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C-2253/2009

C-2253/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-27 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgelegt und der Be­schwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgelegt und der Be­schwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2253/2009/mes/wam Urteil vom 27. Mai 2011 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Marc Wälti. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz . Gegenstand Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigestelle Deutschschweiz (im Folgenden: Vorinstanz), mit Verfügung vom 13. März 2009 Frau X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Arbeitgeberin rückwirkend per 1. April 2006 zwangsweise angeschlossen (Ziff. 1 des Dispositivs), ihr Verfügungskosten und Gebühren in Höhe von total Fr. 825.- auferlegt sowie die Kostenpflicht für die rückwirkende Rechnungsstellung festgestellt (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs) - und sie zudem aufgefordert hat, alle Ar­beit­nehmer, die Eintrittsdaten sowie die Lohnverhältnisse innert 10 Tagen zu melden (Ziff. 4 des Dispositivs; vgl. act. 5), dass die Vorinstanz zur Begründung dieser Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe seit dem 1. April 2006 dem BVG-Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet und innert der ihr mit Schreiben vom 5. Februar 2009 gesetzten Frist (vgl. act. 4) keinen Nachweis des Anschlusses an eine andere Vorsorgeeinrichtung erbracht (vgl. act. 5 S. 2), dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Be­schwerde vom 3. April 2009 sinngemäss beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 13. März 2009 sei aufzuheben, dass sie zur Begründung dieses Antrags im Wesentlichen festhielt, ein rück­wirkender sowie unbefristeter Zwangsanschluss ergebe keinen Sinn, da ihr Ehemann vor dem 1. April 2006 keiner Pensionskasse ange­schlossen gewesen sei und sich voraussichtlich auch nach dem 31. De­zember 2008 - dem Datum der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit ihm - keiner solchen mehr anschliessen werde, dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 9. April 2009 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- am 14. Mai 2009 geleistet hat, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2009 die Ab­weisung der Beschwerde beantragt, im Wesentlichen mit der Begrün­dung, die angefochtene Verfügung vom 13. März 2009 erweise sich angesichts der anwendbaren Normen als rechtens, dass die Beschwerdeführerin innert der ihr mit Verfügung vom 17. August 2009 gesetzten Frist keine Replik eingereicht hat und der Schriften­wechsel am 24. September 2009 geschlossen worden ist, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich im Wesent­lichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs­rechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]) richtet, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. h VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Zwangsanschluss­verfügungen der Vorinstanz zuständig ist (vgl. auch Art. 54 Abs. 4 und 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]), sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG besteht, dass auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG), so dass auf die Beschwerde vom 3. April 2009 einzutreten ist, dass in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben, obligatorisch zu versichern sind, sofern sie mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs.1 BVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2; SR 831.441.1) beziehen, bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 BVG) und von der obligatorischen Versicherung nicht in Anwendung von Art. 2 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1j BVV 2 ausgenommen sind, dass ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet ist, sich einer im Register für die berufliche Vor­sorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (vgl. Art. 11 Abs. 1 BVG), dass die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeit­geber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind und solche Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachkommen, aufzufordern hat, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorge­einrichtung anzuschliessen (vgl. Art. 11 Abs. 4 und 5 BVG), dass die Ausgleichskasse der AHV einen Arbeitgeber, der dieser Aufforderung nicht fristgemäss nachkommt, der Auffangeinrichtung zu melden hat und diese verpflichtet ist, den säumigen Arbeitgeber unter Auf­erlegung des von ihm verursachten Verwaltungsaufwandes rück­wirkend auf den Zeitpunkt anzuschliessen, ab dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Zwangsanschluss; vgl. Art. 11 Abs. 3, 6 und 7 BVG; vgl. auch Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), dass der bei der AHV versicherte Ehemann der Beschwerdeführerin in deren Betrieb (B._______ ) vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2008 zweifel­sohne als Arbeitnehmer im Sinne des BVG tätig gewesen ist, streitet die Beschwerdeführerin doch nicht ab und ergibt es sich auch aus den Akten, dass ihr Ehemann in zeitlicher oder qualitativer Hinsicht er­hebliche Arbeit geleistet hat, in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeits­organi­satorischer Hin­sicht keineswegs unabhängig gewesen ist und kein Unter­nehmerrisiko (mit)getragen hat (vgl. hierzu BGE 123 V 161 E. 1 und BGE 115 IB 37 E. 4 sowie das Urteil des Eidgenössischen Versiche­rungs­gerichts [heute: Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni 2006 E. 3, je mit Hinweisen), dass der gesetzliche Jahres-Mindestlohn seit dem Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985 verschiedentlich angepasst worden ist (vgl. Art. 9 BVG), im Jahre 2006 Fr. 19'350.- sowie in den Jahren 2007 und 2008 jeweils Fr. 19'890.- betrug (MBV Nr. 78 Rz. 461, MBV Nr. 87 Rz. 502, MBV Nr. 94 Rz. 551 sowie MBV Nr. 103 Rz. 609) und der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2008 wesentlich höhere Jahresgehälter bezogen hat (vgl. act. 3; vgl. hierzu auch Art. 2 Abs. 2 BVG), dass im Übrigen aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte dafür be­stehen, dass er in dieser Zeitspanne als von der obligatorischen Ver­siche­rung ausgenommener Arbeitnehmer zu qualifizieren wäre, dass die Beschwerdeführerin somit verpflichtet gewesen ist, sich ab dem 1. April 2006 als Arbeitgeberin ihres Ehemannes einer im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anzu­schliessen, was sie indes unterliess, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin daher zu Recht als Arbeit­geberin rückwirkend per 1. April 2006 zwangsweise angeschlossen hat, dass die Vorinstanz diesen Zwangsanschluss zwar nicht befristet hat, dass aber die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, das unbefristete Vorsorgeverhältnis jeweils per Ende Jahr unter Einhaltung einer sechs­monatigen Kündigungsfrist aufzulösen, sofern ihre Arbeitnehmer hierzu schriftlich zustimmen und der Nachweis der Übertragung der Personal­vorsorge auf eine andere registrierte Vorsorgeeinrichtung erbracht wird (vgl. Ziff. 6 der einen integrierenden Bestandteil bildenden Anschluss­bedingungen der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2009 [act. 5 S. 3 und 7]), dass zudem die BVG-Versicherungspflicht und somit auch die Beitrags­pflicht ohnehin von Gesetzes wegen endet, wenn das beitragspflichtige Arbeitsverhältnis aufgelöst wird (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. b BVG), dass die Vorinstanz unter diesen Umständen mit Blick auf die vom Ge­setzgeber be­zweckte Gewährleistung eines lückenlosen Versicherungs­schutzes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-979/2009 vom 23. März 2011 E. 3.4 f. mit Hinweis auf BVGer C-5662/2008 vom 5. Januar 2011) den verfügten Zwangsanschluss zu Recht nicht befristet hat, dass die Vorinstanz ferner die mit Blick auf den Verwaltungs­aufwand angemessenen, äquivalenten und kostendeckenden Verfügungskosten und Gebühren in Höhe von total Fr. 825.- zu Recht der Beschwerde­führerin als Verursacherin des erforderlichen Zwangsanschlusses auf­erlegt sowie die Kostenpflicht für die rückwirkende Rech­nungsstellung festgestellt hat (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. d BVG e contrario sowie Art. 11 Abs. 7 BVG und das einen integrierenden Bestandteil des Anschluss­verhältnisses bildende Kostenreglement zur Deckung von ausserordent­lichen administrativen Umtrieben [act. 5 S. 3 und S. 5 ff.]; vgl. auch Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schwei­zerisches Bun­des­staats­recht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 2627 ff.), dass die Beschwerdeführerin im Weiteren bereits aufgrund von Art. 10 BVV2 verpflichtet ist, der Vorinstanz alle versicherungspflichtigen Arbeit­nehmer, deren Eintrittsdaten sowie die Lohnverhältnisse zu melden, und hierfür eine Frist von 10 Tagen durchaus als angemessen erscheint, weshalb auch Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist (vgl. act. 5), dass sich die angefochtene Verfügung vom 13. März 2009 in materiell­rechtlicher Hinsicht demnach als rechtens erweist, dass in formellrechtlicher Hinsicht allerdings zu bemängeln ist, dass die Sozial­versicherungsanstalt Zürich (SVA) der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. November 2008 - das dieser frühestens am 21. No­vem­ber 2008 zugegangen sein kann - statt der gesetzlich vorgesehenen Frist zum Nachweis des Anschlusses an eine registrierte Vorsorge­einrichtung von zwei Monaten (Art. 11 Abs. 5 BVG) nur eine geringfügig kürzere Frist bis zum 19. Januar 2009 eingeräumt hat, dass aber der Beschwerdeführerin durch diesen geringfügigen Ver­fahrens­­mangel kein wesentlicher Rechtnachteil erwachsen und daher von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist - umso mehr, als die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2009 erneut unter Gewährung einer Frist von 30 Tagen Gelegenheit gegeben hat, sich einer anerkannten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (vgl. act. 4), dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zudem auch aus prozessökonomischer Sicht nicht gerechtfertigt wäre, erweist sich doch die angefochtene Verfügung vom 13. März 2009 - wie vorstehend dargelegt - in materiellrechtlicher Hinsicht zweifelsohne als rechtens, so dass eine Rückweisung bloss einen formalistischen Leerlauf darstellen würde, dass im Übrigen das Mahnverfahren korrekt durchgeführt worden ist, so dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist, dass die auf insgesamt Fr. 800.- zu bestimmenden Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gun­gen vor dem Bundes­­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 VGKE; BGE 126 V 143 E. 4). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgelegt und der Be­schwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: