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8C_511/2026

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht ·IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung · 2026-09-17 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_511/2026

Verfügung vom 17. September 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht.

In Erwägung,

dass A.________ dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 9. August 2026 eine Rechtsverzögerung in der Angelegenheit C-581/2022 gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA vom 24. Januar 2022 vorwirft,

dass das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit mit Urteil vom 14. September 2026 zum Abschluss gebracht hat,

dass damit der gegen das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Rechtsverzögerungsbeschwerde die Grundlage entzogen ist, was gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP zur Abschreibung des Verfahrens nach Art. 32 Abs. 2 BGG führt,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel