Rentenanspruch
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1960 geboren und ist deutscher Staatsangehöriger mit einer Berufsausbildung als Elektroinstallateur. Er hat in den Jahren 1987 bis (Ende Oktober) 2013 als Grenzgänger bei der Firma B._______ AG in (...) als Chemiearbeiter (Anlagewart) gearbeitet (vgl. IK-Auszug in IV-act. 18 sowie Arbeitszeugnis in IV-act. 162). Sein letzter effektiver Arbeitstag war der 18. Juli 2012 (IV-act. 21 S. 2 f. und S. 10). Mit Formular vom 28. August 2012 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt C._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) zur Früherfassung an (IV-act. 1). Mit IV-Anmeldung vom 1. Oktober 2012 (Eingang bei der kantonalen IV-Stelle) beantragte er die Leistung einer beruflichen Integration respektive Invalidenrente. Als Krankheitsgründe gab er Schwindel, Wirbelgleiten sowie einen Bandscheibenvorfall der Halswirbelsäule an (IV-act. 8). B. In der Folge führte die kantonale IV-Stelle das Abklärungsverfahren in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht durch. Mit Mitteilung vom 15. Mai 2013 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich infolge der nach wie vor bis auf Weiteres bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Sie werde den Anspruch auf eine Invalidenrente prüfen (IV-act. 41). Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2015 empfahl der regionale ärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in den Fachdisziplinen Rheumatologie, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie, unter internistischer Fallführung (IV-act. 140). Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 leistete die kantonale IV-Stelle Kostengutsprache für die einzuholende Begutachtung und gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, den vorgesehenen Fragekatalog mit eigenen Zusatzfragen zu ergänzen (IV-act. 141). Das hernach ergangene Gutachten des Centers D._______ (nachfolgend: D._______) vom 21. Januar 2016 umfasst die Beurteilungen in den Fachgebieten Orthopädie/Traumatologie (Federführung), Rheumatologie und Neurologie, je vom 22. Oktober 2015, sowie Innere Medizin und Psychiatrie, je vom 7. Oktober 2015 (IV-act. 151). Mit Stellungnahme vom 25. April 2016 fasste der RAD die Ergebnisse der Begutachtung zusammen und bezeichnete das Gutachten respektive die einzelnen Teilgutachten als umfassend sowie strukturiert (IV-act. 153). Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2016 kündigte die kantonale IV-Stelle dem Beschwerdeführer an, sein Leistungsbegehren werde infolge eines Invaliditätsgrads von unter 40 % abzuweisen sein (IV-act. 155). B.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Juli 2016 Einwände bei der kantonalen IV-Stelle (IV-act. 157). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 beantragte der neu durch die Procap E._______ vertretene Beschwerdeführer innert der mit Schreiben der kantonalen IV-Stelle vom 25. Juli 2016 (IV-act. 158) antragsgemäss erstreckten Frist, es sei ihm ab Juli 2013 mindestens eine Viertelsrente zu gewähren. Er kritisierte in der Hauptsache, das Invalideneinkommen sei nicht auf den LSE-Tabellenlohn 2012 für freiberufliche technische Dienstleistungen, Kompetenzniveau 3, abzustellen. Vielmehr sei vom durchschnittlichen LSE-Tabellenlohn für Männer des Jahres 2012, indexiert bis 2013, auszugehen. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 48.66 %, welcher zu mindestens einer Viertelsrente berechtige (IV-act. 162). Mit Eingabe vom 30. November 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein und beantragte, es sei ein neurologisches Verlaufsgutachten in Auftrag zu geben (IV-act. 165). B.b Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2017 verneinte der RAD das Erfordernis einer neurologischen Neubeurteilung (IV-act. 167). Mit Verfügung vom 18. August 2017 wies die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung hielt sie fest, in der polydisziplinären Begutachtung seien bereits sämtliche neurologischen Beschwerden umfassend aufgenommen worden, weshalb keine neurologische Neubeurteilung angezeigt sei. Das Invalideneinkommen habe sie aufgrund des Einwands des Beschwerdeführers neu unter Berücksichtigung von lediglich einem Sektor auf der Basis des Jahres 2015 bemessen, womit der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 30 % ergebe (IV-act. 178). C. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Advokat lic. iur. Stephan Müller der Procap Schweiz, mit Eingabe vom 21. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 18. August 2017 aufzuheben und ihm mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 eine Viertelsrente zuzusprechen. Einleitend hielt der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen fest, dass er die Feststellungen im Gutachten der D._______ zur Arbeitsfähigkeit sowie die Ermittlung des Valideneinkommens auf der Grundlage des beim bisherigen Arbeitgeber tatsächlich erzielten Einkommens nicht (mehr) bestreite. Hingegen rügte er, die Vorinstanz habe das Invalideneinkommen falsch festgelegt. Es sei bei den Tabellenlöhnen lediglich vom Kompetenzniveau 1 auszugehen, da er aufgrund seiner Einschränkungen weder den erlernten noch den zuletzt ausgeübten Beruf mehr ausüben könne sowie die durch diese Berufe erworbenen Kenntnisse veraltet beziehungsweise betriebsspezifisch und daher nicht auf andere Tätigkeiten übertragbar seien. Ausserdem seien die Vergleichseinkommen des Jahres 2013 anstatt 2015 massgebend (BVGer-act. 1). D. Der mit Zwischenverfügung vom 29. September 2017 beim Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 2), dessen Zahlungsfrist das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 antragsgemäss bis zum 15. November 2017 erstreckt hat (BVGer-act. 5), ging am 1. November 2017 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 6). E. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2017 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Zur Begründung verwies sie auf die eingeholte Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 14. Dezember 2017, in welcher jene ausführte, die Vergleichseinkommen hätten eigentlich je bis 2017 "aufgeteuert" werden müssen. Da auch dies jedoch zu keinem Rentenanspruch führe, könne auf eine Anpassung verzichtet werden. Im Übrigen hielt die kantonale IV-Stelle an dem mit der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Einkommensvergleich fest. Insbesondere sei beim Beschwerdeführer aufgrund seines Lehrabschlusses als Elektroinstallateur sowie dem in der langjährig ausgeübten anspruchsvollen Tätigkeit als Chemiemitarbeiter angeeigneten grossen Fachwissen von einem hohen Kompetenzniveau auszugehen, welches dem Beschwerdeführer mangels gutachterlich bescheinigter geistiger Einschränkung nach wie vor anzurechnen sei (BVGer-act. 11). F. In seiner Replik vom 5. Februar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest und führte ergänzend aus, er habe für eine Verweisungstätigkeit weder eine entsprechende Ausbildung noch Berufserfahrung. Die Vorinstanz habe sich sodann nicht zum Vorwurf geäussert, dass das von ihr angerechnete Kompetenzniveau höher sei als dasjenige der angestammten Tätigkeit (BVGer-act. 13). G. Mit Duplik vom 5. April 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und verwies zur Begründung auf die erneut eingeholte Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 3. April 2018. In dieser hielt die kantonale IV-Stelle - unter Wiederholung der Ausführungen gemäss ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2017 - an dem vorgenommenen Einkommensvergleich fest und verzichtete im Übrigen auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme (BVGer-act. 17). H. Mit Verfügung vom 17. April 2018 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 18). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG, des VwVG [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des ATSG (SR 830.1; vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern - wie im vorliegenden Fall - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört die Vorinstanz (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG).
E. 1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
E. 2 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Der Beschwerdeführer war zuletzt - bis über den gesundheitsbedingten Abbruch der beruflichen Tätigkeit hinaus - als Grenzgänger in (...) angestellt (vgl. Sachverhalt Bst. A) und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in (...) (Deutschland), wo er heute noch lebt. Unter diesen Umständen war die kantonale IV-Stelle für die Entgegennahme und Prüfung der Neuanmeldung und die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.
E. 3 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 18. August 2017, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um die Gewährung einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrad von 30 % abgewiesen hat. Prozessthema ist daher vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m. w. H.), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach richtet sich die Beurteilung der vorliegend streitigen Frage des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente alleine nach schweizerischem Recht.
E. 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 18. August 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
E. 4.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 18. August 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
E. 5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung während weit über drei Jahren in der Schweiz als Grenzgänger gearbeitet, womit die Voraussetzung hinsichtlich der Beitragszeiten eindeutig erfüllt ist.
E. 5.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 5.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
E. 5.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person bei einer Invalidität von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente sowie bei einer Invalidität von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente sowie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Das auf den Beschwerdeführer anwendbare FZA (vgl. E. 4.1) sieht diesbezüglich eine Ausnahme vor. So können gestützt auf das FZA und seine Verordnungen - abweichend von Art. 29 Abs. 4 IVG - auch Viertelsrenten ins Ausland ausbezahlt werden, wenn der Begünstigte nicht in der Schweiz, sondern in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3).
E. 5.5 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG, Art. 69 Abs. 2 IVV). Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV).
E. 5.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 m. w. H.). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung beziehungsweise von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b).
E. 5.7 Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren im Rahmen eines indikatorengeleiteten Beweisverfahrens schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 574 E. 6). Entscheidend bleibt die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3; 143 V 418 E. 6).
E. 5.8 Das indikatorengeleitete Beweisverfahren ist grundsätzlich auf alle psychischen Störungen anzuwenden. Auch affektive Störungen, einschliesslich der leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen, werden dem strukturierten Beweisverfahren unterstellt (BGE 143 V 418 E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 409). Je nach Krankheitsbild bedarf es dabei allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren (BGE 143 V 418 E. 7.1).
E. 5.9 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss dort, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Notwendigkeit fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten auszeichnen (BGE 143 V 418 E. 7.1). Gleiches gilt, wenn etwa die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (siehe auch BGE 141 V 281 E. 2.2; Urteil des BGer 9C_534/2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Ausserdem bleibt ein strukturiertes Beweisverfahren dort entbehrlich, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Dies alles zeigt, dass es hinsichtlich Notwendigkeit des strukturierten Beweisverfahrens stets einer einzelfallweisen Beurteilung aufgrund der konkreten Fallumstände und der jeweiligen Beweisproblematik bedarf (BGE 143 V 418 E. 7.1).
E. 5.10 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
E. 5.11 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber das Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
E. 5.12 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc m. w. H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
E. 6 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. August 2017 stellte die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der D._______ vom 21. Januar 2016 sowie die diesbezüglich eingeholte RAD-Stellungnahme ab. Der Beschwerdeführer erklärte seinerseits mit Beschwerdeschrift vom 21. September 2017 ausdrücklich, die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit im Gutachten D._______ nicht (mehr) zu bestreiten.
E. 6.1 Im polydisziplinären (orthopädischen, rheumatologischen, neurologischen, internistischen und psychiatrischen) Gutachten der D._______ vom 21. Januar 2016 stellten die Gutachter insgesamt die nachfolgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): chronifiziertes myofasziales Schmerzsyndrom; chronifiziertes zervikospondylogenes Syndrom mit/bei o Osteochondrose C6/C7, C7/Th1 und beginnend C5/6, o Diskusprotrusionen C6/C7 und C7/Th1, o Spondylolisthesis C6 und o wahrscheinlicher Instabilität des Bewegungssegmentes C6/C7, derzeit ohne Hinweise auf Wurzel- oder Myelon-Kompression; chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom mit o rechts mediolateraler bis foraminaler Diskushernie L5/S1. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) hätten die Diagnosen: Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2); Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0); leichtes Impingementsyndrom des linken Schultergelenks nach arthroskopischer Dekompression ohne wesentliche Funktionseinschränkung; funktioneller Schwindel; Tinnitus links; Meralgia paraesthetica rechts, Einklemmungs-Neuropathie des Nervus cutaneus femoris lateralis; Refluxösophagitis; Verdacht auf Reizdarm. In ihrer versicherungsmedizinischen Konsensualbeurteilung stellten die Gurtachter zusammenfassend Folgendes fest: In rheumatologischer Hinsicht seien die diagnostischen Kriterien für ein klassisches Fibromyalgiesyndrom nicht erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass das chronische Schmerzsyndrom zu einer leichtgradigen, allgemeinen Dekonditionierung geführt habe. Im rheumatologischen sowie orthopädischen Gutachten seien das qualitative Leistungsvermögen und die körperliche Arbeitsschwere unterschiedlich eingeschätzt worden, da rheumatologisch zusätzlich die Diagnose des chronifizierten myofaszialen Schmerzsyndroms erhoben worden sei. In neurologischer Hinsicht seien bezüglich des Schwindels sehr viele Abklärungen durchgeführt worden, insbesondere ein Kernspintomogramm des Schädels, welches normal ausgefallen sei. Die bereits früher getroffene Einschätzung der psychosomatischen respektive funktionellen Natur der Beschwerden sei zu bestätigen. In psychischer Hinsicht sei der Schweregrad der Pathologie und der daraus resultierenden Einschränkungen im täglichen Leben als leichtgradig anzusehen. Ohne die körperlichen Symptome wäre das Krankheitsbild nicht entstanden, weshalb die Diagnose der Anpassungsstörung vorliege. Es sei möglich, dass das Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms zu einer muskulären Dysbalance geführt habe, die nun ihrerseits einen erheblichen - organmedizinisch nachvollziehbaren - Anteil an der Schmerzstörung einnehme. Allein das Vermeidungs- und Schonverhalten rechtfertige indessen nicht die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung, weshalb aus psychiatrischer Sicht darauf verzichtet worden sei. Hingegen entbehrten einzelne Symptome wie Taubheit im Gesichtsbereich und unspezifische Schwankschwindel einer nachvollziehbaren organmedizinischen Begründung, weshalb diesbezüglich von einer Somatisierungsstörung auszugehen sei. Diese habe erhebliche Auswirkungen auf den Alltag des Versicherten (so gehe er zum Beispiel infolge Schwindels nicht alleine aus dem Haus), sei jedoch als willentlich überwindbar einzustufen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer seit dem 19. Juli 2012 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chemiemitarbeiter nicht mehr arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit betrage demgegenüber unter Berücksichtigung des qualitativen Leistungsprofils 100 % und sei dem Beschwerdeführer im Umfang von 8.5 Stunden pro Tag zumutbar. Das Belastungs-/ Ressourcenprofil im polydisziplinären Konsens erlaube es dem Beschwerdeführer, repetitive Gewichte von sieben bis zehn Kilogramm anzuheben sowie über kürzere Strecken zu tragen und während einer bis eineinhalb Stunden zu sitzen oder zu stehen. Dabei seien Tätigkeiten in der chronischen, monotonen Vorneigehaltung, in kniender oder kauender Position sowie Arbeiten auf oder über Schulterhöhe (Kopfreklination) zu vermeiden (IV-act. 151). Im orthopädischen Teilgutachten wurde sodann darauf hingewiesen, dass das vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung getragene Gipskorsett kaum Gebrauchsspuren aufgewiesen habe und sich der Beschwerdeführer nach Ablegen des Korsetts ohne fremde Hilfe in die Positionswechsel sitzend, stehend und liegend habe begeben können (IV-act. 151 S. 29 und 32 f.). Im psychiatrischen Teilgutachten wurden ferner die Standardindikatoren in Bezug auf die darin diagnostizierte Somatisierungsstörung sowie Anpassungsstörung (beides ohne eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) geprüft. Unter dem Standardfaktor des Komplexes "Persönlichkeit" stellte die psychiatrische Gutachterin fest, es lägen keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeitszüge, welche die Fähigkeit zur willentlichen Überwindung der Erkrankungen behindern würden. Unter dem Komplex "sozialer Kontext" hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer sozial gut eingebunden sei und die Familie diesen in seinem Störungsmodell unterstütze, was indessen von Nachteil sein könnte (IV-act. 151 S. 48 f.). Der RAD schloss sich in seiner Stellungnahme vom 25. April 2016 (IV-act. 153) der D._______-Begutachtung an.
E. 6.2 In Würdigung der medizinischen Ausgangslage steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das D._______-Gutachten vom 21. Januar 2016 vollständig, nachvollziehbar begründet sowie in den Schlussfolgerungen sowohl in Bezug auf die gestellten Diagnosen als auch die darauf basierende verbleibende Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schlüssig ist. Es gründet auf der vollständigen medizinischen Aktenlage, welche im Gutachten eingangs umfassend dargestellt sowie in der gutachterlichen Würdigung mitberücksichtigt wurde (vgl. vorangehend E. 5.12). In Bezug auf die psychiatrischen Diagnosen wurden ausserdem die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 i.V.m. BGE 143 V 418 (vgl. vorangehend E. 5.7 f.) geprüft, obwohl dies vorliegend aufgrund der in der Folge in nachvollziehbar begründeter Weise verneinten Auswirkungen der psychiatrischen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zwingend erforderlich gewesen wäre (siehe E. 5.9 vorletzter Satz). Schliesslich ändern die vom Beschwerdeführer nachgereichten Berichte nichts an der Beweiskraft des Gutachtens. Damit hat der RAD sowie in der Folge die Vorinstanz zu Recht für die Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Gutachten der D._______ vom 21. Januar 2016 abgestellt.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist von einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit auszugehen. Hingegen ist dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Verweisungstätigkeit in Vollzeit zumutbar, bei welcher er repetitive Gewichte von sieben bis zehn Kilogramm anheben sowie über kürzere Strecken zu tragen hat und während maximal einer bis eineinhalb Stunden am Stück sitzen oder stehen muss, unter Vermeidung von Tätigkeiten in einer monotonen Vorneigehaltung, in kniender oder kauender Position sowie auf oder über Schulterhöhe (vgl. E. 6.1 i.V.m. 6.5).
E. 7 Im Folgenden ist der durch die Vorinstanz vorgenommene, in der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2017 wiedergegebene Einkommensvergleich (IV-act. 178 S. 2 f.) zu überprüfen.
E. 7.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1).
E. 7.2 Die Vorinstanz hat bei dem von ihr vorgenommenen Einkommensvergleich auf die Vergleichslöhne des Jahres 2015 abgestellt. Für das ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielbare Einkommen ging sie von dem vom Beschwerdeführer bei der ehemaligen Arbeitgeberin im Jahr 2012 effektiv erzielten Jahreseinkommmen von Fr. 126'970.35 aus, welches sie in der Folge unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.6 % im Sektor Industrie bis 2015 indexierte, was ein Valideneinkommen 2015 von Fr. 130'300.- ergab. Für das Invalideneinkommen ging die Vorinstanz von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS) 2012, privater Sektor, Total Männer, Kompetenzniveau 3, im Betrag von Fr. 7'204.- pro Monat, basierend auf 40 Wochenstunden, aus. Bezüglich des dem Beschwerdeführer angerechneten Kompetenzniveaus führte sie aus, dieser verfüge über einen Abschluss als Elektroinstallateur und langjährige Berufserfahrung. Es werde keine geistige Einschränkung angenommen, weshalb auf dem freien Arbeitsmarkt von einem hohen Kompetenzniveau auszugehen sei. Unter Anpassung dieses Tabellenlohnes an die Nominallohnentwicklung von 1.8 % bis 2015 sowie Umrechnung dieses auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie auf das Jahr berechnete die Vorinstanz ein Invalideneinkommen von Fr. 91'753.- (IV-act. 178 S. 3 unten).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer erklärte sich in seiner Beschwerde vom 21. September 2017 grundsätzlich mit dem von der Vorinstanz verwendeten Valideneinkommen einverstanden. Hierbei seien jedoch beide Vergleichseinkommen auf der Basis des Jahres 2013 (Zeitpunkt nach Ablauf des Wartejahres) - statt des Jahres 2015, wie von der Vorinstanz angenommen - zu bemessen. Ausserdem rügte er die von der Vorinstanz vorgenommene Festlegung des Invalideneinkommens. Er beanstandete zwar nicht die Verwendung der Tabellenlöhne gemäss LSE, jedoch das ihm von der Vorinstanz angerechnete Kompetenzniveau 3. Hierbei wies er darauf hin, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen weder den erlernten noch den zuletzt ausgeübten Beruf mehr ausüben könne. Ausserdem seien die im erlernten Beruf als Elektroinstallateur erworbenen Kenntnisse veraltet. Die im zuletzt ausgeübten Beruf als Anlagewart in der chemischen Industrie erworbenen Kenntnisse seien wiederum so betriebsspezifisch, dass sie ihm für die Ausübung einer angepassten beruflichen Tätigkeit keinen Vorteil brächten. Angemessen sei daher die Verwendung des Kompetenzniveaus 1. Schliesslich zeige bereits der Umstand, wonach sowohl sein erlernter als auch sein zuletzt ausgeübter Beruf zum Kompetenzniveau 2 gehörten, dass das von der Vorinstanz verwendete Kompetenzniveau 3 nicht zutreffen könne. Zu diesen beiden Einwänden des Beschwerdeführers gegen das von der Vorinstanz angewandte Kompetenzniveau äusserte sich jene (respektive die kantonale IV-Stelle) im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht, wie der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 5. Februar 2018 zu Recht monierte (vgl. Sachverhalt Bst. F).
E. 7.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; Urteil des BGer 8C_61 vom 23. März 2018 E. 6.1). Für die Bemessung der Invalidität einer im Ausland wohnhaften versicherten Person sind Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1). Vorliegend steht aufgrund des Gutachtens der D._______ vom 21. Januar 2016 fest, dass der Beschwerdeführer für seinen zuletzt ausgeübten Beruf seit dem 19. Juli 2012 arbeitsunfähig ist (vgl. vorangehend E. 6.1). Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG ist somit am 19. Juli 2013 abgelaufen. Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2012 (rechtzeitig) bei der kantonalen IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet, womit vorliegend die Karenzzeit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG bereits am 1. April 2013 abgelaufen ist. Ein Rentenanspruch konnte damit vorliegend frühestens ab dem 1. Juli 2013 (am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Wartejahrs gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG; vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) entstehen. Der Einkommensvergleich ist damit vorliegend - abweichend von den Feststellungen der Vorinstanz - gestützt auf die Vergleichseinkommen des Jahres 2013 vorzunehmen, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 21. September 2017 korrekt dargelegt hat.
E. 7.5 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1). Vorliegend war der Beschwerdeführer noch während des gesamten Jahres 2012 bei seiner bisherigen Arbeitgeberin als Schichtarbeiter/ Chemiemitarbeiter angestellt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Im Jahr 2012 erzielte er hierbei ein Einkommen von Fr. 126'970.35 (IV-act. 21 S. 3). Dieses vom Beschwerdeführer zuletzt erzielte Einkommen ist an die Nominallohnentwicklung bis 2013 (vgl. E. 7.4 Abs. 2) anzupassen. Gemäss der Tabelle des BFS T1.1.10 "Nominallohnindex Männer 2011-2017" (abrufbar unter: https://www.bfs.admin.ch/bfsstatic/dam/assets/5128917/master; zuletzt abgerufen am 5. Juni 2019), Kategorie CD, CE, CF, Ziff. 19-21, "Kokerei und Mineralölverarbeitung, Herstellung von chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen" betrug die Veränderung im Jahr 2013 gegenüber dem Vorjahr 1 %. Das vorliegend massgebende Valideneinkommen des Jahres 2013 beträgt damit Fr. 128'240.-, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 21. September 2017 korrekt hergeleitet hat.
E. 7.6 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_422/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.1), wobei grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.3). In der Regel ist auf die LSE-Tabelle TA1 und den darin enthaltenen Totalwert abzustellen (Urteil des BGer 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2; vgl. auch Urteil des BGer 9C_358/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.2 mit Hinweisen), wobei aber auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt werden kann, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteil des BGer 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Zudem ist eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorzunehmen, wobei nach Geschlechtern zu differenzieren, das heisst auf den branchenspezifischen Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen ist (BGE 129 V 408 E. 3.1.2).
E. 7.6.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit der LSE Tabellenlöhne zur Bemessung des Invalideneinkommens nicht bestritten. Hingegen bringt er gegen das von der Vorinstanz angenommene Kompetenzniveau 3 vor, dass sowohl sein erlernter Beruf als Elektroinstallateur als auch seine angestammte berufliche Tätigkeit als Chemiemitarbeiter lediglich dem Kompetenzniveau 2 der vorliegend anwendbaren LSE 2012 zuzuordnen seien. Wie in der Ziff. 2.1 (auf Seite 11) der LSE 2012 (abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/publikationen.assetdetail.349377.html; zuletzt abgerufen am 3. Juni 2019) dargestellt, hat das BFS in der LSE 2012 die Löhne gemäss der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-88 COM; abrufbar unter https://www.bibb.de/dokumente/pdf/a22_bibb-baua-erwerbstaetigenbefragung_2005-06_isco88.pdf; zuletzt abgerufen am 3. Juni 2019) veröffentlicht und die Beschäftigten, je nach Art der Arbeit, die in der Regel ausgeführt wird, in verschiedene Berufsgruppen eingeteilt. Die ISCO-88 COM klassifiziert auf der Seite 3 die vorliegend fraglichen Berufe des Elektroinstallateurs sowie des Chemiemitarbeiters unter den Ziffern 724 (Elektro- und Elektronikmechaniker und -monteure) sowie 815 (Bediener chemischer Verfahrensanlagen). Sowohl die übergeordnete Kategorie 7 (Handwerks- und verwandte Berufe) als auch 8 (Anlagen- und Maschinenbediener sowie Montierer) hat das BFS in der LSE 2012, Tabelle T1, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert; auf S. 12 der LSE 2012) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Kompetenzniveau, unter dem Kompetenzniveau 2 mit der Beschreibung "praktische Tätigkeit wie Verkauf/(Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst" eingeordnet. Demgegenüber fordert das BFS für die Einordnung in das Kompentenzniveau 3 die Ausübung komplexer praktischer Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Als Berufe führt es hierfür - unter Verweis auf die Internationale Standardklassifikation der ausgeübten Berufe ISCO - Techniker/-innen und gleichrangige nichttechnische Berufe auf. Die ISCO-88 COM, Seite 2 oben, nennt ihrerseits als Beispielberufe Datenverarbeitungsfachkräfte, Schiffs-, Flugzeugführer und verwandte Berufe, Lehrkräfte, Zoll-, Steuer- und verwandte Fachkräfte der öffentlichen Verwaltung, Polizeikommissare und Detektive. Indem der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit in Schichtarbeit ausübte und hauptsächlich in der Produktion mitarbeitete, sich demgegenüber regelmässige Anlagenrundgänge respektive ein Umbau der Mehrzweckanlagen auf weniger als einen Drittel sowie allfällige Unterhaltsarbeiten auf insgesamt weniger als 5 % der Arbeitszeit beschränkten (vgl. IV-act. 21), übte er in der Regel eine typische praktische Tätigkeit des Kompetenzniveaus 2 aus. Hingegen erreichte er in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit offensichtlich nicht den Selbstständigkeitsgrad, welcher für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Kompentenzniveau 3 gefordert wird. Ebenfalls können die im angestammten Beruf faktisch erlangten technischen Kenntnisse nicht ohne Weiteres mit dem unter dem Kompentenzniveau 3 geforderten Fachwissen, welches insbesondere eine entsprechende Fachausbildung voraussetzt, gleichgesetzt werden. Die Vorinstanz ging daher in ihrer Vernehmlassung zu Unrecht davon aus, dass bereits aufgrund der Ausbildung des Beschwerdeführers sowie seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit von einem hohen Kompetenzniveau (respektive dem Kompetenzniveau 3) ausgegangen werden könne.
E. 7.6.2 Darüber hinaus ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das dem Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch zumutbare Belastungsprofil mit einigen nicht unerheblichen gesundheitlichen Einschränkungen einhergeht. So bedeutet die Limitierung der regelmässig zu tragenden Gewichte auf sieben bis zehn Kilogramm eine massive Einschränkung, gerade in handwerklichen sowie industriellen Berufen. Die zeitliche Limitierung der Arbeitspositionen im Sitzen oder Stehen auf jeweils eine bis eineinhalb Stunden erlaubt sodann nurmehr die Ausübung von wechselbelastenden Berufen und geht ebenfalls mit einer grossen Einschränkung der noch möglichen beruflichen Tätigkeiten einher. Es ist dem Beschwerdeführer daher beizupflichten, dass unter diesen Umständen lediglich noch einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art für ihn in Frage kommen. Anzurechnen ist ihm daher das tiefste Kompetenzniveau 1.
E. 7.6.3 Der Tabellenlohn gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor beträgt im Kompetenzniveau 1, Total Männer, basierend auf 40 Arbeitsstunden pro Woche, Fr. 5'210.-. Umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von total 41.7 Stunden im Jahr 2012 (vgl. Tabelle "Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen", abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/ home/statistiken/arbeit-erwerb/erhebungen/bua.assetdetail.5287370.html; zuletzt abgerufen am 3. Juni 2019) ergibt dies einen Jahreslohn 2012 von Fr. 65'177.-. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2013 von total 0.7 % (abrufbar unter: https://www.bfs.admin.ch/bfsstatic/dam/assets/ 255159/master; zuletzt abgerufen am 5. Juni 2019) resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 65'633.-.
E. 7.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b; Urteil des BGer 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). Vorliegend hat die Vorinstanz (respektive die kantonale IV-Stelle) nicht geprüft, ob dem Beschwerdeführer ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist. Damit hat sie ihr Ermessen eindeutig unterschritten. Tatsächlich sind beim Beschwerdeführer keine invaliditätsfremden Gründe ersichtlich, welche zu einer Reduktion seines erzielbaren Invalidenlohnes führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine solchen geltend gemacht. Die ihm im Gutachten des D._______ bescheinigten funktionellen Einschränkungen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit der Anrechnung des tiefsten Kompetenzniveaus 1 vollumfänglich berücksichtigt. Damit ist das Absehen von der Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn der Vorinstanz im Ergebnis zu schützen.
E. 7.8 Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem Valideneinkommen von Fr. 128'240.- steht ein Invalideneinkommen von Fr. 65'633.- gegenüber, woraus eine Erwerbseinbusse von 48.82 % resultiert. Dieses Ergebnis ist nach den mathematischen Rundungsregeln aufzurunden auf einen Invaliditätsgrad von 49 % (BGE 130 V 121, E. 3).
E. 7.9 Damit ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 49 % eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 (vgl. E. 7.4 Abs. 2) zuzusprechen. Die Akten gehen zur Berechnung und Festsetzung der Rente an die Vorinstanz.
E. 8.1 Der vollumfänglich obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da er keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen) angemessen (Art. 9 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 18. August 2017 aufgehoben.
- Es ist dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 eine Viertelsrente auszurichten.
- Die Akten gehen zur Berechnung und Festsetzung der Rente an die Vorinstanz.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz im Betrag von Fr. 1'800.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5381/2017 Urteil vom 25. Juli 2019 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Advokat lic. iur. Stephan Müller, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Gesuch um Invalidenrente (Erstanmeldung), Verfügung vom 18. August 2017. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1960 geboren und ist deutscher Staatsangehöriger mit einer Berufsausbildung als Elektroinstallateur. Er hat in den Jahren 1987 bis (Ende Oktober) 2013 als Grenzgänger bei der Firma B._______ AG in (...) als Chemiearbeiter (Anlagewart) gearbeitet (vgl. IK-Auszug in IV-act. 18 sowie Arbeitszeugnis in IV-act. 162). Sein letzter effektiver Arbeitstag war der 18. Juli 2012 (IV-act. 21 S. 2 f. und S. 10). Mit Formular vom 28. August 2012 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt C._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) zur Früherfassung an (IV-act. 1). Mit IV-Anmeldung vom 1. Oktober 2012 (Eingang bei der kantonalen IV-Stelle) beantragte er die Leistung einer beruflichen Integration respektive Invalidenrente. Als Krankheitsgründe gab er Schwindel, Wirbelgleiten sowie einen Bandscheibenvorfall der Halswirbelsäule an (IV-act. 8). B. In der Folge führte die kantonale IV-Stelle das Abklärungsverfahren in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht durch. Mit Mitteilung vom 15. Mai 2013 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich infolge der nach wie vor bis auf Weiteres bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Sie werde den Anspruch auf eine Invalidenrente prüfen (IV-act. 41). Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2015 empfahl der regionale ärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in den Fachdisziplinen Rheumatologie, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie, unter internistischer Fallführung (IV-act. 140). Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 leistete die kantonale IV-Stelle Kostengutsprache für die einzuholende Begutachtung und gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, den vorgesehenen Fragekatalog mit eigenen Zusatzfragen zu ergänzen (IV-act. 141). Das hernach ergangene Gutachten des Centers D._______ (nachfolgend: D._______) vom 21. Januar 2016 umfasst die Beurteilungen in den Fachgebieten Orthopädie/Traumatologie (Federführung), Rheumatologie und Neurologie, je vom 22. Oktober 2015, sowie Innere Medizin und Psychiatrie, je vom 7. Oktober 2015 (IV-act. 151). Mit Stellungnahme vom 25. April 2016 fasste der RAD die Ergebnisse der Begutachtung zusammen und bezeichnete das Gutachten respektive die einzelnen Teilgutachten als umfassend sowie strukturiert (IV-act. 153). Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2016 kündigte die kantonale IV-Stelle dem Beschwerdeführer an, sein Leistungsbegehren werde infolge eines Invaliditätsgrads von unter 40 % abzuweisen sein (IV-act. 155). B.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Juli 2016 Einwände bei der kantonalen IV-Stelle (IV-act. 157). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 beantragte der neu durch die Procap E._______ vertretene Beschwerdeführer innert der mit Schreiben der kantonalen IV-Stelle vom 25. Juli 2016 (IV-act. 158) antragsgemäss erstreckten Frist, es sei ihm ab Juli 2013 mindestens eine Viertelsrente zu gewähren. Er kritisierte in der Hauptsache, das Invalideneinkommen sei nicht auf den LSE-Tabellenlohn 2012 für freiberufliche technische Dienstleistungen, Kompetenzniveau 3, abzustellen. Vielmehr sei vom durchschnittlichen LSE-Tabellenlohn für Männer des Jahres 2012, indexiert bis 2013, auszugehen. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 48.66 %, welcher zu mindestens einer Viertelsrente berechtige (IV-act. 162). Mit Eingabe vom 30. November 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein und beantragte, es sei ein neurologisches Verlaufsgutachten in Auftrag zu geben (IV-act. 165). B.b Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2017 verneinte der RAD das Erfordernis einer neurologischen Neubeurteilung (IV-act. 167). Mit Verfügung vom 18. August 2017 wies die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung hielt sie fest, in der polydisziplinären Begutachtung seien bereits sämtliche neurologischen Beschwerden umfassend aufgenommen worden, weshalb keine neurologische Neubeurteilung angezeigt sei. Das Invalideneinkommen habe sie aufgrund des Einwands des Beschwerdeführers neu unter Berücksichtigung von lediglich einem Sektor auf der Basis des Jahres 2015 bemessen, womit der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 30 % ergebe (IV-act. 178). C. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Advokat lic. iur. Stephan Müller der Procap Schweiz, mit Eingabe vom 21. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 18. August 2017 aufzuheben und ihm mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 eine Viertelsrente zuzusprechen. Einleitend hielt der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen fest, dass er die Feststellungen im Gutachten der D._______ zur Arbeitsfähigkeit sowie die Ermittlung des Valideneinkommens auf der Grundlage des beim bisherigen Arbeitgeber tatsächlich erzielten Einkommens nicht (mehr) bestreite. Hingegen rügte er, die Vorinstanz habe das Invalideneinkommen falsch festgelegt. Es sei bei den Tabellenlöhnen lediglich vom Kompetenzniveau 1 auszugehen, da er aufgrund seiner Einschränkungen weder den erlernten noch den zuletzt ausgeübten Beruf mehr ausüben könne sowie die durch diese Berufe erworbenen Kenntnisse veraltet beziehungsweise betriebsspezifisch und daher nicht auf andere Tätigkeiten übertragbar seien. Ausserdem seien die Vergleichseinkommen des Jahres 2013 anstatt 2015 massgebend (BVGer-act. 1). D. Der mit Zwischenverfügung vom 29. September 2017 beim Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 2), dessen Zahlungsfrist das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 antragsgemäss bis zum 15. November 2017 erstreckt hat (BVGer-act. 5), ging am 1. November 2017 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 6). E. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2017 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Zur Begründung verwies sie auf die eingeholte Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 14. Dezember 2017, in welcher jene ausführte, die Vergleichseinkommen hätten eigentlich je bis 2017 "aufgeteuert" werden müssen. Da auch dies jedoch zu keinem Rentenanspruch führe, könne auf eine Anpassung verzichtet werden. Im Übrigen hielt die kantonale IV-Stelle an dem mit der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Einkommensvergleich fest. Insbesondere sei beim Beschwerdeführer aufgrund seines Lehrabschlusses als Elektroinstallateur sowie dem in der langjährig ausgeübten anspruchsvollen Tätigkeit als Chemiemitarbeiter angeeigneten grossen Fachwissen von einem hohen Kompetenzniveau auszugehen, welches dem Beschwerdeführer mangels gutachterlich bescheinigter geistiger Einschränkung nach wie vor anzurechnen sei (BVGer-act. 11). F. In seiner Replik vom 5. Februar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest und führte ergänzend aus, er habe für eine Verweisungstätigkeit weder eine entsprechende Ausbildung noch Berufserfahrung. Die Vorinstanz habe sich sodann nicht zum Vorwurf geäussert, dass das von ihr angerechnete Kompetenzniveau höher sei als dasjenige der angestammten Tätigkeit (BVGer-act. 13). G. Mit Duplik vom 5. April 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und verwies zur Begründung auf die erneut eingeholte Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 3. April 2018. In dieser hielt die kantonale IV-Stelle - unter Wiederholung der Ausführungen gemäss ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2017 - an dem vorgenommenen Einkommensvergleich fest und verzichtete im Übrigen auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme (BVGer-act. 17). H. Mit Verfügung vom 17. April 2018 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 18). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG, des VwVG [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des ATSG (SR 830.1; vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern - wie im vorliegenden Fall - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört die Vorinstanz (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG). 1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2. Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Der Beschwerdeführer war zuletzt - bis über den gesundheitsbedingten Abbruch der beruflichen Tätigkeit hinaus - als Grenzgänger in (...) angestellt (vgl. Sachverhalt Bst. A) und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in (...) (Deutschland), wo er heute noch lebt. Unter diesen Umständen war die kantonale IV-Stelle für die Entgegennahme und Prüfung der Neuanmeldung und die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.
3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 18. August 2017, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um die Gewährung einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrad von 30 % abgewiesen hat. Prozessthema ist daher vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m. w. H.), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach richtet sich die Beurteilung der vorliegend streitigen Frage des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente alleine nach schweizerischem Recht. 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 18. August 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 18. August 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 5. 5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung während weit über drei Jahren in der Schweiz als Grenzgänger gearbeitet, womit die Voraussetzung hinsichtlich der Beitragszeiten eindeutig erfüllt ist. 5.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 5.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person bei einer Invalidität von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente sowie bei einer Invalidität von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente sowie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Das auf den Beschwerdeführer anwendbare FZA (vgl. E. 4.1) sieht diesbezüglich eine Ausnahme vor. So können gestützt auf das FZA und seine Verordnungen - abweichend von Art. 29 Abs. 4 IVG - auch Viertelsrenten ins Ausland ausbezahlt werden, wenn der Begünstigte nicht in der Schweiz, sondern in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3). 5.5 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG, Art. 69 Abs. 2 IVV). Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). 5.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 m. w. H.). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung beziehungsweise von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). 5.7 Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren im Rahmen eines indikatorengeleiteten Beweisverfahrens schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 574 E. 6). Entscheidend bleibt die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3; 143 V 418 E. 6). 5.8 Das indikatorengeleitete Beweisverfahren ist grundsätzlich auf alle psychischen Störungen anzuwenden. Auch affektive Störungen, einschliesslich der leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen, werden dem strukturierten Beweisverfahren unterstellt (BGE 143 V 418 E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 409). Je nach Krankheitsbild bedarf es dabei allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren (BGE 143 V 418 E. 7.1). 5.9 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss dort, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Notwendigkeit fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten auszeichnen (BGE 143 V 418 E. 7.1). Gleiches gilt, wenn etwa die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (siehe auch BGE 141 V 281 E. 2.2; Urteil des BGer 9C_534/2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Ausserdem bleibt ein strukturiertes Beweisverfahren dort entbehrlich, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Dies alles zeigt, dass es hinsichtlich Notwendigkeit des strukturierten Beweisverfahrens stets einer einzelfallweisen Beurteilung aufgrund der konkreten Fallumstände und der jeweiligen Beweisproblematik bedarf (BGE 143 V 418 E. 7.1). 5.10 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 5.11 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber das Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 5.12 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc m. w. H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
6. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. August 2017 stellte die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der D._______ vom 21. Januar 2016 sowie die diesbezüglich eingeholte RAD-Stellungnahme ab. Der Beschwerdeführer erklärte seinerseits mit Beschwerdeschrift vom 21. September 2017 ausdrücklich, die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit im Gutachten D._______ nicht (mehr) zu bestreiten. 6.1 Im polydisziplinären (orthopädischen, rheumatologischen, neurologischen, internistischen und psychiatrischen) Gutachten der D._______ vom 21. Januar 2016 stellten die Gutachter insgesamt die nachfolgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): chronifiziertes myofasziales Schmerzsyndrom; chronifiziertes zervikospondylogenes Syndrom mit/bei o Osteochondrose C6/C7, C7/Th1 und beginnend C5/6, o Diskusprotrusionen C6/C7 und C7/Th1, o Spondylolisthesis C6 und o wahrscheinlicher Instabilität des Bewegungssegmentes C6/C7, derzeit ohne Hinweise auf Wurzel- oder Myelon-Kompression; chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom mit o rechts mediolateraler bis foraminaler Diskushernie L5/S1. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) hätten die Diagnosen: Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2); Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0); leichtes Impingementsyndrom des linken Schultergelenks nach arthroskopischer Dekompression ohne wesentliche Funktionseinschränkung; funktioneller Schwindel; Tinnitus links; Meralgia paraesthetica rechts, Einklemmungs-Neuropathie des Nervus cutaneus femoris lateralis; Refluxösophagitis; Verdacht auf Reizdarm. In ihrer versicherungsmedizinischen Konsensualbeurteilung stellten die Gurtachter zusammenfassend Folgendes fest: In rheumatologischer Hinsicht seien die diagnostischen Kriterien für ein klassisches Fibromyalgiesyndrom nicht erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass das chronische Schmerzsyndrom zu einer leichtgradigen, allgemeinen Dekonditionierung geführt habe. Im rheumatologischen sowie orthopädischen Gutachten seien das qualitative Leistungsvermögen und die körperliche Arbeitsschwere unterschiedlich eingeschätzt worden, da rheumatologisch zusätzlich die Diagnose des chronifizierten myofaszialen Schmerzsyndroms erhoben worden sei. In neurologischer Hinsicht seien bezüglich des Schwindels sehr viele Abklärungen durchgeführt worden, insbesondere ein Kernspintomogramm des Schädels, welches normal ausgefallen sei. Die bereits früher getroffene Einschätzung der psychosomatischen respektive funktionellen Natur der Beschwerden sei zu bestätigen. In psychischer Hinsicht sei der Schweregrad der Pathologie und der daraus resultierenden Einschränkungen im täglichen Leben als leichtgradig anzusehen. Ohne die körperlichen Symptome wäre das Krankheitsbild nicht entstanden, weshalb die Diagnose der Anpassungsstörung vorliege. Es sei möglich, dass das Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms zu einer muskulären Dysbalance geführt habe, die nun ihrerseits einen erheblichen - organmedizinisch nachvollziehbaren - Anteil an der Schmerzstörung einnehme. Allein das Vermeidungs- und Schonverhalten rechtfertige indessen nicht die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung, weshalb aus psychiatrischer Sicht darauf verzichtet worden sei. Hingegen entbehrten einzelne Symptome wie Taubheit im Gesichtsbereich und unspezifische Schwankschwindel einer nachvollziehbaren organmedizinischen Begründung, weshalb diesbezüglich von einer Somatisierungsstörung auszugehen sei. Diese habe erhebliche Auswirkungen auf den Alltag des Versicherten (so gehe er zum Beispiel infolge Schwindels nicht alleine aus dem Haus), sei jedoch als willentlich überwindbar einzustufen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer seit dem 19. Juli 2012 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chemiemitarbeiter nicht mehr arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit betrage demgegenüber unter Berücksichtigung des qualitativen Leistungsprofils 100 % und sei dem Beschwerdeführer im Umfang von 8.5 Stunden pro Tag zumutbar. Das Belastungs-/ Ressourcenprofil im polydisziplinären Konsens erlaube es dem Beschwerdeführer, repetitive Gewichte von sieben bis zehn Kilogramm anzuheben sowie über kürzere Strecken zu tragen und während einer bis eineinhalb Stunden zu sitzen oder zu stehen. Dabei seien Tätigkeiten in der chronischen, monotonen Vorneigehaltung, in kniender oder kauender Position sowie Arbeiten auf oder über Schulterhöhe (Kopfreklination) zu vermeiden (IV-act. 151). Im orthopädischen Teilgutachten wurde sodann darauf hingewiesen, dass das vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung getragene Gipskorsett kaum Gebrauchsspuren aufgewiesen habe und sich der Beschwerdeführer nach Ablegen des Korsetts ohne fremde Hilfe in die Positionswechsel sitzend, stehend und liegend habe begeben können (IV-act. 151 S. 29 und 32 f.). Im psychiatrischen Teilgutachten wurden ferner die Standardindikatoren in Bezug auf die darin diagnostizierte Somatisierungsstörung sowie Anpassungsstörung (beides ohne eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) geprüft. Unter dem Standardfaktor des Komplexes "Persönlichkeit" stellte die psychiatrische Gutachterin fest, es lägen keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeitszüge, welche die Fähigkeit zur willentlichen Überwindung der Erkrankungen behindern würden. Unter dem Komplex "sozialer Kontext" hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer sozial gut eingebunden sei und die Familie diesen in seinem Störungsmodell unterstütze, was indessen von Nachteil sein könnte (IV-act. 151 S. 48 f.). Der RAD schloss sich in seiner Stellungnahme vom 25. April 2016 (IV-act. 153) der D._______-Begutachtung an. 6.2 In Würdigung der medizinischen Ausgangslage steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das D._______-Gutachten vom 21. Januar 2016 vollständig, nachvollziehbar begründet sowie in den Schlussfolgerungen sowohl in Bezug auf die gestellten Diagnosen als auch die darauf basierende verbleibende Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schlüssig ist. Es gründet auf der vollständigen medizinischen Aktenlage, welche im Gutachten eingangs umfassend dargestellt sowie in der gutachterlichen Würdigung mitberücksichtigt wurde (vgl. vorangehend E. 5.12). In Bezug auf die psychiatrischen Diagnosen wurden ausserdem die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 i.V.m. BGE 143 V 418 (vgl. vorangehend E. 5.7 f.) geprüft, obwohl dies vorliegend aufgrund der in der Folge in nachvollziehbar begründeter Weise verneinten Auswirkungen der psychiatrischen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zwingend erforderlich gewesen wäre (siehe E. 5.9 vorletzter Satz). Schliesslich ändern die vom Beschwerdeführer nachgereichten Berichte nichts an der Beweiskraft des Gutachtens. Damit hat der RAD sowie in der Folge die Vorinstanz zu Recht für die Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Gutachten der D._______ vom 21. Januar 2016 abgestellt. 6.3 Nach dem Gesagten ist von einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit auszugehen. Hingegen ist dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Verweisungstätigkeit in Vollzeit zumutbar, bei welcher er repetitive Gewichte von sieben bis zehn Kilogramm anheben sowie über kürzere Strecken zu tragen hat und während maximal einer bis eineinhalb Stunden am Stück sitzen oder stehen muss, unter Vermeidung von Tätigkeiten in einer monotonen Vorneigehaltung, in kniender oder kauender Position sowie auf oder über Schulterhöhe (vgl. E. 6.1 i.V.m. 6.5).
7. Im Folgenden ist der durch die Vorinstanz vorgenommene, in der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2017 wiedergegebene Einkommensvergleich (IV-act. 178 S. 2 f.) zu überprüfen. 7.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). 7.2 Die Vorinstanz hat bei dem von ihr vorgenommenen Einkommensvergleich auf die Vergleichslöhne des Jahres 2015 abgestellt. Für das ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielbare Einkommen ging sie von dem vom Beschwerdeführer bei der ehemaligen Arbeitgeberin im Jahr 2012 effektiv erzielten Jahreseinkommmen von Fr. 126'970.35 aus, welches sie in der Folge unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.6 % im Sektor Industrie bis 2015 indexierte, was ein Valideneinkommen 2015 von Fr. 130'300.- ergab. Für das Invalideneinkommen ging die Vorinstanz von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS) 2012, privater Sektor, Total Männer, Kompetenzniveau 3, im Betrag von Fr. 7'204.- pro Monat, basierend auf 40 Wochenstunden, aus. Bezüglich des dem Beschwerdeführer angerechneten Kompetenzniveaus führte sie aus, dieser verfüge über einen Abschluss als Elektroinstallateur und langjährige Berufserfahrung. Es werde keine geistige Einschränkung angenommen, weshalb auf dem freien Arbeitsmarkt von einem hohen Kompetenzniveau auszugehen sei. Unter Anpassung dieses Tabellenlohnes an die Nominallohnentwicklung von 1.8 % bis 2015 sowie Umrechnung dieses auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie auf das Jahr berechnete die Vorinstanz ein Invalideneinkommen von Fr. 91'753.- (IV-act. 178 S. 3 unten). 7.3 Der Beschwerdeführer erklärte sich in seiner Beschwerde vom 21. September 2017 grundsätzlich mit dem von der Vorinstanz verwendeten Valideneinkommen einverstanden. Hierbei seien jedoch beide Vergleichseinkommen auf der Basis des Jahres 2013 (Zeitpunkt nach Ablauf des Wartejahres) - statt des Jahres 2015, wie von der Vorinstanz angenommen - zu bemessen. Ausserdem rügte er die von der Vorinstanz vorgenommene Festlegung des Invalideneinkommens. Er beanstandete zwar nicht die Verwendung der Tabellenlöhne gemäss LSE, jedoch das ihm von der Vorinstanz angerechnete Kompetenzniveau 3. Hierbei wies er darauf hin, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen weder den erlernten noch den zuletzt ausgeübten Beruf mehr ausüben könne. Ausserdem seien die im erlernten Beruf als Elektroinstallateur erworbenen Kenntnisse veraltet. Die im zuletzt ausgeübten Beruf als Anlagewart in der chemischen Industrie erworbenen Kenntnisse seien wiederum so betriebsspezifisch, dass sie ihm für die Ausübung einer angepassten beruflichen Tätigkeit keinen Vorteil brächten. Angemessen sei daher die Verwendung des Kompetenzniveaus 1. Schliesslich zeige bereits der Umstand, wonach sowohl sein erlernter als auch sein zuletzt ausgeübter Beruf zum Kompetenzniveau 2 gehörten, dass das von der Vorinstanz verwendete Kompetenzniveau 3 nicht zutreffen könne. Zu diesen beiden Einwänden des Beschwerdeführers gegen das von der Vorinstanz angewandte Kompetenzniveau äusserte sich jene (respektive die kantonale IV-Stelle) im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht, wie der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 5. Februar 2018 zu Recht monierte (vgl. Sachverhalt Bst. F). 7.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; Urteil des BGer 8C_61 vom 23. März 2018 E. 6.1). Für die Bemessung der Invalidität einer im Ausland wohnhaften versicherten Person sind Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1). Vorliegend steht aufgrund des Gutachtens der D._______ vom 21. Januar 2016 fest, dass der Beschwerdeführer für seinen zuletzt ausgeübten Beruf seit dem 19. Juli 2012 arbeitsunfähig ist (vgl. vorangehend E. 6.1). Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG ist somit am 19. Juli 2013 abgelaufen. Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2012 (rechtzeitig) bei der kantonalen IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet, womit vorliegend die Karenzzeit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG bereits am 1. April 2013 abgelaufen ist. Ein Rentenanspruch konnte damit vorliegend frühestens ab dem 1. Juli 2013 (am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Wartejahrs gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG; vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) entstehen. Der Einkommensvergleich ist damit vorliegend - abweichend von den Feststellungen der Vorinstanz - gestützt auf die Vergleichseinkommen des Jahres 2013 vorzunehmen, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 21. September 2017 korrekt dargelegt hat. 7.5 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1). Vorliegend war der Beschwerdeführer noch während des gesamten Jahres 2012 bei seiner bisherigen Arbeitgeberin als Schichtarbeiter/ Chemiemitarbeiter angestellt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Im Jahr 2012 erzielte er hierbei ein Einkommen von Fr. 126'970.35 (IV-act. 21 S. 3). Dieses vom Beschwerdeführer zuletzt erzielte Einkommen ist an die Nominallohnentwicklung bis 2013 (vgl. E. 7.4 Abs. 2) anzupassen. Gemäss der Tabelle des BFS T1.1.10 "Nominallohnindex Männer 2011-2017" (abrufbar unter: https://www.bfs.admin.ch/bfsstatic/dam/assets/5128917/master; zuletzt abgerufen am 5. Juni 2019), Kategorie CD, CE, CF, Ziff. 19-21, "Kokerei und Mineralölverarbeitung, Herstellung von chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen" betrug die Veränderung im Jahr 2013 gegenüber dem Vorjahr 1 %. Das vorliegend massgebende Valideneinkommen des Jahres 2013 beträgt damit Fr. 128'240.-, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 21. September 2017 korrekt hergeleitet hat. 7.6 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_422/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.1), wobei grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.3). In der Regel ist auf die LSE-Tabelle TA1 und den darin enthaltenen Totalwert abzustellen (Urteil des BGer 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2; vgl. auch Urteil des BGer 9C_358/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.2 mit Hinweisen), wobei aber auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt werden kann, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteil des BGer 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Zudem ist eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorzunehmen, wobei nach Geschlechtern zu differenzieren, das heisst auf den branchenspezifischen Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen ist (BGE 129 V 408 E. 3.1.2). 7.6.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit der LSE Tabellenlöhne zur Bemessung des Invalideneinkommens nicht bestritten. Hingegen bringt er gegen das von der Vorinstanz angenommene Kompetenzniveau 3 vor, dass sowohl sein erlernter Beruf als Elektroinstallateur als auch seine angestammte berufliche Tätigkeit als Chemiemitarbeiter lediglich dem Kompetenzniveau 2 der vorliegend anwendbaren LSE 2012 zuzuordnen seien. Wie in der Ziff. 2.1 (auf Seite 11) der LSE 2012 (abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/publikationen.assetdetail.349377.html; zuletzt abgerufen am 3. Juni 2019) dargestellt, hat das BFS in der LSE 2012 die Löhne gemäss der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-88 COM; abrufbar unter https://www.bibb.de/dokumente/pdf/a22_bibb-baua-erwerbstaetigenbefragung_2005-06_isco88.pdf; zuletzt abgerufen am 3. Juni 2019) veröffentlicht und die Beschäftigten, je nach Art der Arbeit, die in der Regel ausgeführt wird, in verschiedene Berufsgruppen eingeteilt. Die ISCO-88 COM klassifiziert auf der Seite 3 die vorliegend fraglichen Berufe des Elektroinstallateurs sowie des Chemiemitarbeiters unter den Ziffern 724 (Elektro- und Elektronikmechaniker und -monteure) sowie 815 (Bediener chemischer Verfahrensanlagen). Sowohl die übergeordnete Kategorie 7 (Handwerks- und verwandte Berufe) als auch 8 (Anlagen- und Maschinenbediener sowie Montierer) hat das BFS in der LSE 2012, Tabelle T1, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert; auf S. 12 der LSE 2012) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Kompetenzniveau, unter dem Kompetenzniveau 2 mit der Beschreibung "praktische Tätigkeit wie Verkauf/(Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst" eingeordnet. Demgegenüber fordert das BFS für die Einordnung in das Kompentenzniveau 3 die Ausübung komplexer praktischer Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Als Berufe führt es hierfür - unter Verweis auf die Internationale Standardklassifikation der ausgeübten Berufe ISCO - Techniker/-innen und gleichrangige nichttechnische Berufe auf. Die ISCO-88 COM, Seite 2 oben, nennt ihrerseits als Beispielberufe Datenverarbeitungsfachkräfte, Schiffs-, Flugzeugführer und verwandte Berufe, Lehrkräfte, Zoll-, Steuer- und verwandte Fachkräfte der öffentlichen Verwaltung, Polizeikommissare und Detektive. Indem der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit in Schichtarbeit ausübte und hauptsächlich in der Produktion mitarbeitete, sich demgegenüber regelmässige Anlagenrundgänge respektive ein Umbau der Mehrzweckanlagen auf weniger als einen Drittel sowie allfällige Unterhaltsarbeiten auf insgesamt weniger als 5 % der Arbeitszeit beschränkten (vgl. IV-act. 21), übte er in der Regel eine typische praktische Tätigkeit des Kompetenzniveaus 2 aus. Hingegen erreichte er in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit offensichtlich nicht den Selbstständigkeitsgrad, welcher für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Kompentenzniveau 3 gefordert wird. Ebenfalls können die im angestammten Beruf faktisch erlangten technischen Kenntnisse nicht ohne Weiteres mit dem unter dem Kompentenzniveau 3 geforderten Fachwissen, welches insbesondere eine entsprechende Fachausbildung voraussetzt, gleichgesetzt werden. Die Vorinstanz ging daher in ihrer Vernehmlassung zu Unrecht davon aus, dass bereits aufgrund der Ausbildung des Beschwerdeführers sowie seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit von einem hohen Kompetenzniveau (respektive dem Kompetenzniveau 3) ausgegangen werden könne. 7.6.2 Darüber hinaus ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das dem Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch zumutbare Belastungsprofil mit einigen nicht unerheblichen gesundheitlichen Einschränkungen einhergeht. So bedeutet die Limitierung der regelmässig zu tragenden Gewichte auf sieben bis zehn Kilogramm eine massive Einschränkung, gerade in handwerklichen sowie industriellen Berufen. Die zeitliche Limitierung der Arbeitspositionen im Sitzen oder Stehen auf jeweils eine bis eineinhalb Stunden erlaubt sodann nurmehr die Ausübung von wechselbelastenden Berufen und geht ebenfalls mit einer grossen Einschränkung der noch möglichen beruflichen Tätigkeiten einher. Es ist dem Beschwerdeführer daher beizupflichten, dass unter diesen Umständen lediglich noch einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art für ihn in Frage kommen. Anzurechnen ist ihm daher das tiefste Kompetenzniveau 1. 7.6.3 Der Tabellenlohn gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor beträgt im Kompetenzniveau 1, Total Männer, basierend auf 40 Arbeitsstunden pro Woche, Fr. 5'210.-. Umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von total 41.7 Stunden im Jahr 2012 (vgl. Tabelle "Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen", abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/ home/statistiken/arbeit-erwerb/erhebungen/bua.assetdetail.5287370.html; zuletzt abgerufen am 3. Juni 2019) ergibt dies einen Jahreslohn 2012 von Fr. 65'177.-. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2013 von total 0.7 % (abrufbar unter: https://www.bfs.admin.ch/bfsstatic/dam/assets/ 255159/master; zuletzt abgerufen am 5. Juni 2019) resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 65'633.-. 7.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b; Urteil des BGer 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). Vorliegend hat die Vorinstanz (respektive die kantonale IV-Stelle) nicht geprüft, ob dem Beschwerdeführer ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist. Damit hat sie ihr Ermessen eindeutig unterschritten. Tatsächlich sind beim Beschwerdeführer keine invaliditätsfremden Gründe ersichtlich, welche zu einer Reduktion seines erzielbaren Invalidenlohnes führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine solchen geltend gemacht. Die ihm im Gutachten des D._______ bescheinigten funktionellen Einschränkungen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit der Anrechnung des tiefsten Kompetenzniveaus 1 vollumfänglich berücksichtigt. Damit ist das Absehen von der Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn der Vorinstanz im Ergebnis zu schützen. 7.8 Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem Valideneinkommen von Fr. 128'240.- steht ein Invalideneinkommen von Fr. 65'633.- gegenüber, woraus eine Erwerbseinbusse von 48.82 % resultiert. Dieses Ergebnis ist nach den mathematischen Rundungsregeln aufzurunden auf einen Invaliditätsgrad von 49 % (BGE 130 V 121, E. 3). 7.9 Damit ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 49 % eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 (vgl. E. 7.4 Abs. 2) zuzusprechen. Die Akten gehen zur Berechnung und Festsetzung der Rente an die Vorinstanz. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb ihm der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist. Der unterliegenden Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.1 Der vollumfänglich obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da er keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen) angemessen (Art. 9 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 18. August 2017 aufgehoben.
2. Es ist dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 eine Viertelsrente auszurichten.
3. Die Akten gehen zur Berechnung und Festsetzung der Rente an die Vorinstanz.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz im Betrag von Fr. 1'800.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: