Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. September 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_511/2026
Verfügung vom 17. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht.
In Erwägung,
dass A.________ dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 9. August 2026 eine Rechtsverzögerung in der Angelegenheit C-581/2022 gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA vom 24. Januar 2022 vorwirft,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit mit Urteil vom 14. September 2026 zum Abschluss gebracht hat,
dass damit der gegen das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Rechtsverzögerungsbeschwerde die Grundlage entzogen ist, was gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP zur Abschreibung des Verfahrens nach Art. 32 Abs. 2 BGG führt,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. September 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel