opencaselaw.ch

C-5142/2017

C-5142/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-04 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 10. Juli 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'525.10 zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 10. Juli 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'525.10 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5142/2017 Urteil vom 4. Juni 2018 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien Z._______, Deutschland, vertreten durch lic. iur. Laurent Häusermann, Rechtsanwalt, AMPARO Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 10. Juli 2017. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz oder IVSTA) am 10. Juli 2017 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie das Neuanmeldungsgesuch von Z._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) abgewiesen hat, dass der Versicherte hiergegen, vertreten durch Rechtsanwalt Laurent Häusermann, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. September 2017 hat Beschwerde erheben und beantragen lassen, die Verfügung vom 10. Juli 2017 sei aufzuheben und dem Versicherten seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere rückwirkend ab 1. April 2017 mindestens eine Viertelsrente; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht der Antrag auf Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 15. September 2017 aufgefordert worden ist, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen, dass die entsprechenden Dokumente am 2. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 das Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtpflege gutgeheissen hat und der Beschwerdeführer von der Bezahlung des Kostenvorschusses befreit und ihm Rechtsanwalt Laurent Häusermann als amtlichen Anwalt beigeordnet worden ist, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2017 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 29. Januar 2018 hat beantragen lassen, die Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen, insbesondere rückwirkend ab April 2017 mindestens eine Viertelsrente, auszurichten, dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 16. April 2018 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 19. April 2018 ersucht worden ist, innert Frist zu den Anträgen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 20. April 2018 ausgeführt hat, dem Antrag in der Duplik sei in dem Sinn zuzustimmen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit für weitere Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens, an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1] und Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]), dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. med. A._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom medizinischen Dienst der IVSTA in seiner Stellungnahme vom 11. April 2018 ausgeführt hat, seines Erachtens sei es nötig, den Versicherten in der Schweiz zu begutachten; da auch Diagnosen mit Bezug auf den Bewegungsapparat genannt würden und von Seiten der behandelnden Ärzte das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung postuliert werde, empfehle er eine bidisziplinäre Begutachtung in den Bereichen Psychiatrie und Rheumatologie oder Psychiatrie und Orthopädie, dass sich die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 16. April 2018 dieser Beurteilung angeschlossen hat, dass sich gestützt auf die in den Medizinalakten dokumentierten verschieden gelagerten Gesundheitseinschränkungen des Beschwerdeführers in psychischer und somatischer Hinsicht die Einholung einer Begutachtung auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aufdrängt, dass die Vorinstanz damit den vorliegend massgebenden Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat, dass in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen, übereinstimmende Rechtsbegehren der Parteien vorliegen, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die grundsätzlich gegen einen Entscheid im Sinne der übereinstimmenden Begehren sprechen würden, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass das Gericht, welches den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt er-achtet, gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Wahl hat, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen, dass die Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung nicht entgegensteht, wenn die Verwaltung - wie vorliegend - wesentliche Fragen gänzlich ungeklärt liess (Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2; vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung einer Begutachtung in der Schweiz entgegenstünden, dass die vorzunehmende Begutachtung insbesondere unter Beachtung der Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers und der gutachterlichen Pflichten zu erfolgen hat, wobei die beauftragten Sachverständigen einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der erstellten Entscheidungsgrundlage sowie anderseits für eine wirtschaftliche Abklärung letztverantwortlich sind (vgl. Urteil des BVGer C-5339/2016 vom 17. Juli 2017 S. 5 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 3.2 f.) und eine umfassende administrative Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen ist, dass eine polydisziplinäre Expertise auch dann einzuholen ist, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber nicht vollends gesichert ist (vgl. zum Ganzen BGE 139 V 349 E. 3.2), dass aufgrund der verschiedenen Gesundheitseinschränkungen des Beschwerdeführers in psychischer und somatischer Hinsicht die Einholung einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz in den Fachbereichen Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie notwendig erscheint, dass es den Gutachtern und/oder den Gutachterinnen frei steht, die vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren bezeichneten Disziplinen gegenüber der Vorinstanz als Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig erscheinen (BGE 139 V 349 E. 3.3), dass es überdies auch den Gutachtern und/oder den Gutachterinnen überlassen bleibt, über die Notwendigkeit des Beizugs eines Neuropsychologen oder einer Neuropsychologin zu entscheiden, dass die Experten und/oder Expertinnen die im Juni 2015 begründete Indikatorenrechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281) sowie die per Ende November 2017 erfolgte Praxisänderung zu Depression und anderen psychischen Leiden (vgl. BGE 143 V 409 und 143 V 418) zu beachten haben, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2017 aufzuheben und die Sache zur Einholung einer interdisziplinären Begutachtung in der Schweiz im Sinne der Erwägungen sowie zur anschliessenden neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG), dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 127 V 205 E. 4.), dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat, dass Rechtsanwalt Laurent Häusermann in seiner Kostennote vom 20. April 2018 einen Aufwand von etwas über 17 Stunden resp. ein Honorar von Fr. 4'292.50 sowie in seiner Ergänzung vom 25. April 2017 einen Spesenzuschlag in der Höhe von Fr. 232.60 geltend gemacht hat, dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens die geltend gemachte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'525.10 (inkl. Spesen, ohne Mehrwertsteuer) nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]). (Das Urteilsdispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 10. Juli 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'525.10 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: