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C-5277/2008

C-5277/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-04-30 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Die aus Sri Lanka stammenden Eheleute K._______ und L._______ (geb. 1954 und 1962; nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladene) beantragten am 26. Mai 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung von Einreisevisa für die Dauer von rund 10 Wochen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gaben sie an, ihren im Kanton Schaffhausen wohnhaften Bruder respektive Schwager V._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen und während ihres Aufenthaltes in der Schweiz an der "Pubertätszeremonie" ihrer Nichte teilnehmen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einreisegesuche mit Verfügung vom 5. August 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchsteller stammten aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden politischen Spannungen sowie der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise stark anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten - einmal in der Schweiz - ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise könne demnach nicht als einwandfrei gesichert betrachtet werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. August 2008 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der nachgesuchten Besuchervisa an seinen Bruder und seine Schwägerin. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, hätten diese doch für srilankische Verhältnisse sehr gut bezahlte Arbeitsstellen als Buchhalter (im regionalen Gesundheitsdepartement) bzw. als Assistentin des Direktors der landwirtschaftlichen Schule in Vavuniya. Überdies garantiere er als Gastgeber für die fristgerechte Rückkehr seiner Gäste. Die "Pubertätszeremonie" seiner Nichte habe zwar schon stattgefunden, dennoch möchten die Eingeladenen nach vielen Jahren wieder einmal ihre in der Schweiz lebenden Geschwister sehen. In zwei Unterstützungsschreiben geben sich sowohl die langjährige Vorgesetzte des Beschwerdeführers als auch einer seiner Bekannten davon überzeugt, dass die Gesuchsteller die Schweiz fristgerecht wieder verlassen werden. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2008 die Abweisung der Beschwerde und führt unter Hinweis auf die weiteren Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo unter anderem aus, bei den Eingeladenen handle es sich um ein kinderloses Ehepaar, welches aus einem Krisengebiet in Sri Lanka stamme. Zudem benötigten die Gesuchsteller als Staatsangestellte für ihren Auslandaufenthalt eine Bewilligung des Ministeriums, welche in casu nicht vorliege. Es bestehe lediglich eine Bestätigung des regionalen Büros des Ministeriums für Gesundheit, dass der Gesuchsteller einen Antrag für Auslandurlaub in der Zeit vom 5. Juni bis 18. August 2008 gestellt habe, wobei die handschriftliche Übersetzung in Englisch nicht mit dem Original übereinstimme. E. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz, zu den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft in Colombo sowie zu einem Bericht der Sektion Migration- und Länderanalysen des BFM Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).

E. 4 Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.

E. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e).

E. 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet.

E. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.

E. 6 Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegen die Gesuchsteller damit der Visumspflicht.

E. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 7.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 1'350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas; Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Landes zugenommen und das politische Klima ist sehr gespannt (Quellen: <http://www.auswaertiges-amt.de>, Stand: November 2008 und <http://www.eda.admin.ch>, Stand: Juli 2008 bzw. Januar 2009; vgl. auch BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5). In den vergangenen Wochen und Monaten ist die sri-lankische Armee in die letzten von den tamilischen Rebellen kontrollierten Gebiete vorgerückt und hat die LTTE weiter zurückgedrängt. Doch auch wenn der Armeechef kürzlich in einer Fernsehansprache erklärte, das Ende des 25-jährigen Bürgerkriegs sei in greifbare Nähe gerückt, so ist diese Ankündigung angesichts der vielen gleichartigen Erklärungen in den vergangenen Monaten zu relativieren. Es ist schwer abzuschätzen, über welche Reserven die LTTE noch verfügen. Zudem gibt es seit dem Beginn der jüngsten Offensive im Norden keine unabhängigen Berichte aus dem Krisengebiet mehr, da Journalisten und Helfern der Zugang dorthin verwehrt wird (zur neueren Entwicklung vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 27. Januar 2009, S. 3).

E. 7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im Jahre 2008 mit 1'262 Gesuchen die fünftgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellte. Nachdem die Anzahl der Gesuche 2007 im Vergleich zum Vorjahr schon um fast 90% zugenommen hatte, stieg die Anzahl der Gesuche im Jahre 2008 wegen der Eskalation des bewaffneten Konfliktes im Vergleich zum Vorjahr nochmals um 98.4% (vgl. BFM-Asylstatistik 2008 vom 12. Januar 2009, S. 4 und 9).

E. 8.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 8.2 Bei den aus dem Norden (Vavuniya) und somit aus einem Krisengebiet stammenden Gesuchstellern handelt es sich um ein Ehepaar im Alter von knapp 55 respektive 46 Jahren. Laut den Angaben des Beschwerdeführers soll der Ehemann als Buchhalter im örtlichen Gesundheitsdepartement, dessen Ehefrau als Assistentin des Direktors der dortigen landwirtschaftlichen Schule tätig sein. Gemäss den vorliegenden Lohnabrechnungen von März bzw. April 2008 sollen sie zusammen ein monatliches (Netto-)Gehalt von rund 63'350 LKR (srilankische Rupien) beziehen, was dem Gegenwert von ungefähr 630 CHF entspricht. In diesem Zusammenhang wies allerdings die Schweizerische Botschaft in Colombo in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2008 gegenüber der Vorinstanz darauf hin, der von Hand ausgefüllte Lohnausweis des Gesuchstellers weise keinen offiziellen Charakter auf. Zudem habe der Eingeladene lediglich einen vom regionalen Büro des Ministeriums für Gesundheit bestätigten Antrag für Auslandurlaub, jedoch keine vom zuständigen Ministerium in Colombo beglaubigte Ausreiseerlaubnis, welche für Staatsangestellte obligatorisch sei, vorlegen können. Trotz gewährtem Replikrecht unterliess es der Beschwerdeführer in der Folge, zu den aufgezeigten Ungereimtheiten Stellung zu nehmen und damit zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts beizutragen. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob die Gesuchsteller, wie vom Beschwerdeführer behauptet, tatsächlich über eine massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland verfügen, die sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten.

E. 8.3 Dass der Zuwanderungsdruck von Personen aus Sri Lanka in grossem Ausmass anhält und die Sicherheitslage im Norden des Landes prekär ist, wurde bereits erwähnt. So rät auch das EDA von Reisen ins gesamte Gebiet nördlich der Strassen A 12 und A 11 (Puttalam - Anurudhapura - Polonnaruwa) ab, wozu auch Vavuniya gehört (Quelle: Reisehinweise auf der Webseite des EDA, www.eda.admin.ch, Stand: 12. Februar 2009, besucht im April 2009). Nicht zuletzt aufgrund der Menschenrechtsverletzungen hat die Zahl der Asylsuchenden, die aus Vavuniya stammen, stark zugenommen. In einem dem Bundesverwaltungsgericht vom BFM zur Kenntnis gebrachten Fall hat ein Ehepaar aus dieser Ortschaft, welches früher mehrmals in der Schweiz zu Besuch gewesen war und dem im März 2008 wiederum eine Einreisebewilligung ausgestellt worden war, im Oktober 2008 in der Schweiz Asylgesuche gestellt.

E. 8.4 Zu berücksichtigen gilt es im Weitern, dass das (kinderlose) Ehepaar beabsichtigt, gemeinsam in die Schweiz zu reisen. Damit hätten die Gesuchsteller in der Heimat keine erkennbaren familiären Verpflichtungen mehr, welche gegebenenfalls die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten. Demgegenüber verfügen sie mit dem inzwischen eingebürgerten Gastgeber und Beschwerdeführer bereits über eine enge Bezugsperson in der Schweiz. Ebenso ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass auch zwei Schwestern des Eingeladenen sowie eines der sechs Geschwister seiner Ehefrau Sri Lanka definitiv verlassen haben und in die Schweiz respektive in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelt sind, woraus auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld der Gesuchsteller geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Insbesondere der Umstand, dass die Eingeladenen eine Auslandabwesenheit von nicht nur wenigen Wochen, sondern gleich von mehreren Monaten planen, lässt darauf schliessen, dass ihnen im Heimatland offensichtlich keine zwingenden Verpflichtungen obliegen, die sie ernsthaft davon abhalten könnten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen.

E. 8.5 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, es bestehe zu wenig Gewähr im Sinne der massgeblichen Bestimmungen. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Gastgeber die rechtzeitige Rückkehr der eingeladenen Verwandten zugesichert hat, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11 und C-8300/2007 vom 19. November 2008 E. 5.3).

E. 9 Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und den Gesuchstellern die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 10 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 2. September 2008 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] retour) das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5277/2008 {T 0/2} Urteil vom 30. April 2009 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien V._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf K._______ und L._______. Sachverhalt: A. Die aus Sri Lanka stammenden Eheleute K._______ und L._______ (geb. 1954 und 1962; nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladene) beantragten am 26. Mai 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung von Einreisevisa für die Dauer von rund 10 Wochen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gaben sie an, ihren im Kanton Schaffhausen wohnhaften Bruder respektive Schwager V._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen und während ihres Aufenthaltes in der Schweiz an der "Pubertätszeremonie" ihrer Nichte teilnehmen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einreisegesuche mit Verfügung vom 5. August 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchsteller stammten aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden politischen Spannungen sowie der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise stark anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten - einmal in der Schweiz - ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise könne demnach nicht als einwandfrei gesichert betrachtet werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. August 2008 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der nachgesuchten Besuchervisa an seinen Bruder und seine Schwägerin. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, hätten diese doch für srilankische Verhältnisse sehr gut bezahlte Arbeitsstellen als Buchhalter (im regionalen Gesundheitsdepartement) bzw. als Assistentin des Direktors der landwirtschaftlichen Schule in Vavuniya. Überdies garantiere er als Gastgeber für die fristgerechte Rückkehr seiner Gäste. Die "Pubertätszeremonie" seiner Nichte habe zwar schon stattgefunden, dennoch möchten die Eingeladenen nach vielen Jahren wieder einmal ihre in der Schweiz lebenden Geschwister sehen. In zwei Unterstützungsschreiben geben sich sowohl die langjährige Vorgesetzte des Beschwerdeführers als auch einer seiner Bekannten davon überzeugt, dass die Gesuchsteller die Schweiz fristgerecht wieder verlassen werden. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2008 die Abweisung der Beschwerde und führt unter Hinweis auf die weiteren Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo unter anderem aus, bei den Eingeladenen handle es sich um ein kinderloses Ehepaar, welches aus einem Krisengebiet in Sri Lanka stamme. Zudem benötigten die Gesuchsteller als Staatsangestellte für ihren Auslandaufenthalt eine Bewilligung des Ministeriums, welche in casu nicht vorliege. Es bestehe lediglich eine Bestätigung des regionalen Büros des Ministeriums für Gesundheit, dass der Gesuchsteller einen Antrag für Auslandurlaub in der Zeit vom 5. Juni bis 18. August 2008 gestellt habe, wobei die handschriftliche Übersetzung in Englisch nicht mit dem Original übereinstimme. E. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz, zu den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft in Colombo sowie zu einem Bericht der Sektion Migration- und Länderanalysen des BFM Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. 5. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden. 6. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegen die Gesuchsteller damit der Visumspflicht. 7. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 1'350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas; Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Landes zugenommen und das politische Klima ist sehr gespannt (Quellen: , Stand: November 2008 und , Stand: Juli 2008 bzw. Januar 2009; vgl. auch BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5). In den vergangenen Wochen und Monaten ist die sri-lankische Armee in die letzten von den tamilischen Rebellen kontrollierten Gebiete vorgerückt und hat die LTTE weiter zurückgedrängt. Doch auch wenn der Armeechef kürzlich in einer Fernsehansprache erklärte, das Ende des 25-jährigen Bürgerkriegs sei in greifbare Nähe gerückt, so ist diese Ankündigung angesichts der vielen gleichartigen Erklärungen in den vergangenen Monaten zu relativieren. Es ist schwer abzuschätzen, über welche Reserven die LTTE noch verfügen. Zudem gibt es seit dem Beginn der jüngsten Offensive im Norden keine unabhängigen Berichte aus dem Krisengebiet mehr, da Journalisten und Helfern der Zugang dorthin verwehrt wird (zur neueren Entwicklung vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 27. Januar 2009, S. 3). 7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im Jahre 2008 mit 1'262 Gesuchen die fünftgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellte. Nachdem die Anzahl der Gesuche 2007 im Vergleich zum Vorjahr schon um fast 90% zugenommen hatte, stieg die Anzahl der Gesuche im Jahre 2008 wegen der Eskalation des bewaffneten Konfliktes im Vergleich zum Vorjahr nochmals um 98.4% (vgl. BFM-Asylstatistik 2008 vom 12. Januar 2009, S. 4 und 9). 8. 8.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 8.2 Bei den aus dem Norden (Vavuniya) und somit aus einem Krisengebiet stammenden Gesuchstellern handelt es sich um ein Ehepaar im Alter von knapp 55 respektive 46 Jahren. Laut den Angaben des Beschwerdeführers soll der Ehemann als Buchhalter im örtlichen Gesundheitsdepartement, dessen Ehefrau als Assistentin des Direktors der dortigen landwirtschaftlichen Schule tätig sein. Gemäss den vorliegenden Lohnabrechnungen von März bzw. April 2008 sollen sie zusammen ein monatliches (Netto-)Gehalt von rund 63'350 LKR (srilankische Rupien) beziehen, was dem Gegenwert von ungefähr 630 CHF entspricht. In diesem Zusammenhang wies allerdings die Schweizerische Botschaft in Colombo in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2008 gegenüber der Vorinstanz darauf hin, der von Hand ausgefüllte Lohnausweis des Gesuchstellers weise keinen offiziellen Charakter auf. Zudem habe der Eingeladene lediglich einen vom regionalen Büro des Ministeriums für Gesundheit bestätigten Antrag für Auslandurlaub, jedoch keine vom zuständigen Ministerium in Colombo beglaubigte Ausreiseerlaubnis, welche für Staatsangestellte obligatorisch sei, vorlegen können. Trotz gewährtem Replikrecht unterliess es der Beschwerdeführer in der Folge, zu den aufgezeigten Ungereimtheiten Stellung zu nehmen und damit zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts beizutragen. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob die Gesuchsteller, wie vom Beschwerdeführer behauptet, tatsächlich über eine massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland verfügen, die sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 8.3 Dass der Zuwanderungsdruck von Personen aus Sri Lanka in grossem Ausmass anhält und die Sicherheitslage im Norden des Landes prekär ist, wurde bereits erwähnt. So rät auch das EDA von Reisen ins gesamte Gebiet nördlich der Strassen A 12 und A 11 (Puttalam - Anurudhapura - Polonnaruwa) ab, wozu auch Vavuniya gehört (Quelle: Reisehinweise auf der Webseite des EDA, www.eda.admin.ch, Stand: 12. Februar 2009, besucht im April 2009). Nicht zuletzt aufgrund der Menschenrechtsverletzungen hat die Zahl der Asylsuchenden, die aus Vavuniya stammen, stark zugenommen. In einem dem Bundesverwaltungsgericht vom BFM zur Kenntnis gebrachten Fall hat ein Ehepaar aus dieser Ortschaft, welches früher mehrmals in der Schweiz zu Besuch gewesen war und dem im März 2008 wiederum eine Einreisebewilligung ausgestellt worden war, im Oktober 2008 in der Schweiz Asylgesuche gestellt. 8.4 Zu berücksichtigen gilt es im Weitern, dass das (kinderlose) Ehepaar beabsichtigt, gemeinsam in die Schweiz zu reisen. Damit hätten die Gesuchsteller in der Heimat keine erkennbaren familiären Verpflichtungen mehr, welche gegebenenfalls die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten. Demgegenüber verfügen sie mit dem inzwischen eingebürgerten Gastgeber und Beschwerdeführer bereits über eine enge Bezugsperson in der Schweiz. Ebenso ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass auch zwei Schwestern des Eingeladenen sowie eines der sechs Geschwister seiner Ehefrau Sri Lanka definitiv verlassen haben und in die Schweiz respektive in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelt sind, woraus auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld der Gesuchsteller geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Insbesondere der Umstand, dass die Eingeladenen eine Auslandabwesenheit von nicht nur wenigen Wochen, sondern gleich von mehreren Monaten planen, lässt darauf schliessen, dass ihnen im Heimatland offensichtlich keine zwingenden Verpflichtungen obliegen, die sie ernsthaft davon abhalten könnten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. 8.5 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, es bestehe zu wenig Gewähr im Sinne der massgeblichen Bestimmungen. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Gastgeber die rechtzeitige Rückkehr der eingeladenen Verwandten zugesichert hat, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11 und C-8300/2007 vom 19. November 2008 E. 5.3). 9. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und den Gesuchstellern die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 2. September 2008 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] retour) das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: