Invalidenversicherung (Übriges)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6114/2018 Abschreibungsentscheid vom 25. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, vertreten durch Stefanie Maag, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Nichteintretensverfügung der IVSTA vom 25. September 2018. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 eine vom 1. März 2015 bis 30. September 2016 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen hat (Akten der Vorinstanz [act.] 104) sowie mit Verfügung vom 25. September 2018 (act. 115) auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 25. September 2018 mit Beschwerde vom 26. Oktober 2018 (Datum Posteingang) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die materielle Prüfung durch die Vorinstanz beantragt hat (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act] 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 800.- am 7. November 2018 zugunsten der Gerichtskasse überwiesen hat (BVGer act. 5 und 6), dass Rechtsanwältin Stefanie Maag dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 20. November 2018 die Interessenvertretung angezeigt hat mit den Anträgen, es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Stellung von weiteren Rechtsbegehren und zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen; eventualiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen; überdies seien ihr die Gerichtsakten zur Einsichtnahme zuzustellen (BVGer act. 9), dass der Instruktionsrichter den Hauptantrag der Beschwerdeführerin gutgeheissen und die Vorinstanz um Einreichung der gesamten Akten bis zum 12. Dezember 2018 ersucht hat (BVGer act. 10), dass der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die gesamten Vorakten übermittelt und ihr Gelegenheit gegeben hat, bis zum 29. Januar 2019 eine Ergänzung der Beschwerde einzureichen (Verfügung vom 14. Dezember 2018; BVGer act. 12), dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. Januar 2019 vorbehaltlos zurückgezogen und darin die Überbindung der Verfahrens- und Parteikosten an die Vorinstanz sowie die Einräumung einer ergänzenden Frist zur Einreichung einer Kostennote beantragt hat (Beilage zu BVGer act. 13), dass der Instruktionsrichter dem Verfahrensantrag auf Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung einer Kostennote entsprochen und der Vorinstanz überdies Gelegenheit gegeben hat, bis zum 4. März 2019 eine abschliessende Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen einzureichen (Verfügung vom 1. Februar 2019; BVGer act. 14), dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 26. Februar 2019 eine Honorarnote eingereicht hat (BVGer act. 15 samt Beilage), dass die Vorinstanz - unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Thurgau (nachfolgend: IV-Stelle) vom 27. Februar 2019 - mit Eingabe vom 4. März 2019 die Überbindung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Beschwerdeführerin beantragt hat (BVGer act. 16 samt Beilage), dass die Beschwerdeführerin mit Replik ihrer Rechtsvertreterin vom 25. März 2019 erneut Stellung bezogen und ergänzend ausgeführt hat, die IV-Stelle habe zu Unrecht die von ihr beantragte Wiedererwägung der Verfügung vom 27. Oktober 2017 abgelehnt, weshalb auch die Einleitung des Beschwerdeverfahrens C-537/2019 notwendig gewesen sei; im Hinblick auf den Nachweis der geltend gemachten falschen Auskunft seien sie als Partei und die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle als Zeugin zu befragen; die IV-Stelle habe zudem mit der unterlassenen Protokollierung des Telefongesprächs ihre Aktenführungspflicht verletzt, weshalb eine Beweislastumkehr erfolgen müsse (BVGer act. 18 samt Beilage), dass die IVSTA - unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 8. April 2019 - mit Eingabe vom 11. April 2019 auf eine Duplik verzichtet hat (BVGer act. 20 samt Beilage), dass der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - mit Verfügung vom 17. April 2019 abgeschlossen hat (BVGer act. 21), dass das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Überbindung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz damit begründet, dass sie von der fallführenden Sachbearbeiterin - auf ihre noch während der laufenden Rechtsmittelfrist erfolgte telefonische Anfrage hin - dahingehend falsch informiert worden sei, dass unter den gegebenen Umständen nicht eine Anfechtung der Verfügung vom 27. Oktober 2017, sondern eine Neuanmeldung der korrekte Weg sei, dass die Beschwerdeführerin diese Behauptung weder durch Angabe des massgeblichen Wortlauts der geltenden gemachten Falschauskunft noch durch Bezeichnung des Zeitpunkts des Telefonats näher substanziiert und auch keine entsprechenden Beweismittel ins Recht gelegt hat, dass sich auch in den Vorakten keine Aktennotiz über eine während der laufenden Rechtsmittelfrist erteilte telefonische Auskunft durch die IV-Stelle oder die Vorinstanz findet, dass von weiteren Beweiserhebungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, so dass in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148) davon abgesehen werden kann, dass es somit am Nachweis der vertrauensbildenden Grundlage fehlt (vgl. dazu z.B. Urteil des BVGer C-4560/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 3.7 m.w.H.) und die Beschwerdeführerin demnach aus ihrer Behauptung für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des BVGer C-537/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.5.1 - 2.5.6 betreffend das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2017), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie vorliegend - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- der Beschwerdeführerin daher nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist, dass bei einer Gegenstandslosigkeit des Verfahrens infolge Rückzugs der Beschwerde grundsätzlich keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE) und vorliegend keine Gründe für eine Ausnahme von diesem Prinzip ersichtlich respektive nachgewiesen sind, dass demnach weder die Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung haben. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: