Sozialhilfe an Auslandschweizer
Sachverhalt
A. H._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am 14. Januar 1947, ist Bürger von B._______. Im Jahr 1967 verliess er die Schweiz und hielt sich seither im Ausland auf. Seit April 1970 lebt der Beschwerdeführer ununterbrochen in Thailand. Am 4. Juni 1979 heiratete er eine thailändische Staatsangehörige. Die thailändische Staatsbürgerschaft erwarb er durch ordentliche Einbürgerung. Seine zwei 1979 und 1982 geborenen Kinder sind ebenfalls schweizerisch-thailändische Doppelbürger. B. Am 15. Dezember 2008 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Gesuch um monatliche Unterstützung für sich und seine Ehefrau nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976; ab 1. Januar 2010: Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [BSDA, SR 852.1]) an die Schweizer Botschaft in Bangkok. Zugleich verlangte er die Übernahme der Heimreisekosten in die Schweiz. Auf Nachfrage der Schweizerischen Vertretung erläuterte er diese Angaben in einem Schreiben vom 7. Mai 2009 dahingehend, dass er sich lediglich zwecks medizinischer Behandlung in die Schweiz begeben wolle. Sein Leben in Thailand wolle er aber weiterführen, weshalb er auch monatliche Unterstützung beantragt habe. C. Mit Verfügung vom 3. Juni 2009 wies das Bundesamt für Justiz (BJ) das Unterstützungsgesuch für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ab. Zur Begründung führte es aus, gemäss Art. 6 ASFG würden Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrsche, in der Regel nicht unterstützt. Ausnahmen würden nur in wenigen Fällen - z.B. bei akuter Todesgefahr oder kriegerischen Ereignissen - gewährt werden. Bei der Ehefrau des Beschwerdeführers - welche in Thailand geboren und aufgewachsen sei und das Schweizer Bürgerrecht durch Heirat erworben habe - sei das thailändische Bürgerrecht klar vorherrschend. Dies gelte auch für den Beschwerdeführer selbst, der die letzten 39 Jahre in Thailand gelebt habe. Ein Ausnahmefall, bei welchem Doppelbürger mit vorherrschendem ausländischem Bürgerrecht dennoch unterstützt werden könnten, liege nicht vor. D. Die vorinstanzliche Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2009 von der Schweizerischen Vertretung per Kurier zugestellt; zwei bis drei Tage später hat er diese erhalten (vgl. E-Mail der Schweizerischen Vertretung vom 10. Juli 2009). E. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 9. Juli 2009 bei der Schweizer Vertretung eine an die Vorinstanz adressierte Beschwerde ein. Die Rechtsmitteleingabe wurde alsdann durch Vermittlung der Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Posteingang: 16. Juli 2009). Sinngemäss machte der Beschwerdeführer darin geltend, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm die beantragten Fürsorgeleistungen zuzusprechen. Zudem beanstandete er die zeitliche Dauer, welche zwischen seinem Antrag und dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vergangen sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, bevor er die thailändische Staatsbürgerschaft beantragt habe, habe er sich bei der Schweizer Botschaft in Bangkok informiert. Dort habe man ihn nicht darauf aufmerksam gemacht, dass man ihm - falls das ausländische Bürgerrecht vorherrschend sei - die Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer verweigern könnte. Da er als Doppelbürger nicht gleich behandelt werde wie ein Auslandschweizer ohne zusätzliches ausländisches Bürgerrecht, fühle er sich diskriminiert. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer zahlreiche Beispiele auf, wieso er im Ausland als Aushängeschild für die Schweiz gelte und somit im Bezug auf seine Person immer noch das Schweizer Bürgerrecht vorherrschend sei. Die Abweisung der Fürsorgeleistungen bezüglich seiner Ehefrau - bei welcher gemäss Vorinstanz das ausländische Bürgerrecht klar vorherrsche - wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. F. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend machte sie geltend, der Beschwerdeführer habe sich auf Anraten von einheimischen Freunden um das thailändische Bürgerrecht bemüht. Er sei aber nicht aus beruflichen Gründen darauf angewiesen gewesen. Zudem habe er vor allem während seiner beruflichen Tätigkeit Kontakte zu Auslandschweizern und Auslandschweizerinnen gepflegt. Häufige Reisen des Beschwerdeführers in die Schweiz oder enge Beziehungen zu Schweizerinnen und Schweizer in der Schweiz könnten jedoch nicht ausgemacht werden. Die sinngemässe Rüge der Rechtsverzögerung sei alsdann unbegründet, da in casu zusätzliche Abklärungen und Nachfragen erforderlich gewesen seien. G. Der Beschwerdeführer verzichtete alsdann auf sein ihm mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 eingeräumtes Replikrecht. H. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BJ betreffend Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer/-innen nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 3. Juni 2009 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
E. 1.4 Innerhalb des Anfechtungsgegenstands - der sich aus der angefochtenen Verfügung ergibt - bestimmen die von der Beschwerde führenden Partei gestellten Anträge den Streitgegenstand. Die Rechtsmittelinstanz darf die Verfügung grundsätzlich nur insoweit überprüfen, als sie angefochten ist (vgl. BVGE 2009/46 E. 2 S. 653). Die für die Bestimmung massgebenden Rechtsbegehren sind nicht nach ihrem möglicherweise ungenauen oder untechnischen Wortlaut, sondern nach ihrem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen (vgl. zum Ganzen: Thomas Flückiger, in Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 7 N 18 und N 19). In casu focht der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Juli 2009 lediglich den negativen Entscheid bezüglich seiner Person an. Die mit Verfügung vom 3. Juni 2009 getroffenen Feststellungen bezüglich der Ehefrau des Beschwerdeführers, bei welcher das ausländische Bürgerrecht vorherrsche, wurden hingegen nicht beanstandet, weshalb sich eine Überprüfung erübrigt. Die vorinstanzliche Verfügung gilt in diesem Punkt somit als in Rechtskraft erwachsen.
E. 2 Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf das ASFG und die ASFV. Mit Wirkung auf den 1. Januar 2010 wurde das ASFG in das BSDA umbenannt, inhaltlich jedoch - was die Sozialhilfe an Auslandschweizer angeht - unverändert gelassen. Die Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFV, AS 1973 1983) ihrerseits wurde ohne übergangsrechtliche Regelung auf den 1. Januar 2010 durch die Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11) ersetzt. Der Erlass übernimmt den Inhalt des bisherigen Rechts weitgehend unverändert. Der Verordnungsgeber beschränkte sich darauf, veraltete und überflüssige Normen zu streichen, die Struktur und die Terminologie des Erlasses zu modernisieren und in einigen Bereichen die Praxis zu kodifizieren, wie sie bis anhin den altrechtlichen Richtlinien und Rundschreiben entnommen werden konnte (vgl. Erläuterungen des BJ zur VSDA unter der Internetadresse des BJ > Themen > Migration > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > Auslandschweizer/in, besucht am 3. Juni 2010). Der Anwendung des neuen Rechts steht daher grundsätzlich nichts entgegen. Dabei kann auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
E. 3 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 9. Juli 2009 weist der Beschwerdeführer auf die Dauer zwischen seinem Antrag auf Fürsorgeleistung und dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung hin und macht damit sinngemäss Rechtsverzögerung geltend. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 46a VwVG kommt jedoch mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses dann nicht mehr in Betracht, wenn die zum Entscheid verpflichtete Behörde in der Sache bereits entschieden hat. In casu erfolgte die Rüge der Rechtsverzögerung nach Erlass der negativen Verfügung (Verfügungsdatum 3. Juni 2009), womit diese nach den Regeln von Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 5 VwVG anzufechten ist (vgl. zum Ganzen: Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 46a N 6). Zu den Gründen für die eingetretene Verzögerung hat sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geäussert.
E. 4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise publiziert in BGE 129 II 215 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
E. 5 Nach Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. Gemäss dem in Art. 5 BSDA festgelegten Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe werden solche Leistungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können.
E. 6 Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, werden nach Art. 6 BSDA in der Regel nicht unterstützt.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in diesem Zusammenhang, es bestehe eine Ungleichbehandlung zwischen Auslandschweizern mit und ohne mehrfache Staatsbürgerschaft. In diesem Zusammenhang übersieht er jedoch, dass das Gleichheitsprinzip einerseits eine unterschiedliche Regelung dort verbietet, wo keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zugrunde liegen und andererseits in Fällen die rechtliche Gleichbehandlung untersagt, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Rz 495). In casu liegen - auf Gesetzesebene verankerte - sachliche Gründe vor, welche eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. Art. 6 BSDA).
E. 6.2 Offen bleiben muss auch die Frage, ob sich der Beschwerdeführer - wäre ihm Art. 6 BSDA bekannt gewesen - von der Erlangung des thailändischen Bürgerrechts hätte abhalten lassen. In diesem Sinne kann der Einwand des Beschwerdeführers, er sei von der Schweizerischen Vertretung in Bangkok nicht über Art. 6 BSDA informiert worden, nicht gehört werden. Im Übrigen werden sämtliche Erlasse des Bundes - als Voraussetzung ihrer Verbindlichkeit für die Privaten - in der Amtlichen Sammlung des Bundes (AS) sowie in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) öffentlich publiziert.
E. 7 Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht überwiegt, ist gemäss Art. 2 Abs. 1 VSDA vor allem auf die Umstände, welche zum Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben (Bst. a), den Aufenthaltsstaat während der Kindheit und der Ausbildungszeit (Bst. b), die Dauer des Aufenthalts im jetzigen Aufenthaltsstaat (Bst. c) und die Beziehung zur Schweiz (Bst. d) abzustellen.
E. 7.1 Der heute 63-jährige Beschwerdeführer lebt gemäss eigenen Angaben seit 1970 ununterbrochen in Thailand. Am 4. Juni 1979 heiratete er eine thailändische Staatsbürgerin und erwarb danach (genauer Zeitpunkt unbekannt) die thailändische Staatsbürgerschaft.
E. 7.2 Die Vorinstanz bezeichnet in casu das ausländische Bürgerrecht als vorherrschend. Dabei beruft sie sich vor allem auf die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seiner Wahlheimat. Nicht ausser Acht gelassen darf in diesem Zusammenhang jedoch, dass sich der Beschwerdeführer - von Geburt auf Schweizer - die ersten 20 Jahre seines Lebens in der Schweiz aufhielt. Er verbrachte somit die Kindheit und Jugend sowie die Ausbildungszeit in der Schweiz und wurde von der Schweizerischen Kultur und Mentalität massgeblich geprägt.
E. 7.3 Weiter gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer - trotz seiner langen Anwesenheit in Thailand - noch Verbindungen zur Schweiz aufrechterhält. Dabei ist auch auf Beziehungen mit Bezug zur Schweiz abzustellen, die der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise in seinem Aufenthaltsstaat aufgebaut hat (beispielsweise vor Ort gepflegte Beziehungen zu anderen Schweizer Staatsangehörigen, Mitgliedschaften in einschlägigen Vereinen, über das Notwendigste hinausgehende Kontakte mit der Schweizerischen Vertretung). Wie aus einem Bericht der Schweizerischen Vertretung hervorgeht, erfolgte die Immatrikulation des Beschwerdeführers, welcher seit April 1970 in Thailand lebt, bereits am 30. Juli 1970. Der Beschwerdeführer sei - solange es seine Gesundheit zuliess - stets ein engagiertes Mitglied der Schweizer Kolonie gewesen; er habe der Schweizer Botschaft regelmässig seine Hilfe angeboten und an diversen Aktivitäten teilgenommen (vgl. E-Mail vom 11. Februar 2009). Der Beschwerdeführer selbst führt denn auch zahlreiche Einsätze auf, die sein Engagement für die Schweizerische Vertretung dokumentieren (z.B. Organisation der 1. August-Feier, musikalische Unterhaltung der Gäste der Schweizerischen Vertretung; vgl. Beschwerde vom 9. Juli 2009, S. 4ff.). Es kann somit ohne Zweifel davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge über regelmässigen Kontakt zur Schweizerischen Vertretung, der weit über das Notwendigste hinausgeht. Darüber hinaus pflegt der Beschwerdeführer Kontakte zu anderen Schweizern und Schweizerinnen in Thailand. Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, die Kontakte hätten sich vor allem auf die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers beschränkt (vgl. Vernehmlassung vom 9. Oktober 2009). Dem ist jedoch zu widersprechen: Gemäss Angaben des Beschwerdeführers war er circa 15 bis 20 Jahre Mitglied beim Schweizer Verein in Bangkok, wobei es sich gemäss seinen Ausführungen nicht nur um eine blosse passive Mitgliedschaft gehandelt hat. Vielmehr hat er im Laufe seiner Mitgliedschaft zahlreiche - in seiner Beschwerde ausführlich dargelegte - Vereinsaufgaben übernommen. Auch die übrige Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers zeugt von seiner engen Verbundenheit mit der Schweiz. So war er - um nur ein Beispiel zu nennen - 12 Jahre Kapitän der Schweizer Fussballmannschaft in Bangkok. Auch in beruflicher Hinsicht kann ein Bezug zur Schweiz ausgemacht werden. Der Beschwerdeführer arbeitete - unter anderem - als Wirt eines Schweizer Restaurants in Bangkok und organisierte zahlreiche Schweizer Festivals (vgl. Beschwerde vom 9. Juli 2009). Selbst während seiner Tätigkeit als Lehrer in Küchentheorie in Bangkok verfügte er noch über berufliche Kontakte mit Gastronomen in der ganzen Schweiz (vgl. Formular für Doppelbürger/innen vom 22. Mai 2009).
E. 7.4 Gemäss obgenannten Ausführungen ist somit davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge - vom Zeitpunkt der Wohnsitznahme in Thailand bis heute - noch immer über einen manifestierten Bezug zur Schweiz. Er ist trotz seiner langjährigen Abwesenheit stark von der Schweizerischen Kultur geprägt. Vor diesem Hintergrund kann ihm auch nicht angelastet werden, keine engen Beziehungen mehr mit Schweizerinnen oder Schweizern aus der Schweiz gehabt zu haben sowie keine häufigen Reisen in die Schweiz unternommen zu haben (vgl. Vernehmlassung vom 9. Oktober 2009). Immerhin gibt der Beschwerdeführer im Formular für Doppelbürger/innen vom 22. Mai 2009 an - ausser dem beruflichen Kontakt mit Gastronomen in der ganzen Schweiz - noch häufigen Kontakt mit Verwandten und Bekannten in seiner ursprünglichen Heimat zu pflegen.
E. 7.5 Die Vorinstanz führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe sich um einen thailändischen Pass bemüht, ohne dass er aus beruflichen Gründen darauf angewiesen gewesen wäre (vgl. Vernehmlassung vom 9. Oktober 2009). Dieser Umstand ist jedoch zu relativieren: In Anbetracht der Heirat mit einer Thailänderin und seiner Wohnsitznahme in Thailand erscheint es nachvollziehbar, dass er auf Anraten von Freunden auch das thailändische Bürgerrecht erworben hat. Der Beschwerdeführer selbst nennt denn auch die Erleichterung im täglichen Leben in Bezug auf Ämter, Bewilligungen, Firmengründung, eventueller Landerwerb usw. als Hauptgrund für seinen Entscheid (vgl. Formular für Doppelbürger/innen vom 22. Mai 2009). Dass für ihn aber das Schweizer Bürgerrecht weiterhin Priorität hatte, zeigen seine sorgfältigen Abklärungen gegenüber der Schweizerischen Vertretung anlässlich des Einbürgerungsverfahrens (vgl. Beschwerde vom 9. Juli 2009, S. 3f.).
E. 8 Aufgrund vorgängiger Erwägungen ist das Schweizer Bürgerrecht des Gesuchstellers als vorherrschend zu erachten. Demzufolge ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig resp. unvollständig festhält und in fehlerhaften Ausübung des Ermessens ergangen ist (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 9 Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist vorliegend zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 134 I 184 E. 6.3). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2009 wird - soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist - aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz ([...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4566/2009 {T 0/2} Urteil vom 22. September 2010 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien H._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/ innen, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Auslandschweizerfürsorge. Sachverhalt: A. H._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am 14. Januar 1947, ist Bürger von B._______. Im Jahr 1967 verliess er die Schweiz und hielt sich seither im Ausland auf. Seit April 1970 lebt der Beschwerdeführer ununterbrochen in Thailand. Am 4. Juni 1979 heiratete er eine thailändische Staatsangehörige. Die thailändische Staatsbürgerschaft erwarb er durch ordentliche Einbürgerung. Seine zwei 1979 und 1982 geborenen Kinder sind ebenfalls schweizerisch-thailändische Doppelbürger. B. Am 15. Dezember 2008 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Gesuch um monatliche Unterstützung für sich und seine Ehefrau nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976; ab 1. Januar 2010: Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [BSDA, SR 852.1]) an die Schweizer Botschaft in Bangkok. Zugleich verlangte er die Übernahme der Heimreisekosten in die Schweiz. Auf Nachfrage der Schweizerischen Vertretung erläuterte er diese Angaben in einem Schreiben vom 7. Mai 2009 dahingehend, dass er sich lediglich zwecks medizinischer Behandlung in die Schweiz begeben wolle. Sein Leben in Thailand wolle er aber weiterführen, weshalb er auch monatliche Unterstützung beantragt habe. C. Mit Verfügung vom 3. Juni 2009 wies das Bundesamt für Justiz (BJ) das Unterstützungsgesuch für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ab. Zur Begründung führte es aus, gemäss Art. 6 ASFG würden Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrsche, in der Regel nicht unterstützt. Ausnahmen würden nur in wenigen Fällen - z.B. bei akuter Todesgefahr oder kriegerischen Ereignissen - gewährt werden. Bei der Ehefrau des Beschwerdeführers - welche in Thailand geboren und aufgewachsen sei und das Schweizer Bürgerrecht durch Heirat erworben habe - sei das thailändische Bürgerrecht klar vorherrschend. Dies gelte auch für den Beschwerdeführer selbst, der die letzten 39 Jahre in Thailand gelebt habe. Ein Ausnahmefall, bei welchem Doppelbürger mit vorherrschendem ausländischem Bürgerrecht dennoch unterstützt werden könnten, liege nicht vor. D. Die vorinstanzliche Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2009 von der Schweizerischen Vertretung per Kurier zugestellt; zwei bis drei Tage später hat er diese erhalten (vgl. E-Mail der Schweizerischen Vertretung vom 10. Juli 2009). E. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 9. Juli 2009 bei der Schweizer Vertretung eine an die Vorinstanz adressierte Beschwerde ein. Die Rechtsmitteleingabe wurde alsdann durch Vermittlung der Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Posteingang: 16. Juli 2009). Sinngemäss machte der Beschwerdeführer darin geltend, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm die beantragten Fürsorgeleistungen zuzusprechen. Zudem beanstandete er die zeitliche Dauer, welche zwischen seinem Antrag und dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vergangen sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, bevor er die thailändische Staatsbürgerschaft beantragt habe, habe er sich bei der Schweizer Botschaft in Bangkok informiert. Dort habe man ihn nicht darauf aufmerksam gemacht, dass man ihm - falls das ausländische Bürgerrecht vorherrschend sei - die Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer verweigern könnte. Da er als Doppelbürger nicht gleich behandelt werde wie ein Auslandschweizer ohne zusätzliches ausländisches Bürgerrecht, fühle er sich diskriminiert. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer zahlreiche Beispiele auf, wieso er im Ausland als Aushängeschild für die Schweiz gelte und somit im Bezug auf seine Person immer noch das Schweizer Bürgerrecht vorherrschend sei. Die Abweisung der Fürsorgeleistungen bezüglich seiner Ehefrau - bei welcher gemäss Vorinstanz das ausländische Bürgerrecht klar vorherrsche - wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. F. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend machte sie geltend, der Beschwerdeführer habe sich auf Anraten von einheimischen Freunden um das thailändische Bürgerrecht bemüht. Er sei aber nicht aus beruflichen Gründen darauf angewiesen gewesen. Zudem habe er vor allem während seiner beruflichen Tätigkeit Kontakte zu Auslandschweizern und Auslandschweizerinnen gepflegt. Häufige Reisen des Beschwerdeführers in die Schweiz oder enge Beziehungen zu Schweizerinnen und Schweizer in der Schweiz könnten jedoch nicht ausgemacht werden. Die sinngemässe Rüge der Rechtsverzögerung sei alsdann unbegründet, da in casu zusätzliche Abklärungen und Nachfragen erforderlich gewesen seien. G. Der Beschwerdeführer verzichtete alsdann auf sein ihm mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 eingeräumtes Replikrecht. H. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BJ betreffend Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer/-innen nach Art. 14 Abs. 1 BSDA. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 3. Juni 2009 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Innerhalb des Anfechtungsgegenstands - der sich aus der angefochtenen Verfügung ergibt - bestimmen die von der Beschwerde führenden Partei gestellten Anträge den Streitgegenstand. Die Rechtsmittelinstanz darf die Verfügung grundsätzlich nur insoweit überprüfen, als sie angefochten ist (vgl. BVGE 2009/46 E. 2 S. 653). Die für die Bestimmung massgebenden Rechtsbegehren sind nicht nach ihrem möglicherweise ungenauen oder untechnischen Wortlaut, sondern nach ihrem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen (vgl. zum Ganzen: Thomas Flückiger, in Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 7 N 18 und N 19). In casu focht der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Juli 2009 lediglich den negativen Entscheid bezüglich seiner Person an. Die mit Verfügung vom 3. Juni 2009 getroffenen Feststellungen bezüglich der Ehefrau des Beschwerdeführers, bei welcher das ausländische Bürgerrecht vorherrsche, wurden hingegen nicht beanstandet, weshalb sich eine Überprüfung erübrigt. Die vorinstanzliche Verfügung gilt in diesem Punkt somit als in Rechtskraft erwachsen. 2. Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf das ASFG und die ASFV. Mit Wirkung auf den 1. Januar 2010 wurde das ASFG in das BSDA umbenannt, inhaltlich jedoch - was die Sozialhilfe an Auslandschweizer angeht - unverändert gelassen. Die Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFV, AS 1973 1983) ihrerseits wurde ohne übergangsrechtliche Regelung auf den 1. Januar 2010 durch die Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11) ersetzt. Der Erlass übernimmt den Inhalt des bisherigen Rechts weitgehend unverändert. Der Verordnungsgeber beschränkte sich darauf, veraltete und überflüssige Normen zu streichen, die Struktur und die Terminologie des Erlasses zu modernisieren und in einigen Bereichen die Praxis zu kodifizieren, wie sie bis anhin den altrechtlichen Richtlinien und Rundschreiben entnommen werden konnte (vgl. Erläuterungen des BJ zur VSDA unter der Internetadresse des BJ > Themen > Migration > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > Auslandschweizer/in, besucht am 3. Juni 2010). Der Anwendung des neuen Rechts steht daher grundsätzlich nichts entgegen. Dabei kann auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden. 3. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 9. Juli 2009 weist der Beschwerdeführer auf die Dauer zwischen seinem Antrag auf Fürsorgeleistung und dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung hin und macht damit sinngemäss Rechtsverzögerung geltend. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 46a VwVG kommt jedoch mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses dann nicht mehr in Betracht, wenn die zum Entscheid verpflichtete Behörde in der Sache bereits entschieden hat. In casu erfolgte die Rüge der Rechtsverzögerung nach Erlass der negativen Verfügung (Verfügungsdatum 3. Juni 2009), womit diese nach den Regeln von Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 5 VwVG anzufechten ist (vgl. zum Ganzen: Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 46a N 6). Zu den Gründen für die eingetretene Verzögerung hat sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geäussert. 4. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise publiziert in BGE 129 II 215 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 5. Nach Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. Gemäss dem in Art. 5 BSDA festgelegten Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe werden solche Leistungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. 6. Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, werden nach Art. 6 BSDA in der Regel nicht unterstützt. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in diesem Zusammenhang, es bestehe eine Ungleichbehandlung zwischen Auslandschweizern mit und ohne mehrfache Staatsbürgerschaft. In diesem Zusammenhang übersieht er jedoch, dass das Gleichheitsprinzip einerseits eine unterschiedliche Regelung dort verbietet, wo keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zugrunde liegen und andererseits in Fällen die rechtliche Gleichbehandlung untersagt, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Rz 495). In casu liegen - auf Gesetzesebene verankerte - sachliche Gründe vor, welche eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. Art. 6 BSDA). 6.2 Offen bleiben muss auch die Frage, ob sich der Beschwerdeführer - wäre ihm Art. 6 BSDA bekannt gewesen - von der Erlangung des thailändischen Bürgerrechts hätte abhalten lassen. In diesem Sinne kann der Einwand des Beschwerdeführers, er sei von der Schweizerischen Vertretung in Bangkok nicht über Art. 6 BSDA informiert worden, nicht gehört werden. Im Übrigen werden sämtliche Erlasse des Bundes - als Voraussetzung ihrer Verbindlichkeit für die Privaten - in der Amtlichen Sammlung des Bundes (AS) sowie in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) öffentlich publiziert. 7. Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht überwiegt, ist gemäss Art. 2 Abs. 1 VSDA vor allem auf die Umstände, welche zum Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben (Bst. a), den Aufenthaltsstaat während der Kindheit und der Ausbildungszeit (Bst. b), die Dauer des Aufenthalts im jetzigen Aufenthaltsstaat (Bst. c) und die Beziehung zur Schweiz (Bst. d) abzustellen. 7.1 Der heute 63-jährige Beschwerdeführer lebt gemäss eigenen Angaben seit 1970 ununterbrochen in Thailand. Am 4. Juni 1979 heiratete er eine thailändische Staatsbürgerin und erwarb danach (genauer Zeitpunkt unbekannt) die thailändische Staatsbürgerschaft. 7.2 Die Vorinstanz bezeichnet in casu das ausländische Bürgerrecht als vorherrschend. Dabei beruft sie sich vor allem auf die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seiner Wahlheimat. Nicht ausser Acht gelassen darf in diesem Zusammenhang jedoch, dass sich der Beschwerdeführer - von Geburt auf Schweizer - die ersten 20 Jahre seines Lebens in der Schweiz aufhielt. Er verbrachte somit die Kindheit und Jugend sowie die Ausbildungszeit in der Schweiz und wurde von der Schweizerischen Kultur und Mentalität massgeblich geprägt. 7.3 Weiter gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer - trotz seiner langen Anwesenheit in Thailand - noch Verbindungen zur Schweiz aufrechterhält. Dabei ist auch auf Beziehungen mit Bezug zur Schweiz abzustellen, die der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise in seinem Aufenthaltsstaat aufgebaut hat (beispielsweise vor Ort gepflegte Beziehungen zu anderen Schweizer Staatsangehörigen, Mitgliedschaften in einschlägigen Vereinen, über das Notwendigste hinausgehende Kontakte mit der Schweizerischen Vertretung). Wie aus einem Bericht der Schweizerischen Vertretung hervorgeht, erfolgte die Immatrikulation des Beschwerdeführers, welcher seit April 1970 in Thailand lebt, bereits am 30. Juli 1970. Der Beschwerdeführer sei - solange es seine Gesundheit zuliess - stets ein engagiertes Mitglied der Schweizer Kolonie gewesen; er habe der Schweizer Botschaft regelmässig seine Hilfe angeboten und an diversen Aktivitäten teilgenommen (vgl. E-Mail vom 11. Februar 2009). Der Beschwerdeführer selbst führt denn auch zahlreiche Einsätze auf, die sein Engagement für die Schweizerische Vertretung dokumentieren (z.B. Organisation der 1. August-Feier, musikalische Unterhaltung der Gäste der Schweizerischen Vertretung; vgl. Beschwerde vom 9. Juli 2009, S. 4ff.). Es kann somit ohne Zweifel davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge über regelmässigen Kontakt zur Schweizerischen Vertretung, der weit über das Notwendigste hinausgeht. Darüber hinaus pflegt der Beschwerdeführer Kontakte zu anderen Schweizern und Schweizerinnen in Thailand. Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, die Kontakte hätten sich vor allem auf die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers beschränkt (vgl. Vernehmlassung vom 9. Oktober 2009). Dem ist jedoch zu widersprechen: Gemäss Angaben des Beschwerdeführers war er circa 15 bis 20 Jahre Mitglied beim Schweizer Verein in Bangkok, wobei es sich gemäss seinen Ausführungen nicht nur um eine blosse passive Mitgliedschaft gehandelt hat. Vielmehr hat er im Laufe seiner Mitgliedschaft zahlreiche - in seiner Beschwerde ausführlich dargelegte - Vereinsaufgaben übernommen. Auch die übrige Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers zeugt von seiner engen Verbundenheit mit der Schweiz. So war er - um nur ein Beispiel zu nennen - 12 Jahre Kapitän der Schweizer Fussballmannschaft in Bangkok. Auch in beruflicher Hinsicht kann ein Bezug zur Schweiz ausgemacht werden. Der Beschwerdeführer arbeitete - unter anderem - als Wirt eines Schweizer Restaurants in Bangkok und organisierte zahlreiche Schweizer Festivals (vgl. Beschwerde vom 9. Juli 2009). Selbst während seiner Tätigkeit als Lehrer in Küchentheorie in Bangkok verfügte er noch über berufliche Kontakte mit Gastronomen in der ganzen Schweiz (vgl. Formular für Doppelbürger/innen vom 22. Mai 2009). 7.4 Gemäss obgenannten Ausführungen ist somit davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge - vom Zeitpunkt der Wohnsitznahme in Thailand bis heute - noch immer über einen manifestierten Bezug zur Schweiz. Er ist trotz seiner langjährigen Abwesenheit stark von der Schweizerischen Kultur geprägt. Vor diesem Hintergrund kann ihm auch nicht angelastet werden, keine engen Beziehungen mehr mit Schweizerinnen oder Schweizern aus der Schweiz gehabt zu haben sowie keine häufigen Reisen in die Schweiz unternommen zu haben (vgl. Vernehmlassung vom 9. Oktober 2009). Immerhin gibt der Beschwerdeführer im Formular für Doppelbürger/innen vom 22. Mai 2009 an - ausser dem beruflichen Kontakt mit Gastronomen in der ganzen Schweiz - noch häufigen Kontakt mit Verwandten und Bekannten in seiner ursprünglichen Heimat zu pflegen. 7.5 Die Vorinstanz führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe sich um einen thailändischen Pass bemüht, ohne dass er aus beruflichen Gründen darauf angewiesen gewesen wäre (vgl. Vernehmlassung vom 9. Oktober 2009). Dieser Umstand ist jedoch zu relativieren: In Anbetracht der Heirat mit einer Thailänderin und seiner Wohnsitznahme in Thailand erscheint es nachvollziehbar, dass er auf Anraten von Freunden auch das thailändische Bürgerrecht erworben hat. Der Beschwerdeführer selbst nennt denn auch die Erleichterung im täglichen Leben in Bezug auf Ämter, Bewilligungen, Firmengründung, eventueller Landerwerb usw. als Hauptgrund für seinen Entscheid (vgl. Formular für Doppelbürger/innen vom 22. Mai 2009). Dass für ihn aber das Schweizer Bürgerrecht weiterhin Priorität hatte, zeigen seine sorgfältigen Abklärungen gegenüber der Schweizerischen Vertretung anlässlich des Einbürgerungsverfahrens (vgl. Beschwerde vom 9. Juli 2009, S. 3f.). 8. Aufgrund vorgängiger Erwägungen ist das Schweizer Bürgerrecht des Gesuchstellers als vorherrschend zu erachten. Demzufolge ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig resp. unvollständig festhält und in fehlerhaften Ausübung des Ermessens ergangen ist (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist vorliegend zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 134 I 184 E. 6.3). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2009 wird - soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist - aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz ([...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: