Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer 1, ein 1981 geborener türkischer Staatsangehöriger, hatte sich - aus einem Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 26. Juni 2008 zu schliessen - offenbar schon im September 2007 ein erstes Mal illegal in der Schweiz aufgehalten. B. Im November 2007 gelangte der Beschwerdeführer 1 erneut in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Am 25. März 2008 verheiratete er sich hier mit einer Schweizer Bürgerin. Gestützt auf diesen Eheschluss wurde ihm - nachdem er sein Asylgesuch zurückgezogen hatte - eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern erteilt. C. Mit Verfügung vom 17. September 2009 verweigerte die zuständige Migrationsbehörde der Stadt Bern eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer 1 unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 18. Dezember 2009 aus der Schweiz weg. Dabei sah es die Migrationsbehörde als erstellt an, dass der Beschwerdeführer 1 die Ehe mit der Schweizer Bürgerin nur zum Schein eingegangen war, um zu einem dauerhaften Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu gelangen. Die Verfügung der städtischen Migrationsbehörde blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. D. Am 4. Januar 2011 ersuchte der Beschwerdeführer 1 im Kanton Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und am 16. Februar 2011 wurde er in Z._______ (ZH) von der Kantonspolizei angehalten und festgenommen. Es stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer 1 die Schweiz Ende 2009 nicht verlassen, sich hier im März 2010 von seiner schweizerischen Ehefrau scheiden gelassen und am 20. November 2010 in Dietikon eine türkische Staatsangehörige geheiratet hatte, welche im Kanton Zürich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (Beschwerdeführerin 2). E. Das Migrationsamt des Kantons Zürich trat am 17. Januar 2011 auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 aus der Schweiz an. F. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmatthal / Albis vom 16. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer 1 der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (illegaler Aufenthalt) schuldig erkannt und zu einer unbedingt ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt. Gleichzeitig wurde der im Zusammenhang mit dem Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 26. Juni 2008 gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen. G. Am 18. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer 1 in Ausschaffungshaft versetzt und zwei Tage später in die Türkei ausgeschafft. H. Mit Verfügung vom 18. Februar 2011 verhängte die Vorinstanz ein dreijähriges Einreiseverbot über den Beschwerdeführer 1. Sie begründete die Massnahme damit, dass er sich der Verpflichtung zur Ausreise aus der Schweiz widersetzt habe und bis zu seiner Verhaftung rund 14 Monate illegal hier geblieben sei. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog die Vorinstanz vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass das Einreiseverbot - gestützt auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) - Wirkung für das gesamte Gebiet der Schengener Mitgliedstaaten entfalte. I. Gegen die Verfügung der Vorinstanz gelangten die Beschwerdeführenden mit einer Rechtsmitteleingabe vom 15. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen darin die ersatzlose Aufhebung der Fernhaltemassnahme. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, die Massnahme sei nicht verhältnismässig. Sie hätten im Nachgang zum Eheschluss ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eingereicht und gleichzeitig einen Rechtsanwalt in Bern konsultiert. Dieser habe ihnen die unzutreffende Auskunft gegeben, er (der Beschwerdeführer 1) könne die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz abwarten. Hätten sie nicht auf den Rechtsanwalt gehört und wäre der Beschwerdeführer 1 aus freien Stücken aus der Schweiz ausgereist, so wäre aller Wahrscheinlichkeit nach kein Einreiseverbot gegen ihn ausgesprochen worden mit der für sie harten Folge, dass ihr Antrag auf Familiennachzug während dreier Jahre nicht behandelt werde. J. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2011 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden verzichteten auf die Einreichung einer Replik. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
E. 3 Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer 1 in der angefochtenen Verfügung - wie bereits erwähnt - vor, er habe aus der Schweiz weggewiesen werden müssen, sei seiner Pflicht zur Ausreise nicht nachgekommen und habe sich während rund 14 Monaten illegal im Land aufgehalten.
E. 4.1 Mit dem Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) vom 18. Juni 2010 (AS 2010 5925) wurde Art. 67 AuG mit Wirkung per 1. Januar 2011 revidiert, ohne dass Übergangsbestimmungen erlassen worden wären. Diese Rechtsänderung ist vorliegend nur insofern von Relevanz, als dem Beschwerdeführer 1 unter anderem die Nichtbeachtung einer (noch unter der Geltung des alten Rechts) angeordneten Wegweisung vorgehalten wird, und nach dem neuen Recht ein solches Fehlverhalten - unter dem Vorbehalt humanitärer oder anderer wichtiger Gründe nach Art. 67 Abs. 5 AuG - zwingend ein Einreiseverbot nach sich zieht. Das Abstellen auf den neuen Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG wäre in casu eine echte Rückwirkung, die mangels einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage unzulässig ist. Ansonsten steht der Anwendung des neuen Rechts - auf das nachfolgend der Einfachheit halber allein Bezug genommen wird - nichts entgegen.
E. 4.2 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens 5 Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).
E. 4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer / Patrick Sutter / Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. BBl 2002 3813).
E. 4.4 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung bewirkt dem Grundsatz nach, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (die sich namentlich auch aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] ergeben können) die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Vorordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September 2009).
E. 5.1 Die Verfügung der städtischen Migrationsbehörde Bern vom 17. September 2009, mit der die Aufenthaltsbewilligung nicht erneuert und der Beschwerdeführer 1 zur Ausreise aus der Schweiz aufgefordert wurde, blieb - wie bereits erwähnt - unangefochten und erwuchs demnach in Rechtskraft. Entsprechend wäre der Betroffene verpflichtet gewesen, die Schweiz bis am 18. Dezember 2009 zu verlassen. Sein weiterer Aufenthalt nach Ablauf der gewährten Ausreisefrist war illegal.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer 1 wendet sinngemäss ein, er habe unmittelbar nach seiner Heirat und dem von seiner Ehefrau zu seinen Gunsten gestellten Familiennachzugsgesuch im November 2010 einen Rechtsanwalt aufgesucht, sei von diesem aber falsch beraten worden. Der Anwalt habe ihm versichert, er könne den Entscheid über das Familiennachzugsgesuch in der Schweiz abwarten. Hätte er sich nicht darauf verlassen und die Schweiz aus eigenen Stücken verlassen, wäre "höchstwahrscheinlich" kein Einreiseverbot gegen ihn verhängt worden.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer 1 verkennt bei seiner Argumentation, dass sein Aufenthalt in der Schweiz nicht erst durch seinen Verbleib nach Einreichung des Familiennachzugsgesuches im November 2010, sondern schon seit Ablauf der ihm gewährten Ausreisefrist im Dezember 2009 illegal war. Mit seinem rechtswidrigen Verbleib hatte er längst einen Fernhaltegrund gesetzt. Entsprechend kann er aus der angeblich von einem Anwalt erteilten falschen Auskunft nichts für sich ableiten. Es erübrigt sich auch die weitere Prüfung, ob der Beschwerdeführer 1 sich auf eine solche Auskunft überhaupt hätte verlassen dürfen oder nicht vielmehr gehalten gewesen wäre, die zuständige Behörde zu kontaktieren. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer 1 im Strafverfahren eingeräumt, sich wissentlich und willentlich über die angesetzte Ausreisefrist hinweggesetzt und in vollem Bewusstsein um die Illegalität seines Aufenthaltes in der Schweiz verblieben zu sein. Die Strafbehörde sprach ihn denn auch der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig.
E. 5.4 Mit seinem illegalen Aufenthalt in der Schweiz hat der Beschwerdeführer 1 nach dem bisher Gesagten einen Fernhaltegrund gesetzt. Tritt hinzu, dass er schliesslich auch noch in Ausschaffungshaft genommen wurde (vgl. dazu Art. 67 Abs. 2 Bst. a und c AuG).
E. 6 Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit kommt dabei zentrale Bedeutung zu. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich / St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.).
E. 6.1 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers 1 wiegt objektiv nicht leicht, hat er doch die behördliche Aufforderung zur Ausreise willentlich missachtet und sich während mehr als einem Jahr rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. Damit hat er Normen verletzt, die für das Funktionieren der ausländerrechtlichen Ordnung von zentraler Bedeutung sind. Tritt hinzu, dass dieses Fehlverhalten nicht isoliert dasteht; der Beschwerdeführer 1 musste nach dem bereits Gesagten schon im Juni 2008 wegen illegalen Aufenthalts strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden und er war nach den unbestritten gebliebenen Erkenntnissen der städtischen Migrationsbehörde Bern später eine Scheinehe mit einer Schweizer Bürgerin eingegangen. Vor diesem Hintergrund ist ein gewichtiges öffentliches Interesse an der zeitlich befristeten Fernhaltung anzunehmen.
E. 6.2 Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer 1 auf seine Ehe mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen. Sie hätten die Absicht, hier in der Schweiz ihr Familienleben zu verwirklichen. Das angefochtene Einreiseverbot erweise sich deshalb als unverhältnismässig.
E. 6.3 Die solchermassen geltend gemachten privaten Interessen an einem Verzicht auf die Fernhaltemassnahme können nicht überwiegen. Der Beschwerdeführer 1 verkennt bei seiner Argumentation, dass die Verwirklichung von Familienleben in der Schweiz nicht erst am ausgesprochenen Einreiseverbot, sondern schon an der fehlenden Aufenthaltsregelung scheitert. Entsprechende Interessen wären im Rahmen des - nach Darstellung der Beschwerdeführenden hängigen - Gesuchs um Familiennachzug zu prüfen und könnten je nach Ergebnis zur wiedererwägungsweisen Aufhebung des Einreiseverbots durch die Vorinstanz führen.
E. 6.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
E. 7 Demnach ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 10)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. [...]) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1638/2011 Urteil vom 10. August 2012 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marie-Chantal May Canellas Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien
1. X._______ ,
2. Y._______, Beschwerdeführende, beide vertreten durch Dr. iur. Kamil Tanriöven, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1, ein 1981 geborener türkischer Staatsangehöriger, hatte sich - aus einem Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 26. Juni 2008 zu schliessen - offenbar schon im September 2007 ein erstes Mal illegal in der Schweiz aufgehalten. B. Im November 2007 gelangte der Beschwerdeführer 1 erneut in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Am 25. März 2008 verheiratete er sich hier mit einer Schweizer Bürgerin. Gestützt auf diesen Eheschluss wurde ihm - nachdem er sein Asylgesuch zurückgezogen hatte - eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern erteilt. C. Mit Verfügung vom 17. September 2009 verweigerte die zuständige Migrationsbehörde der Stadt Bern eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer 1 unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 18. Dezember 2009 aus der Schweiz weg. Dabei sah es die Migrationsbehörde als erstellt an, dass der Beschwerdeführer 1 die Ehe mit der Schweizer Bürgerin nur zum Schein eingegangen war, um zu einem dauerhaften Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu gelangen. Die Verfügung der städtischen Migrationsbehörde blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. D. Am 4. Januar 2011 ersuchte der Beschwerdeführer 1 im Kanton Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und am 16. Februar 2011 wurde er in Z._______ (ZH) von der Kantonspolizei angehalten und festgenommen. Es stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer 1 die Schweiz Ende 2009 nicht verlassen, sich hier im März 2010 von seiner schweizerischen Ehefrau scheiden gelassen und am 20. November 2010 in Dietikon eine türkische Staatsangehörige geheiratet hatte, welche im Kanton Zürich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (Beschwerdeführerin 2). E. Das Migrationsamt des Kantons Zürich trat am 17. Januar 2011 auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 aus der Schweiz an. F. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmatthal / Albis vom 16. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer 1 der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (illegaler Aufenthalt) schuldig erkannt und zu einer unbedingt ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt. Gleichzeitig wurde der im Zusammenhang mit dem Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 26. Juni 2008 gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen. G. Am 18. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer 1 in Ausschaffungshaft versetzt und zwei Tage später in die Türkei ausgeschafft. H. Mit Verfügung vom 18. Februar 2011 verhängte die Vorinstanz ein dreijähriges Einreiseverbot über den Beschwerdeführer 1. Sie begründete die Massnahme damit, dass er sich der Verpflichtung zur Ausreise aus der Schweiz widersetzt habe und bis zu seiner Verhaftung rund 14 Monate illegal hier geblieben sei. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog die Vorinstanz vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass das Einreiseverbot - gestützt auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) - Wirkung für das gesamte Gebiet der Schengener Mitgliedstaaten entfalte. I. Gegen die Verfügung der Vorinstanz gelangten die Beschwerdeführenden mit einer Rechtsmitteleingabe vom 15. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen darin die ersatzlose Aufhebung der Fernhaltemassnahme. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, die Massnahme sei nicht verhältnismässig. Sie hätten im Nachgang zum Eheschluss ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eingereicht und gleichzeitig einen Rechtsanwalt in Bern konsultiert. Dieser habe ihnen die unzutreffende Auskunft gegeben, er (der Beschwerdeführer 1) könne die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz abwarten. Hätten sie nicht auf den Rechtsanwalt gehört und wäre der Beschwerdeführer 1 aus freien Stücken aus der Schweiz ausgereist, so wäre aller Wahrscheinlichkeit nach kein Einreiseverbot gegen ihn ausgesprochen worden mit der für sie harten Folge, dass ihr Antrag auf Familiennachzug während dreier Jahre nicht behandelt werde. J. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2011 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden verzichteten auf die Einreichung einer Replik. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer 1 in der angefochtenen Verfügung - wie bereits erwähnt - vor, er habe aus der Schweiz weggewiesen werden müssen, sei seiner Pflicht zur Ausreise nicht nachgekommen und habe sich während rund 14 Monaten illegal im Land aufgehalten. 4. 4.1 Mit dem Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) vom 18. Juni 2010 (AS 2010 5925) wurde Art. 67 AuG mit Wirkung per 1. Januar 2011 revidiert, ohne dass Übergangsbestimmungen erlassen worden wären. Diese Rechtsänderung ist vorliegend nur insofern von Relevanz, als dem Beschwerdeführer 1 unter anderem die Nichtbeachtung einer (noch unter der Geltung des alten Rechts) angeordneten Wegweisung vorgehalten wird, und nach dem neuen Recht ein solches Fehlverhalten - unter dem Vorbehalt humanitärer oder anderer wichtiger Gründe nach Art. 67 Abs. 5 AuG - zwingend ein Einreiseverbot nach sich zieht. Das Abstellen auf den neuen Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG wäre in casu eine echte Rückwirkung, die mangels einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage unzulässig ist. Ansonsten steht der Anwendung des neuen Rechts - auf das nachfolgend der Einfachheit halber allein Bezug genommen wird - nichts entgegen. 4.2 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens 5 Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5). 4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer / Patrick Sutter / Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. BBl 2002 3813). 4.4 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung bewirkt dem Grundsatz nach, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (die sich namentlich auch aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] ergeben können) die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Vorordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September 2009). 5. 5.1 Die Verfügung der städtischen Migrationsbehörde Bern vom 17. September 2009, mit der die Aufenthaltsbewilligung nicht erneuert und der Beschwerdeführer 1 zur Ausreise aus der Schweiz aufgefordert wurde, blieb - wie bereits erwähnt - unangefochten und erwuchs demnach in Rechtskraft. Entsprechend wäre der Betroffene verpflichtet gewesen, die Schweiz bis am 18. Dezember 2009 zu verlassen. Sein weiterer Aufenthalt nach Ablauf der gewährten Ausreisefrist war illegal. 5.2 Der Beschwerdeführer 1 wendet sinngemäss ein, er habe unmittelbar nach seiner Heirat und dem von seiner Ehefrau zu seinen Gunsten gestellten Familiennachzugsgesuch im November 2010 einen Rechtsanwalt aufgesucht, sei von diesem aber falsch beraten worden. Der Anwalt habe ihm versichert, er könne den Entscheid über das Familiennachzugsgesuch in der Schweiz abwarten. Hätte er sich nicht darauf verlassen und die Schweiz aus eigenen Stücken verlassen, wäre "höchstwahrscheinlich" kein Einreiseverbot gegen ihn verhängt worden. 5.3 Der Beschwerdeführer 1 verkennt bei seiner Argumentation, dass sein Aufenthalt in der Schweiz nicht erst durch seinen Verbleib nach Einreichung des Familiennachzugsgesuches im November 2010, sondern schon seit Ablauf der ihm gewährten Ausreisefrist im Dezember 2009 illegal war. Mit seinem rechtswidrigen Verbleib hatte er längst einen Fernhaltegrund gesetzt. Entsprechend kann er aus der angeblich von einem Anwalt erteilten falschen Auskunft nichts für sich ableiten. Es erübrigt sich auch die weitere Prüfung, ob der Beschwerdeführer 1 sich auf eine solche Auskunft überhaupt hätte verlassen dürfen oder nicht vielmehr gehalten gewesen wäre, die zuständige Behörde zu kontaktieren. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer 1 im Strafverfahren eingeräumt, sich wissentlich und willentlich über die angesetzte Ausreisefrist hinweggesetzt und in vollem Bewusstsein um die Illegalität seines Aufenthaltes in der Schweiz verblieben zu sein. Die Strafbehörde sprach ihn denn auch der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig. 5.4 Mit seinem illegalen Aufenthalt in der Schweiz hat der Beschwerdeführer 1 nach dem bisher Gesagten einen Fernhaltegrund gesetzt. Tritt hinzu, dass er schliesslich auch noch in Ausschaffungshaft genommen wurde (vgl. dazu Art. 67 Abs. 2 Bst. a und c AuG).
6. Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit kommt dabei zentrale Bedeutung zu. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich / St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.). 6.1 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers 1 wiegt objektiv nicht leicht, hat er doch die behördliche Aufforderung zur Ausreise willentlich missachtet und sich während mehr als einem Jahr rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. Damit hat er Normen verletzt, die für das Funktionieren der ausländerrechtlichen Ordnung von zentraler Bedeutung sind. Tritt hinzu, dass dieses Fehlverhalten nicht isoliert dasteht; der Beschwerdeführer 1 musste nach dem bereits Gesagten schon im Juni 2008 wegen illegalen Aufenthalts strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden und er war nach den unbestritten gebliebenen Erkenntnissen der städtischen Migrationsbehörde Bern später eine Scheinehe mit einer Schweizer Bürgerin eingegangen. Vor diesem Hintergrund ist ein gewichtiges öffentliches Interesse an der zeitlich befristeten Fernhaltung anzunehmen. 6.2 Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer 1 auf seine Ehe mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen. Sie hätten die Absicht, hier in der Schweiz ihr Familienleben zu verwirklichen. Das angefochtene Einreiseverbot erweise sich deshalb als unverhältnismässig. 6.3 Die solchermassen geltend gemachten privaten Interessen an einem Verzicht auf die Fernhaltemassnahme können nicht überwiegen. Der Beschwerdeführer 1 verkennt bei seiner Argumentation, dass die Verwirklichung von Familienleben in der Schweiz nicht erst am ausgesprochenen Einreiseverbot, sondern schon an der fehlenden Aufenthaltsregelung scheitert. Entsprechende Interessen wären im Rahmen des - nach Darstellung der Beschwerdeführenden hängigen - Gesuchs um Familiennachzug zu prüfen und könnten je nach Ergebnis zur wiedererwägungsweisen Aufhebung des Einreiseverbots durch die Vorinstanz führen. 6.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
7. Demnach ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 10) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: