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C-2838/2009

C-2838/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-02 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Der aus Sri Lanka stammende P._______ (geb. 1940, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 19. Januar 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seine im Kanton Bern wohnhafte Tochter und deren Familie besuchen zu wollen. Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. In ihrer (negativen) Stellungnahme vom 4. März 2009 hielt die Migrationsbehörde des Kantons Bern gegenüber der Vorinstanz unter anderem fest, der Gesuchsteller habe sich bereits in den Jahren 2005 und 2007 mit einem dreimonatigen Touristenvisum in der Schweiz aufgehalten; beide Male sei eine Verlängerung um weitere drei Monate beantragt worden. C. Mit Verfügung vom 2. April 2009 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit der Begründung ab, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Laut Asylstatistik bildeten Staatsangehörige aus Sri Lanka heute eine der Hauptgruppen von neu einreisenden Antragstellern. Zudem sei der Eingeladene anlässlich seiner letzten Besuchsaufenthalte in der Schweiz nicht rechtzeitig ausgereist, sondern habe jeweils um eine Visumsverlängerung ersucht. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Mai 2009 beantragt der Gastgeber und Schwiegersohn des Gesuchstellers, S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten seines Schwiegervaters. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, in Vavuniya, dem Wohnort des Eingeladenen, sei es bis jetzt ruhig geblieben. Der Gesuchsteller beziehe eine monatliche Rente von umgerechnet Fr. 500.-, was ausreiche, um in Sri Lanka ein würdiges Leben führen zu können. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei der Eingeladene anlässlich seiner früheren Besuchsaufenthalte immer rechtzeitig ausgereist, sei ihm doch jeweils die beantragte Visumsverlängerung von den zuständigen Behörden gewährt worden. Der Beschwerdeführer betont im Weitern, dass er und seine Angehörigen inzwischen in der Schweiz eingebürgert seien und über ein namhaftes Erwerbseinkommen verfügten. Der Eingabe waren unter anderem verschiedene Lohnabrechnungen der Gastgeber sowie Kopien der Identitätskarten und Ausweise der Familienangehörigen beigelegt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2009 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, auch nach Beendigung des Bürgerkrieges in Sri Lanka bleibe die Lage in den ehemaligen Konfliktzonen unübersichtlich und das politische Klima angespannt. Auch in der Schweiz müsse daher mit einer Zunahme der Asylströme und -gesuche gerechnet werden. Überdies habe der Eingeladene in den Jahren 2005 und 2007 bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde um Verlängerung des Besuchsaufenthaltes ersucht. F. In seiner Replik vom 9. Juli 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und stellt entschieden in Abrede, dass der Gesuchsteller sein Heimatland dauerhaft verlassen möchte. Dieser lebe in Sri Lanka zusammen mit seinem Bruder und seiner Schwester, die beide auch pensioniert seien, im gleichen Haus. Er liebe das dortige Klima und sei mit seinem Heimatland verbunden. Ein Familiennachzug zu seiner seit bald zwei Jahren in der Schweiz lebenden Ehefrau komme schon deshalb nicht in Betracht, da es zwischen den Ehegatten massive Differenzen und Probleme gebe. G. In einer weiteren Eingabe vom 9. Januar 2010 bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das nachgereichte ärztliche Zeugnis vor, dass der Geburtstermin für sein (viertes) Kind am 24. Februar 2010 zu erwarten sei. H. Am 4. bzw. 10. Februar 2010 zog das Bundesverwaltungsgericht die den Gesuchsteller und dessen Ehefrau betreffenden kantonalen Akten bei. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).

E. 4.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige, d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG).

E. 4.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraussetzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl. C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufenthaltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 5).

E. 5 In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Sri Lanka ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb der Gesuchsteller der Visumspflicht unterliegt.

E. 6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 6.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist im Jahr 2008 real um 6,0% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 2'014 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 40,7 Mrd. USD. Die Werte des ersten Quartals 2009 (+1,5%) lassen für das Gesamtjahr jedoch eine geringere Rate erwarten. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Landes ist die Inflation, die 2008 eine Rekordhöhe von durchschnittlich 22,6% erreichte. Zurzeit schwächt die Preissteigerung aber ab: im Juni 2009 lag die 12-Monats-Rate bei 12,5%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber sind der Norden und Osten des Landes durch den - mit Unterbrechungen - 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaftlichen Wiederaufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regierung als auch auf internationale Unterstützung angewiesen (Quelle: Auswärtiges Amt, <http://www.auswaertiges-amt.de>, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: Juli 2009, besucht im Februar 2010). In diesem Zusammenhang gehört die Fürsorge für die rund 272'000 in Lagern untergebrachten Bürgerkriegsvertriebenen und deren Wiederansiedlung in ihre Heimatorte zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben. Zudem hat das Ende des Bürgerkriegs, der nach letzten Schätzungen 100'000 Todesopfer forderte, die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wieder entfacht. Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu liegen (Quelle: Auswärtiges Amt, a.a.O., Innenpolitik, Stand: August 2009, besucht im Februar 2010; vgl. auch Judith Macchi, Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 7. Juli 2009).

E. 6.4 Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und ungebundenen Menschen manifestiert. Aber auch sozial eingebundene Menschen und solche reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus Sri Lanka im Jahre 2009 mit 1'415 Gesuchen (+12,1% gegenüber dem Vorjahr) die drittgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellten (vgl. kommentierte Asylstatistik 2009 des BFM, S. 3 und 10, im Internet unter: <http://www.bfm.admin.ch>, Themen > Statistiken).

E. 6.5 Angesichts des erst vor kurzem beendeten Bürgerkriegs, der vielfältigen Probleme der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka und der grossen Anzahl Asylsuchender aus diesem Staat ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als hoch einschätzte, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nun entbindet die Einschätzung der allgemeinen Situation zwar nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung der persönlichen Verhältnisse. Es versteht sich aber von selbst, dass vergleichsweise hohe Anforderungen zu setzen sind, wenn es darum geht, eine besondere persönliche, familiäre oder berufliche Verwurzelung darzutun, welche das generell anzunehmende Risiko entscheidend zu relativieren vermag.

E. 7.1 Der Eingeladene ist mittlerweile 70-jährig und soll gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zusammen mit seiner Schwester und seinem Bruder, beide auch im Rentenalter, im eigenen Haus in Sri Lanka leben. Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch den ebenfalls schon betagten Gesuchsteller selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Gegen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis spricht nur schon der Umstand, dass sich der Eingeladene ohne zwingenden Grund gleich für volle drei Monate ins Ausland begeben möchte. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Als pensionierter Lehrer, welcher angeblich eine Altersrente von umgerechnet rund Fr. 500.- bezieht, hat der Gesuchsteller ausserdem keine beruflichen Verpflichtungen mehr wahrzunehmen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr nach Sri Lanka bieten könnten. Zudem ist die Sicherheitslage im Norden Sri Lankas, wie bereits erwähnt, prekär, weshalb in Bezug auf das Herkunftsgebiet des Eingeladenen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - sehr wohl von einem Krisengebiet gesprochen werden kann. So rät auch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) von Reisen ins gesamte Gebiet nördlich der Strasse A12 (Puttalam - Anuradhapura - Trincomalee) ab, wozu auch Vavuniya gehört (Quelle: Reisehinweise auf der Webseite des EDA, <http://www.eda.admin.ch>, Stand: 11. Februar 2010; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5277/2008 vom 30. April 2009 E. 8.3 und C-2102/2008 vom 9. März 2009 E. 8.2 und 8.3).

E. 7.2 Andererseits verfügt der Eingeladene mit seiner hierzulande lebenden Ehefrau, seiner Tochter, dem Schwiegersohn sowie den Enkelkindern bereits über engste Bezugspersonen in der Schweiz. In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit Ausnahme einer Tochter, zu deren Lebenssituation von den Betroffenen allerdings keine näheren Angaben gemacht werden, offenbar sämtliche Familienangehörige des Gesuchstellers ihr Heimatland definitiv verlassen haben und nach Westeuropa (Schweiz, Frankreich, Grossbritannien) übersiedelt sind, woraus auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld des Eingeladenen geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, der Gesuchsteller werde die Schweiz nach seinem Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder verlassen, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.

E. 7.3 Nicht zuletzt altersbedingte gesundheitliche Probleme, fehlende familiäre Beziehungen sowie die misslichen Verhältnisse im Heimatland bergen ein erhöhtes Risiko in sich, der Gesuchsteller könnte nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Schweiz geneigt sein, den Lebensabend - wie seine Ehefrau - im Umfeld seiner in der Schweiz lebenden nächsten Angehörigen zu verbringen oder sich über die beantragte Visumsdauer hinaus hierzulande aufzuhalten. Insofern bestehen gewisse Festsetzungstendenzen und demzufolge begründete Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 16 und Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV). Das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, die (nicht näher bezeichneten) massiven Differenzen zwischen dem Gesuchsteller und seiner (bei der Gastgeberfamilie lebenden) Ehefrau stünden einem längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz entgegen, vermag angesichts des beantragten Besuchsaufenthalts von drei Monaten nicht zu überzeugen.

E. 8.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen und den bisher mit dem Gesuchsteller gemachten Erfahrungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Ein solcher Anspruch lässt sich ebenso wenig aus früher erteilten Einreisebewilligungen ableiten, hat sich doch mit der veränderten allgemeinen Sicherheitslage, die sich insbesondere im Norden Sri Lankas seither verschlechterte (vgl. Ziff. 6.3 und 7.1 hievor) sowie dem erfolgten Familiennachzug der Ehefrau die Sachlage seit dem letzten Besuchsaufenthalt des Gesuchstellers wesentlich verändert. An der obgenannten Risikoeinschätzung vermag auch der Hinweis auf das Schweizerbürgerrecht und die Höhe des Erwerbseinkommens der Gastgeber nichts zu ändern. Die Integrität des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in ihrer Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Die Gastgeber können - wie dies in casu mit der Unterzeichnung des Formulars "Unterhaltsgarantie" geschehen ist - zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E.11, mit weiteren Hinweisen).

E. 9 Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 10 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 13. Mai 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück) den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2838/2009 {T 0/2} Urteil vom 2. März 2010 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien S._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf P._______. Sachverhalt: A. Der aus Sri Lanka stammende P._______ (geb. 1940, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 19. Januar 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seine im Kanton Bern wohnhafte Tochter und deren Familie besuchen zu wollen. Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. In ihrer (negativen) Stellungnahme vom 4. März 2009 hielt die Migrationsbehörde des Kantons Bern gegenüber der Vorinstanz unter anderem fest, der Gesuchsteller habe sich bereits in den Jahren 2005 und 2007 mit einem dreimonatigen Touristenvisum in der Schweiz aufgehalten; beide Male sei eine Verlängerung um weitere drei Monate beantragt worden. C. Mit Verfügung vom 2. April 2009 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit der Begründung ab, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Laut Asylstatistik bildeten Staatsangehörige aus Sri Lanka heute eine der Hauptgruppen von neu einreisenden Antragstellern. Zudem sei der Eingeladene anlässlich seiner letzten Besuchsaufenthalte in der Schweiz nicht rechtzeitig ausgereist, sondern habe jeweils um eine Visumsverlängerung ersucht. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Mai 2009 beantragt der Gastgeber und Schwiegersohn des Gesuchstellers, S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten seines Schwiegervaters. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, in Vavuniya, dem Wohnort des Eingeladenen, sei es bis jetzt ruhig geblieben. Der Gesuchsteller beziehe eine monatliche Rente von umgerechnet Fr. 500.-, was ausreiche, um in Sri Lanka ein würdiges Leben führen zu können. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei der Eingeladene anlässlich seiner früheren Besuchsaufenthalte immer rechtzeitig ausgereist, sei ihm doch jeweils die beantragte Visumsverlängerung von den zuständigen Behörden gewährt worden. Der Beschwerdeführer betont im Weitern, dass er und seine Angehörigen inzwischen in der Schweiz eingebürgert seien und über ein namhaftes Erwerbseinkommen verfügten. Der Eingabe waren unter anderem verschiedene Lohnabrechnungen der Gastgeber sowie Kopien der Identitätskarten und Ausweise der Familienangehörigen beigelegt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2009 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, auch nach Beendigung des Bürgerkrieges in Sri Lanka bleibe die Lage in den ehemaligen Konfliktzonen unübersichtlich und das politische Klima angespannt. Auch in der Schweiz müsse daher mit einer Zunahme der Asylströme und -gesuche gerechnet werden. Überdies habe der Eingeladene in den Jahren 2005 und 2007 bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde um Verlängerung des Besuchsaufenthaltes ersucht. F. In seiner Replik vom 9. Juli 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und stellt entschieden in Abrede, dass der Gesuchsteller sein Heimatland dauerhaft verlassen möchte. Dieser lebe in Sri Lanka zusammen mit seinem Bruder und seiner Schwester, die beide auch pensioniert seien, im gleichen Haus. Er liebe das dortige Klima und sei mit seinem Heimatland verbunden. Ein Familiennachzug zu seiner seit bald zwei Jahren in der Schweiz lebenden Ehefrau komme schon deshalb nicht in Betracht, da es zwischen den Ehegatten massive Differenzen und Probleme gebe. G. In einer weiteren Eingabe vom 9. Januar 2010 bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das nachgereichte ärztliche Zeugnis vor, dass der Geburtstermin für sein (viertes) Kind am 24. Februar 2010 zu erwarten sei. H. Am 4. bzw. 10. Februar 2010 zog das Bundesverwaltungsgericht die den Gesuchsteller und dessen Ehefrau betreffenden kantonalen Akten bei. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. 4.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige, d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). 4.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraussetzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl. C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufenthaltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 5). 5. In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Sri Lanka ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb der Gesuchsteller der Visumspflicht unterliegt. 6. 6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist im Jahr 2008 real um 6,0% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 2'014 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 40,7 Mrd. USD. Die Werte des ersten Quartals 2009 (+1,5%) lassen für das Gesamtjahr jedoch eine geringere Rate erwarten. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Landes ist die Inflation, die 2008 eine Rekordhöhe von durchschnittlich 22,6% erreichte. Zurzeit schwächt die Preissteigerung aber ab: im Juni 2009 lag die 12-Monats-Rate bei 12,5%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber sind der Norden und Osten des Landes durch den - mit Unterbrechungen - 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaftlichen Wiederaufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regierung als auch auf internationale Unterstützung angewiesen (Quelle: Auswärtiges Amt, , Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: Juli 2009, besucht im Februar 2010). In diesem Zusammenhang gehört die Fürsorge für die rund 272'000 in Lagern untergebrachten Bürgerkriegsvertriebenen und deren Wiederansiedlung in ihre Heimatorte zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben. Zudem hat das Ende des Bürgerkriegs, der nach letzten Schätzungen 100'000 Todesopfer forderte, die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wieder entfacht. Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu liegen (Quelle: Auswärtiges Amt, a.a.O., Innenpolitik, Stand: August 2009, besucht im Februar 2010; vgl. auch Judith Macchi, Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 7. Juli 2009). 6.4 Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und ungebundenen Menschen manifestiert. Aber auch sozial eingebundene Menschen und solche reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus Sri Lanka im Jahre 2009 mit 1'415 Gesuchen (+12,1% gegenüber dem Vorjahr) die drittgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellten (vgl. kommentierte Asylstatistik 2009 des BFM, S. 3 und 10, im Internet unter: , Themen > Statistiken). 6.5 Angesichts des erst vor kurzem beendeten Bürgerkriegs, der vielfältigen Probleme der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka und der grossen Anzahl Asylsuchender aus diesem Staat ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als hoch einschätzte, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nun entbindet die Einschätzung der allgemeinen Situation zwar nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung der persönlichen Verhältnisse. Es versteht sich aber von selbst, dass vergleichsweise hohe Anforderungen zu setzen sind, wenn es darum geht, eine besondere persönliche, familiäre oder berufliche Verwurzelung darzutun, welche das generell anzunehmende Risiko entscheidend zu relativieren vermag. 7. 7.1 Der Eingeladene ist mittlerweile 70-jährig und soll gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zusammen mit seiner Schwester und seinem Bruder, beide auch im Rentenalter, im eigenen Haus in Sri Lanka leben. Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch den ebenfalls schon betagten Gesuchsteller selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Gegen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis spricht nur schon der Umstand, dass sich der Eingeladene ohne zwingenden Grund gleich für volle drei Monate ins Ausland begeben möchte. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Als pensionierter Lehrer, welcher angeblich eine Altersrente von umgerechnet rund Fr. 500.- bezieht, hat der Gesuchsteller ausserdem keine beruflichen Verpflichtungen mehr wahrzunehmen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr nach Sri Lanka bieten könnten. Zudem ist die Sicherheitslage im Norden Sri Lankas, wie bereits erwähnt, prekär, weshalb in Bezug auf das Herkunftsgebiet des Eingeladenen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - sehr wohl von einem Krisengebiet gesprochen werden kann. So rät auch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) von Reisen ins gesamte Gebiet nördlich der Strasse A12 (Puttalam - Anuradhapura - Trincomalee) ab, wozu auch Vavuniya gehört (Quelle: Reisehinweise auf der Webseite des EDA, , Stand: 11. Februar 2010; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5277/2008 vom 30. April 2009 E. 8.3 und C-2102/2008 vom 9. März 2009 E. 8.2 und 8.3). 7.2 Andererseits verfügt der Eingeladene mit seiner hierzulande lebenden Ehefrau, seiner Tochter, dem Schwiegersohn sowie den Enkelkindern bereits über engste Bezugspersonen in der Schweiz. In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit Ausnahme einer Tochter, zu deren Lebenssituation von den Betroffenen allerdings keine näheren Angaben gemacht werden, offenbar sämtliche Familienangehörige des Gesuchstellers ihr Heimatland definitiv verlassen haben und nach Westeuropa (Schweiz, Frankreich, Grossbritannien) übersiedelt sind, woraus auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld des Eingeladenen geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, der Gesuchsteller werde die Schweiz nach seinem Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder verlassen, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. 7.3 Nicht zuletzt altersbedingte gesundheitliche Probleme, fehlende familiäre Beziehungen sowie die misslichen Verhältnisse im Heimatland bergen ein erhöhtes Risiko in sich, der Gesuchsteller könnte nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Schweiz geneigt sein, den Lebensabend - wie seine Ehefrau - im Umfeld seiner in der Schweiz lebenden nächsten Angehörigen zu verbringen oder sich über die beantragte Visumsdauer hinaus hierzulande aufzuhalten. Insofern bestehen gewisse Festsetzungstendenzen und demzufolge begründete Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 16 und Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV). Das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, die (nicht näher bezeichneten) massiven Differenzen zwischen dem Gesuchsteller und seiner (bei der Gastgeberfamilie lebenden) Ehefrau stünden einem längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz entgegen, vermag angesichts des beantragten Besuchsaufenthalts von drei Monaten nicht zu überzeugen. 8. 8.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen und den bisher mit dem Gesuchsteller gemachten Erfahrungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Ein solcher Anspruch lässt sich ebenso wenig aus früher erteilten Einreisebewilligungen ableiten, hat sich doch mit der veränderten allgemeinen Sicherheitslage, die sich insbesondere im Norden Sri Lankas seither verschlechterte (vgl. Ziff. 6.3 und 7.1 hievor) sowie dem erfolgten Familiennachzug der Ehefrau die Sachlage seit dem letzten Besuchsaufenthalt des Gesuchstellers wesentlich verändert. An der obgenannten Risikoeinschätzung vermag auch der Hinweis auf das Schweizerbürgerrecht und die Höhe des Erwerbseinkommens der Gastgeber nichts zu ändern. Die Integrität des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in ihrer Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Die Gastgeber können - wie dies in casu mit der Unterzeichnung des Formulars "Unterhaltsgarantie" geschehen ist - zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E.11, mit weiteren Hinweisen). 9. Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 13. Mai 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück) den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: