Rentenrevision
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 14. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
E. 3 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'408.30 zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 14. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'408.30 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5339/2016 Urteil vom 17. Juli 2017 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Alexia Sidiropoulos, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision (Verfügung vom 14. Juli 2016). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) im Rahmen einer Rentenrevision mit Verfügung vom 14. Juli 2016 die A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) seit dem 1. Februar 2013 ausgerichtete ganze Invalidenrente (vgl. Verfügung vom 2. Dezember 2013 sowie deren Begründung; vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 44 und 51]) mit Wirkung ab 1. September 2016 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt hat (vgl. Dok. 104), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Alexia Sidiropoulos, gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 2. September 2016 Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2016 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine volle IV-Rente auszurichten; eventualiter seien die Akten zu einem neuen Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, vorgängig den rechtserheblichen Sachverhalt im Rahmen einer medizinischen Begutachtung vollständig feststellen zu lassen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1), dass der Beschwerdeführer am 20. September 2016 den mit Zwischenverfügung vom 7. September 2016 eingeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- geleistet hat (BVGer-act. 3 und 5), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. November 2016 - unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von Dr. med. C._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom medizinischen Dienst der IVSTA vom 6. Oktober 2016 - die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung im Sinne der Stellungnahme des medizinischen Dienstes beantragt hat (BVGer-act. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. November 2016 das rechtliche Gehör gewährt sowie Gelegenheit gegeben hat, innert 20 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zur beabsichtigten Rückweisung Stellung zu nehmen und seine Beschwerde allenfalls zurückzuziehen (vgl. BVGer-act. 7), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2016 mitgeteilt hat, er halte an seiner Beschwerde fest (vgl. BVGer-act. 9), dass am 2. Dezember 2016 ein Doppel der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. November 2016 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - geschlossen wurde (BVGer-act. 10), dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG [SR 172.021]) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. med. C._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, des IV-internen medizinischen Dienstes in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 - nach Sichtung und Diskussion der der Verfügung vom 14. Juli 2016 zugrundeliegenden sowie der mit Beschwerde ergänzend vorgelegten medizinischen Akten - ausführte, gestützt auf die ergänzend vorliegenden medizinischen Unterlagen sei im Vergleich zu Juli 2014 - dokumentiert und nachvollziehbar ab März 2015 - von einer erneuten Zunahme der psychischen Beschwerden auszugehen, so dass die Stellungnahme vom März 2016 (vgl. Dok. 101 f.) zum jetzigen Zeitpunkt so nicht mehr bestätigt werden könne (vgl. Beilage zu BVGer-act. 6), dass sie im Weiteren schlüssig und nachvollziehbar darlegte, dass es unverändert zwei Gutachten mit gegenteiligem Ergebnis gebe, es zwischenzeitlich erneut zu zwei ambulanten Konsultationen und einer nochmaligen stationären traumaspezifischen Behandlung gekommen sei und über den weiteren Verlauf bis zur Verfügung vom 14. Juli 2016 keine medizinischen Informationen vorlägen, weshalb aus psychiatrischer Sicht eine nochmalige psychiatrische Begutachtung mit Bezug auf die Vorgutachten und den Verlauf des Gesundheitszustandes ab Begutachtung 2014 resp. ab Austritt aus der stationären Behandlung im Juni 2015 zu empfehlen sei (vgl. BVGer-act. 6, Beilage), dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2016 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss festgestellt hat, dass die Verfügung vom 14. Juli 2016 auf einem unvollständig erhobenen medizinischen Sachverhalt beruht und sich die Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen, insbesondere eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz, als notwendig erweist, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm am 10. November 2016 im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben worden war, zur beabsichtigten Rückweisung Stellung zu nehmen und seine Beschwerde allenfalls zurückzuziehen, mit Stellungnahme vom 29. November 2016 an seiner Beschwerde festhielt und keine Einwände gegen die beabsichtigte Rückweisung vorbrachte (vgl. BVGer-act. 7 und 9), dass der Beschwerdeführer überdies in seiner Beschwerde vom 2. September 2016 vorbrachte, der IVSTA hätten im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 14. Juli 2016 weder der Bericht des X._______ vom 16. März 2015 noch der Bericht der Y._______ vom 6. Juli 2015 vorgelegen (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 15 erster Absatz), womit er sinngemäss einen unvollständig erhobenen medizinischen Sachverhalt rügte, dass er im Weiteren, sollte nicht auf die beiden vorgenannten Berichte abgestellt werden, explizit einen Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zu einem neuen Entscheid an die Vorinstanz stellte verbunden mit der Anweisung, vorgängig den rechtserheblichen Sachverhalt im Rahmen einer medizinischen Begutachtung vollständig feststellen zu lassen (vgl. BVGer-act. 1 S. 2 und S. 12 Rz. 27 letzter Absatz), dass Dr. med. C._______ mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 schlüssig und nachvollziehbar darlegte, dass vorliegend nicht auf die Berichte des X._______ vom 16. März 2015 und der Y._______ vom 6. Juli 2015 abzustellen ist, zumal auch der weitere Gesundheitsverlauf ab 16. Juni 2015 (Austritt aus der Y._______) bis zum Verfügungserlass vom 14. Juli 2016 nicht bekannt ist (vgl. BVGer-act. 6, Beilage S. 8), dass demzufolge nach Einsicht in die Akten bzw. in die medizinischen Unterlagen und insbesondere gestützt auf die schlüssige Stellungnahme von Dr. med. C._______ vom 6. Oktober 2016 festzustellen ist, dass vorliegend keine zuverlässige und umfassende Entscheidgrundlage besteht, weshalb vorliegend von übereinstimmenden Anträgen der Parteien ausgegangen werden kann, dass für das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere zur Einholung eines Gutachtens im Fachbereich Psychiatrie, nicht entsprochen werden sollte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass vorliegend eine (von beiden Parteien beantragte) Rückweisung möglich bleibt, da einerseits die Vorinstanz - wie sie mit Vernehmlassung vom 2. November 2011 selbst vorbringt - den Sachverhalt bis zum Verfügungszeitpunkt weder lückenlos geklärt noch ein eigenes Gutachten eingeholt hat, und andererseits die Sachverhaltsabklärung in erster Linie auf der Stufe des Administrativverfahrens zu erfolgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 4.2), dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2016 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen unter Aktualisierung des medizinischen Dossiers, einer (mindestens) psychiatrischen Begutachtung in der Schweiz und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die vorzunehmende Begutachtung insbesondere unter Beachtung der Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers und der gutachterlichen Pflichten zu erfolgen hat (vgl. BGE 139 V 349 E. 3 bis 5), wobei die beauftragten Sachverständigen letztverantwortlich sind einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.), dass über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden bleibt, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 20. September 2016 (BVGer-act. 5) geleistete Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass der durch eine schweizerische Rechtsanwältin vertretene Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung hat, dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einreichen, andernfalls das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 29. November 2016 eine Honorarnote eingereicht hat und ein Honorar von insgesamt Fr. 3'680.95 (Gesamtaufwand von 13 Stunden à Fr. 250.-; Auslagen von Fr. 158.30 sowie 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 272.65) geltend macht, dass der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.- einem im Bereich der Invalidenversicherung gerichtsüblichen Stundenansatz entspricht (vgl. etwa Urteile des BVGer C-6306/2013 vom 21. April 2015 und C-8623/2010 vom 13. Februar 2013 E. 9.2) und der geltend gemachte Aufwand unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Entschädigungen noch als angemessenen erscheint, dass für die anwaltliche Vertretung von Personen mit Wohnsitz im Ausland keine Mehrwertsteuer geschuldet und somit auch nicht zu entschädigen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), dass aufgrund des Dargelegten dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'408.30 (inkl. Auslagen; exkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 14. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'408.30 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: