Rente
Sachverhalt
A. Die am (...) geborene Schweizer Bürgerin A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), wohnhaft in B._______ (DE), seit April 2005 geschieden von C._______ und Mutter der gemeinsamen Kinder D._______ (geb. [...]), E._______ (geb. [...]), F._______ (geb. [...]), G._______ (geb. [...]) und H._______ (geb. [...]), arbeitete in den Jahren 1972 und 1973 sowie ab dem Jahr 1990 - mit Unterbrüchen - bis März 2006 bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] act. 33, S. 2 - 9 [IK-Auszüge]; act. 2, S. 1 - 4; act. 28, S. 1; act. 34, S. 2). B. B.a Im Januar 2016 meldete sich die Versicherte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug der ordentlichen AHV-Altersrente per 1. April 2016 an (act. 2, S. 1 - 4). B.b Nach Durchführung der gebotenen Abklärungen sprach die Vorinstanz der Versicherten mit Verfügung vom 18. April 2016 ab 1. April 2016 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 947.- zu. Der Berechnung legte sie eine anrechenbare gesamte Versicherungszeit von 25 Jahren und 7 Monaten (Rentenskala 26), Erziehungsgutschriften für 13.50 Jahre und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 33'840.- zugrunde (act. 36, S. 1 - 7). B.c Mit Eingabe vom 28. Mai 2016 (Posteingang SAK: 2. Juni 2016) erhob die Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung machte sie geltend, auf entsprechende Anfrage hinsichtlich der Anrechnung von Erziehungsgutschriften sei ihr die Auskunft erteilt worden, dass für die Dauer von 20 Jahren Erziehungsgutschriften gewährt würden. Die nunmehr in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Kürzung sei nicht korrekt. Mit der ihr zugesprochenen AHV-Altersrente könne sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten. Es sei ihr mindestens die AHV-Minimalrente zuzusprechen (act. 38). B.d Mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die Zusprache einer vollen Rente nach der Rentenskala 44 setze für Frauen die Erfüllung der vollen Beitragszeit von 43 Jahren voraus. Sie habe in den Jahren 1972/73 sowie von 1990 bis 2006 Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet. Von 1982 bis 1989 sei sie durch ihren Wohnsitz in der Schweiz versichert gewesen und habe volle Erziehungsgutschriften erhalten. Lediglich das Jahr 1996 habe sie mit ihrem Ex-Ehemann teilen müssen. Die fehlenden Versicherungsjahre und die relativ tiefen Einkommen führten dazu, dass die AHV-Rente nicht höher ausgefallen sei. Die schweizerische Altersvorsorge sei sodann nicht so ausgelegt, dass damit der gesamte Lebensunterhalt abgedeckt werden könne. Vielmehr seien hierfür auch die Pensionskassenleistungen (2. Säule) und die private Vorsorge (3. Säule) erforderlich (act. 40). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juli 2016 (Postübergabe: 21.07.2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei ihr zumindest die AHV-Minimalrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'175.- zuzusprechen. Zur Begründung bringt sie sinngemäss vor, sie habe trotz ihrer Erziehungsaufgaben als Mutter regelmässig gearbeitet. Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid gehe hervor, dass ihr diese Jahre zu Unrecht nicht "als Zusatz" angerechnet worden seien (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1 samt Beilagen). C.b Mit Vernehmlassung vom 24. August 2016 beantragt die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 23. Juni 2016. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und fügt ergänzend hinzu, die Beschwerdeführerin verkenne mit ihrer Argumentation, dass es sich bei der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht um ein Instrument der staatlichen Fürsorge, sondern um eine Versicherung handle. Eine existenzsichernde Alters- oder Hinterlassenenrente könne deshalb nicht gewährt werden (BVGer act. 3). C.c Von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Replik (BVGer act. 4) machte die Beschwerdeführerin innert der ihr angesetzten Frist keinen Gebrauch. Der Instruktionsrichter schloss dementsprechend den Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen -am 31. Oktober 2016 ab (Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2016; BVGer act. 6). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 19. Juli 2016 (Poststempel: 21. Juli 2016) ist daher einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und 4 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und lebt seit längerer Zeit - so auch im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Juni 2016 - in Steinen (DE). Ihr Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung richtet sich sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach schweizerischem Recht, insbesondere dem AHVG, der AHVV, dem ATSG sowie der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens und der entsprechenden Koordinierungsvorschriften Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bst. d der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.1]).
E. 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenige Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Juni 2016 in Kraft standen.
E. 2.3 Frauen haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 64. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG).
E. 2.4 Die ordentlichen Renten der AHV (und IV) gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berechnet. Als Beitragsjahre gelten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Bei unvollständiger Beitragsdauer (43 Jahre für Frauen), besteht Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Abstufung der Teilrenten in Prozenten der Vollrente: Art. 52 Abs. 1 und Abs. 1bis AHVV sowie Rententabellen 2015 [AHV/IV] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Skalenwähler, S. 9, gültig ab 1. Januar 2015; < www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen, abgerufen am: 25.09.2017; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74).
E. 2.5 Die Rentenhöhe bestimmt sich somit einerseits nach der Beitragsdauer (Art. 29ter AHVG), anderseits nach Massgabe der durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 29quater AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Art. 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, zusätzlich maximal drei Zusatzjahre ("Gratisjahre") angerechnet; bei einer erfüllten Beitragsdauer von 20 bis 26 Jahren wird ein zusätzliches Beitragsjahr angerechnet (Art. 52d AHVV; vgl. dazu auch Marco Reichmuth, Recht der Sozialen Sicherheit: AHV-Renten, in Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 869 Rz. 24.86).
E. 2.6 Gemäss Art. 51 Abs. 2 AHVV werden die dem Versicherten bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens gemäss Art. 52d AHVV (Zusatz- oder Gratisjahre) zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Art. 52b AHVV (Jugendjahre) herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt. Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das BSV legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2016, Rz. 5305).
E. 2.7 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
E. 2.8 Bei geschiedenen oder verwitweten Personen kann das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zusätzlich Übergangsgutschriften enthalten (vgl. dazu Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994, AS 1996 2466 Ziff. II 1, BBl 1990 II 1, [nachfolgend: SchlB] Bst. c Abs. 2). Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und wird nach dem Alter der versicherten Person abgestuft. Für Personen mit Jahrgang 1952 beträgt sie 2 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (Bst. c Abs. 3 SchlB; vgl. auch Rz. 5102, 5507 und 5607 - 5615 RWL).
E. 2.9 Betreffend das Ehegattensplitting gilt ferner der Grundsatz, dass Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet werden. Die Einkommensteilung wird u.a. vorgenommen bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert waren (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert waren, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Artikeln 52b bis 52d AHVV aufgefüllt werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Die Anrechnung fehlender Beitragsjahre nach Artikel 52b AHVV erfolgt auf Grund der Beitragsjahre im Zeitpunkt der Scheidung oder des Eintretens des zweiten Versicherungsfalles (Abs. 1). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3).
E. 2.10 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich nach den Einträgen in den individuellen Konten (IK) des Versicherten (Art. 30ter AHVG), die nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a). Dessen ungeachtet ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV], BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
E. 3 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin per 1. April 2016 Anspruch auf eine ordentliche AHV-Altersrente hat. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob ihre Altersrente korrekt ermittelt worden ist.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr zumindest die AHV-Minimalrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'175.- zuzusprechen. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe trotz ihrer Erziehungsaufgaben als Mutter regelmässig gearbeitet. Laut den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid seien ihr diese Jahre zu Unrecht nicht "als Zusatz" angerechnet worden. Ursprünglich habe sie noch die Auskunft erhalten, dass ihr für 20 Jahre Erziehungsgutschriften gutgeschrieben würden. Die nunmehr in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Kürzung sei deshalb nicht korrekt. Mit der ihr zugesprochenen AHV-Altersrente könne sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten (BVGer act. 1 und act. 38). Nicht gerügt werden demgegenüber die Zahl der ermittelten Beitragsmonate, die in den massgeblichen Jahren gutgeschriebenen Einkommen wie auch das mit Fr. 216'313.- ermittelte Total dieser Einkommen. Unbestritten sind ferner der Aufwertungsfaktor von 1.152 und das auf Fr. 249'193.- aufgewertete Gesamteinkommen. Unbeanstandet geblieben sind schliesslich auch das Total der Übergangsgutschriften (Fr. 21'150.-) und der ermittelte Durchschnittswert der Gutschriften von Fr. 1'653.- (vgl. dazu act. 34, S. 5).
E. 3.2 Gegen die Argumentation der Beschwerdeführerin wendet die Vorinstanz ein, sie habe die AHV-Renten in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV korrekt ermittelt. Der zugesprochene monatliche Rentenbetrag von Fr. 947.- ergebe sich aus einer Beitrags- und Versicherungsdauer von 25 Jahren und 7 Monaten respektive der Anwendung der Rentenskala 26 sowie unter Berücksichtigung von 13.50 Erziehungsjahren und eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 33'840.-. Bei der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung handle es sich nicht um ein Instrument der staatlichen Fürsorge, sondern um eine beitragsfinanzierte Versicherung. Eine existenzsichernde Alters- oder Hinterlassenenrente könne mithin nicht gewährt werden (BVGer act. 3).
E. 3.3 Hinsichtlich der Erziehungsgutschriften ist festzuhalten, dass gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG (in Kraft seit 1. Januar 1997; 10. AHV Revision) Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet wird, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht; b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist; c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden; d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Abs. 2). Im Jahr 2016 beläuft sich der Betrag der minimalen monatlichen Altersrente auf Fr. 1'175.- (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO; SR 831.108) und die (ungeteilte) Erziehungsgutschrift mithin auf Fr. 42'300.- (= 3 x 12 x Fr. 1'175.-). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Abs. 3). Erziehungsgutschriften können nur dann angerechnet werden, wenn die Eltern im Sinne von Art. 1a Abs. 1 - 4 oder Art. 2 AHVG versichert waren (Rz. 5419 1/16 RWL). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Bei Eltern, welche nicht während des ganzen Kalenderjahres versichert sind (beispielsweise das Jahr der Einreise in die Schweiz, Einreise und Wiederausreise im gleichen Kalenderjahr oder bei Kurzaufenthalter mit Bewilligung L), werden für die Bestimmung der ganzen Erziehungsjahre die einzelnen Monate, für die Erziehungsgutschriften angerechnet werden können, über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Für je zwölf Monate kann eine Erziehungsgutschrift angerechnet werden. Angebrochene Jahre werden nicht aufgerundet (Rz. 5428 - 5430 RWL). Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Abs. 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist (Art. 52f Abs. 2 AHVV). Steht die elterliche Sorge geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam zu, so können diese vorbehältlich Abs. 4 schriftlich vereinbaren, welchem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne eine solche Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt. Art. 29sexies Abs. 3 zweiter Satz AHVG gilt sinngemäss (Art. 52f Abs. 2bis AHVV).
E. 3.4 Vorliegend kommen Erziehungsgutschriften für die Kinder D._______, E._______, F._______ und G._______ in Betracht (act. 2, S. 2; act. 6, S. 3). Laut unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz (act. 30, S. 2) war die Beschwerdeführerin - mit Blick auf die hier in Betracht fallenden Erziehungsjahre (1976 - 1996) in der Zeit von November 1978 bis Mai 1979 (7 Monate) sowie von Oktober 1982 bis Dezember 1996 (171 Monate) in der Schweiz versichert. In der Zeit von Oktober 1982 bis Dezember 1995 wurden der Beschwerdeführerin Erziehungsgutschriften im Umfang von 156 Monaten respektive 13 Erziehungsjahren ungeteilt gutgeschrieben; der Teilung unterlagen lediglich die Monate von November 1978 bis Mai 1979 sowie von Januar 1996 bis und mit Dezember 1996 (vgl. dazu act. 29, S. 3 f.), das heisst insgesamt 19 Monate, wobei angebrochene Jahre - wie vorstehend dargelegt (E. 3.3 hievor) - nicht aufgerundet werden (Rz. 5430 1/16 RWL), so dass der Beschwerdeführerin für diese gemeinsame Versicherungszeit noch ein halbes Erziehungsjahr gutgeschrieben werden kann. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Gutschrift von 13.50 Erziehungsjahren hat. Bei einer Anrechnung von 13.50 Erziehungsjahren resultieren bei einer (hier massgeblichen) Beitragsdauer von 25 Jahren und 7 Monaten (resp. für 307 Monaten) durchschnittliche anrechenbare Erziehungsgutschriften von Fr. 22'321.- (= Fr. 42'300.- x 13.50 : 307 x 12). Daraus folgt, dass die Berechnung der Erziehungsgutschriften durch die Vorinstanz (act. 34, S. 5) korrekt erfolgt und demnach nicht zu beanstanden ist.
E. 3.5 Eine summarische Prüfung der weiteren Berechnungsgrundlagen ergibt sodann, dass auch diese nicht zu beanstanden sind. So wurden für die Ermittlung der Beitragsdauer von 25 Jahren und 7 Monaten neben den Erwerbsjahren mit persönlichen Beiträgen (16 Jahre und 3 Monate) zusätzlich 7 Jahre und 3 Monate für (nicht bereits durch Erwerbsmonate gedeckte) Erziehungszeit, 1 Zusatz- respektive Gratisjahr (Art. 52d AHVV), ein halbes Jugendjahr (Art. 52b AHVV) sowie 7 Monate für durch den Ehegatten abgegoltene Beiträge (Art. 3 Abs. 3 AHVG) berücksichtigt (act. 34, S. 5). Die maximale Beitragsdauer beträgt bei Frauen mit ordentlichem Pensionierungsalter 43 Jahre. Bei einer Beitragsdauer von 25 Jahren und 7 Monaten ist die Rentenskala 26 anzuwenden (vgl. dazu Rententabellen 2015 des BSV, Skalenwähler, S. 9). Ferner wurden bei der Beschwerdeführerin zu Recht für 2 Jahre Übergangsgutschriften berücksichtigt und der entsprechende Durchschnittswert von Fr. 1'653.- (= 2 x [Fr. 1'175.- x 12 x 3 : 2] : 307 x 12) gutgeschrieben. Dass bei der Ermittlung des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens die in den Jahren 1972 bis 2006 (mit Unterbrüchen) erzielten Einkommen (vgl. dazu act. 29, S. 2) unvollständig oder unrichtig erhoben worden seien, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Hinweise für die Annahme, dass das Einkommenssplitting (vgl. dazu act. 29, S. 4) entgegen den gesetzlichen Vorschriften (vgl. dazu E. 2.8 hievor) durchgeführt worden wäre, liegen nicht vor und werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht, so dass das Gesamteinkommen von Fr. 216'313.- (= Fr. 251'648.- ./. Fr. 35'335.- [Splitting]) korrekt erfasst worden ist (act. 34, S. 3 und act. 28, S. 4). Unter Berücksichtigung des für das Jahr 1973 anzuwendenden pauschalen Aufwertungsfaktors von 1.152 (vgl. dazu vom BSV für 2016 im Internet publizierte Tabelle: < https://www.ahv-iv.ch/Portals/0/Documents/Downloads/Aufwertungsfaktor/AF_2016.pdf >; abgerufen am 25.09.2017) resultiert ein aufgewertetes Gesamteinkommen von Fr. 249'193.- (= Fr. 216'313.- x 1.152) und damit bei einer Beitragsdauer von 307 Monaten ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 9'740.- (= Fr. 249'193.- : 307 x 12). Auch dieser Wert wurde mithin von der Vorinstanz korrekt ermittelt (act. 34, S. 5). Die Summe der Durchschnittswerte aus Gesamteinkommen (Fr. 9'740.-), Erziehungsgutschriften (Fr. 22'321.-) und Übergangsgutschriften (Fr. 1'653.-) ergibt ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 33'714.-; aufgewertet auf den nächsten höheren Tabellenwert ergibt sich ein Betrag von Fr. 33'840.-. Laut der massgeblichen Rententabelle des BSV resultiert bei diesem Einkommen eine Teilrente von Fr. 947.- (Rententabelle 2015, S. 54). Daraus folgt, dass die der Beschwerdeführerin zugesprochene AHV-Rente von monatlich Fr. 947.- korrekt ermittelt und daher nicht zu beanstanden ist.
E. 3.6 Soweit die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend macht, die zugesprochene AHV-Altersrente reiche zur Deckung ihres Lebensunterhaltes nicht aus, ist sie in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Altersrenten lediglich den Existenzbedarf decken sollen (Art. 112 Abs. 2 Bst. b BV). Das schweizerische System der Altersvorsorge geht davon aus, dass neben den AHV-Rentenleistungen auch noch weitere Renteneinkünfte (wie insbesondere Leistungen der beruflichen Vorsorge nach BVG), Ergänzungsleistungen und private Vorsorgeleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes heranzuziehen sind.
E. 3.7 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensschutz beruft und - unter Verweis auf ihre Einsprache (Beilage zu BVGer act. 1) - gestützt auf eine ihr erteilte, allerdings nicht näher substanziierte Auskunft von einer hiervon abweichenden (höheren) Anrechnung von Erziehungsgutschriften ausgeht, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn zum einen hat sie in diesem Zusammenhang weder näher substanziiert noch nachgewiesen, welche Person ihr im Einzelnen welche (vorbehaltlose) Auskunft erteilt haben soll; es fehlt mithin diesbezüglich bereits am Nachweis der vertrauensbildenden Grundlage. Zum andern ist auch nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass sie im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Auskunft Dispositionen getroffen hätte, welche nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht oder nachgeholt werden könnten (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen BGE 131 V 472 E. 5; 127 I 31 E. 3a; 121 V 67 E. 6b mit Hinweisen; 114 Ia 209 E. 3c; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 667 ff.; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 1990, S. 227 ff. Nr. 74 und S. 242 Nr. 75; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, 1983, S. 79 ff., 128 ff.).
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den auf Fr. 947.- festgesetzten monatlichen AHV-Altersrentenbetrag korrekt berechnet hat. Ferner besteht im schweizerischen System der Altersvorsorge kein Anspruch auf Deckung sämtlicher Aufwendungen des Lebensunterhaltes durch die AHV-Altersrente. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 ist zu bestätigen.
E. 5 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4560/2016 Urteil vom 31. Oktober 2017 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rente, Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016. Sachverhalt: A. Die am (...) geborene Schweizer Bürgerin A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), wohnhaft in B._______ (DE), seit April 2005 geschieden von C._______ und Mutter der gemeinsamen Kinder D._______ (geb. [...]), E._______ (geb. [...]), F._______ (geb. [...]), G._______ (geb. [...]) und H._______ (geb. [...]), arbeitete in den Jahren 1972 und 1973 sowie ab dem Jahr 1990 - mit Unterbrüchen - bis März 2006 bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] act. 33, S. 2 - 9 [IK-Auszüge]; act. 2, S. 1 - 4; act. 28, S. 1; act. 34, S. 2). B. B.a Im Januar 2016 meldete sich die Versicherte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug der ordentlichen AHV-Altersrente per 1. April 2016 an (act. 2, S. 1 - 4). B.b Nach Durchführung der gebotenen Abklärungen sprach die Vorinstanz der Versicherten mit Verfügung vom 18. April 2016 ab 1. April 2016 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 947.- zu. Der Berechnung legte sie eine anrechenbare gesamte Versicherungszeit von 25 Jahren und 7 Monaten (Rentenskala 26), Erziehungsgutschriften für 13.50 Jahre und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 33'840.- zugrunde (act. 36, S. 1 - 7). B.c Mit Eingabe vom 28. Mai 2016 (Posteingang SAK: 2. Juni 2016) erhob die Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung machte sie geltend, auf entsprechende Anfrage hinsichtlich der Anrechnung von Erziehungsgutschriften sei ihr die Auskunft erteilt worden, dass für die Dauer von 20 Jahren Erziehungsgutschriften gewährt würden. Die nunmehr in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Kürzung sei nicht korrekt. Mit der ihr zugesprochenen AHV-Altersrente könne sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten. Es sei ihr mindestens die AHV-Minimalrente zuzusprechen (act. 38). B.d Mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die Zusprache einer vollen Rente nach der Rentenskala 44 setze für Frauen die Erfüllung der vollen Beitragszeit von 43 Jahren voraus. Sie habe in den Jahren 1972/73 sowie von 1990 bis 2006 Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet. Von 1982 bis 1989 sei sie durch ihren Wohnsitz in der Schweiz versichert gewesen und habe volle Erziehungsgutschriften erhalten. Lediglich das Jahr 1996 habe sie mit ihrem Ex-Ehemann teilen müssen. Die fehlenden Versicherungsjahre und die relativ tiefen Einkommen führten dazu, dass die AHV-Rente nicht höher ausgefallen sei. Die schweizerische Altersvorsorge sei sodann nicht so ausgelegt, dass damit der gesamte Lebensunterhalt abgedeckt werden könne. Vielmehr seien hierfür auch die Pensionskassenleistungen (2. Säule) und die private Vorsorge (3. Säule) erforderlich (act. 40). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juli 2016 (Postübergabe: 21.07.2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei ihr zumindest die AHV-Minimalrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'175.- zuzusprechen. Zur Begründung bringt sie sinngemäss vor, sie habe trotz ihrer Erziehungsaufgaben als Mutter regelmässig gearbeitet. Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid gehe hervor, dass ihr diese Jahre zu Unrecht nicht "als Zusatz" angerechnet worden seien (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1 samt Beilagen). C.b Mit Vernehmlassung vom 24. August 2016 beantragt die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 23. Juni 2016. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und fügt ergänzend hinzu, die Beschwerdeführerin verkenne mit ihrer Argumentation, dass es sich bei der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht um ein Instrument der staatlichen Fürsorge, sondern um eine Versicherung handle. Eine existenzsichernde Alters- oder Hinterlassenenrente könne deshalb nicht gewährt werden (BVGer act. 3). C.c Von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Replik (BVGer act. 4) machte die Beschwerdeführerin innert der ihr angesetzten Frist keinen Gebrauch. Der Instruktionsrichter schloss dementsprechend den Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen -am 31. Oktober 2016 ab (Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2016; BVGer act. 6). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 19. Juli 2016 (Poststempel: 21. Juli 2016) ist daher einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und 4 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und lebt seit längerer Zeit - so auch im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Juni 2016 - in Steinen (DE). Ihr Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung richtet sich sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach schweizerischem Recht, insbesondere dem AHVG, der AHVV, dem ATSG sowie der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens und der entsprechenden Koordinierungsvorschriften Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bst. d der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.1]). 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenige Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Juni 2016 in Kraft standen. 2.3 Frauen haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 64. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). 2.4 Die ordentlichen Renten der AHV (und IV) gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berechnet. Als Beitragsjahre gelten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Bei unvollständiger Beitragsdauer (43 Jahre für Frauen), besteht Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Abstufung der Teilrenten in Prozenten der Vollrente: Art. 52 Abs. 1 und Abs. 1bis AHVV sowie Rententabellen 2015 [AHV/IV] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Skalenwähler, S. 9, gültig ab 1. Januar 2015; Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen, abgerufen am: 25.09.2017; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74). 2.5 Die Rentenhöhe bestimmt sich somit einerseits nach der Beitragsdauer (Art. 29ter AHVG), anderseits nach Massgabe der durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 29quater AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Art. 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, zusätzlich maximal drei Zusatzjahre ("Gratisjahre") angerechnet; bei einer erfüllten Beitragsdauer von 20 bis 26 Jahren wird ein zusätzliches Beitragsjahr angerechnet (Art. 52d AHVV; vgl. dazu auch Marco Reichmuth, Recht der Sozialen Sicherheit: AHV-Renten, in Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 869 Rz. 24.86). 2.6 Gemäss Art. 51 Abs. 2 AHVV werden die dem Versicherten bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens gemäss Art. 52d AHVV (Zusatz- oder Gratisjahre) zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Art. 52b AHVV (Jugendjahre) herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt. Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das BSV legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2016, Rz. 5305). 2.7 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 2.8 Bei geschiedenen oder verwitweten Personen kann das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zusätzlich Übergangsgutschriften enthalten (vgl. dazu Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994, AS 1996 2466 Ziff. II 1, BBl 1990 II 1, [nachfolgend: SchlB] Bst. c Abs. 2). Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und wird nach dem Alter der versicherten Person abgestuft. Für Personen mit Jahrgang 1952 beträgt sie 2 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (Bst. c Abs. 3 SchlB; vgl. auch Rz. 5102, 5507 und 5607 - 5615 RWL). 2.9 Betreffend das Ehegattensplitting gilt ferner der Grundsatz, dass Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet werden. Die Einkommensteilung wird u.a. vorgenommen bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert waren (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert waren, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Artikeln 52b bis 52d AHVV aufgefüllt werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Die Anrechnung fehlender Beitragsjahre nach Artikel 52b AHVV erfolgt auf Grund der Beitragsjahre im Zeitpunkt der Scheidung oder des Eintretens des zweiten Versicherungsfalles (Abs. 1). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 2.10 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich nach den Einträgen in den individuellen Konten (IK) des Versicherten (Art. 30ter AHVG), die nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a). Dessen ungeachtet ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV], BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3. Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin per 1. April 2016 Anspruch auf eine ordentliche AHV-Altersrente hat. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob ihre Altersrente korrekt ermittelt worden ist. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr zumindest die AHV-Minimalrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'175.- zuzusprechen. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe trotz ihrer Erziehungsaufgaben als Mutter regelmässig gearbeitet. Laut den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid seien ihr diese Jahre zu Unrecht nicht "als Zusatz" angerechnet worden. Ursprünglich habe sie noch die Auskunft erhalten, dass ihr für 20 Jahre Erziehungsgutschriften gutgeschrieben würden. Die nunmehr in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Kürzung sei deshalb nicht korrekt. Mit der ihr zugesprochenen AHV-Altersrente könne sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten (BVGer act. 1 und act. 38). Nicht gerügt werden demgegenüber die Zahl der ermittelten Beitragsmonate, die in den massgeblichen Jahren gutgeschriebenen Einkommen wie auch das mit Fr. 216'313.- ermittelte Total dieser Einkommen. Unbestritten sind ferner der Aufwertungsfaktor von 1.152 und das auf Fr. 249'193.- aufgewertete Gesamteinkommen. Unbeanstandet geblieben sind schliesslich auch das Total der Übergangsgutschriften (Fr. 21'150.-) und der ermittelte Durchschnittswert der Gutschriften von Fr. 1'653.- (vgl. dazu act. 34, S. 5). 3.2 Gegen die Argumentation der Beschwerdeführerin wendet die Vorinstanz ein, sie habe die AHV-Renten in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV korrekt ermittelt. Der zugesprochene monatliche Rentenbetrag von Fr. 947.- ergebe sich aus einer Beitrags- und Versicherungsdauer von 25 Jahren und 7 Monaten respektive der Anwendung der Rentenskala 26 sowie unter Berücksichtigung von 13.50 Erziehungsjahren und eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 33'840.-. Bei der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung handle es sich nicht um ein Instrument der staatlichen Fürsorge, sondern um eine beitragsfinanzierte Versicherung. Eine existenzsichernde Alters- oder Hinterlassenenrente könne mithin nicht gewährt werden (BVGer act. 3). 3.3 Hinsichtlich der Erziehungsgutschriften ist festzuhalten, dass gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG (in Kraft seit 1. Januar 1997; 10. AHV Revision) Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet wird, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht; b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist; c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden; d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Abs. 2). Im Jahr 2016 beläuft sich der Betrag der minimalen monatlichen Altersrente auf Fr. 1'175.- (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO; SR 831.108) und die (ungeteilte) Erziehungsgutschrift mithin auf Fr. 42'300.- (= 3 x 12 x Fr. 1'175.-). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Abs. 3). Erziehungsgutschriften können nur dann angerechnet werden, wenn die Eltern im Sinne von Art. 1a Abs. 1 - 4 oder Art. 2 AHVG versichert waren (Rz. 5419 1/16 RWL). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Bei Eltern, welche nicht während des ganzen Kalenderjahres versichert sind (beispielsweise das Jahr der Einreise in die Schweiz, Einreise und Wiederausreise im gleichen Kalenderjahr oder bei Kurzaufenthalter mit Bewilligung L), werden für die Bestimmung der ganzen Erziehungsjahre die einzelnen Monate, für die Erziehungsgutschriften angerechnet werden können, über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Für je zwölf Monate kann eine Erziehungsgutschrift angerechnet werden. Angebrochene Jahre werden nicht aufgerundet (Rz. 5428 - 5430 RWL). Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Abs. 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist (Art. 52f Abs. 2 AHVV). Steht die elterliche Sorge geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam zu, so können diese vorbehältlich Abs. 4 schriftlich vereinbaren, welchem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne eine solche Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt. Art. 29sexies Abs. 3 zweiter Satz AHVG gilt sinngemäss (Art. 52f Abs. 2bis AHVV). 3.4 Vorliegend kommen Erziehungsgutschriften für die Kinder D._______, E._______, F._______ und G._______ in Betracht (act. 2, S. 2; act. 6, S. 3). Laut unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz (act. 30, S. 2) war die Beschwerdeführerin - mit Blick auf die hier in Betracht fallenden Erziehungsjahre (1976 - 1996) in der Zeit von November 1978 bis Mai 1979 (7 Monate) sowie von Oktober 1982 bis Dezember 1996 (171 Monate) in der Schweiz versichert. In der Zeit von Oktober 1982 bis Dezember 1995 wurden der Beschwerdeführerin Erziehungsgutschriften im Umfang von 156 Monaten respektive 13 Erziehungsjahren ungeteilt gutgeschrieben; der Teilung unterlagen lediglich die Monate von November 1978 bis Mai 1979 sowie von Januar 1996 bis und mit Dezember 1996 (vgl. dazu act. 29, S. 3 f.), das heisst insgesamt 19 Monate, wobei angebrochene Jahre - wie vorstehend dargelegt (E. 3.3 hievor) - nicht aufgerundet werden (Rz. 5430 1/16 RWL), so dass der Beschwerdeführerin für diese gemeinsame Versicherungszeit noch ein halbes Erziehungsjahr gutgeschrieben werden kann. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Gutschrift von 13.50 Erziehungsjahren hat. Bei einer Anrechnung von 13.50 Erziehungsjahren resultieren bei einer (hier massgeblichen) Beitragsdauer von 25 Jahren und 7 Monaten (resp. für 307 Monaten) durchschnittliche anrechenbare Erziehungsgutschriften von Fr. 22'321.- (= Fr. 42'300.- x 13.50 : 307 x 12). Daraus folgt, dass die Berechnung der Erziehungsgutschriften durch die Vorinstanz (act. 34, S. 5) korrekt erfolgt und demnach nicht zu beanstanden ist. 3.5 Eine summarische Prüfung der weiteren Berechnungsgrundlagen ergibt sodann, dass auch diese nicht zu beanstanden sind. So wurden für die Ermittlung der Beitragsdauer von 25 Jahren und 7 Monaten neben den Erwerbsjahren mit persönlichen Beiträgen (16 Jahre und 3 Monate) zusätzlich 7 Jahre und 3 Monate für (nicht bereits durch Erwerbsmonate gedeckte) Erziehungszeit, 1 Zusatz- respektive Gratisjahr (Art. 52d AHVV), ein halbes Jugendjahr (Art. 52b AHVV) sowie 7 Monate für durch den Ehegatten abgegoltene Beiträge (Art. 3 Abs. 3 AHVG) berücksichtigt (act. 34, S. 5). Die maximale Beitragsdauer beträgt bei Frauen mit ordentlichem Pensionierungsalter 43 Jahre. Bei einer Beitragsdauer von 25 Jahren und 7 Monaten ist die Rentenskala 26 anzuwenden (vgl. dazu Rententabellen 2015 des BSV, Skalenwähler, S. 9). Ferner wurden bei der Beschwerdeführerin zu Recht für 2 Jahre Übergangsgutschriften berücksichtigt und der entsprechende Durchschnittswert von Fr. 1'653.- (= 2 x [Fr. 1'175.- x 12 x 3 : 2] : 307 x 12) gutgeschrieben. Dass bei der Ermittlung des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens die in den Jahren 1972 bis 2006 (mit Unterbrüchen) erzielten Einkommen (vgl. dazu act. 29, S. 2) unvollständig oder unrichtig erhoben worden seien, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Hinweise für die Annahme, dass das Einkommenssplitting (vgl. dazu act. 29, S. 4) entgegen den gesetzlichen Vorschriften (vgl. dazu E. 2.8 hievor) durchgeführt worden wäre, liegen nicht vor und werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht, so dass das Gesamteinkommen von Fr. 216'313.- (= Fr. 251'648.- ./. Fr. 35'335.- [Splitting]) korrekt erfasst worden ist (act. 34, S. 3 und act. 28, S. 4). Unter Berücksichtigung des für das Jahr 1973 anzuwendenden pauschalen Aufwertungsfaktors von 1.152 (vgl. dazu vom BSV für 2016 im Internet publizierte Tabelle: ; abgerufen am 25.09.2017) resultiert ein aufgewertetes Gesamteinkommen von Fr. 249'193.- (= Fr. 216'313.- x 1.152) und damit bei einer Beitragsdauer von 307 Monaten ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 9'740.- (= Fr. 249'193.- : 307 x 12). Auch dieser Wert wurde mithin von der Vorinstanz korrekt ermittelt (act. 34, S. 5). Die Summe der Durchschnittswerte aus Gesamteinkommen (Fr. 9'740.-), Erziehungsgutschriften (Fr. 22'321.-) und Übergangsgutschriften (Fr. 1'653.-) ergibt ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 33'714.-; aufgewertet auf den nächsten höheren Tabellenwert ergibt sich ein Betrag von Fr. 33'840.-. Laut der massgeblichen Rententabelle des BSV resultiert bei diesem Einkommen eine Teilrente von Fr. 947.- (Rententabelle 2015, S. 54). Daraus folgt, dass die der Beschwerdeführerin zugesprochene AHV-Rente von monatlich Fr. 947.- korrekt ermittelt und daher nicht zu beanstanden ist. 3.6 Soweit die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend macht, die zugesprochene AHV-Altersrente reiche zur Deckung ihres Lebensunterhaltes nicht aus, ist sie in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Altersrenten lediglich den Existenzbedarf decken sollen (Art. 112 Abs. 2 Bst. b BV). Das schweizerische System der Altersvorsorge geht davon aus, dass neben den AHV-Rentenleistungen auch noch weitere Renteneinkünfte (wie insbesondere Leistungen der beruflichen Vorsorge nach BVG), Ergänzungsleistungen und private Vorsorgeleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes heranzuziehen sind. 3.7 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensschutz beruft und - unter Verweis auf ihre Einsprache (Beilage zu BVGer act. 1) - gestützt auf eine ihr erteilte, allerdings nicht näher substanziierte Auskunft von einer hiervon abweichenden (höheren) Anrechnung von Erziehungsgutschriften ausgeht, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn zum einen hat sie in diesem Zusammenhang weder näher substanziiert noch nachgewiesen, welche Person ihr im Einzelnen welche (vorbehaltlose) Auskunft erteilt haben soll; es fehlt mithin diesbezüglich bereits am Nachweis der vertrauensbildenden Grundlage. Zum andern ist auch nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass sie im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Auskunft Dispositionen getroffen hätte, welche nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht oder nachgeholt werden könnten (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen BGE 131 V 472 E. 5; 127 I 31 E. 3a; 121 V 67 E. 6b mit Hinweisen; 114 Ia 209 E. 3c; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 667 ff.; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 1990, S. 227 ff. Nr. 74 und S. 242 Nr. 75; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, 1983, S. 79 ff., 128 ff.).
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den auf Fr. 947.- festgesetzten monatlichen AHV-Altersrentenbetrag korrekt berechnet hat. Ferner besteht im schweizerischen System der Altersvorsorge kein Anspruch auf Deckung sämtlicher Aufwendungen des Lebensunterhaltes durch die AHV-Altersrente. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juni 2016 ist zu bestätigen.
5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: