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C-5662/2008

C-5662/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-05 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 13. Mai 2008 meldete die Sozialversicherungs­anstalt des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: SVA BL) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), die im Sinne der Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung durchgeführte Kontrolle habe ergeben, dass der Arbeit­geber A._______, (nachfolgend: Arbeitgeber oder Beschwerdeführer), die Anfrage betreffend Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht korrekt beantwortet habe (vgl. unpaginierte Vorakten der Vorinstanz). B. Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 gab die Vorinstanz dem Arbeitgeber von der Meldung der SVA BL Kenntnis, informierte ihn über seine gesetzliche Anschlusspflicht gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte ihn auf, den Nachweis über den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zu er­bringen, ansonsten der Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung erfolge. Der Arbeitgeber überwies der Vor­instanz mit Schreiben vom 20. Juni 2008 eine Kopie des Nachweises, wonach er den Antrag zum Anschluss an die Pensionskasse C._______ gesandt habe. Er hoffe, dass sich der Zwangsanschluss er­übrige (nicht unterzeichnete Beschwerdebeilage Nr. 10, ohne die erwähnte Beilage; beides befindet sich nicht bei den eingereichten Vorakten der Vorinstanz). Die Vorinstanz forderte den Arbeitgeber daraufhin mit Schreiben vom 3. Juli 2008 auf, bis zum 27. Juli 2008 einen gültigen Anschlussvertrag zuzusenden. Ein Antrag an die C._______ sei kein Nachweis für den Anschluss (Beschwerdebeilage 11; befindet sich nicht bei den eingereichten Vorakten der Vorinstanz). C. Mit Verfügung vom 5. August 2008 hat die Vorinstanz den Arbeitgeber zwangsweise rückwirkend per 1. Mai 2006 an­geschlossen. In Abweichung von Ziffer 6 der Anschlussbedingungen laufe der Anschluss bis zum 31. Mai 2006. Alle Rentner würden per diesem Datum an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen, vorbehältlich eines anders lautenden Beschlusses des Stiftungsrates. Zusätzlich würden dem Arbeitgeber für die Auflösung des Vertrages mind. Fr. 500.- verrechnet. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, aus den Jahresabrechnungen der SVA BL ergebe sich, dass der Arbeitgeber seit dem 1. Mai 2006 dem dem Obligatorium unter­stellten Arbeitnehmer D._______ Löhne ausgerichtet habe. Ein Ausnahmetatbestand sei nicht ersichtlich. Der Arbeitgeber habe sich innert Frist mit Schreiben vom 23. Mai 2008 geäussert und den Nachweis erbracht, dass er vom 1. Juni bis 31. Dezember 2006 bei der E._______ Versicherung versichert gewesen und per 1. Dezember 2007 bei der C._______ angeschlossen sei. Die Stiftung schliesse zwangsweise die Lücke vom 1. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 für den Arbeitnehmer D._______ (AHV-Nr. 959.61.414.114). D. Gegen diese Verfügung erhob der Arbeitgeber, vertreten durch B._______ AG, am 5. September 2008 Beschwerde beim Bundesver­waltungsgericht (BVGer act. 1). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Verfügung zur Über­arbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, der Arbeitsbeginn von D._______ sei der 1. Juni 2006, ab welchem Zeitpunkt auch der Vorsorgeanschluss bei der E._______ Versicherung bestehe. Der Arbeitnehmer sei ab Mitte Mai 2006 provisorisch im Sinne eines Arbeitsversuchs eingestellt worden. Der Arbeitgeber habe beim BVG-Versicherer beantragt, den Anschluss ab dem 15. Mai 2006 vorzunehmen. Diesem Begehren sei nicht entsprochen worden mit der Begründung, Mutationen innerhalb eines Monats würden nicht vollzogen. Ferner sei der Versicherer nicht gewillt gewesen, die Anmeldung rückwirkend per 1. Mai, sondern erst per 1. Juni 2006 vorzunehmen. Deshalb sei für den Arbeitnehmer erst mit Wirkung ab 1. Juni 2006 ein Versicherungsausweis als Mitglied der Vorsorgeeinrichtung ausgestellt worden. Die AHV-Beiträge seien hingegen korrekt ab dem 15. Mai 2006 bezahlt worden. Unterdessen habe der Beschwerdeführer wegen Unstimmig­keiten die Vorsorgeeinrichtung gewechselt. Der nun von der Vorinstanz ausgelöste Verwaltungsaufwand für einen Monat sei unverhältnis­mässig. Es dürfe ihm als Arbeitgeber kein Nachteil entstehen, wenn der BVG-Versicherer keine Mutationen innerhalb eines Monats zu­lasse. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2008 ersuchte die Instruktionsrichterin um Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- (BVGer act. 2), welchen der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2008 bezahlte (BVGer act. 4) F. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2008 (BVGer act. 6) beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die AHV-Lohnbescheinigung 2006 der SVA BL bestätige, dass der Beschwerdeführer einen BVG-pflichtigen Arbeitnehmer vom 1. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 beschäftigt und diesen in keiner Vor­sorgeeinrichtung versichert habe. Somit habe kein Vorsorgeschutz bestanden. Die angebliche Weigerung der E._______ Versicherung, den Arbeitnehmer bereits ab dem 1. Mai 2006 aufzunehmen, ändere daran nichts. G. Mit Replik vom 29. Dezember 2008 (BVGer act. 8) hielt der Beschwerde­führer an den Anträgen und deren Begründung gemäss seiner Be­schwerde fest. Die Vorinstanz sei auf seine Argumentation in der Be­schwerde mit keinem Wort eingegangen. Der Arbeitnehmer D._______ habe nicht ab dem 1. Mai 2006 BVG-versichert werden können, da er im Rahmen eines Zwischenverdienstes gemäss ALV provisorisch beschäftigt und erst ab 1. Juni 2006 angestellt worden sei. Eine Be­stätigung dieses Umstandes durch das RAV sei im aktuellen Zeitpunkt nicht mehr möglich, da die Akten nur während eines Jahres aufbewahrt würden. Die Erfassung von D._______ im Buchhaltungsprogramm ab 15. Mai 2006, und damit auch die Ausstellung eines Lohnausweises ab 1. Mai 2006, sei irrtümlich erfolgt, da der Arbeitsvertrag erst ab 1. Juni 2006 abgeschlossen worden sei. Die Vorinstanz habe den tatsächlichen und rechts­relevanten Sachverhalt ungenügend abgeklärt und lege einen unglaublichen Formalismus an den Tag. H. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 14. April 2009 (BVGer act. 9) an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Vernehm­lassung fest. Ergänzend führte sie mit Verweis auf Art. 3 ff. der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen (SR 837.174) aus, entgegen der Be­hauptung des Beschwerdeführers seien die Beiträge an eine Ein­richtung der beruflichen Vorsorge auch im Zwischenverdienst ge­schuldet. Ebenso wenig entbinde die Ver­einbarung einer Probezeit von der Versicherungspflicht, auch wenn das Arbeitsverhältnis allenfalls wieder aufgelöst werde. Insofern sei der im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsbeginn für die Beitragspflicht nicht massgebend. Aus der bei der SVA BL eingereichten Lohn­bescheinigung für das Jahr 2006 gehe klar hervor, dass dem Arbeit­nehmer von Mai bis Dezember 2006 ein BVG-pflichtiger Lohn aus­bezahlt worden sei. Der rechtsrelevante Sachverhalt sei rechtsgenüglich abgeklärt worden. Der Umstand, dass die E._______ Versicherung eine rückwirkende Aufnahme per 1. Mai 2006 verweigert habe, könne nicht der Vorinstanz angelastet werden, welche nur ihren gesetzlich verankerten Auftrag wahrgenommen und die Vorsorgelücke für den Monat Mai 2006 geschlossen habe. I. Die Instruktionsrichterin schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. April 2009 (BVGer act. 15). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft das Vorliegen der Prozess­voraussetzungen von Amtes wegen (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver­waltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Ver­waltungsakt der Vorinstanz vom 5. August 2008, welcher gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG dar­stellt. Beschwerden gegen Verfügungen der Auffangeinrichtung be­urteilt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 und 33 Bst. h VGG, sofern, wie vorliegend, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor­liegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vor­liegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen, ist durch die angefochtene Verfügung in seinen recht­lichen und tatsächlichen Verhältnissen besonders berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf­hebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Daher ist er zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.4 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 50 und 52 VwVG), und der Beschwerdeführer hat den geforderten Kostenvor­schuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge­rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein­schliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Er­messens), beruhe auf einer unrich­tigen oder unvollständigen Fest­stellung des rechtserheblichen Sachver­halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan­wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an­gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungs­rechts­pflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

E. 2.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrens­rechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge­bend, welche im Zeit­punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.

E. 2.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejeni­gen Rechts­vorschriften anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Ver­fügung vom 5. August 2008 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung von Belang sind (BGE 130 V 329 E. 2.3).

E. 3 Streitig und damit vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 zu Recht rück­wirkend zwangsmässig an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen hat. Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, die E._______ Ver­sicherung habe sich geweigert, den Arbeitnehmer D._______ vor dem 1. Juni 2006 zu versichern; andererseits führt er implizit an, eine Ver­sicherungspflicht habe vor dem 1. Juni 2006 nicht bestanden, da D.______ vom 15. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 lediglich einen Arbeitsversuch auf Vermittlung der Regionalen Arbeitsvermittlungs­stelle RAV unternommen habe und in diesem Rahmen provisorisch angestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer rügt überdies, die Vorinstanz habe sich bei ihrer Prüfung ohne zusätzliche Abklärungen allein auf die Lohn­bescheinigungen der AHV-Ausgleichskasse abgestützt und damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt.

E. 3.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Mindestjahreslohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Ver­bindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die beruf­liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9 BVG). In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni 2006 mit Hinweisen, ferner BGE 115 Ib 37 E. 4). Ist ein Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG in der Fassung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision], in Kraft seit 1. Januar 2005). Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 3 BVG).

E. 3.2 Der AHV-Lohnabrechnung für das Jahr 2006 der SVA BL ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 dem Arbeit­nehmer D._______ in der Zeit vom Mai bis Dezember 2006 einen AHV-pflichtigen Lohn von total Fr. 34'818.- ausbezahlt hat. Vorliegend entspricht die aus­gewiesene Lohnsumme einem Jahreslohn von Fr. 52'227.- und ist mithin unbestrittenermassen höher als der gesetzliche Mindestjahreslohn, welcher gemäss Art. 3a BVV 2 auf Fr. 19'350.- festgelegt war (Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 27. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 [AS 2004 4643]), weshalb die Voraussetzung für die obligatorische Versicherung gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG erfüllt war.

E. 3.3 Der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist (Art. 1j Abs. 1 Bst. a BVV 2). Das trifft in casu nicht zu, da der Arbeitgeber unbestrittenermassen beitragspflichtig war und auch Beiträge geleistet hat. Ebenfalls nicht unterstellt sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV2).

E. 4.1 Gemäss Arbeitsvertrag vom 24. Mai 2006 zwischen A._______, Arbeitgeber, und D._______, Arbeitnehmer, war D._______ ab 1. Juni 2006 als Heizungsinstallateur angestellt. In Ziff. 8 des Vertrags ist unter der Überschrift "Frühere Vereinbarungen" mit dem handschriftlichen Vermerk "vom 15.5.06" festgehalten, dass dieser Vertrag alle früheren arbeitsvertraglichen Abmachungen mit dem Mitarbeiter ersetze (BVGer act. 1 Beilage 4).

E. 4.2 Unbestritten ist, dass D._______ bereits im Mai 2006 für den Beschwerdeführer tätig war und dafür einen Lohn bezogen hat. Der Beschwerdeführer hat der zuständigen Ausgleichskasse eine vom 7. Februar 2007 datierte "Lohndeklaration für 2006" zukommen lassen (Beilage zur Vernehmlassung der Vorinstanz), in welcher die Arbeitstätigkeit von D._______ klar mit den Monaten Mai bis Dezember deklariert wurde. Auch im Lohnausweis für die Steuererklärung ist eine Beschäftigungsdauer von D._______ vom 1. Mai 2006 bis 31. Dezember 2006 vermerkt (BVGer act. 1 Beilage 7). Dem Beschwerdeführer hilft die replikweise vorgebrachte Erklärung, es handle sich bei der Ausstellung des Lohnausweises für die Verdienste im Jahr 2006 mit Beginn ab Mai 2006 um ein reines Versehen der mit der Buchhaltung beauftragten Firma, nicht. Allfällige Versehen der beauftragten Buchführungsfirma muss sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen. Da die obligatorische Versicherung bei ursprünglich befristetem Arbeitsverhältnis von dem Zeitpunkt an beginnt, in dem die Verlängerung vereinbart wird (hier: am 24. Mai 2006; vgl. BVGer act. 1 Beilage 7), hätte D._______ im Mai 2006 selbst dann dem BVG-Obligatorium unterstanden, wenn tatsächlich ein befristetes Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten bestanden hätte (Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV2 [in der im Jahr 2006 gültigen Fassung]; vgl. Jaques-André Schneider in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 2 N37, Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich, Basel, Genf, 2005, S. 182 N. 473). Der Beschwerdeführer hat aber weder nachgewiesen, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich nicht bereits ab Anfang Mai 2006 noch dass vor Juni 2006 ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe.

E. 4.3 Auch das Vorliegen eines "Zwischenverdienstes" in Absprache mit der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV), wie es vom Beschwerdeführer in der Replik (S. 2) geltend gemacht wird, hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Selbst bei Qualifikation des Lohnes im Mai 2006 als "Zwischenverdienst" könnte der Beschwerdeführer entgegen seiner Annahme nichts zu seinen Gunsten ableiten; denn dies würde nichts an der Tatsache ändern, dass der Beschwerdeführer einer Pensionskasse hätte angeschlossen sein und Beiträge für den Angestellten D._______ entrichten müssen (vgl. E. 4.1).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat ferner vorgebracht, die E._______ Versicherung habe sich geweigert, ab dem 15. Mai 2006 bzw. innerhalb eines Monats eine BVG-Versicherung abzuschliessen. Diese Behauptung wurde allerdings weder nachgewiesen, noch entbindet sie den Beschwerdeführer von der Anschlusspflicht.

E. 4.5 Somit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz betreffend die Beitragserhebung zurecht auf die Lohndeklaration für 2006, die AHV-Lohnabrechnung für das Jahr 2006 der SVA BL und die Steuererklärung 2006 abgestellt hat.

E. 5.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeein­richtung anschliessen. Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, meldet die Ausgleichskasse ihn an die Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese ist verpflichtet, den Arbeitgeber im Rahmen der gesetz­lichen Pflichten bei ihr anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu ver­sichernde Arbeitnehmende beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG).

E. 5.2 Gemäss Art. 9 Abs. 3 BVV2 hat die AHV-Ausgleichskasse der Auffangeinrichtung diejenigen Arbeitgeber zu melden, die ihre Anschlusspflicht nicht erfüllen. Sie überweist ihr die Unterlagen. Dies ist im vorliegenden Fall mit der Meldung der SVA BL an die Vor­instanz denn auch geschehen. Die Vorinstanz darf sich grundsätzlich auf die Angaben und Unterlagen der AHV-Ausgleichskasse stützen (Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 11 BVG [AKBV Rz. 5011]). Eine Ausnahme liegt in casu nicht vor.

E. 5.3 Auch die implizite Berufung des Beschwerdeführers auf überspitzten Formalismus, da die Streitfrage nur die Anschlusspflicht für einen Monat betrage, verfängt nicht. Denn ein Verzicht auf die Unterstellung sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr sind die Arbeitnehmenden, die aus besonderen Gründen der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, im Gesetz ausdrücklich erwähnt (Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j BVV2). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer korrekt auf die Anschlusspflicht aufmerksam gemacht, und er hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn er seiner gesetzlichen Anschlusspflicht für den Monat Mai 2006 nicht nachgekommen ist.

E. 5.4 Das Versicherungsobligatorium besteht auch für kurze Versicherungszeiten, weshalb der Einwand der Unverhältnismässigkeit diesbezüglich nicht gehört werden kann. Es besteht kein Spielraum bei der Pflicht zum obligatorischen Anschluss und zur Bezahlung der Verwaltungskosten. Die Kosten sind von der Vorinstanz zu Recht gefordert worden.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Zwangsanschluss ab dem 1. Mai 2006 an die Auf­fangeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. August 2008 ist deshalb abzuweisen.

E. 7.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

E. 7.2 Der obsiegenden Vorinstanz ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143, E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5662/2008 Urteil vom 5. Januar 2011 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. Parteien A._______, vertreten durch B._______ AG, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Vorinstanz. Gegenstand Zwangsanschluss, Verfügung vom 5. August 2008. Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 13. Mai 2008 meldete die Sozialversicherungs­anstalt des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: SVA BL) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), die im Sinne der Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung durchgeführte Kontrolle habe ergeben, dass der Arbeit­geber A._______, (nachfolgend: Arbeitgeber oder Beschwerdeführer), die Anfrage betreffend Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht korrekt beantwortet habe (vgl. unpaginierte Vorakten der Vorinstanz). B. Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 gab die Vorinstanz dem Arbeitgeber von der Meldung der SVA BL Kenntnis, informierte ihn über seine gesetzliche Anschlusspflicht gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte ihn auf, den Nachweis über den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zu er­bringen, ansonsten der Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung erfolge. Der Arbeitgeber überwies der Vor­instanz mit Schreiben vom 20. Juni 2008 eine Kopie des Nachweises, wonach er den Antrag zum Anschluss an die Pensionskasse C._______ gesandt habe. Er hoffe, dass sich der Zwangsanschluss er­übrige (nicht unterzeichnete Beschwerdebeilage Nr. 10, ohne die erwähnte Beilage; beides befindet sich nicht bei den eingereichten Vorakten der Vorinstanz). Die Vorinstanz forderte den Arbeitgeber daraufhin mit Schreiben vom 3. Juli 2008 auf, bis zum 27. Juli 2008 einen gültigen Anschlussvertrag zuzusenden. Ein Antrag an die C._______ sei kein Nachweis für den Anschluss (Beschwerdebeilage 11; befindet sich nicht bei den eingereichten Vorakten der Vorinstanz). C. Mit Verfügung vom 5. August 2008 hat die Vorinstanz den Arbeitgeber zwangsweise rückwirkend per 1. Mai 2006 an­geschlossen. In Abweichung von Ziffer 6 der Anschlussbedingungen laufe der Anschluss bis zum 31. Mai 2006. Alle Rentner würden per diesem Datum an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen, vorbehältlich eines anders lautenden Beschlusses des Stiftungsrates. Zusätzlich würden dem Arbeitgeber für die Auflösung des Vertrages mind. Fr. 500.- verrechnet. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, aus den Jahresabrechnungen der SVA BL ergebe sich, dass der Arbeitgeber seit dem 1. Mai 2006 dem dem Obligatorium unter­stellten Arbeitnehmer D._______ Löhne ausgerichtet habe. Ein Ausnahmetatbestand sei nicht ersichtlich. Der Arbeitgeber habe sich innert Frist mit Schreiben vom 23. Mai 2008 geäussert und den Nachweis erbracht, dass er vom 1. Juni bis 31. Dezember 2006 bei der E._______ Versicherung versichert gewesen und per 1. Dezember 2007 bei der C._______ angeschlossen sei. Die Stiftung schliesse zwangsweise die Lücke vom 1. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 für den Arbeitnehmer D._______ (AHV-Nr. 959.61.414.114). D. Gegen diese Verfügung erhob der Arbeitgeber, vertreten durch B._______ AG, am 5. September 2008 Beschwerde beim Bundesver­waltungsgericht (BVGer act. 1). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Verfügung zur Über­arbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, der Arbeitsbeginn von D._______ sei der 1. Juni 2006, ab welchem Zeitpunkt auch der Vorsorgeanschluss bei der E._______ Versicherung bestehe. Der Arbeitnehmer sei ab Mitte Mai 2006 provisorisch im Sinne eines Arbeitsversuchs eingestellt worden. Der Arbeitgeber habe beim BVG-Versicherer beantragt, den Anschluss ab dem 15. Mai 2006 vorzunehmen. Diesem Begehren sei nicht entsprochen worden mit der Begründung, Mutationen innerhalb eines Monats würden nicht vollzogen. Ferner sei der Versicherer nicht gewillt gewesen, die Anmeldung rückwirkend per 1. Mai, sondern erst per 1. Juni 2006 vorzunehmen. Deshalb sei für den Arbeitnehmer erst mit Wirkung ab 1. Juni 2006 ein Versicherungsausweis als Mitglied der Vorsorgeeinrichtung ausgestellt worden. Die AHV-Beiträge seien hingegen korrekt ab dem 15. Mai 2006 bezahlt worden. Unterdessen habe der Beschwerdeführer wegen Unstimmig­keiten die Vorsorgeeinrichtung gewechselt. Der nun von der Vorinstanz ausgelöste Verwaltungsaufwand für einen Monat sei unverhältnis­mässig. Es dürfe ihm als Arbeitgeber kein Nachteil entstehen, wenn der BVG-Versicherer keine Mutationen innerhalb eines Monats zu­lasse. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2008 ersuchte die Instruktionsrichterin um Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- (BVGer act. 2), welchen der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2008 bezahlte (BVGer act. 4) F. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2008 (BVGer act. 6) beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die AHV-Lohnbescheinigung 2006 der SVA BL bestätige, dass der Beschwerdeführer einen BVG-pflichtigen Arbeitnehmer vom 1. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 beschäftigt und diesen in keiner Vor­sorgeeinrichtung versichert habe. Somit habe kein Vorsorgeschutz bestanden. Die angebliche Weigerung der E._______ Versicherung, den Arbeitnehmer bereits ab dem 1. Mai 2006 aufzunehmen, ändere daran nichts. G. Mit Replik vom 29. Dezember 2008 (BVGer act. 8) hielt der Beschwerde­führer an den Anträgen und deren Begründung gemäss seiner Be­schwerde fest. Die Vorinstanz sei auf seine Argumentation in der Be­schwerde mit keinem Wort eingegangen. Der Arbeitnehmer D._______ habe nicht ab dem 1. Mai 2006 BVG-versichert werden können, da er im Rahmen eines Zwischenverdienstes gemäss ALV provisorisch beschäftigt und erst ab 1. Juni 2006 angestellt worden sei. Eine Be­stätigung dieses Umstandes durch das RAV sei im aktuellen Zeitpunkt nicht mehr möglich, da die Akten nur während eines Jahres aufbewahrt würden. Die Erfassung von D._______ im Buchhaltungsprogramm ab 15. Mai 2006, und damit auch die Ausstellung eines Lohnausweises ab 1. Mai 2006, sei irrtümlich erfolgt, da der Arbeitsvertrag erst ab 1. Juni 2006 abgeschlossen worden sei. Die Vorinstanz habe den tatsächlichen und rechts­relevanten Sachverhalt ungenügend abgeklärt und lege einen unglaublichen Formalismus an den Tag. H. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 14. April 2009 (BVGer act. 9) an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Vernehm­lassung fest. Ergänzend führte sie mit Verweis auf Art. 3 ff. der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen (SR 837.174) aus, entgegen der Be­hauptung des Beschwerdeführers seien die Beiträge an eine Ein­richtung der beruflichen Vorsorge auch im Zwischenverdienst ge­schuldet. Ebenso wenig entbinde die Ver­einbarung einer Probezeit von der Versicherungspflicht, auch wenn das Arbeitsverhältnis allenfalls wieder aufgelöst werde. Insofern sei der im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsbeginn für die Beitragspflicht nicht massgebend. Aus der bei der SVA BL eingereichten Lohn­bescheinigung für das Jahr 2006 gehe klar hervor, dass dem Arbeit­nehmer von Mai bis Dezember 2006 ein BVG-pflichtiger Lohn aus­bezahlt worden sei. Der rechtsrelevante Sachverhalt sei rechtsgenüglich abgeklärt worden. Der Umstand, dass die E._______ Versicherung eine rückwirkende Aufnahme per 1. Mai 2006 verweigert habe, könne nicht der Vorinstanz angelastet werden, welche nur ihren gesetzlich verankerten Auftrag wahrgenommen und die Vorsorgelücke für den Monat Mai 2006 geschlossen habe. I. Die Instruktionsrichterin schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. April 2009 (BVGer act. 15). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft das Vorliegen der Prozess­voraussetzungen von Amtes wegen (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver­waltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.2. Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Ver­waltungsakt der Vorinstanz vom 5. August 2008, welcher gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG dar­stellt. Beschwerden gegen Verfügungen der Auffangeinrichtung be­urteilt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 und 33 Bst. h VGG, sofern, wie vorliegend, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor­liegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vor­liegenden Beschwerde zuständig. 1.3. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen, ist durch die angefochtene Verfügung in seinen recht­lichen und tatsächlichen Verhältnissen besonders berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf­hebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Daher ist er zur Beschwerde legitimiert. 1.4. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 50 und 52 VwVG), und der Beschwerdeführer hat den geforderten Kostenvor­schuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge­rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein­schliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Er­messens), beruhe auf einer unrich­tigen oder unvollständigen Fest­stellung des rechtserheblichen Sachver­halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan­wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an­gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungs­rechts­pflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2.3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrens­rechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge­bend, welche im Zeit­punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. 2.4. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejeni­gen Rechts­vorschriften anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Ver­fügung vom 5. August 2008 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung von Belang sind (BGE 130 V 329 E. 2.3).

3. Streitig und damit vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 zu Recht rück­wirkend zwangsmässig an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen hat. Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, die E._______ Ver­sicherung habe sich geweigert, den Arbeitnehmer D._______ vor dem 1. Juni 2006 zu versichern; andererseits führt er implizit an, eine Ver­sicherungspflicht habe vor dem 1. Juni 2006 nicht bestanden, da D.______ vom 15. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 lediglich einen Arbeitsversuch auf Vermittlung der Regionalen Arbeitsvermittlungs­stelle RAV unternommen habe und in diesem Rahmen provisorisch angestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer rügt überdies, die Vorinstanz habe sich bei ihrer Prüfung ohne zusätzliche Abklärungen allein auf die Lohn­bescheinigungen der AHV-Ausgleichskasse abgestützt und damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. 3.1. Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Mindestjahreslohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Ver­bindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die beruf­liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9 BVG). In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni 2006 mit Hinweisen, ferner BGE 115 Ib 37 E. 4). Ist ein Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG in der Fassung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision], in Kraft seit 1. Januar 2005). Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 3 BVG). 3.2. Der AHV-Lohnabrechnung für das Jahr 2006 der SVA BL ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 dem Arbeit­nehmer D._______ in der Zeit vom Mai bis Dezember 2006 einen AHV-pflichtigen Lohn von total Fr. 34'818.- ausbezahlt hat. Vorliegend entspricht die aus­gewiesene Lohnsumme einem Jahreslohn von Fr. 52'227.- und ist mithin unbestrittenermassen höher als der gesetzliche Mindestjahreslohn, welcher gemäss Art. 3a BVV 2 auf Fr. 19'350.- festgelegt war (Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 27. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 [AS 2004 4643]), weshalb die Voraussetzung für die obligatorische Versicherung gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG erfüllt war. 3.3. Der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist (Art. 1j Abs. 1 Bst. a BVV 2). Das trifft in casu nicht zu, da der Arbeitgeber unbestrittenermassen beitragspflichtig war und auch Beiträge geleistet hat. Ebenfalls nicht unterstellt sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV2). 4. 4.1. Gemäss Arbeitsvertrag vom 24. Mai 2006 zwischen A._______, Arbeitgeber, und D._______, Arbeitnehmer, war D._______ ab 1. Juni 2006 als Heizungsinstallateur angestellt. In Ziff. 8 des Vertrags ist unter der Überschrift "Frühere Vereinbarungen" mit dem handschriftlichen Vermerk "vom 15.5.06" festgehalten, dass dieser Vertrag alle früheren arbeitsvertraglichen Abmachungen mit dem Mitarbeiter ersetze (BVGer act. 1 Beilage 4). 4.2. Unbestritten ist, dass D._______ bereits im Mai 2006 für den Beschwerdeführer tätig war und dafür einen Lohn bezogen hat. Der Beschwerdeführer hat der zuständigen Ausgleichskasse eine vom 7. Februar 2007 datierte "Lohndeklaration für 2006" zukommen lassen (Beilage zur Vernehmlassung der Vorinstanz), in welcher die Arbeitstätigkeit von D._______ klar mit den Monaten Mai bis Dezember deklariert wurde. Auch im Lohnausweis für die Steuererklärung ist eine Beschäftigungsdauer von D._______ vom 1. Mai 2006 bis 31. Dezember 2006 vermerkt (BVGer act. 1 Beilage 7). Dem Beschwerdeführer hilft die replikweise vorgebrachte Erklärung, es handle sich bei der Ausstellung des Lohnausweises für die Verdienste im Jahr 2006 mit Beginn ab Mai 2006 um ein reines Versehen der mit der Buchhaltung beauftragten Firma, nicht. Allfällige Versehen der beauftragten Buchführungsfirma muss sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen. Da die obligatorische Versicherung bei ursprünglich befristetem Arbeitsverhältnis von dem Zeitpunkt an beginnt, in dem die Verlängerung vereinbart wird (hier: am 24. Mai 2006; vgl. BVGer act. 1 Beilage 7), hätte D._______ im Mai 2006 selbst dann dem BVG-Obligatorium unterstanden, wenn tatsächlich ein befristetes Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten bestanden hätte (Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV2 [in der im Jahr 2006 gültigen Fassung]; vgl. Jaques-André Schneider in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 2 N37, Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich, Basel, Genf, 2005, S. 182 N. 473). Der Beschwerdeführer hat aber weder nachgewiesen, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich nicht bereits ab Anfang Mai 2006 noch dass vor Juni 2006 ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. 4.3. Auch das Vorliegen eines "Zwischenverdienstes" in Absprache mit der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV), wie es vom Beschwerdeführer in der Replik (S. 2) geltend gemacht wird, hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Selbst bei Qualifikation des Lohnes im Mai 2006 als "Zwischenverdienst" könnte der Beschwerdeführer entgegen seiner Annahme nichts zu seinen Gunsten ableiten; denn dies würde nichts an der Tatsache ändern, dass der Beschwerdeführer einer Pensionskasse hätte angeschlossen sein und Beiträge für den Angestellten D._______ entrichten müssen (vgl. E. 4.1). 4.4. Der Beschwerdeführer hat ferner vorgebracht, die E._______ Versicherung habe sich geweigert, ab dem 15. Mai 2006 bzw. innerhalb eines Monats eine BVG-Versicherung abzuschliessen. Diese Behauptung wurde allerdings weder nachgewiesen, noch entbindet sie den Beschwerdeführer von der Anschlusspflicht. 4.5. Somit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz betreffend die Beitragserhebung zurecht auf die Lohndeklaration für 2006, die AHV-Lohnabrechnung für das Jahr 2006 der SVA BL und die Steuererklärung 2006 abgestellt hat. 5. 5.1. Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeein­richtung anschliessen. Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, meldet die Ausgleichskasse ihn an die Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese ist verpflichtet, den Arbeitgeber im Rahmen der gesetz­lichen Pflichten bei ihr anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu ver­sichernde Arbeitnehmende beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). 5.2. Gemäss Art. 9 Abs. 3 BVV2 hat die AHV-Ausgleichskasse der Auffangeinrichtung diejenigen Arbeitgeber zu melden, die ihre Anschlusspflicht nicht erfüllen. Sie überweist ihr die Unterlagen. Dies ist im vorliegenden Fall mit der Meldung der SVA BL an die Vor­instanz denn auch geschehen. Die Vorinstanz darf sich grundsätzlich auf die Angaben und Unterlagen der AHV-Ausgleichskasse stützen (Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 11 BVG [AKBV Rz. 5011]). Eine Ausnahme liegt in casu nicht vor. 5.3. Auch die implizite Berufung des Beschwerdeführers auf überspitzten Formalismus, da die Streitfrage nur die Anschlusspflicht für einen Monat betrage, verfängt nicht. Denn ein Verzicht auf die Unterstellung sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr sind die Arbeitnehmenden, die aus besonderen Gründen der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, im Gesetz ausdrücklich erwähnt (Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j BVV2). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer korrekt auf die Anschlusspflicht aufmerksam gemacht, und er hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn er seiner gesetzlichen Anschlusspflicht für den Monat Mai 2006 nicht nachgekommen ist. 5.4. Das Versicherungsobligatorium besteht auch für kurze Versicherungszeiten, weshalb der Einwand der Unverhältnismässigkeit diesbezüglich nicht gehört werden kann. Es besteht kein Spielraum bei der Pflicht zum obligatorischen Anschluss und zur Bezahlung der Verwaltungskosten. Die Kosten sind von der Vorinstanz zu Recht gefordert worden.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Zwangsanschluss ab dem 1. Mai 2006 an die Auf­fangeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. August 2008 ist deshalb abzuweisen. 7. 7.1. Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 7.2. Der obsiegenden Vorinstanz ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143, E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: