Rentenrevision
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen wird.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'538.40 (inkl. Barauslagen und MWST) zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'538.40 (inkl. Barauslagen und MWST) zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6306/2013 Urteil vom 21. April 2015 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Vito Valenti,Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Marco Bivetti, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 4. Oktober 2013. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. November 2013 Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) vom 4. Oktober 2013 betreffend die revisionsweise Aufhebung des Anspruchs auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 erhob (BVGer act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legitimiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz - nachdem der Beschwerdeführer mit Replik vom 25. Juni 2014 neue medizinische Berichte eingereicht hatte (BVGer act. 15) - mit Duplik vom 21. Juli 2014 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinn der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 16. Juli 2014 (Dr. med. B._______) an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer act. 17), dass die Vorinstanz ihren Rückweisungsantrag im Wesentlichen mit der Abklärungsbedürftigkeit der noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung neu aufgetretenen Rückenproblematik aufgrund eines Motorradunfalls begründete (BVGer act. 17, Duplikbeilage), dass der Beschwerdeführer mit Triplik vom 12. September 2014 bzw. mit ergänzender Triplik vom 22. Oktober 2014 weitere neue medizinische Berichte einreichte (BVGer act. 19, 23), dass die Vorinstanz mit Quadruplik vom 17. Dezember 2014 an ihrem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung festhielt, wobei sie mit Verweis auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 18. November 2014 geltend machte, aus somatischer Sicht sei der Sachverhalt nicht mehr weiter abklärungsbedürftig; demgegenüber erachte der ärztliche Dienst gemäss seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 weitere Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht für erforderlich (BVGer act. 27), dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 2. Februar 2015 ausführte, er sei sich betreffend die Notwendigkeit weiterer Abklärungen in Form einer Neubegutachtung und der Rückweisung im Sinn der gestellten Anträge mit der Vorinstanz einig; gleichzeitig jedoch geltend machte, die Frakturen des Motorradunfalls seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht folgenlos verheilt (BVGer act. 29), dass IV-Arzt Dr. med. C._______, FMH Psychiatrie und Psychopathologie, mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 ausführte, er könne die klinisch gestellte Diagnose einer Bipolar-affektiven Störung, gegenwärtig hypomanische Phase (ICD F 31.0), gemäss Bericht des Psychiatrischen Zentrums D._______ vom 19. September 2014 nicht ausschliessen, weswegen ein ausführliches "AZ" bei einem Psychiater, welcher den Beschwerdeführer therapeutisch nicht betreue, eingeholt werden müsse (BVGer act. 27, Quadruplikbeilage), dass Dr. med. C._______ den Sachverhalt aufgrund des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichts vom 19. September 2014 aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht für ergänzend abklärungsbedürftig hält, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der Vorinstanz auf Rückweisung zur weiteren Abklärung nicht entsprochen werden könnte, dass jedoch - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - der Sachverhalt auch aus somatischer Sicht ergänzend abzuklären ist, dass aufgrund der Aktenlage die Auswirkungen der nach der interdisziplinären Begutachtung, aber noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung erlittenen Brustwirbelfrakturen bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule, nicht abschliessend beurteilt werden kann, dass - soweit sich die Vorinstanz in somatischer Hinsicht auf das Interdisziplinäre Gutachten vom 21. September 2012 stützt - dem somatisch-rheumatologischen Gutachter damals ein MRI der LWS vom 13. Juli 2011 vorlag, das den Verdacht auf die Kompression nervaler Strukturen äusserte, der somatisch-rheumatologische Gutachter solche jedoch verneinte (IV-act. 39-5 und 39-8; BVGer act. 15, Beilage 1), dass sowohl im neurologischen Bericht vom 15. August 2014 als auch anhand des radiologischen Berichts vom 17. August 2014 (MRI LWS vom 14. August 2014) eine Kompression der Nervenwurzel L5 in ihrem links recessalen Verlauf im Segment LWK 4/5 bei hypertropher Spondylarthrose und Diskusbulbing festgestellt werden konnte und eine Irritation der Nervenwurzel L5 rechts als denkbar erachtet wurde (BVGer act. 19, Beilagen 6 und 7), dass im MRI der LWS vom 13. Juli 2011 des Weiteren degenerative Veränderungen im Bereich der Bandscheibe L5/S1 festgehalten wurden, welche im Interdisziplinären Gutachten vom 21. September 2012 unerwähnt blieben (BVGer act. 15, Beilage 1), dass im neurochirurgischen Bericht vom 30. September 2014 ebenfalls eine hochgradige Bandscheibendegeneration L5/S1 bestätigt, aber "keine direkte Kompressionen nervaler Strukturen" festgehalten wurden, und aufgrund der gesamten Diagnosen eine "sehr starke Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit" festgehalten und schwere körperliche Arbeit als nicht zumutbar erachtet wurde (BVGer act. 23, Beilage 10), dass die Sache unter diesen Umständen sowohl zur Klärung des Sachverhalts in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht ins Verwaltungsverfahren zurückzuweisen ist, wobei aufgrund der medizinischen Aktenlage eine ergänzende polydisziplinäre Begutachtung (psychiatrisch, rheumatologisch, neurologisch) angezeigt erscheint, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach in dem Sinn teilweise gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen wird, dass die von der Vorinstanz beantragte Rückweisung zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen ins Verwaltungsverfahren vorliegend möglich bleibt, da die weiteren Abklärungen sowohl in psychiatrischer als auch somatischer Hinsicht ergänzungsbedürftige Fragen (die nach der Begutachtung im September 2012 und - zumindest teilweise - noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung aufgetreten sind) betreffen (BGE 137 V 210, E. 4.4.1 ff.), dass der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens in die Schweiz verlegt hat und die Zuständigkeit im Verwaltungsverfahren daher auf die IV-Stelle E._______ übergegangen ist (vgl. Art. 55 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 40 Abs. 2ter und Abs. 3 IVV), die Sache somit von der Vorinstanz - vorbehältlich des nach wie vor bestehenden Aufenthalts in der Schweiz - zur weiteren Behandlung an die nunmehr zuständige IV-Stelle zu überweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädi-gung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (Art. 8 Abs. 1 und 2 VGKE), dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen wird (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stundensatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Kostennote vom 2. Februar 2015 eine Parteientschädigung von Fr. 5'074.15 (Aufwand von 17.2 Stunden à Fr. 260.-, zuzüglich Barauslagen von Fr. 226.30, zuzüglich Fr. 375.85 Mehrwertsteuer zum Satz von 8 %) geltend macht (BVGer act. 29, Beilage), dass gemäss Kostennote 3.9 Stunden für die Vorbereitung der Beschwerdeerhebung (4.11.2013 und 5.11.2013), 6.05 Stunden für die Ausfertigung der Beschwerdeschrift (6.11.2013 und 7.11.2013) und 7.25 Stunden im Rahmen des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren aufgewendet wurden, dass es sich vorliegend um ein übliches Rentenrevisionsverfahren handelt, der Rechtsvertreter bereits im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht genommen hat und zudem Aufwand für Eingaben an die Vorinstanz geltend gemacht wird, welcher noch vor Beschwerdeerhebung entstanden und nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu entschädigen ist (vgl. BGE 132 II 47 E. 5.2; Kieser, ATSG Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 41 ff. zu Art. 52), dass der Gesamtaufwand aufgrund des Gesagten - unter Berücksichtigung des Umfangs der Eingaben sowie der von der Vorinstanz mit Duplik beantragten Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung - um 5 Stunden auf 12.2 Stunden zu kürzen ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines für das vorliegende Verfahren angemessenen Stundenansatzes von Fr. 250.- somit auf Fr. 3'538.40 (12.2 Stunden à Fr. 250.-, zuzüglich Barauslagen von Fr. 226.30, zuzüglich Fr. 262.10 Mehrwertsteuer zum Satz von 8 %) festzusetzen und von der Vorinstanz zu leisten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'538.40 (inkl. Barauslagen und MWST) zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: