 Std. à Fr. 175.-, angerechnet zu einem Sechstel, ohne Mehrwertsteuer [s. unten]) zu Lasten der Beigeladenen zuzusprechen ist, dass für die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers infolge dessen Wegzug nach Grossbritannien per Ende April 2007 keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 und 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]), dass der anwaltlich vertretenen und teilweise obsiegenden Beigeladenen in angemessener Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands zu Lasten der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu fünf Sechsteln von Fr. 1'570.- inkl. Mehrwertsteuer von 7.6% (für Aufwendungen bis 31. Dezember 2010) bzw. von 8% (für Aufwendungen ab 1. Januar 2011) zuzusprechen ist, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das vorliegende Verfahren C-6241/2012 gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Beigeladenen die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2013 zur Kenntnis zuzustellen ist (C-6241/2012 act. 3; ohne Beilagen). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren C-6417/2009 eine Parteientschädigung von Fr. 790.- (exkl. MWST) zu Lasten der Beigeladenen zugesprochen. Zu Lasten des Beschwerdeführers wird der Beigeladenen im selben Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'570.- (inkl. MWST) zugesprochen.

2. Der Vorinstanz wird für das Verfahren C-6417/2009 keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3. Für das Verfahren C-6241/2012 werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- die Beigeladene (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2013 [ohne Beilagen]),

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: