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C-5431/2014

C-5431/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-08 · Deutsch CH

Sozialhilfe an Auslandschweizer

Sachverhalt

A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am 14. Januar 1947, ist Bürger von Z._______. Im Jahr 1967 verliess er die Schweiz und hielt sich seither im Ausland auf. Seit April 1970 lebt der Beschwerdeführer ununterbrochen in Thailand. Am 4. Juni 1979 heiratete er eine thailändische Staatsangehörige. Die thailändische Staatsbürgerschaft erwarb er durch ordentliche Einbürgerung. Seine zwei 1979 und 1982 geborenen Kinder sind ebenfalls schweizerisch-thailändische Doppelbürger. B. Am 15. Dezember 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um monatliche Unterstützung für sich und seine Ehefrau nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1). Nachdem die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 3. Juni 2009 abgewiesen hatte, hiess das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde in Bezug auf seine Person mit Urteil vom 22. September 2010 gut (Urteil C-4566/2009). C. Am 27. Dezember 2011 erhielt die Schweizer Vertretung in Bangkok ein neues Gesuch des Beschwerdeführers um weitere Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen gemäss BSDA. Im Rahmen weiterer Abklärungen durch die Vorinstanz und eines regen Schriftverkehrs zwischen der Vorinstanz, der Schweizer Vertretung und dem Beschwerdeführer reichte letzterer zusätzliche Belege zu den Akten. D. Mit an die Auslandvertretung in Bangkok gerichtetem Schreiben vom 7. Juni 2013 beanstandete der Beschwerdeführer die schleppende Bearbeitung seines Gesuchs. E. Auf Aufforderung der Vorinstanz hin ersuchte der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2013 erneut um Ausrichtung einer wiederkehrenden Unterstützungsleistung nach dem BSDA. Vom Dezember 2013 bis Ende Mai 2014 erhielt der Beschwerdeführer monatliche Unterstützungsleistungen. F. Am 17. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer durch eine Mitarbeiterin der Vorinstanz in seinem Haus in Bangkok besucht. Am 18. Dezember 2013 wurde darüber ein Bericht verfasst. G. Mit Schreiben vom 1. Juni 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Fortsetzung der Ausrichtung einer wiederkehrenden Unterstützungsleistung gemäss BSDA sowie implizit um nachträgliche Ausrichtung von Sozialhilfe für die Jahre 2012 und 2013. H. Am 11. Juni 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich mit, dass er davon auszugehen habe, die Fortsetzung der Ausrichtung einer periodischen Unterstützung könne nicht bewilligt werden, da aufgrund fehlender Angaben seinerseits nicht hinreichend geklärt werden könne, ob er im Sinne des Gesetzes bedürftig sei. In Bezug auf das Gesuch um rückwirkende Ausrichtung einer Unterstützung für die Jahre 2012 und 2013 müssten noch einige Abklärungen gemacht werden. I. Mit Verfügung vom 20. August 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bezüglich der rückwirkenden Unterstützung für die Jahre 2012 und 2013 seien dem Beschwerdeführer diverse Fragen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gestellt worden; dabei habe er lediglich zwei Fragen beantwortet. Zum heutigen Zeitpunkt könne somit nicht hinreichend geklärt werden, ob der Beschwerdeführer damals über genügend finanzielle Mittel verfügt habe und ob er bedürftig im Sinne des BSDA sei. Auch könne keine Fortsetzung der Unterstützung bewilligt werden, da auch hier der Beschwerdeführer die nötigen Angaben nicht geliefert habe. J. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. K. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2014 unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe auf Abweisung der Beschwerde. Insbesondere hebt sie hervor, dass eine Liquidation des Grundeigentums des Beschwerdeführers ins Auge gefasst werden müsse und ein Umzug in ein günstigeres Haus erwartet werden könne. Der Erlös könne den Lebensunterhalt der ganzen Familie während Jahrzehnten sicherstellen. Sozialhilfe werde nämlich nur ausgerichtet, wenn alle Möglichkeiten der Mittelbeschaffung ausgeschöpft würden. Dazu gehöre auch die Liquidierung von Vermögenswerten wie Grundstücke und Häuser. Der Beschwerdeführer sei indessen trotz entsprechender Aufforderung in dieser Hinsicht untätig geblieben. Wegen des Grundstückbesitzes sei zu vermuten, dass er nicht bedürftig im Sinne des BSDA sei, weshalb die Unterstützung nicht fortgeführt werden könne. L. Von seinem Replikrecht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-4622/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2 m.H.).

E. 3 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Not­lage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Gesetzes sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (vgl. Art. 2 BSDA).

E. 4 Der Beschwerdeführer ist schweizerisch-thailändischer Doppelbürger. Mit Urteil C-4566/2009 vom 22. September 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das Schweizer Bürgerrecht als vorherrschend zu erachten sei. Den dortigen Ausführungen kann zum heutigen Zeitpunkt (noch) gefolgt werden.

E. 5 Art und Mass der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (vgl. Art. 8 Abs. 1 BSDA). Die Leistungen im Ausland werden wiederkehrend oder einmalig ausgerichtet. Wiederkehrende Leistungen werden dabei höchstens für ein Jahr zugesichert; die Zusicherung kann erneuert werden (vgl. Art. 4 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]).

E. 6.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 20. August 2014 aus, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 1. Juni 2014 um nachträgliche Ausrichtung von Sozialhilfe für die Jahre 2012 und 2013 ersucht. Diesbezüglich gilt es zu präzisieren, dass der Beschwerdeführer bereits am 27. Dezember 2011 bei der Schweizer Vertretung um weitere Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen gemäss BSDA ersuchte. Ein weiteres Gesuch reichte der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2013 ein.

E. 6.2 Sozialhilfeleistungen werden grundsätzlich nur zur Beseitigung einer aktuellen oder drohenden Notlage ausgerichtet. Eine beispielsweise durch Beiträge von Verwandten bereits behobene Notlage führt denn auch dann nicht zu rückwirkenden Leistungen, wenn zum Zeitpunkt der Bedürftigkeit ein Anspruch auf materielle Unterstützung bestanden hätte (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 1993, S. 164). Da die Sozialhilfe die Aufgabe hat, den gegenwärtigen Bedarf zu decken, kann sie grundsätzlich nicht für Schulden aus der Vergangenheit aufkommen. Dieses Prinzip gilt jedoch nicht absolut, ist doch die Übernahme von Schulden insbesondere dann geboten, wenn durch deren Nichtbezahlung eine neue Notlage herbeigeführt würde, welche wiederum nur mit dem Einsatz von Sozialhilfe behoben werden könnte. Ob Schulden übernommen werden sollen, hat die Sozialhilfebehörde aufgrund einer Abwägung der Interessen im Einzelfall zu entscheiden. Ein Anspruch auf rückwirkende Hilfe besteht zudem dann, wenn die Schulden der hilfsbedürftigen Person auf säumiges Verhalten der Behörden zurückzuführen ist oder wenn ein zunächst abgelehntes Unterstützungsbegehren im Rechtmittelverfahren gutzuheissen ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 VSDA sowie Wolffers, a.a.O., S. 152 sowie S. 164).

E. 6.3 Da die Vorinstanz erst mit Verfügung vom 20. August 2014 über die nachträgliche Leistung von Sozialhilfe für die Jahre 2012 und 2013 befunden hat, obwohl die entsprechenden Gesuche bereits im Jahre 2011 bzw. 2013 gestellt worden sind, rechtfertigt es sich ohne weiteres, auf das Gesuch des Beschwerdeführers um (rückwirkende) Ausrichtung von Sozialhilfe für die Jahre 2012 und 2013 einzugehen.

E. 7.1 Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA werden gemäss Art. 5 BSDA nur Personen ge­währt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Diese Bestimmung nennt mit der Bedürftigkeit eine weitere - wirtschaftliche - Voraussetzung für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Gleichzeitig findet sich in ihr der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe verankert: Auf solche Leistungen besteht nur Anspruch, wenn sämtliche anderen Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu finanzieren (insbesondere eigene Erwerbstätigkeit, Vermögensverzehr, Versicherungsleistungen, Verwandtenunterstützung, Sozialhilfe des Aufenthaltsstaats) ausgeschöpft sind (vgl. Ziffern 1.2.2 und 1.4 der ab 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, welche inhaltlich der Version des BJ vom 1. Januar 2010 entsprechen [nachfolgend: Richtlinien], online abrufbar unter: www.eda.admin.ch > Dienstleistungen und Publikationen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [SAS]).

E. 7.2 Wer um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ersucht, hat nachzuweisen, dass er nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner mit ihm zusammenlebenden Familienangehörigen aufzukommen. Der gesuchstellenden Person obliegen dabei verschiedene Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 15 VSDA); insbesondere hat sie der Schweizer Vertretung ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse offen zu legen (Art. 15 Abs. 1 Bst. b VSDA) und jede Änderung ihrer persönlichen oder finanziellen Verhältnisse unverzüglich der Schweizer Vertretung zu melden (Art. 15 Abs. 1 Bst. e VSDA sowie Ziff. 8.1.2. der Richtlinien). Kommt eine Person ihrer Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht nicht nach, kann dies dazu führen, dass ihr Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nicht geklärt werden kann. In diesem Fall kann die Verletzung von Mitwirkungspflichten bei der Abklärung der Bedürftigkeit dazu führen, dass keine Sozialhilfe gewährt wird, weil die Bedürftigkeit nicht hinreichend festgestellt werden kann; es fehlt somit an einer Voraussetzung für den Leistungsanspruch (vgl. Christoph Häfeli et al., Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 307 f.). Gemäss Art. 7 Bst. c BSDA kann die Sozialhilfe denn auch abgelehnt oder entzogen werden, wenn der Gesuchsteller sich weigert, den Sozialhilfeorganen über seine persönlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen oder sie zur Einholung von Auskünften zu ermächtigen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit soll dabei aber gewahrt werden (vgl. Ziff. 7 der Richtlinien). Auch darf die Vorinstanz im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht vorschnell von einem Nichtbestehen der Bedürftigkeit ausgehen, sondern muss die zumutbaren entsprechenden Abklärungen treffen. Wo nach seriösen Abklärungen die Bedürftigkeit unbewiesen bleibt, trifft dies nach den allgemeinen Beweislastregeln den Gesuchsteller. Das heisst, in einem solchen Fall können Leistungen verweigert werden (Christoph Häfeli et al., a.a.O., S. 309).

E. 7.3 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz in Bezug auf die rückwirkende Unterstützung für die Jahre 2012 und 2013 aus, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 ersucht worden, verschiedene Fragen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu beantworten. Insbesondere habe der Kontostand des Beschwerdeführers am 20. Februar 2011 ein Guthaben von THB 79'487.85 aufgewiesen; am 27. Oktober 2011 habe sich dieser auf THB 216'778.12 belaufen, dies u.a. nach einer Einzahlung von THB 100'000.00 am 4. April 2011. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich seines ersten Gesuchs angegeben, er besitze kein Vermögen, allerdings habe er verschiedene Male von seinem Haus gesprochen. Leider seien nur zwei Fragen beantwortet worden, die übrigen seien offen geblieben. Damit habe bis zum heutigen Zeitpunkt nicht hinreichend geklärt werden können, ob er damals über genügend finanzielle Mittel verfügt habe und ob er aktuell bedürftig im Sinne des BSDA sei. Dem Gesuch um Ausrichtung einer Unterstützung für die Jahre 2012 und 2013 könne damit nicht entsprochen werden.

E. 7.4 Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, es könne nicht hinreichend geklärt werden, ob der Beschwerdeführer über genügend finanzielle Mittel verfügt habe und ob er bedürftig im Sinne des BSDA gewesen sei. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu verifizieren, ob die Vorinstanz die zumutbaren Abklärungen getroffen hat, um von einer unbewiesenen Bedürftigkeit ausgehen zu können.

E. 7.4.1 Gemäss den Akten ersuchte der Beschwerdeführer bei der Schweizer Vertretung am 27. Dezember 2011 um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Allerdings fehlten detaillierte Bankauszüge (vgl. E-Mail der Schweizer Vertretung an die Vorinstanz vom 28. Dezember 2011, act. 2). In der Folge reichte der Beschwerdeführer, auf Aufforderung hin, einen Kontoauszug für den Zeitabschnitt vom 9. bis 18. Dezember 2011 ein (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2012 an die CH-Vertretung, act. 3). Da sich sein Kontostand seit dem 20. Februar 2011 von THB 79'487.85 auf THB 216'77.12 erhöht hatte (vgl. E-Mail der Vorinstanz vom 26. März 2012 an die CH-Vertretung, act. 5), liess die Vorinstanz weitere Abklärungen durch die Schweizer Vertretung tätigen. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 2. April 2012 von der Auslandvertretung unter anderem aufgefordert, weitere Bankauszüge über den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. März 2012 einzureichen (act. 6). Aus dem in der Folge eingesandten Bankkontoauszug des Beschwerdeführers wurde ersichtlich, dass zwei Gutschriften in der Höhe von THB 100'000 (ca. Fr. 3'055.-) am 4. April 2011 sowie von THB 70'290 (ca. Fr. 2'147.-) am 21. April 2011 auf seinem Konto verbucht worden waren, die der weiteren Abklärungen bedurften (act. 7).

E. 7.4.2 In einem Schreiben vom 15. Juli 2012 (act. 12) machte der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, er habe insgesamt THB 187'950 an Sozialhilfeleistungen erhalten. Den Restbetrag möchte er nicht erklären, denn er wisse es beim besten Willen nicht mehr. In einem undatierten Schreiben (act. 14, Eingang Schweizer Vertretung: 17. Januar 2013) teilte der Beschwerdeführer wiederum mit, er könne sich die Kontoauszüge beim besten Willen nicht erklären, am ehesten noch könne er sich vorstellen, dass dies "Handgelder für professionellen Restaurantbetrieb" gewesen seien. Auch in seiner Beschwerde vom 12. September 2014 führte der Beschwerdeführer aus, er wisse beim bestem Willen nicht mehr, woher das Geld stamme; könne es nicht sein, dass man ein Blackout habe und etwas total vergesse?

E. 7.4.3 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers war die genaue Abklärung seiner finanziellen Einkommenssituation schlichtweg nicht möglich: Ins Gewicht fällt hier, dass er keinerlei Angaben über die zwei Kontoeinzahlungen von insgesamt THB 170'290 machte. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers, er könne sich die Einzahlungen nicht erklären, erscheinen nicht glaubhaft; immerhin handelt es sich um zwei bedeutende Beträge. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass er eine zusätzliche Einnahmequelle nicht deklarierte, zumal er selbst noch darauf hinweist, es könnte sich um Handgelder handeln (vgl. E. 7.4.2). Diese zusätzlichen Einnahmen hätte der Beschwerdeführer offen legen müssen (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b VSDA). Kommt hinzu, dass nicht geklärt werden konnte, wie er sich den Lebensunterhalt seit der Einstellung der Unterstützungsleistungen am 31. Dezember 2011 finanziert hat. Seine diesbezüglichen Vorbringen, er sei von den Kindern finanziert worden und habe hie und da eine Sackgeldspende erhalten; er habe Schulden bei Einheimischen und Expats (vgl. Schreiben vom 22. Oktober 2013) werfen allenfalls die Frage auf, inwieweit die Möglichkeit der Verwandtenunterstützung ausgeschöpft wurde (vgl. E. 7.1). Dieser Aspekt wurde hingegen nicht geklärt. Auch belegte er seine Behauptungen nicht und reichte - was von ihm zweifellos hätte erwartet werden können - weder eine genaue Auflistung seiner Schulden ein noch machte er genaue Angaben betreffend den Darlehensgebern oder die Höhe seiner Schulden.

E. 7.5 Somit gilt es als erstellt, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, insbesondere hat er seine finanziellen Verhältnissen nicht vollumfänglich offen gelegt (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b VSDA). Die Vorinstanz konnte die Bedürftigkeit - als eine Voraussetzung für den Leistungsbezug - nicht hinreichend feststellen. Es wäre dem Beschwerdeführer denn auch zweifellos zumutbar gewesen, die geforderten Angaben bzw. Dokumente einzureichen. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz das Gesuch um nachträgliche Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen für die Jahre 2012 und 2013 zu Recht abgelehnt. Der Beschwerdeführer selbst macht in seiner Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2014 im Übrigen geltend, er habe die zwei Jahre bereits gestrichen.

E. 8.1 Des Weiteren gilt es über die Fortsetzung der Sozialhilfeleistungen zu befinden, nachdem dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Mai 2014 bereits monatliche Unterstützungsleistungen gewährt worden waren.

E. 8.2 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht mittellos; gemäss ihrer Ansicht verfüge er über ein Haus und Land (vgl. E-Mail der Vorinstanz vom 13. Oktober 2013). In ihrer Verfügung vom 20. August 2014 macht sie geltend, der Beschwerdeführer sei mit der Bewilligung der sechs Monate dauernden Unterstützung vom Dezember 2013 bis Mai 2014 beauftragt worden, diverse Fragen zur Sicherstellung der Rückerstattung der bisher ausgerichteten sowie allfälliger künftiger Sozialhilfeleistungen zu klären und Wege zu suchen, um seinen künftigen Lebensunterhalt mittels Vermögen zu finanzieren. Die Abklärungen durch den Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Bangkok im Februar 2014 hätten ergeben, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine Möglichkeit habe, die Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen sicherzustellen. Eine Fortsetzung der Unterstützung könne nicht bewilligt werden, da der Beschwerdeführer die nötigen Angaben nicht geliefert habe. Er habe es an der nötigen Mitwirkung fehlen lassen und weder einen Vorschlag unterbreitet, wie er die Forderung der Vorinstanz nach Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen sichern könne, noch was er zu unternehmen gedenke, seinen Lebensunterhalt künftig über sein Vermögen zu decken. Der Beschwerdeführer habe lediglich darauf hingewiesen, dass der Verkauf von Grundstück und Land für ihn kein Thema sei. In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2014 weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Vermögenswerte des Beschwerdeführers im Verhältnis zu den Lebenshaltungskosten in Thailand so bedeutsam seien, dass eine Liquidation ins Auge gefasst werden müsse und ein Umzug in ein günstigeres Haus erwartet werden könne. Der Erlös könne den Lebensunterhalt der Familie während Jahrzehnten sicherstellen. Wegen des Grundstückbesitzes sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer nicht bedürftig im Sinne des BSDA sei.

E. 8.3 Eine Voraussetzung für den Anspruch auf Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe stellt - wie bereits erwähnt (vgl. E. 7.1) - die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips dar. Nach Art. 5 BSDA wird Sozialhilfe nur Auslandschweizern gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Mit anderen Worten ist die Sozialhilfe subsidiärer Natur und greift erst dann, wenn alle anderen Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu finanzieren (insbesondere eigene Erwerbstätigkeit, Vermögensverzehr, Versicherungsleistungen, Verwandtenunterstützung, Sozialhilfe des Aufenthaltsstaats), erschöpft sind (vgl. dazu Felix Wolffers, a.a.O., S. 71 f. sowie Ziffer 1.4.2 der Richtlinien). Als eine Voraussetzung für den Anspruch auf wiederkehrende Leistungen wird denn auch in Art. 5 Abs. 1 Bst. b VSDA explizit erwähnt, ein solcher Anspruch bestehe nur, wenn das liquidierbare Vermögen der Person verwendet worden sei.

E. 8.4 Bei vorhandenem Vermögen gilt es zu beachten, dass das Vermögen grundsätzlich leicht liquidiert werden kann, wie bspw. Bank- und Postguthaben, Aktien, Obligationen, Autos, Edelmetalle, wertvoller Hausrat. Bei wiederkehrenden Leistungen über längere Zeit muss in der Regel auch weniger leicht liquidierbares Vermögen - wie Liegenschaften - veräussert werden (vgl. Ziff. 1.2.2 der Richtlinien sowie Urteile des BVGer C-5801/2008 vom 12. Januar 2011 E. 5.3.1 und C-1273/2006 vom 3. August 2007 E. 4.5). Den gesuchstellenden Personen ist dabei ein Freibetrag zu belassen (vgl. Art. 8 Abs. 3 VSDA).

E. 8.4.1 Gemäss den Akten verfügt der Beschwerdeführer über ein Grundstück sowie über eine Liegenschaft. Aus einem Bericht der Vorinstanz vom 18. Dezember 2013, welcher anlässlich eines Hausbesuches beim Beschwerdeführer erstellt wurde, geht hervor, dass er über ein 1600m2 grosses Grundstück mit zwei verbundenen Häusern (ein gemauertes und ein Holzgebäude) sowie einen Gartenschopf verfügt. Die Liegenschaft stehe in einem Aussenquartier von Bangkok; das ganze Quartier sei im Aufbau. In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2014 führt die Vor-instanz aus, das Grundstück und die Immobilie koste nach Angaben des Beschwerdeführers insgesamt ca. 505'000 THB; die Schweizer Vertretung schätze den aktuellen Wert der Liegenschaft auf ca. 1. Mio THB (knapp Fr. 30'000.-). Die Vertretung habe darauf hingewiesen, dass der Wert einer Immobilie in Thailand hauptsächlich im Grundstück, nicht zwingend im Haus liege, insbesondere sei dies in Bangkok so, wo die Grundstückpreise in den letzten Jahren um ein Vielfaches gestiegen seien. Gemäss aktuellen Vergleichszahlen für die betreffende Region belaufen sich die Bodenpreise auf THB 25'000 pro Quadrat WA (400 Quadrat WA würden dabei 1'600 m2 entsprechen). Der Beschwerdeführer hat sich zwar stets auf den Standpunkt gestellt, das Grundstück und das Haus, welches er bewohne, hätten keinen grossen Wert. Immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass er mit Schreiben vom 15. November 2013 (Eingang Schweizer Vertretung) den Wert des Landes - welches er im Jahre 1976 für THB 300'000 gekauft habe - selbst auf THB 500'000 bis THB 800'000.- schätzte und angab, die Errichtung seines Hauses habe ihn dazumal THB 500'000.- gekostet. Es ist davon auszugehen, dass bei steigenden Grundstückspreisen in der Metropole Bangkok (siehe da-zu http://de.wikipedia.org/wiki/Bangkok#Entwicklung_der_Wohnsituation) das Land des Beschwerdeführers heutzutage ein Vielfaches an Wert hat.

E. 8.4.2 In Anbetracht des Subsidiaritätsprinzips ist der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet, seinen Lebensunterhalt zunächst aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Insbesondere ist er gemäss Art. 7 Bst. e BSDA verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um seine Lage zu verbessern. Dazu gehört auch, dass er sein Vermögen im Rahmen des ihm Zumutbaren für seinen Lebensunterhalt einzusetzen und gegebenenfalls gebundene Vermögenswerte zu verflüssigen hat (vgl. dazu Urteil des BGer 2A.197/2004 vom 5. April 2004 E. 3.3). Vorliegend kann somit das Grundeigentum des Beschwerdeführers nicht unbeachtet bleiben. Immerhin wurden ihm auch die monatlichen Unterstützungsleistungen vom Dezember 2013 bis Ende Mai 2014 nur deshalb gewährt, um diverse Fragen zur Sicherstellung der Rückerstattung der bisher ausgerichteten sowie allfälliger künftiger Sozialhilfeleistungen zu klären und Wege zu suchen, um seinen künftigen Lebensunterhalt mittels seines Vermögens zu finanzieren (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2014).

E. 8.4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich nicht darum bemühte, diesbezüglich die nötigen Vorkehrungen bzw. Abklärungen zu treffen. Beschwerdeweise führt er in lediglich pauschaler Hinsicht aus, er stehe zwischen zwei Firmen und sehe keine Möglichkeit des Verkaufs (vgl. Beschwerde vom 12. September 2014). In dieser Hinsicht gilt zu erwähnen, dass er in einem undatierten Schreiben (Eingang Schweizer Vertretung: 17. Januar 2013) ausführte, das Haus in dem er wohne, gehöre der inaktivierten Y._______ Co; diese Gesellschaft gehöre 7 Mitgliedern, welche ihm der damalige Anwalt "untergejubelt" habe. Das Bauland habe er vor rund 25 Jahren für THB 300'000.- durch Handschlag gekauft. Dem Schreiben beigelegt war eine Jahresabrechnung der Y._______ Co. in thailändischer Sprache. Nach weiteren Abklärungen der Schweizer Vertretung stellte diese fest, dass das Haus, in dem der Beschwerdeführer lebt, zwar den Aktionären der Y._______ Co. gehöre, die Aktionäre jedoch der Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie deren beide Kinder seien (vgl. E-Mail der Vorinstanz vom 3. Juli 2013). Anlässlich des Hausbesuchs vom 18. Dezember 2013 erklärte der Beschwerdeführer, das Stück Land, auf welchem sein Haus stehe, gehöre ihm. Er habe es vor 30 Jahren gekauft. Vor diesem Hintergrund kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er die Immobilie oder zumindest Teile seines Landbesitzes veräussert. Es ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass die Kinder im Rahmen der Verwandtenunterstützung nach Art. 328 f. ZGB ohnehin verpflichtet wären, ihren Vater zu unterstützen.

E. 8.4.4 Dass der Beschwerdeführer nach einem Verkauf der Immobilie allenfalls in eine Mietwohnung umziehen müsste und Mietzinskosten anfallen würden, ändert dabei nichts an der Tatsache, dass die vorgängige Verwertung liquidierbaren Vermögens (als Ausfluss des Subsidiaritätsprinzips) eine Voraussetzung für die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe darstellt (vgl. Urteil des BVGer C-8801/2010 vom 4. Mai 2012 E. 4.2).

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht ernsthaft darum bemüht hat, seinen Lebensunterhalt aus anderweitigen Quellen zu finanzieren. Der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe nach BSDA erweist sich damit als nicht eingehalten. Die erneut verlangte Unterstützung wurde von der Vorinstanz zu Recht unter Hinweis auf das Vermögen des Beschwerdeführers verweigert.

E. 8.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass ihm in der Vergangenheit bereits Unterstützungsleistungen ausbezahlt wurden, nichts ableiten kann, zumal die Vorinstanz zum damaligen Zeitpunkt noch nichts von seinen Vermögensverhältnissen (Immobilien- sowie Landbesitz) wusste und die Sozialhilfeleistungen von Dezember 2013 bis Ende Mai 2014 lediglich deshalb ausgerichtet wurden, um in dieser Zeit weitere Abklärungen tätigen zu können oder dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumte, bereits ein Stück Land zu verkaufen (vgl. E-Mail der Vorinstanz vom 28. November 2013). Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 teilte ihm die Vorinstanz denn auch in Bezug auf die Fortsetzung der periodischen Unterstützung mit, es sei davon auszugehen, dass eine Fortsetzung nicht bewilligt werden könne, da aufgrund fehlender Angaben seinerseits nicht hinreichend geklärt werden könne, ob er bedürftig im Sinne des Gesetzes sei.

E. 9 Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als bundesrechtskonform. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5431/2014 Urteil vom 8. April 2015 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, c/o Z._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Konsularische Direktion - Zentrum für Bürgerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer / innen (SAS), Bundesgasse 32, 3003 Bern,Vorinstanz Gegenstand Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer. Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am 14. Januar 1947, ist Bürger von Z._______. Im Jahr 1967 verliess er die Schweiz und hielt sich seither im Ausland auf. Seit April 1970 lebt der Beschwerdeführer ununterbrochen in Thailand. Am 4. Juni 1979 heiratete er eine thailändische Staatsangehörige. Die thailändische Staatsbürgerschaft erwarb er durch ordentliche Einbürgerung. Seine zwei 1979 und 1982 geborenen Kinder sind ebenfalls schweizerisch-thailändische Doppelbürger. B. Am 15. Dezember 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um monatliche Unterstützung für sich und seine Ehefrau nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1). Nachdem die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 3. Juni 2009 abgewiesen hatte, hiess das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde in Bezug auf seine Person mit Urteil vom 22. September 2010 gut (Urteil C-4566/2009). C. Am 27. Dezember 2011 erhielt die Schweizer Vertretung in Bangkok ein neues Gesuch des Beschwerdeführers um weitere Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen gemäss BSDA. Im Rahmen weiterer Abklärungen durch die Vorinstanz und eines regen Schriftverkehrs zwischen der Vorinstanz, der Schweizer Vertretung und dem Beschwerdeführer reichte letzterer zusätzliche Belege zu den Akten. D. Mit an die Auslandvertretung in Bangkok gerichtetem Schreiben vom 7. Juni 2013 beanstandete der Beschwerdeführer die schleppende Bearbeitung seines Gesuchs. E. Auf Aufforderung der Vorinstanz hin ersuchte der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2013 erneut um Ausrichtung einer wiederkehrenden Unterstützungsleistung nach dem BSDA. Vom Dezember 2013 bis Ende Mai 2014 erhielt der Beschwerdeführer monatliche Unterstützungsleistungen. F. Am 17. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer durch eine Mitarbeiterin der Vorinstanz in seinem Haus in Bangkok besucht. Am 18. Dezember 2013 wurde darüber ein Bericht verfasst. G. Mit Schreiben vom 1. Juni 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Fortsetzung der Ausrichtung einer wiederkehrenden Unterstützungsleistung gemäss BSDA sowie implizit um nachträgliche Ausrichtung von Sozialhilfe für die Jahre 2012 und 2013. H. Am 11. Juni 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich mit, dass er davon auszugehen habe, die Fortsetzung der Ausrichtung einer periodischen Unterstützung könne nicht bewilligt werden, da aufgrund fehlender Angaben seinerseits nicht hinreichend geklärt werden könne, ob er im Sinne des Gesetzes bedürftig sei. In Bezug auf das Gesuch um rückwirkende Ausrichtung einer Unterstützung für die Jahre 2012 und 2013 müssten noch einige Abklärungen gemacht werden. I. Mit Verfügung vom 20. August 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bezüglich der rückwirkenden Unterstützung für die Jahre 2012 und 2013 seien dem Beschwerdeführer diverse Fragen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gestellt worden; dabei habe er lediglich zwei Fragen beantwortet. Zum heutigen Zeitpunkt könne somit nicht hinreichend geklärt werden, ob der Beschwerdeführer damals über genügend finanzielle Mittel verfügt habe und ob er bedürftig im Sinne des BSDA sei. Auch könne keine Fortsetzung der Unterstützung bewilligt werden, da auch hier der Beschwerdeführer die nötigen Angaben nicht geliefert habe. J. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. K. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2014 unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe auf Abweisung der Beschwerde. Insbesondere hebt sie hervor, dass eine Liquidation des Grundeigentums des Beschwerdeführers ins Auge gefasst werden müsse und ein Umzug in ein günstigeres Haus erwartet werden könne. Der Erlös könne den Lebensunterhalt der ganzen Familie während Jahrzehnten sicherstellen. Sozialhilfe werde nämlich nur ausgerichtet, wenn alle Möglichkeiten der Mittelbeschaffung ausgeschöpft würden. Dazu gehöre auch die Liquidierung von Vermögenswerten wie Grundstücke und Häuser. Der Beschwerdeführer sei indessen trotz entsprechender Aufforderung in dieser Hinsicht untätig geblieben. Wegen des Grundstückbesitzes sei zu vermuten, dass er nicht bedürftig im Sinne des BSDA sei, weshalb die Unterstützung nicht fortgeführt werden könne. L. Von seinem Replikrecht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der Konsularischen Direktion des EDA (KD; bis 31. Dezember 2014 Bundesamt für Justiz, Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen) betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande­res bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. August 2014 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutre­ten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-4622/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2 m.H.).

3. Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Not­lage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Gesetzes sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (vgl. Art. 2 BSDA).

4. Der Beschwerdeführer ist schweizerisch-thailändischer Doppelbürger. Mit Urteil C-4566/2009 vom 22. September 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das Schweizer Bürgerrecht als vorherrschend zu erachten sei. Den dortigen Ausführungen kann zum heutigen Zeitpunkt (noch) gefolgt werden.

5. Art und Mass der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (vgl. Art. 8 Abs. 1 BSDA). Die Leistungen im Ausland werden wiederkehrend oder einmalig ausgerichtet. Wiederkehrende Leistungen werden dabei höchstens für ein Jahr zugesichert; die Zusicherung kann erneuert werden (vgl. Art. 4 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 20. August 2014 aus, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 1. Juni 2014 um nachträgliche Ausrichtung von Sozialhilfe für die Jahre 2012 und 2013 ersucht. Diesbezüglich gilt es zu präzisieren, dass der Beschwerdeführer bereits am 27. Dezember 2011 bei der Schweizer Vertretung um weitere Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen gemäss BSDA ersuchte. Ein weiteres Gesuch reichte der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2013 ein. 6.2 Sozialhilfeleistungen werden grundsätzlich nur zur Beseitigung einer aktuellen oder drohenden Notlage ausgerichtet. Eine beispielsweise durch Beiträge von Verwandten bereits behobene Notlage führt denn auch dann nicht zu rückwirkenden Leistungen, wenn zum Zeitpunkt der Bedürftigkeit ein Anspruch auf materielle Unterstützung bestanden hätte (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 1993, S. 164). Da die Sozialhilfe die Aufgabe hat, den gegenwärtigen Bedarf zu decken, kann sie grundsätzlich nicht für Schulden aus der Vergangenheit aufkommen. Dieses Prinzip gilt jedoch nicht absolut, ist doch die Übernahme von Schulden insbesondere dann geboten, wenn durch deren Nichtbezahlung eine neue Notlage herbeigeführt würde, welche wiederum nur mit dem Einsatz von Sozialhilfe behoben werden könnte. Ob Schulden übernommen werden sollen, hat die Sozialhilfebehörde aufgrund einer Abwägung der Interessen im Einzelfall zu entscheiden. Ein Anspruch auf rückwirkende Hilfe besteht zudem dann, wenn die Schulden der hilfsbedürftigen Person auf säumiges Verhalten der Behörden zurückzuführen ist oder wenn ein zunächst abgelehntes Unterstützungsbegehren im Rechtmittelverfahren gutzuheissen ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 VSDA sowie Wolffers, a.a.O., S. 152 sowie S. 164). 6.3 Da die Vorinstanz erst mit Verfügung vom 20. August 2014 über die nachträgliche Leistung von Sozialhilfe für die Jahre 2012 und 2013 befunden hat, obwohl die entsprechenden Gesuche bereits im Jahre 2011 bzw. 2013 gestellt worden sind, rechtfertigt es sich ohne weiteres, auf das Gesuch des Beschwerdeführers um (rückwirkende) Ausrichtung von Sozialhilfe für die Jahre 2012 und 2013 einzugehen. 7. 7.1 Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA werden gemäss Art. 5 BSDA nur Personen ge­währt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Diese Bestimmung nennt mit der Bedürftigkeit eine weitere - wirtschaftliche - Voraussetzung für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Gleichzeitig findet sich in ihr der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe verankert: Auf solche Leistungen besteht nur Anspruch, wenn sämtliche anderen Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu finanzieren (insbesondere eigene Erwerbstätigkeit, Vermögensverzehr, Versicherungsleistungen, Verwandtenunterstützung, Sozialhilfe des Aufenthaltsstaats) ausgeschöpft sind (vgl. Ziffern 1.2.2 und 1.4 der ab 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, welche inhaltlich der Version des BJ vom 1. Januar 2010 entsprechen [nachfolgend: Richtlinien], online abrufbar unter: www.eda.admin.ch > Dienstleistungen und Publikationen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [SAS]). 7.2 Wer um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ersucht, hat nachzuweisen, dass er nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner mit ihm zusammenlebenden Familienangehörigen aufzukommen. Der gesuchstellenden Person obliegen dabei verschiedene Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 15 VSDA); insbesondere hat sie der Schweizer Vertretung ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse offen zu legen (Art. 15 Abs. 1 Bst. b VSDA) und jede Änderung ihrer persönlichen oder finanziellen Verhältnisse unverzüglich der Schweizer Vertretung zu melden (Art. 15 Abs. 1 Bst. e VSDA sowie Ziff. 8.1.2. der Richtlinien). Kommt eine Person ihrer Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht nicht nach, kann dies dazu führen, dass ihr Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nicht geklärt werden kann. In diesem Fall kann die Verletzung von Mitwirkungspflichten bei der Abklärung der Bedürftigkeit dazu führen, dass keine Sozialhilfe gewährt wird, weil die Bedürftigkeit nicht hinreichend festgestellt werden kann; es fehlt somit an einer Voraussetzung für den Leistungsanspruch (vgl. Christoph Häfeli et al., Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 307 f.). Gemäss Art. 7 Bst. c BSDA kann die Sozialhilfe denn auch abgelehnt oder entzogen werden, wenn der Gesuchsteller sich weigert, den Sozialhilfeorganen über seine persönlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen oder sie zur Einholung von Auskünften zu ermächtigen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit soll dabei aber gewahrt werden (vgl. Ziff. 7 der Richtlinien). Auch darf die Vorinstanz im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht vorschnell von einem Nichtbestehen der Bedürftigkeit ausgehen, sondern muss die zumutbaren entsprechenden Abklärungen treffen. Wo nach seriösen Abklärungen die Bedürftigkeit unbewiesen bleibt, trifft dies nach den allgemeinen Beweislastregeln den Gesuchsteller. Das heisst, in einem solchen Fall können Leistungen verweigert werden (Christoph Häfeli et al., a.a.O., S. 309). 7.3 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz in Bezug auf die rückwirkende Unterstützung für die Jahre 2012 und 2013 aus, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 ersucht worden, verschiedene Fragen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu beantworten. Insbesondere habe der Kontostand des Beschwerdeführers am 20. Februar 2011 ein Guthaben von THB 79'487.85 aufgewiesen; am 27. Oktober 2011 habe sich dieser auf THB 216'778.12 belaufen, dies u.a. nach einer Einzahlung von THB 100'000.00 am 4. April 2011. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich seines ersten Gesuchs angegeben, er besitze kein Vermögen, allerdings habe er verschiedene Male von seinem Haus gesprochen. Leider seien nur zwei Fragen beantwortet worden, die übrigen seien offen geblieben. Damit habe bis zum heutigen Zeitpunkt nicht hinreichend geklärt werden können, ob er damals über genügend finanzielle Mittel verfügt habe und ob er aktuell bedürftig im Sinne des BSDA sei. Dem Gesuch um Ausrichtung einer Unterstützung für die Jahre 2012 und 2013 könne damit nicht entsprochen werden. 7.4 Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, es könne nicht hinreichend geklärt werden, ob der Beschwerdeführer über genügend finanzielle Mittel verfügt habe und ob er bedürftig im Sinne des BSDA gewesen sei. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu verifizieren, ob die Vorinstanz die zumutbaren Abklärungen getroffen hat, um von einer unbewiesenen Bedürftigkeit ausgehen zu können. 7.4.1 Gemäss den Akten ersuchte der Beschwerdeführer bei der Schweizer Vertretung am 27. Dezember 2011 um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Allerdings fehlten detaillierte Bankauszüge (vgl. E-Mail der Schweizer Vertretung an die Vorinstanz vom 28. Dezember 2011, act. 2). In der Folge reichte der Beschwerdeführer, auf Aufforderung hin, einen Kontoauszug für den Zeitabschnitt vom 9. bis 18. Dezember 2011 ein (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2012 an die CH-Vertretung, act. 3). Da sich sein Kontostand seit dem 20. Februar 2011 von THB 79'487.85 auf THB 216'77.12 erhöht hatte (vgl. E-Mail der Vorinstanz vom 26. März 2012 an die CH-Vertretung, act. 5), liess die Vorinstanz weitere Abklärungen durch die Schweizer Vertretung tätigen. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 2. April 2012 von der Auslandvertretung unter anderem aufgefordert, weitere Bankauszüge über den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. März 2012 einzureichen (act. 6). Aus dem in der Folge eingesandten Bankkontoauszug des Beschwerdeführers wurde ersichtlich, dass zwei Gutschriften in der Höhe von THB 100'000 (ca. Fr. 3'055.-) am 4. April 2011 sowie von THB 70'290 (ca. Fr. 2'147.-) am 21. April 2011 auf seinem Konto verbucht worden waren, die der weiteren Abklärungen bedurften (act. 7). 7.4.2 In einem Schreiben vom 15. Juli 2012 (act. 12) machte der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, er habe insgesamt THB 187'950 an Sozialhilfeleistungen erhalten. Den Restbetrag möchte er nicht erklären, denn er wisse es beim besten Willen nicht mehr. In einem undatierten Schreiben (act. 14, Eingang Schweizer Vertretung: 17. Januar 2013) teilte der Beschwerdeführer wiederum mit, er könne sich die Kontoauszüge beim besten Willen nicht erklären, am ehesten noch könne er sich vorstellen, dass dies "Handgelder für professionellen Restaurantbetrieb" gewesen seien. Auch in seiner Beschwerde vom 12. September 2014 führte der Beschwerdeführer aus, er wisse beim bestem Willen nicht mehr, woher das Geld stamme; könne es nicht sein, dass man ein Blackout habe und etwas total vergesse? 7.4.3 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers war die genaue Abklärung seiner finanziellen Einkommenssituation schlichtweg nicht möglich: Ins Gewicht fällt hier, dass er keinerlei Angaben über die zwei Kontoeinzahlungen von insgesamt THB 170'290 machte. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers, er könne sich die Einzahlungen nicht erklären, erscheinen nicht glaubhaft; immerhin handelt es sich um zwei bedeutende Beträge. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass er eine zusätzliche Einnahmequelle nicht deklarierte, zumal er selbst noch darauf hinweist, es könnte sich um Handgelder handeln (vgl. E. 7.4.2). Diese zusätzlichen Einnahmen hätte der Beschwerdeführer offen legen müssen (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b VSDA). Kommt hinzu, dass nicht geklärt werden konnte, wie er sich den Lebensunterhalt seit der Einstellung der Unterstützungsleistungen am 31. Dezember 2011 finanziert hat. Seine diesbezüglichen Vorbringen, er sei von den Kindern finanziert worden und habe hie und da eine Sackgeldspende erhalten; er habe Schulden bei Einheimischen und Expats (vgl. Schreiben vom 22. Oktober 2013) werfen allenfalls die Frage auf, inwieweit die Möglichkeit der Verwandtenunterstützung ausgeschöpft wurde (vgl. E. 7.1). Dieser Aspekt wurde hingegen nicht geklärt. Auch belegte er seine Behauptungen nicht und reichte - was von ihm zweifellos hätte erwartet werden können - weder eine genaue Auflistung seiner Schulden ein noch machte er genaue Angaben betreffend den Darlehensgebern oder die Höhe seiner Schulden. 7.5 Somit gilt es als erstellt, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, insbesondere hat er seine finanziellen Verhältnissen nicht vollumfänglich offen gelegt (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b VSDA). Die Vorinstanz konnte die Bedürftigkeit - als eine Voraussetzung für den Leistungsbezug - nicht hinreichend feststellen. Es wäre dem Beschwerdeführer denn auch zweifellos zumutbar gewesen, die geforderten Angaben bzw. Dokumente einzureichen. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz das Gesuch um nachträgliche Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen für die Jahre 2012 und 2013 zu Recht abgelehnt. Der Beschwerdeführer selbst macht in seiner Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2014 im Übrigen geltend, er habe die zwei Jahre bereits gestrichen. 8. 8.1 Des Weiteren gilt es über die Fortsetzung der Sozialhilfeleistungen zu befinden, nachdem dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Mai 2014 bereits monatliche Unterstützungsleistungen gewährt worden waren. 8.2 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht mittellos; gemäss ihrer Ansicht verfüge er über ein Haus und Land (vgl. E-Mail der Vorinstanz vom 13. Oktober 2013). In ihrer Verfügung vom 20. August 2014 macht sie geltend, der Beschwerdeführer sei mit der Bewilligung der sechs Monate dauernden Unterstützung vom Dezember 2013 bis Mai 2014 beauftragt worden, diverse Fragen zur Sicherstellung der Rückerstattung der bisher ausgerichteten sowie allfälliger künftiger Sozialhilfeleistungen zu klären und Wege zu suchen, um seinen künftigen Lebensunterhalt mittels Vermögen zu finanzieren. Die Abklärungen durch den Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Bangkok im Februar 2014 hätten ergeben, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine Möglichkeit habe, die Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen sicherzustellen. Eine Fortsetzung der Unterstützung könne nicht bewilligt werden, da der Beschwerdeführer die nötigen Angaben nicht geliefert habe. Er habe es an der nötigen Mitwirkung fehlen lassen und weder einen Vorschlag unterbreitet, wie er die Forderung der Vorinstanz nach Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen sichern könne, noch was er zu unternehmen gedenke, seinen Lebensunterhalt künftig über sein Vermögen zu decken. Der Beschwerdeführer habe lediglich darauf hingewiesen, dass der Verkauf von Grundstück und Land für ihn kein Thema sei. In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2014 weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Vermögenswerte des Beschwerdeführers im Verhältnis zu den Lebenshaltungskosten in Thailand so bedeutsam seien, dass eine Liquidation ins Auge gefasst werden müsse und ein Umzug in ein günstigeres Haus erwartet werden könne. Der Erlös könne den Lebensunterhalt der Familie während Jahrzehnten sicherstellen. Wegen des Grundstückbesitzes sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer nicht bedürftig im Sinne des BSDA sei. 8.3 Eine Voraussetzung für den Anspruch auf Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe stellt - wie bereits erwähnt (vgl. E. 7.1) - die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips dar. Nach Art. 5 BSDA wird Sozialhilfe nur Auslandschweizern gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Mit anderen Worten ist die Sozialhilfe subsidiärer Natur und greift erst dann, wenn alle anderen Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu finanzieren (insbesondere eigene Erwerbstätigkeit, Vermögensverzehr, Versicherungsleistungen, Verwandtenunterstützung, Sozialhilfe des Aufenthaltsstaats), erschöpft sind (vgl. dazu Felix Wolffers, a.a.O., S. 71 f. sowie Ziffer 1.4.2 der Richtlinien). Als eine Voraussetzung für den Anspruch auf wiederkehrende Leistungen wird denn auch in Art. 5 Abs. 1 Bst. b VSDA explizit erwähnt, ein solcher Anspruch bestehe nur, wenn das liquidierbare Vermögen der Person verwendet worden sei. 8.4 Bei vorhandenem Vermögen gilt es zu beachten, dass das Vermögen grundsätzlich leicht liquidiert werden kann, wie bspw. Bank- und Postguthaben, Aktien, Obligationen, Autos, Edelmetalle, wertvoller Hausrat. Bei wiederkehrenden Leistungen über längere Zeit muss in der Regel auch weniger leicht liquidierbares Vermögen - wie Liegenschaften - veräussert werden (vgl. Ziff. 1.2.2 der Richtlinien sowie Urteile des BVGer C-5801/2008 vom 12. Januar 2011 E. 5.3.1 und C-1273/2006 vom 3. August 2007 E. 4.5). Den gesuchstellenden Personen ist dabei ein Freibetrag zu belassen (vgl. Art. 8 Abs. 3 VSDA). 8.4.1 Gemäss den Akten verfügt der Beschwerdeführer über ein Grundstück sowie über eine Liegenschaft. Aus einem Bericht der Vorinstanz vom 18. Dezember 2013, welcher anlässlich eines Hausbesuches beim Beschwerdeführer erstellt wurde, geht hervor, dass er über ein 1600m2 grosses Grundstück mit zwei verbundenen Häusern (ein gemauertes und ein Holzgebäude) sowie einen Gartenschopf verfügt. Die Liegenschaft stehe in einem Aussenquartier von Bangkok; das ganze Quartier sei im Aufbau. In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2014 führt die Vor-instanz aus, das Grundstück und die Immobilie koste nach Angaben des Beschwerdeführers insgesamt ca. 505'000 THB; die Schweizer Vertretung schätze den aktuellen Wert der Liegenschaft auf ca. 1. Mio THB (knapp Fr. 30'000.-). Die Vertretung habe darauf hingewiesen, dass der Wert einer Immobilie in Thailand hauptsächlich im Grundstück, nicht zwingend im Haus liege, insbesondere sei dies in Bangkok so, wo die Grundstückpreise in den letzten Jahren um ein Vielfaches gestiegen seien. Gemäss aktuellen Vergleichszahlen für die betreffende Region belaufen sich die Bodenpreise auf THB 25'000 pro Quadrat WA (400 Quadrat WA würden dabei 1'600 m2 entsprechen). Der Beschwerdeführer hat sich zwar stets auf den Standpunkt gestellt, das Grundstück und das Haus, welches er bewohne, hätten keinen grossen Wert. Immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass er mit Schreiben vom 15. November 2013 (Eingang Schweizer Vertretung) den Wert des Landes - welches er im Jahre 1976 für THB 300'000 gekauft habe - selbst auf THB 500'000 bis THB 800'000.- schätzte und angab, die Errichtung seines Hauses habe ihn dazumal THB 500'000.- gekostet. Es ist davon auszugehen, dass bei steigenden Grundstückspreisen in der Metropole Bangkok (siehe da-zu http://de.wikipedia.org/wiki/Bangkok#Entwicklung_der_Wohnsituation) das Land des Beschwerdeführers heutzutage ein Vielfaches an Wert hat. 8.4.2 In Anbetracht des Subsidiaritätsprinzips ist der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet, seinen Lebensunterhalt zunächst aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Insbesondere ist er gemäss Art. 7 Bst. e BSDA verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um seine Lage zu verbessern. Dazu gehört auch, dass er sein Vermögen im Rahmen des ihm Zumutbaren für seinen Lebensunterhalt einzusetzen und gegebenenfalls gebundene Vermögenswerte zu verflüssigen hat (vgl. dazu Urteil des BGer 2A.197/2004 vom 5. April 2004 E. 3.3). Vorliegend kann somit das Grundeigentum des Beschwerdeführers nicht unbeachtet bleiben. Immerhin wurden ihm auch die monatlichen Unterstützungsleistungen vom Dezember 2013 bis Ende Mai 2014 nur deshalb gewährt, um diverse Fragen zur Sicherstellung der Rückerstattung der bisher ausgerichteten sowie allfälliger künftiger Sozialhilfeleistungen zu klären und Wege zu suchen, um seinen künftigen Lebensunterhalt mittels seines Vermögens zu finanzieren (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2014). 8.4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich nicht darum bemühte, diesbezüglich die nötigen Vorkehrungen bzw. Abklärungen zu treffen. Beschwerdeweise führt er in lediglich pauschaler Hinsicht aus, er stehe zwischen zwei Firmen und sehe keine Möglichkeit des Verkaufs (vgl. Beschwerde vom 12. September 2014). In dieser Hinsicht gilt zu erwähnen, dass er in einem undatierten Schreiben (Eingang Schweizer Vertretung: 17. Januar 2013) ausführte, das Haus in dem er wohne, gehöre der inaktivierten Y._______ Co; diese Gesellschaft gehöre 7 Mitgliedern, welche ihm der damalige Anwalt "untergejubelt" habe. Das Bauland habe er vor rund 25 Jahren für THB 300'000.- durch Handschlag gekauft. Dem Schreiben beigelegt war eine Jahresabrechnung der Y._______ Co. in thailändischer Sprache. Nach weiteren Abklärungen der Schweizer Vertretung stellte diese fest, dass das Haus, in dem der Beschwerdeführer lebt, zwar den Aktionären der Y._______ Co. gehöre, die Aktionäre jedoch der Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie deren beide Kinder seien (vgl. E-Mail der Vorinstanz vom 3. Juli 2013). Anlässlich des Hausbesuchs vom 18. Dezember 2013 erklärte der Beschwerdeführer, das Stück Land, auf welchem sein Haus stehe, gehöre ihm. Er habe es vor 30 Jahren gekauft. Vor diesem Hintergrund kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er die Immobilie oder zumindest Teile seines Landbesitzes veräussert. Es ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass die Kinder im Rahmen der Verwandtenunterstützung nach Art. 328 f. ZGB ohnehin verpflichtet wären, ihren Vater zu unterstützen. 8.4.4 Dass der Beschwerdeführer nach einem Verkauf der Immobilie allenfalls in eine Mietwohnung umziehen müsste und Mietzinskosten anfallen würden, ändert dabei nichts an der Tatsache, dass die vorgängige Verwertung liquidierbaren Vermögens (als Ausfluss des Subsidiaritätsprinzips) eine Voraussetzung für die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe darstellt (vgl. Urteil des BVGer C-8801/2010 vom 4. Mai 2012 E. 4.2). 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht ernsthaft darum bemüht hat, seinen Lebensunterhalt aus anderweitigen Quellen zu finanzieren. Der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe nach BSDA erweist sich damit als nicht eingehalten. Die erneut verlangte Unterstützung wurde von der Vorinstanz zu Recht unter Hinweis auf das Vermögen des Beschwerdeführers verweigert. 8.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass ihm in der Vergangenheit bereits Unterstützungsleistungen ausbezahlt wurden, nichts ableiten kann, zumal die Vorinstanz zum damaligen Zeitpunkt noch nichts von seinen Vermögensverhältnissen (Immobilien- sowie Landbesitz) wusste und die Sozialhilfeleistungen von Dezember 2013 bis Ende Mai 2014 lediglich deshalb ausgerichtet wurden, um in dieser Zeit weitere Abklärungen tätigen zu können oder dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumte, bereits ein Stück Land zu verkaufen (vgl. E-Mail der Vorinstanz vom 28. November 2013). Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 teilte ihm die Vorinstanz denn auch in Bezug auf die Fortsetzung der periodischen Unterstützung mit, es sei davon auszugehen, dass eine Fortsetzung nicht bewilligt werden könne, da aufgrund fehlender Angaben seinerseits nicht hinreichend geklärt werden könne, ob er bedürftig im Sinne des Gesetzes sei.

9. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als bundesrechtskonform. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: