opencaselaw.ch

C-6417/2009

C-6417/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-26 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Mit Einschreibebrief vom 26. Mai 2009 (vgl. act. 4/2) beantragte der Rechtsvertreter von X._______ namens seines Klienten bei der Ausgleichskasse Chemie gestützt auf Art. 41 AHVV in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 AHVG die Rückerstattung der auf dem Mitarbeitergewinn bezahlten AHV-Beiträge im Betrage von Fr. 22'231.95. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass X._______ in den neunziger Jahren bei der D._______ GmbH eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, wo er - mit Ausnahme eines fast zweijährigen Auslandaufenthalts für die D._______ Gruppe - bis Ende Januar 2007 tätig blieb. Seit Mai 2007 habe er in Grossbritannien Wohnsitz. Gemäss der Lohnabrechnung Juni 2008 habe er aus der Freigabe von Mitarbeiteraktien einen Gewinn von Fr. 440'237.-- erzielt, worauf die D._______ GmbH auf diesen AHV-Beiträge von Fr. 22'231.95 mit der Ausgleichskasse Chemie abgerechnet habe. Da X._______ bis zu ihrer Freigabe im April 2008 keinen unwiderruflichen Anspruch auf Erhalt der Mitarbeiteraktien gehabt habe und er zum Zeitpunkt weder in der Schweiz erwerbstätig noch wohnhaft gewesen sei, unterliege der Mitarbeiteraktiengewinn nicht der schweizerischen AHV, so dass ihm die Beiträge zurückzuerstatten seien. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 wies die Ausgleichskasse Chemie in Basel den Antrag von X._______ vom 26. Mai 2009 ab, den sie als Antrag auf Berichtigung des Auszugs seines individuellen Kontos (IK) vom 15. Mai 2009 auslegte, und trat auf den Antrag auf Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht ein. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass ein direkter Anspruch von X._______ auf Rückerstattung von allenfalls zuviel bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich nicht bestehe. Anspruchsberechtigt könne nur dessen Arbeitgeber sein. Der Betrag von Fr. 22'231.95 erscheine als solcher nicht im IK. Ob der in der Lohnbescheinigung 2008 deklarierte Betrag im Jahre 2007 verbucht worden sei, könne die Ausgleichskasse Chemie nicht beurteilen. Eine nachträgliche Lohnzahlung unterliege der Beitragspflicht gemäss den im Januar 2007 - dem Zeitpunkt des Austritts von X._______ aus der D._______ GmbH - geltenden Bestimmungen (act. 1/3). C. Mit Eingabe vom 21. August 2009 (vgl. act 4/7) erhob X._______ bei der Ausgleichskasse Chemie eine Einsprache gegen ihre Verfügung vom 22. Juni 2009 und beantragte, die auf den Mitarbeiteraktien abgerechneten AHV-Arbeitnehmerbeiträge von Fr. 22'231.95 - eventualiter von Fr. 12'382.-- gemäss der im Ausland getätigten Gewinne - seien der Arbeitgeberin D._______ GmbH mit der Auflage zurückzuerstatten, den Betrag X._______ gutzuschreiben, bzw. es sei dessen IK im entsprechenden Betrag zu korrigieren. Er wiederholte dabei im Wesentlichen die Begründung seines ursprünglichen Antrags, wonach gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn des BSV (Rz. 2016) Mitarbeiteraktien in der Regel einen im Zeitpunkt ihres Erwerbs massgebenden Lohn bilden würden, es sei denn, sie seien wie hier suspensiv bedingt erworben worden. Dann müsse - analog der Regelung für die Mitarbeiteroptionen - der Zeitpunkt der Freigabe der Aktien für die Verabgabung massgebend sein. Da X._______ aber zu jenem Zeitpunkt (April 2008) keinen Anknüpfungspunkt mit der Schweiz ausgewiesen habe, müssten ihm die Beiträge zurückerstattet werden. D. Mit Einspracheentscheid vom 15. September 2009 hielt die Ausgleichskasse Chemie, was die Rückerstattung betraf, an ihrem Nichteintretensentscheid fest, da Arbeitnehmer nicht zu den Beitragsschuldnern gehören würden und X._______ nur seinen ehemaligen Arbeitgeber zu einer Rückforderung bewegen könne. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, ob und inwieweit der Freigabegewinn von X._______ in dessen IK verzeichnet sei. Jedenfalls unterliege die ihm für das Jahr 2007 zugekommene Zahlung vollumfänglich der AHV-Beitragspflicht (act. 1/2). E. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 erhob X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Chemie (nachfolgend die Vorinstanz) vom 15. September 2009 und beantragte, der IK des Beschwerdeführers sei um den Mitarbeiteraktiengewinn von Fr. 440'237.10 - eventualiter von Fr. 245'188.-- - zu berichtigen und die entsprechenden darauf abgerechneten AHV-Arbeitnehmerbeiträge seien dem Beschwerdeführer über die Arbeitgeberin zurückzuerstatten. Dabei wiederholte er im Wesentlichen die in seinem Antrag und seiner Einsprache vorgebrachte Begründung. Zudem hielt er fest, dass der im Jahre 2008 realisierte Mitarbeiteraktiengewinn von Fr. 440'231.-- im Bruttolohn 2008 von Fr. 529'696.-- enthalten sei, welcher in seinem IK ausgewiesen sei. Der Eventualantrag gehe vom Umstand aus, dass der Teilbetrag von Fr. 245'188.-- im Oman und in Grossbritannien verdient worden sei (act. 1). F. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2009 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers, die D._______ GmbH, sei zum Verfahren beizuladen. Zum letztgenannten Antrag führte die Vorinstanz aus, die Arbeitgeberin sei als Beitragspflichtige vom vorliegenden Verfahren betroffen, weshalb sie zu diesem beizuladen und anzuhören sei. Zum Beschwerdeantrag, es sei der IK des Beschwerdeführers zu berichtigen, legte die Vorinstanz dar, dass für eine solche Berichtigung der volle Beweis erbracht werden müsse, was vorliegend nicht der Fall sei. Einen offensichtlichen Eintragungsfehler mache der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Die Freigabe von Mitarbeiteraktien sei bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende Januar 2007 erfolgt, wobei im IK ein Betrag von Fr. 440'237.-- fehle. Dass dieser ein Teil des Betrages von Fr. 529'696.-- darstelle, sei erst mit der Beschwerde behauptet worden. Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung sei, seine Arbeitgeberin habe ihm zu hohe Beiträge abgezogen, so müsse er zivilrechtlich gegen die Letztgenannte vorgehen. Vorliegend unterliege die Lohnzahlung der Arbeitgeberin der AHV-Beitragspflicht, da die Parteien im Zeitpunkt der Zahlung dem Schweizer Recht unterstanden. Die Beiträge seien entsprechend den Rechtsbeziehungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldet (act. 4). G. Mit Replik vom 9. Dezember 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen und an seiner Begründung fest. Mit der Beiladung der Arbeitgeberin erklärte er sich einverstanden. Zudem machte er im Wesentlichen geltend, dass die Freigabe der Aktien nicht im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Januar 2007, sondern im April 2007 bzw. im April 2008 erfolgt sei. Bei Anwendung des Stichtagprinzips hätte die Schweiz kein Recht auf Erhebung von AHV-Beiträgen, da der Beschwerdeführer das Einkommen aus Mitarbeiteraktien in der Schweiz und im Ausland verdient, aber erst im Ausland realisiert habe. Gemäss Eventualantrag des Beschwerdeführers könnte die Schweiz im Sinne einer steuerrechtlichen Beurteilung, auf die sich die Ausgleichskassen abstützen sollten, den Mitarbeiteraktiengewinn anteilsmässig gemäss seinem jeweiligen Wohnsitz während der Verdienstperiode verabgaben (act. 7). H. Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2010 beantragte die beigezogene Arbeitgeberin (nachfolgend die Beigeladene), die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem stellte sie den prozessualen Antrag, auch auf die Replik Stellung nehmen zu können, da sie im bisherigen Prozessverlauf erst Gelegenheit gehabt habe, auf die Beschwerde Stellung nehmen. Zur Begründung des materiellen Antrages führte die Beigeladene im Wesentlichen aus, dass nach ihren konzerninternen Regeln die Anzahl Mitarbeiteraktien für das massgebende Jahr berechnet werde, welche dem Mitarbeiter zugeteilt würden. Diese fest zugeteilten Aktien seien jeweils für eine Dauer von 5 Jahren gesperrt. Bei Erreichung des Konzernzieles erfolge die Abgabe der vor 5 Jahren festgelegten Aktien multipliziert mit dem Zielerreichungsfaktor X. Ein Ausübungsrecht des Mitarbeiters gebe es nicht. Mit dem Ausscheiden aus dem Konzern blieben die Aktien bis zum Ablauf der Sperrfrist zugesichert und würden zum jeweiligen Zeitpunkt freigegeben, unabhängig des Verdienstes des Mitarbeiters. Steuerrechtliche Grundsätze seien hier nicht anwendbar, zumal das BSV auf eine Anpassung der entsprechenden Wegleitung verzichtet habe und es sich vorliegend jedenfalls nicht um Mitarbeiter-Optionen handle. Im Übrigen verwies die Beigeladene auf die AHV-rechtliche Würdigung der Vorinstanz, welche sie teile (act. 21). I. Mit Duplik vom 16. März 2010 bestätigte auch die Vorinstanz ihre Begehren und ihre Begründung. Sie wies im Übrigen auf die für sie inhaltlich zutreffende Stellungnahme der Beigeladenen hin, wonach es sich um Mitarbeiteraktien und nicht um Optionen gehandelt habe, und zwar für Perioden, in welchen der Beschwerdeführer in der Schweiz versichert gewesen sei (act. 23).

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Schweizerischen Ausgleichskasse, die den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts zuzuordnen ist (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).

E. 1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was hier nicht der Fall ist.

E. 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 15. September 2009, womit die Einsprache gegen ihre Verfügung vom 22. Juni 2009 bestätigt worden ist, den Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des IK-Auszugs abzuweisen und auf dessen Antrag auf Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).

E. 3 Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse seiner ehemaligen Arbeitgeberin zum einen die Berichtigung seines individuellen Kontos (IK) über die eingezahlten AHV-Beiträge und zum andern die Rückerstattung gewisser Beiträge an ihn über seine Arbeitgeberin. Demgegenüber weist die Vorinstanz darauf hin, dass ein offensichtlicher Eintragungsfehler nicht bestehe und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht werde. Nur ein solcher könne eine Berichtigung des IK nach sich ziehen. Was die Rückerstattung anbelange, könne sie, wenn überhaupt, jedenfalls nicht an den Beschwerdeführer erfolgen. Die beigezogene Arbeitgeberin teilte diese AHV-rechtliche Würdigung der Vorinstanz und wies darauf hin, dass steuerrechtliche Grundsätze in diesem Zusammenhang nicht heranzuziehen seien. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.

E. 4.1 Für alle beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen AHV- oder IV-Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Darin werden auch die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen eingetragen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge zwar abgezogen hat, die entsprechenden Beiträge aber der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 141 Abs. 1 ff. AHVV können die Versicherten einen Kontenauszug verlangen und innert 30 Tagen seit Zustellung eine Berichtigung verlangen. Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen). Für den vollen Beweis genügt es nicht, lediglich nachzuweisen, dass ein Anstellungsverhältnis bestanden hat; vielmehr muss erstellt sein, dass der Arbeitgeber die Beiträge tatsächlich abgezogen hat oder eine Nettolohnvereinbarung getroffen worden war (BGE 130 V 335 E. 4.1). Für eine Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalls stellt Art. 141 Abs. 3 AHVV zwar eine qualifizierte Beweisanforderung auf, wonach der volle Beweis erbracht sein muss. Diese Bestimmung überträgt aber die Beweisführungslast nicht dem Versicherten, das heisst, es gilt auch hier der Untersuchungsgrundsatz. Allerdings kommt der Mitwirkungspflicht des Versicherten erhöhtes Gewicht zu, indem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung (oder das Gericht) in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (BGE 117 V 261 E. 3d).

E. 4.2.1 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat betreffend das IK die Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK, Stand 1. Juli 2008) herausgegeben. Daraus ist unter anderem zu entnehmen, dass an das Berichtigungsbegehren keine grossen formellen Anforderungen gestellt werden dürfen und jede schriftliche Äusserung, mit welcher der materielle Inhalt des IK-Auszuges beanstandet oder bezweifelt wird, als Berichtigungsbegehren zu behandeln ist (VA/IK, Rz. 2510). Korrektureintragungen dürfen nur vorgenommen werden, soweit hiefür der volle Beweis erbracht wird oder wenn offensichtlich ein Eintragungsfehler vorliegt (VA/IK, Rz. 2512). Die Ausgleichskasse entscheidet über Berichtigungsbegehren in Form einer der Einsprache unterliegenden Verfügung, der gegebenenfalls ein bereinigter IK-Auszug beizulegen ist (VA/IK, Rz. 2513).

E. 4.2.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des BGer 8C_713/2010 vom 23. März 2011 E. 3, BGE 133 V 587 E. 6.1, BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 4.2.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer nach Erhalt des IK-Auszugs vom 15. Mai 2009 innert der vom Gesetz vorgeschriebenen 30-tägigen Frist nach Auffassung der Vorinstanz mit dem Rückerstattungsantrag sinngemäss auch einen Berichtigungsantrag gestellt. Jedenfalls hat die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers gestützt auf ihre genannte Wegleitung WL VA/IK, Rz. 2510, so entgegengenommen. Das Gericht sieht umso weniger Gründe, von dieser Verwaltungsweisung und deren Anwendung durch die Vorinstanz abzuweichen, als der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde einen Antrag um Berichtigung seines IK gestellt hat. Die Entgegennahme des Antrages des Beschwerdeführers als Berichtigungsbegehren ist somit nicht zu beanstanden.

E. 4.3.1 Inhaltlich beantragte der Beschwerdeführer die Berichtigung seines IK um den angeblichen Mitarbeitergewinn, weil dieser aus steuerrechtlichen Überlegungen, welche die Ausgleichskassen bei der Beurteilung des massgebenden Lohnes zu beachten hätten (vgl. BGE 133 V 346 E. 4 betreffend gevesteter Mitarbeiteroptionen), nicht der AHV unterliege. Demgegenüber weist die Vorinstanz wie erwähnt darauf hin, dass Korrektureintragungen nur vorgenommen werden dürfen, soweit hierfür der volle Beweis erbracht werde oder wenn offensichtlich ein Eintragungsfehler vorliege. Beides liege ihrer Ansicht nach nicht vor.

E. 4.3.2 Vergleicht man den letzten Lohnausweis der Arbeitgeberin, welcher die Beteiligungsrechte im Betrage von Fr. 441'806.-- und mit den Performance Dividents eine gesamte Leistung von Fr. 529'696.-- ausweist (vgl. act. 1/7), mit den letzten Eintragungen im IK des Beschwerdeführers (vgl. act. 4/1), ist ohne Weiteres feststellbar, dass der besagte IK keinen offensichtlichen Eintragungsfehler enthält. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht ernsthaft behauptet.

E. 4.3.3 Der Beschwerdeführer macht hingegen insbesondere geltend, die Mitarbeiteraktien seien im Jahre 2008 freigegeben worden, also zu einer Zeit, als er bereits aus dem Betrieb seiner Arbeitgeberin ausgeschieden war (die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte per Ende Januar 2007). Die Vorinstanz legt demgegenüber überzeugend dar, dass die Freigabe der gebundenen Mitarbeiteraktien sozialversicherungsrechtlich gesehen im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist, auch wenn die Aktien effektiv zu einem späteren Zeitpunkt nach Ablauf der fünfjährigen Sperrfrist realisiert wurden. Es kann nicht sein, dass nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch nachgezahlter, massgebender Lohn - zu denen freigegebene Mitarbeiteraktien gestützt auf Art. 7 lit. c AHVV zweifellos gehören - jeweils einfach deshalb der AHV-Beitragspflicht nicht mehr unterstehen würde, weil die Arbeitnehmer die Schweiz inzwischen verlassen haben. Mit dieser Argumentation würde ein nachträglich ausgezahlter massgebender Lohn in solchen Konstellationen gar nie der Beitragspflicht unterstehen, was nicht die Absicht des Gesetzgebers sein kann, wie die Arbeitgeberin zu Recht ausführt. Diese unterstützt denn auch vollumfänglich die AHV-rechtliche Würdigung der Vorinstanz, der auch nichts Wesentliches beizufügen ist. Wenn nämlich Art. 7 lit. c AHVV vorschreibt, dass bei gebundenen Arbeitnehmeraktien sich Wert und Zeitpunkt der Einkommensrealisierung nach den Vorschriften der direkten Bundessteuer bestimmt, dann kann dies jedenfalls nicht zur Folge haben, dass arbeitsrechtliche und AHV-rechtliche Grundsätze damit völlig ausser Acht gelassen werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist hier massgebend, dass die nachträgliche Zahlung sich auf ein Arbeitsverhältnis bezieht, das zu einem Zeitpunkt aufgelöst worden ist, als der Arbeitnehmer noch in der Schweiz lebte. Der Begriff "Zeitpunkt" in Art. 7 lit. c AHVV ist nicht ein absoluter, sondern ist als Hilfe für die Berechnung des massgebenden Lohns zu verstehen; als Anknüpfungszeitpunkt im Zusammenhang mit der AHV-Beitragspflicht kann er nicht herangezogen werden. Im Übrigen ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 133 V 346 E. 4 unbehelflich. Wie die Arbeitgeberin richtig bemerkt, ging es bei jenem Fall um gevestete Mitarbeiteroptionen und nicht wie vorliegend um Mitarbeiteraktien, die unabhängig von der Tätigkeit, der Stellung und der individuellen Leistung des Mitarbeiters in den 5 Jahren nach dem der Berechnung zugrundeliegenden Jahr ausbezahlt werden, sondern einzig aufgrund der Konzernresultate nach einer Sperrfrist von 5 Jahren.

E. 4.3.4 Daraus folgt, dass der IK-Eintrag des Beschwerdeführers zu Recht nicht berichtigt worden ist und die Beschwerde in diesem Hauptpunkt abzuweisen ist.

E. 4.4 Damit würde es sich erübrigen, den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung zu prüfen. Auf diesen könnte das Gericht aber ohnehin nicht eintreten, da dem Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, gestützt auf Art. 41 AHVV kein Anspruch darauf bestehen kann. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keine Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _________) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Philippe Weissenberger Jean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6417/2009 Urteil vom 26. Juni 2011 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. Parteien X._______, vertreten durch Herr lic. iur. Jürg Birri, Rechtsanwalt, Badenerstrasse 172, Postfach, 8026 Zürich , Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse CHEMIE, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Vorinstanz . Gegenstand Berichtigung des individuellen Kontos. Sachverhalt: A. Mit Einschreibebrief vom 26. Mai 2009 (vgl. act. 4/2) beantragte der Rechtsvertreter von X._______ namens seines Klienten bei der Ausgleichskasse Chemie gestützt auf Art. 41 AHVV in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 AHVG die Rückerstattung der auf dem Mitarbeitergewinn bezahlten AHV-Beiträge im Betrage von Fr. 22'231.95. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass X._______ in den neunziger Jahren bei der D._______ GmbH eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, wo er - mit Ausnahme eines fast zweijährigen Auslandaufenthalts für die D._______ Gruppe - bis Ende Januar 2007 tätig blieb. Seit Mai 2007 habe er in Grossbritannien Wohnsitz. Gemäss der Lohnabrechnung Juni 2008 habe er aus der Freigabe von Mitarbeiteraktien einen Gewinn von Fr. 440'237.-- erzielt, worauf die D._______ GmbH auf diesen AHV-Beiträge von Fr. 22'231.95 mit der Ausgleichskasse Chemie abgerechnet habe. Da X._______ bis zu ihrer Freigabe im April 2008 keinen unwiderruflichen Anspruch auf Erhalt der Mitarbeiteraktien gehabt habe und er zum Zeitpunkt weder in der Schweiz erwerbstätig noch wohnhaft gewesen sei, unterliege der Mitarbeiteraktiengewinn nicht der schweizerischen AHV, so dass ihm die Beiträge zurückzuerstatten seien. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 wies die Ausgleichskasse Chemie in Basel den Antrag von X._______ vom 26. Mai 2009 ab, den sie als Antrag auf Berichtigung des Auszugs seines individuellen Kontos (IK) vom 15. Mai 2009 auslegte, und trat auf den Antrag auf Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht ein. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass ein direkter Anspruch von X._______ auf Rückerstattung von allenfalls zuviel bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich nicht bestehe. Anspruchsberechtigt könne nur dessen Arbeitgeber sein. Der Betrag von Fr. 22'231.95 erscheine als solcher nicht im IK. Ob der in der Lohnbescheinigung 2008 deklarierte Betrag im Jahre 2007 verbucht worden sei, könne die Ausgleichskasse Chemie nicht beurteilen. Eine nachträgliche Lohnzahlung unterliege der Beitragspflicht gemäss den im Januar 2007 - dem Zeitpunkt des Austritts von X._______ aus der D._______ GmbH - geltenden Bestimmungen (act. 1/3). C. Mit Eingabe vom 21. August 2009 (vgl. act 4/7) erhob X._______ bei der Ausgleichskasse Chemie eine Einsprache gegen ihre Verfügung vom 22. Juni 2009 und beantragte, die auf den Mitarbeiteraktien abgerechneten AHV-Arbeitnehmerbeiträge von Fr. 22'231.95 - eventualiter von Fr. 12'382.-- gemäss der im Ausland getätigten Gewinne - seien der Arbeitgeberin D._______ GmbH mit der Auflage zurückzuerstatten, den Betrag X._______ gutzuschreiben, bzw. es sei dessen IK im entsprechenden Betrag zu korrigieren. Er wiederholte dabei im Wesentlichen die Begründung seines ursprünglichen Antrags, wonach gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn des BSV (Rz. 2016) Mitarbeiteraktien in der Regel einen im Zeitpunkt ihres Erwerbs massgebenden Lohn bilden würden, es sei denn, sie seien wie hier suspensiv bedingt erworben worden. Dann müsse - analog der Regelung für die Mitarbeiteroptionen - der Zeitpunkt der Freigabe der Aktien für die Verabgabung massgebend sein. Da X._______ aber zu jenem Zeitpunkt (April 2008) keinen Anknüpfungspunkt mit der Schweiz ausgewiesen habe, müssten ihm die Beiträge zurückerstattet werden. D. Mit Einspracheentscheid vom 15. September 2009 hielt die Ausgleichskasse Chemie, was die Rückerstattung betraf, an ihrem Nichteintretensentscheid fest, da Arbeitnehmer nicht zu den Beitragsschuldnern gehören würden und X._______ nur seinen ehemaligen Arbeitgeber zu einer Rückforderung bewegen könne. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, ob und inwieweit der Freigabegewinn von X._______ in dessen IK verzeichnet sei. Jedenfalls unterliege die ihm für das Jahr 2007 zugekommene Zahlung vollumfänglich der AHV-Beitragspflicht (act. 1/2). E. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 erhob X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Chemie (nachfolgend die Vorinstanz) vom 15. September 2009 und beantragte, der IK des Beschwerdeführers sei um den Mitarbeiteraktiengewinn von Fr. 440'237.10 - eventualiter von Fr. 245'188.-- - zu berichtigen und die entsprechenden darauf abgerechneten AHV-Arbeitnehmerbeiträge seien dem Beschwerdeführer über die Arbeitgeberin zurückzuerstatten. Dabei wiederholte er im Wesentlichen die in seinem Antrag und seiner Einsprache vorgebrachte Begründung. Zudem hielt er fest, dass der im Jahre 2008 realisierte Mitarbeiteraktiengewinn von Fr. 440'231.-- im Bruttolohn 2008 von Fr. 529'696.-- enthalten sei, welcher in seinem IK ausgewiesen sei. Der Eventualantrag gehe vom Umstand aus, dass der Teilbetrag von Fr. 245'188.-- im Oman und in Grossbritannien verdient worden sei (act. 1). F. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2009 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers, die D._______ GmbH, sei zum Verfahren beizuladen. Zum letztgenannten Antrag führte die Vorinstanz aus, die Arbeitgeberin sei als Beitragspflichtige vom vorliegenden Verfahren betroffen, weshalb sie zu diesem beizuladen und anzuhören sei. Zum Beschwerdeantrag, es sei der IK des Beschwerdeführers zu berichtigen, legte die Vorinstanz dar, dass für eine solche Berichtigung der volle Beweis erbracht werden müsse, was vorliegend nicht der Fall sei. Einen offensichtlichen Eintragungsfehler mache der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Die Freigabe von Mitarbeiteraktien sei bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende Januar 2007 erfolgt, wobei im IK ein Betrag von Fr. 440'237.-- fehle. Dass dieser ein Teil des Betrages von Fr. 529'696.-- darstelle, sei erst mit der Beschwerde behauptet worden. Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung sei, seine Arbeitgeberin habe ihm zu hohe Beiträge abgezogen, so müsse er zivilrechtlich gegen die Letztgenannte vorgehen. Vorliegend unterliege die Lohnzahlung der Arbeitgeberin der AHV-Beitragspflicht, da die Parteien im Zeitpunkt der Zahlung dem Schweizer Recht unterstanden. Die Beiträge seien entsprechend den Rechtsbeziehungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldet (act. 4). G. Mit Replik vom 9. Dezember 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen und an seiner Begründung fest. Mit der Beiladung der Arbeitgeberin erklärte er sich einverstanden. Zudem machte er im Wesentlichen geltend, dass die Freigabe der Aktien nicht im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Januar 2007, sondern im April 2007 bzw. im April 2008 erfolgt sei. Bei Anwendung des Stichtagprinzips hätte die Schweiz kein Recht auf Erhebung von AHV-Beiträgen, da der Beschwerdeführer das Einkommen aus Mitarbeiteraktien in der Schweiz und im Ausland verdient, aber erst im Ausland realisiert habe. Gemäss Eventualantrag des Beschwerdeführers könnte die Schweiz im Sinne einer steuerrechtlichen Beurteilung, auf die sich die Ausgleichskassen abstützen sollten, den Mitarbeiteraktiengewinn anteilsmässig gemäss seinem jeweiligen Wohnsitz während der Verdienstperiode verabgaben (act. 7). H. Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2010 beantragte die beigezogene Arbeitgeberin (nachfolgend die Beigeladene), die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem stellte sie den prozessualen Antrag, auch auf die Replik Stellung nehmen zu können, da sie im bisherigen Prozessverlauf erst Gelegenheit gehabt habe, auf die Beschwerde Stellung nehmen. Zur Begründung des materiellen Antrages führte die Beigeladene im Wesentlichen aus, dass nach ihren konzerninternen Regeln die Anzahl Mitarbeiteraktien für das massgebende Jahr berechnet werde, welche dem Mitarbeiter zugeteilt würden. Diese fest zugeteilten Aktien seien jeweils für eine Dauer von 5 Jahren gesperrt. Bei Erreichung des Konzernzieles erfolge die Abgabe der vor 5 Jahren festgelegten Aktien multipliziert mit dem Zielerreichungsfaktor X. Ein Ausübungsrecht des Mitarbeiters gebe es nicht. Mit dem Ausscheiden aus dem Konzern blieben die Aktien bis zum Ablauf der Sperrfrist zugesichert und würden zum jeweiligen Zeitpunkt freigegeben, unabhängig des Verdienstes des Mitarbeiters. Steuerrechtliche Grundsätze seien hier nicht anwendbar, zumal das BSV auf eine Anpassung der entsprechenden Wegleitung verzichtet habe und es sich vorliegend jedenfalls nicht um Mitarbeiter-Optionen handle. Im Übrigen verwies die Beigeladene auf die AHV-rechtliche Würdigung der Vorinstanz, welche sie teile (act. 21). I. Mit Duplik vom 16. März 2010 bestätigte auch die Vorinstanz ihre Begehren und ihre Begründung. Sie wies im Übrigen auf die für sie inhaltlich zutreffende Stellungnahme der Beigeladenen hin, wonach es sich um Mitarbeiteraktien und nicht um Optionen gehandelt habe, und zwar für Perioden, in welchen der Beschwerdeführer in der Schweiz versichert gewesen sei (act. 23). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Schweizerischen Ausgleichskasse, die den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts zuzuordnen ist (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2. Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was hier nicht der Fall ist. 1.3. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 15. September 2009, womit die Einsprache gegen ihre Verfügung vom 22. Juni 2009 bestätigt worden ist, den Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des IK-Auszugs abzuweisen und auf dessen Antrag auf Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).

3. Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse seiner ehemaligen Arbeitgeberin zum einen die Berichtigung seines individuellen Kontos (IK) über die eingezahlten AHV-Beiträge und zum andern die Rückerstattung gewisser Beiträge an ihn über seine Arbeitgeberin. Demgegenüber weist die Vorinstanz darauf hin, dass ein offensichtlicher Eintragungsfehler nicht bestehe und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht werde. Nur ein solcher könne eine Berichtigung des IK nach sich ziehen. Was die Rückerstattung anbelange, könne sie, wenn überhaupt, jedenfalls nicht an den Beschwerdeführer erfolgen. Die beigezogene Arbeitgeberin teilte diese AHV-rechtliche Würdigung der Vorinstanz und wies darauf hin, dass steuerrechtliche Grundsätze in diesem Zusammenhang nicht heranzuziehen seien. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 4. 4.1. Für alle beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen AHV- oder IV-Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Darin werden auch die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen eingetragen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge zwar abgezogen hat, die entsprechenden Beiträge aber der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 141 Abs. 1 ff. AHVV können die Versicherten einen Kontenauszug verlangen und innert 30 Tagen seit Zustellung eine Berichtigung verlangen. Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen). Für den vollen Beweis genügt es nicht, lediglich nachzuweisen, dass ein Anstellungsverhältnis bestanden hat; vielmehr muss erstellt sein, dass der Arbeitgeber die Beiträge tatsächlich abgezogen hat oder eine Nettolohnvereinbarung getroffen worden war (BGE 130 V 335 E. 4.1). Für eine Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalls stellt Art. 141 Abs. 3 AHVV zwar eine qualifizierte Beweisanforderung auf, wonach der volle Beweis erbracht sein muss. Diese Bestimmung überträgt aber die Beweisführungslast nicht dem Versicherten, das heisst, es gilt auch hier der Untersuchungsgrundsatz. Allerdings kommt der Mitwirkungspflicht des Versicherten erhöhtes Gewicht zu, indem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung (oder das Gericht) in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (BGE 117 V 261 E. 3d). 4.2. 4.2.1. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat betreffend das IK die Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK, Stand 1. Juli 2008) herausgegeben. Daraus ist unter anderem zu entnehmen, dass an das Berichtigungsbegehren keine grossen formellen Anforderungen gestellt werden dürfen und jede schriftliche Äusserung, mit welcher der materielle Inhalt des IK-Auszuges beanstandet oder bezweifelt wird, als Berichtigungsbegehren zu behandeln ist (VA/IK, Rz. 2510). Korrektureintragungen dürfen nur vorgenommen werden, soweit hiefür der volle Beweis erbracht wird oder wenn offensichtlich ein Eintragungsfehler vorliegt (VA/IK, Rz. 2512). Die Ausgleichskasse entscheidet über Berichtigungsbegehren in Form einer der Einsprache unterliegenden Verfügung, der gegebenenfalls ein bereinigter IK-Auszug beizulegen ist (VA/IK, Rz. 2513). 4.2.2. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des BGer 8C_713/2010 vom 23. März 2011 E. 3, BGE 133 V 587 E. 6.1, BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.2.3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer nach Erhalt des IK-Auszugs vom 15. Mai 2009 innert der vom Gesetz vorgeschriebenen 30-tägigen Frist nach Auffassung der Vorinstanz mit dem Rückerstattungsantrag sinngemäss auch einen Berichtigungsantrag gestellt. Jedenfalls hat die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers gestützt auf ihre genannte Wegleitung WL VA/IK, Rz. 2510, so entgegengenommen. Das Gericht sieht umso weniger Gründe, von dieser Verwaltungsweisung und deren Anwendung durch die Vorinstanz abzuweichen, als der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde einen Antrag um Berichtigung seines IK gestellt hat. Die Entgegennahme des Antrages des Beschwerdeführers als Berichtigungsbegehren ist somit nicht zu beanstanden. 4.3. 4.3.1. Inhaltlich beantragte der Beschwerdeführer die Berichtigung seines IK um den angeblichen Mitarbeitergewinn, weil dieser aus steuerrechtlichen Überlegungen, welche die Ausgleichskassen bei der Beurteilung des massgebenden Lohnes zu beachten hätten (vgl. BGE 133 V 346 E. 4 betreffend gevesteter Mitarbeiteroptionen), nicht der AHV unterliege. Demgegenüber weist die Vorinstanz wie erwähnt darauf hin, dass Korrektureintragungen nur vorgenommen werden dürfen, soweit hierfür der volle Beweis erbracht werde oder wenn offensichtlich ein Eintragungsfehler vorliege. Beides liege ihrer Ansicht nach nicht vor. 4.3.2. Vergleicht man den letzten Lohnausweis der Arbeitgeberin, welcher die Beteiligungsrechte im Betrage von Fr. 441'806.-- und mit den Performance Dividents eine gesamte Leistung von Fr. 529'696.-- ausweist (vgl. act. 1/7), mit den letzten Eintragungen im IK des Beschwerdeführers (vgl. act. 4/1), ist ohne Weiteres feststellbar, dass der besagte IK keinen offensichtlichen Eintragungsfehler enthält. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht ernsthaft behauptet. 4.3.3. Der Beschwerdeführer macht hingegen insbesondere geltend, die Mitarbeiteraktien seien im Jahre 2008 freigegeben worden, also zu einer Zeit, als er bereits aus dem Betrieb seiner Arbeitgeberin ausgeschieden war (die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte per Ende Januar 2007). Die Vorinstanz legt demgegenüber überzeugend dar, dass die Freigabe der gebundenen Mitarbeiteraktien sozialversicherungsrechtlich gesehen im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist, auch wenn die Aktien effektiv zu einem späteren Zeitpunkt nach Ablauf der fünfjährigen Sperrfrist realisiert wurden. Es kann nicht sein, dass nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch nachgezahlter, massgebender Lohn - zu denen freigegebene Mitarbeiteraktien gestützt auf Art. 7 lit. c AHVV zweifellos gehören - jeweils einfach deshalb der AHV-Beitragspflicht nicht mehr unterstehen würde, weil die Arbeitnehmer die Schweiz inzwischen verlassen haben. Mit dieser Argumentation würde ein nachträglich ausgezahlter massgebender Lohn in solchen Konstellationen gar nie der Beitragspflicht unterstehen, was nicht die Absicht des Gesetzgebers sein kann, wie die Arbeitgeberin zu Recht ausführt. Diese unterstützt denn auch vollumfänglich die AHV-rechtliche Würdigung der Vorinstanz, der auch nichts Wesentliches beizufügen ist. Wenn nämlich Art. 7 lit. c AHVV vorschreibt, dass bei gebundenen Arbeitnehmeraktien sich Wert und Zeitpunkt der Einkommensrealisierung nach den Vorschriften der direkten Bundessteuer bestimmt, dann kann dies jedenfalls nicht zur Folge haben, dass arbeitsrechtliche und AHV-rechtliche Grundsätze damit völlig ausser Acht gelassen werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist hier massgebend, dass die nachträgliche Zahlung sich auf ein Arbeitsverhältnis bezieht, das zu einem Zeitpunkt aufgelöst worden ist, als der Arbeitnehmer noch in der Schweiz lebte. Der Begriff "Zeitpunkt" in Art. 7 lit. c AHVV ist nicht ein absoluter, sondern ist als Hilfe für die Berechnung des massgebenden Lohns zu verstehen; als Anknüpfungszeitpunkt im Zusammenhang mit der AHV-Beitragspflicht kann er nicht herangezogen werden. Im Übrigen ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 133 V 346 E. 4 unbehelflich. Wie die Arbeitgeberin richtig bemerkt, ging es bei jenem Fall um gevestete Mitarbeiteroptionen und nicht wie vorliegend um Mitarbeiteraktien, die unabhängig von der Tätigkeit, der Stellung und der individuellen Leistung des Mitarbeiters in den 5 Jahren nach dem der Berechnung zugrundeliegenden Jahr ausbezahlt werden, sondern einzig aufgrund der Konzernresultate nach einer Sperrfrist von 5 Jahren. 4.3.4. Daraus folgt, dass der IK-Eintrag des Beschwerdeführers zu Recht nicht berichtigt worden ist und die Beschwerde in diesem Hauptpunkt abzuweisen ist. 4.4. Damit würde es sich erübrigen, den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung zu prüfen. Auf diesen könnte das Gericht aber ohnehin nicht eintreten, da dem Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, gestützt auf Art. 41 AHVV kein Anspruch darauf bestehen kann. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. . 5.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keine Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _________)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Philippe Weissenberger Jean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: