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C-5735/2023

C-5735/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-19 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Januar 2022 verfügt hatte, wiedererwägungsweise aufgehoben und in einen Zwangsanschluss ab dem 1. März 2022 umgewandelt hat (BVGer- act. 1 Beilage 2); dass A._______, vertreten durch lic. iur. Nathalie Tuor, Rechtsanwältin, B._______ AG, (…), diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1); dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 19. Oktober 2023 einerseits die Aufhebung der Verfügung vom 18. September 2023 und so- mit die Aufhebung des Zwangsanschlusses und andererseits die Sistierung des Verfahrens beantragt hat, da die Vorinstanz den Erlass einer Wieder- erwägungsverfügung in Aussicht gestellt habe; dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsge- richtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beur- teilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten; dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufli- che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40); dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 (BVGer- act. 3) ausführt, dass die Auffangeinrichtung mit wiedererwägungsweise erlassener Verfügung vom 20. Oktober 2023 (BVGer-act. 3 Beilage 1) die Verfügung vom 18. September 2023 und somit den Zwangsanschluss auf- gehoben habe, ohne Kosten aufzuerlegen; dass die Auffangeinrichtung damit im Sinne der Anträge der Beschwerde- führerin entschieden habe und das Beschwerdeverfahren hinfällig werde,

C-5735/2023 Seite 3 womit es als gegenstandslos abzuschreiben sei, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz; dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2023 (BVGer-act. 7) festhält, dass das Verfahren als gegenstandslos abge- schrieben werden könne, dass auf die Festsetzung von Gerichtskosten zu verzichten sei und dass das Gericht über eine allfällige Parteientschädi- gung von Amtes wegen aufgrund der Akten zu entscheiden habe; dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG); dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gem. Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig ist; dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art.5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz zu verantworten ist, die- ser aber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 5 VGKE i.V.m. Art. 63 Abs. 2 VwVG); dass folglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind; dass die Gegenstandslosigkeit durch die Wiedererwägung der Vorinstanz bewirkt worden ist, weshalb der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten nach Art. 7 ff. VGKE zu- zusprechen ist; dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin keine Kostennote ein- gereicht hat, womit die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzuset- zen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE); dass die Parteientschädigung auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) festzusetzen ist.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Diese Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.

E. 4 Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Andrea Meier Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Diese Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
  4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und die Oberaufsichtskommis- sion Berufliche Vorsorge (OAK BV). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Andrea Meier Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C-5735/2023 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5735/2023 Abschreibungsentscheid vom 19. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Nathalie Tuor, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung, Verfügung vom 18. September 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 18. September 2023 den Zwangsanschluss der A._______ GmbH (nachfolgend: A._______ oder Beschwerdeführerin), den sie am 8. September 2023 rückwirkend per 1. Januar 2022 verfügt hatte, wiedererwägungsweise aufgehoben und in einen Zwangsanschluss ab dem 1. März 2022 umgewandelt hat (BVGer-act. 1 Beilage 2); dass A._______, vertreten durch lic. iur. Nathalie Tuor, Rechtsanwältin, B._______ AG, (...), diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1); dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 19. Oktober 2023 einerseits die Aufhebung der Verfügung vom 18. September 2023 und somit die Aufhebung des Zwangsanschlusses und andererseits die Sistierung des Verfahrens beantragt hat, da die Vorinstanz den Erlass einer Wiedererwägungsverfügung in Aussicht gestellt habe; dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten; dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40); dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 (BVGer-act. 3) ausführt, dass die Auffangeinrichtung mit wiedererwägungsweise erlassener Verfügung vom 20. Oktober 2023 (BVGer-act. 3 Beilage 1) die Verfügung vom 18. September 2023 und somit den Zwangsanschluss aufgehoben habe, ohne Kosten aufzuerlegen; dass die Auffangeinrichtung damit im Sinne der Anträge der Beschwerdeführerin entschieden habe und das Beschwerdeverfahren hinfällig werde, womit es als gegenstandslos abzuschreiben sei, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz; dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2023 (BVGer-act. 7) festhält, dass das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden könne, dass auf die Festsetzung von Gerichtskosten zu verzichten sei und dass das Gericht über eine allfällige Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Akten zu entscheiden habe; dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG); dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gem. Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig ist; dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art.5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz zu verantworten ist, dieser aber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 5 VGKE i.V.m. Art. 63 Abs. 2 VwVG); dass folglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind; dass die Gegenstandslosigkeit durch die Wiedererwägung der Vorinstanz bewirkt worden ist, weshalb der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten nach Art. 7 ff. VGKE zuzusprechen ist; dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, womit die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE); dass die Parteientschädigung auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Diese Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Andrea Meier Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: