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C-1701/2023

C-1701/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-26 · Deutsch CH

Berufliche Vorsorge (Übriges)

Sachverhalt

A. A.a Mit «Fragebogen zur Anmeldung eines Betriebs» vom 20. März 2012 (Datum Posteingang: 22. März 2012) meldete sich die A._______ GmbH, Riehen (ehemals B._______ GmbH, […]; nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin), per 1. März 2007 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Stiftung oder Vorinstanz) an und teilte mit, es seien zwei Arbeitnehmende zu versichern. Die Arbeitgeberin reichte eine An- schlussvereinbarung per 1. März 2007 und zahlreiche weitere Unterlagen ein (Posteingang 22. März 2012; Verfahrensakten des Bundesverwal- tungsgerichts [BVGer-act.] 6 Beilage 1). A.b Mit Schreiben vom 29. März 2012 teilte die Stiftung unter Bezug- nahme auf die Anmeldeunterlagen mit, da die Arbeitnehmerin C._______, bereits per 30. April 2009 ausgetreten sei, sei eine Freizügigkeitsleistung per demselben Datum (= Leistungsfall) geschuldet. Somit könne die Arbeit- geberin nicht auf freiwilliger Basis angeschlossen werden, sondern sie müsse «von Amtes wegen» angeschlossen werden, was mit Verfügungs- kosten von Fr. 450.–, zuzüglich Fr. 375.– Zwangsanschlussgebühren, so- wie mindestens ausserordentlichen Kosten von Fr. 200.– verbunden sei (BVGer-act. 6 Beilage 2). A.c Mit Verfügung der Stiftung vom 2. November 2012 erwog die Vo- rinstanz, dass infolge Arbeitsunterbruch ab 1. November 2009 und Lohn- reduktion per 1. April 2010 unter die BVG-Eintrittsschwelle betreffend D._______ ein Austritt vorgenommen werden müsse und daher die Vo- raussetzungen für einen Zwangsanschluss nach Art. 12 BVG per 1. März 2007 erfüllt seien und verfügte wie folgt: «Die Arbeitgeberin wird der Stif- tung Auffangeinrichtung BVG rückwirkend per 01. 03.2007 angeschlos- sen» (Dispositiv Ziff. I.), unter gleichzeitiger Auflage der in Aussicht gestell- ten Kosten (Dispositiv Ziff. II.; vgl. oben Bst. A.b); BVGer-act. 6 Beilage 5). A.d Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 bestätigte die Stiftung der Ar- beitgeberin die Übernahme des Versicherungsschutzes für die Arbeitneh- mer ab 1. März 2007 und somit den Anschluss an die Stiftung zur Durch- führung der beruflichen Vorsorge entsprechend den gesetzlichen Bestim- mungen (BVGer-act. 6 Beilage 6). A.e Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 bestätigte die Stiftung der Arbeit- geberin die Auflösung des Anschlusses per 31. Dezember 2020. Die

C-1701/2023 Seite 3 versicherten Personen und Rentner seien mit ihren Guthaben und Ansprü- chen an die neue Vorsorgeeinrichtung (BVG-Sammelstiftung Swiss Life) übertragen worden (BVGer-act. 6 Beilage 7). A.f Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 stellte die Stiftung fest, dass im Anschluss des Arbeitgebers E._______ per 1. Februar 2011 arbeitsunfähig und in der Folge invalid geworden sei, womit ein Leistungsfall im Sinne von Art. 12 BVG eingetreten sei. Da der Leistungsfall eingetreten sei, bevor der Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen gewesen sei, müsse festgestellt werden, dass der Zwangsanschluss neu auf Art. 12 BVG mit Leistungsfall beruhe. Denn zum Zeitpunkt der Zwangsanschlussverfügung vom 12. November 2012 sei die massgebende Arbeitsunfähigkeit bereits eingetreten gewesen. Der gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über An- sprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge geschuldete Zu- schlag in der Höhe der vierfachen Beiträge für die Risiken Tod und Invali- dität aller dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmenden sowie die Kos- ten für die Durchführung eines Leistungsfalls nach Art. 12 BVG in der Höhe von Fr. 750.– würden nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung in Rechnung gestellt (BVGer-act. 6 Beilage 9). A.g Mit Schreiben vom 9. März 2023 ersuchte die Arbeitgeberin, vertreten durch MLaw D. Knecht, Rechtsanwalt, SwissLegal Dürr + Partner, um Klä- rung des Dispositivs der Verfügung vom 23. Februar 2023 sowie um Wi- derruf der Feststellungsverfügung und Erlass einer Leistungsverfügung, in der auch die vermeintliche (aber bestrittene) Beitrags- und Schadenersatz- pflicht des Arbeitgebers zu bestimmen sei, was angesichts des bekannten Sachverhalts möglich und damit auch geboten sei (BVGer-act. 6 Bei- lage 10). A.h Mit Schreiben vom 16. März 2023 bestätigte die Stiftung unter Bezug- nahme auf das Schreiben vom 9. März 2023, dass das Dispositiv der Ver- fügung vom 23. Februar 2023 vollständig und so zu verstehen sei, dass der Zwangsanschluss mit Eintritt des Leistungsfalles nicht mehr auf Art. 11 BVG als rechtlicher Grundlage beruhe, sondern auf Art. 12 BVG. Auf den Antrag, eine Leistungsverfügung zu erlassen, trat sie nicht ein (BVGer- act. 6 Beilage 11). A.i Am 23. März 2023 reichte die Arbeitgeberin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Knecht und zusätzlich durch Dr. iur. P. Vetter, Rechtsanwalt, SwissLegal Dürr + Partner, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Stiftung vom 23. Februar 2023 ein und beantragte

C-1701/2023 Seite 4 die Aufhebung der Verfügung. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass sie mit Verfügung vom 2. November 2012 rück- wirkend per 1. März 2007 der Stiftung angeschlossen worden sei und da- mit kein Versicherungsfall zusammenhänge. Zudem sei festzustellen, dass sie im Zusammenhang mit dem am 2. November 2012 verfügten Zwangs- anschluss über die bereits erbrachten Nachzahlungen hinaus keine weite- ren Leistungen schulde (BVGer-act. 1). A.j Am 9. Mai 2023 ging der mit Zwischenverfügung vom 31. März 2023 (BVGer-act. 2) einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– bei der Ge- richtskasse ein (BVGer-act. 4). A.k Mit zwei Verfügungen der Vorinstanz vom 15. Juni 2023 wurde wieder- erwägungsweise die Verfügung vom 23. Februar 2023 einschliesslich der in Aussicht gestellten Kosten vollumfänglich aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, in Ab- änderung von Dispositiv Ziffer I. der Verfügung vom 2. November 2012, rückwirkend vom 1. März 2007 bis 31. Dezember 2020 zwangsweise an- geschlossen gewesen sei (BVGer-act. 6 Beilage 12 f.). A.l Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2023 (eingegangen am 16. Juni

2023) beantragte die Vorinstanz, das Beschwerdeverfahren sei infolge Ge- genstandslosigkeit abzuschreiben (BVGer-act. 6). Der Beschwerdeführe- rin sei zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (BVGer-act. 6). A.m Mit spontaner Eingabe vom 19. Juni 2023 stellte die Beschwerdefüh- rerin unter Hinweis auf die Wiedererwägungsverfügungen der Vorinstanz vom 15. Juni 2023 fest, daraus ergebe sich, dass die Vorinstanz neu im Sinne der Beschwerdeführerin verfügt habe. Die angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2023 werde aufgehoben und es werde klargestellt, dass kein Zuschlag als Schadenersatz geschuldet sei (im Jahr 2018 habe die Vorinstanz noch mit einem Zuschlag in der Grössenordnung von Fr. 42'174.36 gedroht, vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 6. Juli 2018). Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, das vorliegende Gerichtsverfahren werde vermutlich zeitnah wegen (mittlerweile eingetretener) Gegenstands- losigkeit abgeschrieben. Allerdings liege die Ursache dieser frühen Pro- zessbeendigung in der Beschwerdeanerkennung durch die Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin kämpfe nämlich seit November 2018 mit der Vo- rinstanz für eine Mitteilung im Sinne des nun Wiedererwägten. Als Beweis dafür werde eine der frühen Anwaltskorrespondenzen hiermit noch ins

C-1701/2023 Seite 5 Recht gelegt. Aufgrund der antizipierten frühen Prozessbeendigung werde unaufgefordert die Honorarnote eingereicht. Der unter Berücksichtigung von Abzügen wegen Nebenthemen des Mandats bereinigte Honorarauf- wand belaufe sich letztlich auf Fr. 15'841.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, für die Details werde auf die beiliegende Honorarnote verwiesen (BVGer- act. 7). A.n Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 wurden die Eingaben vom 15. Juni 2023 sowie vom 19. Juni 2023 den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis ge- bracht und die Vorinstanz eingeladen, innert 30 Tagen ab Erhalt der vorlie- genden Verfügung zur Honorarforderung der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen (BVGer-act. 8). A.o Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2023 führte die Vorinstanz im Wesent- lichen aus, im vorliegenden Verfahren seien die von der Beschwerdeführe- rin geltend gemachten vorprozessuale Aufwendungen nicht abzugelten. Weiter sei zu prüfen, weshalb zwei Rechtsanwälte in der vorliegenden An- gelegenheit tätig gewesen seien, nachdem unnötiger Aufwand nicht zu ent- schädigen sei. Der Stundenansatz von Fr. 350.– sei eindeutig zu hoch. Eine Parteientschädigung in der Höhe des geltend gemachten extremen Honoraraufwands entziehe sich jeder rechtlichen Grundlage, wovon wohl auch die Beschwerdeführerin ausgehe, wenn sie um eine «angemessene Berücksichtigung des entstandenen Aufwands» ersuche (BVGer-act. 10). B. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 3.1 Die Vorinstanz kann in Anwendung von Art. 58 VwVG bis zu ihrer Ver- nehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Die Beschwerdeinstanz hat die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen, so- weit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG).

E. 3.2 Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung von 15. Juni 2023, das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 23. Februar 2023 sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Zur Begründung hielt sie fest, aufgrund der Akten sei erstellt, dass es bei der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2009 zu zwei Austritten von Arbeitnehmenden, jeweils verbunden mit einem Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, gekommen sei, womit schon damals die Voraussetzungen von Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG erfüllt und der Anschluss der Beschwerdeführerin bei der Stiftung Auffangeinrich- tung BVG rückwirkend von Gesetzes wegen erfolgt sei. Es bestehe dem- zufolge kein Anwendungsraum für Art. 12 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 VoAA (Versicherungsfall Tod oder Invalidität) und es sei auch kein entsprechender Zuschlag als Schadenersatz geschuldet. Da zwi- schenzeitlich bekannt sei, dass der Anschluss per 31. Dezember 2020 auf- gelöst wurde, werde zusätzlich die entsprechende Befristung festgestellt.

C-1701/2023 Seite 7 Die Beschwerdeführerin teilte nach Erhalt der Wiedererwägungsverfügun- gen umgehend mit Spontaneingabe vom 19. Juni 2023 mit, die Vorinstanz habe neu in ihrem Sinne verfügt, sodass das Verfahren vermutlich zeitnah wegen mittlerweile eingetretener Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werde.

E. 3.3 Nachdem die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügungen vom

15. Juni 2023 die vorliegend angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2023 lite pendente aufgehoben hat, ist der Verfahrensgegenstand des vor- liegenden Verfahrens weggefallen. Damit ist das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 23 Abs. 1. Bst. a VGG).

E. 4 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung.

E. 4.1.1 Wird ein Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gegenstandslos, ist die Regelung von Art. 5 in Verbindung mit Art. 15 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) anwendbar. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfah- rens werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE, SR 173.320.2). Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstands- losigkeit des Verfahrens bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien. Zu fragen ist also nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten, und insofern ist es unerheblich, wer die Prozesshandlung vornimmt, welche zur Abschreibung des Verfahrens führt. Zieht die Vorinstanz ihren Entscheid in Wiedererwägung, gilt sie deshalb nur dann als im Sinne von Art. 5 VGKE unterliegend, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat (vgl. Urteile des BGer 2C_549/2023 vom 19. April 2024 E. 5.3.1 und 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4; Urteil des BVGer C-5821/2020 vom 26. Juni 2025 E. 8.1.3).

E. 4.1.2 Vorliegend ist die Gegenstandslosigkeit dem Verhalten der Vorin- stanz zuzuschreiben, welche ihren Entscheid aus besserer eigener Er- kenntnis abgeändert hat. Demnach sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

C-1701/2023 Seite 8

E. 4.1.3 Der unterliegenden Vorinstanz können gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt werden.

E. 4.1.4 Im vorliegenden Fall sind damit keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.1.5 Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.

E. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE). Keinen An- spruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Bei ge- genstandslos gewordenen Verfahren hat diejenige Partei eine Parteient- schädigung auszurichten, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit be- wirkt hat (Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE).

E. 4.2.1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen. Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 9 Abs. 8 Abs. 1 und Abs. 2). Die Kosten der Vertretung umfassen ins- besondere das Anwaltshonorar und werden nach dem notwendigen Zeit- aufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und An- wältinnen mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, ha- ben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzu- reichen. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der Kosten- note fest; wird keine Kostennote eingereicht, so setzt es die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 VGKE).

E. 4.2.2 Nachdem die Gegenstandslosigkeit vorliegend von der Vorinstanz verursacht wurde, hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin unbe- strittenermassen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machen für den Zeitraum vom 22. November 2018 bis 19. Juni 2023 einen anwaltlichen Aufwand von insgesamt 45.26 Stunden beziehungsweise insgesamt Fr. 15'841.– (bei einem Stundenansatz von Fr. 350.– für die Rechtsanwälte Knecht und Vetter) geltend.

C-1701/2023 Seite 9 Mit Blick auf den notwendigen Aufwand ist für das vorliegende Verfahren festzuhalten, dass lediglich der Aufwand seit dem 24. Februar 2023 (Ein- gang der angefochtenen Verfügung bei der Beschwerdeführerin) zu be- rücksichtigen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE; BGE 140 V 116 E. 3.4.2; Urteile des BVGer C-5977/2017 vom 13. Novem- ber 2018 E. 9.2 und C-3864/2018 vom 7. Februar 2019 E 4.1; HIR- ZEL/MARTI, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2023, N. 8 zu Art. 7 VGKE und N. 1 zu Art. 64 VwVG). Der vor diesem Da- tum geltend gemachte Aufwand von 30.05 Stunden ist nicht dem Be- schwerdeverfahren zuzurechnen und demzufolge – wie von der Vorinstanz zu Recht geltend gemacht – im vorliegenden Verfahren nicht zu entschä- digen. Zu prüfen bleibt, ob der nach diesem Abzug übrig gebliebene Aufwand von 15.21 Stunden als notwendig zu betrachten und demzufolge vollumfäng- lich zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Ver- fahren folgende Eingaben ausarbeiten und einreichen lassen: ein Schrei- ben an die Vorinstanz vom 9. März 2023 (rund 1 Textseite; vgl. BVGer- act. 6 Beilage 10), die Beschwerdeschrift vom 27. März 2023 (13 Textsei- ten mit 8 Beilagen; vgl. BVGer-act. 1) und eine unaufgeforderte Eingabe vom 19. Juni 2023 (rund 2 Textseiten mit 5 Beilagen; vgl. BVGer-act. 7). Mit Blick auf diese Eingaben und die weiteren deklarierten anwaltlichen Aufwendungen, namentlich Aktenstudium, interne Abstimmung, rechtliche Recherche und Kommunikation mit der Beschwerdeführerin, erweist sich der geltend gemachte Aufwand von 15.21 Stunden unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa- che, des Umfangs der Akten und der Schwierigkeit des vorliegenden Ver- fahrens, mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle und die im Sozialversicherun- gerecht geltende Untersuchungsmaxime als zu hoch. Immerhin vertrat ei- ner der beiden Rechtsanwälte die Beschwerdeführerin bereits im Verwal- tungsverfahren, weshalb Kenntnis der Sach- und Rechtslage im Beschwer- deverfahren grösstenteils vorausgesetzt werden darf. Diesem Synergieef- fekt ist mit einer Kürzung des geltend gemachten Aufwands im Beschwer- deverfahren um eine Stunde Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des BVGer C-3864/2018 vom 7. Februar 2019 E 5.1 mit Hinweisen und C-5977/2017 vom 13. November 2018 E. 9.2). Hinzu kommt, dass die Notwendigkeit ei- ner Vertretung durch zwei beziehungsweise die parallele Fallbearbeitung durch zwei Rechtsanwälte weder ersichtlich ist noch begründet wird, zumal die Vertretung der Beschwerdeführerin ein Verfahren betraf, das sich we- der als besonders umfangreich noch als ausserordentlich komplex erweist (vgl. Urteil des BVGer C-3864/2018 vom 7. Februar 2019 E 8). Mit dem

C-1701/2023 Seite 10 aufgrund der Doppelvertretung entstandenen unnötigen und daher nicht zu entschädigenden Mehraufwand kann vorliegend der (nicht geltend ge- machte) Aufwand für die Spontaneingabe vom 19. Juni 2023 als entschä- digt betrachtet werden, weshalb unter diesem Titel keine Kürzung vorzu- nehmen ist. Daraus ergibt sich ein vorliegend zu berücksichtigender Ver- tretungsaufwand im Umfang von höchstens 14.21 Stunden.

E. 4.2.3 Was den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 350.– betrifft, so erweist sich dieser als überhöht. Entschädigungsansätze können im Be- reich des Sozialversicherungsrechts unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht ist und es dem Gericht obliegt, von Amtes wegen den rechtser- heblichen Sachverhalt festzustellen (was geeignet ist, die Arbeit der Rechtsvertretung zu erleichtern), auf gerichtsübliche Höhe reduziert wer- den (Urteil des Bundesgerichts 9C_484/2010 E. 3). Vorliegend erscheint – auch im Vergleich mit der Höhe von Parteientschädigungen in ähnlich ge- lagerten Fällen – ein Stundenansatz von höchstens Fr. 250.– als angemes- sen (vgl. Urteile des BVGer C-5735/2023 vom 19. Dezember 2023 und A- 7149/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4.3).

E. 4.2.4 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin entsprechend zu Lasten der Vorinstanz für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädi- gung von Fr. 3'826.05 (14.21 Stunden à Fr. 250.– zuzüglich Mehrwert- steuer von 7.7 % [bis am 31. Dezember 2023 geltender Steuersatz]) zuzu- sprechen.

E. 4.2.5 Der Vorinstanz ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-1701/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 3'826.05 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Vera Häne C-1701/2023 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1701/2023 Abschreibungsentscheid vom 26. September 2025 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Vera Häne. Parteien A._______ GmbH, vertreten durch MLaw LL.M. Daniel Knecht und Dr. iur. Peter Vetter, SwissLegal Dürr + Partner, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss mit Leistungsfall (Verfügung vom 23. Februar 2023 sowie Wiedererwägungsverfügungen vom 15. Juni 2023). Sachverhalt: A. A.a Mit «Fragebogen zur Anmeldung eines Betriebs» vom 20. März 2012 (Datum Posteingang: 22. März 2012) meldete sich die A._______ GmbH, Riehen (ehemals B._______ GmbH, [...]; nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin), per 1. März 2007 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Stiftung oder Vorinstanz) an und teilte mit, es seien zwei Arbeitnehmende zu versichern. Die Arbeitgeberin reichte eine Anschlussvereinbarung per 1. März 2007 und zahlreiche weitere Unterlagen ein (Posteingang 22. März 2012; Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 6 Beilage 1). A.b Mit Schreiben vom 29. März 2012 teilte die Stiftung unter Bezugnahme auf die Anmeldeunterlagen mit, da die Arbeitnehmerin C._______, bereits per 30. April 2009 ausgetreten sei, sei eine Freizügigkeitsleistung per demselben Datum (= Leistungsfall) geschuldet. Somit könne die Arbeitgeberin nicht auf freiwilliger Basis angeschlossen werden, sondern sie müsse «von Amtes wegen» angeschlossen werden, was mit Verfügungskosten von Fr. 450.-, zuzüglich Fr. 375.- Zwangsanschlussgebühren, sowie mindestens ausserordentlichen Kosten von Fr. 200.- verbunden sei (BVGer-act. 6 Beilage 2). A.c Mit Verfügung der Stiftung vom 2. November 2012 erwog die Vorinstanz, dass infolge Arbeitsunterbruch ab 1. November 2009 und Lohnreduktion per 1. April 2010 unter die BVG-Eintrittsschwelle betreffend D._______ ein Austritt vorgenommen werden müsse und daher die Voraussetzungen für einen Zwangsanschluss nach Art. 12 BVG per 1. März 2007 erfüllt seien und verfügte wie folgt: «Die Arbeitgeberin wird der Stiftung Auffangeinrichtung BVG rückwirkend per 01. 03.2007 angeschlossen» (Dispositiv Ziff. I.), unter gleichzeitiger Auflage der in Aussicht gestellten Kosten (Dispositiv Ziff. II.; vgl. oben Bst. A.b); BVGer-act. 6 Beilage 5). A.d Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 bestätigte die Stiftung der Arbeitgeberin die Übernahme des Versicherungsschutzes für die Arbeitnehmer ab 1. März 2007 und somit den Anschluss an die Stiftung zur Durchführung der beruflichen Vorsorge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (BVGer-act. 6 Beilage 6). A.e Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 bestätigte die Stiftung der Arbeitgeberin die Auflösung des Anschlusses per 31. Dezember 2020. Die versicherten Personen und Rentner seien mit ihren Guthaben und Ansprüchen an die neue Vorsorgeeinrichtung (BVG-Sammelstiftung Swiss Life) übertragen worden (BVGer-act. 6 Beilage 7). A.f Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 stellte die Stiftung fest, dass im Anschluss des Arbeitgebers E._______ per 1. Februar 2011 arbeitsunfähig und in der Folge invalid geworden sei, womit ein Leistungsfall im Sinne von Art. 12 BVG eingetreten sei. Da der Leistungsfall eingetreten sei, bevor der Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen gewesen sei, müsse festgestellt werden, dass der Zwangsanschluss neu auf Art. 12 BVG mit Leistungsfall beruhe. Denn zum Zeitpunkt der Zwangsanschlussverfügung vom 12. November 2012 sei die massgebende Arbeitsunfähigkeit bereits eingetreten gewesen. Der gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge geschuldete Zuschlag in der Höhe der vierfachen Beiträge für die Risiken Tod und Invalidität aller dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmenden sowie die Kosten für die Durchführung eines Leistungsfalls nach Art. 12 BVG in der Höhe von Fr. 750.- würden nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung in Rechnung gestellt (BVGer-act. 6 Beilage 9). A.g Mit Schreiben vom 9. März 2023 ersuchte die Arbeitgeberin, vertreten durch MLaw D. Knecht, Rechtsanwalt, SwissLegal Dürr + Partner, um Klärung des Dispositivs der Verfügung vom 23. Februar 2023 sowie um Widerruf der Feststellungsverfügung und Erlass einer Leistungsverfügung, in der auch die vermeintliche (aber bestrittene) Beitrags- und Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers zu bestimmen sei, was angesichts des bekannten Sachverhalts möglich und damit auch geboten sei (BVGer-act. 6 Beilage 10). A.h Mit Schreiben vom 16. März 2023 bestätigte die Stiftung unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 9. März 2023, dass das Dispositiv der Verfügung vom 23. Februar 2023 vollständig und so zu verstehen sei, dass der Zwangsanschluss mit Eintritt des Leistungsfalles nicht mehr auf Art. 11 BVG als rechtlicher Grundlage beruhe, sondern auf Art. 12 BVG. Auf den Antrag, eine Leistungsverfügung zu erlassen, trat sie nicht ein (BVGer-act. 6 Beilage 11). A.i Am 23. März 2023 reichte die Arbeitgeberin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Knecht und zusätzlich durch Dr. iur. P. Vetter, Rechtsanwalt, SwissLegal Dürr + Partner, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Stiftung vom 23. Februar 2023 ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass sie mit Verfügung vom 2. November 2012 rückwirkend per 1. März 2007 der Stiftung angeschlossen worden sei und damit kein Versicherungsfall zusammenhänge. Zudem sei festzustellen, dass sie im Zusammenhang mit dem am 2. November 2012 verfügten Zwangsanschluss über die bereits erbrachten Nachzahlungen hinaus keine weiteren Leistungen schulde (BVGer-act. 1). A.j Am 9. Mai 2023 ging der mit Zwischenverfügung vom 31. März 2023 (BVGer-act. 2) einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 4). A.k Mit zwei Verfügungen der Vorinstanz vom 15. Juni 2023 wurde wiedererwägungsweise die Verfügung vom 23. Februar 2023 einschliesslich der in Aussicht gestellten Kosten vollumfänglich aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, in Abänderung von Dispositiv Ziffer I. der Verfügung vom 2. November 2012, rückwirkend vom 1. März 2007 bis 31. Dezember 2020 zwangsweise angeschlossen gewesen sei (BVGer-act. 6 Beilage 12 f.). A.l Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2023 (eingegangen am 16. Juni 2023) beantragte die Vorinstanz, das Beschwerdeverfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (BVGer-act. 6). Der Beschwerdeführerin sei zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (BVGer-act. 6). A.m Mit spontaner Eingabe vom 19. Juni 2023 stellte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Wiedererwägungsverfügungen der Vorinstanz vom 15. Juni 2023 fest, daraus ergebe sich, dass die Vorinstanz neu im Sinne der Beschwerdeführerin verfügt habe. Die angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2023 werde aufgehoben und es werde klargestellt, dass kein Zuschlag als Schadenersatz geschuldet sei (im Jahr 2018 habe die Vorinstanz noch mit einem Zuschlag in der Grössenordnung von Fr. 42'174.36 gedroht, vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 6. Juli 2018). Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, das vorliegende Gerichtsverfahren werde vermutlich zeitnah wegen (mittlerweile eingetretener) Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Allerdings liege die Ursache dieser frühen Prozessbeendigung in der Beschwerdeanerkennung durch die Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin kämpfe nämlich seit November 2018 mit der Vorinstanz für eine Mitteilung im Sinne des nun Wiedererwägten. Als Beweis dafür werde eine der frühen Anwaltskorrespondenzen hiermit noch ins Recht gelegt. Aufgrund der antizipierten frühen Prozessbeendigung werde unaufgefordert die Honorarnote eingereicht. Der unter Berücksichtigung von Abzügen wegen Nebenthemen des Mandats bereinigte Honoraraufwand belaufe sich letztlich auf Fr. 15'841.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, für die Details werde auf die beiliegende Honorarnote verwiesen (BVGer-act. 7). A.n Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 wurden die Eingaben vom 15. Juni 2023 sowie vom 19. Juni 2023 den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht und die Vorinstanz eingeladen, innert 30 Tagen ab Erhalt der vorliegenden Verfügung zur Honorarforderung der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen (BVGer-act. 8). A.o Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2023 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, im vorliegenden Verfahren seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten vorprozessuale Aufwendungen nicht abzugelten. Weiter sei zu prüfen, weshalb zwei Rechtsanwälte in der vorliegenden Angelegenheit tätig gewesen seien, nachdem unnötiger Aufwand nicht zu entschädigen sei. Der Stundenansatz von Fr. 350.- sei eindeutig zu hoch. Eine Parteientschädigung in der Höhe des geltend gemachten extremen Honoraraufwands entziehe sich jeder rechtlichen Grundlage, wovon wohl auch die Beschwerdeführerin ausgehe, wenn sie um eine «angemessene Berücksichtigung des entstandenen Aufwands» ersuche (BVGer-act. 10). B. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, da diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a und Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und sie somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (vgl. Art. 54 Abs. 4 BVG und Art. 33 Bst. h VGG). Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 23. Februar 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 23. März 2023 frist- und formgerecht Beschwerde erhoben. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 3. 3.1. Die Vorinstanz kann in Anwendung von Art. 58 VwVG bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Die Beschwerdeinstanz hat die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). 3.2. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung von 15. Juni 2023, das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 23. Februar 2023 sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Zur Begründung hielt sie fest, aufgrund der Akten sei erstellt, dass es bei der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2009 zu zwei Austritten von Arbeitnehmenden, jeweils verbunden mit einem Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, gekommen sei, womit schon damals die Voraussetzungen von Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG erfüllt und der Anschluss der Beschwerdeführerin bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG rückwirkend von Gesetzes wegen erfolgt sei. Es bestehe demzufolge kein Anwendungsraum für Art. 12 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 VoAA (Versicherungsfall Tod oder Invalidität) und es sei auch kein entsprechender Zuschlag als Schadenersatz geschuldet. Da zwischenzeitlich bekannt sei, dass der Anschluss per 31. Dezember 2020 aufgelöst wurde, werde zusätzlich die entsprechende Befristung festgestellt. Die Beschwerdeführerin teilte nach Erhalt der Wiedererwägungsverfügungen umgehend mit Spontaneingabe vom 19. Juni 2023 mit, die Vorinstanz habe neu in ihrem Sinne verfügt, sodass das Verfahren vermutlich zeitnah wegen mittlerweile eingetretener Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werde. 3.3. Nachdem die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügungen vom 15. Juni 2023 die vorliegend angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2023 lite pendente aufgehoben hat, ist der Verfahrensgegenstand des vorliegenden Verfahrens weggefallen. Damit ist das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 23 Abs. 1. Bst. a VGG).

4. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1. 4.1.1. Wird ein Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gegenstandslos, ist die Regelung von Art. 5 in Verbindung mit Art. 15 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) anwendbar. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE, SR 173.320.2). Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien. Zu fragen ist also nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten, und insofern ist es unerheblich, wer die Prozesshandlung vornimmt, welche zur Abschreibung des Verfahrens führt. Zieht die Vorinstanz ihren Entscheid in Wiedererwägung, gilt sie deshalb nur dann als im Sinne von Art. 5 VGKE unterliegend, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat (vgl. Urteile des BGer 2C_549/2023 vom 19. April 2024 E. 5.3.1 und 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4; Urteil des BVGer C-5821/2020 vom 26. Juni 2025 E. 8.1.3). 4.1.2. Vorliegend ist die Gegenstandslosigkeit dem Verhalten der Vorinstanz zuzuschreiben, welche ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat. Demnach sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4.1.3. Der unterliegenden Vorinstanz können gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt werden. 4.1.4. Im vorliegenden Fall sind damit keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.1.5. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. 4.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren hat diejenige Partei eine Parteientschädigung auszurichten, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE). 4.2.1. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen. Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 9 Abs. 8 Abs. 1 und Abs. 2). Die Kosten der Vertretung umfassen insbesondere das Anwaltshonorar und werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote fest; wird keine Kostennote eingereicht, so setzt es die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 VGKE). 4.2.2. Nachdem die Gegenstandslosigkeit vorliegend von der Vorinstanz verursacht wurde, hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin unbestrittenermassen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machen für den Zeitraum vom 22. November 2018 bis 19. Juni 2023 einen anwaltlichen Aufwand von insgesamt 45.26 Stunden beziehungsweise insgesamt Fr. 15'841.- (bei einem Stundenansatz von Fr. 350.- für die Rechtsanwälte Knecht und Vetter) geltend. Mit Blick auf den notwendigen Aufwand ist für das vorliegende Verfahren festzuhalten, dass lediglich der Aufwand seit dem 24. Februar 2023 (Eingang der angefochtenen Verfügung bei der Beschwerdeführerin) zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE; BGE 140 V 116 E. 3.4.2; Urteile des BVGer C-5977/2017 vom 13. November 2018 E. 9.2 und C-3864/2018 vom 7. Februar 2019 E 4.1; Hirzel/Marti, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2023, N. 8 zu Art. 7 VGKE und N. 1 zu Art. 64 VwVG). Der vor diesem Datum geltend gemachte Aufwand von 30.05 Stunden ist nicht dem Beschwerdeverfahren zuzurechnen und demzufolge - wie von der Vorinstanz zu Recht geltend gemacht - im vorliegenden Verfahren nicht zu entschädigen. Zu prüfen bleibt, ob der nach diesem Abzug übrig gebliebene Aufwand von 15.21 Stunden als notwendig zu betrachten und demzufolge vollumfänglich zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren folgende Eingaben ausarbeiten und einreichen lassen: ein Schreiben an die Vorinstanz vom 9. März 2023 (rund 1 Textseite; vgl. BVGer-act. 6 Beilage 10), die Beschwerdeschrift vom 27. März 2023 (13 Textseiten mit 8 Beilagen; vgl. BVGer-act. 1) und eine unaufgeforderte Eingabe vom 19. Juni 2023 (rund 2 Textseiten mit 5 Beilagen; vgl. BVGer-act. 7). Mit Blick auf diese Eingaben und die weiteren deklarierten anwaltlichen Aufwendungen, namentlich Aktenstudium, interne Abstimmung, rechtliche Recherche und Kommunikation mit der Beschwerdeführerin, erweist sich der geltend gemachte Aufwand von 15.21 Stunden unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten und der Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens, mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle und die im Sozialversicherungerecht geltende Untersuchungsmaxime als zu hoch. Immerhin vertrat einer der beiden Rechtsanwälte die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren, weshalb Kenntnis der Sach- und Rechtslage im Beschwerdeverfahren grösstenteils vorausgesetzt werden darf. Diesem Synergieeffekt ist mit einer Kürzung des geltend gemachten Aufwands im Beschwerdeverfahren um eine Stunde Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des BVGer C-3864/2018 vom 7. Februar 2019 E 5.1 mit Hinweisen und C-5977/2017 vom 13. November 2018 E. 9.2). Hinzu kommt, dass die Notwendigkeit einer Vertretung durch zwei beziehungsweise die parallele Fallbearbeitung durch zwei Rechtsanwälte weder ersichtlich ist noch begründet wird, zumal die Vertretung der Beschwerdeführerin ein Verfahren betraf, das sich weder als besonders umfangreich noch als ausserordentlich komplex erweist (vgl. Urteil des BVGer C-3864/2018 vom 7. Februar 2019 E 8). Mit dem aufgrund der Doppelvertretung entstandenen unnötigen und daher nicht zu entschädigenden Mehraufwand kann vorliegend der (nicht geltend gemachte) Aufwand für die Spontaneingabe vom 19. Juni 2023 als entschädigt betrachtet werden, weshalb unter diesem Titel keine Kürzung vorzunehmen ist. Daraus ergibt sich ein vorliegend zu berücksichtigender Vertretungsaufwand im Umfang von höchstens 14.21 Stunden. 4.2.3. Was den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 350.- betrifft, so erweist sich dieser als überhöht. Entschädigungsansätze können im Bereich des Sozialversicherungsrechts unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist und es dem Gericht obliegt, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (was geeignet ist, die Arbeit der Rechtsvertretung zu erleichtern), auf gerichtsübliche Höhe reduziert werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_484/2010 E. 3). Vorliegend erscheint - auch im Vergleich mit der Höhe von Parteientschädigungen in ähnlich gelagerten Fällen - ein Stundenansatz von höchstens Fr. 250.- als angemessen (vgl. Urteile des BVGer C-5735/2023 vom 19. Dezember 2023 und A-7149/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4.3). 4.2.4. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin entsprechend zu Lasten der Vorinstanz für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'826.05 (14.21 Stunden à Fr. 250.- zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % [bis am 31. Dezember 2023 geltender Steuersatz]) zuzusprechen. 4.2.5. Der Vorinstanz ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'826.05 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Vera Häne Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: