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C-5921/2025

C-5921/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-05-07 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-schuss von CHF 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

E. 3 Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'605.- zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Nicole Nickerson Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-schuss von CHF 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'605.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Nicole Nickerson Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-5921/2025

Urteil vom 7. Mai 2026

Besetzung

Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz),

Richterin Caroline Gehring,

Richter Beat Weber,

Gerichtsschreiberin Nicole Nickerson.

Parteien

A._______, (Frankreich),

vertreten durch Holger Hügel, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch,

Verfügung der IVSTA vom 9. Juli 2025.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die am (...) 1974 geborene A._______ (Versicherte oder Beschwerdeführerin), italienische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich, Mutter eines Kindes (geb. 1997), welche zwischen Februar 2001 und November 2024 - mit Unterbrüchen - Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet hatte, am 28. Januar 2025 Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (Berufliche Integration/Rente) beantragte, da sie seit dem Dezember 2023 an der linken Hand gesundheitlich beeinträchtigt sei (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 1, 12, 44),

dass die IV-Stelle B._______ mit Vorbescheid vom 9. Mai 2025 der Versicherten mitteilte, sie habe weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Rente, da die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes C._______ (RAD) von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausgehe, wobei das Zumutbarkeitsprofil «keine bimanuell kraftvollen Tätigkeiten repetitiver Art mit zwingendem Einsatz der linken, adominanten Hand» zu berücksichtigen und somit keine Invalidität im Sinne der Rechtsprechung ausgewiesen sei (IVSTA-act. 34),

dass die Versicherte gegen diesen Vorbescheid unter Beilage eines Berichts von Dr. D._______, Stv. Chefarzt Neurologie der «Reha (...)», vom 24. April 2025 mit Stellungnahme vom 23. Mai 2025 Einwand erhob und zur Begründung ausführte, sie leide infolge des chirurgischen Eingriffs am 15. Mai 2024 an bleibenden funktionellen Einschränkungen an der linken Hand, welche ihre berufliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen würden (IVSTA-act. 36),

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) den Vorbescheid nach Rücksprache mit dem RAD mit Verfügung vom 9. Juli 2025 bestätigte (IVSTA-act. 44 f.),

dass die IV-Stelle B._______ dem Bundesverwaltungsgericht am 5. August 2025 eine Eingabe der Versicherten vom 31. Juli 2025 zuständigkeitshalber weiterleitete (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1, 2), worauf die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeschrift vom 2. September 2025 (Posteingang) bestätigte, gegen die Verfügung vom 9. Juli 2025 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht führen zu wollen, und deren Aufhebung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz beantragte (BVGer-act. 10),

dass die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen einreichte (BVGer-act. 4, 5, 7 Beilagen),

dass die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. September 2025 die Aufhebung der Verfügung vom 9. Juli 2025 sowie die Zusprache einer Invalidenrente, eventualiter die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens durch einen unabhängigen Orthopäden mit Spezialisierung auf Handchirurgie sowie darauf gestützt den Erlass eines neuen Entscheids, und - subeventualiter - die Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens sowie Erlass einer neuen Verfügung beantragte (BVGer-act. 12),

dass der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- (BVGer-act. 3) rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht einging (BVGer-act. 9),

dass die Vorinstanz aufforderungsgemäss dem Bundesverwaltungsgericht am 17. September 2025 einen Zustellnachweis nachreichte (BVGer-act. 13),

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2025 unter Verweis auf die beiliegende Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 29. September 2025 die Gutheissung der Beschwerde sowie die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung beantragte (BVGer-act. 16),

dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 10. November 2025 seine Honorarnote einreichte (BVGer-act. 18),

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist,

dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1; vgl. auch Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beschwerdelegitimiert ist,

dass im Weiteren die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG sowie Art. 50 Abs. 1 und Ar. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit prüft (Art. 49 VwVG),

dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf den im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ohne Bindung an die Parteianträge und deren Begründung (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) mit einer summarischen Prüfung der relevanten Umstände begnügen kann, wenn die Anträge der Parteien weitgehend übereinstimmen (vgl. Urteil des BVGer C-4972/2022 vom 30. August 2023 mit Hinweisen),

dass ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vorliegt (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1 m.H.), nachdem die Beschwerdeführerin als italienische Staatsangehörige in Frankreich wohnhaft ist, wobei ungeachtet des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen und vorliegend anwendbaren Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) materiell schweizerisches Recht anzuwenden ist (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2),

dass die Beschwerdeführerin in der Sache geltend macht, die Vorinstanz habe den rechtsrelevanten medizinischen Gesundheitszustand nicht rechtsgenüglich abgeklärt, insbesondere stütze diese sich auf eine Einschätzung des RAD, welche auf unvollständigen Informationen gründe und nicht berücksichtige, dass bei der Beschwerdeführerin ein CRPS diagnostiziert worden sei (BVGer-act. 10, 12),

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2025 mit Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 29. September 2025 beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die Verfügung vom 9. Juli 2025 aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme der IV-Stelle B._______ an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer-act. 16),

dass die IV-Stelle B._______ mit Stellungnahme vom 29. September 2025 unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. E._______, FA für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 25. September 2025 ebenfalls beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die Verfügung vom 9. Juli 2025 aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen (IVSTA-act. 52; BVGer-act. 16 Beilage),

dass Dr. F._______, FMH Rheumatologie und FMH Allgemeine Medizin, bei der «G._______ AG» in (...), am 14. August 2025 der Beschwerdeführerin die Diagnose eines CRPS vom Typ II bzw. III sowie Verdacht auf Neurom Nervus interosseus posterior an der linken Hand (nachgewiesener Nervenschaden im postoperativen MRI) stellte, wobei er festhielt, die linke Hand der Beschwerdeführerin weise die typischen Veränderungen eines CRPS (Sudeck-Syndrom) auf: Schwellung, Rötung, kalte Hauttemperatur, Schwitzen, stark eingeschränkte Greifkraft sowie starke neuropathische, brennende Schmerzen und Blockierung in Kontraktur der Finger III, IV, V (BVGer-act. 4),

dass der Arzt des RAD Dr. E._______ - in Abgrenzung zu seinen früheren Stellungnahmen (vgl. IVSTA-act. 28, 41) - am 25. September 2025 nach Prüfung des Berichts von Dr. F._______ feststellte, es imponiere nun im Gegensatz zur bisherigen RAD-Beurteilung insgesamt ein instabiler Gesundheitszustand aufgrund der neuen Diagnose eines CRPS, weshalb der weitere Behandlungsverlauf «mit allen juristischen Konsequenzen abgewartet werden sollte» (IVSTA-act. 52),

dass die IV-Stelle B._______ gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 25. September 2025 nachvollziehbar und schlüssig ausführt, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt (BVGer-act. 16 Beilage), zumal sich gestützt auf den vorerwähnten Bericht von Dr. F._______ die Frage nach einer CRPS-Diagnose unter Umständen bereits vor dem Verfügungszeitpunkt stellt, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit klar sei, ob die Veränderung des Gesundheitszustandes vor oder nach Verfügungszeitpunkt eingetreten sei (BVGer-act. 16 Beilage S. 2),

dass die angefochtene Verfügung demnach gestützt auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung ergangen ist (Art. 49 Bst. b VwVG), weshalb die Beschwerde damit gutzuheissen und die Sache gemäss dem übereinstimmenden Antrag der Parteien in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen ist, das medizinische Dossier unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin sowie unter Beizug der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu aktualisieren und gegebenenfalls, d.h., bei auch nur geringen Zweifeln an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit betreffend Befunden, Diagnosestellung sowie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der à jour gebrachten medizinischen Akten (betreffend erforderliche Voraussetzungen für eine beweiskräftige Aktenbeurteilung vgl. statt vieler Urteil des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1 m.w.H.) ein Gutachten einzuholen, wobei aufgrund der bisher dokumentierten Beschwerden an der linken Hand (vgl. insb. IVSTA-act. 16 [S. 15-17], 24 [S. 15-17, 18-20], 36, 47 [S. 6-7] sowie dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 14. August 2025 [BVGer-act. 4]) mindestens die Fachdisziplinen Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Neurologie als geboten erscheinen,

dass im Weiteren bezüglich der allenfalls vorzunehmenden Begutachtung darauf hinzuweisen ist, dass diese insbesondere unter Beachtung der Verfahrensgarantien der Beschwerdeführerin und der gutachterlichen Pflichten in der Schweiz zu erfolgen hat (vgl. BGE 139 V 349 E. 3 bis 5), wobei dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachtenden zu überlassen ist, zu beurteilen, ob neben den genannten Fachdisziplinen weitere Spezialistinnen und Spezialisten beizuziehen sind, zumal es primär deren Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1),

dass über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden bleibt,

dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1;132 V 215 E. 6),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG, Art. 6 Bst. b Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.- nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist,

dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann,

dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE),

dass die Kosten der Vertretung gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen umfassen, soweit eine Steuerpflicht besteht, und, falls die zu entschädigende Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat, keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]),

dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen wird, wobei der Stundenansatz mindestens CHF 200.- und höchstens CHF 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE),

dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. November 2025 für den Zeitraum vom 4. September 2025 bis 10. November 2025 eine Honorarnote in der Höhe von CHF 1'868.55 (6.42 Stunden à CHF 280.- zuzüglich Spesen von CHF 71.87) einreichte (BVGer-act. 18),

dass bezüglich des Stundenansatzes von CHF 280.- darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Standardverfahren in der Invalidenversicherung praxisgemäss einen Ansatz von CHF 250.- vergütet (vgl. Urteil des BVGer C-3802/2025 vom 28. Oktober 2025 S. 5),

dass hinsichtlich der geltend gemachten Kleinspesenpauschale darauf hinzuweisen ist, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE die tatsächlichen Auslagen zu vergüten sind (vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-62/2023 vom 29. April 2024 E. 4.2.2; C-1015/2018 vom 18. Juli 2018), sofern - wie hier - keine besonderen Verhältnisse vorliegen (Art. 11 Abs. 3 VGKE), weshalb die vorliegenden pauschalen Spesen von CHF 71.87 nicht zulässig und entsprechend zu streichen sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht somit eine gekürzte Parteientschädigung von CHF 1'605.- als angemessen erachtet, wobei sich dieser Betrag aus 6.42 Stunden à CHF 250.- zusammensetzt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-schuss von CHF 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'605.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Selin Elmiger-Necipoglu

Nicole Nickerson

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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