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C-5728/2009

C-5728/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-05 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. A.________, geboren am (...) 1951 (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), ist spanische Staatsangehörige und wohnt seit Januar 2006 in Spanien (act. IV/1, 37). Mit zwei Verfügungen der IV-Stelle W._______ vom 10. April 2002 wurden ihr eine halbe Invalidenrente bei einem IV-Grad von 63 % ab 1. Januar 2000, mit einer Kinderrente für den im Jahr (...) geborenen Sohn, sowie ab 1. Februar 2001 eine ganze Invalidenrente bei 75% IV-Grad nebst einer Kinderrente zugesprochen (act. IV/31 ff.). Nach Durchführung einer Rentenrevision bestätigte die IV-Stelle der Versicherten am 5. Januar 2005 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (act. IV/36). B. Da die Versicherte nach Spanien übersiedelte, übermittelte die IV-Stelle W._______ die Akten am 16. November 2005 an die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz). Diese bestätigte der Versicherten am 8. Dezember 2005 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (act. IV/37 f.). C. Ab Januar 2008 führte die IVSTA ein zweites Revisionsverfahren durch (act. IV/41-55). Mit Vorbescheid vom 7. November 2008 teilte sie der Versicherten im Wesentlichen mit, gestützt auf die neu erhaltenen Unterlagen liege keine rentenbegründende Invalidität mehr vor, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehen würde (act. IV/56). D. D.a Mit Eingabe vom 3. Dezember 2008 teilte die Versicherte der IVSTA mit, sie sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden und beantragte - um einen sachgerechten Einwand erheben zu können - Akteneinsicht (act. IV/57). Da sie von der Vorinstanz keine Antwort erhalten hatte, beantragte sie mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 nochmals Akteneinsicht und Fristerstreckung zur Erhebung eines Einwandes (act. IV/59). Auf Intervention des zugezogenen Rechtsanwalts Dr. Pierre Heusser, Y._______, übermittelte die IVSTA die medizinischen Akten an den von der Versicherten bezeichneten Arzt in der Schweiz und das restliche Dossier an den Rechtsanwalt und erstreckte die Frist bis zum 9. April 2009 (act. IV/62 ff.). Am 6. April 2009 liess die Versicherte ihren ausführlich begründeten Einwand (11 Seiten sowie Beilagen) gegen den Vorbescheid vom 7. November 2008 einreichen und beantragte darin neben Anträgen betreffend die Ermittlung ihres Rentenanspruchs die Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als Rechtsvertreter im Vorbescheidverfahren (act. IV/65). D.b Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 wies die IVSTA das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab (act. IV/75 = act. 1.2). E. E.a Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, am 10. September 2009 Beschwerde einreichen mit den Anträgen, die Verfügung vom 10. Juli 2009 sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihr als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Beschwerdeführerin. E.b In ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2009 verwies die Vorinstanz auf die angefochtene Verfügung vom 10. September 2009 (recte: 10. Juli 2009) und verzichtete auf das Stellen von Anträgen (act. 8). E.c Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 (act. 9) hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren C-5728/2009 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen (Dispositivziffer 1) und Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ernannt (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig übermittelte es der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (Dispositivziffern 3 und 4). F. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird - soweit entscheid­wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbeiständung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 37 Rz. 28; BGE 131 V 153 E. 1). Beim angefochtenen Entscheid han­delt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann. Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom 10. Juli 2009 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist.

E. 1.2 Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfecht­bar. Da der Rechtsmittelweg einer anfechtbaren Zwischenverfügung demjenigen der Hauptsache folgt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass bei Aus­einandersetzungen um die unentgeltliche Verbeiständung dem Rechtsvertreter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht jedoch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Verwei­gerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, a.a.O., Art. 59 Rz. 8), was vorliegend der Fall ist. Die Beschwerdeführerin, welche am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 in Verbindung mit 38 Abs. 4 Bst. b ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.

E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juli 2009 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betreffend das IV-Revisionsverfahren zu Recht abgewiesen hat.

E. 2.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung in der angefochtenen Verfügung sinngemäss damit, dass das "Anhörungsverfahren zum Anhörungsverfahren" gehöre, vorliegend keine Aussichtslosigkeit vorliege und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin bewiesen sei. Für die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung in diesem Verfahren würden indes besondere Umstände verlangt. Vorliegend seien solche Umstände zu verneinen, da das Verwaltungsverfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht sei, die hier strittige Frage der Entwicklung des IV-Grades und die Unklarheit im Hinblick auf die medizinischen Fakten und die damit verbundene Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit keine aussergewöhnliche Problematik darstelle und von der IV-Stelle von Amtes wegen beurteilt werde, weshalb die Tätigkeit des Anwalts erleichtet werde und eine besonders sorgfältig ausgefertigte Begründung nicht erforderlich sei (act. IV/75 = act. 1.2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht ihrerseits geltend, die Vorinstanz führe in der angefochtenen Verfügung nur allgemein aus, dass der Beizug eines Rechtsanwalts nicht notwendig sei, ohne sich konkret auf den vorliegenden Fall zu beziehen. Die von der Rechtsprechung festgelegten Voraussetzungen zur Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Einsprache- bzw. Vorbescheidverfahren seien vorliegend gegeben, da für die Beschwerdeführerin mit der äusserst knapp begründeten "Androhung" im Vorbescheid, ihre laufende Rente aufzuheben, hohe existentielle Interessen auf dem Spiel stünden und ein besonders schwerer Eingriff in ihre Rechtsstellung drohe. Ausserdem sei sie der deutschen Sprache zu wenig mächtig, um eine eigene Einwendung einzureichen, und leide zudem unter erheblichen psychischen Beschwerden, was ursprünglich der Grund der Rentenzusprache gewesen sei, weshalb es ihr nicht möglich sei, sich selbst gegen die IV-Stelle zu wehren. Auch lägen im vorliegenden Revisionsverfahren bei der Beurteilung und der rechtlichen Wertung der neu eingeholten und der ursprünglich rentenbegründenden medizinischen Akten weder medizinisch noch rechtlich besonders einfache Verhältnisse vor, sondern komplexe sachverhaltliche und rechtliche Fragen. Daher sei es nicht nachzuvollziehen, wie eine Versicherte unter diesen Umständen alleine ohne Beizug eines Rechtsanwalts ihre Rechte wahrnehmen solle.

E. 3.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. In Bezug auf das So­zialversicherungsverfahren, welches kostenlos ist, wurde diese Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG umgesetzt. Nach dieser Bestimmung wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Art. 37 Abs. 4 ATSG ist Ausfluss der heute gefestigten Lehre und Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich anerkannt ist (vgl. zu dieser Entwicklung Ueli Kieser, a.a.O., Art. 37 Rz. 17-19; ebenso Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 61 f.).

E. 3.2 Die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zu gewähren, und an die Vorausset­zungen der sachlichen Notwendigkeit ist - insbesondere auch mit Blick auf die Offizialmaxime - ein strenger Massstab anzulegen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1 und I 812/05 vom 24. Januar 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung soll die Formulierung "Wo die Verhältnisse es erfordern" der Absicht des Gesetzgebers Ausdruck verleihen, wonach an die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren höhere Anforderungen zu stellen sind als im Beschwerdeverfahren, da ein Beschwerdeverfahren in der Regel komplexer ist als ein Verwaltungsverfahren. Die Komplexität des Verfahrens bildet somit ein entscheidendes Ele­ment für die Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Je nach Stadium des Verfahrens oder nach Verfahrenskonstellation kann die Vertretung auch im erstinstanzlichen Verfahren geboten sein, insbesondere im Fall einer Rentenrevision oder wenn sich ein Verwaltungsverfahren an eine Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde anschliesst (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1, BGE 125 V 32 E. 2; BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des BGer I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1; Ueli Kieser, a.a.O. Rz. 22 f.). Die Komplexität der zu lösenden Fragen ist jedoch nicht absolut, sondern in Abhängigkeit von den Fähigkeiten der betroffenen Person zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.3; Stefan Meichssner, a.a.O., S. 132). Massgeblich ist auch die Frage, ob die Vertretung durch einen Sozialarbeiter oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen in Betracht kommt (BGE 132 V 200 E. 4.1; Ueli Kieser, a.a.O. Rz. 23). Schliesslich kann eine unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren auch erforderlich sein, wenn ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Partei droht (Urteil des BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.2; BGE 125 V 32 E. 4b; Ueli Kieser, a.a.O., Rz. 23).

E. 3.3 Im vorliegenden Fall wird die unentgeltliche Verbeiständung beantragt für ein Vorbescheidverfahren, in welchem gemäss den Erkenntnissen der IV-Stelle nach Durchführung einer Rentenrevision eine seit Januar 2000 ausgerichtete halbe, seit Februar 2001 ganze Invalidenrente aufgehoben werden soll. Das Revisionsverfahren setzt medizinische und berufliche Abklärungen voraus, sodass der Ausgang des Verfahrens nicht zuletzt auch von entsprechenden Stellungnahmen und Auskünften seitens der Beschwerdeführerin abhängt.

E. 3.4 Die standardmässige und - wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt - sich kaum auf das vorliegende Verfahren beziehende Begründung der Abweisung der unentgeltlichen rechtlichen Vertretung durch die Vorinstanz überzeugt nicht.

E. 3.4.1 Die Begründung der Vorinstanz, die Untersuchungsmaxime (gemeint ist wohl die Offizialmaxime, wonach die Behörde bestimmt, ob, wann, in welchem Umfang und wie lange ein Verfahren durchgeführt wird; namentlich ist die Behörde nicht an Parteibegehren gebunden; vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnheer/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010 Rz. 981 f.) mache einen unentgeltlichen Rechtsbeistand entbehrlich, trifft in dieser Absolutheit nicht zu. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt die Offizialmaxime lediglich, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Ver­beiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. Urteil des EVG I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1). Jedoch kann aus dem Umstand allein, dass in einem Verfahren die Offizialmaxime gilt, nicht auf fehlende Notwendigkeit der Vertretung geschlossen wer­den (vgl. Urteil des BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.4; BGE 130 I 180 E. 3.1; Stefan Meichssner, a.a.O., S. 131). Auch wenn die Offizialmaxime für die betroffene Partei im Vergleich zur Dispositionsmaxime komfortabler ist, bedeutet dies nicht, dass ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren deswegen leicht zu durchschauen wäre, zumal wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um ein Revisionsverfahren handelt, in dem die Herabsetzung oder gar die Einstellung der Rente zur Diskussion steht. In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass von der Offizialmaxime beherrschte Verfahren für juristisch ungebildete Personen kaum einfacher zu verstehen seien, zumal Letzteren eine mitunter umfassende Mitwirkungspflicht obliege und sie nicht vor Fehlleistun­gen der Behörden gefeit seien (vgl. Stefan Meichssner, a.a.O. S. 131).

E. 3.4.2 Schon die eine gewisse Komplexität aufweisende Verfahrenskonstellation der Revision mit erneuter medizinischer Untersuchung in Spanien, mit der Frage nach der Qualität der neuen Untersuchung im Vergleich zum polydisziplinären Gutachten der MEDAS V._______ vom 8. November 2001 (act. IV/23) sowie der diesbezüglichen medizinischen und rechtlichen Würdigung der Akten in der Schweiz beziehungsweise der von der Vorinstanz vorbescheidweise festgestellten erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin - welcher diese widerspricht - sprechen für eine Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Dabei fällt der im Dezember 2008/Januar 2009 fachärztlich festgestellte, schlechte psychische Zustand der Beschwerdeführerin, welchen Dr. B._______, Psychiater und Psychotherapeut, als "sicher, mindestens zum Teil, reaktiv auf die Aufkündigung der Rentenauf­kündigung" zurückführte (vgl. act. IV/70), bei der Frage, ob eine anwaltliche Verbeiständung angezeigt ist, zusätzlich ins Gewicht. Schliesslich ist festzuhalten, dass die drohende vollständige Einstellung der Invalidenrente die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen stark berührt. Somit ist auch unter diesem Gesichtspunkt die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen.

E. 3.4.3 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. oben Bst. D.a), hat die Beschwer­deführerin nach Zustellung des Vorbescheids zunächst selber zweimal versucht, Einsicht in die Verfahrensakten, insbesondere in die neu eingeholten Erkenntnisse der IVSTA, zu erhalten, um überhaupt in der Lage zu sein, eine sachgerechte Einwendung verfassen zu können. Sie hat indes erst nach Mandatierung eines Rechtsanwalts Akteneinsicht erhalten (act. IV/57, 59, 62). Unter diesen Umständen sah sich die Beschwerdeführerin, bereits um im Verwaltungsverfahren ihr Recht auf Akteneinsicht als Teil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör wahrnehmen zu können, zusätzlich zu den oben dargelegten Gründen veranlasst, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Zu ergänzen bleibt, dass sich im vorliegenden Fall auch die Aktenführung der Vorinstanz als unübersichtlich und nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend herausstellte (siehe Urteil C-7544/2009, E. 6.2), was ebenfalls für die Notwendigkeit einer Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren spricht und die Angelegenheit als Ganzes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplex machte.

E. 3.5 Zusammenfassend sind im vorliegenden Fall die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Unrecht abgewiesen, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen ist. Demzufolge hätte die Vorinstanz im Verwaltungsverfahren dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung - unter Berücksichtigung der vom Rechtsvertreter in einer noch einzuholenden Honorarnote (vgl. IV/65, S. 11) ausgewiesenen Aufwände - bezahlen müssen. Hierzu ist sie vorliegend auf­zufordern. Mehrwertsteuer ist dabei keine geschuldet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6983/2009 vom 12. April 2010, E. 3.2).

E. 4.1 Gemäss Zwischenverfügung vom 6. Januar 2010 (act. 9, Dispositionsziffer 1) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist.

E. 4.2 Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung, womit auch die mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2010 gewährte unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) als gegenstandslos geworden dahinfällt. Die Parteientschädigung wird gestützt auf die Honorarnote vom 24. Juni 2011, in welcher ein Aufwand von 4 Stunden und 35 Minuten und Barauslagen von Fr. 96.- ausgewiesen sind, unter Berücksichtigung eines vorliegend als angemessen zu erachtenden Stundenansatzes von Fr. 250.- (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7041/2009 vom 28. Mai 2010 S. 5, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5791/2007 vom 5. Dezember 2007 S. 3f.) auf Fr. 1'241.85 festgelegt. Bezüglich der nicht geschuldeten Mehrwert­steuer wird auf das oben Gesagte (E. 3.5) verwiesen. Diese Entschädigung geht zulasten der Vorinstanz.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juli 2009 wird aufgehoben.
  2. Die Vorinstanz wird aufgefordert, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'241.85 (inkl. Auslagen, exkl. MWST) zu bezahlen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5728/2009 Urteil vom 5. Juli 2011 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A.________, Z.________ (Spanien), vertreten durch Dr. iur. Pierre Heusser, Rechtsanwalt, Y.________ , Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, X._________, Vorinstanz . Gegenstand Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung; Verfügung der IVSTA vom 10. Juli 2009. Sachverhalt: A. A.________, geboren am (...) 1951 (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), ist spanische Staatsangehörige und wohnt seit Januar 2006 in Spanien (act. IV/1, 37). Mit zwei Verfügungen der IV-Stelle W._______ vom 10. April 2002 wurden ihr eine halbe Invalidenrente bei einem IV-Grad von 63 % ab 1. Januar 2000, mit einer Kinderrente für den im Jahr (...) geborenen Sohn, sowie ab 1. Februar 2001 eine ganze Invalidenrente bei 75% IV-Grad nebst einer Kinderrente zugesprochen (act. IV/31 ff.). Nach Durchführung einer Rentenrevision bestätigte die IV-Stelle der Versicherten am 5. Januar 2005 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (act. IV/36). B. Da die Versicherte nach Spanien übersiedelte, übermittelte die IV-Stelle W._______ die Akten am 16. November 2005 an die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz). Diese bestätigte der Versicherten am 8. Dezember 2005 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (act. IV/37 f.). C. Ab Januar 2008 führte die IVSTA ein zweites Revisionsverfahren durch (act. IV/41-55). Mit Vorbescheid vom 7. November 2008 teilte sie der Versicherten im Wesentlichen mit, gestützt auf die neu erhaltenen Unterlagen liege keine rentenbegründende Invalidität mehr vor, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehen würde (act. IV/56). D. D.a Mit Eingabe vom 3. Dezember 2008 teilte die Versicherte der IVSTA mit, sie sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden und beantragte - um einen sachgerechten Einwand erheben zu können - Akteneinsicht (act. IV/57). Da sie von der Vorinstanz keine Antwort erhalten hatte, beantragte sie mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 nochmals Akteneinsicht und Fristerstreckung zur Erhebung eines Einwandes (act. IV/59). Auf Intervention des zugezogenen Rechtsanwalts Dr. Pierre Heusser, Y._______, übermittelte die IVSTA die medizinischen Akten an den von der Versicherten bezeichneten Arzt in der Schweiz und das restliche Dossier an den Rechtsanwalt und erstreckte die Frist bis zum 9. April 2009 (act. IV/62 ff.). Am 6. April 2009 liess die Versicherte ihren ausführlich begründeten Einwand (11 Seiten sowie Beilagen) gegen den Vorbescheid vom 7. November 2008 einreichen und beantragte darin neben Anträgen betreffend die Ermittlung ihres Rentenanspruchs die Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als Rechtsvertreter im Vorbescheidverfahren (act. IV/65). D.b Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 wies die IVSTA das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab (act. IV/75 = act. 1.2). E. E.a Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, am 10. September 2009 Beschwerde einreichen mit den Anträgen, die Verfügung vom 10. Juli 2009 sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihr als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Beschwerdeführerin. E.b In ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2009 verwies die Vorinstanz auf die angefochtene Verfügung vom 10. September 2009 (recte: 10. Juli 2009) und verzichtete auf das Stellen von Anträgen (act. 8). E.c Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 (act. 9) hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren C-5728/2009 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen (Dispositivziffer 1) und Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ernannt (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig übermittelte es der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (Dispositivziffern 3 und 4). F. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird - soweit entscheid­wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbeiständung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 37 Rz. 28; BGE 131 V 153 E. 1). Beim angefochtenen Entscheid han­delt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann. Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom 10. Juli 2009 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist. 1.2. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfecht­bar. Da der Rechtsmittelweg einer anfechtbaren Zwischenverfügung demjenigen der Hauptsache folgt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3. Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass bei Aus­einandersetzungen um die unentgeltliche Verbeiständung dem Rechtsvertreter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht jedoch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Verwei­gerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, a.a.O., Art. 59 Rz. 8), was vorliegend der Fall ist. Die Beschwerdeführerin, welche am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 in Verbindung mit 38 Abs. 4 Bst. b ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juli 2009 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betreffend das IV-Revisionsverfahren zu Recht abgewiesen hat. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung in der angefochtenen Verfügung sinngemäss damit, dass das "Anhörungsverfahren zum Anhörungsverfahren" gehöre, vorliegend keine Aussichtslosigkeit vorliege und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin bewiesen sei. Für die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung in diesem Verfahren würden indes besondere Umstände verlangt. Vorliegend seien solche Umstände zu verneinen, da das Verwaltungsverfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht sei, die hier strittige Frage der Entwicklung des IV-Grades und die Unklarheit im Hinblick auf die medizinischen Fakten und die damit verbundene Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit keine aussergewöhnliche Problematik darstelle und von der IV-Stelle von Amtes wegen beurteilt werde, weshalb die Tätigkeit des Anwalts erleichtet werde und eine besonders sorgfältig ausgefertigte Begründung nicht erforderlich sei (act. IV/75 = act. 1.2). 2.2. Die Beschwerdeführerin macht ihrerseits geltend, die Vorinstanz führe in der angefochtenen Verfügung nur allgemein aus, dass der Beizug eines Rechtsanwalts nicht notwendig sei, ohne sich konkret auf den vorliegenden Fall zu beziehen. Die von der Rechtsprechung festgelegten Voraussetzungen zur Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Einsprache- bzw. Vorbescheidverfahren seien vorliegend gegeben, da für die Beschwerdeführerin mit der äusserst knapp begründeten "Androhung" im Vorbescheid, ihre laufende Rente aufzuheben, hohe existentielle Interessen auf dem Spiel stünden und ein besonders schwerer Eingriff in ihre Rechtsstellung drohe. Ausserdem sei sie der deutschen Sprache zu wenig mächtig, um eine eigene Einwendung einzureichen, und leide zudem unter erheblichen psychischen Beschwerden, was ursprünglich der Grund der Rentenzusprache gewesen sei, weshalb es ihr nicht möglich sei, sich selbst gegen die IV-Stelle zu wehren. Auch lägen im vorliegenden Revisionsverfahren bei der Beurteilung und der rechtlichen Wertung der neu eingeholten und der ursprünglich rentenbegründenden medizinischen Akten weder medizinisch noch rechtlich besonders einfache Verhältnisse vor, sondern komplexe sachverhaltliche und rechtliche Fragen. Daher sei es nicht nachzuvollziehen, wie eine Versicherte unter diesen Umständen alleine ohne Beizug eines Rechtsanwalts ihre Rechte wahrnehmen solle. 3. 3.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. In Bezug auf das So­zialversicherungsverfahren, welches kostenlos ist, wurde diese Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG umgesetzt. Nach dieser Bestimmung wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Art. 37 Abs. 4 ATSG ist Ausfluss der heute gefestigten Lehre und Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich anerkannt ist (vgl. zu dieser Entwicklung Ueli Kieser, a.a.O., Art. 37 Rz. 17-19; ebenso Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 61 f.). 3.2. Die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zu gewähren, und an die Vorausset­zungen der sachlichen Notwendigkeit ist - insbesondere auch mit Blick auf die Offizialmaxime - ein strenger Massstab anzulegen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1 und I 812/05 vom 24. Januar 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung soll die Formulierung "Wo die Verhältnisse es erfordern" der Absicht des Gesetzgebers Ausdruck verleihen, wonach an die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren höhere Anforderungen zu stellen sind als im Beschwerdeverfahren, da ein Beschwerdeverfahren in der Regel komplexer ist als ein Verwaltungsverfahren. Die Komplexität des Verfahrens bildet somit ein entscheidendes Ele­ment für die Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Je nach Stadium des Verfahrens oder nach Verfahrenskonstellation kann die Vertretung auch im erstinstanzlichen Verfahren geboten sein, insbesondere im Fall einer Rentenrevision oder wenn sich ein Verwaltungsverfahren an eine Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde anschliesst (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1, BGE 125 V 32 E. 2; BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des BGer I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1; Ueli Kieser, a.a.O. Rz. 22 f.). Die Komplexität der zu lösenden Fragen ist jedoch nicht absolut, sondern in Abhängigkeit von den Fähigkeiten der betroffenen Person zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.3; Stefan Meichssner, a.a.O., S. 132). Massgeblich ist auch die Frage, ob die Vertretung durch einen Sozialarbeiter oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen in Betracht kommt (BGE 132 V 200 E. 4.1; Ueli Kieser, a.a.O. Rz. 23). Schliesslich kann eine unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren auch erforderlich sein, wenn ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Partei droht (Urteil des BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.2; BGE 125 V 32 E. 4b; Ueli Kieser, a.a.O., Rz. 23). 3.3. Im vorliegenden Fall wird die unentgeltliche Verbeiständung beantragt für ein Vorbescheidverfahren, in welchem gemäss den Erkenntnissen der IV-Stelle nach Durchführung einer Rentenrevision eine seit Januar 2000 ausgerichtete halbe, seit Februar 2001 ganze Invalidenrente aufgehoben werden soll. Das Revisionsverfahren setzt medizinische und berufliche Abklärungen voraus, sodass der Ausgang des Verfahrens nicht zuletzt auch von entsprechenden Stellungnahmen und Auskünften seitens der Beschwerdeführerin abhängt. 3.4. Die standardmässige und - wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt - sich kaum auf das vorliegende Verfahren beziehende Begründung der Abweisung der unentgeltlichen rechtlichen Vertretung durch die Vorinstanz überzeugt nicht. 3.4.1. Die Begründung der Vorinstanz, die Untersuchungsmaxime (gemeint ist wohl die Offizialmaxime, wonach die Behörde bestimmt, ob, wann, in welchem Umfang und wie lange ein Verfahren durchgeführt wird; namentlich ist die Behörde nicht an Parteibegehren gebunden; vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnheer/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010 Rz. 981 f.) mache einen unentgeltlichen Rechtsbeistand entbehrlich, trifft in dieser Absolutheit nicht zu. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt die Offizialmaxime lediglich, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Ver­beiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. Urteil des EVG I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1). Jedoch kann aus dem Umstand allein, dass in einem Verfahren die Offizialmaxime gilt, nicht auf fehlende Notwendigkeit der Vertretung geschlossen wer­den (vgl. Urteil des BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.4; BGE 130 I 180 E. 3.1; Stefan Meichssner, a.a.O., S. 131). Auch wenn die Offizialmaxime für die betroffene Partei im Vergleich zur Dispositionsmaxime komfortabler ist, bedeutet dies nicht, dass ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren deswegen leicht zu durchschauen wäre, zumal wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um ein Revisionsverfahren handelt, in dem die Herabsetzung oder gar die Einstellung der Rente zur Diskussion steht. In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass von der Offizialmaxime beherrschte Verfahren für juristisch ungebildete Personen kaum einfacher zu verstehen seien, zumal Letzteren eine mitunter umfassende Mitwirkungspflicht obliege und sie nicht vor Fehlleistun­gen der Behörden gefeit seien (vgl. Stefan Meichssner, a.a.O. S. 131). 3.4.2. Schon die eine gewisse Komplexität aufweisende Verfahrenskonstellation der Revision mit erneuter medizinischer Untersuchung in Spanien, mit der Frage nach der Qualität der neuen Untersuchung im Vergleich zum polydisziplinären Gutachten der MEDAS V._______ vom 8. November 2001 (act. IV/23) sowie der diesbezüglichen medizinischen und rechtlichen Würdigung der Akten in der Schweiz beziehungsweise der von der Vorinstanz vorbescheidweise festgestellten erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin - welcher diese widerspricht - sprechen für eine Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Dabei fällt der im Dezember 2008/Januar 2009 fachärztlich festgestellte, schlechte psychische Zustand der Beschwerdeführerin, welchen Dr. B._______, Psychiater und Psychotherapeut, als "sicher, mindestens zum Teil, reaktiv auf die Aufkündigung der Rentenauf­kündigung" zurückführte (vgl. act. IV/70), bei der Frage, ob eine anwaltliche Verbeiständung angezeigt ist, zusätzlich ins Gewicht. Schliesslich ist festzuhalten, dass die drohende vollständige Einstellung der Invalidenrente die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen stark berührt. Somit ist auch unter diesem Gesichtspunkt die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen. 3.4.3. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. oben Bst. D.a), hat die Beschwer­deführerin nach Zustellung des Vorbescheids zunächst selber zweimal versucht, Einsicht in die Verfahrensakten, insbesondere in die neu eingeholten Erkenntnisse der IVSTA, zu erhalten, um überhaupt in der Lage zu sein, eine sachgerechte Einwendung verfassen zu können. Sie hat indes erst nach Mandatierung eines Rechtsanwalts Akteneinsicht erhalten (act. IV/57, 59, 62). Unter diesen Umständen sah sich die Beschwerdeführerin, bereits um im Verwaltungsverfahren ihr Recht auf Akteneinsicht als Teil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör wahrnehmen zu können, zusätzlich zu den oben dargelegten Gründen veranlasst, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Zu ergänzen bleibt, dass sich im vorliegenden Fall auch die Aktenführung der Vorinstanz als unübersichtlich und nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend herausstellte (siehe Urteil C-7544/2009, E. 6.2), was ebenfalls für die Notwendigkeit einer Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren spricht und die Angelegenheit als Ganzes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplex machte. 3.5. Zusammenfassend sind im vorliegenden Fall die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Unrecht abgewiesen, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen ist. Demzufolge hätte die Vorinstanz im Verwaltungsverfahren dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung - unter Berücksichtigung der vom Rechtsvertreter in einer noch einzuholenden Honorarnote (vgl. IV/65, S. 11) ausgewiesenen Aufwände - bezahlen müssen. Hierzu ist sie vorliegend auf­zufordern. Mehrwertsteuer ist dabei keine geschuldet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6983/2009 vom 12. April 2010, E. 3.2). 4. 4.1. Gemäss Zwischenverfügung vom 6. Januar 2010 (act. 9, Dispositionsziffer 1) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist. 4.2. Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung, womit auch die mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2010 gewährte unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) als gegenstandslos geworden dahinfällt. Die Parteientschädigung wird gestützt auf die Honorarnote vom 24. Juni 2011, in welcher ein Aufwand von 4 Stunden und 35 Minuten und Barauslagen von Fr. 96.- ausgewiesen sind, unter Berücksichtigung eines vorliegend als angemessen zu erachtenden Stundenansatzes von Fr. 250.- (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7041/2009 vom 28. Mai 2010 S. 5, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5791/2007 vom 5. Dezember 2007 S. 3f.) auf Fr. 1'241.85 festgelegt. Bezüglich der nicht geschuldeten Mehrwert­steuer wird auf das oben Gesagte (E. 3.5) verwiesen. Diese Entschädigung geht zulasten der Vorinstanz. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juli 2009 wird aufgehoben.

2. Die Vorinstanz wird aufgefordert, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'241.85 (inkl. Auslagen, exkl. MWST) zu bezahlen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: