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C-601/2012

C-601/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-02-24 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Aufgrund von Auseinandersetzungen mit seiner Familie verliess der aus Ghana stammende Beschwerdeführer (geb. 1977) im Jahre 2003 sein Heimatland und reiste zu seiner Schwester nach Zypern, wo er ein Asylgesuch stellte. Dort lernte er im August 2008 die deutsche Staatsangehörige B._______ (geb.1985) kennen, die sich ferienhalber in Zypern aufhielt. Nach erfolgter Eheschliessung am 14. Oktober 2009 in Larnaca/Zypern verlegte die angeblich in der Bundesrepublik Deutschland seit längerer Zeit arbeitslose Ehefrau am 2. November 2009 ihren Wohnsitz in die Schweiz, um in der Stadt Luzern eine neue Arbeitsstelle anzutreten. Am 27. Februar 2010 gelangte auch der Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz, wo ihm eine bis zum 27. Februar 2012 gültige EG/EFTA-Aufenthaltsbewilligung B zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. B. Mit Eingabe vom 14. April 2011, welcher eine "Einzelerklärung/Trennungsbestätigung" vom 2. September 2010 beigelegt war, teilte B._______ dem kantonalen Migrationsamt mit, dass sie seit Mitte 2010 von ihrem Ehemann getrennt lebe. Dieser habe auf den 1. Juli 2010 die gemeinsame Wohnung verlassen (müssen) und sei seither unbekannten Aufenthaltes. In der Folge leitete das Amt für Migration des Kantons Luzern gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Widerruf der EG/EFTA-Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz ein und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör (durch Publikation im Luzerner Kantonsblatt vom 14. Mai 2011). Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 widerrief das Amt für Migration die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf dessen rechtsmissbräuchliches Verhalten und wies ihn an, die Schweiz bis spätestens am 30. Juli 2011 zu verlassen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe die Behörden nicht über seinen Auszug aus der ehelichen Wohnung informiert und diese daher im Glauben gelassen, er lebe nach wie vor mit seiner Ehefrau zusammen. Diese Verfügung - wegen des nach wie vor unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Luzerner Kantonsblatt vom 25. Juni 2011 publiziert - erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Aufgrund einer polizeilichen Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem des Bundes (RIPOL) wurde der Beschwerdeführer am 4. November 2011 von der Luzerner Polizei am Arbeitsplatz festgenommen. Anlässlich seiner Befragung gab der Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde zu Protokoll, er habe zusammen mit seiner Freundin, C._______, in Luzern gelebt. Diese sei schwanger und werde in den nächsten Tag ihr gemeinsames Kind zur Welt bringen. Im Weitern behauptet er - ohne dazu nähere Angaben zu machen - sich bei der Einwohnerkontrolle in Luzern gemeldet zu haben. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Verhängung einer mehrjährigen Fernhaltemassnahme zu äussern. D. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 4. November 2011 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 115 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) der vorsätzlichen Verletzung fremdenpolizeilicher Bestimmungen (rechtswidriger Aufenthalt in der Zeit vom 31. Juli 2011 bis zum 4. November 2011) schuldig erkannt und zu einer (bedingten) Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Dieses Strafurteil ist in Rechtskraft erwachsen. E. Im Anschluss an seine Festnahme vom 4. November 2011 wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft versetzt und drei Tage später nach Ghana ausgeschafft. F. Am 14. Dezember 2011 erliess das BFM gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot. Zugleich ordnete es die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte das Bundesamt sinngemäss aus, mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Luzern vom 15. Juni 2011 sei die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und dieser aus der Schweiz weggewiesen worden. Der Aufforderung, die Schweiz bis spätestens am 30. Juli 2011 zu verlassen, sei er in der Folge nicht nachgekommen, sondern habe sich während mehr als dreissig Tagen illegal im Schengenraum aufgehalten. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Rechtsvertreterin die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und die Löschung des Eintrages im SIS; even-tualiter sei die Dauer des Einreiseverbots angemessen herabzusetzen;subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hierzu bringt sie im Wesentlichen vor, ihr Mandant habe sich sehr schwer getan mit der Integration, da er lediglich der englischen Sprache mächtig sei und seine Ehefrau und deren Kollegen sich immer in Deutsch verständigt hätten. Da er sich von seiner Ehefrau vernachlässigt gefühlt habe, habe er sich öfters mit der Schweizer Bürgerin C._______ verabredet, welche er im März 2010 kennen gelernt hätte. Aufgrund der immer grösseren Eheprobleme habe seine Ehefrau ihn nach knapp viermonatigem Zusammenleben "aus ihrer Wohnung geworfen". Der Beschwerdeführer habe daraufhin in der Wohnung seines Bruders in Luzern, die auf Januar 2011 hin von C._______ übernommen worden sei, Unterschlupf gefunden. Nachdem seine Freundin schwanger geworden sei, hätten sich die Lebenspartner von einem Rechtsanwalt beraten lassen, welcher ihnen geraten hätte, sowohl mit der (Meldung der) Adressänderung wie auch mit der Scheidung zuzuwarten. Aufgrund dieser Empfehlung sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, er könne bis zum 27. Februar 2012, dem Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung, rechtmässig in der Schweiz verbleiben. Zurzeit sei er noch mit seiner deutschen Ehefrau verheiratet. Sein Rechtsanwalt aus Ghana habe jedoch bereits die Scheidung eingereicht. Zu Verzögerungen sei es gekommen, da seine Noch-Ehefrau unauffindbar sei. Angesichts der Tatsache, dass er zu einer Schweizer Bürgerin in Partnerschaft stehe und Vater des gemeinsamen Kindes sei, sei das Einreiseverbot - nicht zuletzt aus humanitären Gründen - aufzuheben oder dessen Dauer auf höchstens ein Jahr zu beschränken. Der Eingabe war unter anderem die Kopie einer Geburtsurkunde vom 14. November 2011 beigelegt, die C._______ als Mutter des am 8. November 2011 geborenen Sohnes D._______ ausweist, jedoch keine Angaben zum Kindsvater enthält. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2012 auf Abweisung der Beschwerde und erklärt sich bereit, bei Vorliegen eines positiven Entscheides der kantonalen Behörden betreffend Familiennachzug die Aufhebung des Einreiseverbots zu prüfen. I. Trotz gewährtem Replikrecht liess sich der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin nicht mehr vernehmen. J. Der weitere Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten des Amtes für Migration des Kantons Luzern - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana. Sollte er noch immer mit der deutschen Staatsangehörigen B._______ verheiratet sein (vgl. die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, Bst. G des Sachverhalts), würde er als Ehegatte einer Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG) grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, nachfolgend: Freizügigkeitsabkommen bzw. FZA) fallen, sofern er sich nicht rechtsmissbräuchlich darauf beruft (vgl. BGE 130 II 113 E. 9 und E. 10; Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6000/2011 vom 14. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Ausländergesetz käme nur insoweit zur Anwendung, als das Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Regelung kennt oder die ordentliche Ausländergesetzgebung ihm eine vorteilhaftere Rechtsstellung vermitteln würde (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG).

E. 3.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Mitte 2010 keinen Kontakt mehr zu seiner deutschen Ehepartnerin mehr hat. Nach Darstellung seiner Rechtsvertreterin soll er vielmehr noch in der Schweiz eine Beziehung zu einer andern Frau, der Schweizerbürgerin C._______, eingegangen sein, aus welcher ein gemeinsamer Sohn entsprossen sein soll, und in seinem Heimatland bereits ein Scheidungsverfahren gegen seine Ehepartnerin, deren jetziger Aufenthaltsort jedoch nicht bekannt sei, eingeleitet haben. Gemäss den Angaben im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des BFM ist B._______ am 10. September 2011 aus der Schweiz ausgereist. Folgerichtig beruft sich der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund denn auch nicht auf (abgeleitete) Rechte aus dem Freizügigkeitsabkommen. Die vorliegende Sache beurteilt sich somit ausschliesslich nach dem schweizerischen Ausländerrecht.

E. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet Art. 67 AuG. Nach dieser Bestimmung verfügt das BFM Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüber­gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können daher Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots sein (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3576/2012 vom 9. August 2013 E. 3.2 mit Hinweis), wobei der Erlass einer solchen Massnahme, wie erwähnt, stets zum Schutz vor künftigen Störungen und nicht im Sinne einer Sanktion erfolgt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschrei­bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Nach Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa­tionssystems der zweiten Generation (SIS II, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4 23; nachfolgend SIS-II-VO), welche per 9. April 2013 die in den hier relevanten Punkten gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62] abgelöst ha­ben (vgl. den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10 11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-VO), wird ein Einreiseverbot gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Staates besitzt, nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS ausgeschrieben. Die Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaa­ten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitglied­staaten können einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver­pflich­tungen aber die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und der Ausländer aus der Schweiz weggewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe dabei die ihm angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten und sich daher illegal im Schengenraum aufgehalten. Damit liege ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor.

E. 5.2 In casu wurde der Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Luzern vom 15. Juni 2011 aus der Schweiz weggewiesen. Gleichzeitig wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 30. Juli 2011 angesetzt, welche er unbenutzt verstreichen liess. Beim Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG ist grundsätzlich ein Einreiseverbot zu erlassen. Dem BFM kommt vorliegend mithin ein stark eingeschränktes Entschliessungsermessen zu (vgl. BBl 8896 ad Art. 67 Abs. 1; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1088/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 6.2 mit Hinweis). Nur in Ausnahmefällen ist von der Verhängung eines Einreiseverbots abzusehen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Eine solche Konstellation liegt im Falle des Beschwerdeführers, der in der fraglichen Zeitspanne nie ernsthaft gewillt war, der Ausreiseverpflichtung Folge zu leisten, offenkundig nicht vor.

E. 5.3 Aufgrund der Aktenlage steht im Weitern fest, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach Ablauf der ihm gewährten Ausreisefrist (30. Juli 2011) bis zu seiner polizeilichen Festnahme am 4. November 2011 illegal war. Wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz wurde er denn auch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 4. November 2011 zu einer (bedingten) Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Dieses Strafurteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Bst. D des Sachverhalts).

E. 5.4 Ohne seinen widerrechtlichen Aufenthalt grundsätzlich zu bestreiten, macht der Beschwerdeführer hingegen geltend, nach Bekanntwerden der Schwangerschaft seiner Freundin hätten sie sich von einem (nicht näher bezeichneten) Rechtsanwalt beraten lassen, welcher ihnen geraten hätte, sowohl mit der (Meldung der) Adressänderung wie auch mit der Scheidung zuzuwarten. Aufgrund dieser Empfehlung sei er (der Beschwerdeführer) davon ausgegangen, er könne bis zum Ablauf seiner vormaligen Aufenthaltsbewilligung, mithin bis zum 27. Februar 2012, rechtmässig in der Schweiz verbleiben. Einleitend gilt es festzuhalten, dass sich weder aus den in diesem Verfahren beigezogenen umfangreichen kantonalen Akten noch aus den vor-instanzlichen bzw. den Rekursakten konkrete Hinweise auf einen allfälligen, vom Beschwerdeführer beauftragten früheren Rechtsvertreter ergeben. Sollte es sich dabei nicht um eine Schutzbehauptung handeln und der Beschwerdeführer in der fraglichen Angelegenheit tatsächlich einen Rechtsanwalt konsultiert haben, dürfte dieser wohl kaum Kenntnis von der lediglich im Luzerner Kantonalblatt publizierten Wegweisungsverfügung seines Klienten erlangt haben. Entsprechend kann der Beschwerdeführer aus der angeblich von einem Anwalt erteilten falschen Auskunft nichts für sich ableiten; dies umso weniger, als er vielmehr gehalten gewesen wäre, die zuständigen Behörden - in erster Linie die kantonale Migrationsbehörde bzw. die Einwohnerkontrolle - unverzüglich zu kontaktieren und über seinen Auszug aus der ehelichen Wohnung zu informieren (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1638/2011 vom 10. August 2012 E. 5.3). Die rechtlichen und tatsächlichen Folgen aus seiner Unterlassung hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. Durch Publikation im Luzerner Kantonsblatt ist ihm die Wegweisungsverfügung der kantonalen Migrationsbehörde vom 15. Juni 2011 jedenfalls rechtsgültig eröffnet worden. In casu steht somit ausser Frage, dass der Beschwerdeführer durch seinen rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit einen weiteren Fernhaltegrund gesetzt hat (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1088/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 6.3.1).

E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, welcher nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist ist, sondern sich vielmehr während mehr als drei Monaten widerrechtlich in der Schweiz aufgehalten hat, Fernhaltegründe im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG und Art. 67 Abs. 2 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat. Tritt hinzu, dass er schliesslich auch noch in Ausschaffungshaft genommen wurde (vgl. dazu Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Anzumerken wäre, dass diese Ergänzung oder vielmehr Präzisierung der vorinstanzlichen Begründung im Sinne einer Motivsubstitution durchaus möglich und zulässig ist (vgl. E. 2 in fine; ferner Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 677 oder Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2348/2012 vom 28. August 2013 E. 4.5.4 mit Hinweis).

E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).

E. 6.2 Aus dem manifestierten Verhalten des Beschwerdeführers ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen. An der Einhaltung der Rechtsordnung im Allgemeinen und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Das Einreiseverbot wirkt hier einerseits präventiv, indem es andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhält, sich an die ausländerrechtliche Rechtsordnung des Gastlandes zu halten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, inskünftig den für sie geltenden Regeln nachzuleben. Eine konstante und konsequente Praxis der Verwaltungsbehörden ist unabdingbar, wenn es darum geht, der ausländerrechtlichen Ordnung Nachachtung zu verschaffen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5319/2012 vom 14. Juni 2013 E. 5.2.1 mit Hinweis).

E. 6.3 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt aber auch, was die subjektive Seite anbelangt, nicht leicht. Er hat die Schweiz trotz behördlich verfügter Wegweisung nicht verlassen und sich danach während mehr als drei Monaten illegal im Land aufgehalten, wobei der Strafrichter dabei von einer vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz ausging (vgl. Bst. D des Sachverhalts). Insoweit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer befristeten Fernhaltung des Betroffenen.

E. 6.4 An privaten Interessen bringt der Beschwerdeführer demgegenüber vor, er stehe in Partnerschaft zu einer Schweizer Bürgerin und sei Vater eines im November 2011 geborenen, gemeinsamen Kindes, weshalb sich das angefochtene Einreiseverbot als unverhältnismässig erweise. Einmal davon abgesehen, dass bis zum heutigen Zeitpunkt weder die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Vaterschaftsurkunde noch ein allfälliges Scheidungsurteil beigebracht worden sind, können die geltend gemachten privaten Interessen an einem Verzicht auf die Fernhaltemassnahme in casu nicht überwiegen. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Argumentation, dass die Verwirklichung von Familienleben in der Schweiz nicht erst am ausgesprochenen Einreiseverbot, sondern schon an der fehlenden Aufenthaltsregelung scheitert (zum Ganzen vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 mit Hinweisen). Entsprechende Interessen wären im Rahmen eines Gesuchs um Familiennachzug zu prüfen und könnten - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festgehalten hat - bei Vorliegen eines positiven Entscheides der kantonalen Behörden zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der Fernhaltemassnahme durch die Vorinstanz führen. Das bestehende Einreiseverbot würde dabei - entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin - einer allfälligen Bewilligung des Familiennachzuges nicht entgegenstehen (vgl. nichtpubliziertes Urteil des Bundesgerichts 2A.141/2002 vom 19. Juli 2002 E. 1.4). Dem Beschwerdeführer steht im Weitern die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-939/2012 vom 18. September 2013 E. 9.5 mit Hinweis). Sodann ist davon auszugehen, dass der Kontakt mit der Kindsmutter respektive dem Sohn während der Dauer des Einreiseverbots auch auf andere Weise - namentlich durch Briefverkehr, Telefonate, mittels moderner Kommunikationsmittel oder allenfalls durch Reisen der in der Schweiz lebenden Angehörigen in den Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers - gepflegt werden kann. Die mit dem Einreiseverbot verbundenen Einschränkungen sind demnach zu relativieren. Vor diesem Hintergrund vermögen die erwähnten privaten Interessen angesichts des erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresses weder eine Aufhebung noch eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots im beantragten Sinne zu rechtfertigen.

E. 6.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Sie entspricht auch der Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3333/2011 vom 19. September 2013, C-1638/2011 vom 10. August 2012 sowie C 8784/2010 und C 8785/2010 vom 23. Januar 2012). Die Rechtsvertreterin wendet zwar ein, es sei unverhältnismässig, bei einem rechtswidrigen Aufenthalt von lediglich drei Monaten ein dreijähriges Einreiseverbot auszusprechen. Dieses Argument vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil in casu die Dauer des illegalen Aufenthaltes einzig vom Umstand abhing, dass der Beschwerdeführer bereits einen Monat nach seiner Ausschreibung im RIPOL polizeilich angehalten werden konnte. Ebenso unbeachtlich ist der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6017/2010 vom 19. April 2011, hielt sich doch die entsprechende Person etwas mehr als zwei Monate über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus in der Schweiz auf und nicht - wie in der Beschwerde behauptet - während mehr als fünf Monaten. Nach dem Gesagten liegen somit keine besonderen Gründe vor, die es rechtfertigen würden, in casu von der bisherigen Praxis abzuweichen.

E. 7 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Zum Einen ist aufgrund des Verhaltens des Betroffenen von einer nicht unbeachtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen (siehe E. 5 hievor). Zum Anderen hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1) und war wegen der Wegweisung des Beschwerdeführers und der nicht fristgerechten Ausreise zum Erlass eines schengenweiten Einreiseverbotes verpflichtet (vgl. Art. 3 Ziff. 6 i.V.m. Art. 11 sowie Erwägungsgründe 14 und 29 Rückführungsrichtlinie [RFRL, ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98-107]; Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG; Art. 9 Abs. 2 VZAE). Wie erwähnt (E. 4.3 vorstehend), bleibt es den Schengen-Staaten unbenommen, der ausgeschriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS sind demnach erfüllt, weshalb dem Antrag um Löschung des entsprechenden Eintrages nicht stattzugeben ist.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 27. Februar 2012 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS 016.114.409-9 zurück) - das Amt für Migration des Kantons Luzern (ad LU 705 906) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-601/2012 Urteil vom 24. Februar 2014 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Aufgrund von Auseinandersetzungen mit seiner Familie verliess der aus Ghana stammende Beschwerdeführer (geb. 1977) im Jahre 2003 sein Heimatland und reiste zu seiner Schwester nach Zypern, wo er ein Asylgesuch stellte. Dort lernte er im August 2008 die deutsche Staatsangehörige B._______ (geb.1985) kennen, die sich ferienhalber in Zypern aufhielt. Nach erfolgter Eheschliessung am 14. Oktober 2009 in Larnaca/Zypern verlegte die angeblich in der Bundesrepublik Deutschland seit längerer Zeit arbeitslose Ehefrau am 2. November 2009 ihren Wohnsitz in die Schweiz, um in der Stadt Luzern eine neue Arbeitsstelle anzutreten. Am 27. Februar 2010 gelangte auch der Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz, wo ihm eine bis zum 27. Februar 2012 gültige EG/EFTA-Aufenthaltsbewilligung B zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. B. Mit Eingabe vom 14. April 2011, welcher eine "Einzelerklärung/Trennungsbestätigung" vom 2. September 2010 beigelegt war, teilte B._______ dem kantonalen Migrationsamt mit, dass sie seit Mitte 2010 von ihrem Ehemann getrennt lebe. Dieser habe auf den 1. Juli 2010 die gemeinsame Wohnung verlassen (müssen) und sei seither unbekannten Aufenthaltes. In der Folge leitete das Amt für Migration des Kantons Luzern gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Widerruf der EG/EFTA-Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz ein und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör (durch Publikation im Luzerner Kantonsblatt vom 14. Mai 2011). Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 widerrief das Amt für Migration die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf dessen rechtsmissbräuchliches Verhalten und wies ihn an, die Schweiz bis spätestens am 30. Juli 2011 zu verlassen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe die Behörden nicht über seinen Auszug aus der ehelichen Wohnung informiert und diese daher im Glauben gelassen, er lebe nach wie vor mit seiner Ehefrau zusammen. Diese Verfügung - wegen des nach wie vor unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Luzerner Kantonsblatt vom 25. Juni 2011 publiziert - erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Aufgrund einer polizeilichen Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem des Bundes (RIPOL) wurde der Beschwerdeführer am 4. November 2011 von der Luzerner Polizei am Arbeitsplatz festgenommen. Anlässlich seiner Befragung gab der Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde zu Protokoll, er habe zusammen mit seiner Freundin, C._______, in Luzern gelebt. Diese sei schwanger und werde in den nächsten Tag ihr gemeinsames Kind zur Welt bringen. Im Weitern behauptet er - ohne dazu nähere Angaben zu machen - sich bei der Einwohnerkontrolle in Luzern gemeldet zu haben. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Verhängung einer mehrjährigen Fernhaltemassnahme zu äussern. D. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 4. November 2011 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 115 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) der vorsätzlichen Verletzung fremdenpolizeilicher Bestimmungen (rechtswidriger Aufenthalt in der Zeit vom 31. Juli 2011 bis zum 4. November 2011) schuldig erkannt und zu einer (bedingten) Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Dieses Strafurteil ist in Rechtskraft erwachsen. E. Im Anschluss an seine Festnahme vom 4. November 2011 wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft versetzt und drei Tage später nach Ghana ausgeschafft. F. Am 14. Dezember 2011 erliess das BFM gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot. Zugleich ordnete es die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte das Bundesamt sinngemäss aus, mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Luzern vom 15. Juni 2011 sei die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und dieser aus der Schweiz weggewiesen worden. Der Aufforderung, die Schweiz bis spätestens am 30. Juli 2011 zu verlassen, sei er in der Folge nicht nachgekommen, sondern habe sich während mehr als dreissig Tagen illegal im Schengenraum aufgehalten. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Rechtsvertreterin die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und die Löschung des Eintrages im SIS; even-tualiter sei die Dauer des Einreiseverbots angemessen herabzusetzen;subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hierzu bringt sie im Wesentlichen vor, ihr Mandant habe sich sehr schwer getan mit der Integration, da er lediglich der englischen Sprache mächtig sei und seine Ehefrau und deren Kollegen sich immer in Deutsch verständigt hätten. Da er sich von seiner Ehefrau vernachlässigt gefühlt habe, habe er sich öfters mit der Schweizer Bürgerin C._______ verabredet, welche er im März 2010 kennen gelernt hätte. Aufgrund der immer grösseren Eheprobleme habe seine Ehefrau ihn nach knapp viermonatigem Zusammenleben "aus ihrer Wohnung geworfen". Der Beschwerdeführer habe daraufhin in der Wohnung seines Bruders in Luzern, die auf Januar 2011 hin von C._______ übernommen worden sei, Unterschlupf gefunden. Nachdem seine Freundin schwanger geworden sei, hätten sich die Lebenspartner von einem Rechtsanwalt beraten lassen, welcher ihnen geraten hätte, sowohl mit der (Meldung der) Adressänderung wie auch mit der Scheidung zuzuwarten. Aufgrund dieser Empfehlung sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, er könne bis zum 27. Februar 2012, dem Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung, rechtmässig in der Schweiz verbleiben. Zurzeit sei er noch mit seiner deutschen Ehefrau verheiratet. Sein Rechtsanwalt aus Ghana habe jedoch bereits die Scheidung eingereicht. Zu Verzögerungen sei es gekommen, da seine Noch-Ehefrau unauffindbar sei. Angesichts der Tatsache, dass er zu einer Schweizer Bürgerin in Partnerschaft stehe und Vater des gemeinsamen Kindes sei, sei das Einreiseverbot - nicht zuletzt aus humanitären Gründen - aufzuheben oder dessen Dauer auf höchstens ein Jahr zu beschränken. Der Eingabe war unter anderem die Kopie einer Geburtsurkunde vom 14. November 2011 beigelegt, die C._______ als Mutter des am 8. November 2011 geborenen Sohnes D._______ ausweist, jedoch keine Angaben zum Kindsvater enthält. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2012 auf Abweisung der Beschwerde und erklärt sich bereit, bei Vorliegen eines positiven Entscheides der kantonalen Behörden betreffend Familiennachzug die Aufhebung des Einreiseverbots zu prüfen. I. Trotz gewährtem Replikrecht liess sich der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin nicht mehr vernehmen. J. Der weitere Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten des Amtes für Migration des Kantons Luzern - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana. Sollte er noch immer mit der deutschen Staatsangehörigen B._______ verheiratet sein (vgl. die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, Bst. G des Sachverhalts), würde er als Ehegatte einer Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG) grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, nachfolgend: Freizügigkeitsabkommen bzw. FZA) fallen, sofern er sich nicht rechtsmissbräuchlich darauf beruft (vgl. BGE 130 II 113 E. 9 und E. 10; Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6000/2011 vom 14. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Ausländergesetz käme nur insoweit zur Anwendung, als das Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Regelung kennt oder die ordentliche Ausländergesetzgebung ihm eine vorteilhaftere Rechtsstellung vermitteln würde (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG). 3.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Mitte 2010 keinen Kontakt mehr zu seiner deutschen Ehepartnerin mehr hat. Nach Darstellung seiner Rechtsvertreterin soll er vielmehr noch in der Schweiz eine Beziehung zu einer andern Frau, der Schweizerbürgerin C._______, eingegangen sein, aus welcher ein gemeinsamer Sohn entsprossen sein soll, und in seinem Heimatland bereits ein Scheidungsverfahren gegen seine Ehepartnerin, deren jetziger Aufenthaltsort jedoch nicht bekannt sei, eingeleitet haben. Gemäss den Angaben im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des BFM ist B._______ am 10. September 2011 aus der Schweiz ausgereist. Folgerichtig beruft sich der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund denn auch nicht auf (abgeleitete) Rechte aus dem Freizügigkeitsabkommen. Die vorliegende Sache beurteilt sich somit ausschliesslich nach dem schweizerischen Ausländerrecht. 4. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet Art. 67 AuG. Nach dieser Bestimmung verfügt das BFM Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüber­gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können daher Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots sein (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3576/2012 vom 9. August 2013 E. 3.2 mit Hinweis), wobei der Erlass einer solchen Massnahme, wie erwähnt, stets zum Schutz vor künftigen Störungen und nicht im Sinne einer Sanktion erfolgt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). 4.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschrei­bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Nach Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa­tionssystems der zweiten Generation (SIS II, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4 23; nachfolgend SIS-II-VO), welche per 9. April 2013 die in den hier relevanten Punkten gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62] abgelöst ha­ben (vgl. den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10 11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-VO), wird ein Einreiseverbot gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Staates besitzt, nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS ausgeschrieben. Die Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaa­ten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitglied­staaten können einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver­pflich­tungen aber die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und der Ausländer aus der Schweiz weggewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe dabei die ihm angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten und sich daher illegal im Schengenraum aufgehalten. Damit liege ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor. 5.2 In casu wurde der Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Luzern vom 15. Juni 2011 aus der Schweiz weggewiesen. Gleichzeitig wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 30. Juli 2011 angesetzt, welche er unbenutzt verstreichen liess. Beim Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG ist grundsätzlich ein Einreiseverbot zu erlassen. Dem BFM kommt vorliegend mithin ein stark eingeschränktes Entschliessungsermessen zu (vgl. BBl 8896 ad Art. 67 Abs. 1; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1088/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 6.2 mit Hinweis). Nur in Ausnahmefällen ist von der Verhängung eines Einreiseverbots abzusehen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Eine solche Konstellation liegt im Falle des Beschwerdeführers, der in der fraglichen Zeitspanne nie ernsthaft gewillt war, der Ausreiseverpflichtung Folge zu leisten, offenkundig nicht vor. 5.3 Aufgrund der Aktenlage steht im Weitern fest, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach Ablauf der ihm gewährten Ausreisefrist (30. Juli 2011) bis zu seiner polizeilichen Festnahme am 4. November 2011 illegal war. Wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz wurde er denn auch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 4. November 2011 zu einer (bedingten) Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Dieses Strafurteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Bst. D des Sachverhalts). 5.4 Ohne seinen widerrechtlichen Aufenthalt grundsätzlich zu bestreiten, macht der Beschwerdeführer hingegen geltend, nach Bekanntwerden der Schwangerschaft seiner Freundin hätten sie sich von einem (nicht näher bezeichneten) Rechtsanwalt beraten lassen, welcher ihnen geraten hätte, sowohl mit der (Meldung der) Adressänderung wie auch mit der Scheidung zuzuwarten. Aufgrund dieser Empfehlung sei er (der Beschwerdeführer) davon ausgegangen, er könne bis zum Ablauf seiner vormaligen Aufenthaltsbewilligung, mithin bis zum 27. Februar 2012, rechtmässig in der Schweiz verbleiben. Einleitend gilt es festzuhalten, dass sich weder aus den in diesem Verfahren beigezogenen umfangreichen kantonalen Akten noch aus den vor-instanzlichen bzw. den Rekursakten konkrete Hinweise auf einen allfälligen, vom Beschwerdeführer beauftragten früheren Rechtsvertreter ergeben. Sollte es sich dabei nicht um eine Schutzbehauptung handeln und der Beschwerdeführer in der fraglichen Angelegenheit tatsächlich einen Rechtsanwalt konsultiert haben, dürfte dieser wohl kaum Kenntnis von der lediglich im Luzerner Kantonalblatt publizierten Wegweisungsverfügung seines Klienten erlangt haben. Entsprechend kann der Beschwerdeführer aus der angeblich von einem Anwalt erteilten falschen Auskunft nichts für sich ableiten; dies umso weniger, als er vielmehr gehalten gewesen wäre, die zuständigen Behörden - in erster Linie die kantonale Migrationsbehörde bzw. die Einwohnerkontrolle - unverzüglich zu kontaktieren und über seinen Auszug aus der ehelichen Wohnung zu informieren (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1638/2011 vom 10. August 2012 E. 5.3). Die rechtlichen und tatsächlichen Folgen aus seiner Unterlassung hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. Durch Publikation im Luzerner Kantonsblatt ist ihm die Wegweisungsverfügung der kantonalen Migrationsbehörde vom 15. Juni 2011 jedenfalls rechtsgültig eröffnet worden. In casu steht somit ausser Frage, dass der Beschwerdeführer durch seinen rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit einen weiteren Fernhaltegrund gesetzt hat (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1088/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 6.3.1). 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, welcher nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist ist, sondern sich vielmehr während mehr als drei Monaten widerrechtlich in der Schweiz aufgehalten hat, Fernhaltegründe im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG und Art. 67 Abs. 2 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat. Tritt hinzu, dass er schliesslich auch noch in Ausschaffungshaft genommen wurde (vgl. dazu Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Anzumerken wäre, dass diese Ergänzung oder vielmehr Präzisierung der vorinstanzlichen Begründung im Sinne einer Motivsubstitution durchaus möglich und zulässig ist (vgl. E. 2 in fine; ferner Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 677 oder Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2348/2012 vom 28. August 2013 E. 4.5.4 mit Hinweis). 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.). 6.2 Aus dem manifestierten Verhalten des Beschwerdeführers ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen. An der Einhaltung der Rechtsordnung im Allgemeinen und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Das Einreiseverbot wirkt hier einerseits präventiv, indem es andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhält, sich an die ausländerrechtliche Rechtsordnung des Gastlandes zu halten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, inskünftig den für sie geltenden Regeln nachzuleben. Eine konstante und konsequente Praxis der Verwaltungsbehörden ist unabdingbar, wenn es darum geht, der ausländerrechtlichen Ordnung Nachachtung zu verschaffen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5319/2012 vom 14. Juni 2013 E. 5.2.1 mit Hinweis). 6.3 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt aber auch, was die subjektive Seite anbelangt, nicht leicht. Er hat die Schweiz trotz behördlich verfügter Wegweisung nicht verlassen und sich danach während mehr als drei Monaten illegal im Land aufgehalten, wobei der Strafrichter dabei von einer vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz ausging (vgl. Bst. D des Sachverhalts). Insoweit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer befristeten Fernhaltung des Betroffenen. 6.4 An privaten Interessen bringt der Beschwerdeführer demgegenüber vor, er stehe in Partnerschaft zu einer Schweizer Bürgerin und sei Vater eines im November 2011 geborenen, gemeinsamen Kindes, weshalb sich das angefochtene Einreiseverbot als unverhältnismässig erweise. Einmal davon abgesehen, dass bis zum heutigen Zeitpunkt weder die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Vaterschaftsurkunde noch ein allfälliges Scheidungsurteil beigebracht worden sind, können die geltend gemachten privaten Interessen an einem Verzicht auf die Fernhaltemassnahme in casu nicht überwiegen. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Argumentation, dass die Verwirklichung von Familienleben in der Schweiz nicht erst am ausgesprochenen Einreiseverbot, sondern schon an der fehlenden Aufenthaltsregelung scheitert (zum Ganzen vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 mit Hinweisen). Entsprechende Interessen wären im Rahmen eines Gesuchs um Familiennachzug zu prüfen und könnten - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festgehalten hat - bei Vorliegen eines positiven Entscheides der kantonalen Behörden zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der Fernhaltemassnahme durch die Vorinstanz führen. Das bestehende Einreiseverbot würde dabei - entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin - einer allfälligen Bewilligung des Familiennachzuges nicht entgegenstehen (vgl. nichtpubliziertes Urteil des Bundesgerichts 2A.141/2002 vom 19. Juli 2002 E. 1.4). Dem Beschwerdeführer steht im Weitern die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-939/2012 vom 18. September 2013 E. 9.5 mit Hinweis). Sodann ist davon auszugehen, dass der Kontakt mit der Kindsmutter respektive dem Sohn während der Dauer des Einreiseverbots auch auf andere Weise - namentlich durch Briefverkehr, Telefonate, mittels moderner Kommunikationsmittel oder allenfalls durch Reisen der in der Schweiz lebenden Angehörigen in den Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers - gepflegt werden kann. Die mit dem Einreiseverbot verbundenen Einschränkungen sind demnach zu relativieren. Vor diesem Hintergrund vermögen die erwähnten privaten Interessen angesichts des erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresses weder eine Aufhebung noch eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots im beantragten Sinne zu rechtfertigen. 6.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Sie entspricht auch der Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3333/2011 vom 19. September 2013, C-1638/2011 vom 10. August 2012 sowie C 8784/2010 und C 8785/2010 vom 23. Januar 2012). Die Rechtsvertreterin wendet zwar ein, es sei unverhältnismässig, bei einem rechtswidrigen Aufenthalt von lediglich drei Monaten ein dreijähriges Einreiseverbot auszusprechen. Dieses Argument vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil in casu die Dauer des illegalen Aufenthaltes einzig vom Umstand abhing, dass der Beschwerdeführer bereits einen Monat nach seiner Ausschreibung im RIPOL polizeilich angehalten werden konnte. Ebenso unbeachtlich ist der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6017/2010 vom 19. April 2011, hielt sich doch die entsprechende Person etwas mehr als zwei Monate über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus in der Schweiz auf und nicht - wie in der Beschwerde behauptet - während mehr als fünf Monaten. Nach dem Gesagten liegen somit keine besonderen Gründe vor, die es rechtfertigen würden, in casu von der bisherigen Praxis abzuweichen.

7. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Zum Einen ist aufgrund des Verhaltens des Betroffenen von einer nicht unbeachtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen (siehe E. 5 hievor). Zum Anderen hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1) und war wegen der Wegweisung des Beschwerdeführers und der nicht fristgerechten Ausreise zum Erlass eines schengenweiten Einreiseverbotes verpflichtet (vgl. Art. 3 Ziff. 6 i.V.m. Art. 11 sowie Erwägungsgründe 14 und 29 Rückführungsrichtlinie [RFRL, ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98-107]; Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG; Art. 9 Abs. 2 VZAE). Wie erwähnt (E. 4.3 vorstehend), bleibt es den Schengen-Staaten unbenommen, der ausgeschriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS sind demnach erfüllt, weshalb dem Antrag um Löschung des entsprechenden Eintrages nicht stattzugeben ist.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 27. Februar 2012 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS 016.114.409-9 zurück)

- das Amt für Migration des Kantons Luzern (ad LU 705 906) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: