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C-5359/2023

C-5359/2023

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung III (Sozialversicherungen, Gesundheit) · 2026-09-22 · Deutsch CH

Eingliederungsmassnahmen

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geb. 1965, ist deutscher Staatsbürger und lebt in einer Eigentumswohnung in Deutschland (Akten der IV-Stelle des Kantons B._______ [nachfolgend: IV-Stelle B._______] gemäss Aktenverzeichnis vom 5. Dezember 2023 [nachfolgend: IV-act.] 1, 14 und 47; sofern nicht anders vermerkt, werden die Vorakten aus dem Verfahren C-5359/2023 zitiert). Er absolvierte sowohl eine Ausbildung zum Ingenieur für Vermessung und Geoinformatik als auch ein Universitätsstudium für klassische Archäologie. Ab Januar 2013 arbeitete er, zunächst als Support-Ingenieur, danach als Leiter für Vertrieb und Support für die C._______ AG in (... (Kanton B._______) und leistete als Grenzgänger die entsprechenden Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. IV-act. 1, 7 und 8; BVGer-act. 1, Beilagen 3-5). A.b Aufgrund einer Krebserkrankung war der Versicherte von April 2022 bis Anfang Juni 2022 krankgeschrieben (IV-act. 44, S. 3). A.c Am 18. Juni 2022 hatte der Versicherte einen Unfall. Er stürzte nachts von einer Brücke und erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, ein Thoraxtrauma, ein Wirbelsäulentrauma mit Tetraplegie, ein Abdominaltrauma, ein Beckentrauma und ein Extremitätentrauma (IV-act. 6, Beilagen 5 und 9). Seit dem Unfall besteht beim Versicherten insbesondere eine sensomotorisch inkomplette Tetraplegie (IV-act. 78). Zunächst war der Versicherte zu 100% arbeitsunfähig (IV-act. 1). Nach einer beruflichen Eingliederung (vgl. dazu Bst. B.f hernach) konnte er seine Tätigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin wieder aufnehmen (BVGer-act. 1 [S. 11]; www.C._______.com [letztmals abgerufen am 6. August 2026]). B. B.a Am 1. September 2022 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle B._______ zum Bezug von IV-Leistungen (Berufliche Integration/Rente) an (IV-act. 1). B.b Am 29. November 2022 ging bei der IV-Stelle B._______ ein Gesuch des Versicherten um bauliche Änderungen (u.a. rollstuhlgängiger Umbau des Bades und der Küche, Einbau von Türen mit Türautomaten; IVSTA-act. 14 und 15) und am 20. Januar 2023 um ein Elektrobett, je für das Eigenheim in Deutschland, ein (IV-act. 20 und 22). B.c Mit Vorbescheiden vom 6. und 7. April 2023 stellte die IV-Stelle B._______ dem Versicherten in Aussicht, die Gesuche um Kostengutsprache für das Elektrobett und die baulichen Massnahmen im Ausland abzuweisen (IV-act. 29 und 30). B.d Dagegen erhob der Versicherte am 16. Mai 2023, vertreten von der Schweizer Paraplegiker-Stiftung bzw. seinem damaligen Rechtsanwalt Sebastian von Graffenried, in je zwei separaten Schreiben Einwand (IV-act. 45 und 47). B.e Mit Verfügungen vom 4. September 2023 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) die Gesuche um Kostengutsprache für ein Elektrobett und um bauliche Massnahmen im Ausland ab (IV-act. 75 und 76). B.f Im Übrigen sprach die IV-Stelle B._______ dem Versicherten ein Coaching im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen (1. Juni 2023 bis 30. November 2023) sowie ein Jobcoaching der Stufe 2 zur Unterstützung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes (1. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024) zu (IV-act. 34 und 83). Sodann übernahm sie die Kosten für die Anpassung des Arbeitsplatzes und den Fahrzeugumbau (IV-act. 67 und 87). C. C.a Gegen die Verfügungen vom 4. September 2023 erhob der Versicherte mit Eingaben vom 3. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1; C-5399/2023-BVGer-act. 1). Er stellte betreffend bauliche Massnahmen folgende Anträge (Verfahren C-5359/2023):

1. Die Verfügung vom 4. September 2023 der Beschwerdegegnerin betreffend Ablehnung einer Kostengutsprache für bauliche Massnahmen im Ausland sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer nach Massgabe des Gesuchs vom 29. November 2022 Kostengutsprache für die beantragten baulichen Anpassungen bis mindestens zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären, zu erteilen.

2. Eventualiter: Die Verfügung vom 4. September 2023 der Beschwerdegegnerin betreffend Ablehnung einer Kostengutsprache für bauliche Massnahmen im Ausland sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin. Betreffend das Elektrobett stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren (Verfahren C-5399/2023):

1. Die Verfügung vom 4. September 2023 der Beschwerdegegnerin betreffend Ablehnung einer Kostengutsprache für ein Elektrobett sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer nach Massgabe der Offerte vom 10. Januar 2023 der D._______ AG eine Kostengutsprache für das Elektrobett mindestens bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären, zu erteilen.

2. Eventualiter: Die Verfügung vom 4. September 2023 der Beschwerdegegnerin betreffend Ablehnung einer Kostengutsprache für ein Elektrobett sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin. C.b Die eingeforderten Kostenvorschüsse von je Fr. 800.- gingen rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2 und 4; C-5399/2023-BVGer-act. 2 und 4). C.c Mit Vernehmlassungen vom 16. November 2023 bzw. 11. Dezember 2023 beantragte die Vorinstanz - unter Verweis auf die Stellungnahmen der IV-Stelle B._______ vom 13. November 2023 bzw. 5. Dezember 2023, in welcher diese auf weitere Ausführungen verzichtete - die Abweisung der Beschwerden und die Bestätigung der angefochtenen Verfügungen (BVGer-act. 8; C-5399/2023-BVGer-act. 6). C.d Der Beschwerdeführer verzichtete am 26. Januar 2024 auf eine weitere Stellungnahme (BVGer-act. 10; C-5399/2023-BVGer-act. 8). C.e Mit Zwischenverfügungen vom 6. Februar 2024 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (BVGer-act. 11; C-5399/2023-BVGer-act. 9). C.f Mit Eingabe vom 11. August 2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer über seinen neuen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Lukas Zangger, nach dem Verfahrensstand (BVGer-act. 12). Die Instruktionsrichterin antwortete mit Schreiben vom 13. August 2025 (BVGer-act. 13). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügungen durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerden legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerden ist daher - nachdem die Kostenvorschüsse rechtzeitig geleistet wurden - einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ausschliesslich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG; vgl. auch Urteil des BGer 8C_672/2025 vom 28. Mai 2026 E. 5.2.2 [zur Publ. vorgesehen]).

E. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig und lebt im grenznahen Deutschland. Somit hat zu Recht die kantonale IV-Stelle die Abklärungen zum Leistungsgesuch vorgenommen und die IVSTA die angefochtenen Verfügungen erlassen.

E. 3 Vorab ist zu prüfen, ob die bislang getrennt geführten Verfahren C-5359/2023 und C-5399/2023 vereinigt werden können.

E. 3.1 Eine Verfahrensvereinigung ist ein prozessualer Vorgang, bei welchem, insbesondere aus prozessökonomischen Gründen, mehrere Verfahren in derselben Sache zusammengelegt werden (Urteil des BVGer C-4401/2020 vom 24. November 2021 E. 2.1). Vorausgesetzt wird, dass die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen oder gar identisch sind und sich gleiche oder ähnliche Sach- und Rechtsfragen stellen (Urteil des BGer 2C_321/2018 vom 7. August 2018 E. 3 m.H.a. BGE 126 II 377 E. 1). Unter den gleichen Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass separate Entscheide der Vorinstanz ergangen sind (vgl. BGE 131 V 461 E. 1.2 m.H.; vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17 m.H.). Eine Vereinigung kann das Gericht in jedem Verfahrensstadium anordnen, auch erst mit dem Entscheid in der Sache. Bei der Frage, ob Verfahren zu vereinigen sind, kommt der Richterin bzw. dem Richter ein grosser Ermessensspielraum zu.

E. 3.2 In den beiden vorliegenden Verfahren C-5359/2023 und C-5399/2023 sind Eingliederungsmassnahmen zu beurteilen, basierend auf dem grundsätzlich gleichen bzw. sehr ähnlichen Sachverhalt. Es stellen sich die gleichen Sach- und Rechtsfragen. Betroffen sind die gleichen Parteien. Beide Verfahren sind sodann spruchreif. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren C-5359/2023 und C-5399/2023 zu vereinigen und über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden.

E. 4 Anfechtungsobjekte und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bilden die Verfügungen vom 4. September 2023, mit denen die Vorinstanz die Gesuche des Beschwerdeführers um Kostenübernahme einerseits von baulichen Massnahmen im Ausland und andererseits für ein Elektrobett ablehnte. Prozessthema ist die Frage, ob der Beschwerdeführer gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, vorliegend auf Hilfsmittel in Form von baulichen Massnahmen und eines Elektrobetts, je für seine Eigentumswohnung in Deutschland, hat.

E. 5.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügungen (hier den 4. September 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, bilden demgegenüber im Regelfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung (BGE 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Indes sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_506/2022 vom 21. Juni 2023 E. 4 m.H.).

E. 5.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 174 E. 4.1; 146 V 364 E. 7.1; 139 V 335 E. 6.2; 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.2 f.). Deshalb finden jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügungen vom 4. September 2023 in Kraft standen.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und ist in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwen-dung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richten sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung eines Leistungsanspruches der Invalidenversicherung indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.). Demnach beurteilt sich ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen allein nach schweizerischem Recht.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 6.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Demnach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte haben zusätzliche Abklärungen insbesondere dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a m.H.; zum Ganzen auch BGE 144 V 427 E. 3.2; vgl. auch Urteil des BVGer C-1424/2021 vom 13. Dezember 2023 E. 4.2).

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).

E. 6.4 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen demnach nicht. Vielmehr gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 144 III 264 E. 5.1; 140 III 610 E. 4.1). Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, haben der Richter und die Richterin jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste halten (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6; 126 V 353 E. 5b; Urteil des BVGer C-7332/2007 vom 6. März 2009 E. 3.3.3).

E. 7 Strittig und zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in Form eines Elektrobetts und von baulichen Massnahmen im Ausland hat.

E. 7.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Bst. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Bst. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 Bst. d IVG).

E. 7.2 Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Art. 9 Abs. 1bis IVG). Obligatorisch versichert nach Massgabe des IVG sind unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]).

E. 8.1 Nach dem sogenannten Erwerbsortsprinzip ist eine Person in dem Staat, in welchem sie ihre Erwerbstätigkeit ausübt, der Versicherung unterstellt (vgl. BGE 151 V 315 E. 3.1). Das Prinzip gilt namentlich im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681). Die Bestimmung des Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; fortan: VO Nr. 883/2004) sieht für Angehörige der EU- und der EFTA-Staaten vor, dass diese in dem Vertragsstaat versichert sind, in welchem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen (jedenfalls soweit sie, wie dies dem Normalfall entsprechen dürfte, nur in einem Staat tätig sind; BGE 149 V 57 E. 3.2). Nichterwerbstätige unterliegen den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (Art. 11 Abs. 3 Bst. e VO Nr. 883/2004; BGE 146 V 152 E. 4.2.1.2 m.H.).

E. 8.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 und bis heute in der Schweiz erwerbstätig (vgl. BVGer-act. 1, Beilagen 3-5; IV-act. 7; www.C._______.com [letztmals abgerufen am 6. August 2026]). Er ist mithin der schweizerischen Invalidenversicherung unterstellt. Die Parteien sind sich denn auch einig, dass sich die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen ausschliesslich nach schweizerischem Recht richtet (BVGer-act. 1 und angefochtene Verfügungen; so auch in BGE 151 V 315 E. 3.5).

E. 8.3 Diese Zuständigkeitsordnung verpflichtet die Schweiz aber nicht zur Gewährung von Sachleistungen im Ausland (vgl. dazu und zum Folgenden BGE 151 V 315 E. 3.4): Leistungen der schweizerischen Sozialversicherungen werden nämlich nach dem sogenannten Territorialitätsprinzip grundsätzlich nur in der Schweiz gewährt (vgl. BGE 151 V 315 E. 3.4 m.H.a. Susanne Bollinger, Die Bedeutung des Wohnsitzes im Sozialversicherungsrecht, in: Sozialversicherungsrecht: seine Verknüpfung mit dem ZGB, Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], 2016, S. 42 m.H.a. BGE 136 I 297 E. 5). Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens mit den EU- und EFTA-Staaten werden aufgrund des Diskriminierungsverbotes Geldleistungen grundsätzlich exportiert. Ausnahmen bestehen insbesondere für sogenannte beitragsunabhängige Sonderleistungen wie Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen, Sachleistungen und Arbeitslosenhilfe sowie Härtefallrenten der Invalidenversicherung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6538/2019 vom 17. Mai 2021 E. 5.1 m.H.; Bollinger, a.a.O., S. 42 ff.). Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen sind Sachleistungen (Art. 14 ATSG; vgl. Urteile des BGer 8C_83/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2 [nicht publ. in BGE 147 V 94]; 8C_126/2017 vom 5. September 2017 E. 1.1; 8C_527/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.1 [nicht publ. in BGE 143 V 148]). Für Sachleistungen besteht keine Exportpflicht (vgl. Urteil des BVGer C-4512/2017 vom 31. August 2018 E. 4.1 i.f.). Auch die Anwendbarkeit des FZA führt nicht zu einer Verpflichtung der schweizerischen Sozialversicherungsträger, Eingliederungsmassnahmen im Ausland zu übernehmen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2023, Art. 9 N 6 m.H.).

E. 9.1 Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt (Art. 9 Abs. 1 IVG). Art. 23bis IVV, eine begriffserläuternde Verordnungsbestimmung zu Art. 9 Abs. 1 IVG, konkretisiert den Begriff "ausnahmsweise" (BGE 151 V 315 E. 5.1 m.H.a. Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 279 m.H.a. BGE 119 V 250 E. 1a und 1c), und zwar in restriktivem Sinne (BGE 151 V 315 E. 5.2): Nach Art. 23bis Abs. 1 IVV übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland, wenn sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich erweist, insbesondere, weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen. Die Versicherung übernimmt sodann die Kosten für die einfache und zweckmässige Durchführung medizinischer Massnahmen, die notfallmässig im Ausland durchgeführt werden (Art. 23bis Abs. 2 IVV). Wird schliesslich eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären (Art. 23bis Abs. 3 IVV).

E. 9.2 Vorliegend steht nur der Ausnahmetatbestand gemäss Art. 23bis Abs. 3 IVV zur Diskussion. Darüber sind sich auch die Parteien einig (BVGer-act. 1; angefochtene Verfügungen).

E. 9.2.1 Der Beschwerdeführer sieht beachtliche Gründe im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV insbesondere darin, dass er aus behinderungsbedingten Gründen auf bauliche Anpassungen seiner Eigentumswohnung sowie auf ein Elektrobett angewiesen sei und er nur dank diesen Hilfsmitteln weiterhin seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgehen und den damit zusammenhängende Arbeitsweg überwinden könne (BVGer-act. 1, S. 8 ff.; C-5399/2023-BVGer-act. 1, S. 7 ff.). Die baulichen Anpassungen sowie das Elektronbett dienten somit direkt dem Erhalt der Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, wenn sich sein Wohnsitz in der Schweiz befinden würde, wäre er aus behinderungsbedingten Gründen genauso wie in Deutschland auf die hier strittigen Hilfsmittel angewiesen. Für die Vorinstanz ergäben sich somit bei Gutheissung vorliegender Beschwerden keine Kosten, welche nur aufgrund des ausländischen Wohnsitzes entstünden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz verneint demgegenüber das Vorliegen entsprechender Gründe (vgl. angefochtene Verfügungen). Sie macht namentlich geltend, für eine Kostenübernahme von behinderungsbedingten Anpassungen und Änderungen im Wohnbereich sowie eines Pflegebettes würden beachtliche Gründe von erheblichen Gewicht verlangt, worunter ein Wohnsitz im Ausland nicht falle. Ausserdem dienten die beantragten Hilfsmittel insbesondere der Selbstsorge. Ein direkter, enger Zusammenhang mit der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit könne nicht ausgemacht werden.

E. 9.3 Rechtsprechungsgemäss sind beachtliche Gründe im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV lediglich solche von erheblichem Gewicht, was prognostisch zu beurteilen ist (BGE 151 V 315 E. 5.2 und E. 5.3.2 m.H.a. BGE 143 V 190 E. 7.2 und 110 V 99 E. 2). Andernfalls würde nicht nur Abs. 1 von Art. 23bis IVV bedeutungslos, sondern auch Art. 9 Abs. 1 IVG, wonach Eingliederungsmassnahmen (nur) "ausnahmsweise" im Ausland gewährt werden, unterlaufen (BGE 151 V 315 E. 5.2 m.H.a. Urteil des BGer 8C_782/2021 vom 3. Mai 2022 E. 5.2 und Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 9 N 5). Solche Massnahmen werden grundsätzlich in der Schweiz und nur ausnahmsweise nach den in Art. 23bis IVV restriktiv umschriebenen Voraussetzungen im Ausland gewährt (vgl. auch BGE 145 V 266 E. 6.3.3). Praxisgemäss schliesst diese gesetzgeberische Regelung eine Austauschbefugnis generell aus (BGE 151 V 315 E. 5.2 m.H.).

E. 9.4 Das Bundesgericht entschied in BGE 151 V E. 5.3.1 (m.H.), dass für den Fall, dass allein die Lage der nämlichen Immobilie bzw. die naturgemässe Ortsgebundenheit der betreffenden Eingliederungsmassnahme den Auslandbezug herstelle, die subjektive Wohnsitzwahl eines Versicherten keine objektive, sachliche Notwendigkeit darstelle, weshalb die Eingliederungsmassnahme im Ausland erbracht werden müsse (vgl. auch Michael E. Meier, Urteilsbesprechung 8C_453/2024 = BGE 151 V 315, in: SZS 2026 S. 142). Dabei sei der gesetzliche Ausnahmecharakter der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Ausland zu wahren und bleibe praxisgemäss die Austauschbefugnis ausgeschlossen (BGE 151 V 315 E. 5.3.1). Die Lage einer Immobilie vermöge das objektive sachliche Kriterium für den Ausnahmefall gemäss Art. 9 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 23bis IVV für bauliche Anpassungen an einer Immobilie (Art. 14 Abs. 1 Bst. b IVV) nicht zu begründen. Anders zu entscheiden hiesse, als Regel eine Exportpflicht für Sachleistungen in Bezug auf invaliditätsbedingte bauliche Anpassungen an ausländische Immobilien einzuführen (E. 5.3.2), was nicht angehe.

E. 10.1 Vorliegend stellt allein die Lage der Immobilie und die ortsgebundene Natur der baulichen Massnahmen in Deutschland den Auslandbezug her. Die subjektive Wohnsitzwahl des Versicherten stellt aber, wie oben dargelegt, keine objektive, sachliche Notwendigkeit dar, um die Eingliederungsmassnahme im Ausland zu erbringen. Die Lage der Immobilie in Deutschland vermag das objektive sachliche Kriterium für den Ausnahmefall gemäss Art. 9 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 23bis IVV nicht zu begründen. Wollte man der Argumentation des Beschwerdeführer folgen, müssten Hilfsmittel in Form von baulichen Änderungen in und um den Wohnbereich bei ausländischem Wohnsitz immer ins Ausland exportiert werden, was dem Ausnahmecharakter des Leistungsexports bei Eingliederungsmassnahmen nach Art. 9 Abs. 1 IVG aber eindeutig widerspricht (vgl. dazu Meier, a.a.O., SZS 2026 S. 142, 143). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um bauliche Massnahmen zu Recht abwies.

E. 10.2 Die Grundsätze zu den baulichen Massnahmen lassen sich ohne Weiteres auf das beantragte Elektrobett übertragen. Auch in diesem Zusammenhang begründet allein die Lage der Immobilie, für die das Elektrobett gedacht ist, den Auslandbezug. Die subjektive Wohnsitzwahl des Versicherten stellt aber keine objektive, sachliche Notwendigkeit dar, um ausnahmsweise (vgl. Art. 9 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 23bis IVV) die Eingliederungsmassnahme im Ausland zu erbringen. Die Vorinstanz wies daher auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostengutsprache für ein Elektrobett zu Recht ab.

E. 11 Die Beschwerden sind mithin abzuweisen und die angefochtenen Verfügungen vom 4. September 2023 sind zu bestätigen.

E. 12 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 12.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für die vorliegenden, vereinigten Verfahren sind die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen. Diese sind dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von total Fr. 1'600.- ist in der Höhe von Fr. 1'000.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden und wird dem Beschwerdeführer im Restbetrag zurückerstattet.

E. 12.2 Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Dispositiv
  1. Die Verfahren C-5359/2023 und C-5399/2023 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden in den Verfahren C-5359/2023 und C-5399/2023 werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten werden im vereinigten Verfahren auf insgesamt Fr. 1'000.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die geleisteten Kostenvorschüsse werden in der Höhe von total Fr. 1'000.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von insgesamt Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5359/2023, 5399/2023 Urteil vom 22. September 2026 Besetzung Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Helena Falk. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Lukas Zangger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Eingliederungsmassnahmen (bauliche Massnahmen im Ausland; Elektrobett), Verfügungen der IVSTA vom 4. September 2023. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geb. 1965, ist deutscher Staatsbürger und lebt in einer Eigentumswohnung in Deutschland (Akten der IV-Stelle des Kantons B._______ [nachfolgend: IV-Stelle B._______] gemäss Aktenverzeichnis vom 5. Dezember 2023 [nachfolgend: IV-act.] 1, 14 und 47; sofern nicht anders vermerkt, werden die Vorakten aus dem Verfahren C-5359/2023 zitiert). Er absolvierte sowohl eine Ausbildung zum Ingenieur für Vermessung und Geoinformatik als auch ein Universitätsstudium für klassische Archäologie. Ab Januar 2013 arbeitete er, zunächst als Support-Ingenieur, danach als Leiter für Vertrieb und Support für die C._______ AG in (... (Kanton B._______) und leistete als Grenzgänger die entsprechenden Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. IV-act. 1, 7 und 8; BVGer-act. 1, Beilagen 3-5). A.b Aufgrund einer Krebserkrankung war der Versicherte von April 2022 bis Anfang Juni 2022 krankgeschrieben (IV-act. 44, S. 3). A.c Am 18. Juni 2022 hatte der Versicherte einen Unfall. Er stürzte nachts von einer Brücke und erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, ein Thoraxtrauma, ein Wirbelsäulentrauma mit Tetraplegie, ein Abdominaltrauma, ein Beckentrauma und ein Extremitätentrauma (IV-act. 6, Beilagen 5 und 9). Seit dem Unfall besteht beim Versicherten insbesondere eine sensomotorisch inkomplette Tetraplegie (IV-act. 78). Zunächst war der Versicherte zu 100% arbeitsunfähig (IV-act. 1). Nach einer beruflichen Eingliederung (vgl. dazu Bst. B.f hernach) konnte er seine Tätigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin wieder aufnehmen (BVGer-act. 1 [S. 11]; www.C._______.com [letztmals abgerufen am 6. August 2026]). B. B.a Am 1. September 2022 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle B._______ zum Bezug von IV-Leistungen (Berufliche Integration/Rente) an (IV-act. 1). B.b Am 29. November 2022 ging bei der IV-Stelle B._______ ein Gesuch des Versicherten um bauliche Änderungen (u.a. rollstuhlgängiger Umbau des Bades und der Küche, Einbau von Türen mit Türautomaten; IVSTA-act. 14 und 15) und am 20. Januar 2023 um ein Elektrobett, je für das Eigenheim in Deutschland, ein (IV-act. 20 und 22). B.c Mit Vorbescheiden vom 6. und 7. April 2023 stellte die IV-Stelle B._______ dem Versicherten in Aussicht, die Gesuche um Kostengutsprache für das Elektrobett und die baulichen Massnahmen im Ausland abzuweisen (IV-act. 29 und 30). B.d Dagegen erhob der Versicherte am 16. Mai 2023, vertreten von der Schweizer Paraplegiker-Stiftung bzw. seinem damaligen Rechtsanwalt Sebastian von Graffenried, in je zwei separaten Schreiben Einwand (IV-act. 45 und 47). B.e Mit Verfügungen vom 4. September 2023 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) die Gesuche um Kostengutsprache für ein Elektrobett und um bauliche Massnahmen im Ausland ab (IV-act. 75 und 76). B.f Im Übrigen sprach die IV-Stelle B._______ dem Versicherten ein Coaching im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen (1. Juni 2023 bis 30. November 2023) sowie ein Jobcoaching der Stufe 2 zur Unterstützung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes (1. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024) zu (IV-act. 34 und 83). Sodann übernahm sie die Kosten für die Anpassung des Arbeitsplatzes und den Fahrzeugumbau (IV-act. 67 und 87). C. C.a Gegen die Verfügungen vom 4. September 2023 erhob der Versicherte mit Eingaben vom 3. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1; C-5399/2023-BVGer-act. 1). Er stellte betreffend bauliche Massnahmen folgende Anträge (Verfahren C-5359/2023):

1. Die Verfügung vom 4. September 2023 der Beschwerdegegnerin betreffend Ablehnung einer Kostengutsprache für bauliche Massnahmen im Ausland sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer nach Massgabe des Gesuchs vom 29. November 2022 Kostengutsprache für die beantragten baulichen Anpassungen bis mindestens zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären, zu erteilen.

2. Eventualiter: Die Verfügung vom 4. September 2023 der Beschwerdegegnerin betreffend Ablehnung einer Kostengutsprache für bauliche Massnahmen im Ausland sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin. Betreffend das Elektrobett stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren (Verfahren C-5399/2023):

1. Die Verfügung vom 4. September 2023 der Beschwerdegegnerin betreffend Ablehnung einer Kostengutsprache für ein Elektrobett sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer nach Massgabe der Offerte vom 10. Januar 2023 der D._______ AG eine Kostengutsprache für das Elektrobett mindestens bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären, zu erteilen.

2. Eventualiter: Die Verfügung vom 4. September 2023 der Beschwerdegegnerin betreffend Ablehnung einer Kostengutsprache für ein Elektrobett sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin. C.b Die eingeforderten Kostenvorschüsse von je Fr. 800.- gingen rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2 und 4; C-5399/2023-BVGer-act. 2 und 4). C.c Mit Vernehmlassungen vom 16. November 2023 bzw. 11. Dezember 2023 beantragte die Vorinstanz - unter Verweis auf die Stellungnahmen der IV-Stelle B._______ vom 13. November 2023 bzw. 5. Dezember 2023, in welcher diese auf weitere Ausführungen verzichtete - die Abweisung der Beschwerden und die Bestätigung der angefochtenen Verfügungen (BVGer-act. 8; C-5399/2023-BVGer-act. 6). C.d Der Beschwerdeführer verzichtete am 26. Januar 2024 auf eine weitere Stellungnahme (BVGer-act. 10; C-5399/2023-BVGer-act. 8). C.e Mit Zwischenverfügungen vom 6. Februar 2024 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (BVGer-act. 11; C-5399/2023-BVGer-act. 9). C.f Mit Eingabe vom 11. August 2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer über seinen neuen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Lukas Zangger, nach dem Verfahrensstand (BVGer-act. 12). Die Instruktionsrichterin antwortete mit Schreiben vom 13. August 2025 (BVGer-act. 13). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügungen durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerden legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerden ist daher - nachdem die Kostenvorschüsse rechtzeitig geleistet wurden - einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ausschliesslich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG; vgl. auch Urteil des BGer 8C_672/2025 vom 28. Mai 2026 E. 5.2.2 [zur Publ. vorgesehen]). 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen. 2.2 Der Beschwerdeführer ist als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig und lebt im grenznahen Deutschland. Somit hat zu Recht die kantonale IV-Stelle die Abklärungen zum Leistungsgesuch vorgenommen und die IVSTA die angefochtenen Verfügungen erlassen. 3. Vorab ist zu prüfen, ob die bislang getrennt geführten Verfahren C-5359/2023 und C-5399/2023 vereinigt werden können. 3.1 Eine Verfahrensvereinigung ist ein prozessualer Vorgang, bei welchem, insbesondere aus prozessökonomischen Gründen, mehrere Verfahren in derselben Sache zusammengelegt werden (Urteil des BVGer C-4401/2020 vom 24. November 2021 E. 2.1). Vorausgesetzt wird, dass die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen oder gar identisch sind und sich gleiche oder ähnliche Sach- und Rechtsfragen stellen (Urteil des BGer 2C_321/2018 vom 7. August 2018 E. 3 m.H.a. BGE 126 II 377 E. 1). Unter den gleichen Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass separate Entscheide der Vorinstanz ergangen sind (vgl. BGE 131 V 461 E. 1.2 m.H.; vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17 m.H.). Eine Vereinigung kann das Gericht in jedem Verfahrensstadium anordnen, auch erst mit dem Entscheid in der Sache. Bei der Frage, ob Verfahren zu vereinigen sind, kommt der Richterin bzw. dem Richter ein grosser Ermessensspielraum zu. 3.2 In den beiden vorliegenden Verfahren C-5359/2023 und C-5399/2023 sind Eingliederungsmassnahmen zu beurteilen, basierend auf dem grundsätzlich gleichen bzw. sehr ähnlichen Sachverhalt. Es stellen sich die gleichen Sach- und Rechtsfragen. Betroffen sind die gleichen Parteien. Beide Verfahren sind sodann spruchreif. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren C-5359/2023 und C-5399/2023 zu vereinigen und über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden. 4. Anfechtungsobjekte und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bilden die Verfügungen vom 4. September 2023, mit denen die Vorinstanz die Gesuche des Beschwerdeführers um Kostenübernahme einerseits von baulichen Massnahmen im Ausland und andererseits für ein Elektrobett ablehnte. Prozessthema ist die Frage, ob der Beschwerdeführer gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, vorliegend auf Hilfsmittel in Form von baulichen Massnahmen und eines Elektrobetts, je für seine Eigentumswohnung in Deutschland, hat. 5. 5.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügungen (hier den 4. September 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, bilden demgegenüber im Regelfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung (BGE 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Indes sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_506/2022 vom 21. Juni 2023 E. 4 m.H.). 5.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 174 E. 4.1; 146 V 364 E. 7.1; 139 V 335 E. 6.2; 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.2 f.). Deshalb finden jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügungen vom 4. September 2023 in Kraft standen. 5.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und ist in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwen-dung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richten sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung eines Leistungsanspruches der Invalidenversicherung indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.). Demnach beurteilt sich ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen allein nach schweizerischem Recht. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 6.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Demnach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte haben zusätzliche Abklärungen insbesondere dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a m.H.; zum Ganzen auch BGE 144 V 427 E. 3.2; vgl. auch Urteil des BVGer C-1424/2021 vom 13. Dezember 2023 E. 4.2). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 6.4 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen demnach nicht. Vielmehr gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 144 III 264 E. 5.1; 140 III 610 E. 4.1). Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, haben der Richter und die Richterin jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste halten (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6; 126 V 353 E. 5b; Urteil des BVGer C-7332/2007 vom 6. März 2009 E. 3.3.3). 7. Strittig und zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in Form eines Elektrobetts und von baulichen Massnahmen im Ausland hat. 7.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Bst. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Bst. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 Bst. d IVG). 7.2 Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Art. 9 Abs. 1bis IVG). Obligatorisch versichert nach Massgabe des IVG sind unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). 8. 8.1 Nach dem sogenannten Erwerbsortsprinzip ist eine Person in dem Staat, in welchem sie ihre Erwerbstätigkeit ausübt, der Versicherung unterstellt (vgl. BGE 151 V 315 E. 3.1). Das Prinzip gilt namentlich im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681). Die Bestimmung des Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; fortan: VO Nr. 883/2004) sieht für Angehörige der EU- und der EFTA-Staaten vor, dass diese in dem Vertragsstaat versichert sind, in welchem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen (jedenfalls soweit sie, wie dies dem Normalfall entsprechen dürfte, nur in einem Staat tätig sind; BGE 149 V 57 E. 3.2). Nichterwerbstätige unterliegen den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (Art. 11 Abs. 3 Bst. e VO Nr. 883/2004; BGE 146 V 152 E. 4.2.1.2 m.H.). 8.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 und bis heute in der Schweiz erwerbstätig (vgl. BVGer-act. 1, Beilagen 3-5; IV-act. 7; www.C._______.com [letztmals abgerufen am 6. August 2026]). Er ist mithin der schweizerischen Invalidenversicherung unterstellt. Die Parteien sind sich denn auch einig, dass sich die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen ausschliesslich nach schweizerischem Recht richtet (BVGer-act. 1 und angefochtene Verfügungen; so auch in BGE 151 V 315 E. 3.5). 8.3 Diese Zuständigkeitsordnung verpflichtet die Schweiz aber nicht zur Gewährung von Sachleistungen im Ausland (vgl. dazu und zum Folgenden BGE 151 V 315 E. 3.4): Leistungen der schweizerischen Sozialversicherungen werden nämlich nach dem sogenannten Territorialitätsprinzip grundsätzlich nur in der Schweiz gewährt (vgl. BGE 151 V 315 E. 3.4 m.H.a. Susanne Bollinger, Die Bedeutung des Wohnsitzes im Sozialversicherungsrecht, in: Sozialversicherungsrecht: seine Verknüpfung mit dem ZGB, Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], 2016, S. 42 m.H.a. BGE 136 I 297 E. 5). Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens mit den EU- und EFTA-Staaten werden aufgrund des Diskriminierungsverbotes Geldleistungen grundsätzlich exportiert. Ausnahmen bestehen insbesondere für sogenannte beitragsunabhängige Sonderleistungen wie Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen, Sachleistungen und Arbeitslosenhilfe sowie Härtefallrenten der Invalidenversicherung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6538/2019 vom 17. Mai 2021 E. 5.1 m.H.; Bollinger, a.a.O., S. 42 ff.). Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen sind Sachleistungen (Art. 14 ATSG; vgl. Urteile des BGer 8C_83/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2 [nicht publ. in BGE 147 V 94]; 8C_126/2017 vom 5. September 2017 E. 1.1; 8C_527/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.1 [nicht publ. in BGE 143 V 148]). Für Sachleistungen besteht keine Exportpflicht (vgl. Urteil des BVGer C-4512/2017 vom 31. August 2018 E. 4.1 i.f.). Auch die Anwendbarkeit des FZA führt nicht zu einer Verpflichtung der schweizerischen Sozialversicherungsträger, Eingliederungsmassnahmen im Ausland zu übernehmen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2023, Art. 9 N 6 m.H.). 9. 9.1 Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt (Art. 9 Abs. 1 IVG). Art. 23bis IVV, eine begriffserläuternde Verordnungsbestimmung zu Art. 9 Abs. 1 IVG, konkretisiert den Begriff "ausnahmsweise" (BGE 151 V 315 E. 5.1 m.H.a. Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 279 m.H.a. BGE 119 V 250 E. 1a und 1c), und zwar in restriktivem Sinne (BGE 151 V 315 E. 5.2): Nach Art. 23bis Abs. 1 IVV übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland, wenn sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich erweist, insbesondere, weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen. Die Versicherung übernimmt sodann die Kosten für die einfache und zweckmässige Durchführung medizinischer Massnahmen, die notfallmässig im Ausland durchgeführt werden (Art. 23bis Abs. 2 IVV). Wird schliesslich eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären (Art. 23bis Abs. 3 IVV). 9.2 Vorliegend steht nur der Ausnahmetatbestand gemäss Art. 23bis Abs. 3 IVV zur Diskussion. Darüber sind sich auch die Parteien einig (BVGer-act. 1; angefochtene Verfügungen). 9.2.1 Der Beschwerdeführer sieht beachtliche Gründe im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV insbesondere darin, dass er aus behinderungsbedingten Gründen auf bauliche Anpassungen seiner Eigentumswohnung sowie auf ein Elektrobett angewiesen sei und er nur dank diesen Hilfsmitteln weiterhin seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgehen und den damit zusammenhängende Arbeitsweg überwinden könne (BVGer-act. 1, S. 8 ff.; C-5399/2023-BVGer-act. 1, S. 7 ff.). Die baulichen Anpassungen sowie das Elektronbett dienten somit direkt dem Erhalt der Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, wenn sich sein Wohnsitz in der Schweiz befinden würde, wäre er aus behinderungsbedingten Gründen genauso wie in Deutschland auf die hier strittigen Hilfsmittel angewiesen. Für die Vorinstanz ergäben sich somit bei Gutheissung vorliegender Beschwerden keine Kosten, welche nur aufgrund des ausländischen Wohnsitzes entstünden. 9.2.2 Die Vorinstanz verneint demgegenüber das Vorliegen entsprechender Gründe (vgl. angefochtene Verfügungen). Sie macht namentlich geltend, für eine Kostenübernahme von behinderungsbedingten Anpassungen und Änderungen im Wohnbereich sowie eines Pflegebettes würden beachtliche Gründe von erheblichen Gewicht verlangt, worunter ein Wohnsitz im Ausland nicht falle. Ausserdem dienten die beantragten Hilfsmittel insbesondere der Selbstsorge. Ein direkter, enger Zusammenhang mit der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit könne nicht ausgemacht werden. 9.3 Rechtsprechungsgemäss sind beachtliche Gründe im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV lediglich solche von erheblichem Gewicht, was prognostisch zu beurteilen ist (BGE 151 V 315 E. 5.2 und E. 5.3.2 m.H.a. BGE 143 V 190 E. 7.2 und 110 V 99 E. 2). Andernfalls würde nicht nur Abs. 1 von Art. 23bis IVV bedeutungslos, sondern auch Art. 9 Abs. 1 IVG, wonach Eingliederungsmassnahmen (nur) "ausnahmsweise" im Ausland gewährt werden, unterlaufen (BGE 151 V 315 E. 5.2 m.H.a. Urteil des BGer 8C_782/2021 vom 3. Mai 2022 E. 5.2 und Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 9 N 5). Solche Massnahmen werden grundsätzlich in der Schweiz und nur ausnahmsweise nach den in Art. 23bis IVV restriktiv umschriebenen Voraussetzungen im Ausland gewährt (vgl. auch BGE 145 V 266 E. 6.3.3). Praxisgemäss schliesst diese gesetzgeberische Regelung eine Austauschbefugnis generell aus (BGE 151 V 315 E. 5.2 m.H.). 9.4 Das Bundesgericht entschied in BGE 151 V E. 5.3.1 (m.H.), dass für den Fall, dass allein die Lage der nämlichen Immobilie bzw. die naturgemässe Ortsgebundenheit der betreffenden Eingliederungsmassnahme den Auslandbezug herstelle, die subjektive Wohnsitzwahl eines Versicherten keine objektive, sachliche Notwendigkeit darstelle, weshalb die Eingliederungsmassnahme im Ausland erbracht werden müsse (vgl. auch Michael E. Meier, Urteilsbesprechung 8C_453/2024 = BGE 151 V 315, in: SZS 2026 S. 142). Dabei sei der gesetzliche Ausnahmecharakter der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Ausland zu wahren und bleibe praxisgemäss die Austauschbefugnis ausgeschlossen (BGE 151 V 315 E. 5.3.1). Die Lage einer Immobilie vermöge das objektive sachliche Kriterium für den Ausnahmefall gemäss Art. 9 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 23bis IVV für bauliche Anpassungen an einer Immobilie (Art. 14 Abs. 1 Bst. b IVV) nicht zu begründen. Anders zu entscheiden hiesse, als Regel eine Exportpflicht für Sachleistungen in Bezug auf invaliditätsbedingte bauliche Anpassungen an ausländische Immobilien einzuführen (E. 5.3.2), was nicht angehe. 10. 10.1 Vorliegend stellt allein die Lage der Immobilie und die ortsgebundene Natur der baulichen Massnahmen in Deutschland den Auslandbezug her. Die subjektive Wohnsitzwahl des Versicherten stellt aber, wie oben dargelegt, keine objektive, sachliche Notwendigkeit dar, um die Eingliederungsmassnahme im Ausland zu erbringen. Die Lage der Immobilie in Deutschland vermag das objektive sachliche Kriterium für den Ausnahmefall gemäss Art. 9 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 23bis IVV nicht zu begründen. Wollte man der Argumentation des Beschwerdeführer folgen, müssten Hilfsmittel in Form von baulichen Änderungen in und um den Wohnbereich bei ausländischem Wohnsitz immer ins Ausland exportiert werden, was dem Ausnahmecharakter des Leistungsexports bei Eingliederungsmassnahmen nach Art. 9 Abs. 1 IVG aber eindeutig widerspricht (vgl. dazu Meier, a.a.O., SZS 2026 S. 142, 143). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um bauliche Massnahmen zu Recht abwies. 10.2 Die Grundsätze zu den baulichen Massnahmen lassen sich ohne Weiteres auf das beantragte Elektrobett übertragen. Auch in diesem Zusammenhang begründet allein die Lage der Immobilie, für die das Elektrobett gedacht ist, den Auslandbezug. Die subjektive Wohnsitzwahl des Versicherten stellt aber keine objektive, sachliche Notwendigkeit dar, um ausnahmsweise (vgl. Art. 9 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 23bis IVV) die Eingliederungsmassnahme im Ausland zu erbringen. Die Vorinstanz wies daher auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostengutsprache für ein Elektrobett zu Recht ab. 11. Die Beschwerden sind mithin abzuweisen und die angefochtenen Verfügungen vom 4. September 2023 sind zu bestätigen. 12. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 12.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für die vorliegenden, vereinigten Verfahren sind die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen. Diese sind dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von total Fr. 1'600.- ist in der Höhe von Fr. 1'000.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden und wird dem Beschwerdeführer im Restbetrag zurückerstattet. 12.2 Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfahren C-5359/2023 und C-5399/2023 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden in den Verfahren C-5359/2023 und C-5399/2023 werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten werden im vereinigten Verfahren auf insgesamt Fr. 1'000.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die geleisteten Kostenvorschüsse werden in der Höhe von total Fr. 1'000.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von insgesamt Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: