Invalidenversicherung (IV)
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.
E. 2 Die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2007 wird aufgehoben und die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen (psychiatrischen und rheumatologischen) Begutachtungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
E. 5 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwaltes wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 6 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 21. Dezember 2007
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2007 wird aufgehoben und die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen (psychiatrischen und rheumatologischen) Begutachtungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwaltes wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 21. Dezember 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5791/2007/mes {T 0/2} Urteil vom 5. Dezember 2007 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery. Parteien X._______, vertreten durch Herr Rechtsanwalt Michael Jahn, Kantonsstrasse 40, 6048 Horw, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV, Verfügung vom 3. Juli 2007. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer am 30. August 2007 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), vom 3. Juli 2007 betreffend Revision des Invalidenrentenanspruchs beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das neue, am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG], SR 173.32), dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Vorinstanz am 18. Oktober 2007 ihre Vernehmlassung vorgelegt und beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 30. September 2007 an die Verwaltung zurückzuweisen, dass der ärztliche Dienst (Dr. Y._______) in seiner Stellungnahme festhält, aus medizinischer Sicht seien weitere fachärztliche, psychiatrische und rheumatologische Begutachtungen angezeigt (act. 163), dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2007 dem Antrag der Vorinstanz anschliesst und sein ursprüngliches Rechtsbegehren Nr. 2 fallen lässt, mit welchem die Feststellung des weiteren Bestehens eines Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente nebst Zusatzrenten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 83% beantragt worden war, dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2007 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen (psychiatrischen und rheumatologischen) Begutachtungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem - angesichts der modifizierten Rechtsbegehren vollumfänglich - obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320. 2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar sich nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt, wobei ein anwaltlicher Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 400.- geltend gemacht werden kann (Art. 10 VGKE), dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren vor einer gerichtlichen Behörde die Entschädigung anwaltlich vertretener Parteien in durchschnittlichen Fällen Fr. 2'500.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu betragen hat (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003), dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Akten ein Anwaltsaufwand von knapp 8 Std. angemessen und notwendig erscheint, der zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- zu entschädigen ist, dass das zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich Auslagen) daher pauschal auf Fr. 2'000.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE), dass unter diesen Umständen das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwaltes als gegenstandslos abzuschreiben ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2007 wird aufgehoben und die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen (psychiatrischen und rheumatologischen) Begutachtungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwaltes wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 6. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 21. Dezember 2007