Rentenanspruch
Sachverhalt
A. Der 1967 geborene, geschiedene, in seiner Heimat Deutschland wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in seiner Eigenschaft als Grenzgänger vom 1. April 1998 bis 31. Juli 2020 bei der B._______ AG als Laborant beschäftigt. Zufolge eines seit 2007 bestehenden Schlafapnoe-Syndroms meldete er sich mit Datum vom 23. Juli 2012 erstmals zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (im Folgenden: IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1, 7 bis 9, 19, 57, 59 und 76). Nachdem der Versicherte seine angestammte Arbeit nach krankheitsbedingter Abwesenheit wieder vollzeitlich hatte aufnehmen können, verfügte die IVSTA gestützt auf die Feststellungen der IV-Stelle G._______ vom 18. Februar 2013 den Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (IVSTA-act. 22). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Weil der Versicherte ab dem 14. Dezember 2015 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war, beantragte er mit Neuanmeldung vom 7. Juni 2016 erneut IV-Leistungen (IVSTA-act. 23 und 28). Da das Arbeitspensum des Versicherten von 20 % (ab Anfang Juni 2016) kontinuierlich bis zu 100 % (Dezember 2017) hatte gesteigert werden können (IVSTA-act 28 bis 43), erliess die IV-Stelle G._______ am 20. November 2017 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten den Abschluss der Frühintervention in Aussicht stellte (IVSTA-act. 44); die entsprechende, ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung, die festhält, dass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente bestehe, datiert vom 23. Januar 2018 (IVSTA-act. 45). C. C.a Aufgrund des Umstands, dass sich der Versicherte seit September 2019 im Krankenstand befunden hatte, meldete er sich mit E-Mail vom 12. Februar 2020 erneut zum IV-Leistungsbezug an (IVSTA-act. 46 und 49). In Kenntnis der medizinischen Akten (IVSTA-act. 50) teilte die IV-Stelle G._______ dem Versicherten am 14. April 2020 den Abschluss der Frühintervention mit und setzte diesen über die beabsichtigte Prüfung des Rentenanspruchs in Kenntnis (IVSTA-act. 53). C.b Nach Vorliegen der undatierten Berichte samt Beilagen der Dres. med. C._______, Facharzt für Neurologie, und D._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin (IVSTA-act. 54 und 55), sowie des Fragebogens für Arbeitgebende vom 2. Juli 2020 (IVSTA-act. 59) empfahl Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) am 21. August 2020 die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (IVSTA-act. 66); der entsprechende Auftrag an die ZVMB GmbH mit Sitz in Bern (im Folgenden: ZVMB) datiert vom 1. Oktober 2020 (IVSTA-act. 72). Nachdem die Deutsche Rentenversicherung (...) (im Folgenden: Rentenversicherung) mit Bescheid vom 3. August 2021 den Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abgewiesen hatte (IVSTA-act. 101), wurde am 12. August 2021 die polydisziplinäre Expertise fertiggestellt (IVSTA-act. 106). Daraufhin erfolgte am 31. August 2021 in Kenntnis des deutschen Rentenversicherungsbescheids und des Schreibens des Versicherten vom 8. März 2021 (94 und 95) eine Anfrage an den RAD (IVSTA-act. 109). Nach Vorliegen der entsprechenden, von Dr. med. E._______ am 8. September 2021 verfassten Stellungnahme, wonach auf das ZVMB-Gutachten abgestellt werden könne (IVSTA-act. 111), erliess die IV-Stelle G._______ am 20. September 2021 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht stellte (IVSTA-act. 115). C.c Hiergegen brachte der Versicherte mit Datum vom 13. Oktober 2021 seine Einwendungen vor (IVSTA-act. 116). Daraufhin empfahl Dr. med. E._______ vom RAD am 21. Oktober 2021 hinsichtlich der vom Versicherten geäusserten Kritikpunkte die Einholung einer Stellungnahme bei der ZVMB (IVSTA-act. 119; vgl. auch 121 und 122). Nach der Würdigung des vom 14. Dezember 2021 datierenden Schreibens der ZVMB (IVSTA-act. 124) sah Dr. med. E._______ am 17. Dezember 2021 keinen Grund, auf seine frühere Beurteilung vom 8. September 2021 zurückzukommen (IVSTA-act. 123). In der Folge erliess die IVSTA am 24. Januar 2022 eine dem Vorbescheid der IV-Stelle G._______ vom 20. September 2021 im Ergebnis entsprechende Verfügung (IVSTA-act. 127). D. D.a Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 30. Januar 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 24. Januar 2022 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, es habe beinahe zwei Jahre gedauert, bis er nach vielen Untersuchungen und Gesprächen von der ZVMB den falschen Befund erhalten habe. Es seien Verfahrensfehler und falsche Aussagen gemacht worden. Seit September 2019 sei er arbeitsunfähig und werde dauerhaft von seiner Hausärztin krankgeschrieben. Die fünf ZVMB-Ärzte hätten ihn jeweils zirka zwei bis drei Stunden gesehen und würden behaupten, seine vielen gesundheitlichen Beschwerden in dieser kurzen Zeit beurteilen zu können. Sie kritisierten die Krankschreibungen seiner Hausärztin, und unzählige Befunde würden nicht berücksichtigt. Sein Vorschlag an die Ärzte, diese zu kontaktieren und mit ihr direkt über ihre gesundheitlichen Beschwerden zu reden, werde nicht akzeptiert. Atteste und Befunde würden kleingeredet und nicht berücksichtigt. Auch die Rentenversicherung halte Rehabilitationsmassnahmen für nicht erfolgsversprechend und würde die Kostenübernahme von Therapien strikte abweisen. Seine vielen Krankheiten seien chronisch und könnten leider nicht rückgängig gemacht werden. Durch sein Schlafapnoe-Syndrom habe er zwischenzeitlich trotz Behandlung seit 2007 mit Maskenbeatmung einen Schlafbedarf von 12 bis 14 Stunden. Er stelle sich die Frage, wie er da mit seinen zusätzlichen Beschwerden noch zu 80 % arbeiten könne. Zusammen mit all seinen chronischen Erkrankungen sei es überhaupt nicht mehr möglich zu arbeiten. Viele Arbeitsschritte seien überhaupt nicht mehr möglich, was er auch ausführlich im Rahmen seiner Einwendungen schriftlich geschildert habe. Alles werde ohne irgendeine hilfreiche, sinnergebende Stellungnahme mit Standardtextzeilen niedergeschrieben. Die Ärzte wollten so nur alles schnell fertig haben, um mit ihren absolut falschen Befunden viel Geld zu verdienen. Sie seien ja aufgefordert, durch hohe Provisionen dergestalt zu beurteilen, was unmenschlich und falsch sei. D.b Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 2 und 4); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (BVGer-act. 3). D.c In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2022 verwies die Vorinstanz auf die Stellungnahme der IV-Stelle G._______ vom 15. März 2022 und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). Die IV-Stelle G._______ beantragte ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, der Beschwerdeführer stelle die gutachterlichen Folgerungen in Frage. Die Gutachtensaufträge würden den Gutachtensstellen nach einem Losverfahren erteilt. Damit erhalte eine Gutachtensstelle, welche die Arbeitsfähigkeit strenger beurteile als andere, nicht mehr Aufträge. Ebenso hange das Gutachtenshonorar nicht von der Höhe der attestierten Arbeitsfähigkeit ab. Provisionen in diesem Sinne gebe es nicht. Finanzielle Gründe, systematisch Befunde nicht zu berücksichtigen, seien damit nicht ersichtlich. In den Unterlagen zum Gutachten finde sich ein wohl nachträglich bei der Gutachtensstelle eingereichtes ärztliches Attest der Hausärztin vom 25. Februar 2021, worin als neue Diagnose ein Diabetes mellitus Typ II aufgeführt werde. Demgegenüber sei diese Diagnose in dem früheren Bericht vom 15. Mai 2020 noch nicht erwähnt. Auch sei diese nicht in der Gesamtbeurteilung des Gutachtens aufgeführt. Dies möge damit zusammenhängen, dass das Attest der Hausärztin erst eingereicht worden sei, nachdem die Untersuchung für das internistische Teilgutachten stattgefunden habe. Aus diesem Grund werde die Diagnose nicht mehr Aufnahme in das internistische Teilgutachten und die Konsensbeurteilung gefunden haben. Die Umstände deuteten auf ein Versehen hin. Ein Diabetes mellitus sei in der Regel gut behandelbar und wirke sich gewöhnlich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Insofern lasse ein solcher Diabetes mellitus nicht zusätzliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwarten. Konkrete Hinweise darauf, dass darüber hinaus Diagnosen oder Befunde bewusst vernachlässigt worden seien, liessen sich unmittelbar keine feststellen. Chronische Erkrankungen gingen nicht zwingend mit einer Arbeitsunfähigkeit einher. Ebenso äussere sich der in den Akten befindliche Entscheid der Rentenversicherung vom 3. August 2021 lediglich dazu, dass sich die Erwerbsfähigkeit nicht durch Rehabilitationsmassnahmen steigern lasse. Zur Frage, inwieweit in medizinischer Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit oder eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, enthalte er keine näheren Ausführungen. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass bei ihm ein erhöhter Schlafbedarf von 12 bis 14 Stunden bestehe, stelle eine subjektive Angabe dar. Solche subjektiv angegebenen Beeinträchtigungen könnten nur soweit in die Bemessung des Invaliditätsgrades einfliessen, als sie durch fachärztlich schlüssig feststellbare objektive Befunde erklärbar seien. Vom pneumologischen Sachverständigen werde eine Verschlechterung aufgrund des nur partiell beherrschten Schlafapnoe-Syndroms und eines vermutlich progredienten Restlessleg-Syndroms anerkannt. Ebenso bestätige der neurologische Sachverständige einen erhöhten Schlafbedarf, aber gleichzeitig auch einen dekonditionierten Schlafrhythmus. Weiter habe dieser Arzt während der bis in die frühen Abendstunden durchgeführten Begutachtung keine Müdigkeit oder gar Schläfrigkeit beobachtet. Ausserdem habe er darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Auto fahre und im Bericht des Krankenhauses F._______ von "6/2020 (recte 8.7.2020)" eine Epworth Sleepiness Scale (im Folgenden: ESS) von 9 angegeben worden sei. Dabei entspreche ein ESS von 6 bis 10 betreffend Tagesschläfrigkeit einem grenzwertigen Befund. Dass der Beschwerdeführer erst um Mitternacht oder später ins Bett gehe, werde auch zur Tagesmüdigkeit beitragen. Ob dieser späte Zeitpunkt alleine auf das Schlafapnoe-Syndrom zurückzuführen sei, erscheine fraglich. Dies anders zu gestalten sei dem Beschwerdeführer gewiss zumutbar. Insofern spreche das vom Beschwerdeführer subjektiv angegebene Ausmass des Schlafbedarfs nicht von Vornherein gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Im Arztbericht der behandelnden Hausärztin vom 15. Mai 2020 seien noch keine Kniebeschwerden erwähnt worden. Erst im Gutachten sei die Diagnose einer Gonarthrose gestellt worden. Aufgrund dieser Diagnose erachtet der orthopädische Sachverständige Tätigkeiten mit dauerhaftem Treppensteigen, Ersteigen von Leitern, Tätigkeiten auf unebenem Untergrund und solche mit ausschliesslichem Sitzen oder Gehen als nicht mehr möglich. Wie sich dem Arbeitgeberfragebogen vom 2. Juli 2020 entnehmen lasse, erfordere die Tätigkeit als Laborant/Chemikant kein ausschliessliches Stehen. Insoweit erscheine die Beurteilung des Sachverständigen, dass es sich bei der Tätigkeit im Labor um eine leidensangepasste, wechselbelastende Tätigkeit handle, schlüssig. Es lägen unmittelbar keine Gründe gegen den Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens vor, und dieses werde insgesamt als schlüssig beurteilt. D.d In seiner Replik vom 14. März 2022 machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, leider sei er in der Schweiz nur ein Deutscher, der 30 Jahre in der Pharmaindustrie alles gegeben habe und dreimal schwer krank geworden sei. "B._______" sei bekannt dafür, die höchste Burnoutrate in der Schweiz zu haben. Seit zwei Jahren kämpfe er jeden Tag von Neuem mit seinen chronischen Krankheiten. Ein normaler Tagesablauf sei schon lange nicht mehr möglich. Arbeiten sei ebenfalls nicht mehr möglich, was nun endlich auch von der Rentenversicherung anerkannt worden sei. Leider sei die IV-Stelle G._______ zwecks Sparmassnahmen da anderer Ansicht. Wäre er ein Schweizer Staatsbürger, hätte er bestimmt keine Probleme mit der Akzeptanz. Er habe jahrelang immer für zwei gearbeitet und sei nicht nur deshalb schwer krank geworden. Dafür sei er gut genug gewesen als Deutscher. Jetzt, wo er krank geworden sei, werde er wie ein Stück Abfall behandelt. Es könne einfach nicht möglich sein, dass Deutschland seine Arbeitsunfähigkeit anerkenne und die IV-Stelle G._______ nicht (BVGer-act. 8). D.e In Kenntnis der Replik und der vom Beschwerdeführer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 4. April 2022 (BVGer-act. 10 und 11) verwies die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 10. Mai 2022 auf die Stellungnahme der IV-Stelle G._______ vom 29. April 2022 und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 13). Die IV-Stelle G._______ hielt ebenfalls an ihrem Rechtsbegehren fest und brachte im Wesentlichen vor, die Verfügung beruhe auf einem nach dem Zufallsprinzip eingeholten polydisziplinären Gutachten. Bei diesem Verfahren könne man keinen Einfluss darauf nehmen, wer die Begutachtung durchführe. Ebenso wenig habe man Einfluss auf das Gutachtensergebnis. Es seien deshalb keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer anders behandelt worden wäre, als dies bei Schweizer Staatsangehörigen der Fall gewesen wäre. Aufgrund der Gutachtensvergabe nach dem Zufallsprinzip sei eine Benachteiligung aufgrund der Staatsbürgerschaft praktisch ausgeschlossen. Ausserdem hätten alle oder fast alle der am Gutachten beteiligten Fachärztinnen und Fachärzte ihr Medizinstudium in Deutschland absolviert. Insoweit würden sich auch in dieser Hinsicht keine Hinweise auf eine Diskriminierung aufgrund der deutschen Staatsbürgerschaft ergeben. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch seien in Deutschland nicht dieselben wie in der Schweiz. Deshalb lasse sich aus einer Rentenzusprache in Deutschland nicht ohne weiteres folgern, dass auch in der Schweiz ein Rentenanspruch bestehe. Dem beigelegten Rentenbescheid lasse sich keine Begründung entnehmen, auf welcher Grundlage die Rentenversicherung zum Schluss gelangt sei, dass ein Rentenanspruch bestehe. Deshalb könne man sich auch nicht weiter dazu äussern, wie sich die unterschiedlichen Rentenentscheide erklärten. D.f Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Mai 2022 wurde der Schriftenwechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer-act. 14 und 15). D.g Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Juni 2022 ging ein Doppel der unaufgefordert erfolgten Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2022 zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz (BVGer-act. 16 und 17). D.h Nachdem die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 25. August 2022 die E-Mail des Beschwerdeführers vom 24. August 2022 übermittelt hatte (BVGer-act. 18) und dieser am 29. August 2022 über die Modalitäten in zeitlicher Hinsicht im Zusammenhang mit hängigen Beschwerdeverfahren informiert worden war (BVGer-act. 19), übermittelte die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Schreibens vom 20. September 2022 die von der IV-Stelle G._______ an die Vorinstanz weitergereichte Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. August 2022 samt ärztlichem Attest von Dr. med. D._______, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 4. August 2022 (BVGer-act. 20); mit prozessleitender Verfügung vom 23. September 2022 ging eine Kopie der Eingabe der Vorinstanz vom 20. September 2022 inkl. Beilagen zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer (BVGer-act. 21). D.i Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 8. November 2022 um die Beantwortung der Frage nach einer möglichen "Prozesskostenhilfe und Anwalt" ersucht hatte (BVG-act. 22), wurde er mit prozessleitender Verfügung vom 1. Dezember 2022 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) aufgefordert, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 23); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 5. Januar 2023 nach (BVGer-act. 26). D.j Mit Datum vom 13. Dezember 2022 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung der Rentenversicherung über die Neufestsetzung einer Rente vom 18. November 2022; die gewährte Rente wurde ab dem 1. Oktober 2021 neu festgestellt und per 31. Oktober 2023 befristet (BVGer-act. 24). D.k Im Rahmen des Schreibens vom 20. Dezember 2022 liess die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht ein an sie gerichtetes, weiteres Schreiben des Versicherten vom 11. Dezember 2022 zukommen (BVGer-act. 25). D.l In der Folge bat der Versicherte mit Schreiben vom 2. April 2023 um Behandlung seines Gesuches um "Prozesskostenbeihilfe" (BVGer-act. 27) und übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht ihr Schreiben an die IV-Stelle G._______ vom 31. Mai 2023 (BVGer-act. 28). D.m Mit Schreiben vom 22. April 2024 sandte der Versicherte dem Bundesverwaltungsgericht den Abhilfebescheid des Landratsamtes (...) vom 8. April 2024 zu; gemäss diesem liegt beim Versicherten die Schwerbehinderteneigenschaft vor (BVGer-act. 29). D.n Im Rahmen seiner Eingabe vom 11. November 2025 bat der Beschwerdeführer um einen sofortigen Entscheid in der vorliegenden Sache. Weiter übermittelte er dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des an ihn gerichteten Schreibens des Sozialgerichtes (...) vom 5. August 2025, eine Kopie des Schwerbehindertenausweises sowie eine Kopie des Rentenbescheides der Rentenversicherung vom 27. Oktober 2025, mit welchem ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31. Oktober 2026 sowie für die Zeit vom 1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2025 eine Nachzahlung in der Höhe von EUR 5'305.79 zugesprochen wurde (BVGer-act. 30). D.o Mit Zwischenverfügung 27. November 2025 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 31). D.p Eine dagegen gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Dezember, welche das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete, beantwortete das Bundesgericht mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 dahingehend, dass es darin keine Beschwerde zu erblicken vermöge. Sollte aber der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erheben wollen, werde er entsprechend der Rechtsmittelbelehrung vorzugehen haben und innert Rechtsmittelfrist beim Bundesgericht einen Antrag in der Sache zu stellen und dabei zu begründen haben (BVGer-act. 34). D.q Der Beschwerdeführer stellte am 15. Juni und 13. Juli 2026 zwei Verfahrensstandanfragen inklusive weiterer Beilagen, welche mit Schreiben vom 28. August 2026 beantwortet wurden (BVGer-act. 35-37). D.r Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der Verfügung vom 24. Januar 2022 (IVSTA-act. 127) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (BVGer-act. 3), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 24. Januar 2022 (IVSTA-act. 127), mit welcher die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente abgewiesen hat, da aus spezialärztlicher Sicht keine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres vorliege. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Verwaltungsaktes und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle G._______ die Eintretensvoraussetzung von Art. 87 IVV - welche verhindern soll, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1; zur Glaubhaftmachung vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5) - bejaht hat, was vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. zum gegenteiligen Fall BGE 109 V 108 E. 2b).
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b und 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
E. 2 Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen in den jeweiligen Fassungen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).
E. 2.2 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535 ff.) sowie die Änderungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1), sind die Leistungsansprüche mit Blick auf das Erlassdatum der vorliegend angefochtenen Verfügung (24. Januar 2022) für die Zeit ab 1. Januar 2022 nach den neuen Normen zu prüfen. Soweit Ansprüche zu prüfen sind, die noch vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, kommen für die Zeit bis zum Rechtswechsel noch die Normen, welche bis zum 31. Dezember 2021 gegolten haben, zur Anwendung (vgl. BGE 130 V 445). Zu präzisieren ist, dass für Rentenbezüger gemäss lit. b der Übergangsbestimmungen, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die in diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen bleibt, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Der am 1. Januar 2022 weniger als 55 Jahre alte Beschwerdeführer würde bei einem allfälligen Rentenanspruch unter diese Bestimmung fallen (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 4).
E. 2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet (IVSTA-act. 8), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung zweifelsfrei erfüllt ist.
E. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
E. 2.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4). Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Unabhängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsberechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dabei können - insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhärente - Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung weiterer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksichtigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Partizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denjenigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und anhand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können geltend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2). Rechtsprechungsgemäss wird mit einer Indikatorenprüfung eine im Rahmen einer psychiatrischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4 mit Hinweis). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. hierzu BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1). Namentlich in Fällen, in welchem von einer leichtgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.00) auszugehen ist, bedarf es in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens. Voraussetzung für einen solchen Verzicht ist allerdings, dass die leichte depressive Störung nicht schon als chronifiziert gelten kann und darüber hinaus nicht mit Komorbiditäten einhergeht (vgl. hierzu BGE 143 V 409 E. 4.5.3; Urteil des BGer 8C_241/2018 vom 25. September 2018 E. 7.5.1).
E. 2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Laut dem seit 1. Januar 2022 in Kraft stehendem Art. 28 Abs. 1bis IVG wird eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind.
E. 2.7 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 gültig gewesenen Fassung, welcher per 1. Januar 2022 aufgehoben wurde, bestand der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid war. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % bestand Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Gemäss dem seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem IV-Grad von 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Abs. 2). Bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem IV-Grad unter 50 % gelten die prozentualen Anteile gemäss Art. 28b Abs. 4 IVG.
E. 2.8 Laut Art. 29 Abs. 4 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben (vgl. Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bis Ende Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
E. 2.9 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
E. 2.10 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche Auskünfte sind eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Unabhängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsberechtigung, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.5 hiervor), stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dabei können - insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhärente - Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung weiterer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksichtigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1) und der seither ergangenen, das Konzept auf alle psychischen und psychosomatischen Krankheiten ausweitenden Urteile (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Partizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denjenigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und anhand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können geltend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
E. 3.1 Nachdem mit Bescheid der deutschen Rentenversicherung vom 3. August 2021 dem Antrag des Versicherten auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht entsprochen worden war (IVSTA-act. 101), erliess die Rentenversicherung am 8. März 2022 einen weiteren Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 bis 31. Oktober 2023 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen wurde (BVGer-act. 8 Beilage 1). Gemäss Mitteilung der deutschen Rentenversicherung vom 18. November 2022 wurde die dem Beschwerdeführer gewährte Rente ab 1. Oktober 2021 neu festgestellt und bis 31. Oktober 2023 befristet (BVGer-act. 24). Weiter ergibt sich aus dem Abhilfebescheid des Landratsamtes (...) vom 8. April 2024, dass beim Versicherten die Schwerbehinderteneigenschaft bzw. seit 31. August 2023 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 anerkannt worden ist (BVGer-act. 30). Schliesslich erliess die deutsche Rentenversicherung am 27. Oktober 2025 einen weiteren Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31. Oktober 2026 sowie für die Zeit vom 1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2025 eine Nachzahlung in der Höhe von EUR 5'305.79 zugesprochen worden ist (BVGer-act. 31).
E. 3.2 Mit Blick auf vorstehenden Rechtsakte ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da sich sein allfälliger Schweizer Rentenanspruch alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsgrundlagen bestimmt. Es besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2), und aus dem Ausland stammende Beweismittel unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des BVGer C-4343/2019 vom 31. März 2022 E. 3 mit Hinweisen; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
E. 4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren - analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung resp. Art. 17 Abs. 1 Bst. a und b ATSG in der seit 1. Jan. 2022 in Kraft stehenden Fassung (gemäss Anhang Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2017 2535]) - durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.1). In Anwendung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung bildet im vorliegenden Fall erster zeitlicher Referenzpunkt der 23. Januar 2018. Dabei handelt es sich um das Datum der letzten rechtskräftigen, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung (IVSTA-act. 45), welcher eine materielle Beurteilung zu Grunde lag - in medizinischer Hinsicht insbesondere gestützt auf die von Dr. med. D._______, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vorgenommenen Beurteilungen zur stufenweisen Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit aus dem Jahre 2017 (IVSTA-act. 35 S. 2, 36 S. 2, 38 S. 2 und), welche ihrerseits auf den Berichten der Kliniken F._______ aus den Jahren 2007 bis 2012 (IVSTA-act. 19) beruhten. Der zweite Referenzpunkt ist mit Blick auf das Datum der vorliegend angefochtenen Verfügung der 24. Januar 2022 (IVSTA-act. 127).
E. 5.1 Im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2022 (IVSTA-act. 127) stützte sich die Vorinstanz resp. die IV-Stelle G._______ in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung des polydisziplinären ZVMB-Gutachtens vom 12. August 2021 (IVSTA-act. 106 S. 1 bis 11) resp. die entsprechenden Teilgutachten von Dr. med. H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juli 2021 (IVSTA-act. 106 S. 30 bis 46), Dr. med. I._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 10. April 2021 (IVSTA-act. 106 S. 47 bis 58), Dr. med. J._______, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 12. April 2021 (IVSTA-act. 106 S. 59 bis 72), Dr. med. K._______, Facharzt für Neurologie, vom 5. Juni 2021 (IVSTA-act. 106 S. 73 bis 88), sowie Dr. med. L._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie und Pneumologie, vom 6. Juni 2021 (IVSTA-act. 106 S. 89 bis 151). Weiter dienten der IV-Stelle G._______ resp. der Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. E._______ vom 8. September 2021 (IVSTA-act. 111) und - in Würdigung der ergänzenden ZVMB-Stellungnahme vom 14. Dezember 2021 (IVSTA-act. 124) - vom 17. Dezember 2021 (IVSTA-act. 123) als Entscheidbasis. Anhand dieser medizinischen Akten ist nachfolgend zu prüfen, ob vorinstanzlich der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden ist und ob der Beschwerdeführer zufolge Verschlechterung des Gesundheitszustands einen (befristeten oder unbefristeten) Rentenanspruch hat resp. die materiellen, kumulativen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (vgl. E. 2.6 hiervor; zum kumulativen Charakter von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG vgl. bspw. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2 IVG erfüllt sind (vgl. E. 2.7 hiervor).
E. 5.2.1 Dr. med. H._______ stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 25. Juli 2021 die Diagnose psychosoziale Schwierigkeiten und Belastungen bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73.1). Weiter führte er zusammengefasst aus, beim Versicherten seien leichte narzisstische und selbstunsichere Züge erkennbar. Er wirke introvertiert und neige zum Grübeln. Er fühle sich von seinem sozialen Umfeld unterstützt. Gegenwärtig bestehe keine Auswirkung der psychischen Probleme auf die persönlichen Ressourcen. Der bisherige Verlauf sei lege artis gewesen. Der Versicherte nehme ein Antidepressivum und unterdessen sei die von ihm berichtete depressive Störung remittiert. Gegenwärtig stehe er nicht in psychiatrischer Betreuung. Es bestehe ein gutes Eingliederungspotential aus rein psychiatrischer Sicht. Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer den Leiden angepassten Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 100 %. Auch retrospektiv sei psychiatrisch keine längere oder gar dauerhafte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit begründbar. Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, wie sie der Verfügung vom 23. Januar 2018 zugrunde gelegen habe, habe sich keine Veränderung des Gesundheitszustands ergeben.
E. 5.2.2 Dr. med. I._______ diagnostizierte in seinem allgemeinmedizinisch-internistischen Teilgutachten vom 10. April 2021 eine Adipositas Grad III/morbid (Body-Mass-Index 46.7), ein Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom (Erstdiagnose 2007; unter Dauerbehandlung) sowie Zustände nach problematischem Alkoholkonsum 2017, einer Uvulopalatopharyngoplastik im Mai 2007, einer Nasen-Septumdeviationsoperation zirka 2000 (aktenanamnestisch) sowie einer Tonsillektomie (aktenanamnestisch). Weiter berichtete Dr. med. I._______ zusammengefasst, weder spontan noch in der Systemanamnese würden Beschwerden aus dem allgemein-internistischen Gebiet im engeren Sinne geschildert. Der Versicherte stelle Beschwerden am Bewegungsapparat in den Vordergrund, dazu psychische Probleme. Es bestünden keine Inkonsistenzen bezüglich der allgemein-internistischen Befunde und keine Funktionsstörungen; die Ressourcen seien nicht beeinträchtigt. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Auch in Verweisungstätigkeiten, die dem Fähigkeitsprofil entsprächen, sei ein Pensum von 100 % ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zumutbar. Aus allgemein-internistischer Sicht hätten zu keinem Zeitpunkt Affektionen mit Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit, abgesehen von interkurrenten Perioden während Hospitalisationen und Rekonvaleszenzzeiten, bestanden; dies gelte auch für eine leidensadaptierte Tätigkeit. Der Gesundheitszustand habe sich gegenüber 2017/2018 nicht verändert. Es bestehe vor wie nach diesem Zeitpunkt eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
E. 5.2.3 In ihrem orthopädischen Teilgutachten vom 12. April 2021 stellte Dr. med. J._______ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose(n); ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie eine Omarthrose links sowie eine Gonarthrose rechts. Weiter führte sie insbesondere aus, die vom Versicherten geschilderten Beschwerden an der linken Schulter und am rechten Knie hätten nach radiologischer Abklärung auf arthrotische Veränderungen zurückgeführt werden können. Als Therapie für die Schulter sei eine Gelenkprothese vorgeschlagen worden. Das Knie sei bisher nicht spezialärztlich untersucht worden. In der angestammten Tätigkeit als Laborant habe zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei als optimal angepasst zu betrachten, da sie in Wechselbelastung ausgeübt werden könne. Der Versicherte sei dabei weder Zwangshaltungen noch widrigen Witterungsverhältnissen ausgesetzt. Nicht mehr möglich seien körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten, Überkopfarbeiten, dauerhaftes Treppensteigen und Ersteigen von Leitern sowie eine Tätigkeit auf unebenem Untergrund und ausschliessliches Gehen und Stehen. In der angestammten Tätigkeit, welche als optimal angepasst zu betrachten sei, habe zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Im Dossier seien auf orthopädischem Fachgebiet keine abweichenden Einschätzungen bezüglich Diagnostik, Einschränkungen, Ressourcen und Arbeitsfähigkeit vorhanden. Die voruntersuchenden Spezialisten seien zum Schluss gekommen, dass zur Besserung der Beschwerden eine Entlastung der Gelenke durch Gewichtsreduktion sinnvoll sei.
E. 5.2.4 In seiner neurologischen Teilexpertise diagnostizierte Dr. med. K._______ ein chronisches schweres Schlafapnoe-Syndrom (unter assistierter Therapie stabilisiert), einen erhöhten Schlafbedarf bei Restless-legs-Syndrom mit massiv erhöhtem PLMS-Index, ein chronisches leichtgradiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, einen episodischen Spannungskopfschmerz sowie Knie- und Schulterbeschwerden. Zusammengefasst berichtete Dr. med. K._______ weiter, der Versicherte verwende die assistierte Beatmung regelmässig. Er beschreibe zwar weithin Tagesmüdigkeit, nicht aber Tagesschläfrigkeit. Gegenwärtig scheine sich aber ein dekonditionierter Schlafrhythmus etabliert zu haben mit zu Bett gehen um zirka Mitternacht und Aufstehen erst zirka mittags bei Angabe eines notwendigen verlängerten Schlafs. Im Rahmen der zuletzt im Krankenhaus F._______ im Juli 2020 erfolgten somnologischen Abklärung habe sich trotz angepasster Einstellung ein AHI-Wert von 14/h, ein Arousal-Index von 31, aber auch ein erhöhter Schlafbedarf von 12 Stunden nachts und zwei Stunden nachmittags ergeben. Diesbezüglich sei im Kontext eines Restless-legs-Syndroms auch ein hochgradig erhöhter PLMS-Index beschrieben worden. Dieses Syndrom sei neu und in den Berichten aus dem Jahre 2007 nicht als relevant beschrieben worden. Die angegebene subjektive Tagesmüdigkeit sei entsprechend multifaktoriell, teilweise dem Schlafapnoe-Syndrom, aber auch der neuerdings belegbar verminderten Schlafqualität bei stark erhöhtem PLMS-Index im Rahmen eines Restless-legs-Syndroms geschuldet. Dennoch sei auch im aktuellen klinischen Eindruck während der bis immerhin in die Abendstunden durchgeführten Begutachtung über einen Zeitraum von fast drei Stunden keine erkennbare Müdigkeit oder gar Schläfrigkeit feststellbar. So sei auch im Bericht des Krankenhauses F._______ von Juni 2020 ein noch im Normalbereich gelegenes ESS von 9/24 beschrieben worden. Der Versicherte sei auch Fahrzeuglenker. Diesbezüglich seien auch keine Auffälligkeiten in letzter Zeit bemerkt worden. Entsprechend könne auch im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit keine höhergradige Einschränkung quantitativ begründet werden, sofern nicht sehr monotone Tätigkeiten abverlangt würden. Es dürfe für die Bewertung auf das pneumologische Gutachten verwiesen werden. Zusätzliche Einschränkungen aus neurologischer Sicht seien nicht begründbar. Bezüglich anamnestisch angegebener leichter Rückenleiden sei aus klinisch-neurologischer Sicht zumindest kein neurogener Beschwerdeaspekt feststellbar. Es seien jedoch leichte degenerative Veränderungen anzunehmen. Bezüglich der Kopfschmerzen seien nur deskriptiv Spannungskopfschmerzen, episodisch auftretend, zu diagnostizieren; auch diese seien nicht arbeitsrelevant zu bewerten. Die Therapieaktivitäten seien stets lege artis gewesen. Die Kooperation des Versicherten während der Begutachtung sei stets sehr gut und die anamnestischen Angaben konsistent gewesen. Es hätten sich in der gesamten Befragung und Untersuchung keine Hinweise für Inkonsistenzen ergeben. Rein medizinisch-theoretisch würde sich aus neurologischer Sicht keine über die pneumologische Bewertung hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensadaptierten Tätigkeit ergeben. Diese Bewertung gelte aktuell wie auch durchgängig retrospektiv nach Massgabe des pneumologischen Gutachtens. Die angestammte Tätigkeit sei als gut adaptiert zu werten. Rein aus neurologischer Sicht sei seit der Verfügung vom 23. Januar 2018 eher keine Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten. Gegenüber 2007 sei aber das Ausmass der PLMS/RLS stark verschlechtert, womit eine schlechtere Schlafqualität und damit ein erhöhter Schlafbedarf begründbar sei. Übermässige Müdigkeit könne im klinischen Eindruck nicht festgestellt werden. Es könne somit keine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (als die fächerübergreifend aus pneumologischer Sicht begründete Limitierung).
E. 5.2.5 Dr. med. L._______ diagnostizierte in seinem pneumologischen Teilgutachten vom 6. Juni 2021 ein sehr schwergradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom unter partieller Kontrolle mittels BIPAP-nächtlicher Atemunterstützung im ST-Modus, einen Status nach Uvulopalatopharyngoplastik (August 2007), ein mittelgradiges allergisches Asthma Bronchiale, multiple Sensibilisierungen (gegen Frühblüher, Gräser, Hausstaubmilben und Tierhaare) und ein Restless-Legs-Syndrom (schwergradig erhöhter PLMS-Index). Weiter berichtete Dr. med. L._______, der Versicherte habe sich im dargestellten Zeitraum jederzeit kooperativ und compliant einer intensiven Behandlung unterzogen. Die Behandlungsmöglichkeiten seien von ihm ausgeschöpft worden. Konsistenz und Plausibilität seien gegeben. Trotz schwerer gesundheitlicher aspiratorischer und schlafmedizinischer Belastung habe der Versicherte bis zirka 2016 die Arbeit im Wesentlichen unbeeinträchtigt ausgeübt. Bezogen auf ein ganztägiges Pensum bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Einschränkung der Leistung um 20 % auf zirka 80 %. Dies sei der respiratorischen Situation und der nur partiellen Besserung des Schlafapnoesyndroms mit anhaltender Müdigkeit und respiratorisch bedingter Leistungsbegrenzung geschuldet. Bei der Tätigkeit als "Lab Professional" werde von einer leichten Tätigkeit ausgegangen. Es bestünden zwar inhalative Belastungen, die in der Vergangenheit als nicht entscheidend bewertet worden seien. In Bezug auf ein 100%iges Pensum bestehe aber eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Von einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit müsse ausgegangen werden. Mögliche angepasste Tätigkeiten seien körperlich leichte Tätigkeiten ohne inhalative Belastungen, ohne Wechsel zwischen warmer und kalter Atmosphäre und keine Schichttätigkeiten. In einer solchen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 80 %. Es habe sich eine Verschlechterung der Gesundheitsstörung infolge des nur partiell beherrschten Schlafapnoesyndroms und des vermutlich progredienten Restless-Legs-Syndroms ergeben. Einen sicheren Beginn der Veränderung mit Auswirkung lasse sich retrospektiv nur sehr begrenzt beurteilen.
E. 5.2.6 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 12. August 2021 wurden die in den diversen Teilexpertisen gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit aufgelistet und zusammengefasst ausgeführt, in Gesamtschau könne für die als weitgehend leidensadaptiert zu betrachtende angestammte Tätigkeit als Chemikant keine Einschränkung der quantitativen Arbeitsfähigkeit aus rein orthopädischen Gründen objektiviert werden. In Gesamtschau könne psychiatrisch nur die Diagnose psychosoziale Schwierigkeiten und Belastungen bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73.1) attestiert werden. Eine signifikante depressive Symptomatik finde sich derzeit nicht. In Gesamtschau könne gegenüber früher bei entsprechend aktuell neu beschriebenem schwergradig erhöhtem PLMS-Index und vermehrtem Schlafbedarf in Wechselwirkung mit dem schwergradigen, aber ausreichend behandelten Schlafapnoe-Syndrom eine allenfalls leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden, maximal aber eine Einschränkung von 20 %. Eine volle Arbeitsunfähigkeit, wie von der Hausärztin attestiert, könne jedoch auch aus pneumologischer und neurologischer Sicht aktuell wie retrospektiv nicht begründet werden. In interdisziplinärer Gesamtschau könne auf keinem der Fachbereiche eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Lediglich pneumologisch/neurologisch sei maximal eine Einschränkung um 20 % begründbar. Diese Bewertung gelte aktuell als auch retrospektiv seit Attestierung der Arbeitsunfähigkeit im September 2019. Es bestünden psychosoziale Belastungen. Abgesehen von den Diskrepanzen in der Bewertung der subjektiven versus medizinisch-theoretisch objektivierbaren Arbeitsfähigkeit ergäben sich keine relevanten Inkonsistenzen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit betrage 80 %.
E. 5.2.7 In seiner Stellungnahme vom 8. September 2021 berichtete Dr. med. E._______, aus Sicht des RAD könne auf das polydisziplinäre ZVMB-Gutachten vom 12. August 2021 abgestellt werden. Dieses sei in den streitigen Belangen umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen und sei in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Die beklagten Beschwerden der versicherten Person seien berücksichtigt worden und es sei ein umfassendes Bild des Gesundheitszustandes der versicherten Person vermittelt worden. Die Gutachter setzten sich mit den divergierenden Meinungen auseinander, so mit dem Versicherten selber und mit den Voruntersuchungen der behandelnden Ärzte. Die Standardindikatoren würden besprochen und berücksichtigt. Die Beurteilung und begründeten Schlüsse seien aus der Sicht des RAD nachvollziehbar.
E. 5.2.8 Nach Konsens mit dem Gutachterteam führte Dr. med. H._______ in der ergänzenden Stellungnahme der ZVMB vom 14. Dezember 2021 zusammengefasst aus, trotz nochmaliger sorgfältiger Lektüre des Gutachtens mit zeitlichem Abstand zur Gutachtenabgabe könne man im Falle des Versicherten im Rahmen der medizinischen Expertise keine Willkür oder fehlende Seriosität bei der Begutachtung erkennen. Die Diffusität, mit welcher der Versicherte die vermeintlichen Mängel bei der Begutachtung vorbringe, erlaube es nicht, eindeutig zu erkennen, was er an der Art und Weise, wie die Begutachtung stattgefunden habe, und auch speziell inhaltlich kritisieren möchte. Das Befragen zur medizinischen Anamnese nenne er bei allen Gutachtern ein Verhör. Er spreche fortlaufend von der angeblich guten Bezahlung der Ärzte, die sich nur die Taschen füllten, nenne Zeugen, die seine Beschwerden besser beweisen könnten als die Ärzte, rede von Gesprächen mit unseren Ärzten in der Begutachtung, die nur Unsinniges tun und erzählen würden. Dabei richte er sich offensichtlich nach seinen eigenen Vorstellungen, sage aber nicht, wie eine medizinische Begutachtung anders zu gestalten wäre. Er fühle sich fast immer nur missverstanden, führe auch fachliche Mängel der Gutachter ins Feld, ohne konkret zu sagen, was nach seinen Vorstellungen wirklich falsch gewesen sein soll. Er sehe sich als Opfer von Machenschaften und scheine zu glauben, mit seinen Handyaufzeichnungen der Anamnese das Gegenteil der Expertenmeinung belegen zu können. Dabei werde aber grundsätzlich nicht klar, was er am Gutachten konkret beanstande, ausser dass er den Wunsch äussere nach einer für ihn deutlich günstigeren Beurteilung. Andere Gegebenheiten aus der Begutachtung wiederum, zum Beispiel den fehlenden Nachweis von therapeutisch wirksamen Medikamentenspiegeln, belegt durch das Ergebnis des "Drug Monitorings" des Vertragslabors, interpretiere er zu seinen Gunsten und suche nach fadenscheinigen Begründungen. Am Ende seines Schreibens wünsche sich der Versicherte, dass der Katalog von zehn Fragen beantwortet werde. Die Fragen seien suggestiv, und es seien eigentlich keine richtigen Fragen, sondern allenfalls sog. "philosophische" Fragen mit fertigen Antworten, die er jeweils selbst liefere, ohne dass auf diese inhaltlich noch eingegangen werden könne. Der Versicherte werfe auch die übliche klischeehafte und mit dürftiger Statistik belegte Aussage auf, die Gutachterstellen würden ungleich beurteilen. Auch wenn die Diskussion darüber in der vorliegenden Form jeder Wissenschaftlichkeit entbehre, würde man sich sehr wünschen, dass die Unterschiede wirklich "doppelblind" wissenschaftlich untersucht und validiert dargestellt würden, um die zum Teil markanten Unterschiede zu eruieren. Speziell in den somatischen Fächern sei dies kaum vorstellbar. Zusammenfassend stelle man fest, dass sich aus dem Schreiben des Versicherten keine neuen Aspekte ergeben würden, welche die Beurteilung des polydisziplinären Gutachtens vom 12. August 2021 zu revidieren und eine anderslautende Beurteilung abzugeben vermöchten.
E. 5.2.9 In seiner Beurteilung vom 17. Dezember 2021 führte der RAD-Arzt Dr. med. E._______ aus, mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 habe sich die ZVMB ausführlich zu den Einwänden des Versicherten geäussert. Der Inhalt dieses Schreibens widerspiegle auch seine Meinung, weshalb er keinen Grund sehe, auf seine Stellungnahme vom 8. September 2021 zurückzukommen.
E. 5.3 Das interdisziplinäre ZVMB-Gutachten vom 12. August 2021 (act. 106) - bestehend aus der Gesamtbeurteilung vom 12. August 2021 (IVSTA-act. 106 S. 1 bis 11) und der entsprechenden Teilgutachten von Dr. med. H._______ vom 25. Juli 2021 (IVSTA-act. 106 S. 30 bis 46), Dr. med. I._______ vom 10. April 2021 (IVSTA-act. 106 S. 47 bis 58), Dr. med. J._______ vom 12. April 2021 (IVSTA-act. 106 S. 59 bis 72), Dr. med. K._______ vom 5. Juni 2021 (IVSTA-act. 106 S. 73 bis 88), sowie von Dr. med. L._______ vom 6. Juni 2021 (IVSTA-act. 106 S. 89 bis 151) - wurde von Gutachtern erstellt, welche über Facharzttitel in den medizinischen Disziplinen Psychiatrie und Psychotherapie, Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Neurologie, Kardiologie und Pneumologie verfügen. Diese waren somit zur Beurteilung des Gesundheitszustandes in somatischer und psychischer Hinsicht und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zweifellos fachlich qualifiziert und befähigt. Zudem ist das Gutachten, dessen Teilexpertisen mit der interdisziplinären Gesamtbeurteilung übereinstimmt, hinreichend aktuell (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3; SVR 2018 IV Nr. 36 S. 116 E. 3.2.3), für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die Aussagen des Beschwerdeführers resp. die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der zahlreichen Vorakten (Anamnese) abgegeben. Zudem ist es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, weshalb es die an den Beweiswert einer ärztlichen Expertise gestellten Kriterien erfüllt. Es kann demnach in medizinischer Hinsicht darauf abgestellt werden. Dasselbe gilt im Übrigen dem Grundsatz nach auch für die Stellungnahmen von Dr. med. E._______ vom 8. September (IVSTA-act. 111) und 17. Dezember 2021 (IVSTA-act. 123) im Sinne von aArt. 59 Abs. 2bis IVG (aufgehoben per 1. Januar 2022 durch Ziffer. I des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 [AS 2021 705; BBl 2017 2535]; ab 1. Januar 2022: Art. 54a Abs. 2 und 3 IVG [eingefügt durch Ziffer. I des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020; AS 2021 705; BBl 2017 2535] in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1bis IVV [eingefügt durch Ziffer I der Verordnung vom 3. November 2021; AS 2021 706]).
E. 5.3.1 Betreffend die Äusserungen des Beschwerdeführers zur ZVMB-Expertise ist was folgt festzustellen:
E. 5.3.1.1 Vorab ist mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Eingabe vom 13. Oktober 2021 (IVSTA-act. 116), wonach ihn seine Hausärztin kenne und ihn daher auch weiterhin im Ausmass von 100 % krankschreibe, darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich einerseits der Erfahrungstatsache Rechnung trägt, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Andererseits lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes zum einen und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten zum andern nicht zu, ein medizinisches Administrativgutachten in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7 und SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr nahmen die medizinischen Sachverständigen der ZVMB gemäss den nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 5.3.2 ff.) eine objektive Prüfung der medizinischen Situation des Beschwerdeführers vor und berichteten auf neutrale, sachliche, gründliche und logische Art über ihre Feststellungen. Weiter stützten sich deren Schlussfolgerungen auf medizinische Erwägungen und nicht auf Werturteile (vgl. hierzu SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.3).
E. 5.3.1.2 Betreffend die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Eingabe vom 13. Oktober 2021 (IVSTA-act. 116) aufgeworfenen Frage, ob ihn die "sogenannten Gutachter jeweils in 2-3 Stunden Verhör" beurteilen könnten, ist darauf hinzuweisen, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, was vorliegend zu bejahen ist (vgl. hierzu resp. zur Dauer einer psychiatrischen Begutachtung SVR 2021 IV Nr. 12 S. 34 E. 3.2.3.2, SVR 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 6 und SVR 2017 IV Nr. 75 S. 232 E. 4.3). Unter diesem Aspekt führen die Kritikpunkte des Beschwerdeführers ins Leere, und es erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, inwiefern die vom Beschwerdeführer erwähnten Tonaufnahmen (IVSTA-act. 116 S. 9) etwas an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der ZVMB-Expertise ändern sollten.
E. 5.3.1.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. Oktober 2021 unter Beilage von Medienberichten geäusserten Kritik zu IV-Gutachten ist festzuhalten, dass diese ebenfalls nicht zu hören ist, da sie in genereller Art und Weise und nicht einzelfallbezogen auf den Beschwerdeführer vorgebracht wurde. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass grundsätzlich eine Befangenheit einer sachverständigen Person nicht mittels der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer versicherter Personen mit dieser Gutachtensperson in früheren Fällen begründet werden kann. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dar, inwiefern aus den (angeblichen) Fehlleistungen von Experten in anderen Fällen eine Befangenheit der ZVMB-Experten im vorliegenden Fall resultieren sollte (SVR 2016 IV Nr. 8 S. 24 E. 6.2). Abgesehen davon können grundsätzlich nur die für eine Behörde bzw. eine Medizinische Abklärungsstelle nach Art. 72bis IVV tätigen Personen, nicht aber die Behörde als solche befangen sein (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; SVR 2016 IV Nr. 8 S. 24 E. 3.3).
E. 5.3.1.4 Betreffend die vom Beschwerdeführer theoretisch ins Feld geführten, ungleichen Beurteilungen durch die Gutachtensstellen und die im Zusammenhang mit den Honoraren und Verdienste der begutachtenden Personen gemachten Äusserungen ist festzuhalten, dass die Vergabe der Gutachtensaufträge bei Vorliegen dreier oder mehrerer medizinischer Fachdisziplinen - wie vorliegend - nach dem Zufallsprinzip gemäss dem Zuweisungssystem "SuisseMED@P" erfolgt, wobei die entsprechenden Gutachterstellen - die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG - mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen haben (Art. 72bis Abs. 1 und 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 2.2; vgl. auch BGE 140 V 507 E. 3.1 und E. 3.2.1). Selbst unter der Annahme, dass die Gutachtensstellen in der Strenge ihrer Beurteilungen voneinander abweichen sollten, ist durch das Zuweisungssystem eine gleichmässige Verteilung der jeweiligen Aufträge sichergestellt und stellt in genereller Hinsicht auch die Nationalität des Beschwerdeführers kein Grund für eine Schlechterstellung in der Beurteilung der gesamtmedizinischen Situation und deren Auswirkung auf die Arbeits und Leistungsfähigkeit dar. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass der regelmässige Beizug einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führen kann (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 20 E. 4.2). Mit Blick auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung ist auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen, und es kann an dieser Stelle auf die diesbezüglichen Ausführungen der IV-Stelle G._______ resp. der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 5.3.1.5 Betreffend die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. Oktober 2021 zur schriftlichen Beantwortung gestellten Fragen ist weiter zu bemerken, dass es nicht primär Aufgabe des begutachtenden Arztes ist, einen Fragekatalog in Form des vom Beschwerdeführer eingereichten zu beantworten. Vielmehr besteht die Aufgabe dieser Fachperson rechtsprechungsgemäss darin, den Gesundheitszustand der Person, die eine Versicherungsleistung beansprucht (vgl. Art. 29 Abs. 1 ATSG), zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 132 V 93 E 4.). Dies bedeutet jedoch nicht, wie vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 13. Oktober 2021 kritisiert, dass die medizinischen Fachpersonen jedes Detail der Exploration, wie bspw. den Kaffeekonsum des Beschwerdeführers - welcher von Dr. med. H._______ erwähnt wurde (IVSTA-act. 106 S. 33) - und dessen Gepflogenheiten zur Erledigung des Haushalts und der Gartenarbeit, in ihren Expertisen vermerken müssen. Letztlich prüft jedoch das Bundesverwaltungsgericht, wie vorstehend bereits dargelegt (vgl. E. 5.1 hiervor), ob vorinstanzlich der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden ist, was vorliegend zutrifft.
E. 5.3.1.6 Schliesslich ist mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers vom 8. März 2021 betreffend seine ehemalige Arbeitgeberin (IVSTA-act. 94 S. 5) darauf hinzuweisen, dass es nicht im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichtes liegt, sich abstrakt zur Unternehmenskultur eines multinational tätigen Konzerns resp. zu dessen Behandlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu äussern.
E. 5.3.2 Betreffend den medizinischen Sachverhalt ergibt sich in den einzelnen medizinischen Disziplinen weiter Folgendes:
E. 5.3.2.1 Aus allgemein medizinisch-internistischer und orthopädischer Sicht ergibt sich mit Blick auf die Teilgutachten der Dres. med. I._______ und J._______ vom 10. und 12. April 2021, welche mit der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 12. August 2021 im Einklang stehen, dass sich der Gesundheitszustand gegenüber 2017/2018 nicht verändert hat und der Beschwerdeführer - abgesehen von vorliegend nicht rentenrelevanten, interkurrenten Perioden während Hospitalisationen und Rekonvaleszenzzeiten - sowohl in seiner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als auch in einer anderen angepassten Verweisungstätigkeit (keine körperlich mittelschweren und schweren Tätigkeiten, keine Überkopfarbeiten, kein dauerhaftes Treppensteigen und Ersteigen von Leitern sowie keine Tätigkeit auf unebenem Untergrund und eine solche mit ausschliesslichem Gehen und Stehen) ohne Einschränkungen im Ausmass von 100 % arbeits- und leistungsfähig ist. Entsprechend führt die Kritik des Beschwerdeführers an Dr. med. J._______, seine Beschwerden seien komplett verharmlost worden (IVSTA-act. 94 S. 1 f. und IVSTA-act. 116 S. 14), mit Blick auf das von dieser Fachärztin formulierte Zumutbarkeitsprofil ins Leere. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung nicht als Simulant abgestempelt. Die kritischen Worte gegenüber der von Dr. med. I._______ vorgenommenen Untersuchung (IVSTA-act. 94 S. 3 f. und IVSTA-act. 116 S. 14 f.) führen zu keinem anderen Ergebnis, da letztlich der Umfang des Oberarms und das Gewicht sowie die Körpergrösse nicht per se in Abhängigkeit zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit stehen.
E. 5.3.2.2 In pneumologischer Hinsicht ergibt sich weiter, dass sich der Gesundheitszustand zufolge des Schlafapnoe-Syndroms und des vermutlich progredienten Restless-Legs-Syndroms zwar verschlechtert hat. Jedoch steht einerseits das von Dr. med. L._______ diagnostizierte schwergradige obstruktive Schlafapnoesyndrom unter partieller Kontrolle mittels BIPAP-nächtlicher Atemunterstützung im ST-Modus. Andererseits ist die Beurteilung dieses Facharztes, wonach der Beschwerdeführer zufolge dieses Leidens und des mittelgradigen allergischen Asthma Bronchiale sowie des Restless-Legs-Syndroms bezogen auf ein ganztägiges Pensum in der bisherigen und in einer anderen möglichen angepassten Erwerbstätigkeit im Ausmass von 20 % in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar.
E. 5.3.2.3 Daran vermag auch die Begutachtung durch Dr. med. K._______, welche der Beschwerdeführer als fair und seinen gesundheitlichen Problemen angepasst qualifizierte (IVSTA-act. 94 S. 4), nichts zu ändern, da aus neurologischer Sicht keine zusätzlichen Einschränkungen begründbar sind. Diese Beurteilung ist aufgrund der Umstände, dass aus klinisch-neurologischer Sicht bezüglich der anamnestisch angegebenen leichten Rückenschmerzen keine neurogenen Beschwerdeaspekte feststellbar gewesen waren und es sich bei den Kopfschmerzen bloss um arbeitsirrelevante, episodisch auftretende Spannungskopfschmerzen handelt, durchaus nachvollziehbar und schlüssig. Zwar zeigte sich laut Dr. med. K._______ gegenüber 2007 das Ausmass der PLMS/RLS stark verschlechtert, womit eine schlechtere Schlafqualität und damit ein erhöhter Schlafbedarf begründbar sei. Jedoch erwähnte der Beschwerdeführer gegenüber diesem Facharzt bloss eine Tagesmüdigkeit, nicht jedoch eine Tagesschläfrigkeit, was nicht in Widerspruch steht zu der - durch das Krankenhaus F._______ vorgenommenen - Erfassung der Tagesschläfrigkeit anhand der Epworth Sleepiness Scale, gemäss welcher ein Wert von 9 von maximal 24 Punkten (und somit noch ein normaler Wert im Sinne einer subjektiv empfundenen Tagesschläfrigkeit) resultierte (IVSTA-act. 106 S. 26). Kein Widerspruch ergibt sich auch mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer Fahrzeuglenker ist und diesbezüglich keine Auffälligkeiten hatten bemerkt werden können. Der - dem Schlafapnoe-Syndrom und der verminderten Schlafqualität bei stark erhöhtem PLMS-Index im Rahmen eines Restless-legs-Syndroms geschuldeten - multifaktoriellen Tagesmüdigkeit kann der Beschwerdeführer jedoch mittels Aufgabe des dekonditionierten Schlafrhythmus begegnen, indem er früher zu Bett gehen und damit verbunden auch wieder früher aufstehen könnte. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass bei ihm anlässlich der durchgeführten Begutachtung über einen Zeitraum von fast drei Stunden keine erkennbare Müdigkeit oder gar Schläfrigkeit hatte festgestellt werden können. Zusammengefasst lässt sich somit die Beurteilung von Dr. med. K._______, wonach aus rein neurologischer Sicht keine Diagnosen vorliegen würden, welche über die pneumologische Bewertung hinaus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden, und seit der Verfügung vom 23. Januar 2018 eher keine Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten sei, nicht beanstanden.
E. 5.3.2.4 Mit Blick auf die ärztlichen Atteste der behandelnden Ärztin Dr. med. D._______ vom 18. Februar und 20. September 2021 (IVSTA-act. 106 S. 28 bis 29 und IVSTA-act. 116 S. 21), gemäss welchem beim Beschwerdeführer zusätzlich zu den bekannten Erkrankungen ein Diabetes mellitus Typ 2 (am 15. Februar 2021 mit entgleistem HbA1c von 9.5 %) mit diabetischer Retinopathie sowie Nephropathie bestehe, ist zunächst festzuhalten, dass dieses Leiden zwar keinen Eingang in die interdisziplinäre Expertise vom 12. August 2021 samt Teilgutachten (act. 106) gefunden hatte, obwohl der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen vom 8. März 2021 Dr. med. K._______ die Blutwerte und den Befund hatte zukommen lassen (IVSTA-act. 94 S. 4). Da jedoch das Attest vom 18. Februar 2021 im Besitz der Gutachter gewesen war (IVSTA-act. 106 S. 22 und S. 28 bis 29), ist davon auszugehen, dass sich die Experten entsprechend explizit dazu geäussert hätten, wenn der Diabetes mellitus Typ 2 relevante Auswirkungen auf den Gesundheitszustand und die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hätte. Insofern schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung der IV-Stelle G._______ resp. die Vorinstanz an, wonach die Umstände auf ein Versehen hindeuteten, ein Diabetes Mellitus in der Regel gut behandelbar sei und sich gewöhnlich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (BVGer-act. 6), ohne Weiterungen an.
E. 5.3.2.5 Hinsichtlich des Berichts von Dr. med. D._______ vom 4. August 2022 (BVGer-act. 20 Beilage 3), welcher nach dem Datum der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2022 verfasst wurde, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesetzmässigkeit der vorliegend angefochtenen Verfügung nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war, zu prüfen hat; Tatsachen, die diesen Sachverhalt verändert haben, haben Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung zu bilden (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1). Mit Blick auf die - im Vergleich zu den Berichten vom 18. Februar 2021 und 20. September 2021 von Dr. med. D._______ zusätzlich erwähnten - Diagnosen (rezidivierende depressive Störung, Niereninsuffizienz) bleibt es dem Beschwerdeführer überlassen, im Anschluss an den vorliegenden Entscheid ein neues Rentengesuch einzureichen.
E. 5.3.2.6 In psychischer Hinsicht ergibt sich aufgrund der schlüssigen und überzeugenden Ausführungen von Dr. med. H._______ in dessen Teilgutachten vom 25. Juli 2021, dass der Beschwerdeführer zwar an psychosozialen Schwierigkeiten und Belastungen bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73.1) leidet, er jedoch sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer den Leiden angepassten Verweistätigkeit vollständig arbeits- und leistungsfähig ist, wobei auch retrospektiv psychiatrisch keine längere oder gar dauerhafte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit begründbar und im Vergleich zur medizinischen Aktenlage im Zeitpunkt der früheren Verfügung vom 23. Januar 2018 keine Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten war. Die am 8. März 2021 vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Testuntersuchung und der etwas schlechten Akustik geäusserte Kritik (IVSTA-act. 94) vermag die Zuverlässigkeit der Teilexpertise von Dr. med. H._______ nicht in Zweifel zu ziehen. Zufolge des Fehlens einer fachärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Diagnostik psychischer Störungen - was von Dr. med. H._______ in nachvollziehbarer Weise begründet worden ist - bedurfte resp. bedarf es nicht dem Vorgehen nach dem strukturierten Beweisverfahren und einer Indikatorenprüfung (vgl. hierzu BGE 143 V 418 E. 7.1; Urteile des BGer 8C_719/2020 vom 7. April 2021 E. 7.2.2 und 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 7.2.3). Ein solches Vorgehen erübrigt sich auch deshalb, da mit einer Indikatorenprüfung eine im Rahmen einer psychischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert wird und vorliegend vom Experten mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung keine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen festgestellt wurde. Eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann jedoch auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren (vgl. hier-zu Urteile des BGer 8C_52/2020 vom 22. April 2020 E. 4.2.2, 8C_783/2019 vom 14. April 2020 E. 4.1.4 und 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4 je mit Hinweisen).
E. 5.3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammengefasst, dass dem Beschwerdeführer aus rein medizinisch-internistischer, orthopädischer, pneumologischer, neurologischer und psychischer Hinsicht sowohl die angestammte als auch eine andere, den Leiden angepasste Erwerbstätigkeit im Ausmass von 80 % zumutbar ist. Unter diesen Umständen führen die vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Unmöglichkeit der Ausübung der angestammten Tätigkeit ins Feld geführten Argumente (IVSTA-act. 116 S. 13) ins Leere.
E. 6 Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im vorinstanzlichen Verfahren rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt wurde (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG) und sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Aktenlage und mit Blick auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 143 V 418, 143 V 409 und 141 V 281) schlüssig und zuverlässig beurteilen lässt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Bei dieser Sachlage kann auf weitere diesbezügliche Abklärungen verzichtet werden (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer demzufolge aus gesamtmedizinischer Sicht sowohl in seiner angestammten als auch in einer leidensadaptierten Erwerbstätigkeit zu 80 % arbeits- bzw. leistungsfähig ist, ist bei ihm mit Blick auf die beiden zeitlichen Referenzpunkte (vgl. E. 4. hiervor) keine wesentliche gesundheitliche, rentenbegründende Änderung eingetreten und sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c IVG nicht erfüllt. Schliesslich ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, einer regelmässigen, seinen Funktionsstörungen angepassten Arbeit nachzugehen. Da er seine Erwerbsfähigkeit durch die Aufnahme seiner angestammten Erwerbstätigkeit wiederherstellen könnte, ist auch die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer zu fordernde, gegenüber der beruflichen Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung (vgl. hierzu BGE 113 V 22 E. 4a; SVR 2007 IV Nr. 1 S. 3 E. 5.1) direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des funktionellen Leistungsvermögens führt, weshalb von der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen abgesehen werden konnte (vgl. Urteil des BVGer C-1423/2018 vom 3. Juli 2020 E. 7 mit Hinweisen).
E. 7 Vorliegend kann in Übereinstimmung mit Dr. med. J._______ (vgl. E. 5.2.3 hiervor) davon ausgegangen werden, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Laborant als optimal angepasst zu betrachten ist, da sie in Wechselbelastung ausgeübt werden kann und der Beschwerdeführer dabei weder Zwangshaltungen noch widrigen Witterungsverhältnissen ausgesetzt ist. Nicht mehr möglich sind jedoch körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten, Überkopfarbeiten, dauerhaftes Treppensteigen und Ersteigen von Leitern sowie eine Tätigkeit auf unebenem Untergrund und ausschliessliches Gehen und Stehen. Da der Beschwerdeführer unter Beachtung dieses Zumutbarkeitsprofils in der angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeits- und erwerbsfähig ist, ergibt bereits ein Prozentvergleich einen rentenausschliessenden IV-Grad von 20 % (zum Verzicht auf einen bezifferten Einkommensvergleich bzw. zur Zulässigkeit des Prozentvergleichs vgl. Urteile des BGer 9C_568/2019 vom 22. November 2019 E. 5.3 und 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2022 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Januar 2022 als unbegründet abzuweisen ist.
E. 9 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der gleichen Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz sowie an das BSV. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-581/2022
Urteil vom 14. September 2026
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung der IVSTA vom 24. Januar 2022.
Sachverhalt:
A. Der 1967 geborene, geschiedene, in seiner Heimat Deutschland wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in seiner Eigenschaft als Grenzgänger vom 1. April 1998 bis 31. Juli 2020 bei der B._______ AG als Laborant beschäftigt. Zufolge eines seit 2007 bestehenden Schlafapnoe-Syndroms meldete er sich mit Datum vom 23. Juli 2012 erstmals zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (im Folgenden: IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1, 7 bis 9, 19, 57, 59 und 76). Nachdem der Versicherte seine angestammte Arbeit nach krankheitsbedingter Abwesenheit wieder vollzeitlich hatte aufnehmen können, verfügte die IVSTA gestützt auf die Feststellungen der IV-Stelle G._______ vom 18. Februar 2013 den Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (IVSTA-act. 22). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Weil der Versicherte ab dem 14. Dezember 2015 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war, beantragte er mit Neuanmeldung vom 7. Juni 2016 erneut IV-Leistungen (IVSTA-act. 23 und 28). Da das Arbeitspensum des Versicherten von 20 % (ab Anfang Juni 2016) kontinuierlich bis zu 100 % (Dezember 2017) hatte gesteigert werden können (IVSTA-act 28 bis 43), erliess die IV-Stelle G._______ am 20. November 2017 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten den Abschluss der Frühintervention in Aussicht stellte (IVSTA-act. 44); die entsprechende, ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung, die festhält, dass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente bestehe, datiert vom 23. Januar 2018 (IVSTA-act. 45).
C.
C.a Aufgrund des Umstands, dass sich der Versicherte seit September 2019 im Krankenstand befunden hatte, meldete er sich mit E-Mail vom 12. Februar 2020 erneut zum IV-Leistungsbezug an (IVSTA-act. 46 und 49). In Kenntnis der medizinischen Akten (IVSTA-act. 50) teilte die IV-Stelle G._______ dem Versicherten am 14. April 2020 den Abschluss der Frühintervention mit und setzte diesen über die beabsichtigte Prüfung des Rentenanspruchs in Kenntnis (IVSTA-act. 53).
C.b Nach Vorliegen der undatierten Berichte samt Beilagen der Dres. med. C._______, Facharzt für Neurologie, und D._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin (IVSTA-act. 54 und 55), sowie des Fragebogens für Arbeitgebende vom 2. Juli 2020 (IVSTA-act. 59) empfahl Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) am 21. August 2020 die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (IVSTA-act. 66); der entsprechende Auftrag an die ZVMB GmbH mit Sitz in Bern (im Folgenden: ZVMB) datiert vom 1. Oktober 2020 (IVSTA-act. 72). Nachdem die Deutsche Rentenversicherung (...) (im Folgenden: Rentenversicherung) mit Bescheid vom 3. August 2021 den Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abgewiesen hatte (IVSTA-act. 101), wurde am 12. August 2021 die polydisziplinäre Expertise fertiggestellt (IVSTA-act. 106). Daraufhin erfolgte am 31. August 2021 in Kenntnis des deutschen Rentenversicherungsbescheids und des Schreibens des Versicherten vom 8. März 2021 (94 und 95) eine Anfrage an den RAD (IVSTA-act. 109). Nach Vorliegen der entsprechenden, von Dr. med. E._______ am 8. September 2021 verfassten Stellungnahme, wonach auf das ZVMB-Gutachten abgestellt werden könne (IVSTA-act. 111), erliess die IV-Stelle G._______ am 20. September 2021 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht stellte (IVSTA-act. 115).
C.c Hiergegen brachte der Versicherte mit Datum vom 13. Oktober 2021 seine Einwendungen vor (IVSTA-act. 116). Daraufhin empfahl Dr. med. E._______ vom RAD am 21. Oktober 2021 hinsichtlich der vom Versicherten geäusserten Kritikpunkte die Einholung einer Stellungnahme bei der ZVMB (IVSTA-act. 119; vgl. auch 121 und 122). Nach der Würdigung des vom 14. Dezember 2021 datierenden Schreibens der ZVMB (IVSTA-act. 124) sah Dr. med. E._______ am 17. Dezember 2021 keinen Grund, auf seine frühere Beurteilung vom 8. September 2021 zurückzukommen (IVSTA-act. 123). In der Folge erliess die IVSTA am 24. Januar 2022 eine dem Vorbescheid der IV-Stelle G._______ vom 20. September 2021 im Ergebnis entsprechende Verfügung (IVSTA-act. 127).
D.
D.a Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 30. Januar 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 24. Januar 2022 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1).
Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, es habe beinahe zwei Jahre gedauert, bis er nach vielen Untersuchungen und Gesprächen von der ZVMB den falschen Befund erhalten habe. Es seien Verfahrensfehler und falsche Aussagen gemacht worden. Seit September 2019 sei er arbeitsunfähig und werde dauerhaft von seiner Hausärztin krankgeschrieben. Die fünf ZVMB-Ärzte hätten ihn jeweils zirka zwei bis drei Stunden gesehen und würden behaupten, seine vielen gesundheitlichen Beschwerden in dieser kurzen Zeit beurteilen zu können. Sie kritisierten die Krankschreibungen seiner Hausärztin, und unzählige Befunde würden nicht berücksichtigt. Sein Vorschlag an die Ärzte, diese zu kontaktieren und mit ihr direkt über ihre gesundheitlichen Beschwerden zu reden, werde nicht akzeptiert. Atteste und Befunde würden kleingeredet und nicht berücksichtigt. Auch die Rentenversicherung halte Rehabilitationsmassnahmen für nicht erfolgsversprechend und würde die Kostenübernahme von Therapien strikte abweisen. Seine vielen Krankheiten seien chronisch und könnten leider nicht rückgängig gemacht werden. Durch sein Schlafapnoe-Syndrom habe er zwischenzeitlich trotz Behandlung seit 2007 mit Maskenbeatmung einen Schlafbedarf von 12 bis 14 Stunden. Er stelle sich die Frage, wie er da mit seinen zusätzlichen Beschwerden noch zu 80 % arbeiten könne. Zusammen mit all seinen chronischen Erkrankungen sei es überhaupt nicht mehr möglich zu arbeiten. Viele Arbeitsschritte seien überhaupt nicht mehr möglich, was er auch ausführlich im Rahmen seiner Einwendungen schriftlich geschildert habe. Alles werde ohne irgendeine hilfreiche, sinnergebende Stellungnahme mit Standardtextzeilen niedergeschrieben. Die Ärzte wollten so nur alles schnell fertig haben, um mit ihren absolut falschen Befunden viel Geld zu verdienen. Sie seien ja aufgefordert, durch hohe Provisionen dergestalt zu beurteilen, was unmenschlich und falsch sei.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 2 und 4); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (BVGer-act. 3).
D.c In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2022 verwies die Vorinstanz auf die Stellungnahme der IV-Stelle G._______ vom 15. März 2022 und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6).
Die IV-Stelle G._______ beantragte ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, der Beschwerdeführer stelle die gutachterlichen Folgerungen in Frage. Die Gutachtensaufträge würden den Gutachtensstellen nach einem Losverfahren erteilt. Damit erhalte eine Gutachtensstelle, welche die Arbeitsfähigkeit strenger beurteile als andere, nicht mehr Aufträge. Ebenso hange das Gutachtenshonorar nicht von der Höhe der attestierten Arbeitsfähigkeit ab. Provisionen in diesem Sinne gebe es nicht. Finanzielle Gründe, systematisch Befunde nicht zu berücksichtigen, seien damit nicht ersichtlich. In den Unterlagen zum Gutachten finde sich ein wohl nachträglich bei der Gutachtensstelle eingereichtes ärztliches Attest der Hausärztin vom 25. Februar 2021, worin als neue Diagnose ein Diabetes mellitus Typ II aufgeführt werde. Demgegenüber sei diese Diagnose in dem früheren Bericht vom 15. Mai 2020 noch nicht erwähnt. Auch sei diese nicht in der Gesamtbeurteilung des Gutachtens aufgeführt. Dies möge damit zusammenhängen, dass das Attest der Hausärztin erst eingereicht worden sei, nachdem die Untersuchung für das internistische Teilgutachten stattgefunden habe. Aus diesem Grund werde die Diagnose nicht mehr Aufnahme in das internistische Teilgutachten und die Konsensbeurteilung gefunden haben. Die Umstände deuteten auf ein Versehen hin. Ein Diabetes mellitus sei in der Regel gut behandelbar und wirke sich gewöhnlich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Insofern lasse ein solcher Diabetes mellitus nicht zusätzliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwarten. Konkrete Hinweise darauf, dass darüber hinaus Diagnosen oder Befunde bewusst vernachlässigt worden seien, liessen sich unmittelbar keine feststellen. Chronische Erkrankungen gingen nicht zwingend mit einer Arbeitsunfähigkeit einher. Ebenso äussere sich der in den Akten befindliche Entscheid der Rentenversicherung vom 3. August 2021 lediglich dazu, dass sich die Erwerbsfähigkeit nicht durch Rehabilitationsmassnahmen steigern lasse. Zur Frage, inwieweit in medizinischer Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit oder eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, enthalte er keine näheren Ausführungen. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass bei ihm ein erhöhter Schlafbedarf von 12 bis 14 Stunden bestehe, stelle eine subjektive Angabe dar. Solche subjektiv angegebenen Beeinträchtigungen könnten nur soweit in die Bemessung des Invaliditätsgrades einfliessen, als sie durch fachärztlich schlüssig feststellbare objektive Befunde erklärbar seien. Vom pneumologischen Sachverständigen werde eine Verschlechterung aufgrund des nur partiell beherrschten Schlafapnoe-Syndroms und eines vermutlich progredienten Restlessleg-Syndroms anerkannt. Ebenso bestätige der neurologische Sachverständige einen erhöhten Schlafbedarf, aber gleichzeitig auch einen dekonditionierten Schlafrhythmus. Weiter habe dieser Arzt während der bis in die frühen Abendstunden durchgeführten Begutachtung keine Müdigkeit oder gar Schläfrigkeit beobachtet. Ausserdem habe er darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Auto fahre und im Bericht des Krankenhauses F._______ von "6/2020 (recte 8.7.2020)" eine Epworth Sleepiness Scale (im Folgenden: ESS) von 9 angegeben worden sei. Dabei entspreche ein ESS von 6 bis 10 betreffend Tagesschläfrigkeit einem grenzwertigen Befund. Dass der Beschwerdeführer erst um Mitternacht oder später ins Bett gehe, werde auch zur Tagesmüdigkeit beitragen. Ob dieser späte Zeitpunkt alleine auf das Schlafapnoe-Syndrom zurückzuführen sei, erscheine fraglich. Dies anders zu gestalten sei dem Beschwerdeführer gewiss zumutbar. Insofern spreche das vom Beschwerdeführer subjektiv angegebene Ausmass des Schlafbedarfs nicht von Vornherein gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Im Arztbericht der behandelnden Hausärztin vom 15. Mai 2020 seien noch keine Kniebeschwerden erwähnt worden. Erst im Gutachten sei die Diagnose einer Gonarthrose gestellt worden. Aufgrund dieser Diagnose erachtet der orthopädische Sachverständige Tätigkeiten mit dauerhaftem Treppensteigen, Ersteigen von Leitern, Tätigkeiten auf unebenem Untergrund und solche mit ausschliesslichem Sitzen oder Gehen als nicht mehr möglich. Wie sich dem Arbeitgeberfragebogen vom 2. Juli 2020 entnehmen lasse, erfordere die Tätigkeit als Laborant/Chemikant kein ausschliessliches Stehen. Insoweit erscheine die Beurteilung des Sachverständigen, dass es sich bei der Tätigkeit im Labor um eine leidensangepasste, wechselbelastende Tätigkeit handle, schlüssig. Es lägen unmittelbar keine Gründe gegen den Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens vor, und dieses werde insgesamt als schlüssig beurteilt.
D.d In seiner Replik vom 14. März 2022 machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, leider sei er in der Schweiz nur ein Deutscher, der 30 Jahre in der Pharmaindustrie alles gegeben habe und dreimal schwer krank geworden sei. "B._______" sei bekannt dafür, die höchste Burnoutrate in der Schweiz zu haben. Seit zwei Jahren kämpfe er jeden Tag von Neuem mit seinen chronischen Krankheiten. Ein normaler Tagesablauf sei schon lange nicht mehr möglich. Arbeiten sei ebenfalls nicht mehr möglich, was nun endlich auch von der Rentenversicherung anerkannt worden sei. Leider sei die IV-Stelle G._______ zwecks Sparmassnahmen da anderer Ansicht. Wäre er ein Schweizer Staatsbürger, hätte er bestimmt keine Probleme mit der Akzeptanz. Er habe jahrelang immer für zwei gearbeitet und sei nicht nur deshalb schwer krank geworden. Dafür sei er gut genug gewesen als Deutscher. Jetzt, wo er krank geworden sei, werde er wie ein Stück Abfall behandelt. Es könne einfach nicht möglich sein, dass Deutschland seine Arbeitsunfähigkeit anerkenne und die IV-Stelle G._______ nicht (BVGer-act. 8).
D.e In Kenntnis der Replik und der vom Beschwerdeführer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 4. April 2022 (BVGer-act. 10 und 11) verwies die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 10. Mai 2022 auf die Stellungnahme der IV-Stelle G._______ vom 29. April 2022 und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 13).
Die IV-Stelle G._______ hielt ebenfalls an ihrem Rechtsbegehren fest und brachte im Wesentlichen vor, die Verfügung beruhe auf einem nach dem Zufallsprinzip eingeholten polydisziplinären Gutachten. Bei diesem Verfahren könne man keinen Einfluss darauf nehmen, wer die Begutachtung durchführe. Ebenso wenig habe man Einfluss auf das Gutachtensergebnis. Es seien deshalb keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer anders behandelt worden wäre, als dies bei Schweizer Staatsangehörigen der Fall gewesen wäre. Aufgrund der Gutachtensvergabe nach dem Zufallsprinzip sei eine Benachteiligung aufgrund der Staatsbürgerschaft praktisch ausgeschlossen. Ausserdem hätten alle oder fast alle der am Gutachten beteiligten Fachärztinnen und Fachärzte ihr Medizinstudium in Deutschland absolviert. Insoweit würden sich auch in dieser Hinsicht keine Hinweise auf eine Diskriminierung aufgrund der deutschen Staatsbürgerschaft ergeben. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch seien in Deutschland nicht dieselben wie in der Schweiz. Deshalb lasse sich aus einer Rentenzusprache in Deutschland nicht ohne weiteres folgern, dass auch in der Schweiz ein Rentenanspruch bestehe. Dem beigelegten Rentenbescheid lasse sich keine Begründung entnehmen, auf welcher Grundlage die Rentenversicherung zum Schluss gelangt sei, dass ein Rentenanspruch bestehe. Deshalb könne man sich auch nicht weiter dazu äussern, wie sich die unterschiedlichen Rentenentscheide erklärten.
D.f Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Mai 2022 wurde der Schriftenwechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer-act. 14 und 15).
D.g Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Juni 2022 ging ein Doppel der unaufgefordert erfolgten Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2022 zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz (BVGer-act. 16 und 17).
D.h Nachdem die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 25. August 2022 die E-Mail des Beschwerdeführers vom 24. August 2022 übermittelt hatte (BVGer-act. 18) und dieser am 29. August 2022 über die Modalitäten in zeitlicher Hinsicht im Zusammenhang mit hängigen Beschwerdeverfahren informiert worden war (BVGer-act. 19), übermittelte die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Schreibens vom 20. September 2022 die von der IV-Stelle G._______ an die Vorinstanz weitergereichte Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. August 2022 samt ärztlichem Attest von Dr. med. D._______, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 4. August 2022 (BVGer-act. 20); mit prozessleitender Verfügung vom 23. September 2022 ging eine Kopie der Eingabe der Vorinstanz vom 20. September 2022 inkl. Beilagen zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer (BVGer-act. 21).
D.i Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 8. November 2022 um die Beantwortung der Frage nach einer möglichen "Prozesskostenhilfe und Anwalt" ersucht hatte (BVG-act. 22), wurde er mit prozessleitender Verfügung vom 1. Dezember 2022 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) aufgefordert, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 23); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 5. Januar 2023 nach (BVGer-act. 26).
D.j Mit Datum vom 13. Dezember 2022 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung der Rentenversicherung über die Neufestsetzung einer Rente vom 18. November 2022; die gewährte Rente wurde ab dem 1. Oktober 2021 neu festgestellt und per 31. Oktober 2023 befristet (BVGer-act. 24).
D.k Im Rahmen des Schreibens vom 20. Dezember 2022 liess die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht ein an sie gerichtetes, weiteres Schreiben des Versicherten vom 11. Dezember 2022 zukommen (BVGer-act. 25).
D.l In der Folge bat der Versicherte mit Schreiben vom 2. April 2023 um Behandlung seines Gesuches um "Prozesskostenbeihilfe" (BVGer-act. 27) und übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht ihr Schreiben an die IV-Stelle G._______ vom 31. Mai 2023 (BVGer-act. 28).
D.m Mit Schreiben vom 22. April 2024 sandte der Versicherte dem Bundesverwaltungsgericht den Abhilfebescheid des Landratsamtes (...) vom 8. April 2024 zu; gemäss diesem liegt beim Versicherten die Schwerbehinderteneigenschaft vor (BVGer-act. 29).
D.n Im Rahmen seiner Eingabe vom 11. November 2025 bat der Beschwerdeführer um einen sofortigen Entscheid in der vorliegenden Sache. Weiter übermittelte er dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des an ihn gerichteten Schreibens des Sozialgerichtes (...) vom 5. August 2025, eine Kopie des Schwerbehindertenausweises sowie eine Kopie des Rentenbescheides der Rentenversicherung vom 27. Oktober 2025, mit welchem ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31. Oktober 2026 sowie für die Zeit vom 1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2025 eine Nachzahlung in der Höhe von EUR 5'305.79 zugesprochen wurde (BVGer-act. 30).
D.o Mit Zwischenverfügung 27. November 2025 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 31).
D.p Eine dagegen gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Dezember, welche das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete, beantwortete das Bundesgericht mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 dahingehend, dass es darin keine Beschwerde zu erblicken vermöge. Sollte aber der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erheben wollen, werde er entsprechend der Rechtsmittelbelehrung vorzugehen haben und innert Rechtsmittelfrist beim Bundesgericht einen Antrag in der Sache zu stellen und dabei zu begründen haben (BVGer-act. 34).
D.q Der Beschwerdeführer stellte am 15. Juni und 13. Juli 2026 zwei Verfahrensstandanfragen inklusive weiterer Beilagen, welche mit Schreiben vom 28. August 2026 beantwortet wurden (BVGer-act. 35-37).
D.r Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der Verfügung vom 24. Januar 2022 (IVSTA-act. 127) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (BVGer-act. 3), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 24. Januar 2022 (IVSTA-act. 127), mit welcher die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente abgewiesen hat, da aus spezialärztlicher Sicht keine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres vorliege. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Verwaltungsaktes und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle G._______ die Eintretensvoraussetzung von Art. 87 IVV - welche verhindern soll, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1; zur Glaubhaftmachung vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5) - bejaht hat, was vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. zum gegenteiligen Fall BGE 109 V 108 E. 2b).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b und 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
2. Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen in den jeweiligen Fassungen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).
2.2 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535 ff.) sowie die Änderungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1), sind die Leistungsansprüche mit Blick auf das Erlassdatum der vorliegend angefochtenen Verfügung (24. Januar 2022) für die Zeit ab 1. Januar 2022 nach den neuen Normen zu prüfen. Soweit Ansprüche zu prüfen sind, die noch vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, kommen für die Zeit bis zum Rechtswechsel noch die Normen, welche bis zum 31. Dezember 2021 gegolten haben, zur Anwendung (vgl. BGE 130 V 445). Zu präzisieren ist, dass für Rentenbezüger gemäss lit. b der Übergangsbestimmungen, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die in diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen bleibt, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Der am 1. Januar 2022 weniger als 55 Jahre alte Beschwerdeführer würde bei einem allfälligen Rentenanspruch unter diese Bestimmung fallen (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 4).
2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet (IVSTA-act. 8), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung zweifelsfrei erfüllt ist.
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4).
Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Unabhängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsberechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dabei können - insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhärente - Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung weiterer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksichtigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Partizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denjenigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und anhand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können geltend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2).
Rechtsprechungsgemäss wird mit einer Indikatorenprüfung eine im Rahmen einer psychiatrischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4 mit Hinweis). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. hierzu BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1). Namentlich in Fällen, in welchem von einer leichtgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.00) auszugehen ist, bedarf es in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens. Voraussetzung für einen solchen Verzicht ist allerdings, dass die leichte depressive Störung nicht schon als chronifiziert gelten kann und darüber hinaus nicht mit Komorbiditäten einhergeht (vgl. hierzu BGE 143 V 409 E. 4.5.3; Urteil des BGer 8C_241/2018 vom 25. September 2018 E. 7.5.1).
2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Laut dem seit 1. Januar 2022 in Kraft stehendem Art. 28 Abs. 1bis IVG wird eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind.
2.7 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 gültig gewesenen Fassung, welcher per 1. Januar 2022 aufgehoben wurde, bestand der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid war. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % bestand Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Gemäss dem seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem IV-Grad von 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Abs. 2). Bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem IV-Grad unter 50 % gelten die prozentualen Anteile gemäss Art. 28b Abs. 4 IVG.
2.8 Laut Art. 29 Abs. 4 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben (vgl. Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bis Ende Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.9 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
2.10 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche Auskünfte sind eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Unabhängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsberechtigung, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.5 hiervor), stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dabei können - insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhärente - Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung weiterer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksichtigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1) und der seither ergangenen, das Konzept auf alle psychischen und psychosomatischen Krankheiten ausweitenden Urteile (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Partizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denjenigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und anhand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können geltend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2).
Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4).
Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
3.
3.1 Nachdem mit Bescheid der deutschen Rentenversicherung vom 3. August 2021 dem Antrag des Versicherten auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht entsprochen worden war (IVSTA-act. 101), erliess die Rentenversicherung am 8. März 2022 einen weiteren Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 bis 31. Oktober 2023 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen wurde (BVGer-act. 8 Beilage 1). Gemäss Mitteilung der deutschen Rentenversicherung vom 18. November 2022 wurde die dem Beschwerdeführer gewährte Rente ab 1. Oktober 2021 neu festgestellt und bis 31. Oktober 2023 befristet (BVGer-act. 24). Weiter ergibt sich aus dem Abhilfebescheid des Landratsamtes (...) vom 8. April 2024, dass beim Versicherten die Schwerbehinderteneigenschaft bzw. seit 31. August 2023 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 anerkannt worden ist (BVGer-act. 30). Schliesslich erliess die deutsche Rentenversicherung am 27. Oktober 2025 einen weiteren Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31. Oktober 2026 sowie für die Zeit vom 1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2025 eine Nachzahlung in der Höhe von EUR 5'305.79 zugesprochen worden ist (BVGer-act. 31).
3.2 Mit Blick auf vorstehenden Rechtsakte ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da sich sein allfälliger Schweizer Rentenanspruch alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsgrundlagen bestimmt. Es besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2), und aus dem Ausland stammende Beweismittel unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des BVGer C-4343/2019 vom 31. März 2022 E. 3 mit Hinweisen; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
4. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren - analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung resp. Art. 17 Abs. 1 Bst. a und b ATSG in der seit 1. Jan. 2022 in Kraft stehenden Fassung (gemäss Anhang Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2017 2535]) - durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.1). In Anwendung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung bildet im vorliegenden Fall erster zeitlicher Referenzpunkt der 23. Januar 2018. Dabei handelt es sich um das Datum der letzten rechtskräftigen, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung (IVSTA-act. 45), welcher eine materielle Beurteilung zu Grunde lag - in medizinischer Hinsicht insbesondere gestützt auf die von Dr. med. D._______, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vorgenommenen Beurteilungen zur stufenweisen Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit aus dem Jahre 2017 (IVSTA-act. 35 S. 2, 36 S. 2, 38 S. 2 und), welche ihrerseits auf den Berichten der Kliniken F._______ aus den Jahren 2007 bis 2012 (IVSTA-act. 19) beruhten. Der zweite Referenzpunkt ist mit Blick auf das Datum der vorliegend angefochtenen Verfügung der 24. Januar 2022 (IVSTA-act. 127).
5.
5.1 Im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2022 (IVSTA-act. 127) stützte sich die Vorinstanz resp. die IV-Stelle G._______ in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung des polydisziplinären ZVMB-Gutachtens vom 12. August 2021 (IVSTA-act. 106 S. 1 bis 11) resp. die entsprechenden Teilgutachten von Dr. med. H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juli 2021 (IVSTA-act. 106 S. 30 bis 46), Dr. med. I._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 10. April 2021 (IVSTA-act. 106 S. 47 bis 58), Dr. med. J._______, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 12. April 2021 (IVSTA-act. 106 S. 59 bis 72), Dr. med. K._______, Facharzt für Neurologie, vom 5. Juni 2021 (IVSTA-act. 106 S. 73 bis 88), sowie Dr. med. L._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie und Pneumologie, vom 6. Juni 2021 (IVSTA-act. 106 S. 89 bis 151). Weiter dienten der IV-Stelle G._______ resp. der Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. E._______ vom 8. September 2021 (IVSTA-act. 111) und - in Würdigung der ergänzenden ZVMB-Stellungnahme vom 14. Dezember 2021 (IVSTA-act. 124) - vom 17. Dezember 2021 (IVSTA-act. 123) als Entscheidbasis. Anhand dieser medizinischen Akten ist nachfolgend zu prüfen, ob vorinstanzlich der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden ist und ob der Beschwerdeführer zufolge Verschlechterung des Gesundheitszustands einen (befristeten oder unbefristeten) Rentenanspruch hat resp. die materiellen, kumulativen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (vgl. E. 2.6 hiervor; zum kumulativen Charakter von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG vgl. bspw. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2 IVG erfüllt sind (vgl. E. 2.7 hiervor).
5.2
5.2.1 Dr. med. H._______ stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 25. Juli 2021 die Diagnose psychosoziale Schwierigkeiten und Belastungen bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73.1). Weiter führte er zusammengefasst aus, beim Versicherten seien leichte narzisstische und selbstunsichere Züge erkennbar. Er wirke introvertiert und neige zum Grübeln. Er fühle sich von seinem sozialen Umfeld unterstützt. Gegenwärtig bestehe keine Auswirkung der psychischen Probleme auf die persönlichen Ressourcen. Der bisherige Verlauf sei lege artis gewesen. Der Versicherte nehme ein Antidepressivum und unterdessen sei die von ihm berichtete depressive Störung remittiert. Gegenwärtig stehe er nicht in psychiatrischer Betreuung. Es bestehe ein gutes Eingliederungspotential aus rein psychiatrischer Sicht. Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer den Leiden angepassten Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 100 %. Auch retrospektiv sei psychiatrisch keine längere oder gar dauerhafte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit begründbar. Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, wie sie der Verfügung vom 23. Januar 2018 zugrunde gelegen habe, habe sich keine Veränderung des Gesundheitszustands ergeben.
5.2.2 Dr. med. I._______ diagnostizierte in seinem allgemeinmedizinisch-internistischen Teilgutachten vom 10. April 2021 eine Adipositas Grad III/morbid (Body-Mass-Index 46.7), ein Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom (Erstdiagnose 2007; unter Dauerbehandlung) sowie Zustände nach problematischem Alkoholkonsum 2017, einer Uvulopalatopharyngoplastik im Mai 2007, einer Nasen-Septumdeviationsoperation zirka 2000 (aktenanamnestisch) sowie einer Tonsillektomie (aktenanamnestisch). Weiter berichtete Dr. med. I._______ zusammengefasst, weder spontan noch in der Systemanamnese würden Beschwerden aus dem allgemein-internistischen Gebiet im engeren Sinne geschildert. Der Versicherte stelle Beschwerden am Bewegungsapparat in den Vordergrund, dazu psychische Probleme. Es bestünden keine Inkonsistenzen bezüglich der allgemein-internistischen Befunde und keine Funktionsstörungen; die Ressourcen seien nicht beeinträchtigt. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Auch in Verweisungstätigkeiten, die dem Fähigkeitsprofil entsprächen, sei ein Pensum von 100 % ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zumutbar. Aus allgemein-internistischer Sicht hätten zu keinem Zeitpunkt Affektionen mit Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit, abgesehen von interkurrenten Perioden während Hospitalisationen und Rekonvaleszenzzeiten, bestanden; dies gelte auch für eine leidensadaptierte Tätigkeit. Der Gesundheitszustand habe sich gegenüber 2017/2018 nicht verändert. Es bestehe vor wie nach diesem Zeitpunkt eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
5.2.3 In ihrem orthopädischen Teilgutachten vom 12. April 2021 stellte Dr. med. J._______ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose(n); ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie eine Omarthrose links sowie eine Gonarthrose rechts. Weiter führte sie insbesondere aus, die vom Versicherten geschilderten Beschwerden an der linken Schulter und am rechten Knie hätten nach radiologischer Abklärung auf arthrotische Veränderungen zurückgeführt werden können. Als Therapie für die Schulter sei eine Gelenkprothese vorgeschlagen worden. Das Knie sei bisher nicht spezialärztlich untersucht worden. In der angestammten Tätigkeit als Laborant habe zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei als optimal angepasst zu betrachten, da sie in Wechselbelastung ausgeübt werden könne. Der Versicherte sei dabei weder Zwangshaltungen noch widrigen Witterungsverhältnissen ausgesetzt. Nicht mehr möglich seien körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten, Überkopfarbeiten, dauerhaftes Treppensteigen und Ersteigen von Leitern sowie eine Tätigkeit auf unebenem Untergrund und ausschliessliches Gehen und Stehen. In der angestammten Tätigkeit, welche als optimal angepasst zu betrachten sei, habe zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Im Dossier seien auf orthopädischem Fachgebiet keine abweichenden Einschätzungen bezüglich Diagnostik, Einschränkungen, Ressourcen und Arbeitsfähigkeit vorhanden. Die voruntersuchenden Spezialisten seien zum Schluss gekommen, dass zur Besserung der Beschwerden eine Entlastung der Gelenke durch Gewichtsreduktion sinnvoll sei.
5.2.4 In seiner neurologischen Teilexpertise diagnostizierte Dr. med. K._______ ein chronisches schweres Schlafapnoe-Syndrom (unter assistierter Therapie stabilisiert), einen erhöhten Schlafbedarf bei Restless-legs-Syndrom mit massiv erhöhtem PLMS-Index, ein chronisches leichtgradiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, einen episodischen Spannungskopfschmerz sowie Knie- und Schulterbeschwerden. Zusammengefasst berichtete Dr. med. K._______ weiter, der Versicherte verwende die assistierte Beatmung regelmässig. Er beschreibe zwar weithin Tagesmüdigkeit, nicht aber Tagesschläfrigkeit. Gegenwärtig scheine sich aber ein dekonditionierter Schlafrhythmus etabliert zu haben mit zu Bett gehen um zirka Mitternacht und Aufstehen erst zirka mittags bei Angabe eines notwendigen verlängerten Schlafs. Im Rahmen der zuletzt im Krankenhaus F._______ im Juli 2020 erfolgten somnologischen Abklärung habe sich trotz angepasster Einstellung ein AHI-Wert von 14/h, ein Arousal-Index von 31, aber auch ein erhöhter Schlafbedarf von 12 Stunden nachts und zwei Stunden nachmittags ergeben. Diesbezüglich sei im Kontext eines Restless-legs-Syndroms auch ein hochgradig erhöhter PLMS-Index beschrieben worden. Dieses Syndrom sei neu und in den Berichten aus dem Jahre 2007 nicht als relevant beschrieben worden. Die angegebene subjektive Tagesmüdigkeit sei entsprechend multifaktoriell, teilweise dem Schlafapnoe-Syndrom, aber auch der neuerdings belegbar verminderten Schlafqualität bei stark erhöhtem PLMS-Index im Rahmen eines Restless-legs-Syndroms geschuldet. Dennoch sei auch im aktuellen klinischen Eindruck während der bis immerhin in die Abendstunden durchgeführten Begutachtung über einen Zeitraum von fast drei Stunden keine erkennbare Müdigkeit oder gar Schläfrigkeit feststellbar. So sei auch im Bericht des Krankenhauses F._______ von Juni 2020 ein noch im Normalbereich gelegenes ESS von 9/24 beschrieben worden. Der Versicherte sei auch Fahrzeuglenker. Diesbezüglich seien auch keine Auffälligkeiten in letzter Zeit bemerkt worden. Entsprechend könne auch im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit keine höhergradige Einschränkung quantitativ begründet werden, sofern nicht sehr monotone Tätigkeiten abverlangt würden. Es dürfe für die Bewertung auf das pneumologische Gutachten verwiesen werden. Zusätzliche Einschränkungen aus neurologischer Sicht seien nicht begründbar. Bezüglich anamnestisch angegebener leichter Rückenleiden sei aus klinisch-neurologischer Sicht zumindest kein neurogener Beschwerdeaspekt feststellbar. Es seien jedoch leichte degenerative Veränderungen anzunehmen. Bezüglich der Kopfschmerzen seien nur deskriptiv Spannungskopfschmerzen, episodisch auftretend, zu diagnostizieren; auch diese seien nicht arbeitsrelevant zu bewerten. Die Therapieaktivitäten seien stets lege artis gewesen. Die Kooperation des Versicherten während der Begutachtung sei stets sehr gut und die anamnestischen Angaben konsistent gewesen. Es hätten sich in der gesamten Befragung und Untersuchung keine Hinweise für Inkonsistenzen ergeben. Rein medizinisch-theoretisch würde sich aus neurologischer Sicht keine über die pneumologische Bewertung hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensadaptierten Tätigkeit ergeben. Diese Bewertung gelte aktuell wie auch durchgängig retrospektiv nach Massgabe des pneumologischen Gutachtens. Die angestammte Tätigkeit sei als gut adaptiert zu werten. Rein aus neurologischer Sicht sei seit der Verfügung vom 23. Januar 2018 eher keine Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten. Gegenüber 2007 sei aber das Ausmass der PLMS/RLS stark verschlechtert, womit eine schlechtere Schlafqualität und damit ein erhöhter Schlafbedarf begründbar sei. Übermässige Müdigkeit könne im klinischen Eindruck nicht festgestellt werden. Es könne somit keine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (als die fächerübergreifend aus pneumologischer Sicht begründete Limitierung).
5.2.5 Dr. med. L._______ diagnostizierte in seinem pneumologischen Teilgutachten vom 6. Juni 2021 ein sehr schwergradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom unter partieller Kontrolle mittels BIPAP-nächtlicher Atemunterstützung im ST-Modus, einen Status nach Uvulopalatopharyngoplastik (August 2007), ein mittelgradiges allergisches Asthma Bronchiale, multiple Sensibilisierungen (gegen Frühblüher, Gräser, Hausstaubmilben und Tierhaare) und ein Restless-Legs-Syndrom (schwergradig erhöhter PLMS-Index). Weiter berichtete Dr. med. L._______, der Versicherte habe sich im dargestellten Zeitraum jederzeit kooperativ und compliant einer intensiven Behandlung unterzogen. Die Behandlungsmöglichkeiten seien von ihm ausgeschöpft worden. Konsistenz und Plausibilität seien gegeben. Trotz schwerer gesundheitlicher aspiratorischer und schlafmedizinischer Belastung habe der Versicherte bis zirka 2016 die Arbeit im Wesentlichen unbeeinträchtigt ausgeübt. Bezogen auf ein ganztägiges Pensum bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Einschränkung der Leistung um 20 % auf zirka 80 %. Dies sei der respiratorischen Situation und der nur partiellen Besserung des Schlafapnoesyndroms mit anhaltender Müdigkeit und respiratorisch bedingter Leistungsbegrenzung geschuldet. Bei der Tätigkeit als "Lab Professional" werde von einer leichten Tätigkeit ausgegangen. Es bestünden zwar inhalative Belastungen, die in der Vergangenheit als nicht entscheidend bewertet worden seien. In Bezug auf ein 100%iges Pensum bestehe aber eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Von einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit müsse ausgegangen werden. Mögliche angepasste Tätigkeiten seien körperlich leichte Tätigkeiten ohne inhalative Belastungen, ohne Wechsel zwischen warmer und kalter Atmosphäre und keine Schichttätigkeiten. In einer solchen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 80 %. Es habe sich eine Verschlechterung der Gesundheitsstörung infolge des nur partiell beherrschten Schlafapnoesyndroms und des vermutlich progredienten Restless-Legs-Syndroms ergeben. Einen sicheren Beginn der Veränderung mit Auswirkung lasse sich retrospektiv nur sehr begrenzt beurteilen.
5.2.6 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 12. August 2021 wurden die in den diversen Teilexpertisen gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit aufgelistet und zusammengefasst ausgeführt, in Gesamtschau könne für die als weitgehend leidensadaptiert zu betrachtende angestammte Tätigkeit als Chemikant keine Einschränkung der quantitativen Arbeitsfähigkeit aus rein orthopädischen Gründen objektiviert werden. In Gesamtschau könne psychiatrisch nur die Diagnose psychosoziale Schwierigkeiten und Belastungen bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73.1) attestiert werden. Eine signifikante depressive Symptomatik finde sich derzeit nicht. In Gesamtschau könne gegenüber früher bei entsprechend aktuell neu beschriebenem schwergradig erhöhtem PLMS-Index und vermehrtem Schlafbedarf in Wechselwirkung mit dem schwergradigen, aber ausreichend behandelten Schlafapnoe-Syndrom eine allenfalls leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden, maximal aber eine Einschränkung von 20 %. Eine volle Arbeitsunfähigkeit, wie von der Hausärztin attestiert, könne jedoch auch aus pneumologischer und neurologischer Sicht aktuell wie retrospektiv nicht begründet werden. In interdisziplinärer Gesamtschau könne auf keinem der Fachbereiche eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Lediglich pneumologisch/neurologisch sei maximal eine Einschränkung um 20 % begründbar. Diese Bewertung gelte aktuell als auch retrospektiv seit Attestierung der Arbeitsunfähigkeit im September 2019. Es bestünden psychosoziale Belastungen. Abgesehen von den Diskrepanzen in der Bewertung der subjektiven versus medizinisch-theoretisch objektivierbaren Arbeitsfähigkeit ergäben sich keine relevanten Inkonsistenzen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit betrage 80 %.
5.2.7 In seiner Stellungnahme vom 8. September 2021 berichtete Dr. med. E._______, aus Sicht des RAD könne auf das polydisziplinäre ZVMB-Gutachten vom 12. August 2021 abgestellt werden. Dieses sei in den streitigen Belangen umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen und sei in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Die beklagten Beschwerden der versicherten Person seien berücksichtigt worden und es sei ein umfassendes Bild des Gesundheitszustandes der versicherten Person vermittelt worden. Die Gutachter setzten sich mit den divergierenden Meinungen auseinander, so mit dem Versicherten selber und mit den Voruntersuchungen der behandelnden Ärzte. Die Standardindikatoren würden besprochen und berücksichtigt. Die Beurteilung und begründeten Schlüsse seien aus der Sicht des RAD nachvollziehbar.
5.2.8 Nach Konsens mit dem Gutachterteam führte Dr. med. H._______ in der ergänzenden Stellungnahme der ZVMB vom 14. Dezember 2021 zusammengefasst aus, trotz nochmaliger sorgfältiger Lektüre des Gutachtens mit zeitlichem Abstand zur Gutachtenabgabe könne man im Falle des Versicherten im Rahmen der medizinischen Expertise keine Willkür oder fehlende Seriosität bei der Begutachtung erkennen. Die Diffusität, mit welcher der Versicherte die vermeintlichen Mängel bei der Begutachtung vorbringe, erlaube es nicht, eindeutig zu erkennen, was er an der Art und Weise, wie die Begutachtung stattgefunden habe, und auch speziell inhaltlich kritisieren möchte. Das Befragen zur medizinischen Anamnese nenne er bei allen Gutachtern ein Verhör. Er spreche fortlaufend von der angeblich guten Bezahlung der Ärzte, die sich nur die Taschen füllten, nenne Zeugen, die seine Beschwerden besser beweisen könnten als die Ärzte, rede von Gesprächen mit unseren Ärzten in der Begutachtung, die nur Unsinniges tun und erzählen würden. Dabei richte er sich offensichtlich nach seinen eigenen Vorstellungen, sage aber nicht, wie eine medizinische Begutachtung anders zu gestalten wäre. Er fühle sich fast immer nur missverstanden, führe auch fachliche Mängel der Gutachter ins Feld, ohne konkret zu sagen, was nach seinen Vorstellungen wirklich falsch gewesen sein soll. Er sehe sich als Opfer von Machenschaften und scheine zu glauben, mit seinen Handyaufzeichnungen der Anamnese das Gegenteil der Expertenmeinung belegen zu können. Dabei werde aber grundsätzlich nicht klar, was er am Gutachten konkret beanstande, ausser dass er den Wunsch äussere nach einer für ihn deutlich günstigeren Beurteilung. Andere Gegebenheiten aus der Begutachtung wiederum, zum Beispiel den fehlenden Nachweis von therapeutisch wirksamen Medikamentenspiegeln, belegt durch das Ergebnis des "Drug Monitorings" des Vertragslabors, interpretiere er zu seinen Gunsten und suche nach fadenscheinigen Begründungen. Am Ende seines Schreibens wünsche sich der Versicherte, dass der Katalog von zehn Fragen beantwortet werde. Die Fragen seien suggestiv, und es seien eigentlich keine richtigen Fragen, sondern allenfalls sog. "philosophische" Fragen mit fertigen Antworten, die er jeweils selbst liefere, ohne dass auf diese inhaltlich noch eingegangen werden könne. Der Versicherte werfe auch die übliche klischeehafte und mit dürftiger Statistik belegte Aussage auf, die Gutachterstellen würden ungleich beurteilen. Auch wenn die Diskussion darüber in der vorliegenden Form jeder Wissenschaftlichkeit entbehre, würde man sich sehr wünschen, dass die Unterschiede wirklich "doppelblind" wissenschaftlich untersucht und validiert dargestellt würden, um die zum Teil markanten Unterschiede zu eruieren. Speziell in den somatischen Fächern sei dies kaum vorstellbar. Zusammenfassend stelle man fest, dass sich aus dem Schreiben des Versicherten keine neuen Aspekte ergeben würden, welche die Beurteilung des polydisziplinären Gutachtens vom 12. August 2021 zu revidieren und eine anderslautende Beurteilung abzugeben vermöchten.
5.2.9 In seiner Beurteilung vom 17. Dezember 2021 führte der RAD-Arzt Dr. med. E._______ aus, mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 habe sich die ZVMB ausführlich zu den Einwänden des Versicherten geäussert. Der Inhalt dieses Schreibens widerspiegle auch seine Meinung, weshalb er keinen Grund sehe, auf seine Stellungnahme vom 8. September 2021 zurückzukommen.
5.3 Das interdisziplinäre ZVMB-Gutachten vom 12. August 2021 (act. 106) - bestehend aus der Gesamtbeurteilung vom 12. August 2021 (IVSTA-act. 106 S. 1 bis 11) und der entsprechenden Teilgutachten von Dr. med. H._______ vom 25. Juli 2021 (IVSTA-act. 106 S. 30 bis 46), Dr. med. I._______ vom 10. April 2021 (IVSTA-act. 106 S. 47 bis 58), Dr. med. J._______ vom 12. April 2021 (IVSTA-act. 106 S. 59 bis 72), Dr. med. K._______ vom 5. Juni 2021 (IVSTA-act. 106 S. 73 bis 88), sowie von Dr. med. L._______ vom 6. Juni 2021 (IVSTA-act. 106 S. 89 bis 151) - wurde von Gutachtern erstellt, welche über Facharzttitel in den medizinischen Disziplinen Psychiatrie und Psychotherapie, Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Neurologie, Kardiologie und Pneumologie verfügen. Diese waren somit zur Beurteilung des Gesundheitszustandes in somatischer und psychischer Hinsicht und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zweifellos fachlich qualifiziert und befähigt. Zudem ist das Gutachten, dessen Teilexpertisen mit der interdisziplinären Gesamtbeurteilung übereinstimmt, hinreichend aktuell (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3; SVR 2018 IV Nr. 36 S. 116 E. 3.2.3), für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die Aussagen des Beschwerdeführers resp. die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der zahlreichen Vorakten (Anamnese) abgegeben. Zudem ist es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, weshalb es die an den Beweiswert einer ärztlichen Expertise gestellten Kriterien erfüllt. Es kann demnach in medizinischer Hinsicht darauf abgestellt werden. Dasselbe gilt im Übrigen dem Grundsatz nach auch für die Stellungnahmen von Dr. med. E._______ vom 8. September (IVSTA-act. 111) und 17. Dezember 2021 (IVSTA-act. 123) im Sinne von aArt. 59 Abs. 2bis IVG (aufgehoben per 1. Januar 2022 durch Ziffer. I des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 [AS 2021 705; BBl 2017 2535]; ab 1. Januar 2022: Art. 54a Abs. 2 und 3 IVG [eingefügt durch Ziffer. I des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020; AS 2021 705; BBl 2017 2535] in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1bis IVV [eingefügt durch Ziffer I der Verordnung vom 3. November 2021; AS 2021 706]).
5.3.1 Betreffend die Äusserungen des Beschwerdeführers zur ZVMB-Expertise ist was folgt festzustellen:
5.3.1.1 Vorab ist mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Eingabe vom 13. Oktober 2021 (IVSTA-act. 116), wonach ihn seine Hausärztin kenne und ihn daher auch weiterhin im Ausmass von 100 % krankschreibe, darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich einerseits der Erfahrungstatsache Rechnung trägt, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Andererseits lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes zum einen und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten zum andern nicht zu, ein medizinisches Administrativgutachten in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7 und SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr nahmen die medizinischen Sachverständigen der ZVMB gemäss den nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 5.3.2 ff.) eine objektive Prüfung der medizinischen Situation des Beschwerdeführers vor und berichteten auf neutrale, sachliche, gründliche und logische Art über ihre Feststellungen. Weiter stützten sich deren Schlussfolgerungen auf medizinische Erwägungen und nicht auf Werturteile (vgl. hierzu SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.3).
5.3.1.2 Betreffend die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Eingabe vom 13. Oktober 2021 (IVSTA-act. 116) aufgeworfenen Frage, ob ihn die "sogenannten Gutachter jeweils in 2-3 Stunden Verhör" beurteilen könnten, ist darauf hinzuweisen, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, was vorliegend zu bejahen ist (vgl. hierzu resp. zur Dauer einer psychiatrischen Begutachtung SVR 2021 IV Nr. 12 S. 34 E. 3.2.3.2, SVR 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 6 und SVR 2017 IV Nr. 75 S. 232 E. 4.3). Unter diesem Aspekt führen die Kritikpunkte des Beschwerdeführers ins Leere, und es erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, inwiefern die vom Beschwerdeführer erwähnten Tonaufnahmen (IVSTA-act. 116 S. 9) etwas an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der ZVMB-Expertise ändern sollten.
5.3.1.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. Oktober 2021 unter Beilage von Medienberichten geäusserten Kritik zu IV-Gutachten ist festzuhalten, dass diese ebenfalls nicht zu hören ist, da sie in genereller Art und Weise und nicht einzelfallbezogen auf den Beschwerdeführer vorgebracht wurde. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass grundsätzlich eine Befangenheit einer sachverständigen Person nicht mittels der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer versicherter Personen mit dieser Gutachtensperson in früheren Fällen begründet werden kann. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dar, inwiefern aus den (angeblichen) Fehlleistungen von Experten in anderen Fällen eine Befangenheit der ZVMB-Experten im vorliegenden Fall resultieren sollte (SVR 2016 IV Nr. 8 S. 24 E. 6.2). Abgesehen davon können grundsätzlich nur die für eine Behörde bzw. eine Medizinische Abklärungsstelle nach Art. 72bis IVV tätigen Personen, nicht aber die Behörde als solche befangen sein (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; SVR 2016 IV Nr. 8 S. 24 E. 3.3).
5.3.1.4 Betreffend die vom Beschwerdeführer theoretisch ins Feld geführten, ungleichen Beurteilungen durch die Gutachtensstellen und die im Zusammenhang mit den Honoraren und Verdienste der begutachtenden Personen gemachten Äusserungen ist festzuhalten, dass die Vergabe der Gutachtensaufträge bei Vorliegen dreier oder mehrerer medizinischer Fachdisziplinen - wie vorliegend - nach dem Zufallsprinzip gemäss dem Zuweisungssystem "SuisseMED@P" erfolgt, wobei die entsprechenden Gutachterstellen - die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG - mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen haben (Art. 72bis Abs. 1 und 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 2.2; vgl. auch BGE 140 V 507 E. 3.1 und E. 3.2.1). Selbst unter der Annahme, dass die Gutachtensstellen in der Strenge ihrer Beurteilungen voneinander abweichen sollten, ist durch das Zuweisungssystem eine gleichmässige Verteilung der jeweiligen Aufträge sichergestellt und stellt in genereller Hinsicht auch die Nationalität des Beschwerdeführers kein Grund für eine Schlechterstellung in der Beurteilung der gesamtmedizinischen Situation und deren Auswirkung auf die Arbeits und Leistungsfähigkeit dar. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass der regelmässige Beizug einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führen kann (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 20 E. 4.2). Mit Blick auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung ist auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen, und es kann an dieser Stelle auf die diesbezüglichen Ausführungen der IV-Stelle G._______ resp. der Vorinstanz verwiesen werden.
5.3.1.5 Betreffend die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. Oktober 2021 zur schriftlichen Beantwortung gestellten Fragen ist weiter zu bemerken, dass es nicht primär Aufgabe des begutachtenden Arztes ist, einen Fragekatalog in Form des vom Beschwerdeführer eingereichten zu beantworten. Vielmehr besteht die Aufgabe dieser Fachperson rechtsprechungsgemäss darin, den Gesundheitszustand der Person, die eine Versicherungsleistung beansprucht (vgl. Art. 29 Abs. 1 ATSG), zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 132 V 93 E 4.). Dies bedeutet jedoch nicht, wie vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 13. Oktober 2021 kritisiert, dass die medizinischen Fachpersonen jedes Detail der Exploration, wie bspw. den Kaffeekonsum des Beschwerdeführers - welcher von Dr. med. H._______ erwähnt wurde (IVSTA-act. 106 S. 33) - und dessen Gepflogenheiten zur Erledigung des Haushalts und der Gartenarbeit, in ihren Expertisen vermerken müssen. Letztlich prüft jedoch das Bundesverwaltungsgericht, wie vorstehend bereits dargelegt (vgl. E. 5.1 hiervor), ob vorinstanzlich der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden ist, was vorliegend zutrifft.
5.3.1.6 Schliesslich ist mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers vom 8. März 2021 betreffend seine ehemalige Arbeitgeberin (IVSTA-act. 94 S. 5) darauf hinzuweisen, dass es nicht im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichtes liegt, sich abstrakt zur Unternehmenskultur eines multinational tätigen Konzerns resp. zu dessen Behandlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu äussern.
5.3.2 Betreffend den medizinischen Sachverhalt ergibt sich in den einzelnen medizinischen Disziplinen weiter Folgendes:
5.3.2.1 Aus allgemein medizinisch-internistischer und orthopädischer Sicht ergibt sich mit Blick auf die Teilgutachten der Dres. med. I._______ und J._______ vom 10. und 12. April 2021, welche mit der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 12. August 2021 im Einklang stehen, dass sich der Gesundheitszustand gegenüber 2017/2018 nicht verändert hat und der Beschwerdeführer - abgesehen von vorliegend nicht rentenrelevanten, interkurrenten Perioden während Hospitalisationen und Rekonvaleszenzzeiten - sowohl in seiner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als auch in einer anderen angepassten Verweisungstätigkeit (keine körperlich mittelschweren und schweren Tätigkeiten, keine Überkopfarbeiten, kein dauerhaftes Treppensteigen und Ersteigen von Leitern sowie keine Tätigkeit auf unebenem Untergrund und eine solche mit ausschliesslichem Gehen und Stehen) ohne Einschränkungen im Ausmass von 100 % arbeits- und leistungsfähig ist. Entsprechend führt die Kritik des Beschwerdeführers an Dr. med. J._______, seine Beschwerden seien komplett verharmlost worden (IVSTA-act. 94 S. 1 f. und IVSTA-act. 116 S. 14), mit Blick auf das von dieser Fachärztin formulierte Zumutbarkeitsprofil ins Leere. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung nicht als Simulant abgestempelt. Die kritischen Worte gegenüber der von Dr. med. I._______ vorgenommenen Untersuchung (IVSTA-act. 94 S. 3 f. und IVSTA-act. 116 S. 14 f.) führen zu keinem anderen Ergebnis, da letztlich der Umfang des Oberarms und das Gewicht sowie die Körpergrösse nicht per se in Abhängigkeit zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit stehen.
5.3.2.2 In pneumologischer Hinsicht ergibt sich weiter, dass sich der Gesundheitszustand zufolge des Schlafapnoe-Syndroms und des vermutlich progredienten Restless-Legs-Syndroms zwar verschlechtert hat. Jedoch steht einerseits das von Dr. med. L._______ diagnostizierte schwergradige obstruktive Schlafapnoesyndrom unter partieller Kontrolle mittels BIPAP-nächtlicher Atemunterstützung im ST-Modus. Andererseits ist die Beurteilung dieses Facharztes, wonach der Beschwerdeführer zufolge dieses Leidens und des mittelgradigen allergischen Asthma Bronchiale sowie des Restless-Legs-Syndroms bezogen auf ein ganztägiges Pensum in der bisherigen und in einer anderen möglichen angepassten Erwerbstätigkeit im Ausmass von 20 % in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar.
5.3.2.3 Daran vermag auch die Begutachtung durch Dr. med. K._______, welche der Beschwerdeführer als fair und seinen gesundheitlichen Problemen angepasst qualifizierte (IVSTA-act. 94 S. 4), nichts zu ändern, da aus neurologischer Sicht keine zusätzlichen Einschränkungen begründbar sind. Diese Beurteilung ist aufgrund der Umstände, dass aus klinisch-neurologischer Sicht bezüglich der anamnestisch angegebenen leichten Rückenschmerzen keine neurogenen Beschwerdeaspekte feststellbar gewesen waren und es sich bei den Kopfschmerzen bloss um arbeitsirrelevante, episodisch auftretende Spannungskopfschmerzen handelt, durchaus nachvollziehbar und schlüssig. Zwar zeigte sich laut Dr. med. K._______ gegenüber 2007 das Ausmass der PLMS/RLS stark verschlechtert, womit eine schlechtere Schlafqualität und damit ein erhöhter Schlafbedarf begründbar sei. Jedoch erwähnte der Beschwerdeführer gegenüber diesem Facharzt bloss eine Tagesmüdigkeit, nicht jedoch eine Tagesschläfrigkeit, was nicht in Widerspruch steht zu der - durch das Krankenhaus F._______ vorgenommenen - Erfassung der Tagesschläfrigkeit anhand der Epworth Sleepiness Scale, gemäss welcher ein Wert von 9 von maximal 24 Punkten (und somit noch ein normaler Wert im Sinne einer subjektiv empfundenen Tagesschläfrigkeit) resultierte (IVSTA-act. 106 S. 26). Kein Widerspruch ergibt sich auch mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer Fahrzeuglenker ist und diesbezüglich keine Auffälligkeiten hatten bemerkt werden können. Der - dem Schlafapnoe-Syndrom und der verminderten Schlafqualität bei stark erhöhtem PLMS-Index im Rahmen eines Restless-legs-Syndroms geschuldeten - multifaktoriellen Tagesmüdigkeit kann der Beschwerdeführer jedoch mittels Aufgabe des dekonditionierten Schlafrhythmus begegnen, indem er früher zu Bett gehen und damit verbunden auch wieder früher aufstehen könnte. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass bei ihm anlässlich der durchgeführten Begutachtung über einen Zeitraum von fast drei Stunden keine erkennbare Müdigkeit oder gar Schläfrigkeit hatte festgestellt werden können. Zusammengefasst lässt sich somit die Beurteilung von Dr. med. K._______, wonach aus rein neurologischer Sicht keine Diagnosen vorliegen würden, welche über die pneumologische Bewertung hinaus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden, und seit der Verfügung vom 23. Januar 2018 eher keine Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten sei, nicht beanstanden.
5.3.2.4 Mit Blick auf die ärztlichen Atteste der behandelnden Ärztin Dr. med. D._______ vom 18. Februar und 20. September 2021 (IVSTA-act. 106 S. 28 bis 29 und IVSTA-act. 116 S. 21), gemäss welchem beim Beschwerdeführer zusätzlich zu den bekannten Erkrankungen ein Diabetes mellitus Typ 2 (am 15. Februar 2021 mit entgleistem HbA1c von 9.5 %) mit diabetischer Retinopathie sowie Nephropathie bestehe, ist zunächst festzuhalten, dass dieses Leiden zwar keinen Eingang in die interdisziplinäre Expertise vom 12. August 2021 samt Teilgutachten (act. 106) gefunden hatte, obwohl der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen vom 8. März 2021 Dr. med. K._______ die Blutwerte und den Befund hatte zukommen lassen (IVSTA-act. 94 S. 4). Da jedoch das Attest vom 18. Februar 2021 im Besitz der Gutachter gewesen war (IVSTA-act. 106 S. 22 und S. 28 bis 29), ist davon auszugehen, dass sich die Experten entsprechend explizit dazu geäussert hätten, wenn der Diabetes mellitus Typ 2 relevante Auswirkungen auf den Gesundheitszustand und die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hätte. Insofern schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung der IV-Stelle G._______ resp. die Vorinstanz an, wonach die Umstände auf ein Versehen hindeuteten, ein Diabetes Mellitus in der Regel gut behandelbar sei und sich gewöhnlich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (BVGer-act. 6), ohne Weiterungen an.
5.3.2.5 Hinsichtlich des Berichts von Dr. med. D._______ vom 4. August 2022 (BVGer-act. 20 Beilage 3), welcher nach dem Datum der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2022 verfasst wurde, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesetzmässigkeit der vorliegend angefochtenen Verfügung nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war, zu prüfen hat; Tatsachen, die diesen Sachverhalt verändert haben, haben Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung zu bilden (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1). Mit Blick auf die - im Vergleich zu den Berichten vom 18. Februar 2021 und 20. September 2021 von Dr. med. D._______ zusätzlich erwähnten - Diagnosen (rezidivierende depressive Störung, Niereninsuffizienz) bleibt es dem Beschwerdeführer überlassen, im Anschluss an den vorliegenden Entscheid ein neues Rentengesuch einzureichen.
5.3.2.6 In psychischer Hinsicht ergibt sich aufgrund der schlüssigen und überzeugenden Ausführungen von Dr. med. H._______ in dessen Teilgutachten vom 25. Juli 2021, dass der Beschwerdeführer zwar an psychosozialen Schwierigkeiten und Belastungen bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73.1) leidet, er jedoch sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer den Leiden angepassten Verweistätigkeit vollständig arbeits- und leistungsfähig ist, wobei auch retrospektiv psychiatrisch keine längere oder gar dauerhafte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit begründbar und im Vergleich zur medizinischen Aktenlage im Zeitpunkt der früheren Verfügung vom 23. Januar 2018 keine Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten war. Die am 8. März 2021 vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Testuntersuchung und der etwas schlechten Akustik geäusserte Kritik (IVSTA-act. 94) vermag die Zuverlässigkeit der Teilexpertise von Dr. med. H._______ nicht in Zweifel zu ziehen. Zufolge des Fehlens einer fachärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Diagnostik psychischer Störungen - was von Dr. med. H._______ in nachvollziehbarer Weise begründet worden ist - bedurfte resp. bedarf es nicht dem Vorgehen nach dem strukturierten Beweisverfahren und einer Indikatorenprüfung (vgl. hierzu BGE 143 V 418 E. 7.1; Urteile des BGer 8C_719/2020 vom 7. April 2021 E. 7.2.2 und 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 7.2.3). Ein solches Vorgehen erübrigt sich auch deshalb, da mit einer Indikatorenprüfung eine im Rahmen einer psychischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert wird und vorliegend vom Experten mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung keine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen festgestellt wurde. Eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann jedoch auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren (vgl. hier-zu Urteile des BGer 8C_52/2020 vom 22. April 2020 E. 4.2.2, 8C_783/2019 vom 14. April 2020 E. 4.1.4 und 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4 je mit Hinweisen).
5.3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammengefasst, dass dem Beschwerdeführer aus rein medizinisch-internistischer, orthopädischer, pneumologischer, neurologischer und psychischer Hinsicht sowohl die angestammte als auch eine andere, den Leiden angepasste Erwerbstätigkeit im Ausmass von 80 % zumutbar ist. Unter diesen Umständen führen die vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Unmöglichkeit der Ausübung der angestammten Tätigkeit ins Feld geführten Argumente (IVSTA-act. 116 S. 13) ins Leere.
6. Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im vorinstanzlichen Verfahren rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt wurde (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG) und sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Aktenlage und mit Blick auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 143 V 418, 143 V 409 und 141 V 281) schlüssig und zuverlässig beurteilen lässt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Bei dieser Sachlage kann auf weitere diesbezügliche Abklärungen verzichtet werden (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer demzufolge aus gesamtmedizinischer Sicht sowohl in seiner angestammten als auch in einer leidensadaptierten Erwerbstätigkeit zu 80 % arbeits- bzw. leistungsfähig ist, ist bei ihm mit Blick auf die beiden zeitlichen Referenzpunkte (vgl. E. 4. hiervor) keine wesentliche gesundheitliche, rentenbegründende Änderung eingetreten und sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c IVG nicht erfüllt. Schliesslich ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, einer regelmässigen, seinen Funktionsstörungen angepassten Arbeit nachzugehen. Da er seine Erwerbsfähigkeit durch die Aufnahme seiner angestammten Erwerbstätigkeit wiederherstellen könnte, ist auch die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer zu fordernde, gegenüber der beruflichen Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung (vgl. hierzu BGE 113 V 22 E. 4a; SVR 2007 IV Nr. 1 S. 3 E. 5.1) direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des funktionellen Leistungsvermögens führt, weshalb von der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen abgesehen werden konnte (vgl. Urteil des BVGer C-1423/2018 vom 3. Juli 2020 E. 7 mit Hinweisen).
7. Vorliegend kann in Übereinstimmung mit Dr. med. J._______ (vgl. E. 5.2.3 hiervor) davon ausgegangen werden, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Laborant als optimal angepasst zu betrachten ist, da sie in Wechselbelastung ausgeübt werden kann und der Beschwerdeführer dabei weder Zwangshaltungen noch widrigen Witterungsverhältnissen ausgesetzt ist. Nicht mehr möglich sind jedoch körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten, Überkopfarbeiten, dauerhaftes Treppensteigen und Ersteigen von Leitern sowie eine Tätigkeit auf unebenem Untergrund und ausschliessliches Gehen und Stehen. Da der Beschwerdeführer unter Beachtung dieses Zumutbarkeitsprofils in der angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeits- und erwerbsfähig ist, ergibt bereits ein Prozentvergleich einen rentenausschliessenden IV-Grad von 20 % (zum Verzicht auf einen bezifferten Einkommensvergleich bzw. zur Zulässigkeit des Prozentvergleichs vgl. Urteile des BGer 9C_568/2019 vom 22. November 2019 E. 5.3 und 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2022 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Januar 2022 als unbegründet abzuweisen ist.
9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der gleichen Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz sowie an das BSV.
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein
Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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