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C-7332/2007

C-7332/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2009-03-06 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) hatte mit Verfügung vom 20. Juni 2000 die K._______ bis dahin gewährte ganze Invalidenrente, zuzüglich zu einer entsprechenden Zusatzrente für die Ehefrau und drei Kinderrenten, per 1. August 2000 durch entsprechende halbe Renten ersetzt. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Diese Ansprüche wurden letztmals durch Mitteilung vom 17. Dezember 2004 bestätigt. B. Am 4. Oktober 2007 verfügte die IV-Stelle die Einstellung der bis dahin gewährten Kinderrente für die Tochter C._______, geboren am (...) 1988, per 1. August 2007, und erhöhte gleichzeitig die Kinderrenten für Y._______ und A._______. C. Am 25. Oktober 2007 erhob K._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er rügte, dass er ursprünglich eine ganze Invalidenrente bekommen habe und ihm diese nun - vermutlich da er einen Arzttermin verspätet wahrgenommen habe - gekürzt worden sei. Zusätzlich sei nun auch die Kinderrente für seine Tochter C._______ gestrichen worden. Er beantragte sinngemäss, ihm die früher gewährten Leistungen, namentlich eine ganze Invalidenrente (rückwirkend seit dem 1. August 2000) sowie die Kinderrente für C._______, wieder zu gewähren. D. Mit Vernehmlassung vom 2. April 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, da die Erhöhung der Invalidenrente nicht Anfechtungsgegenstand der angefochtenen Verfügung bilde. E. Der Beschwerdeführer hat vorerst keine Replik eingereicht. F. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2008 legte die IV-Stelle auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäss dar, dass gemäss der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingereichten Ausbildungsbescheinigungen C._______ im Schuljahr 2007/2008 einen privaten Vorbereitungskurs für die Universitätsaufnahmeprüfung wiederhole (vgl. die Bescheinigungen vom 3. Oktober 2006 und vom 23. August 2007, wonach C._______ an der Ö._______ Dershanesi, Fachbereich Gestaltungskunst, aktuell als Studentin eingeschrieben sei). Da es sich lediglich um eine Vorstufe zur eigentlich vorgesehenen Ausbildung an der Universität handle, werde die einmalige Wiederholung der Klasse als ungenügender zumutbarer Einsatz qualifiziert und somit die Gewährung der Kinderrente per 1. August 2007 abgelehnt. G. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, den von seiner Tochter C._______ besuchten Vorbereitungskurs für die Universität zu beschreiben (Dauer, Ziel, Nutzen) und Stellung zu nehmen, ob und gegebenenfalls aus welchem Grund der Kurs wiederholt werden müsse, und ferner anzugeben, ob sich C._______ allenfalls noch in einer anderen Ausbildung befinde. H. Am 13. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Schulbescheinigung vom 9. Oktober 2008 ein, wonach C._______ im Schuljahr 2008/2009 am beruflichen Ferngymnasium für das Fach Kindererziehung eingeschrieben sei. Er fügte der Bescheinigung keine Erklärungen hinzu. I. Mit Eingabe vom 14. November 2008 legte die IV-Stelle dar, dass C._______ gemäss der am 13. Oktober 2008 eingereichten Bescheinigung im Schuljahr 2008/2009 erneut eine Ausbildung im relevanten Rechtssinne aufgenommen habe, weshalb gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 31. Oktober 2008 die akzessorische Kinderrente per 1. Oktober 2008 wieder gewährt werde. J. Der Beschwerdeführer hat auf diese Eingabe nicht reagiert. K. Nachdem eine Stellungnahme der Länderexperten des Bundesverwaltungsgerichts eingeholt worden war, gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Ferner forderte es den Beschwerdeführer auf, bekannt zu geben, ob sich seine Tochter C._______ zwischen September 2007 und September 2008 in einer Ausbildung befand, und entsprechende Bescheinigungen beizulegen. L. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Januar 2009 ohne weiteren Kommentar eine Bescheinigung ein, wonach C._______ vom 1. September 2007 bis zum 10. Juni 2008 einen (bereits im Schuljahr 2006/2007 besuchten) privaten Vorbereitungskurs (Ö._______ Dershanesi) absolviert hatte. M. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. N. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. Er wurde explizit darauf aufmerksam gemacht, dass er bisher nicht dargelegt hatte, dass sich seine Tochter C._______, welche gemäss den eingereichten Bescheinigungen den Vorbereitungskurs für die Universitätsaufnahmeprüfung im Schuljahr 2007/2008 wiederholt hat, dieser Ausbildung mit dem notwendigen und ihr zumutbaren Einsatz und Willen gewidmet hat.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

E. 2 Dem Beschwerdeführer war mit Verfügung vom 20. Juni 2000 eine (lediglich) halbe Invalidenrente zugesprochen worden. Diesen Anspruch hat die IV-Stelle durch die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Mitteilung vom 17. Dezember 2004 letztmals bestätigt. Diese Verfügung ("Mitteilung") bildet nicht Anfechtungsgegenstand der angefochtenen Verfügung und kann somit vorliegend nicht Streitgegenstand sein (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 148 ff.), so dass das Bundesverwaltungsgericht auf die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers nicht eintreten kann. Ein entsprechendes Begehren um Erhöhung der Invalidenrente müsste vielmehr bei der IV-Stelle eingereicht werden. Der Beschwerdeführer wird jedoch auf Art. 10 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1) hingewiesen, wonach, wenn ein türkischer Staatsangehöriger im Ausland wohnt und dort eine halbe ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung bezieht, diese Rente weiterhin unverändert ausgezahlt wird, auch wenn sich sein Invaliditätsgrad erhöhen sollte.

E. 3 Streitig und vorliegend zu prüfen ist somit noch, ob der Beschwerdeführer zwischen dem 1. August 2007 und dem 1. Oktober 2008 für seine Tochter C._______, geboren am (...) 1988, Anspruch auf eine akzessorische Kinderrente hatte.

E. 3.1 Nach Art. 35 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Über das 18. Altersjahr hinaus besteht nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) der Anspruch auf eine entsprechende (Waisen- beziehungsweise Kinder-)rente nur dann, wenn das Kind noch in Ausbildung begriffen ist, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

E. 3.2 Als in Ausbildung begriffen gelten nach der Rechtsprechung Kinder, die während einer bestimmten Zeit Schulen oder Kurse besuchen oder der beruflichen Ausbildung obliegen. Unter beruflicher Ausbildung ist jede Tätigkeit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung des Kindes auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat, und während welcher das Kind mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Erwerbseinkommen erzielt, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erzielen würde. Als Ausbildung gelten insbesondere auch Vorkurse für die Maturitätsprüfung (BGE 104 V 64 E. 3) beziehungsweise für Aufnahmeprüfungen zur Universität. Zu Recht wird somit vorliegend von den Parteien auch nicht bestritten, dass sich C._______ im fraglichen Zeitraum in einer Ausbildung befand.

E. 3.3 Fraglich ist jedoch, ob sich C._______ dieser Ausbildung mit dem notwendigen und ihr zumutbaren Einsatz und Willen gewidmet hat.

E. 3.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es für die systematische Berufsvorbereitung nicht, dass eine Person rein formell die dafür notwendigen Schulen und Praktika absolviert. Die systematische Vorbereitung im Sinne der Rechtsprechung verlangt darüber hinaus, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Benötigt sie aber eine überdurchschnittlich lange Ausbildungszeit oder kommt es gar zu einem Misserfolg, so darf aus diesem Umstand allein nicht geschlossen werden, dass sich die betreffende Person in der Ausbildung zu wenig eingesetzt hat. Denn Misserfolg und lange Ausbildungszeit können auch auf mangelnder Begabung beruhen und schliessen alsdann einen (nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts allein relevanten) hinreichenden Einsatz in der Ausbildung nicht aus. Sie können aber Indizien für die Einsatzbereitschaft sein, die indessen zusammen mit dem gesamten übrigen Sachverhalt gewürdigt werden müssen (BGE 104 V 64 E. 3).

E. 3.3.2 Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, wonach die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären haben. Sie sind für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich. Die Parteien tragen weder eine Behauptungs- noch eine Beweisführungslast. Das Untersuchungsprinzip wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Diese ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere aus Art. 28 ATSG und aus Art. 61 Bst. c ATSG (Letzterer in Analogie). Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (BGE 130 II 449 E. 6.6.1; BGE 128 II 139 E. 2b; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1623 ff.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 28 Rz. 10 f.).

E. 3.3.3 Der Sachverhalt muss im Sozialversicherungsrecht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit beziehungsweise einer Hypothese, und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen. Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat (zum Ganzen: UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 43 Rz. 23, mit Hinweisen).

E. 3.3.4 Wie im öffentlichen Recht allgemein gilt auch im Sozialversicherungsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ist für den Beweiswert grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Kennzeichnung massgebend (BGE 122 V 157 E. 1c). Die Behörden beziehungsweise das Gericht haben sich also aufgrund des gesamten, verfahrensmässig korrekt erhobenen Beweisergebnisses eine Auffassung zu erarbeiten, ob die in Frage stehende Tatsache mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist oder nicht. Dabei muss sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen vorgegangen werden (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 43 Rz. 26, mit Hinweisen).

E. 3.3.5 Wie aufgezeigt entfällt im Sozialversicherungsrecht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes - soweit er nicht durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert wird - die Beweisführungslast. Sowohl im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes als auch in jenen Bereichen, in denen dieser durch die Mitwirkungspflicht relativiert wird, tragen die Parteien jedoch eine dahingehende Beweislast, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 121 V 204 E. 6a). Soweit sich also die Beweislosigkeit im Leistungsrecht ergibt, führt dies in der Regel dazu, dass die leistungsbeanspruchende Partei ihr Begehren nicht durchzusetzen vermag (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 43 Rz. 31 mit Hinweisen).

E. 3.3.6 Vorliegend ist der Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert worden, zum genügenden Einsatz seiner Tochter C._______ in ihrer Ausbildung im fraglichen Zeitraum näher Stellung zu nehmen. So wurde er mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 explizit eingeladen, den von C._______ besuchten Vorbereitungskurs an der Universität näher zu beschreiben (Dauer, Ziel, Nutzen) und Stellung zu nehmen, ob und gegebenenfalls aus welchem Grund der Kurs wiederholt werden musste. Hierauf reichte der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2008 lediglich eine (nicht den fraglichen Zeitraum betreffende) weitere Schulbescheinigung ein. Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu den Angaben der Länderexperten des Bundesverwaltungsgerichts Stellung zu nehmen. Auch diese Gelegenheit nutzte der Beschwerdeführer nicht. Mit Verfügung vom 18. Februar 2009 schliesslich wurde der Beschwerdeführer ein letztes Mal darauf aufmerksam gemacht, dass er bisher nicht dargelegt habe, dass sich seine Tochter C._______, welche gemäss den eingereichten Bescheinigungen den Vorbereitungskurs an der Universität im Schuljahr 2007/2008 wiederholt hat, dieser Ausbildung mit dem notwendigen und ihr zumutbaren Einsatz und Willen gewidmet hat.

E. 3.3.7 Folglich hat vorliegend der Beschwerdeführer, welchen diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht trifft, in keiner Weise dargetan, dass sich C._______ ihrer Ausbildung mit dem notwendigen und ihr zumutbaren Einsatz und Willen gewidmet hat. Weder kann mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie sich entsprechend eingesetzt hat, noch kann ihr - obwohl die Wiederholung des Schuljahres eher diese Sichtweise indiziert - ein genügender Einsatz mit dem erforderlichen Beweisgrad abgesprochen werden.

E. 3.4 Bei dieser ungenügenden Beweislage ist folglich zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden, wollte doch dieser aus dem unbewiesenen Sachverhalt das Recht auf eine Kinderrente für seine Tochter C._______ im fraglichen Zeitfenster ableiten. Entsprechend ist dessen Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird und diese nicht durch die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2008 gegenstandslos geworden ist, abzuweisen.

E. 4 Die Verfahrenskosten, welche gemäss Art. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 300.- festgelegt werden, gehen zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo in der Höhe von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer auf eine von ihm anzugebende Zahlstelle zurückerstattet. Es wird keine Parteientschädigung gewährt (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird und diese nicht gegenstandslos geworden ist - abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet, der Saldo in der Höhe von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung gewährt.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde; Beilage: Formular zur Rückerstattung) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Dominique Gross Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7332/2007 {T 0/2} Urteil vom 6. März 2009 Besetzung Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Dominique Gross. Parteien K._______, Zustelladresse: X._______, Basel, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente. Sachverhalt: A. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) hatte mit Verfügung vom 20. Juni 2000 die K._______ bis dahin gewährte ganze Invalidenrente, zuzüglich zu einer entsprechenden Zusatzrente für die Ehefrau und drei Kinderrenten, per 1. August 2000 durch entsprechende halbe Renten ersetzt. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Diese Ansprüche wurden letztmals durch Mitteilung vom 17. Dezember 2004 bestätigt. B. Am 4. Oktober 2007 verfügte die IV-Stelle die Einstellung der bis dahin gewährten Kinderrente für die Tochter C._______, geboren am (...) 1988, per 1. August 2007, und erhöhte gleichzeitig die Kinderrenten für Y._______ und A._______. C. Am 25. Oktober 2007 erhob K._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er rügte, dass er ursprünglich eine ganze Invalidenrente bekommen habe und ihm diese nun - vermutlich da er einen Arzttermin verspätet wahrgenommen habe - gekürzt worden sei. Zusätzlich sei nun auch die Kinderrente für seine Tochter C._______ gestrichen worden. Er beantragte sinngemäss, ihm die früher gewährten Leistungen, namentlich eine ganze Invalidenrente (rückwirkend seit dem 1. August 2000) sowie die Kinderrente für C._______, wieder zu gewähren. D. Mit Vernehmlassung vom 2. April 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, da die Erhöhung der Invalidenrente nicht Anfechtungsgegenstand der angefochtenen Verfügung bilde. E. Der Beschwerdeführer hat vorerst keine Replik eingereicht. F. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2008 legte die IV-Stelle auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäss dar, dass gemäss der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingereichten Ausbildungsbescheinigungen C._______ im Schuljahr 2007/2008 einen privaten Vorbereitungskurs für die Universitätsaufnahmeprüfung wiederhole (vgl. die Bescheinigungen vom 3. Oktober 2006 und vom 23. August 2007, wonach C._______ an der Ö._______ Dershanesi, Fachbereich Gestaltungskunst, aktuell als Studentin eingeschrieben sei). Da es sich lediglich um eine Vorstufe zur eigentlich vorgesehenen Ausbildung an der Universität handle, werde die einmalige Wiederholung der Klasse als ungenügender zumutbarer Einsatz qualifiziert und somit die Gewährung der Kinderrente per 1. August 2007 abgelehnt. G. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, den von seiner Tochter C._______ besuchten Vorbereitungskurs für die Universität zu beschreiben (Dauer, Ziel, Nutzen) und Stellung zu nehmen, ob und gegebenenfalls aus welchem Grund der Kurs wiederholt werden müsse, und ferner anzugeben, ob sich C._______ allenfalls noch in einer anderen Ausbildung befinde. H. Am 13. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Schulbescheinigung vom 9. Oktober 2008 ein, wonach C._______ im Schuljahr 2008/2009 am beruflichen Ferngymnasium für das Fach Kindererziehung eingeschrieben sei. Er fügte der Bescheinigung keine Erklärungen hinzu. I. Mit Eingabe vom 14. November 2008 legte die IV-Stelle dar, dass C._______ gemäss der am 13. Oktober 2008 eingereichten Bescheinigung im Schuljahr 2008/2009 erneut eine Ausbildung im relevanten Rechtssinne aufgenommen habe, weshalb gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 31. Oktober 2008 die akzessorische Kinderrente per 1. Oktober 2008 wieder gewährt werde. J. Der Beschwerdeführer hat auf diese Eingabe nicht reagiert. K. Nachdem eine Stellungnahme der Länderexperten des Bundesverwaltungsgerichts eingeholt worden war, gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Ferner forderte es den Beschwerdeführer auf, bekannt zu geben, ob sich seine Tochter C._______ zwischen September 2007 und September 2008 in einer Ausbildung befand, und entsprechende Bescheinigungen beizulegen. L. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Januar 2009 ohne weiteren Kommentar eine Bescheinigung ein, wonach C._______ vom 1. September 2007 bis zum 10. Juni 2008 einen (bereits im Schuljahr 2006/2007 besuchten) privaten Vorbereitungskurs (Ö._______ Dershanesi) absolviert hatte. M. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. N. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. Er wurde explizit darauf aufmerksam gemacht, dass er bisher nicht dargelegt hatte, dass sich seine Tochter C._______, welche gemäss den eingereichten Bescheinigungen den Vorbereitungskurs für die Universitätsaufnahmeprüfung im Schuljahr 2007/2008 wiederholt hat, dieser Ausbildung mit dem notwendigen und ihr zumutbaren Einsatz und Willen gewidmet hat. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Dem Beschwerdeführer war mit Verfügung vom 20. Juni 2000 eine (lediglich) halbe Invalidenrente zugesprochen worden. Diesen Anspruch hat die IV-Stelle durch die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Mitteilung vom 17. Dezember 2004 letztmals bestätigt. Diese Verfügung ("Mitteilung") bildet nicht Anfechtungsgegenstand der angefochtenen Verfügung und kann somit vorliegend nicht Streitgegenstand sein (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 148 ff.), so dass das Bundesverwaltungsgericht auf die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers nicht eintreten kann. Ein entsprechendes Begehren um Erhöhung der Invalidenrente müsste vielmehr bei der IV-Stelle eingereicht werden. Der Beschwerdeführer wird jedoch auf Art. 10 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1) hingewiesen, wonach, wenn ein türkischer Staatsangehöriger im Ausland wohnt und dort eine halbe ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung bezieht, diese Rente weiterhin unverändert ausgezahlt wird, auch wenn sich sein Invaliditätsgrad erhöhen sollte. 3. Streitig und vorliegend zu prüfen ist somit noch, ob der Beschwerdeführer zwischen dem 1. August 2007 und dem 1. Oktober 2008 für seine Tochter C._______, geboren am (...) 1988, Anspruch auf eine akzessorische Kinderrente hatte. 3.1 Nach Art. 35 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Über das 18. Altersjahr hinaus besteht nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) der Anspruch auf eine entsprechende (Waisen- beziehungsweise Kinder-)rente nur dann, wenn das Kind noch in Ausbildung begriffen ist, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. 3.2 Als in Ausbildung begriffen gelten nach der Rechtsprechung Kinder, die während einer bestimmten Zeit Schulen oder Kurse besuchen oder der beruflichen Ausbildung obliegen. Unter beruflicher Ausbildung ist jede Tätigkeit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung des Kindes auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat, und während welcher das Kind mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Erwerbseinkommen erzielt, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erzielen würde. Als Ausbildung gelten insbesondere auch Vorkurse für die Maturitätsprüfung (BGE 104 V 64 E. 3) beziehungsweise für Aufnahmeprüfungen zur Universität. Zu Recht wird somit vorliegend von den Parteien auch nicht bestritten, dass sich C._______ im fraglichen Zeitraum in einer Ausbildung befand. 3.3 Fraglich ist jedoch, ob sich C._______ dieser Ausbildung mit dem notwendigen und ihr zumutbaren Einsatz und Willen gewidmet hat. 3.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es für die systematische Berufsvorbereitung nicht, dass eine Person rein formell die dafür notwendigen Schulen und Praktika absolviert. Die systematische Vorbereitung im Sinne der Rechtsprechung verlangt darüber hinaus, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Benötigt sie aber eine überdurchschnittlich lange Ausbildungszeit oder kommt es gar zu einem Misserfolg, so darf aus diesem Umstand allein nicht geschlossen werden, dass sich die betreffende Person in der Ausbildung zu wenig eingesetzt hat. Denn Misserfolg und lange Ausbildungszeit können auch auf mangelnder Begabung beruhen und schliessen alsdann einen (nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts allein relevanten) hinreichenden Einsatz in der Ausbildung nicht aus. Sie können aber Indizien für die Einsatzbereitschaft sein, die indessen zusammen mit dem gesamten übrigen Sachverhalt gewürdigt werden müssen (BGE 104 V 64 E. 3). 3.3.2 Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, wonach die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären haben. Sie sind für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich. Die Parteien tragen weder eine Behauptungs- noch eine Beweisführungslast. Das Untersuchungsprinzip wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Diese ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere aus Art. 28 ATSG und aus Art. 61 Bst. c ATSG (Letzterer in Analogie). Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (BGE 130 II 449 E. 6.6.1; BGE 128 II 139 E. 2b; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1623 ff.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 28 Rz. 10 f.). 3.3.3 Der Sachverhalt muss im Sozialversicherungsrecht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit beziehungsweise einer Hypothese, und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen. Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat (zum Ganzen: UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 43 Rz. 23, mit Hinweisen). 3.3.4 Wie im öffentlichen Recht allgemein gilt auch im Sozialversicherungsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ist für den Beweiswert grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Kennzeichnung massgebend (BGE 122 V 157 E. 1c). Die Behörden beziehungsweise das Gericht haben sich also aufgrund des gesamten, verfahrensmässig korrekt erhobenen Beweisergebnisses eine Auffassung zu erarbeiten, ob die in Frage stehende Tatsache mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist oder nicht. Dabei muss sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen vorgegangen werden (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 43 Rz. 26, mit Hinweisen). 3.3.5 Wie aufgezeigt entfällt im Sozialversicherungsrecht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes - soweit er nicht durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert wird - die Beweisführungslast. Sowohl im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes als auch in jenen Bereichen, in denen dieser durch die Mitwirkungspflicht relativiert wird, tragen die Parteien jedoch eine dahingehende Beweislast, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 121 V 204 E. 6a). Soweit sich also die Beweislosigkeit im Leistungsrecht ergibt, führt dies in der Regel dazu, dass die leistungsbeanspruchende Partei ihr Begehren nicht durchzusetzen vermag (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 43 Rz. 31 mit Hinweisen). 3.3.6 Vorliegend ist der Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert worden, zum genügenden Einsatz seiner Tochter C._______ in ihrer Ausbildung im fraglichen Zeitraum näher Stellung zu nehmen. So wurde er mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 explizit eingeladen, den von C._______ besuchten Vorbereitungskurs an der Universität näher zu beschreiben (Dauer, Ziel, Nutzen) und Stellung zu nehmen, ob und gegebenenfalls aus welchem Grund der Kurs wiederholt werden musste. Hierauf reichte der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2008 lediglich eine (nicht den fraglichen Zeitraum betreffende) weitere Schulbescheinigung ein. Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu den Angaben der Länderexperten des Bundesverwaltungsgerichts Stellung zu nehmen. Auch diese Gelegenheit nutzte der Beschwerdeführer nicht. Mit Verfügung vom 18. Februar 2009 schliesslich wurde der Beschwerdeführer ein letztes Mal darauf aufmerksam gemacht, dass er bisher nicht dargelegt habe, dass sich seine Tochter C._______, welche gemäss den eingereichten Bescheinigungen den Vorbereitungskurs an der Universität im Schuljahr 2007/2008 wiederholt hat, dieser Ausbildung mit dem notwendigen und ihr zumutbaren Einsatz und Willen gewidmet hat. 3.3.7 Folglich hat vorliegend der Beschwerdeführer, welchen diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht trifft, in keiner Weise dargetan, dass sich C._______ ihrer Ausbildung mit dem notwendigen und ihr zumutbaren Einsatz und Willen gewidmet hat. Weder kann mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie sich entsprechend eingesetzt hat, noch kann ihr - obwohl die Wiederholung des Schuljahres eher diese Sichtweise indiziert - ein genügender Einsatz mit dem erforderlichen Beweisgrad abgesprochen werden. 3.4 Bei dieser ungenügenden Beweislage ist folglich zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden, wollte doch dieser aus dem unbewiesenen Sachverhalt das Recht auf eine Kinderrente für seine Tochter C._______ im fraglichen Zeitfenster ableiten. Entsprechend ist dessen Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird und diese nicht durch die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2008 gegenstandslos geworden ist, abzuweisen. 4. Die Verfahrenskosten, welche gemäss Art. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 300.- festgelegt werden, gehen zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo in der Höhe von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer auf eine von ihm anzugebende Zahlstelle zurückerstattet. Es wird keine Parteientschädigung gewährt (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird und diese nicht gegenstandslos geworden ist - abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet, der Saldo in der Höhe von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung gewährt. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde; Beilage: Formular zur Rückerstattung) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Dominique Gross Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: