Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
E. 3 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4208/2013 Urteil vom 8. September 2014 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Reisedokumente für ausländische Personen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der 1977 im Tibet geborene Beschwerdeführer im Mai 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er - auf entsprechende Fragen der Asylbehörden hin - angab, bisher nie heimatliche Reise- oder sonstige Ausweispapiere besessen zu haben und mit von einem Fluchthelfer besorgten, gefälschten Dokumenten gereist zu sein, dass die zuständige Bundesbehörde das Asylgesuch in einer Verfügung vom 7. Juni 2004 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz aussprach, deren Vollzug aber wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aussetzte, dass dem Beschwerdeführer im Januar 2008 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt erteilt wurde, dass dem Beschwerdeführer auf entsprechendes Gesuch hin am 16. Juni 2008 ein schweizerischer Pass für eine ausländische Person ausgestellt wurde, mit dem er gemäss entsprechender Einträge 2009 und 2012 je eine Reise nach Indien unternahm, dass die Gültigkeit dieses Ersatzreisepapiers am 15. Juni 2013 endete und der Beschwerdeführer mit einem Gesuch vom 30. April 2013 erneut um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers ersuchte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, die chinesische Vertretung in der Schweiz weigere sich, ihm einen nationalen Reisepass auszustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 23. Mai 2013 mitteilte, er erfülle die Anforderungen für die Ausstellung des von ihm gewünschten Ersatzreisepapiers nicht und sie auf dessen Wunsch hin am 28. Juni 2013 eine entsprechende Verfügung erliess, dass der Beschwerdeführer dagegen mit einer Eingabe vom 22. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, mit der er die Aufhebung der verweigernden Verfügung und die Gewährung des Ersatzreisepapiers beantragt, dass die Vorinstanz in einer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2013 auf eine inhaltliche Stellungnahme verzichtete und Abweisung der Beschwerde beantragt, was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben wurde, dass der Beschwerdeführer in einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 13. November 2013 die Gefahr beschwört, die Niederlassungsbewilligung und die Arbeitsstelle zu verlieren, wenn es ihm nicht gelinge, den Ersatzreiseausweis erhältlich zu machen, dass er bei gleicher Gelegenheit die Kopie eines Unterstützungsschreibens zu den Akten gab, ausgestellt am 6. November 2013 von der Vertretung des Dalai Lama in der Schweiz, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, dass der Beschwerdeführer zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass an in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Personen für Auslandreisen ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden kann, wenn sie schriftenlos sind (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]), dass gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV eine ausländische Person dann als schriftenlos gilt, wenn sie keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt, und von ihr nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder wenn für sie die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b), dass sich der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren sinngemäss auf eine Unmöglichkeit berief, indem er sein Gesuch um Ausstellung eines Ersatz-Reisepapiers damit begründete, er habe im März 2013 in Begleitung einer Drittperson beim chinesischen Konsulat in Bern vorgesprochen, sei aber gar nicht empfangen worden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer habe sich nicht ernsthaft um Erhalt eines nationalen Reisepasses bemüht, zumal seine Schilderung des fraglichen Ereignisses ausgesprochen oberflächlich blieb, weder konkrete Ablehnungsgründe noch die minimale Planung eines Gesprächstermins erkennen liess und mit den allgemeinen Erfahrungen nicht in Einklang zu bringen war, dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren die behauptete Schriftenlosigkeit nicht mehr mit Unmöglichkeit, sondern damit begründet, es sei ihm nicht zuzumuten, für eine Passbeschaffung mit den chinesischen Behörden in der Schweiz in Kontakt zu treten, dass er nur schon aufgrund seiner Ethnie und langjährigen Landesabwesenheit in seinem Heimatland Verfolgung und Repression zu befürchten hätte und deshalb Angst vor Kontakten mit heimatlichen Behörden habe, dass sich die Frage, ob eine Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden zur Beschaffung heimatlicher Reisedokumente verlangt werden kann, nicht nach subjektiven, sondern nach rein objektiven Massstäben beurteilt (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 sowie 2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2 mit Hinweisen), dass eine solche Kontaktnahme gemäss Art. 10 Abs. 3 RDV zwar namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden kann, dass der Beschwerdeführer aber weder der einen noch der anderen Kategorie angehört, dass er in der Schweiz seit dem Jahre 2008 über einen geregelten Aufenthalt verfügt und die von ihm geltend gemachten Befürchtungen und Ängste in erster Linie mit einer allfälligen Heimatreise verbindet, was aber in vorliegendem Zusammenhang nicht zur Diskussion steht, dass vom Beschwerdeführer erwartet werden kann und muss, allfällige innere Widerstände zu überwinden und sich bei der Vertretung seines Heimatlandes in der Schweiz um Erhalt eines nationalen Reisepasses zu bemühen, dass der Beschwerdeführer nicht als schriftenlos im Sinne von Art 10 Abs. 1 RDV gelten kann und die Vorinstanz die Ausstellung des beantragten Ersatzreisepapiers entsprechend verweigern durfte, dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, wonach er ohne gültiges Ersatzreisepapier seine Niederlassungsbewilligung und die Arbeitsstelle in der Schweiz verlieren könnte, mangels entsprechender Zusammenhänge gänzlich unbegründet ist, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand nichts besonderes für sich ableiten kann, dass ihm zu einem früheren Zeitpunkt schon einmal ein schweizerisches Ersatzreisepapier ausgestellt worden war, zumal die Voraussetzungen zur Erteilung mit jeden Antrag neu zu prüfen sind, dass die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]), dass das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv Seite 6) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: