Rentenanspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'931.50 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1015/2018 Urteil vom 18. Juli 2018 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, (Deutschland) vertreten durch Dr. iur. Julius Effenberger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf Invalidenrente, erstmalige Anmeldung; Verfügung der IVSTA vom
15. Januar 2018. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit Verfügung vom 15. Januar 2018 (BVGer-act. 1/2) den am 24. März 2017 bei der deutschen Verbindungsstelle in (...) eingereichten Antrag auf Invalidenrente (Vorakten 1) des am (...) 1960 geborenen und in Deutschland wohnhaften A._______ (nachfolgend: Versicherter) abwies, dass die IVSTA die verfügte Leistungsverweigerung damit begründete, dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege und trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung die Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar sei, dass sich die IVSTA dabei insbesondere auf die Schlussberichte von Dr. B._______, Fachärztin Innere Medizin FMH, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) C._______ vom 22. Dezember 2017 (Vorakten 49) und vom 29. August 2017 (Vorakten 21) stützte, wonach der Versicherte aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen aus Deutschland verschiedene Problemfelder habe (wie Rückenschmerzen, Status nach transienter ischämischer Attacke, Dystonie im Bereich der Augenlider, Schulterhochstand links, Halsstarre nach links, Diabetes mellitus II), welche jedoch nicht zu einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit führen würden, dass der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 15. Januar 2018 mit Eingabe seines Rechtsanwalts Dr. Julius Effenberger vom 19. Februar 2018 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 20. Februar 2018) erheben liess mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Abklärung des massgeblichen Sachverhalts an die IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) zurückzuweisen, eventualiter sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Invalidenleistungen anzuerkennen, weiter sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist einzuräumen zur Begründung der Beschwerde und Präzisierung der Rechtsbegehren in Kenntnis der Vorakten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vorbringen liess, die Vorinstanz habe einerseits ihre Abklärungspflicht und den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 ATSG verletzt, indem sie sich einzig auf die zwei erwähnten RAD-Berichte stütze, deren Verfasserin den Beschwerdeführer aber nie gesehen bzw. untersucht habe und welche im Widerspruch zu den deutschen, von der Vorinstanz angeforderten Unterlagen stünden, andererseits sei der Gehörsanspruch von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, da sich die Vorinstanz weder im Vorbescheid vom 6. September 2017 (Vorakten 22) noch in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetze, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2018 (BVGer-act. 8) seine Beschwerdeschrift hinsichtlich Sachverhalt und Rechtsgrundlagen ergänzen liess mit den präzisierten Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei ab dem frühestmöglichen Datum die volle Invalidenrente zuzusprechen, es sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen, falls die Akten nicht ausreichen sollten, und dessen Kosten seien der Vorinstanz zu überbinden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass die Vorinstanz - nach Einholung der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. D._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. April 2018, wonach eine (neurologische, psychiatrische, internistische und rheumatologische) Begutachtung in der Schweiz durchzuführen ist (BVGer-act. 10/2), - in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2018 (BVGer-act. 10) beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme von Dr. D._______ an die Verwaltung zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 14. Mai 2018 (BVGer-act. 12) sein Einverständnis mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid erklären liess, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen fristgemäss und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass nach Einsicht in die Akten bzw. medizinischen Unterlagen keine zuverlässige und umfassende Entscheidungsgrundlage besteht, sich deshalb weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zu den entsprechenden Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit aufdrängen und folglich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung nicht entsprochen werden sollte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ausnahmsweise zulässig ist, da hier erstmalig grundlegende Abklärungen durchzuführen sind (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass demnach die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2018 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung des medizinischen Sachverhalts und neuem Entscheid zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der am 7. März 2018 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (BVGer-act. 5) dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Honorarnote vom 23. Mai 2018 (BVGer-act. 13) für den Zeitraum vom 6. Februar bis 14. Mai 2018 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 15'223.- verlangt, welche sich zusammensetzt aus einem Honorar von Fr. 11'320.- (28.3 Stunden à Fr. 400.-), einer Spesenpauschale von 5% bzw. Fr. 566.-, einer Gerichtskaution (Kostenvorschuss) von Fr. 800.- sowie einer Erhöhung der Entschädigung um 20%, weil auch Dokumente aus Deutschland, welche deutschem Recht unterstünden, zu prüfen gewesen seien und die Vorinstanz den Beschwerdeführer mutwillig zum Beschwerdeverfahren gezwungen habe, obwohl sie gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass der Fall noch gar nicht abgeklärt sei, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 29. Mai 2018 (BVGer-act. 15) aufforderungsgemäss seine Spesen detailliert angibt, indem er Telekommunikationen von Fr. 22.- (22 à Fr. 1.-), Kopien und Drucke von Fr. 539.- (539 à Fr. 1.-) sowie Kleinspesen (Verbrauchsmaterial) von Fr. 226.40 (2% von Fr. 11'320.-) geltend macht, was einen Betrag für Auslagen von Fr. 787.40 ergibt, und er ausserdem eine Mehrwertsteuer von 7.7% verlangt, da die Schuldnerin der Parteientschädigung ein schweizerisches Rechtssubjekt sei, weshalb die Gesamtforderung Fr. 13'901.30 bzw. mit der beantragten Erhöhung von 20% wegen Mutwilligkeit Fr. 16'681.60 betrage, dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen wird (Art. 10 Abs. 1 VGKE) und der hier geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 28.3 Stunden - namentlich ein Aufwand von 10.5 Stunden für die Redaktion der Beschwerdeergänzung, welche die in der Beschwerdeschrift enthaltene Begründung (wofür bereits 5 Stunden aufgewendet wurden) mehrheitlich und weitschweifig wiederholt, sowie ein Aufwand von gesamthaft 10.8 Stunden für Aktenstudium und Mail- bzw. Telefonverkehr mit dem Beschwerdeführer (wobei eine 2-stündige Besprechung noch zusätzlich geltend gemacht wird) - im vorliegenden Fall zu hoch erscheint, dass ausgehend vom relativ geringen Umfang der Akten, der durchschnittlich komplexen Sach- und Rechtslage, welche einen erfahrenen Anwalt nicht vor besondere Schwierigkeiten stellt (vgl. SVR 2011 UV Nr. 8 E. 7), dem erforderlichen Aufwand für Fälle in ähnlicher Konstellation und Komplexität sowie dem vom Vertreter des Beschwerdeführers spezifisch für das Beschwerdeverfahren betriebenen aktenkundigen Aufwand bzw. den von ihm eingereichten Rechtsschriften (BVGer-act. 1, 8) vielmehr ein Zeitaufwand von insgesamt 13 Stunden als angemessen und notwendig erscheint, was bei einem für das vorliegende Beschwerdeverfahren maximal angemessenen Stundenansatz von Fr. 280.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) ein anwaltliches Honorar von Fr. 3'640.- ergibt, dass Spesen für Fernmelde-Dienstleistungen von Fr. 22.- sowie Spesen für Kopien und Drucke von Fr. 269.50 (50 Rappen pro Seite, vgl. Art. 11 Abs. 4 VGKE) berechnet werden können, der verlangte pauschale Kleinspesenersatz aber unzulässig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 3.1.3), dass vorliegend aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers kein Mehrwertsteuer-Zuschlag zuzusprechen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), dass der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist und nicht von der Parteientschädigung umfasst wird, dass im vorliegenden Fall keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Entschädigung um 20% erhöht werden sollte, dass demzufolge entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Fr. 3'931.50 zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'931.50 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: