Heilmittel (Übriges)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Auf die Sache wird nicht eingetreten und die Akten werden zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Vorinstanz überwiesen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Verfahrensakten)
- das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS; Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Auf die Sache wird nicht eingetreten und die Akten werden zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Vorinstanz überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Verfahrensakten) - das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS; Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-______/2019 Urteil vom 1. November 2019 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Antidoping Schweiz, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz. Gegenstand SpoFöG, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Vorbescheid der Antidoping Schweiz vom 4. Oktober 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Antidoping Schweiz (nachfolgend: Vorinstanz) mit "Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)" vom 4. Oktober 2019 die Einziehung und Vernichtung von anlässlich einer Postkontrolle am 9. August 2019 beschlagnahmten 120 Kapseln B.________ anordnete und A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Gebühr von Fr. 400.- auferlegte (BVGer act. 1, Beilage), dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf Seite eins des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausführte, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, bis am 24. Oktober 2019 per Post oder Email an die Antidoping Schweiz zu Einziehung und Vernichtung Stellung zu nehmen; telefonische Stellungnahmen würden nicht entgegengenommen, dass die Vorinstanz gestützt auf den Sachverhalt und die Erwägungen des Vorbescheids in ihren Erwägungen auf Seite zwei des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausführte, die Rechtsform dieser Verfügung trete ein, wenn der im Vorbescheid auf der ersten Seite vorgeworfene Sachverhalt nicht frist- und formgerecht bestritten werde, dass im Weiteren das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz angegeben wurde, dass die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und ausführte, sie habe die Lieferung von A._______ mit ärztlichem Zeugnis bestellt und wolle nahelegen, dass sie völlig unschuldig sei (BVGer act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass es sich bei der Eingabe vom 11. Oktober 2019 offensichtlich um eine frist- und formgerechte Stellungnahme zum Vorbescheid gemäss Seite eins des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" handelt, welcher bei der unzuständigen Stelle (dem Bundesverwaltungsgericht) eingereicht wurde, dass somit keine vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG vorliegt, dass aus diesen Gründen im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) und die Akten in Anwendung von Art. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes VwVG der Vorinstanz zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens gemäss Seite eins ihres "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" zu überweisen ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Sache wird nicht eingetreten und die Akten werden zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Vorinstanz überwiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Verfahrensakten)
- das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS; Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: