Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
E. 3 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. N [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. N [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6197/2013 Urteil vom 7. Mai 2015 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Peter Bolzli, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Reisedokumente für ausländische Personen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der 1969 in der Volksrepublik China (Provinz Xinjiang) geborene Beschwerdeführer - ein Angehöriger der uigurischen Minderheit - im Januar 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er - in einer ersten Einvernahme vom 25. Januar 2002 nach allfälligen Ausweisschriften befragt - angab, einen heimatlichen Reisepass beantragt, aber nie erhalten zu haben, weil er das dafür notwendige Mindestalter von 45 Jahren nicht erreicht habe, dass er demgegenüber eine 1994 ausgestellte und unbeschränkt gültige Identitätskarte besessen, diese aber auf Anweisung eines Schleppers weggeworfen habe, dass der Beschwerdeführer von der zuständigen Bundesbehörde dazu aufgefordert wurde, amtliche Ausweisdokumente nachzureichen, was er zusicherte, dass er anfangs Juni 2002 bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein aktenmässig nicht näher identifiziertes Ausweisdokument (dem äusseren Erscheinungsbild nach möglicherweise ein Eheschein bzw. Familienbuch) deponierte, dass die zuständige Bundesbehörde das Asylgesuch in einer Verfügung vom 27. Oktober 2004 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz aussprach, deren Vollzug aber wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aussetzte, dass dem Beschwerdeführer im März 2008 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau erteilt wurde, dass er auf entsprechendes Gesuch hin am 9. Mai 2008 einen schweizerischen Pass für eine ausländische Person ausgestellt bekam, dass die Gültigkeit dieses Ersatzreisepapiers am 8. Mai 2013 endete und der Beschwerdeführer bereits vor diesem Zeitpunkt - mit einem Gesuch vom 19. April 2013 - um erneute Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers ersucht hatte, dass er dabei geltend machte, er könne kein heimatliches Reisedokument beantragen, weil er Probleme "im Land" habe, dass das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration SEM) dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 29. Mai 2013 mitteilte, er erfülle die Anforderungen für die Ausstellung des vom ihm gewünschten Ersatzreisepapiers nicht, dass es ihm möglich und zumutbar sei, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates in der Schweiz um Ausstellung eines nationalen Reisepapiers zu bemühen, dass der Beschwerdeführer in einem Antwortschreiben an die Vorinstanz vom 26. August 2013 - ohne auf deren Argumentation einzugehen - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte und die angegangene Behörde diesem Begehren mit einem verweigernden Entscheid vom 1. Oktober 2013 nachkam, dass der Beschwerdeführer dagegen mit einer Eingabe vom 31. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass er darin beantragt, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sie anzuweisen, ihm einen Pass für eine ausländische Person auszustellen, eventualiter sei die Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) rügt, und in materieller Hinsicht einwendet, Angehörigen der uigurischen Ethnie, welche China illegal verlassen hätten, sei eine Passbeschaffung über die heimatliche Vertretung im Ausland weder möglich noch zumutbar, dass die Vorinstanz in einer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde schliesst und unter anderem in Ergänzung der bisherigen Begründung auf im Jahre 2011 getätigte Abklärungen beim Generalkonsulat der Volksrepublik China (in Zürich) verweist, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 3. Februar 2014 an seinen Anträgen und deren Begründung festhält, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist (Art. 31 ff. VGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz richtet, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, dass der Beschwerdeführer zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass an in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Personen für Auslandreisen ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden kann, wenn sie schriftenlos sind (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]), dass gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV eine ausländische Person dann als schriftenlos gilt, wenn sie keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt, und von ihr nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder wenn für sie die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b), dass in formeller Hinsicht gerügt wird, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht offengelegt habe, weshalb sie nach einem ersten positiven Entscheid im Jahre 2008 nun zu einer gegenteiligen Beurteilung gekommen sei, dass die angefochtene Verfügung einen Wiedererwägungsentscheid darstelle, für dessen Rechtmässigkeit neue und wesentliche Umstände erforderlich sein müssten, die entsprechend offenzulegen wären, dass die für das bundesrechtliche Verwaltungsverfahren in Art. 35 Abs. 1 VwVG statuierte Begründungspflicht von der Behörde verlangt, zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des BVGer C-2406/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2), dass die individuelle Begründung in der angefochtenen Verfügung zwar tatsächlich knapp ausfiel, von der Vorinstanz allerdings im Rahmen der Vernehmlassung noch ergänzt wurde, dass die Vorinstanz aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gehalten war darzutun, weshalb sie den Sachverhalt anders würdigte als anlässlich eines gleichartigen Gesuches fünf Jahre zuvor, dass es im Verfahren vor der Vorinstanz nicht um den Widerruf eines bestehenden, sondern um Ausstellung eines neuen Reiseausweises ging und die Voraussetzungen für eine solche Ausstellung neu zu prüfen waren, dass unter den gegebenen Umständen nicht entscheidend sein konnte, dass der Gesuchsteller bereits einmal ein Ersatzreisepapier erhalten hatte (vgl. Urteile des BVGer C-4208/2013 vom 8. September 2014 S. 5 al. 4 und C-4804/2011 vom 5. Dezember 2013 E.5), dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten, weshalb insgesamt nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht einwendet, es sei ihm weder möglich noch zumutbar, einen heimatlichen Reisepass erhältlich zu machen, weshalb von einer Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV auszugehen sei, dass Uiguren, welche China illegal verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten, von den chinesischen Behörden keine Reisepässe erhalten würden, dass die in der Diaspora lebenden Uiguren, die früher einmal ein Asylgesuch gestellt hätten, von den chinesischen Behörden generell als Staatsfeinde angesehen würden und jeder Kontakt zu Auslandvertretungen Schikanen gegenüber Verwandten und Bekannten im Heimatland auslösen könnte, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Vertretung der Volksrepublik China in der Schweiz ehemaligen Asylbewerbern uigurischer Ethnie generell keine Reisepässe ausstelle, nicht gerichtsnotorisch ist und auch sonst nicht zur Annahme einer Schriftenlosigkeit führen kann, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz auch in Bezug auf andere ethnische Minderheiten in der Volksrepublik China wie beispielsweise den Tibetern nicht von der Annahme ausgeht, eine Beschaffung nationaler Reisepapiere sei für in der Schweiz anwesende Gesuchsteller ganz allgemein nicht möglich (Urteile des BVGer C-4005/2013 vom 28. Juli 2014 E. 8.2, C-6582/2012 vom 11. März 2014 E. 5.6 al. 2 oder C-4804/2011 vom 5. Dezember 2013 E. 4.4), dass die Berufung auf Unmöglichkeit einer Papierbeschaffung gerade angesichts der von der chinesischen Vertretung in der Schweiz gegenüber der Vorinstanz abgegebenen anderslautenden Zusicherungen einen erfolglosen Versuch voraussetzt und für das Gericht entgegen eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers kein Anlass besteht, Abklärungen genereller Natur zur Praxis der chinesischen Vertretung zu treffen, dass dem Beschwerdeführer eine Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden seines Heimatstaats auch zumutbar ist, da er keiner der in Art. 10 Abs. 3 RDV genannten Personenkategorien (schutzbedürftige bzw. asylsuchende Personen) angehört und nicht mehr entscheidend sein kann, aus welchen Gründen er seinerzeit vorläufig aufgenommen wurde, dass die von ihm in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen im Übrigen sehr allgemein gehalten und spekulativer Natur sind, dass nach dem Gesagten vom Beschwerdeführer erwartet werden kann, sich bei der Vertretung seines Heimatlandes in der Schweiz um den Erhalt eines nationalen Reisepasses zu bemühen, er mithin nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV gelten kann und die Vorinstanz die Ausstellung des beantragten Ersatzreisepapiers entsprechend zu Recht verweigert hat, dass die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]), dass das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). Dispositiv S. 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. N [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: