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C-1423/2018

C-1423/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-03 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. A.a Der 1961 geborene, vormals in der Schweiz und heute in seiner Heimat Österreich wohnhafte A._______ arbeitete ab dem 23. Oktober 1989 bei der B._______ AG in (...) als Monteur und war über diese Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva) unter anderem gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vor-instanz] 26 S. 1 bis 3). Am 11. Juli 1991 zog er sich anlässlich eines Sturzes schwerste Verletzungen zu und musste hospitalisiert werden (act. 28 S. 1 bis 5, 13 bis 14, act. 30). Nachdem er die Arbeit am 13. Januar 1992 wieder zu 50 % aufgenommen (act. 28 S. 6 und 9) und der kreisärztliche Untersuchungsbericht vom 26. Februar 1992 vorgelegen hatte (act. 28 S. 15 bis 17), erliess die Suva am 22. April 1992 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten zufolge Zumutbarkeit der Verwertung einer 50%igen Teilarbeitsfähigkeit mit Wirkung ab dem 27. April 1992 Taggeldleistungen im Umfang von 50 % zusprach (act. 28 S. 28 bis 30; vgl. auch S. 31 bis 32). A.b Im Anschluss an die am 5. September 1992 erhaltene Kündigung (act. 25 S. 6) meldete sich der Versicherte am 18. März 1992 zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (act. 37). In der Folge wurden ihm mit Präsidialbeschluss vom 10. Februar 1994 berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zum technischen Kaufmann gewährt (voraussichtliche Dauer: 7. Februar 1994 bis 28. Februar 1996; act. 24 S. 7 bis 9, act. 35 S. 1, 3 bis 4 und 18, act. 36). Nachdem erkannt worden war, dass das diesbezügliche Anspruchsniveau zu hoch und deswegen eine Änderung der Zielsetzung betreffend Abschluss notwendig geworden war (act. 25 S. 13), leistete die IV-Stelle des Kantons C._______ (im Folgenden: IV-Stelle C._______) am 8. September 1995 Kostengutsprache für eine vom 14. August 1995 bis 31. Juli 1996 dauernde Umschulung zum Büroangestellten (act. 24 S. 3 bis 4, act. 35 S. 20). In der Folge teilte der Versicherte dem Sachbearbeiter am 14. April 1996 telefonisch mit, dass er die Umschulung beende, worauf der entsprechende Auftrag seitens der IV-Stelle C._______ abgeschlossen wurde (act. 25 S. 14 bis 15). Daraufhin erliess die IVSTA am 25. Juli 1996 eine Verfügung, mit welcher der Rentenanspruch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 9 % abgewiesen wurde (act. 24 S. 5 bis 6). Diese Verfügung erwuchs - soweit aus den Akten ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft. A.c Mit Verfügung vom 20. November 1996 sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 1996 aufgrund einer 10%igen Erwerbsunfähigkeit eine Rente sowie aufgrund einer Integritätseinbusse von 30 % eine Integritätsentschädigung zu (act. 28 S. 34 bis 37). Diese Rente wurde mit Datum vom 12. November 2004 bestätigt (act. 28 S. 31 bis 32). Mit Verfügung vom 21. August 2010 erhöhte die Suva die Rente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von neu 15 % mit Wirkung ab 1. Juni 2010 (act. 23). B. B.a Am 13. März 2013 meldete sich der Versicherte bei der Pensionsversicherungsanstalt D._______ erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (act. 1). Nach Vorliegen von medizinischen Berichten (act. 3 bis 4, 11 bis 19), des Bescheids der Pensionsversicherungsanstalt vom 25. Juli 2013 (act. 8), des auf dem Formular E 213 verfassten Arztberichts von Dr. med. E._______, Facharzt für Innere Medizin, vom 14. Mai 2013 (act. 9), des ärztlichen Gutachtens von Dr. med. F._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 24. Juni 2013 (act. 10) sowie der Akten der IV-Stelle C._______ resp. Suva (act. 22 bis 37) gab Dr. med. G._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom IV-internen medizinischen Dienst am 13. April 2014 eine Stellungnahme ab (act. 39). Im Anschluss an die nachfolgende Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. 40) erliess die IVSTA am 18. Juni 2014 eine Verfügung, mit welcher sie auf das Leistungsgesuch des Versicherten vom 13. März 2013 mangels Glaubhaftmachung einer Änderung des IV-Grades in einer für den Anspruch erheblichen Weise nicht eintrat (act. 41). Diese Verfügung wurde ebenfalls unangefochten rechtskräftig. B.b Nachdem der Versicherte seine letzte Stelle als Filialleiter in einer Metzgerei im Juni 2016 verloren hatte (act. 48 S. 1 und 2), meldete er sich mit Datum vom 3. Februar 2017 erneut beim ausländischen Sozialversicherungsträger zum Bezug von Leistungen der IV an (act. 42 bis 44). Nach Vorliegen eines weiteren ablehnenden Bescheids der Pensionsversicherungsanstalt vom 9. Juni 2017 (act. 46), des ärztlichen Gutachtens von Dr. med. H._______, Facharzt für Orthopädie, vom 6. Juni 2017 (act. 49) sowie weiterer medizinischer Dokumente (act. 50 bis 59) erliess die liechtensteinische Invalidenversicherung am 24. Juli 2017 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht stellte (act. 63). In Kenntnis des Fragebogens für den Versicherten vom 28. August 2017 (act. 67) und weiterer medizinischer Akten (act. 70 bis 74) nahm Dr. med. I._______, Fachärztin für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) am 9. Oktober 2017 Stellung (act. 76). Daraufhin orientierte die IVSTA den Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2017 über die beabsichtigte Abweisung des Rentenanspruchs (act. 77). Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch das Advokaturbüro Dr. Reinhard Pitschmann, in der Eingabe vom 7. November 2017 unter Beilage von weiteren ärztlichen Gutachten seine Einwendungen vorbringen (act. 79 bis 98). Gestützt auf eine weitere Stellungnahme von Dr. med. I._______ vom RAD vom 12. Januar 2017 (act. 100) erliess die IVSTA am 6. Februar 2018 eine dem Vorbescheid vom 16. Oktober 2017 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 101). C. C.a Hiergegen liess der Versicherte durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. März 2018 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragen; eventualiter sei der Sachverhalt einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen und die beigelegten Beweismittel bei der Beurteilung zu berücksichtigen bzw. zusätzliche Sachverständigengutachten einzuholen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 bis 3). Zur Begründung liess er zusammengefasst ausführen, er sei nachweislich krankheitsbedingt nicht in der Lage, eine gewinnbringende Tätigkeit in rentenausschliessender Höhe zu erzielen. Auch sei die Erwerbsfähigkeit durch Eingliederungsmassnahmen nicht wieder herstellbar. Es liege eine mindestens 40%ige Invalidität auch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vor, da der Versicherte gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, selbst einfache körperliche oder handwerkliche Arbeit zu verrichten. Die Vorinstanz halte es für nicht glaubhaft, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe, und es sei deshalb schon die Prüfung des Gesuchs versagt worden. Die körperlichen Beeinträchtigungen hätten 1991 mit einem Polytrauma begonnen. Darüber hinaus bestünden noch Beschwerden seitens der Lunge mit zuletzt einer mittel- bis höhergradigen obstruktiven Ventilationsstörung bei bekanntem COPD-Stadium III. Von Seiten der Hüft- und Beckenverletzung bestünden insofern noch Beschwerden, als dass sich der Versicherte nicht einmal richtig bücken könne. Dieser habe auch massive Durchschlafstörungen. In den Jahren 2012 und 2013 sei es zusätzlich zu Schulterverletzungen gekommen. Die Beeinträchtigungen und Schmerzen seitens der linken, im Januar 2016 zwei Mal operierten Schulter seien wesentlich stärker. Hinzu kämen Schmerzen, die von den Halswirbeln abwärts über den Nacken ziehen würden, was noch auf den Unfall von 1991 zurückzuführen sei. Im Januar 2017 habe der Versicherte eine Fraktur des Sprunggelenks links mit anhaltenden Beeinträchtigungen bei längerem Stehen oder bei entsprechenden Bewegungen erlitten. Mit dieser Sturzverletzung einhergegangen sei eine Verletzung des Kniegelenks links mit anhaltenden Beeinträchtigungen und Bewegungseinschränkungen sowie stechenden Schmerzen. Von körperlicher Seite her bestünden letztlich Beeinträchtigungen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Seit zirka zwei Monaten leide der Versicherte unter zunehmenden psychischen Belastungen aufgrund der Verletzungsfolgen. Das Sachverständigengutachten vom 22. Januar 2018 zeige deutlich, wie verfehlt die Annahme der Vorinstanz sei, dass der Versicherte Raucher sei und dass es zu keiner nennenswerten Verschlechterung gekommen sei. C.b Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2018 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4 und 5); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 6). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 8). Zur Begründung machte sie insbesondere geltend, entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters habe eine materielle Prüfung des Leistungsgesuchs stattgefunden. Weil mit der Beschwerde ein neues Sachverständigengutachten vom 22. Januar 2018 eingereicht worden sei, sei dieses dem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet worden. Gemäss RAD-Bericht vom 26. April 2018 könne daraus keine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Es verbleibe somit bei den bisherigen Stellungnahmen. Im Rahmen des dritten Gesuchs seien zwei medizinische Stellungnahmen vom ärztlichen Dienst eingeholt worden. Darin seien die zahlreichen unfallchirurgischen, orthopädischen, nervenfachärztlichen und pulmologischen Unterlagen gewürdigt worden. Die langjährigen bekannten Unfallfolgen mit den entsprechenden funktionellen Einschränkungen würden bejaht. Dennoch werde eine angepasste Tätigkeit als zumutbar erachtet. Eine Verschlechterung der Lungenfunktion sei bereits berücksichtigt. Die Fraktur im Bereich des Sprunggelenks und der Rippenbruch im Januar 2017 hätten zu vorübergehenden Beschwerden geführt, begründeten jedoch keine längerfristige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Auch Dr. med. J._______ gehe in seinem ausführlichen Bericht vom 6. Juni 2017 von der Zumutbarkeit von angepassten vollschichtigen Tätigkeiten aus. Im orthopädischen Gutachten von Dr. H._______ vom 4. April 2017 würden permanent leichte bis mittelschwere körperliche Belastungen als zumutbar erachtet. Aus nervenärztlicher Sicht bestünden keine Behinderungen oder Funktionsausfälle. In der vom Beschwerdeführer genannten Abschlussuntersuchung der Suva vom 17. Juni 2010 würden vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit vermehrten Pausen vorgeschlagen. Der Bericht von Dr. K._______ vom 9. März 2017 lege eine verschlechterte Lungenfunktion dar, äussere sich jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Weiter seien für die Beurteilung des Rentenanspruchs die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger etc. für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich. Der Behinderungsgrad von 70 % sei demnach für die Beurteilung des Anspruchs auf eine schweizerische Rente unerheblich. Weiter sage er nichts über eine allfällige rentenbegründende Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit aus. Sodann werde auch im Gutachten vom 22. Januar 2018 festgehalten, dass der Versicherte trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Er könne dementsprechend aus diesem Behinderungsgrad nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die vom Rechtsvertreter geltend gemachten psychischen Beschwerden würden sich aus den Unterlagen nicht ergeben. Die Ärzte seien im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten weitgehend zu übereinstimmenden Schlussfolgerungen gekommen. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die medizinischen Unterlagen keine Elemente enthielten, welche darauf hinweisen würden, dass die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten beeinträchtigt wäre. Da der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Unterlagen klar feststehe, erweise sich der Antrag auf weitere Abklärungen bzw. die Einholung weiterer Gutachten als unbegründet. C.d In seiner Replik vom 19. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhalten (B-act. 10 und 11). Zur Begründung liess er ergänzend ausführen, der im Gutachten vom 22. Januar 2018 erhobene psychische Zustand beziehe sich auf denjenigen während der Untersuchung. Keinesfalls sei dies mit der Einholung eines neurologischen bzw. psychiatrischen Sachbefunds gleichzusetzen. Aus der entsprechenden Anmerkung in diesem Gutachten könne gerade nicht der Schluss gezogen werden, dass der psychische Status des Versicherten über den Zeitpunkt der Untersuchung hinaus unauffällig sei. Zudem sei der psychische Status nicht von einem Neurologen bzw. Psychiater festgestellt worden, sondern von einem Orthopäden. C.e Duplicando beantragte die Vorinstanz am 12. Juli 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 14). Zur Begründung führte sie unter anderem aus, es seien keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Abklärung hinsichtlich des Psychostatus vorhanden. Es sei vom ärztlichen Dienst klar festgestellt worden, dass die psychischen Beschwerden nicht im Vordergrund stünden. Wie auch in der Replik angedeutet, fehlten psychiatrische bzw. neurologische Sachbefunde. Angesichts der Akten sei es offensichtlich, dass das Gesuch um IV-Leistungen aufgrund von somatischen Beschwerden gestellt worden sei. Die damit zusammenhängenden funktionellen Einschränkungen würden bejaht, führten jedoch zu keiner Erwerbsunfähigkeit. Aus der Replik würden sich somit keine neuen Gesichtspunkte ergeben, welche geeignet wären, die Beurteilung des ärztlichen Dienstes in Frage zu stellen, oder aufgrund welcher weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen wären. C.f Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juli 2018 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 15). C.g In der Beilage des Schreibens vom 23. September 2019 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der liechtensteinischen Invalidenversicherung vom 12. September 2019 (B-act. 16). C.h In der Beilage des Schreibens vom 20. Januar 2020 liess zudem die IVSTA den Bescheid der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, vom 9. Januar 2020 zukommen (B-act. 17). C.i C.j Auf den weiteren Inhalten der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2018 (act. 101) berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (B-act. 6), einzutreten.

E. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Februar 2018 (act. 101). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammenhang mit Blick auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, ob dieser Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat resp. die Vorinstanz den Sachverhalt in medizinsicher Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat oder ob eine (zusätzliche) medizinische Begutachtung zu veranlassen ist.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).

E. 2 Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer verfügt über die österreichische Staatsbürgerschaft und wohnt in Österreich (act. 1 S. 2), so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (6. Februar 2018) finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen und per 1. Januar 2015 revidierten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 6. Februar 2018 in Kraft standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

E. 2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.5 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet (act. 60; vgl. auch Sachverhalt A.a. hievor), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt ist.

E. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

E. 2.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2).

E. 2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben (vgl. Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bis Ende Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).

E. 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).

E. 2.8 Tritt die Verwaltung - wie im vorliegenden Fall - auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).

E. 2.9 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Unabhängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsberechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dabei können - insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhärente - Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung weiterer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksichtigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Partizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denjenigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und anhand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können geltend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1), haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6).

E. 3 Mit Blick auf den Bescheid des Bundessozialamtes L._______ vom 4. September 2009, worin die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten aufgrund eines Grads der Behinderung von 50 % festgestellt wurde (act. 68; vgl. auch Beilage zu B-act. 1), kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits lehnte die Pensionsversicherungsanstalt D._______ mit ihren Bescheiden vom 25. Juli 2013 (act. 8) und 9. Juni 2017 (act. 46) die Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Invaliditätspension mangels Vorliegens einer Invalidität ab. Andererseits bestimmt sich sein allfälliger Rentenanspruch alleine aufgrund der schweizerischen Bestimmungen, denn aus dem Ausland stammende Beweismittel unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des BVGer C-3377/2016 vom 28. März 2017 E. 4 mit Hinweisen; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a) und für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz besteht keine Bindung an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn besteht. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf die Verfügung der liechtensteinischen Invalidenversicherung vom 12. September 2019 (Beilage zu act. 16), mit welcher der Rentenanspruch des Beschwerdeführers einerseits zufolge Fehlens des rentenbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 40 % und anderseits aufgrund des noch nicht erfüllten Wartejahres abgewiesen wurde (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2 und Art. 1 zu Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA] vom 4. Januar 1960 [EFTA-Abkommen; SR 0.632.31] in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3 der per 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnung [EG] Nr. 883/2004 [SR 0.831.109.268.1] und deren Anhang VII) sowie für den Entscheid der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt vom 9. Januar 2020 (Beilage zu act. 17).

E. 4 In Bezug auf die Verfügungen der Suva vom 20. November 1996 (act. 28 S. 34 bis 37; vgl. auch S. 31 bis 32) und 21. August 2010 (act. 23) ist in koordinationsrechtlicher Hinsicht weiter festzuhalten, dass die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem Einzelfall selbstständig vorzunehmen haben. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrads des Unfallversicherers bzw. der IV-Stelle begnügen (BGE 126 V 288 E. 2d). Der koordinationsrechtliche Gesichtspunkt hat sodann dadurch an Bedeutung verloren, dass nach BGE 131 V 362 die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet. Dasselbe gilt auch in umgekehrter Hinsicht (BGE 133 V 549 E. 6). Aufgrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung war die Vorinstanz beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2018 grundsätzlich nicht an die durch die Suva vorgenommene Invaliditätsbemessung gebunden. Da die Invaliditätseinschätzung der Suva lediglich die natürlich und adäquat kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Unfallfolgen berücksichtigt hatte, ist im Folgenden mit Blick auf den finalen Charakter der IV insbesondere auch zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer zusätzliche krankheitsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen und ob bzw. in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt die Gesamtheit der gesundheitlichen Einschränkungen allenfalls zu einer rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit geführt haben.

E. 5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.1). In Anwendung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung bilden im vorliegenden Fall zeitliche Referenzpunkte einerseits der 25. Juli 1996 (act. 24 S. 5 bis 6; Datum der letzten rechtskräftigen Verfügung, welcher eine rechtsgenügliche materielle Beurteilung zu Grunde lag) und andererseits der 6. Februar 2018 (act. 101; Datum der vorliegend angefochtenen Verfügung).

E. 5.1 Wie aus dem Arbeitsprotokoll der damaligen IV-Regionalstelle für die berufliche Eingliederung Behinderter, (...), hervorgeht (act. 25 S. 18), stützte sich die Vorinstanz im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 25. Juli 1996 in medizinischer Hinsicht insbesondere auf den Bericht des Spitals M._______ vom 27. Juli 1991 (act. 30 S. 1 und 2). In diesem Spitalbericht wurden ein akutes Atemnotsyndrom (ARDS) bei einem Polytrauma am 11. Juli 1991, Rippenserienfrakturen 8 bis 10 rechts, ein Pneumothorax mit einer Totalatelektase rechts, eine Lungenkontusion rechts, eine instabilen Beckenfraktur mit Symphysensprengung (Fraktur des unteren Schambeinastes rechts, Sprengung des ISG rechts und Fraktur durch die Massa lateralis sacri links), ein Status nach einer Nephrektomie links am 11. Juli 1991 wegen einer Nierenruptur (bei multiplen Nierenzysten), ein Status nach Leberriss-Übernähung am 11. Juli 1991, ein Status nach Naht eines Mesenteriumeinrisses am 11. Juli 1991 sowie eine Commotio cerebri diagnostiziert. Weiter wurde ausgeführt, bei demissio [Anm. des Gerichts: Entlassung] hätten saubere und reizlose Wundverhältnisse bestanden. Der Versicherte sei abdominell beschwerdefrei gewesen. Im Rahmen der Rehabilitation sei er erst im Gehbad mobilisationsfähig gewesen.

E. 5.2 Im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2018 (act. 101) stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. I._______, Fachärztin für Innere Medizin, vom 9. Oktober 2017 (act. 76) und 12. Januar 2017 (recte: 2018; act. 100). Diese sowie weitere medizinische Dokumente, welche Dr. med. I._______ zur Verfügung gestanden hatten, sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen. Anhand dieser medizinischen Akten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen (befristeten oder unbefristeten) Rentenanspruch hat resp. ob die materiellen, kumulativen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (vgl. zum kumulativen Charakter von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG bspw. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2 IVG erfüllt sind (vgl. E. 2.5 hiervor). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Aufgrund der Anmeldung vom 3. Februar 2017 (act. 42 bis 44) könnte dem Beschwerdeführer demnach frühestens ab August 2017 unter der Bedingung, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG erfüllt sind (vgl. E. 2.6 hiervor), eine IV-Rente ausgerichtet werden.

E. 5.2.1 Dr. N._______, Facharzt für Lungenkrankheiten, führte in seinem Gutachten vom 5. Dezember 2013 (act. 87 S. 11 bis 18 resp. act. 97) zusammenfassend aus, beim Versicherten bestehe eine COPD Grad II nach GOLD mit partieller Reversibilität auf Broncholytika sowie ein mässiggradig ausgeprägtes Lungenemphysem. Ihm seien mittelschwere, fallweise auch schwere körperliche Arbeiten zumutbar. Die Arbeiten könnten im Gehen, Stehen oder Sitzen, im Freien und in geschlossenen Räumen verrichtet werden. Der Versicherte könne ohne längere Unterbrechung einen üblichen Arbeitstag verrichten. Von pulmonaler Seite müssten bestimmte Verrichtungen nicht ausgeschlossen werden, eine Vermeidung inhalativer Noxen wäre allerdings trotz weiterhin bestehendem Nikotinabusus zweckmässig. Bei nicht kalkülsüberschreitender Tätigkeit seien aus Sicht des Fachgebietes keine leidensbedingten zusätzlichen Krankenstände zu erwarten.

E. 5.2.2 Dr. O._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, stellte in seiner Expertise vom 5. Dezember 2013 (act. 87 S. 1 bis 10 resp. act. 96) keine fachärztlichen Diagnosen. Weiter brachte er zusammengefasst vor, aus nervenfachärztlicher Sicht würden keine Behinderungen und Funktionsausfälle verursacht. Bezüglich der Beschwerden im Bewegungsapparat bestünden keine Hinweise auf Funktionsstörungen peripherer Nerven oder Nervenwurzeln, sodass diese von orthopädischer Seite zu beurteilen seien. In psychiatrischer Hinsicht bestünden keine Hinweise auf eine depressive Störung oder Somatisierung. Bei der neurologischen Untersuchung sei eine Koordinationsstörung der Augen festgestellt worden. Die Abklärung habe keine Hinweise auf eine Erkrankung des zentralen Nervensystems ergeben. Insbesondere hätten sich auch keine Durchblutungsstörungen des Gehirns oder verletzungsbedingte Schädigungen ergeben. Im Jahr 1991 habe der Versicherte ein Polytrauma einschliesslich eines Schädel-Hirn-Traumas erlitten; dieses sei folgenlos ausgeheilt.

E. 5.2.3 Dr. P._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, erwähnte in seinem Gutachten vom 13. Januar 2014 (act. 88 resp. 98) unter anderem eine geringe Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne beidseits, eine Diskopathie C5-7 mit breitbasigen Diskusprotrusionen, Neuroforamenstenosen C5-7 beidseits, beginnende Coxarthrosen, einen Verdacht auf Ankylose des rechten ISG, einen Zustand nach einer Fraktur der 10. und 11. Rippe rechts 2013 sowie einen Zustand nach einem Polytrauma 1991. Weiter führte er aus, durch die allseits als gering einzustufenden Pathologien sowohl an beiden Schultern als auch an der HWS und an beiden Hüften würden keine besonderen Behinderungen oder Funktionsausfälle verursachen. Durch das Polytrauma 1991 sei es langfristig zu einer Verblockung des rechten Kreuzdarmbeingelenkes gekommen, und es hätte auch die Symphyse versteift werden müssen. Diese beiden Veränderungen führten jedoch zu keiner wesentlichen Funktionseinschränkung des Beckenrings. Unter Berücksichtigung der leichten coxarthrotischen Veränderungen an beiden Hüften sollten jedoch überwiegend in der Hocke stattfindenden Arbeiten vermieden werden. Vereinzelnte Arbeiten in der Hocke seien jedoch zumutbar. Mit Rücksicht auf den bestehenden Gesundheitszustand könne der Versicherte seit 1. April 2013 schwere, mittelschwere und leichte Arbeiten 8 Stunden ohne längere als die üblichen Unterbrechungen verrichten. Aus orthopädischer und auch aus gesamtgutachterlicher Sicht sei nicht mit leidensbedingten Krankenständen zu rechnen.

E. 5.2.4 Gemäss dem Bericht von Dr. Q._______ vom Institut R._______ vom 8. April 2016 (act. 91) wurde anlässlich der MRT des linken Sprungelenks eine leichte Verdickung der Achillessehne festgestellt. Eine relevante Peritendinitis und Knochenödem fand sich ebenso wenig wie ein Erguss in der Bursa achillea. Das Ergebnis lautete auf eine distale Achillestendopathie ohne relevante Ruptur oder Peritendinitis.

E. 5.2.5 Dr. S._______, Facharzt für Unfallchirurgie, nahm in seinem Gutachten vom 25. März 2017 (act. 85 resp. 92) eine "Kausalitätsüberprüfung der Operation vom Februar 2016 (AC-Gelenksarthrose links mit arthroskopischer subacromialer Dekompression und lateraler Clavicula-Resektion zum Ereignis aus dem Jahr 2013" vor. Weiter berichtete Dr. S._______, in den vorliegenden Röntgenbildern vom 4. und 12. März 2013 habe sich bereits zum damaligen Zeitpunkt eine deutliche Arthrose des linken Schultergelenks gezeigt. Dies sei auch bereits im Gutachten von Dr. T._______ vom 1. März 2014 als Vorverletzung bzw. -erkrankung und Vorinvalidität berücksichtigt worden. Die darauffolgenden Operationen vom 3. Februar und 27. Juli 2016 seien daher als nicht unfallkausal zum Unfall vom 2. März 2013 bei unfallvorbestehender AC-Gelenksarthrose links zu werten.

E. 5.2.6 Dr. H._______, Facharzt für Orthopädie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 4. April 2017 (act. 49) als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Lumbalgie, ein Impingementsyndrom der linken Schulter bei einem Zustand nach zweimaliger Operation im Jahr 2016, eine Gonalgie links sowie einen Zustand nach einer Sprunggelenksfraktur links im Januar 2017. Weiter berichtete Dr. med. H._______, zusammenfassend seien dem Versicherten leichte bis mittelschwere körperliche Belastungen zumutbar. Einschränkungen bestünden bezüglich der Arbeitshaltung und gegenüber bestimmten Zwangshaltungen.

E. 5.2.7 Dr. K._______, Facharzt für Lungenkrankheiten, fasste in seinem Bericht vom 9. März 2017 (act. 50) zusammengefasst aus, beim Versicherten bestehe eine COPD im Stadium III mit deutlich verschlechterter Lungenfunktion gegenüber einem Vorbefund aus dem Jahre 2011. Radiologisch zeigten sich ältere Rippenfrakturen sowie einzelne narbige Residuen.

E. 5.2.8 Gemäss Bericht der Krankenhäuser U._______ vom 18. April 2017 (act. 93) wurde beim Versicherten am 12. Januar 2017 eine "Weber B Fraktur OSG rechts" diagnostiziert. Der Versicherte erhielt einen Unterschenkelspaltgips für 6 Wochen und wurde mit Krücken entlassen.

E. 5.2.9 Dr. J._______ wies in seinem Arztbericht vom 6. Juni 2017 (act. 48) auf die "unsererseits" durchgeführte orthopädische Fachbegutachtung durch Dr. H._______ hin und führte weiter aus, lungenärztlich bestehe beim Versicherten eine COPD im Stadium III bei anhaltendem chronischen Nikotinabusus. Aus allgemeinärztlicher Sicht ergäben sich Einschränkungen entsprechend dem umliegenden Gesamtleistungskalkül. Der Zustand habe sich verschlechtert. Es seien noch ständig leichte Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck möglich. Weiter formulierte Dr. med. J._______ ein umfassendes Leistungskalkül und attestierte unter anderem für leichte bis mittelschwere, ständig sitzende und/oder gehende, überwiegend gehende Arbeiten mit normalem Arbeitstempo ein vollschichtiges "Fähigkeitsprofil".

E. 5.2.10 In ihrem Bericht vom 9. Oktober 2017 (act. 76) nahm Dr. med. I._______, Fachärztin für Innere Medizin, vom RAD Bezug auf den ausführlichen Arztbericht von Dr. J._______ vom 6. Juni 2017 (act. 48) und berichtete, die von diesem erwähnte Verschlechterung und die Beurteilung, es seien nur noch leichte Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck möglich, könnten nicht nachvollzogen werden. Im Leistungsprofil seien dann doch vollschichtig leichte bis mittelschwere, vor allem sitzende und stehende, überwiegend gehende Tätigkeiten ohne inhalatorische Belastung möglich. Die vorgelegten Veränderungen seien wohl vorhanden und entsprächen auch dem erwarteten Verlauf der COPD. Nach dem Trauma von 1991 persistierten die schon vorbekannten Beschwerden. Die im Januar 2017 erlittenen Frakturen würden wieder verheilen und keine Beschwerden hinterlassen, welche das Gesamtbild verändern würden. Weiterhin sei eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit möglich. Inhalative Noxen, längere Gehstrecken und Zwangshaltungen des Rückens und der Knie, langes Stehen, erhöhte Belastung der Schultern und Arbeiten über Schulterhöhe sollten vermieden werden. Eine substantielle Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lasse sich aus den Unterlagen nicht ableiten.

E. 5.2.11 In ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2017 (recte: 2018; act. 100) listete Dr. med. I._______ die vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Gutachten und Berichte resp. die darin enthaltenen Diagnosen grösstenteils auf. Sie vertrat die Auffassung, dass sich aus diesen vorgelegten Unterlagen keine neuen Aspekte ergeben würden, welche zu einem anderen Schluss führten als in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2017. Der Versicherte sei sehr gut abgeklärt.

E. 5.2.12 Dr. V._______, Facharzt für Orthopädie, führte in seinem Gutachten vom 22. Januar 2018 (Beilage zu B-act. 1 bzw. 3) zur Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung zusammenfassend aus, dieser betrage 70 %. Im Vordergrund stehe eine eingeschränkte Lungenfunktion bei bekannter COPD Grad III. Unter der laufenden medikamentösen Therapie zeige sich anamnestisch ein stabiler Befund. Durch die teilweise degenerativen und posttraumatischen Leiden am Bewegungsapparat und der bekannten Nephrektomie links komme es aufgrund der Ausprägung der einzelnen Leiden und teilweisen Wechselwirkung insgesamt zur Steigerung um 2 Stufen. Als gesundheitliche Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten erwähnte Dr. V._______ neu aufgetretene Beschwerden der HWS, eine Verschlechterung der vorbestehenden COPD sowie Beschwerden am Knie, die keine relevante Einschränkung zeigten. Der Versicherte könne trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

E. 5.3 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stellungnahmen von Fachärztinnen und -ärzten des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass deren Beurteilungen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (resp. an ein Gutachten) genügen und zudem die beigezogenen Ärztinnen und Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Den Stellungnahmen resp. Berichten im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG von Dr. med. I._______ kann volle Beweiskraft zukommen, wenn die übrigen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien erfüllt sind. Daran besteht im vorliegenden Fall grundsätzlich kein Zweifel, obwohl retrospektive Beurteilungen der Arbeits(un)fähigkeit schwierig sind und deshalb entsprechende Begutachtungen erhöhten Ansprüchen genügen müssen (vgl. Urteil des BVGer C-8902/2010 vom 14. März 2013 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Dr. med. I._______ standen Informationsquellen in Form von Arztberichten der behandelnden Ärzte und Anamnesen zur Verfügung. Ihre Stellungnahmen berücksichtigten einerseits die Leiden des Beschwerdeführers und wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben, andererseits sind die Beurteilungen der medizinischen Situation in somatischer Hinsicht und die entsprechenden Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dass Dr. med. I._______ über keinen Facharzttitel auf den Gebieten der Orthopädie, der Orthopädischen Chirurgie, der Pneumologie und/oder der Neurologie und Psychiatrie verfügt, vermag daran nichts zu ändern. Sie verfügt mit Blick auf die beim Beschwerdeführer vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen über ausreichend Fachwissen, um eine überzeugende, schlüssige und somit rechtsgenügliche Beurteilung abgeben zu können, zumal ihr zahlreiche fachärztliche Berichte und Gutachten zur Verfügung standen, die auch der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegen (vgl. Urteil des BVGer C-6398/2009 vom 18. Mai 2012 E. 2.1; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Auf das Einholen von weiteren Berichten entsprechend ausgebildeter Spezialärztinnen und -ärzte konnte und kann unter diesen Umständen verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1).

E. 5.3.1 In psychisch-psychiatrischer Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung medizinische Abklärungen beim Zusammenwirken von physischen und psychischen Beschwerden zwar interdisziplinär (vgl. hierzu Urteil 8C_168/2008 des BGer vom 11. August 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen) und - im Zusammenhang mit der Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag - anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 und BGE 141 V 281 E. 4.1) zu erfolgen haben. Auf entsprechende Abklärungen konnte jedoch aus den folgenden Gründen verzichtet werden: Dr. O._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, hatte in seiner Expertise vom 5. Dezember 2013 keine nervenfachärztlichen Diagnosen gestellt (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Zwar mangelt es diesem Gutachten zufolge des Zeitablaufs mittlerweile an Aktualität. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Akten entgegen seinen Vorbringen keine relevanten psychischen Beschwerden vorliegen. Einerseits führte Dr. J._______ in seinem ausführlichen ärztlichen Bericht vom 6. Juni 2017 zum seelischen Zustand was folgt aus act. 48 S. 3): "In der Stimmung und im Affekt indifferent, im Antrieb nicht reduziert, keine formalen od. inhaltlichen Denkstörungen, Aufmerksamkeit und Konzentration gegeben, beklagt seine orthopädischen und seine lungenärztlichen Beschwerden, einer psychovegetativen Dekompensation nicht erkennbar nahestehend". Darüber hinaus stellte auch Dr. V._______ in seiner Expertise vom 22. Januar 2018 (Beilage zu B-act. 1 bzw. 3) einen unauffälligen Psychostatus fest. Andererseits beklagte der Beschwerdeführer selber Dr. O._______ gegenüber keinerlei psychische Beeinträchtigungen, sondern vielmehr bloss insbesondere Nackenschmerzen, LWS-Beschwerden und belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits und zunehmende belastungsabhängige Atembeschwerden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber den Dres. H._______, S._______ und V._______ keinerlei Beeinträchtigungen in psychischer Hinsicht geltend machte und offensichtlich auch keine Hinweise auf solche vorhanden waren, da sie ärztlicherseits nicht diskutiert wurden (act. 49 S. 2, 50 [Bericht von Dr. K._______ vom 9. März 2017] und 85 S. 4 sowie Beilage zu B-act. 1 bzw. 3). Da sich in den medizinischen Akten demnach keine Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden mit Krankheitswert finden lassen, kann auf den (erneuten) Beizug eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie resp. auf eine (erneute) entsprechende Begutachtung von vornherein verzichtet werden (vgl. hierzu Urteil des EVG I 316/99 E. 3b vom 28. August 2000 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3.2 In pulmonaler Hinsicht ergibt sich weiter, dass Dr. N._______, Facharzt für Lungenkrankheiten, in seinem Gutachten vom 5. Dezember 2013 (act. 87 S. 11 bis 18 resp. act. 97) eine COPD Grad II nach GOLD mit partieller Reversibilität auf Broncholytika sowie ein mässiggradig ausgeprägtes Lungenemphysem festgestellt hatte (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Mit Blick auf den Bericht von Dr. K._______, Facharzt für Lungenkrankheiten, vom 9. März 2017 (act. 50), wonach beim Versicherten eine COPD im Stadium III mit deutlich verschlechterter Lungenfunktion gegenüber einem Vorbefund aus dem Jahre 2011 bestehe (vgl. E. 5.2.7 hiervor), liegt ohne Zweifel eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in rein pulmonaler Hinsicht vor. Aufgrund der Ausführungen von Dr. J._______ in dessen Bericht vom 6. Juni 2017 (act. 48; E. 5.2.9 hiervor) und Dr. V._______ in dessen Gutachten vom 22. Januar 2018 (Beilage zu B-act. 1 bzw. 3; E. 5.2.12 hiervor) ergeben sich zufolge der COPD im Stadium III bei anhaltendem chronischen Nikotinabusus (Nikotinstopp im Juli 2017 [Beilage zu B-act. 1 S. 3 unten]) zwar gewisse Einschränkungen, können doch dem Versicherten gemäss Dr. V._______ - im Gegensatz zu vorwiegend sitzenden (mit gelegentlichem Aufstehen und Umhergehen) - stehende Tätigkeiten nicht mehr uneingeschränkt zugemutet werden. Das von Dr. J._______ bzw. Dr. H._______ im Bericht vom 4. April 2017 (act. 49; vgl. E. 5.2.6 hiervor) formulierte Leistungskalkül ist demnach insofern zu relativieren, als stehende und überwiegend gehende Tätigkeiten nicht mehr, leichte bis mittelschwere und vor allem sitzende Tätigkeiten ohne inhalatorische Belastung jedoch noch immer vollschichtig möglich sind. Mit Blick auf die nachvollziehbare Beurteilung von Dr. med. I._______ ergibt sich schliesslich auch, dass die ebenfalls von Dr. J._______ gemachten abweichenden Ausführungen, wonach nur noch leichte Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck möglich seien, nicht rechtsgenüglich nachvollziehbar sind.

E. 5.3.3 Betreffend die Gesundheitsbeeinträchtigungen aus rein orthopädischer Sicht ergibt sich weiter, dass aufgrund des Gutachtens von Dr. P._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 13. Januar 2014 (act. 88 resp. 98; vgl. E. 5.2.3 hiervor) die allseits als gering einzustufenden Pathologien sowohl an beiden Schultern als auch an der HWS und an beiden Hüften keine besonderen Behinderungen oder Funktionsausfälle verursachten und die Veränderungen (Verblockung des rechten Kreuzdarmbeingelenkes und Versteifung der Symphyse) zu keiner wesentlichen Funktionseinschränkung des Beckenrings führten. Dr. P._______ war der nachvollziehbaren Auffassung, dass dem Beschwerdeführer die Verrichtung von schweren, mittelschweren und leichten Arbeiten 8 Stunden ohne längere als die üblichen Unterbrechungen zumutbar sei. Daran hat sich mit Blick auf die schlüssige und überzeugende Expertise von Dr. H._______, Facharzt für Orthopädie, vom 4. April 2017 (act. 49; vgl. E. 5.2.6 hiervor) insofern nichts geändert, als dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung noch immer - unter Beachtung der Einschränkungen (Arbeitshaltung bzw. gewisse Zwangshaltungen) - leichte bis mittelschwere körperliche Belastungen zumutbar waren, was im Übrigen mit der Beurteilung von Dr. V._______ in dessen Gutachten vom 22. Januar 2018 nicht in Widerspruch steht.

E. 5.4 Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass der rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt wurde (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG) und sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Aktenlage und mit Blick auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 143 V 418, 143 V 409 und 141 V 281) schlüssig und zuverlässig beurteilen lässt (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.9 hiervor), weshalb sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weitere medizinische Abklärungen erübrigen. Zwar verschlechterte sich dessen Gesundheitszustand zwischen dem 25. Juli 1996 und dem 6. Februar 2018 (vgl. E. 5. hiervor) insbesondere in pulmologischer Hinsicht. In Gesamtwürdigung der vorliegenden Expertisen und Berichte von Dr. med. I._______ vom 9. Oktober 2017 (act. 76; E. 5.2.10 hiervor) und 12. Januar 2018 (act. 100; E. 5.2.11 hiervor) ist jedoch davon auszugehen, dass auch die im Januar 2017 erlittenen Frakturen nicht zu einer langandauernden, rentenbegründenden Invalidität führten und dem Beschwerdeführer unter Beachtung der Einschränkungen (Vermeidung von inhalativen Noxen, längeren Gehstrecken und Zwangshaltungen des Rückens und der Knie, stehenden und überwiegend gehenden Tätigkeiten, erhöhter Belastung der Schultern und Arbeiten über Schulterhöhe) leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind. Es ist demnach davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine wesentliche gesundheitliche, rentenbegründende Änderung eingetreten ist und die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c IVG nicht erfüllt sind.

E. 6 In der zuletzt bis Juni 2016 ausgeübten Arbeit als Filialleiter in einer Metzgerei (act. 48 S. 1 und 2; vgl. Bst. A.e hiervor) hatte der Beschwerdeführer eine Vorbild- und Vorgesetztenfunktion, welche erfahrungsgemäss beispielsweise die Disponierung, Bestellung, Prüfung und Auslage von Fleisch- und Wurstwaren und allenfalls die Einsatzplanung von weiterem Personal, die Planung und Überwachung des Inventars sowie allgemeine Büroarbeiten beinhaltet. Da demnach auszuschliessen ist, dass die Arbeit als Metzgereifilialleiter eine körperlich schwere, ausschliesslich stehende und überwiegend gehende Tätigkeit darstellt, kann darauf verzichtet werden, beim letzten Arbeitgeber ein detailliertes Stellenprofil resp. Pflichtenheft einzuholen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass diese Tätigkeit dem von Dr. med. I._______ im Bericht vom 9. Oktober 2017 (act. 76; E. 5.2.10 und E. 5.4 hiervor) formulierten Zumutbarkeitsprofil entspricht. Da der Beschwerdeführer unter Beachtung dieses Profils somit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeits- und erwerbsfähig ist, ergibt bereits ein Prozentvergleich einen rentenausschliessenden IV-Grad von 0 % (zum Verzicht auf einen bezifferten Einkommensvergleich bzw. zur Zulässigkeit des Prozentvergleichs vgl. Urteil des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 7 Schliesslich ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, einer regelmässigen, seinen Funktionsstörungen angepassten Arbeit nachzugehen. Da er seine Erwerbsfähigkeit durch die Aufnahme einer zumutbaren, leidensadaptierten Verweisungstätigkeit wiederherstellen könnte, ist auch die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer zu fordernde, gegenüber der beruflichen Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung (vgl. hierzu BGE 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2007 IV Nr. 1 S. 3 E. 5.1) direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des funktionellen Leistungsvermögens führt, weshalb von der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen abgesehen werden konnte (vgl. hierzu bspw. Urteile des BVGer C-135/2013 vom 22. September 2015 E. 6.2.2 und C-3191/2012 vom 8. August 2013 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des BGer 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen und 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2).

E. 8 Betreffend das Gutachten der medizinischen Gutachtenszentrum W._______ GmbH vom 21. Dezember 2018 (Beilage zu B-act. 16 S. 5 Ziffer 16 [Entscheid der liechtensteinischen Invalidenversicherung] ist abschliessend festzuhalten, dass diese nach Verfügungserlass vom 6. Februar 2018 erstellte Expertise im vorliegenden Beschwerdeverfahren unberücksichtigt zu bleibenden hat (vgl. hierzu BGE 130 V 138 E. 2.1). Dem Beschwerdeführer steht es jedoch frei, sich mit Blick auf die von den Gutachtern aufgrund der orthopädischen Einschränkungen attestierte Teilarbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Filialleiter einer Metzgerei neu anzumelden.

E. 9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG nicht erfüllt sind (vgl. E. 2.6 und 5.4 hiervor) und die Vorinstanz den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2018 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. März 2018 als unbegründet abzuweisen ist.

E. 10 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

E. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 21.12.2020 (9C_505/2020) Abteilung III C-1423/2018 Urteil vom 3. Juli 2020 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, (Österreich), vertreten durch Dr. Reinhard Pitschmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung der IVSTA vom 6. Februar 2018. Sachverhalt: A. A.a Der 1961 geborene, vormals in der Schweiz und heute in seiner Heimat Österreich wohnhafte A._______ arbeitete ab dem 23. Oktober 1989 bei der B._______ AG in (...) als Monteur und war über diese Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva) unter anderem gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vor-instanz] 26 S. 1 bis 3). Am 11. Juli 1991 zog er sich anlässlich eines Sturzes schwerste Verletzungen zu und musste hospitalisiert werden (act. 28 S. 1 bis 5, 13 bis 14, act. 30). Nachdem er die Arbeit am 13. Januar 1992 wieder zu 50 % aufgenommen (act. 28 S. 6 und 9) und der kreisärztliche Untersuchungsbericht vom 26. Februar 1992 vorgelegen hatte (act. 28 S. 15 bis 17), erliess die Suva am 22. April 1992 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten zufolge Zumutbarkeit der Verwertung einer 50%igen Teilarbeitsfähigkeit mit Wirkung ab dem 27. April 1992 Taggeldleistungen im Umfang von 50 % zusprach (act. 28 S. 28 bis 30; vgl. auch S. 31 bis 32). A.b Im Anschluss an die am 5. September 1992 erhaltene Kündigung (act. 25 S. 6) meldete sich der Versicherte am 18. März 1992 zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (act. 37). In der Folge wurden ihm mit Präsidialbeschluss vom 10. Februar 1994 berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zum technischen Kaufmann gewährt (voraussichtliche Dauer: 7. Februar 1994 bis 28. Februar 1996; act. 24 S. 7 bis 9, act. 35 S. 1, 3 bis 4 und 18, act. 36). Nachdem erkannt worden war, dass das diesbezügliche Anspruchsniveau zu hoch und deswegen eine Änderung der Zielsetzung betreffend Abschluss notwendig geworden war (act. 25 S. 13), leistete die IV-Stelle des Kantons C._______ (im Folgenden: IV-Stelle C._______) am 8. September 1995 Kostengutsprache für eine vom 14. August 1995 bis 31. Juli 1996 dauernde Umschulung zum Büroangestellten (act. 24 S. 3 bis 4, act. 35 S. 20). In der Folge teilte der Versicherte dem Sachbearbeiter am 14. April 1996 telefonisch mit, dass er die Umschulung beende, worauf der entsprechende Auftrag seitens der IV-Stelle C._______ abgeschlossen wurde (act. 25 S. 14 bis 15). Daraufhin erliess die IVSTA am 25. Juli 1996 eine Verfügung, mit welcher der Rentenanspruch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 9 % abgewiesen wurde (act. 24 S. 5 bis 6). Diese Verfügung erwuchs - soweit aus den Akten ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft. A.c Mit Verfügung vom 20. November 1996 sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 1996 aufgrund einer 10%igen Erwerbsunfähigkeit eine Rente sowie aufgrund einer Integritätseinbusse von 30 % eine Integritätsentschädigung zu (act. 28 S. 34 bis 37). Diese Rente wurde mit Datum vom 12. November 2004 bestätigt (act. 28 S. 31 bis 32). Mit Verfügung vom 21. August 2010 erhöhte die Suva die Rente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von neu 15 % mit Wirkung ab 1. Juni 2010 (act. 23). B. B.a Am 13. März 2013 meldete sich der Versicherte bei der Pensionsversicherungsanstalt D._______ erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (act. 1). Nach Vorliegen von medizinischen Berichten (act. 3 bis 4, 11 bis 19), des Bescheids der Pensionsversicherungsanstalt vom 25. Juli 2013 (act. 8), des auf dem Formular E 213 verfassten Arztberichts von Dr. med. E._______, Facharzt für Innere Medizin, vom 14. Mai 2013 (act. 9), des ärztlichen Gutachtens von Dr. med. F._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 24. Juni 2013 (act. 10) sowie der Akten der IV-Stelle C._______ resp. Suva (act. 22 bis 37) gab Dr. med. G._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom IV-internen medizinischen Dienst am 13. April 2014 eine Stellungnahme ab (act. 39). Im Anschluss an die nachfolgende Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. 40) erliess die IVSTA am 18. Juni 2014 eine Verfügung, mit welcher sie auf das Leistungsgesuch des Versicherten vom 13. März 2013 mangels Glaubhaftmachung einer Änderung des IV-Grades in einer für den Anspruch erheblichen Weise nicht eintrat (act. 41). Diese Verfügung wurde ebenfalls unangefochten rechtskräftig. B.b Nachdem der Versicherte seine letzte Stelle als Filialleiter in einer Metzgerei im Juni 2016 verloren hatte (act. 48 S. 1 und 2), meldete er sich mit Datum vom 3. Februar 2017 erneut beim ausländischen Sozialversicherungsträger zum Bezug von Leistungen der IV an (act. 42 bis 44). Nach Vorliegen eines weiteren ablehnenden Bescheids der Pensionsversicherungsanstalt vom 9. Juni 2017 (act. 46), des ärztlichen Gutachtens von Dr. med. H._______, Facharzt für Orthopädie, vom 6. Juni 2017 (act. 49) sowie weiterer medizinischer Dokumente (act. 50 bis 59) erliess die liechtensteinische Invalidenversicherung am 24. Juli 2017 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht stellte (act. 63). In Kenntnis des Fragebogens für den Versicherten vom 28. August 2017 (act. 67) und weiterer medizinischer Akten (act. 70 bis 74) nahm Dr. med. I._______, Fachärztin für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) am 9. Oktober 2017 Stellung (act. 76). Daraufhin orientierte die IVSTA den Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2017 über die beabsichtigte Abweisung des Rentenanspruchs (act. 77). Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch das Advokaturbüro Dr. Reinhard Pitschmann, in der Eingabe vom 7. November 2017 unter Beilage von weiteren ärztlichen Gutachten seine Einwendungen vorbringen (act. 79 bis 98). Gestützt auf eine weitere Stellungnahme von Dr. med. I._______ vom RAD vom 12. Januar 2017 (act. 100) erliess die IVSTA am 6. Februar 2018 eine dem Vorbescheid vom 16. Oktober 2017 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 101). C. C.a Hiergegen liess der Versicherte durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. März 2018 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragen; eventualiter sei der Sachverhalt einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen und die beigelegten Beweismittel bei der Beurteilung zu berücksichtigen bzw. zusätzliche Sachverständigengutachten einzuholen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 bis 3). Zur Begründung liess er zusammengefasst ausführen, er sei nachweislich krankheitsbedingt nicht in der Lage, eine gewinnbringende Tätigkeit in rentenausschliessender Höhe zu erzielen. Auch sei die Erwerbsfähigkeit durch Eingliederungsmassnahmen nicht wieder herstellbar. Es liege eine mindestens 40%ige Invalidität auch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vor, da der Versicherte gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, selbst einfache körperliche oder handwerkliche Arbeit zu verrichten. Die Vorinstanz halte es für nicht glaubhaft, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe, und es sei deshalb schon die Prüfung des Gesuchs versagt worden. Die körperlichen Beeinträchtigungen hätten 1991 mit einem Polytrauma begonnen. Darüber hinaus bestünden noch Beschwerden seitens der Lunge mit zuletzt einer mittel- bis höhergradigen obstruktiven Ventilationsstörung bei bekanntem COPD-Stadium III. Von Seiten der Hüft- und Beckenverletzung bestünden insofern noch Beschwerden, als dass sich der Versicherte nicht einmal richtig bücken könne. Dieser habe auch massive Durchschlafstörungen. In den Jahren 2012 und 2013 sei es zusätzlich zu Schulterverletzungen gekommen. Die Beeinträchtigungen und Schmerzen seitens der linken, im Januar 2016 zwei Mal operierten Schulter seien wesentlich stärker. Hinzu kämen Schmerzen, die von den Halswirbeln abwärts über den Nacken ziehen würden, was noch auf den Unfall von 1991 zurückzuführen sei. Im Januar 2017 habe der Versicherte eine Fraktur des Sprunggelenks links mit anhaltenden Beeinträchtigungen bei längerem Stehen oder bei entsprechenden Bewegungen erlitten. Mit dieser Sturzverletzung einhergegangen sei eine Verletzung des Kniegelenks links mit anhaltenden Beeinträchtigungen und Bewegungseinschränkungen sowie stechenden Schmerzen. Von körperlicher Seite her bestünden letztlich Beeinträchtigungen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Seit zirka zwei Monaten leide der Versicherte unter zunehmenden psychischen Belastungen aufgrund der Verletzungsfolgen. Das Sachverständigengutachten vom 22. Januar 2018 zeige deutlich, wie verfehlt die Annahme der Vorinstanz sei, dass der Versicherte Raucher sei und dass es zu keiner nennenswerten Verschlechterung gekommen sei. C.b Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2018 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4 und 5); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 6). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 8). Zur Begründung machte sie insbesondere geltend, entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters habe eine materielle Prüfung des Leistungsgesuchs stattgefunden. Weil mit der Beschwerde ein neues Sachverständigengutachten vom 22. Januar 2018 eingereicht worden sei, sei dieses dem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet worden. Gemäss RAD-Bericht vom 26. April 2018 könne daraus keine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Es verbleibe somit bei den bisherigen Stellungnahmen. Im Rahmen des dritten Gesuchs seien zwei medizinische Stellungnahmen vom ärztlichen Dienst eingeholt worden. Darin seien die zahlreichen unfallchirurgischen, orthopädischen, nervenfachärztlichen und pulmologischen Unterlagen gewürdigt worden. Die langjährigen bekannten Unfallfolgen mit den entsprechenden funktionellen Einschränkungen würden bejaht. Dennoch werde eine angepasste Tätigkeit als zumutbar erachtet. Eine Verschlechterung der Lungenfunktion sei bereits berücksichtigt. Die Fraktur im Bereich des Sprunggelenks und der Rippenbruch im Januar 2017 hätten zu vorübergehenden Beschwerden geführt, begründeten jedoch keine längerfristige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Auch Dr. med. J._______ gehe in seinem ausführlichen Bericht vom 6. Juni 2017 von der Zumutbarkeit von angepassten vollschichtigen Tätigkeiten aus. Im orthopädischen Gutachten von Dr. H._______ vom 4. April 2017 würden permanent leichte bis mittelschwere körperliche Belastungen als zumutbar erachtet. Aus nervenärztlicher Sicht bestünden keine Behinderungen oder Funktionsausfälle. In der vom Beschwerdeführer genannten Abschlussuntersuchung der Suva vom 17. Juni 2010 würden vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit vermehrten Pausen vorgeschlagen. Der Bericht von Dr. K._______ vom 9. März 2017 lege eine verschlechterte Lungenfunktion dar, äussere sich jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Weiter seien für die Beurteilung des Rentenanspruchs die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger etc. für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich. Der Behinderungsgrad von 70 % sei demnach für die Beurteilung des Anspruchs auf eine schweizerische Rente unerheblich. Weiter sage er nichts über eine allfällige rentenbegründende Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit aus. Sodann werde auch im Gutachten vom 22. Januar 2018 festgehalten, dass der Versicherte trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Er könne dementsprechend aus diesem Behinderungsgrad nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die vom Rechtsvertreter geltend gemachten psychischen Beschwerden würden sich aus den Unterlagen nicht ergeben. Die Ärzte seien im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten weitgehend zu übereinstimmenden Schlussfolgerungen gekommen. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die medizinischen Unterlagen keine Elemente enthielten, welche darauf hinweisen würden, dass die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten beeinträchtigt wäre. Da der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Unterlagen klar feststehe, erweise sich der Antrag auf weitere Abklärungen bzw. die Einholung weiterer Gutachten als unbegründet. C.d In seiner Replik vom 19. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhalten (B-act. 10 und 11). Zur Begründung liess er ergänzend ausführen, der im Gutachten vom 22. Januar 2018 erhobene psychische Zustand beziehe sich auf denjenigen während der Untersuchung. Keinesfalls sei dies mit der Einholung eines neurologischen bzw. psychiatrischen Sachbefunds gleichzusetzen. Aus der entsprechenden Anmerkung in diesem Gutachten könne gerade nicht der Schluss gezogen werden, dass der psychische Status des Versicherten über den Zeitpunkt der Untersuchung hinaus unauffällig sei. Zudem sei der psychische Status nicht von einem Neurologen bzw. Psychiater festgestellt worden, sondern von einem Orthopäden. C.e Duplicando beantragte die Vorinstanz am 12. Juli 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 14). Zur Begründung führte sie unter anderem aus, es seien keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Abklärung hinsichtlich des Psychostatus vorhanden. Es sei vom ärztlichen Dienst klar festgestellt worden, dass die psychischen Beschwerden nicht im Vordergrund stünden. Wie auch in der Replik angedeutet, fehlten psychiatrische bzw. neurologische Sachbefunde. Angesichts der Akten sei es offensichtlich, dass das Gesuch um IV-Leistungen aufgrund von somatischen Beschwerden gestellt worden sei. Die damit zusammenhängenden funktionellen Einschränkungen würden bejaht, führten jedoch zu keiner Erwerbsunfähigkeit. Aus der Replik würden sich somit keine neuen Gesichtspunkte ergeben, welche geeignet wären, die Beurteilung des ärztlichen Dienstes in Frage zu stellen, oder aufgrund welcher weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen wären. C.f Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juli 2018 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 15). C.g In der Beilage des Schreibens vom 23. September 2019 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der liechtensteinischen Invalidenversicherung vom 12. September 2019 (B-act. 16). C.h In der Beilage des Schreibens vom 20. Januar 2020 liess zudem die IVSTA den Bescheid der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, vom 9. Januar 2020 zukommen (B-act. 17). C.i C.j Auf den weiteren Inhalten der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2018 (act. 101) berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (B-act. 6), einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Februar 2018 (act. 101). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammenhang mit Blick auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, ob dieser Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat resp. die Vorinstanz den Sachverhalt in medizinsicher Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat oder ob eine (zusätzliche) medizinische Begutachtung zu veranlassen ist. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).

2. Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer verfügt über die österreichische Staatsbürgerschaft und wohnt in Österreich (act. 1 S. 2), so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (6. Februar 2018) finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen und per 1. Januar 2015 revidierten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 6. Februar 2018 in Kraft standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.5 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet (act. 60; vgl. auch Sachverhalt A.a. hievor), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt ist. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben (vgl. Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bis Ende Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). 2.8 Tritt die Verwaltung - wie im vorliegenden Fall - auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.9 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Unabhängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsberechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dabei können - insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhärente - Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung weiterer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksichtigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Partizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denjenigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und anhand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können geltend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1), haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6).

3. Mit Blick auf den Bescheid des Bundessozialamtes L._______ vom 4. September 2009, worin die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten aufgrund eines Grads der Behinderung von 50 % festgestellt wurde (act. 68; vgl. auch Beilage zu B-act. 1), kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits lehnte die Pensionsversicherungsanstalt D._______ mit ihren Bescheiden vom 25. Juli 2013 (act. 8) und 9. Juni 2017 (act. 46) die Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Invaliditätspension mangels Vorliegens einer Invalidität ab. Andererseits bestimmt sich sein allfälliger Rentenanspruch alleine aufgrund der schweizerischen Bestimmungen, denn aus dem Ausland stammende Beweismittel unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des BVGer C-3377/2016 vom 28. März 2017 E. 4 mit Hinweisen; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a) und für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz besteht keine Bindung an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn besteht. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf die Verfügung der liechtensteinischen Invalidenversicherung vom 12. September 2019 (Beilage zu act. 16), mit welcher der Rentenanspruch des Beschwerdeführers einerseits zufolge Fehlens des rentenbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 40 % und anderseits aufgrund des noch nicht erfüllten Wartejahres abgewiesen wurde (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2 und Art. 1 zu Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA] vom 4. Januar 1960 [EFTA-Abkommen; SR 0.632.31] in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3 der per 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnung [EG] Nr. 883/2004 [SR 0.831.109.268.1] und deren Anhang VII) sowie für den Entscheid der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt vom 9. Januar 2020 (Beilage zu act. 17).

4. In Bezug auf die Verfügungen der Suva vom 20. November 1996 (act. 28 S. 34 bis 37; vgl. auch S. 31 bis 32) und 21. August 2010 (act. 23) ist in koordinationsrechtlicher Hinsicht weiter festzuhalten, dass die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem Einzelfall selbstständig vorzunehmen haben. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrads des Unfallversicherers bzw. der IV-Stelle begnügen (BGE 126 V 288 E. 2d). Der koordinationsrechtliche Gesichtspunkt hat sodann dadurch an Bedeutung verloren, dass nach BGE 131 V 362 die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet. Dasselbe gilt auch in umgekehrter Hinsicht (BGE 133 V 549 E. 6). Aufgrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung war die Vorinstanz beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2018 grundsätzlich nicht an die durch die Suva vorgenommene Invaliditätsbemessung gebunden. Da die Invaliditätseinschätzung der Suva lediglich die natürlich und adäquat kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Unfallfolgen berücksichtigt hatte, ist im Folgenden mit Blick auf den finalen Charakter der IV insbesondere auch zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer zusätzliche krankheitsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen und ob bzw. in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt die Gesamtheit der gesundheitlichen Einschränkungen allenfalls zu einer rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit geführt haben.

5. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.1). In Anwendung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung bilden im vorliegenden Fall zeitliche Referenzpunkte einerseits der 25. Juli 1996 (act. 24 S. 5 bis 6; Datum der letzten rechtskräftigen Verfügung, welcher eine rechtsgenügliche materielle Beurteilung zu Grunde lag) und andererseits der 6. Februar 2018 (act. 101; Datum der vorliegend angefochtenen Verfügung). 5.1 Wie aus dem Arbeitsprotokoll der damaligen IV-Regionalstelle für die berufliche Eingliederung Behinderter, (...), hervorgeht (act. 25 S. 18), stützte sich die Vorinstanz im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 25. Juli 1996 in medizinischer Hinsicht insbesondere auf den Bericht des Spitals M._______ vom 27. Juli 1991 (act. 30 S. 1 und 2). In diesem Spitalbericht wurden ein akutes Atemnotsyndrom (ARDS) bei einem Polytrauma am 11. Juli 1991, Rippenserienfrakturen 8 bis 10 rechts, ein Pneumothorax mit einer Totalatelektase rechts, eine Lungenkontusion rechts, eine instabilen Beckenfraktur mit Symphysensprengung (Fraktur des unteren Schambeinastes rechts, Sprengung des ISG rechts und Fraktur durch die Massa lateralis sacri links), ein Status nach einer Nephrektomie links am 11. Juli 1991 wegen einer Nierenruptur (bei multiplen Nierenzysten), ein Status nach Leberriss-Übernähung am 11. Juli 1991, ein Status nach Naht eines Mesenteriumeinrisses am 11. Juli 1991 sowie eine Commotio cerebri diagnostiziert. Weiter wurde ausgeführt, bei demissio [Anm. des Gerichts: Entlassung] hätten saubere und reizlose Wundverhältnisse bestanden. Der Versicherte sei abdominell beschwerdefrei gewesen. Im Rahmen der Rehabilitation sei er erst im Gehbad mobilisationsfähig gewesen. 5.2 Im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2018 (act. 101) stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. I._______, Fachärztin für Innere Medizin, vom 9. Oktober 2017 (act. 76) und 12. Januar 2017 (recte: 2018; act. 100). Diese sowie weitere medizinische Dokumente, welche Dr. med. I._______ zur Verfügung gestanden hatten, sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen. Anhand dieser medizinischen Akten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen (befristeten oder unbefristeten) Rentenanspruch hat resp. ob die materiellen, kumulativen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (vgl. zum kumulativen Charakter von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG bspw. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2 IVG erfüllt sind (vgl. E. 2.5 hiervor). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Aufgrund der Anmeldung vom 3. Februar 2017 (act. 42 bis 44) könnte dem Beschwerdeführer demnach frühestens ab August 2017 unter der Bedingung, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG erfüllt sind (vgl. E. 2.6 hiervor), eine IV-Rente ausgerichtet werden. 5.2.1 Dr. N._______, Facharzt für Lungenkrankheiten, führte in seinem Gutachten vom 5. Dezember 2013 (act. 87 S. 11 bis 18 resp. act. 97) zusammenfassend aus, beim Versicherten bestehe eine COPD Grad II nach GOLD mit partieller Reversibilität auf Broncholytika sowie ein mässiggradig ausgeprägtes Lungenemphysem. Ihm seien mittelschwere, fallweise auch schwere körperliche Arbeiten zumutbar. Die Arbeiten könnten im Gehen, Stehen oder Sitzen, im Freien und in geschlossenen Räumen verrichtet werden. Der Versicherte könne ohne längere Unterbrechung einen üblichen Arbeitstag verrichten. Von pulmonaler Seite müssten bestimmte Verrichtungen nicht ausgeschlossen werden, eine Vermeidung inhalativer Noxen wäre allerdings trotz weiterhin bestehendem Nikotinabusus zweckmässig. Bei nicht kalkülsüberschreitender Tätigkeit seien aus Sicht des Fachgebietes keine leidensbedingten zusätzlichen Krankenstände zu erwarten. 5.2.2 Dr. O._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, stellte in seiner Expertise vom 5. Dezember 2013 (act. 87 S. 1 bis 10 resp. act. 96) keine fachärztlichen Diagnosen. Weiter brachte er zusammengefasst vor, aus nervenfachärztlicher Sicht würden keine Behinderungen und Funktionsausfälle verursacht. Bezüglich der Beschwerden im Bewegungsapparat bestünden keine Hinweise auf Funktionsstörungen peripherer Nerven oder Nervenwurzeln, sodass diese von orthopädischer Seite zu beurteilen seien. In psychiatrischer Hinsicht bestünden keine Hinweise auf eine depressive Störung oder Somatisierung. Bei der neurologischen Untersuchung sei eine Koordinationsstörung der Augen festgestellt worden. Die Abklärung habe keine Hinweise auf eine Erkrankung des zentralen Nervensystems ergeben. Insbesondere hätten sich auch keine Durchblutungsstörungen des Gehirns oder verletzungsbedingte Schädigungen ergeben. Im Jahr 1991 habe der Versicherte ein Polytrauma einschliesslich eines Schädel-Hirn-Traumas erlitten; dieses sei folgenlos ausgeheilt. 5.2.3 Dr. P._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, erwähnte in seinem Gutachten vom 13. Januar 2014 (act. 88 resp. 98) unter anderem eine geringe Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne beidseits, eine Diskopathie C5-7 mit breitbasigen Diskusprotrusionen, Neuroforamenstenosen C5-7 beidseits, beginnende Coxarthrosen, einen Verdacht auf Ankylose des rechten ISG, einen Zustand nach einer Fraktur der 10. und 11. Rippe rechts 2013 sowie einen Zustand nach einem Polytrauma 1991. Weiter führte er aus, durch die allseits als gering einzustufenden Pathologien sowohl an beiden Schultern als auch an der HWS und an beiden Hüften würden keine besonderen Behinderungen oder Funktionsausfälle verursachen. Durch das Polytrauma 1991 sei es langfristig zu einer Verblockung des rechten Kreuzdarmbeingelenkes gekommen, und es hätte auch die Symphyse versteift werden müssen. Diese beiden Veränderungen führten jedoch zu keiner wesentlichen Funktionseinschränkung des Beckenrings. Unter Berücksichtigung der leichten coxarthrotischen Veränderungen an beiden Hüften sollten jedoch überwiegend in der Hocke stattfindenden Arbeiten vermieden werden. Vereinzelnte Arbeiten in der Hocke seien jedoch zumutbar. Mit Rücksicht auf den bestehenden Gesundheitszustand könne der Versicherte seit 1. April 2013 schwere, mittelschwere und leichte Arbeiten 8 Stunden ohne längere als die üblichen Unterbrechungen verrichten. Aus orthopädischer und auch aus gesamtgutachterlicher Sicht sei nicht mit leidensbedingten Krankenständen zu rechnen. 5.2.4 Gemäss dem Bericht von Dr. Q._______ vom Institut R._______ vom 8. April 2016 (act. 91) wurde anlässlich der MRT des linken Sprungelenks eine leichte Verdickung der Achillessehne festgestellt. Eine relevante Peritendinitis und Knochenödem fand sich ebenso wenig wie ein Erguss in der Bursa achillea. Das Ergebnis lautete auf eine distale Achillestendopathie ohne relevante Ruptur oder Peritendinitis. 5.2.5 Dr. S._______, Facharzt für Unfallchirurgie, nahm in seinem Gutachten vom 25. März 2017 (act. 85 resp. 92) eine "Kausalitätsüberprüfung der Operation vom Februar 2016 (AC-Gelenksarthrose links mit arthroskopischer subacromialer Dekompression und lateraler Clavicula-Resektion zum Ereignis aus dem Jahr 2013" vor. Weiter berichtete Dr. S._______, in den vorliegenden Röntgenbildern vom 4. und 12. März 2013 habe sich bereits zum damaligen Zeitpunkt eine deutliche Arthrose des linken Schultergelenks gezeigt. Dies sei auch bereits im Gutachten von Dr. T._______ vom 1. März 2014 als Vorverletzung bzw. -erkrankung und Vorinvalidität berücksichtigt worden. Die darauffolgenden Operationen vom 3. Februar und 27. Juli 2016 seien daher als nicht unfallkausal zum Unfall vom 2. März 2013 bei unfallvorbestehender AC-Gelenksarthrose links zu werten. 5.2.6 Dr. H._______, Facharzt für Orthopädie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 4. April 2017 (act. 49) als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Lumbalgie, ein Impingementsyndrom der linken Schulter bei einem Zustand nach zweimaliger Operation im Jahr 2016, eine Gonalgie links sowie einen Zustand nach einer Sprunggelenksfraktur links im Januar 2017. Weiter berichtete Dr. med. H._______, zusammenfassend seien dem Versicherten leichte bis mittelschwere körperliche Belastungen zumutbar. Einschränkungen bestünden bezüglich der Arbeitshaltung und gegenüber bestimmten Zwangshaltungen. 5.2.7 Dr. K._______, Facharzt für Lungenkrankheiten, fasste in seinem Bericht vom 9. März 2017 (act. 50) zusammengefasst aus, beim Versicherten bestehe eine COPD im Stadium III mit deutlich verschlechterter Lungenfunktion gegenüber einem Vorbefund aus dem Jahre 2011. Radiologisch zeigten sich ältere Rippenfrakturen sowie einzelne narbige Residuen. 5.2.8 Gemäss Bericht der Krankenhäuser U._______ vom 18. April 2017 (act. 93) wurde beim Versicherten am 12. Januar 2017 eine "Weber B Fraktur OSG rechts" diagnostiziert. Der Versicherte erhielt einen Unterschenkelspaltgips für 6 Wochen und wurde mit Krücken entlassen. 5.2.9 Dr. J._______ wies in seinem Arztbericht vom 6. Juni 2017 (act. 48) auf die "unsererseits" durchgeführte orthopädische Fachbegutachtung durch Dr. H._______ hin und führte weiter aus, lungenärztlich bestehe beim Versicherten eine COPD im Stadium III bei anhaltendem chronischen Nikotinabusus. Aus allgemeinärztlicher Sicht ergäben sich Einschränkungen entsprechend dem umliegenden Gesamtleistungskalkül. Der Zustand habe sich verschlechtert. Es seien noch ständig leichte Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck möglich. Weiter formulierte Dr. med. J._______ ein umfassendes Leistungskalkül und attestierte unter anderem für leichte bis mittelschwere, ständig sitzende und/oder gehende, überwiegend gehende Arbeiten mit normalem Arbeitstempo ein vollschichtiges "Fähigkeitsprofil". 5.2.10 In ihrem Bericht vom 9. Oktober 2017 (act. 76) nahm Dr. med. I._______, Fachärztin für Innere Medizin, vom RAD Bezug auf den ausführlichen Arztbericht von Dr. J._______ vom 6. Juni 2017 (act. 48) und berichtete, die von diesem erwähnte Verschlechterung und die Beurteilung, es seien nur noch leichte Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck möglich, könnten nicht nachvollzogen werden. Im Leistungsprofil seien dann doch vollschichtig leichte bis mittelschwere, vor allem sitzende und stehende, überwiegend gehende Tätigkeiten ohne inhalatorische Belastung möglich. Die vorgelegten Veränderungen seien wohl vorhanden und entsprächen auch dem erwarteten Verlauf der COPD. Nach dem Trauma von 1991 persistierten die schon vorbekannten Beschwerden. Die im Januar 2017 erlittenen Frakturen würden wieder verheilen und keine Beschwerden hinterlassen, welche das Gesamtbild verändern würden. Weiterhin sei eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit möglich. Inhalative Noxen, längere Gehstrecken und Zwangshaltungen des Rückens und der Knie, langes Stehen, erhöhte Belastung der Schultern und Arbeiten über Schulterhöhe sollten vermieden werden. Eine substantielle Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lasse sich aus den Unterlagen nicht ableiten. 5.2.11 In ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2017 (recte: 2018; act. 100) listete Dr. med. I._______ die vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Gutachten und Berichte resp. die darin enthaltenen Diagnosen grösstenteils auf. Sie vertrat die Auffassung, dass sich aus diesen vorgelegten Unterlagen keine neuen Aspekte ergeben würden, welche zu einem anderen Schluss führten als in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2017. Der Versicherte sei sehr gut abgeklärt. 5.2.12 Dr. V._______, Facharzt für Orthopädie, führte in seinem Gutachten vom 22. Januar 2018 (Beilage zu B-act. 1 bzw. 3) zur Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung zusammenfassend aus, dieser betrage 70 %. Im Vordergrund stehe eine eingeschränkte Lungenfunktion bei bekannter COPD Grad III. Unter der laufenden medikamentösen Therapie zeige sich anamnestisch ein stabiler Befund. Durch die teilweise degenerativen und posttraumatischen Leiden am Bewegungsapparat und der bekannten Nephrektomie links komme es aufgrund der Ausprägung der einzelnen Leiden und teilweisen Wechselwirkung insgesamt zur Steigerung um 2 Stufen. Als gesundheitliche Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten erwähnte Dr. V._______ neu aufgetretene Beschwerden der HWS, eine Verschlechterung der vorbestehenden COPD sowie Beschwerden am Knie, die keine relevante Einschränkung zeigten. Der Versicherte könne trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 5.3 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stellungnahmen von Fachärztinnen und -ärzten des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass deren Beurteilungen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (resp. an ein Gutachten) genügen und zudem die beigezogenen Ärztinnen und Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Den Stellungnahmen resp. Berichten im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG von Dr. med. I._______ kann volle Beweiskraft zukommen, wenn die übrigen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien erfüllt sind. Daran besteht im vorliegenden Fall grundsätzlich kein Zweifel, obwohl retrospektive Beurteilungen der Arbeits(un)fähigkeit schwierig sind und deshalb entsprechende Begutachtungen erhöhten Ansprüchen genügen müssen (vgl. Urteil des BVGer C-8902/2010 vom 14. März 2013 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Dr. med. I._______ standen Informationsquellen in Form von Arztberichten der behandelnden Ärzte und Anamnesen zur Verfügung. Ihre Stellungnahmen berücksichtigten einerseits die Leiden des Beschwerdeführers und wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben, andererseits sind die Beurteilungen der medizinischen Situation in somatischer Hinsicht und die entsprechenden Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dass Dr. med. I._______ über keinen Facharzttitel auf den Gebieten der Orthopädie, der Orthopädischen Chirurgie, der Pneumologie und/oder der Neurologie und Psychiatrie verfügt, vermag daran nichts zu ändern. Sie verfügt mit Blick auf die beim Beschwerdeführer vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen über ausreichend Fachwissen, um eine überzeugende, schlüssige und somit rechtsgenügliche Beurteilung abgeben zu können, zumal ihr zahlreiche fachärztliche Berichte und Gutachten zur Verfügung standen, die auch der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegen (vgl. Urteil des BVGer C-6398/2009 vom 18. Mai 2012 E. 2.1; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Auf das Einholen von weiteren Berichten entsprechend ausgebildeter Spezialärztinnen und -ärzte konnte und kann unter diesen Umständen verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1). 5.3.1 In psychisch-psychiatrischer Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung medizinische Abklärungen beim Zusammenwirken von physischen und psychischen Beschwerden zwar interdisziplinär (vgl. hierzu Urteil 8C_168/2008 des BGer vom 11. August 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen) und - im Zusammenhang mit der Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag - anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 und BGE 141 V 281 E. 4.1) zu erfolgen haben. Auf entsprechende Abklärungen konnte jedoch aus den folgenden Gründen verzichtet werden: Dr. O._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, hatte in seiner Expertise vom 5. Dezember 2013 keine nervenfachärztlichen Diagnosen gestellt (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Zwar mangelt es diesem Gutachten zufolge des Zeitablaufs mittlerweile an Aktualität. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Akten entgegen seinen Vorbringen keine relevanten psychischen Beschwerden vorliegen. Einerseits führte Dr. J._______ in seinem ausführlichen ärztlichen Bericht vom 6. Juni 2017 zum seelischen Zustand was folgt aus act. 48 S. 3): "In der Stimmung und im Affekt indifferent, im Antrieb nicht reduziert, keine formalen od. inhaltlichen Denkstörungen, Aufmerksamkeit und Konzentration gegeben, beklagt seine orthopädischen und seine lungenärztlichen Beschwerden, einer psychovegetativen Dekompensation nicht erkennbar nahestehend". Darüber hinaus stellte auch Dr. V._______ in seiner Expertise vom 22. Januar 2018 (Beilage zu B-act. 1 bzw. 3) einen unauffälligen Psychostatus fest. Andererseits beklagte der Beschwerdeführer selber Dr. O._______ gegenüber keinerlei psychische Beeinträchtigungen, sondern vielmehr bloss insbesondere Nackenschmerzen, LWS-Beschwerden und belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits und zunehmende belastungsabhängige Atembeschwerden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber den Dres. H._______, S._______ und V._______ keinerlei Beeinträchtigungen in psychischer Hinsicht geltend machte und offensichtlich auch keine Hinweise auf solche vorhanden waren, da sie ärztlicherseits nicht diskutiert wurden (act. 49 S. 2, 50 [Bericht von Dr. K._______ vom 9. März 2017] und 85 S. 4 sowie Beilage zu B-act. 1 bzw. 3). Da sich in den medizinischen Akten demnach keine Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden mit Krankheitswert finden lassen, kann auf den (erneuten) Beizug eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie resp. auf eine (erneute) entsprechende Begutachtung von vornherein verzichtet werden (vgl. hierzu Urteil des EVG I 316/99 E. 3b vom 28. August 2000 mit weiteren Hinweisen). 5.3.2 In pulmonaler Hinsicht ergibt sich weiter, dass Dr. N._______, Facharzt für Lungenkrankheiten, in seinem Gutachten vom 5. Dezember 2013 (act. 87 S. 11 bis 18 resp. act. 97) eine COPD Grad II nach GOLD mit partieller Reversibilität auf Broncholytika sowie ein mässiggradig ausgeprägtes Lungenemphysem festgestellt hatte (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Mit Blick auf den Bericht von Dr. K._______, Facharzt für Lungenkrankheiten, vom 9. März 2017 (act. 50), wonach beim Versicherten eine COPD im Stadium III mit deutlich verschlechterter Lungenfunktion gegenüber einem Vorbefund aus dem Jahre 2011 bestehe (vgl. E. 5.2.7 hiervor), liegt ohne Zweifel eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in rein pulmonaler Hinsicht vor. Aufgrund der Ausführungen von Dr. J._______ in dessen Bericht vom 6. Juni 2017 (act. 48; E. 5.2.9 hiervor) und Dr. V._______ in dessen Gutachten vom 22. Januar 2018 (Beilage zu B-act. 1 bzw. 3; E. 5.2.12 hiervor) ergeben sich zufolge der COPD im Stadium III bei anhaltendem chronischen Nikotinabusus (Nikotinstopp im Juli 2017 [Beilage zu B-act. 1 S. 3 unten]) zwar gewisse Einschränkungen, können doch dem Versicherten gemäss Dr. V._______ - im Gegensatz zu vorwiegend sitzenden (mit gelegentlichem Aufstehen und Umhergehen) - stehende Tätigkeiten nicht mehr uneingeschränkt zugemutet werden. Das von Dr. J._______ bzw. Dr. H._______ im Bericht vom 4. April 2017 (act. 49; vgl. E. 5.2.6 hiervor) formulierte Leistungskalkül ist demnach insofern zu relativieren, als stehende und überwiegend gehende Tätigkeiten nicht mehr, leichte bis mittelschwere und vor allem sitzende Tätigkeiten ohne inhalatorische Belastung jedoch noch immer vollschichtig möglich sind. Mit Blick auf die nachvollziehbare Beurteilung von Dr. med. I._______ ergibt sich schliesslich auch, dass die ebenfalls von Dr. J._______ gemachten abweichenden Ausführungen, wonach nur noch leichte Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck möglich seien, nicht rechtsgenüglich nachvollziehbar sind. 5.3.3 Betreffend die Gesundheitsbeeinträchtigungen aus rein orthopädischer Sicht ergibt sich weiter, dass aufgrund des Gutachtens von Dr. P._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 13. Januar 2014 (act. 88 resp. 98; vgl. E. 5.2.3 hiervor) die allseits als gering einzustufenden Pathologien sowohl an beiden Schultern als auch an der HWS und an beiden Hüften keine besonderen Behinderungen oder Funktionsausfälle verursachten und die Veränderungen (Verblockung des rechten Kreuzdarmbeingelenkes und Versteifung der Symphyse) zu keiner wesentlichen Funktionseinschränkung des Beckenrings führten. Dr. P._______ war der nachvollziehbaren Auffassung, dass dem Beschwerdeführer die Verrichtung von schweren, mittelschweren und leichten Arbeiten 8 Stunden ohne längere als die üblichen Unterbrechungen zumutbar sei. Daran hat sich mit Blick auf die schlüssige und überzeugende Expertise von Dr. H._______, Facharzt für Orthopädie, vom 4. April 2017 (act. 49; vgl. E. 5.2.6 hiervor) insofern nichts geändert, als dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung noch immer - unter Beachtung der Einschränkungen (Arbeitshaltung bzw. gewisse Zwangshaltungen) - leichte bis mittelschwere körperliche Belastungen zumutbar waren, was im Übrigen mit der Beurteilung von Dr. V._______ in dessen Gutachten vom 22. Januar 2018 nicht in Widerspruch steht. 5.4 Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass der rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt wurde (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG) und sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Aktenlage und mit Blick auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 143 V 418, 143 V 409 und 141 V 281) schlüssig und zuverlässig beurteilen lässt (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.9 hiervor), weshalb sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weitere medizinische Abklärungen erübrigen. Zwar verschlechterte sich dessen Gesundheitszustand zwischen dem 25. Juli 1996 und dem 6. Februar 2018 (vgl. E. 5. hiervor) insbesondere in pulmologischer Hinsicht. In Gesamtwürdigung der vorliegenden Expertisen und Berichte von Dr. med. I._______ vom 9. Oktober 2017 (act. 76; E. 5.2.10 hiervor) und 12. Januar 2018 (act. 100; E. 5.2.11 hiervor) ist jedoch davon auszugehen, dass auch die im Januar 2017 erlittenen Frakturen nicht zu einer langandauernden, rentenbegründenden Invalidität führten und dem Beschwerdeführer unter Beachtung der Einschränkungen (Vermeidung von inhalativen Noxen, längeren Gehstrecken und Zwangshaltungen des Rückens und der Knie, stehenden und überwiegend gehenden Tätigkeiten, erhöhter Belastung der Schultern und Arbeiten über Schulterhöhe) leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind. Es ist demnach davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine wesentliche gesundheitliche, rentenbegründende Änderung eingetreten ist und die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c IVG nicht erfüllt sind.

6. In der zuletzt bis Juni 2016 ausgeübten Arbeit als Filialleiter in einer Metzgerei (act. 48 S. 1 und 2; vgl. Bst. A.e hiervor) hatte der Beschwerdeführer eine Vorbild- und Vorgesetztenfunktion, welche erfahrungsgemäss beispielsweise die Disponierung, Bestellung, Prüfung und Auslage von Fleisch- und Wurstwaren und allenfalls die Einsatzplanung von weiterem Personal, die Planung und Überwachung des Inventars sowie allgemeine Büroarbeiten beinhaltet. Da demnach auszuschliessen ist, dass die Arbeit als Metzgereifilialleiter eine körperlich schwere, ausschliesslich stehende und überwiegend gehende Tätigkeit darstellt, kann darauf verzichtet werden, beim letzten Arbeitgeber ein detailliertes Stellenprofil resp. Pflichtenheft einzuholen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass diese Tätigkeit dem von Dr. med. I._______ im Bericht vom 9. Oktober 2017 (act. 76; E. 5.2.10 und E. 5.4 hiervor) formulierten Zumutbarkeitsprofil entspricht. Da der Beschwerdeführer unter Beachtung dieses Profils somit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeits- und erwerbsfähig ist, ergibt bereits ein Prozentvergleich einen rentenausschliessenden IV-Grad von 0 % (zum Verzicht auf einen bezifferten Einkommensvergleich bzw. zur Zulässigkeit des Prozentvergleichs vgl. Urteil des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).

7. Schliesslich ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, einer regelmässigen, seinen Funktionsstörungen angepassten Arbeit nachzugehen. Da er seine Erwerbsfähigkeit durch die Aufnahme einer zumutbaren, leidensadaptierten Verweisungstätigkeit wiederherstellen könnte, ist auch die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer zu fordernde, gegenüber der beruflichen Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung (vgl. hierzu BGE 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2007 IV Nr. 1 S. 3 E. 5.1) direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des funktionellen Leistungsvermögens führt, weshalb von der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen abgesehen werden konnte (vgl. hierzu bspw. Urteile des BVGer C-135/2013 vom 22. September 2015 E. 6.2.2 und C-3191/2012 vom 8. August 2013 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des BGer 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen und 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2).

8. Betreffend das Gutachten der medizinischen Gutachtenszentrum W._______ GmbH vom 21. Dezember 2018 (Beilage zu B-act. 16 S. 5 Ziffer 16 [Entscheid der liechtensteinischen Invalidenversicherung] ist abschliessend festzuhalten, dass diese nach Verfügungserlass vom 6. Februar 2018 erstellte Expertise im vorliegenden Beschwerdeverfahren unberücksichtigt zu bleibenden hat (vgl. hierzu BGE 130 V 138 E. 2.1). Dem Beschwerdeführer steht es jedoch frei, sich mit Blick auf die von den Gutachtern aufgrund der orthopädischen Einschränkungen attestierte Teilarbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Filialleiter einer Metzgerei neu anzumelden.

9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG nicht erfüllt sind (vgl. E. 2.6 und 5.4 hiervor) und die Vorinstanz den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2018 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. März 2018 als unbegründet abzuweisen ist.

10. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: