Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine 1966 geborene kamerunische Staatsangehörige, reiste am 8. September 1999 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches am 11. April 2003 letztinstanzlich abgewiesen wurde. Am 9. Januar 2004 heiratete sie den Schweizer Bürger Y._______, geboren 1959, und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, welche bis zum 8. Januar 2008 verlängert wurde. B. Die Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz wiederholt straffällig:
- Am 27. September 2002 wurde sie vom Bezirksgericht Zürich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (SR 812.121) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 15 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.
- Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 17. Dezember 2002 wurde sie des Vergehens gegen das ANAG (BS 1 121) schuldig erkannt und mit drei Monaten Gefängnis bestraft.
- Am 10. Dezember 2003 erliess die Bezirksanwaltschaft Zürich einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin, womit diese wegen Vergehens gegen das BetmG zu einer Gefängnisstrafe von 90 Tagen verurteilt wurde.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Dezember 2007 wurde sie erneut wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.
- Am 23. November 2010 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer die Beschwerdeführerin wegen Verbrechens gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (zum Teil als Zusatzstrafe zum Urteil vom 17. Dezember 2007).
- Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich II. Strafkammer vom 15. Mai 2013 wurde sie wegen Verbrechens gegen das BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt (Gesamtstrafe). C. Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 22. April 2008 wurde der Beschwerdeführerin der weitere Aufenthalt in der Schweiz verwehrt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. August 2009 und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. Februar 2010 sowie letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil vom 14. Oktober 2010 abgewiesen. Mit Verfügung vom 3. März 2011 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 17. Juni 2011 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 18. Januar 2012 nicht ein. D.Am 19. September 2012 verfügte die Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit. Das BFM (neu: SEM) machte geltend, die Beschwerdeführerin sei mehrfach wegen Verbrechens gegen das BetmG verurteilt worden. Am 23. November 2010 sei sie vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Verbrechens gegen das BetmG mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bestraft worden. Es liege damit ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG (142.20) vor. Private Interessen, welche das öffentliche Interesse überwiegen könnten, seien nicht ersichtlich. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. E.Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. November 2012 lässt die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung und das Einreiseverbot seien aufzuheben; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Sache zur Limitierung des Einreiseverbots an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie lässt im Wesentliche vorbringen, sie sei schwer krank, was dem Austrittsbericht des Inselspitals Bern vom 21. Mai 2012 entnommen werden könne. Die "Einreisesperre" sei verhängt worden, weil sie angeblich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Schweiz darstelle. Aufgrund ihrer schweren Krankheit sei allerdings nicht davon auszugehen, dass sie erneut gegen das Gesetz verstossen werde. Eine aktuelle Gefährdung gehe von ihr nicht aus, weshalb das Einreiseverbot nicht rechtmässig verhängt worden sei. Zudem sei das Einreiseverbot nicht limitiert, was unverhältnismässig sei. F.In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2013 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und führt ergänzend aus, das Verhalten der Beschwerdeführerin weise eine erhebliche kriminelle Energie auf und zeichne sich durch eine ausgeprägte Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung aus. Sie stelle damit ein erhebliches Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, welches das unbestimmte Einreiseverbot rechtfertige. G.Mit Replik vom 6. März 2013 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mitteilten, dass sie an den gestellten Anträgen festhalte. H.Am 13. Oktober 2014 befristete die Vorinstanz - auf erneuten Schriftenwechsel hin - das unbestimmte Einreiseverbot bis zum 18. September 2022, mithin auf zehn Jahre. I.Mit Stellungnahme vom 17. November 2014 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mitteilten, dass sie an den gestellten Anträgen festhalte. Zusätzlich liess sie den Eventualantrag stellen, die Dauer des Einreiseverbots sei nochmals zu reduzieren, falls es nicht generell aufgehoben werde. Des Weiteren wurde ein Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 15. September 2014 zu den Akten gereicht. J.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2.Das SEM hat seine Verfügung vom 19. September 2012 teilweise in Wiedererwägung gezogen und das Einreiseverbot auf zehn Jahre befristet (vgl. Bst. H; Art. 58 VwVG). Im Umfang der wiedererwägungsweise nicht gutgeheissenen Rechtsbegehren - d.h. der Aufhebung des Einreiseverbots - bleibt der Rechtsstreit aufrechterhalten (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; Andrea Pfleiderer, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 58 N. 52). 3.Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4.Wird gegen eine Person, welche weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0] und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II], ABl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nf.: SIS-II-VO]). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 105/1 vom 13.4.2006 [nf.: SGK]). Die Mitgliedstaaten können den Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex). 5.5.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vor-übergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 5.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nf: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 4.2 m.H.). 6.6.1 Die Beschwerdeführerin trat während der Dauer ihres Aufenthaltes in der Schweiz immer wieder strafrechtlich in Erscheinung und musste deshalb mehrmals zu Freiheitsstrafen verurteilt werden. Mit der abgeurteilten Delinquenz - insbesondere derjenigen gegen das BetmG - hat sie in erheblichem Masse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen bzw. polizeiliche Schutzgüter gefährdet. Sie hat damit einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. 6.2 Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von 10 Jahren. In einem weiteren Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, welche die Verhängung eines mehr als fünfjährigen Einreiseverbots zulassen. 7.7.1 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeilicher Schutzgüter. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Auf eine solche schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne Weiteres zu schliessen. Sie kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder aus der Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzteren Kriminalitätsbereichen zählt namentlich der Terrorismus, der Menschen- und der Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Eine entsprechend qualifizierte Gefährdung kann sich überdies aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Gesamtheit das Potential haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.). 7.2 Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Drogenhandel kann nach dem soeben Gesagten schon allein angesichts der besonderen Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG dienen. Vorausgesetzt wird allerdings auch, dass die Wahrscheinlichkeit der Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss signifikant höher sein als diejenige, die der Annahme einer rechtlich relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde liegt. 7.3 Die Beschwerdeführerin betätigte sich während einer längeren Zeit immer wieder im Kokainhandel, wickelte zahlreiche Einzelgeschäfte ab und setzte fast das Siebenfache der Menge um, ab welcher der qualifizierte Straftatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG und damit eine Mindeststrafe von einem Jahr zur Anwendung gelangt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war umso verwerflicher, als ihren Taten rein finanzielle Interessen zugrunde lagen, war sie doch nicht selber drogenabhängig (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2013 S. 8 f.) Durch ihre strafrechtlichen Verurteilungen zu zwei (2010) und drei (2013) Jahren Gefängnis hat die Beschwerdeführerin die praxisgemässe Grenze einer längerfristigen Freiheitsstrafe überschritten (vgl. dazu BGE 139 I 31 E. 2.1). Zudem impliziert die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in fremdenpolizeilicher bzw. administrativrechtlicher Perspektive in jedem Fall einen sehr schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.4). 7.4 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der Beschwerdefüh-rerin ist nur schon aus präventivpolizeilicher Sicht als gewichtig einzustu-fen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sog. Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Ausländische Drogenhändler, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind nach Mög-lichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der relativen Häufigkeit solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (zur strengen Praxis des BGer in diesem Bereich siehe BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. m.H., Urteile des BGer 2C_282/2012 vorerwähnt sowie 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.3 und Urteil des BVGer C-5038/2013 vom 12. Mai 2014 E. 6.2). 7.5 Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Straftaten sprechen generell für eine besondere Tätergefährlichkeit, denn qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz haben nicht nur in Bezug auf den Kreis der Opfer, sondern auch angesichts ihrer räumlichen Ausbreitungsmöglichkeiten gravierende Auswirkungen. Die Begründung der Strafurteile erlauben in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine andere Betrachtungsweise, geht doch aus ihnen nicht hervor, dass diese keineswegs aus einer Not heraus straffällig wurde. Die Beschwerdeführerin erfüllt denn auch mehrere Kriterien der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG (Drogenhandel i.S. von Straftaten gegen ein besonders geschütztes Rechtsgut, der Mehrfachbegehung [Wiederholungstäterin], der Zunahme der Strafschwere sowie der Rückfallgefahr [Legalprognose], vgl. zum Ganzen BGE 139 II 121 E. 6.3 sowie E. 8.2 unten). Selbst wenn bei ihr nur ein geringes Rückfallrisiko bestehen sollte, so ist dieses Risiko angesichts der bedrohten Rechtsgüter nicht hinzunehmen. 7.6 Damit ist festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen und eine Überschreitung der fünfjährigen Regelhöchstdauer des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG demnach zulässig ist. 8.8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.). 8.2 Im vorliegenden Fall besteht ohne Zweifel ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin. Mit Blick auf die Dauer der verhängten Massnahme von Belang erscheint, dass das Gericht ihr Verschulden als nicht mehr leicht qualifizierte (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2010 S. 33) und hinsichtlich der Bewährungsaussichten eine schlechte Prognose gestellt wurde (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2013 S. 12). Die Beschwerdeführerin war zudem aus rein egoistischen Motiven bereit, durch Drogenhandel die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen erheblichen Gefahren auszusetzen. Die gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Straferkenntnisse deuten auf eine erhebliche kriminelle Energie und eine ausgeprägte Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung hin. Selbst durch mehrere Verurteilungen liess sie sich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abbringen, sondern sie delinquierte hartnäckig weiter. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt aus präventivpolizeilicher Sicht sehr schwer. Unter dem spezifischen Aspekt des Ausländerrechts muss sie daher über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden. 8.3 An persönlichen Interessen lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, sie sei schwer krank, was dem Austrittsbericht des Inselspitals Bern vom 21. Mai 2012 entnommen werden könne. Aufgrund ihrer schweren Krankheit sei nicht davon auszugehen, dass sie erneut gegen das Gesetz verstossen werde. 8.4 Vorliegend geht es um die Beurteilung einer Fernhalte- und nicht einer Entfernungsmassnahme. Unter diesem besonderen Aspekt sind die Vorbringen zum Gesundheitszustand zu würdigen. Gemäss den Berichten des Universitätsspitals Zürich vom 15. September 2014 und des Universitätsspitals Bern (Inselspital) vom 21. Mai 2012 leidet die Beschwerdeführerin an diversen Krankheiten (Diabetes, Schizophrenie, Hepatitis C). Ein Adenokarzinom der Lunge wurde im September 2014 operiert. Am 15. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen. Die Beschwerdeführerin substantiierte nicht, inwiefern ihre Krankheiten sie von einer erneuten Delinquenz abhalten würden. Demzufolge ist die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Überdies ist seit der Haftentlassung vom 31. März 2014 noch kein Jahr vergangen. Damit erweist sich die seither vergangene Zeit als zu kurz, als dass bereits eine grundlegende und gefestigte Wandlung angenommen werden könnte (vgl. BGE 130 II 493 E. 5 S. 504). 9.Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die verhängte Massnahme sowohl vom Grundsatz her wie auch in der ausgesproche-nen Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 10.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 11.Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die ermässigten Verfahrenskosten aufzuerlegen und daran den geleisteten Kostenvorschuss anzurechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang ihres Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird zurückerstattet. 3.Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zugesprochen. 3.Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: Formular Zahl-adresse) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten ZH-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5528/2012 Urteil vom 9. Juni 2015 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich , Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine 1966 geborene kamerunische Staatsangehörige, reiste am 8. September 1999 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches am 11. April 2003 letztinstanzlich abgewiesen wurde. Am 9. Januar 2004 heiratete sie den Schweizer Bürger Y._______, geboren 1959, und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, welche bis zum 8. Januar 2008 verlängert wurde. B. Die Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz wiederholt straffällig:
- Am 27. September 2002 wurde sie vom Bezirksgericht Zürich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (SR 812.121) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 15 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.
- Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 17. Dezember 2002 wurde sie des Vergehens gegen das ANAG (BS 1 121) schuldig erkannt und mit drei Monaten Gefängnis bestraft.
- Am 10. Dezember 2003 erliess die Bezirksanwaltschaft Zürich einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin, womit diese wegen Vergehens gegen das BetmG zu einer Gefängnisstrafe von 90 Tagen verurteilt wurde.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Dezember 2007 wurde sie erneut wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.
- Am 23. November 2010 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer die Beschwerdeführerin wegen Verbrechens gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (zum Teil als Zusatzstrafe zum Urteil vom 17. Dezember 2007).
- Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich II. Strafkammer vom 15. Mai 2013 wurde sie wegen Verbrechens gegen das BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt (Gesamtstrafe). C. Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 22. April 2008 wurde der Beschwerdeführerin der weitere Aufenthalt in der Schweiz verwehrt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. August 2009 und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. Februar 2010 sowie letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil vom 14. Oktober 2010 abgewiesen. Mit Verfügung vom 3. März 2011 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 17. Juni 2011 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 18. Januar 2012 nicht ein. D.Am 19. September 2012 verfügte die Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit. Das BFM (neu: SEM) machte geltend, die Beschwerdeführerin sei mehrfach wegen Verbrechens gegen das BetmG verurteilt worden. Am 23. November 2010 sei sie vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Verbrechens gegen das BetmG mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bestraft worden. Es liege damit ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG (142.20) vor. Private Interessen, welche das öffentliche Interesse überwiegen könnten, seien nicht ersichtlich. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. E.Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. November 2012 lässt die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung und das Einreiseverbot seien aufzuheben; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Sache zur Limitierung des Einreiseverbots an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie lässt im Wesentliche vorbringen, sie sei schwer krank, was dem Austrittsbericht des Inselspitals Bern vom 21. Mai 2012 entnommen werden könne. Die "Einreisesperre" sei verhängt worden, weil sie angeblich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Schweiz darstelle. Aufgrund ihrer schweren Krankheit sei allerdings nicht davon auszugehen, dass sie erneut gegen das Gesetz verstossen werde. Eine aktuelle Gefährdung gehe von ihr nicht aus, weshalb das Einreiseverbot nicht rechtmässig verhängt worden sei. Zudem sei das Einreiseverbot nicht limitiert, was unverhältnismässig sei. F.In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2013 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und führt ergänzend aus, das Verhalten der Beschwerdeführerin weise eine erhebliche kriminelle Energie auf und zeichne sich durch eine ausgeprägte Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung aus. Sie stelle damit ein erhebliches Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, welches das unbestimmte Einreiseverbot rechtfertige. G.Mit Replik vom 6. März 2013 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mitteilten, dass sie an den gestellten Anträgen festhalte. H.Am 13. Oktober 2014 befristete die Vorinstanz - auf erneuten Schriftenwechsel hin - das unbestimmte Einreiseverbot bis zum 18. September 2022, mithin auf zehn Jahre. I.Mit Stellungnahme vom 17. November 2014 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mitteilten, dass sie an den gestellten Anträgen festhalte. Zusätzlich liess sie den Eventualantrag stellen, die Dauer des Einreiseverbots sei nochmals zu reduzieren, falls es nicht generell aufgehoben werde. Des Weiteren wurde ein Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 15. September 2014 zu den Akten gereicht. J.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2.Das SEM hat seine Verfügung vom 19. September 2012 teilweise in Wiedererwägung gezogen und das Einreiseverbot auf zehn Jahre befristet (vgl. Bst. H; Art. 58 VwVG). Im Umfang der wiedererwägungsweise nicht gutgeheissenen Rechtsbegehren - d.h. der Aufhebung des Einreiseverbots - bleibt der Rechtsstreit aufrechterhalten (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; Andrea Pfleiderer, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 58 N. 52). 3.Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4.Wird gegen eine Person, welche weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0] und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II], ABl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nf.: SIS-II-VO]). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 105/1 vom 13.4.2006 [nf.: SGK]). Die Mitgliedstaaten können den Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex). 5.5.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vor-übergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 5.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nf: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 4.2 m.H.). 6.6.1 Die Beschwerdeführerin trat während der Dauer ihres Aufenthaltes in der Schweiz immer wieder strafrechtlich in Erscheinung und musste deshalb mehrmals zu Freiheitsstrafen verurteilt werden. Mit der abgeurteilten Delinquenz - insbesondere derjenigen gegen das BetmG - hat sie in erheblichem Masse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen bzw. polizeiliche Schutzgüter gefährdet. Sie hat damit einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. 6.2 Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von 10 Jahren. In einem weiteren Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, welche die Verhängung eines mehr als fünfjährigen Einreiseverbots zulassen. 7.7.1 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeilicher Schutzgüter. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Auf eine solche schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne Weiteres zu schliessen. Sie kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder aus der Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzteren Kriminalitätsbereichen zählt namentlich der Terrorismus, der Menschen- und der Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Eine entsprechend qualifizierte Gefährdung kann sich überdies aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Gesamtheit das Potential haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.). 7.2 Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Drogenhandel kann nach dem soeben Gesagten schon allein angesichts der besonderen Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG dienen. Vorausgesetzt wird allerdings auch, dass die Wahrscheinlichkeit der Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss signifikant höher sein als diejenige, die der Annahme einer rechtlich relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde liegt. 7.3 Die Beschwerdeführerin betätigte sich während einer längeren Zeit immer wieder im Kokainhandel, wickelte zahlreiche Einzelgeschäfte ab und setzte fast das Siebenfache der Menge um, ab welcher der qualifizierte Straftatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG und damit eine Mindeststrafe von einem Jahr zur Anwendung gelangt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war umso verwerflicher, als ihren Taten rein finanzielle Interessen zugrunde lagen, war sie doch nicht selber drogenabhängig (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2013 S. 8 f.) Durch ihre strafrechtlichen Verurteilungen zu zwei (2010) und drei (2013) Jahren Gefängnis hat die Beschwerdeführerin die praxisgemässe Grenze einer längerfristigen Freiheitsstrafe überschritten (vgl. dazu BGE 139 I 31 E. 2.1). Zudem impliziert die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in fremdenpolizeilicher bzw. administrativrechtlicher Perspektive in jedem Fall einen sehr schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.4). 7.4 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der Beschwerdefüh-rerin ist nur schon aus präventivpolizeilicher Sicht als gewichtig einzustu-fen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sog. Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Ausländische Drogenhändler, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind nach Mög-lichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der relativen Häufigkeit solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (zur strengen Praxis des BGer in diesem Bereich siehe BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. m.H., Urteile des BGer 2C_282/2012 vorerwähnt sowie 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.3 und Urteil des BVGer C-5038/2013 vom 12. Mai 2014 E. 6.2). 7.5 Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Straftaten sprechen generell für eine besondere Tätergefährlichkeit, denn qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz haben nicht nur in Bezug auf den Kreis der Opfer, sondern auch angesichts ihrer räumlichen Ausbreitungsmöglichkeiten gravierende Auswirkungen. Die Begründung der Strafurteile erlauben in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine andere Betrachtungsweise, geht doch aus ihnen nicht hervor, dass diese keineswegs aus einer Not heraus straffällig wurde. Die Beschwerdeführerin erfüllt denn auch mehrere Kriterien der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG (Drogenhandel i.S. von Straftaten gegen ein besonders geschütztes Rechtsgut, der Mehrfachbegehung [Wiederholungstäterin], der Zunahme der Strafschwere sowie der Rückfallgefahr [Legalprognose], vgl. zum Ganzen BGE 139 II 121 E. 6.3 sowie E. 8.2 unten). Selbst wenn bei ihr nur ein geringes Rückfallrisiko bestehen sollte, so ist dieses Risiko angesichts der bedrohten Rechtsgüter nicht hinzunehmen. 7.6 Damit ist festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen und eine Überschreitung der fünfjährigen Regelhöchstdauer des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG demnach zulässig ist. 8.8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.). 8.2 Im vorliegenden Fall besteht ohne Zweifel ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin. Mit Blick auf die Dauer der verhängten Massnahme von Belang erscheint, dass das Gericht ihr Verschulden als nicht mehr leicht qualifizierte (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2010 S. 33) und hinsichtlich der Bewährungsaussichten eine schlechte Prognose gestellt wurde (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2013 S. 12). Die Beschwerdeführerin war zudem aus rein egoistischen Motiven bereit, durch Drogenhandel die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen erheblichen Gefahren auszusetzen. Die gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Straferkenntnisse deuten auf eine erhebliche kriminelle Energie und eine ausgeprägte Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung hin. Selbst durch mehrere Verurteilungen liess sie sich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abbringen, sondern sie delinquierte hartnäckig weiter. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt aus präventivpolizeilicher Sicht sehr schwer. Unter dem spezifischen Aspekt des Ausländerrechts muss sie daher über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden. 8.3 An persönlichen Interessen lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, sie sei schwer krank, was dem Austrittsbericht des Inselspitals Bern vom 21. Mai 2012 entnommen werden könne. Aufgrund ihrer schweren Krankheit sei nicht davon auszugehen, dass sie erneut gegen das Gesetz verstossen werde. 8.4 Vorliegend geht es um die Beurteilung einer Fernhalte- und nicht einer Entfernungsmassnahme. Unter diesem besonderen Aspekt sind die Vorbringen zum Gesundheitszustand zu würdigen. Gemäss den Berichten des Universitätsspitals Zürich vom 15. September 2014 und des Universitätsspitals Bern (Inselspital) vom 21. Mai 2012 leidet die Beschwerdeführerin an diversen Krankheiten (Diabetes, Schizophrenie, Hepatitis C). Ein Adenokarzinom der Lunge wurde im September 2014 operiert. Am 15. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen. Die Beschwerdeführerin substantiierte nicht, inwiefern ihre Krankheiten sie von einer erneuten Delinquenz abhalten würden. Demzufolge ist die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Überdies ist seit der Haftentlassung vom 31. März 2014 noch kein Jahr vergangen. Damit erweist sich die seither vergangene Zeit als zu kurz, als dass bereits eine grundlegende und gefestigte Wandlung angenommen werden könnte (vgl. BGE 130 II 493 E. 5 S. 504). 9.Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die verhängte Massnahme sowohl vom Grundsatz her wie auch in der ausgesproche-nen Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 10.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 11.Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die ermässigten Verfahrenskosten aufzuerlegen und daran den geleisteten Kostenvorschuss anzurechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang ihres Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird zurückerstattet. 3.Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zugesprochen. 3.Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: Formular Zahl-adresse)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten ZH-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: