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C-1273/2006

C-1273/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-08-03 · Deutsch CH

Sozialhilfe an Auslandschweizer

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, geboren am 6. Mai 1945, ist Bürger von Horw/LU und Slowenien. Er lebte in den Jahren 1966 bis 2004 in der Schweiz, kehrte dann in sein Ursprungsland zurück und wohnt heute alleine im Haus seiner Eltern in Kranj. B. Nachdem er im September 2006 mehrmals schriftlich an die Schweizerische Botschaft in Ljubljana gelangt war und um finanzielle Hilfe gebeten hatte, reichte er am 2. Oktober 2006 ein förmliches Gesuch um Ausrichtung einer monatlichen Unterstützung gemäss dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1) ein. C. In ihrem Bericht vom 4. Oktober 2006 erachtete die schweizerische Vertretung die Bedingungen zur Ausrichtung von Hilfeleistungen nach dem ASFG als nicht erfüllt. Das Budget des Beschwerdeführers weise pro Monat einen Überschuss von SIT 57'384.- auf. Im Übrigen würden die slowenischen Behörden Sozialhilfe erst bei monatlichen Einkommen von unter SIT 48'062.- gewähren, sofern die Betroffenen nicht über Grundeigentum verfügen. Die Einnahmen des Beschwerdeführers würden sich dagegen auf ca. SIT 122'000.- belaufen; zudem sei er Eigentümer eines Hauses. D. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 lehnte die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch ab. Der Beschwerdeführer erhalte eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV) in der Höhe von rund SIT 122'650.- pro Monat. Dadurch habe er zwar im Vergleich zu seinem Erwerbseinkommen eine grosse Einbusse erlitten, doch ergebe das Sozialhilfe-Budget, in dem einzig notwendige Auslagen berücksichtigt werden könnten, einen Budgetüberschuss. Der Beschwerdeführer sei daher nicht bedürftig im Sinne der Sozialhilfe, weshalb eine Unterstützung des Bundes nicht gewährt werden könne. Selbst wenn das Budget anders aussähe, könnte zur Zeit von Seiten des Bundes keine Sozialhilfe bewilligt werden, da diese erst als letztes Auffangnetz zum Zug komme. Der Beschwerdeführer müsste zunächst sein Haus veräussern, um mit dem Erlös den Lebensunterhalt zu bestreiten. Wenn auch diese Reserven aufgebraucht wären, hätte er sich an die Sozialhilfebehörden seines Heimatlandes Slowenien sowie an seine Angehörigen (Kinder, Eltern) zu wenden, bevor Bundessozialhilfe gewährt werden könnte. E. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit an die Vorinstanz adressierter Eingabe vom 2. November 2006 Beschwerde ein. Diese wurde am 13. November 2006 an den Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) weitergeleitet. In der Beschwerde wird sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausrichtung von Fürsorgleistungen nach dem ASFG beantragt. F. In der Vernehmlassung vom 7. Dezember 2006 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. G. Am 11. Dezember 2006 ergänzte der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe und ersucht das Bundesverwaltungsgericht um beförderliche Behandlung seiner Beschwerde. H. Mit Replik vom 8. März 2007 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen und der Beschwerdebegründung fest. I. Nachdem er vom Bundesverwaltungsgericht mit formlosem Schreiben vom 10. April 2007 zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz gebeten worden war, erklärte er mit Eingabe vom 25. April 2007, dass sich seine Adresse nur in Slowenien befinde. J. Am 9. Mai 2007 wurde er auf diplomatischem Weg nochmals zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aufgefordert, verbunden mit der Androhung, dass künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden. Die ihm dazu vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen die Verfügungen des BJ gemäss Art. 14 Abs. 1 ASFG.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 2 Der Bund gewährt Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Fürsorgeleistungen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 1 und 5 ASFG). Auslandschweizer im Sinne des Gesetzes sind Schweizer Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (Art. 2 ASFG). Art und Mass der Fürsorge richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (Art. 8 Abs. 1 ASFG). Die Unterstützung kann unter anderem verweigert werden, wenn die betroffene Person das ihr Zumutbare, um ihre Lage zu verbessern, offensichtlich unterlässt (Art. 7 Bst. e ASFG).

E. 3.1 Auf Rekursebene macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die IV-Stelle Luzern habe ihm zu Unrecht die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente verweigert. Diesbezüglich sei beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Beschwerdeverfahren hängig. Die halbe Rente, die er zur Zeit erhalte, genüge nicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe deswegen bereits CHF 40'000.- bzw. über CHF 50'000.- Schulden bei seinen Verwandten. Seine monatlichen Ausgaben würden sich auf SIT 233'666.- belaufen. Davon seien SIT 70'000.- für den Hausunterhalt, SIT 3'000.- für die Hausratversicherung, SIT 90'000.- für Diäternährung, SIT 14'500.- als monatlicher Anteil an die in den letzten beiden Jahren angefallenen Zahnarztkosten, SIT 40'000.- Gesundheitskosten sowie SIT 16'666.- für das Auto. Dies ergebe ein Minus von SIT 110'000.-. Schliesslich seien auch die Schulden, die er bei seinem Bruder habe, sowie der Vermögensverlust, den er infolge des Konkurses der Bank Slovenska Hranilnica in Posojilcnica (SHP) in Kranj im Jahre 2002 erlitten habe, zu berücksichtigen.

E. 3.2 Dem hält die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe entgegen, dass eine Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen einen monatlichen Überschuss von SIT 57'384.- zeige. Es liege daher keine Notlage vor. Schliesslich habe das Beschwerdeverfahren betreffend IV-Rente keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren.

E. 4 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zum Schluss, dass das Bestehen einer Notlage im Sinne von Art. 1 und Art. 5 ASFG im vorliegenden Fall verneint werden muss.

E. 4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer aktuell über ein monatliches Einkommen von SIT 122'650.- in Form einer halben IV-Rente verfügt. Mit Urteil vom 11. April 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren des Beschwerdeführers betreffend Zusprechung einer (ganzen) IV-Rente an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückgewiesen. Ob dem Beschwerdeführer bei positivem Ausgang dieses Verfahrens künftig eine ganze IV-Rente ausgerichtet werden wird, spielt für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Rolle, da er - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - bereits mit der halben Rentenleistung genügende finanzielle Mittel hat, um den notwendigen Lebensbedarf zu decken.

E. 4.2 Der von der Vorinstanz im Budget eingesetzte Grundbetrag für den Unterhalt (Nahrungsmittel, Getränke, Körperpflege, Coiffeur, Reinigung und Unterhalt von Kleidern sowie der Wohnung) von SIT 19'000.-, dies entspricht zur Zeit ca. CHF 130.-, erscheint im Vergleich zu den vom BJ bei anderen Ländern verwendeten Ansätzen relativ tief. Hingegen liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser in Zusammenarbeit mit der zuständigen schweizerischen Vertretung vor Ort festgelegte Betrag den wirtschaftlichen Verhältnissen in Slowenien nicht angemessen wäre. Der Beschwerdeführer macht in seinen Eingaben auf Rekursebene denn auch nicht geltend, der Unterhaltsbetrag sei generell zu tief bemessen, sondern äussert sich vielmehr dahingehend, dass er selber für die Bestreitung seines individuellen Lebensunterhalts mehr Geld benötige.

E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auf Grund gesundheitlicher Probleme auf die Einnahme von Diätnahrung angewiesen zu sein, was Kosten von monatlich SIT 90'000.- verursache, ist festzuhalten, dass der genannte Betrag im Vergleich zum allgemeinen Unterhaltsbetrag von SIT 19'000.-, mit welchem sowohl die Kosten für Nahrungsmittel als auch verschiedene weitere Ausgabenposten abzudecken sind, exorbitant hoch erscheint. Da es der Beschwerdeführer zudem unterlässt, die angeblichen Mehrkosten zu belegen, sind diese im Budget nicht bzw. zumindest nicht in vollem Umfang zu berücksichtigen.

E. 4.4 Hinsichtlich der Wohnkosten muss ebenfalls festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Betrag für Liegenschaftsunterhalt von SIT 70'000.- für ein Sozialhilfebudget als sehr hoch zu bezeichnen sind. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die slowenische Bevölkerung für das Wohnen (Miete, Wasser, Strom, Gas etc., Möbel, Haushaltgegenstände, gewöhnlicher Unterhalt) gemäss einer Erhebung des statistischen Amtes der Republik Slowenien betreffend das Budget der Privathaushalte im Jahre 2004 pro Person im Monat rund SIT 20'000.- ausgibt (vgl. Household Budget Survey, Slovenia, 2004, vom 12. Juli 2006, online auf der englischsprachigen Website des statistischen Amtes der Republik Slowenien > Demography and social statistics > Level of living, zuletzt besucht am 9. Juli 2007). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, beispielsweise durch einen Umzug in eine günstige Mietwohnung, seine Wohnkosten bedeutend zu verringern.

E. 4.5 Im Weiteren weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer offenbar Eigentümer der von ihm bewohnten Liegenschaft ist und er vor der Beanspruchung von Bundessozialhilfe grundsätzlich gehalten ist, dieses zu verkaufen und den Veräusserungserlös für die Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verwenden.

E. 4.6 Ferner äussert sich der Beschwerdeführer auf Rekursebene nicht dazu, inwiefern er zwingend auf die Verwendung eines Autos angewiesen sein soll. Vielmehr begründet er die Notwendigkeit dieses Ausgabenpostens von monatlich SIT 16'000.- mit dem Hinweis, dass er seit dem Jahre 1968 Auto fahre. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in diesem Punkt im Budget lediglich den Betrag von SIT 9'860.- für das Abonnement der öffentlichen Verkehrsmittel von Kranj eingesetzt hat.

E. 4.7 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Schulden zu haben, welche bei der Budgetberechnung ebenfalls berücksichtigt werden müssten, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass eine solche Berücksichtigung grundsätzlich nur dann in Frage käme, wenn der Beschwerdeführer effektiv Rückzahlungen leisten würde. Davon kann jedoch vorliegend auf Grund der Aktenlage nicht ausgegangen werden.

E. 4.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen darzulegen, dass das BJ bei der Berechnung des der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden Sozialhilfebudgets von falschen Annahmen ausgegangen wäre.

E. 4.9 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Bestehen einer Notlage verneint und die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen nach dem ASFG verweigert.

E. 5 Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist indessen ausnahmsweise darauf zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt) - der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde; Akten retour) und mitgeteilt: - der Schweizerischen Botschaft in Ljubljana (mit der Bitte, dem Beschwerdeführer eine Urteilskopie zukommen zu lassen) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Thomas Segessenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-1273/2006 {T 0/2} Urteil vom 3. August 2007 Mitwirkung: Richterin Beutler; Richter Trommer; Richter Vaudan; Gerichtsschreiber Segessenmann. S._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geboren am 6. Mai 1945, ist Bürger von Horw/LU und Slowenien. Er lebte in den Jahren 1966 bis 2004 in der Schweiz, kehrte dann in sein Ursprungsland zurück und wohnt heute alleine im Haus seiner Eltern in Kranj. B. Nachdem er im September 2006 mehrmals schriftlich an die Schweizerische Botschaft in Ljubljana gelangt war und um finanzielle Hilfe gebeten hatte, reichte er am 2. Oktober 2006 ein förmliches Gesuch um Ausrichtung einer monatlichen Unterstützung gemäss dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1) ein. C. In ihrem Bericht vom 4. Oktober 2006 erachtete die schweizerische Vertretung die Bedingungen zur Ausrichtung von Hilfeleistungen nach dem ASFG als nicht erfüllt. Das Budget des Beschwerdeführers weise pro Monat einen Überschuss von SIT 57'384.- auf. Im Übrigen würden die slowenischen Behörden Sozialhilfe erst bei monatlichen Einkommen von unter SIT 48'062.- gewähren, sofern die Betroffenen nicht über Grundeigentum verfügen. Die Einnahmen des Beschwerdeführers würden sich dagegen auf ca. SIT 122'000.- belaufen; zudem sei er Eigentümer eines Hauses. D. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 lehnte die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch ab. Der Beschwerdeführer erhalte eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV) in der Höhe von rund SIT 122'650.- pro Monat. Dadurch habe er zwar im Vergleich zu seinem Erwerbseinkommen eine grosse Einbusse erlitten, doch ergebe das Sozialhilfe-Budget, in dem einzig notwendige Auslagen berücksichtigt werden könnten, einen Budgetüberschuss. Der Beschwerdeführer sei daher nicht bedürftig im Sinne der Sozialhilfe, weshalb eine Unterstützung des Bundes nicht gewährt werden könne. Selbst wenn das Budget anders aussähe, könnte zur Zeit von Seiten des Bundes keine Sozialhilfe bewilligt werden, da diese erst als letztes Auffangnetz zum Zug komme. Der Beschwerdeführer müsste zunächst sein Haus veräussern, um mit dem Erlös den Lebensunterhalt zu bestreiten. Wenn auch diese Reserven aufgebraucht wären, hätte er sich an die Sozialhilfebehörden seines Heimatlandes Slowenien sowie an seine Angehörigen (Kinder, Eltern) zu wenden, bevor Bundessozialhilfe gewährt werden könnte. E. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit an die Vorinstanz adressierter Eingabe vom 2. November 2006 Beschwerde ein. Diese wurde am 13. November 2006 an den Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) weitergeleitet. In der Beschwerde wird sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausrichtung von Fürsorgleistungen nach dem ASFG beantragt. F. In der Vernehmlassung vom 7. Dezember 2006 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. G. Am 11. Dezember 2006 ergänzte der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe und ersucht das Bundesverwaltungsgericht um beförderliche Behandlung seiner Beschwerde. H. Mit Replik vom 8. März 2007 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen und der Beschwerdebegründung fest. I. Nachdem er vom Bundesverwaltungsgericht mit formlosem Schreiben vom 10. April 2007 zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz gebeten worden war, erklärte er mit Eingabe vom 25. April 2007, dass sich seine Adresse nur in Slowenien befinde. J. Am 9. Mai 2007 wurde er auf diplomatischem Weg nochmals zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aufgefordert, verbunden mit der Androhung, dass künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden. Die ihm dazu vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen die Verfügungen des BJ gemäss Art. 14 Abs. 1 ASFG. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

2. Der Bund gewährt Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Fürsorgeleistungen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 1 und 5 ASFG). Auslandschweizer im Sinne des Gesetzes sind Schweizer Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (Art. 2 ASFG). Art und Mass der Fürsorge richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (Art. 8 Abs. 1 ASFG). Die Unterstützung kann unter anderem verweigert werden, wenn die betroffene Person das ihr Zumutbare, um ihre Lage zu verbessern, offensichtlich unterlässt (Art. 7 Bst. e ASFG). 3. 3.1. Auf Rekursebene macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die IV-Stelle Luzern habe ihm zu Unrecht die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente verweigert. Diesbezüglich sei beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Beschwerdeverfahren hängig. Die halbe Rente, die er zur Zeit erhalte, genüge nicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe deswegen bereits CHF 40'000.- bzw. über CHF 50'000.- Schulden bei seinen Verwandten. Seine monatlichen Ausgaben würden sich auf SIT 233'666.- belaufen. Davon seien SIT 70'000.- für den Hausunterhalt, SIT 3'000.- für die Hausratversicherung, SIT 90'000.- für Diäternährung, SIT 14'500.- als monatlicher Anteil an die in den letzten beiden Jahren angefallenen Zahnarztkosten, SIT 40'000.- Gesundheitskosten sowie SIT 16'666.- für das Auto. Dies ergebe ein Minus von SIT 110'000.-. Schliesslich seien auch die Schulden, die er bei seinem Bruder habe, sowie der Vermögensverlust, den er infolge des Konkurses der Bank Slovenska Hranilnica in Posojilcnica (SHP) in Kranj im Jahre 2002 erlitten habe, zu berücksichtigen. 3.2. Dem hält die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe entgegen, dass eine Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen einen monatlichen Überschuss von SIT 57'384.- zeige. Es liege daher keine Notlage vor. Schliesslich habe das Beschwerdeverfahren betreffend IV-Rente keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren.

4. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zum Schluss, dass das Bestehen einer Notlage im Sinne von Art. 1 und Art. 5 ASFG im vorliegenden Fall verneint werden muss. 4.1. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer aktuell über ein monatliches Einkommen von SIT 122'650.- in Form einer halben IV-Rente verfügt. Mit Urteil vom 11. April 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren des Beschwerdeführers betreffend Zusprechung einer (ganzen) IV-Rente an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückgewiesen. Ob dem Beschwerdeführer bei positivem Ausgang dieses Verfahrens künftig eine ganze IV-Rente ausgerichtet werden wird, spielt für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Rolle, da er - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - bereits mit der halben Rentenleistung genügende finanzielle Mittel hat, um den notwendigen Lebensbedarf zu decken. 4.2. Der von der Vorinstanz im Budget eingesetzte Grundbetrag für den Unterhalt (Nahrungsmittel, Getränke, Körperpflege, Coiffeur, Reinigung und Unterhalt von Kleidern sowie der Wohnung) von SIT 19'000.-, dies entspricht zur Zeit ca. CHF 130.-, erscheint im Vergleich zu den vom BJ bei anderen Ländern verwendeten Ansätzen relativ tief. Hingegen liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser in Zusammenarbeit mit der zuständigen schweizerischen Vertretung vor Ort festgelegte Betrag den wirtschaftlichen Verhältnissen in Slowenien nicht angemessen wäre. Der Beschwerdeführer macht in seinen Eingaben auf Rekursebene denn auch nicht geltend, der Unterhaltsbetrag sei generell zu tief bemessen, sondern äussert sich vielmehr dahingehend, dass er selber für die Bestreitung seines individuellen Lebensunterhalts mehr Geld benötige. 4.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auf Grund gesundheitlicher Probleme auf die Einnahme von Diätnahrung angewiesen zu sein, was Kosten von monatlich SIT 90'000.- verursache, ist festzuhalten, dass der genannte Betrag im Vergleich zum allgemeinen Unterhaltsbetrag von SIT 19'000.-, mit welchem sowohl die Kosten für Nahrungsmittel als auch verschiedene weitere Ausgabenposten abzudecken sind, exorbitant hoch erscheint. Da es der Beschwerdeführer zudem unterlässt, die angeblichen Mehrkosten zu belegen, sind diese im Budget nicht bzw. zumindest nicht in vollem Umfang zu berücksichtigen. 4.4. Hinsichtlich der Wohnkosten muss ebenfalls festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Betrag für Liegenschaftsunterhalt von SIT 70'000.- für ein Sozialhilfebudget als sehr hoch zu bezeichnen sind. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die slowenische Bevölkerung für das Wohnen (Miete, Wasser, Strom, Gas etc., Möbel, Haushaltgegenstände, gewöhnlicher Unterhalt) gemäss einer Erhebung des statistischen Amtes der Republik Slowenien betreffend das Budget der Privathaushalte im Jahre 2004 pro Person im Monat rund SIT 20'000.- ausgibt (vgl. Household Budget Survey, Slovenia, 2004, vom 12. Juli 2006, online auf der englischsprachigen Website des statistischen Amtes der Republik Slowenien > Demography and social statistics > Level of living, zuletzt besucht am 9. Juli 2007). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, beispielsweise durch einen Umzug in eine günstige Mietwohnung, seine Wohnkosten bedeutend zu verringern. 4.5. Im Weiteren weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer offenbar Eigentümer der von ihm bewohnten Liegenschaft ist und er vor der Beanspruchung von Bundessozialhilfe grundsätzlich gehalten ist, dieses zu verkaufen und den Veräusserungserlös für die Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verwenden. 4.6. Ferner äussert sich der Beschwerdeführer auf Rekursebene nicht dazu, inwiefern er zwingend auf die Verwendung eines Autos angewiesen sein soll. Vielmehr begründet er die Notwendigkeit dieses Ausgabenpostens von monatlich SIT 16'000.- mit dem Hinweis, dass er seit dem Jahre 1968 Auto fahre. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in diesem Punkt im Budget lediglich den Betrag von SIT 9'860.- für das Abonnement der öffentlichen Verkehrsmittel von Kranj eingesetzt hat. 4.7. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Schulden zu haben, welche bei der Budgetberechnung ebenfalls berücksichtigt werden müssten, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass eine solche Berücksichtigung grundsätzlich nur dann in Frage käme, wenn der Beschwerdeführer effektiv Rückzahlungen leisten würde. Davon kann jedoch vorliegend auf Grund der Aktenlage nicht ausgegangen werden. 4.8. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen darzulegen, dass das BJ bei der Berechnung des der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden Sozialhilfebudgets von falschen Annahmen ausgegangen wäre. 4.9. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Bestehen einer Notlage verneint und die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen nach dem ASFG verweigert.

5. Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist indessen ausnahmsweise darauf zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil wird eröffnet:

- dem Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)

- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde; Akten retour) und mitgeteilt:

- der Schweizerischen Botschaft in Ljubljana (mit der Bitte, dem Beschwerdeführer eine Urteilskopie zukommen zu lassen) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Thomas Segessenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: