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C-5193/2011

C-5193/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-10 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1964) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Gemäss seinen eigenen Angaben hatte er sich seit 1978 zeitweise als Saisonnier in der Schweiz aufgehalten. 1992 wurde ihm im Kanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung, 1999 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Seine Ehefrau und die beiden 1990 bzw. 1992 geborenen Kinder gelangten im Jahre 2000 im Rahmen des Familiennachzugs hierher und verfügen heute über eine Niederlassungsbewilligung. B. Mit Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 25. August 2009 wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121), der mehrfachen Geldwäscherei sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG, SR 514.54) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten verurteilt. Auf Berufung hin wurde das Urteil vom Kantonsgericht St. Gallen in einem Entscheid vom 2. März 2010 (mit Ausnahme einer erstinstanzlich ausgesprochenen Ersatzforderung) bestätigt. C. Mit Verfügung vom 10. November 2010 widerrief das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn auf den Zeitpunkt seiner Strafentlassung aus der Schweiz weg. Vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Rechtsmittel wurden vom Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (Entscheid vom 4. Januar 2011) bzw. vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (Urteil vom 31. Mai 2011) abgewiesen. D. Am 9. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und am 5. April 2011 wurde er in sein Heimatland ausgeschafft. Dazwischen, am 31. März 2011, informierte ihn die kantonale Migrationsbehörde über die Absicht, beim BFM ein Einreiseverbot zu beantragen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon er auch Gebrauch machte. E. Mit Verfügung vom 12. Juli 2011 verhängte die Vorinstanz ein bis zum 4. April 2020 gültiges Einreiseverbot über den Beschwerdeführer. Sie begründete die Massnahme damit, dass er mit dem strafrechtlich abgeurteilten Verhalten in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe bzw. diese gefährde. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten privaten Interessen vermöchten gegen das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung nicht aufzukommen; zumal diesen in zwingenden Fällen auf Gesuch hin durch Gewährung einer zeitlich befristeten Suspension Rechnung getragen werden könne. Einer allfälligen Beschwerde wurde von der Vorinstanz die aufschiebende Wirkung vorsorglich entzogen. Des weiteren wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben werde und damit Wirkungen auch für dieses Gebiet entfalte. F. Mit einer Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2011 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter in ihrer Dauer angemessen zu reduzieren. Zur Begründung rügt er in formeller Hinsicht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden; er habe keine Möglichkeit gehabt, sich "spezifisch" zur Anordnung eines Einreiseverbots zu äussern. In materieller Hinsicht macht er geltend, die gegen ihn verhängte Massnahme sei nicht verhältnismässig. Die Vorinstanz habe sich einseitig auf seine strafrechtliche Verurteilung abgestützt, sei dabei zu Unrecht von einem aktuellen öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung ausgegangen und habe seine gewichtigen privaten Interessen daran, weiterhin hier in der Schweiz leben zu können, unberücksichtigt gelassen. Die von ihm begangene, massnahmeauslösende Straffälligkeit entspreche in erkennbarer Weise gar nicht seinem Naturell. Mit Ausnahme zweier früher erwirkter Bussen habe er sich während seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz zuvor nichts zuschulden kommen lassen; sein Leumund sei einwandfrei gewesen. Er habe beruflich und sozial eine gute Integration ausgewiesen, sei immer berufstätig gewesen und habe in intakten familiären Verhältnissen gelebt. Was sein Verschulden in der massnahmebegründenden Strafsache anbelange, so habe das urteilende Gericht seine teilweise Geständigkeit als strafmindernden Faktor mit berücksichtigt. Zudem habe er sich dem Strafvollzug nicht widersetzt; diesen vielmehr vorbildlich auf sich genommen und mit der Spende eines Teils seines Pekuliums für gemeinnützige Zwecke ernst gemeinte Reue gezeigt. G. Die Vorinstanz schliesst in einer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2011 auf Abweisung der Beschwerde, der Beschwerdeführer hält in einer Eingabe vom 13. Januar 2012 replizierend an seinen Rechtsbegehren und deren Begründung fest. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden ge­gen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesge­setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstan­zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsob­jekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich­tet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes­recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er keine Möglichkeit gehabt habe, sich "spezifisch" zur Anordnung des Einreiseverbotes zu äussern.

E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer / Giorgio Malinverni / Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse Vol. II., Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich / St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 129 ff. und 292 ff.; Jörg Paul Müller / Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

E. 3.3 Die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen informierte den Beschwerdeführer am 31. März 2011 über ihre Absicht, beim BFM den Erlass einer Fernhaltemassnahme zu beantragen und gab ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer machte davon Gebrauch und liess auf dem entsprechenden Formular festhalten, dass er zwar einen Fehler gemacht habe und verstehe, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot verhängt werde. Seine Familie bleibe aber hier und er bitte deshalb, die Dauer der Massnahme "so kurz als möglich" anzusetzen. Von einer Ausweitung auf den gesamten Schengen-Raum sei Abstand zu nehmen.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Frage, was er unter einer "spezifischen" Äusserungsmöglichkeit versteht und weshalb die gewährte Form nicht genügend sein soll. In der vorgebrachten pauschalen Form kann seine Rüge nicht nachvollzogen werden. Dass ihm das rechtliche Gehör nicht durch die verfügende Behörde selbst gewährt wurde, ist nicht von Belang (vgl. Bernhard Waldmann / Jürg Bickel in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 30 N 16 und N 34, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6455/2009 vom 2. Februar 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.

E. 4.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genom­men werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens 5 Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).

E. 4.2 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer / Patrick Sutter / Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Si­cherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung un­ter anderem und ganz allgemein dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfü­gungen missachtet werden.

E. 4.3 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitgliedstaa­tes der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Überein­kommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemein­samen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung bewirkt dem Grundsatz nach, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäi­schen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemein­schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, einer sol­chen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (die sich nament­lich auch aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] ergeben können) die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck ein Schengen-Visum mit räumlich be­schränkter Gültigkeit auszustellen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Vor­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September 2009).

E. 5 Der Beschwerdeführer wurde - wie bereits erwähnt - der mehrfachen schweren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Geldwäscherei sowie der Wiederhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten verurteilt. Mit einer Delinquenz dieser Art ist unbestreitbar eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verbunden, was gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als Fernhaltegrund gilt.

E. 6.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes­sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält­nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 613 ff.).

E. 6.2 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt aus präventiv-polizeilicher Sicht schwer. Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der relativen Häufigkeit solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (zur strengen Praxis des Bundesgerichts vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa und E. 4a/bb S. 526 ff., Urteile des Bundesgerichts 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.3 und 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3.1).

E. 6.3.1 Das massnahmeauslösende Fehlverhalten ist aber auch in subjekitiver Hinsicht nicht zu bagatellisieren. Auf Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hin hielt das Kantonsge­richt St. Gallen in seinem Urteil vom 2. März 2010 fest, das Ver­schulden des Beschwerdeführers wiege schwer. Er habe in einer ers­ten Phase im November 2007 so lange auf zwei Beteiligte eingeredet, bis diese sich bereit erklärt hätten, eine erhebliche Menge Drogen (nach Feststellung der ersten Instanz mindestens zwei Kilogramm Heroinge­misch) von Österreich in die Schweiz einzuführen. Dabei sei er von sich aus auf die beiden Personen (von denen eine arbeitslos und drogensüch­tig gewesen sei) zugegangen und habe ihnen eine Entschädigung versprochen. Der Beschwerdeführer selbst habe zur Weiterverbreitung die­ser Betäubungsmittel beigetragen, indem er davon insgesamt 370 Gramm an verschiedene Abnehmer verkauft bzw. übergeben habe. Diese Um­stände zeugten von einer beachtlichen kriminellen Energie. Dafür sei er als nichtsüchtiger Händler etwas oberhalb der mittleren Kategorie (Kategori­sierung von Peter Frei / Carlo Ranzoni in AJP B/1995 S. 1439 ff.) einzustufen, zumal im Wesentlichen nur eine grosse Handlung zur Dis­kussion stehe. Straferhöhend falle ein späterer, im September 2008 selb­ständig durchgeführter Transport von 298 Gramm Heroin ins Ge­wicht. Zu berücksichtigen seien weiter die zusätzlichen Verurteilungen we­gen mehrfacher Geldwäscherei (durch Transferierung des durch Drogen­handel erzielten Gewinnes in sein Heimatland) und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (durch unberechtigten Erwerb einer Faustfeuerwaffe). Strafmindernd wirkten sich sein Arbeitswille in der Vergangenheit, die sehr guten Führungsberichte der Strafanstalten, die Teilgeständigkeit und die stabilen familiären Verhältnisse aus (Erwägung Ziff. III. 3 des erwähnten Urteils).

E. 6.3.2 Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass vom Fortbestand einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen ist, welche die Verhängung einer Fernhaltemassnahme von einer fünf Jahre überschreitenden Dauer rechtfertigt (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG). Der Beschwerdeführer war aus rein finanziellen Motiven bereit, durch Drogenhandel in beträchtlichem Umfang die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen erheblichen Gefahren auszusetzen. Als selber nicht süchtiger Drogenhändler hat er aus ausschliesslich gewinnorientierten, egoistischen Beweggründen die physische Integrität bzw. Leib und Leben - mithin besonders schützenswerte Rechtsgüter - einer Vielzahl von Menschen gefährdet respektive verletzt. Dass dieses deliktische Verhalten nicht zur sonst integeren Person passen soll (wie der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nehmen will), mag in gewisser Hinsicht auffallend sein, kann aber unter dem Gesichtspunkt der sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr für sich allein nicht dazu führen, das aufgrund der Straftaten anzunehmende Gefahrenpotential ernsthaft in Frage zu stellen. Die Annahme einer ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung setzt insbesondere nicht voraus, dass es sich beim betroffenen Ausländer um einen Wiederholungstäter handelt.

E. 6.3.3 Der Fortbestand einer ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung lässt sich auch nicht damit in Frage stellen, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug wohlverhalten habe. Selbst das kantonale Amt für Justizvollzug hat in seiner Verfügung vom 18. Januar 2011 in diesem Zusammenhang aus strafrechtlicher Sicht festgehalten, dass aus dem korrekten Verhalten des Beschwerdeführers in den klaren Strukturen des Strafvollzugs noch nicht geschlossen werden könne, er werde sich inskünftig auch in Freiheit bewähren. Sein Vollzugsverhalten sei eher auf Anpassungsleistungen, als auf echte Einsicht zurück zu führen. Objektive Hinweise darauf, dass er Einsichten in das Unrecht seiner Taten gewonnen hätte und Reue zeigen würde, seien nicht ersichtlich (E. 3.c). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch nichts Besonderes aus dem Umstand ableiten, dass seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug schon mehr als ein Jahr vergangen ist. Über seine seitherige Lebensführung ist nichts aktenkundig und selbst im Falle einer gelungenen Reintegration in sozialer und beruflicher Hinsicht könnten in diesem kurzen Zeitraum noch keine verlässlichen Schlüsse in Bezug auf eine Veränderung des Gefährdungspotentials gezogen werden.

E. 6.4.1 Dem öffentlichen Interesse an einer Fernhaltung stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungestörten Kontakten zu seiner in der Schweiz lebenden Familie gegenüber.

E. 6.4.2 Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer dabei nicht auf Ansprüche aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Zwar werden mit den entsprechenden Garantien auch Konstellationen abgedeckt, die keinen Zusammenhang mit einem Anwesenheitsanspruch haben (vgl. dazu Martin Bertschi / Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantien des Privat- und Familienlebens, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBL], 2003, S. 241). Ein Eingriff in besagtes Grundrecht ist jedoch zulässig, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale und öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; vgl. dazu im Einzelnen Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Auflage, Baden-Baden 2006, Rz. 37 ff. zu Art. 8 EMRK). Die Eingriffsvoraussetzungen sind vorliegend zweifellos gegeben.

E. 6.4.3 Zu Recht hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass das Einreiseverbot nicht absolute Wirkung hat, von Gesetzes wegen vielmehr unter Vorbehalt der besonderen Bewilligung steht. Die verfügende Behörde kann die Wirksamkeit der Massnahme auf Gesuch hin aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen vorübergehend aufheben (Art. 76 Abs. 5 AuG). Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass die mit dem Einreiseverbot verbundene Einschränkung dennoch unverhältnismässig sei, weil er zuvor während langen Jahren mit seiner Familie zusammengelebt habe und ein Besuch in Zukunft nur noch aus wichtigen Gründen stattfinden könne, so übersieht er zweierlei: Zum einen ist die Verwirklichung von Familienleben in der Schweiz nicht erst durch die Verhängung der Fernhaltemassnahme, sondern schon durch den Entzug der Niederlassungsbewilligung unmöglich geworden. Zum andern hat die Vorinstanz in der Angelegenheit des Beschwerdeführers wiederholt ihre Bereitschaft erklärt, den familiären Interessen mit Suspensionen Rechnung tragen zu wollen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Erteilung einer solchen Suspension setze wichtige Gründe voraus und daraus sinngemäss auf eine zu grosse Einschränkung schliesst, so nimmt er auf spekulative Weise das mögliche Ergebnis einer Gesuchsbehandlung vorweg, die mit einer Verfügung endet und auf dem Rechtsmittelweg angefochten werden kann.

E. 7 Dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als schwerwiegend qualifiziert werden kann und deshalb im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG zur Verhängung einer mehr als fünfjährigen Fernhaltemassnahme berechtigt, wurde bereits erläutert (E. 6.3.2). Die Ansetzung der Gültigkeitsdauer scheint vorliegend nicht unverhältnismässig. Der anzunehmenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nur dann wirksam zu begegnen, wenn der Beschwerdeführer gezwungen wird, seinen Lebensmittelpunkt auf mittlere Frist ausserhalb der Schweiz zu begründen. Tritt hinzu, dass der bisherige Aufenthaltskanton auf absehbare Zeit hin nicht mehr zu einer erneuten Aufenthaltsregelung Hand bieten wird und die Kinder des Beschwerdeführers inzwischen volljährig und entsprechend eigenständig sind, wenn es um die Pflege von Kontakten zum Vater geht.

E. 8 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die verhängte Fernhaltemassnahme von ihrem Grundsatz her und in der ausgesprochenen Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

E. 9 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich­tig und vollständig festgestellt; die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kos­ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 13)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS[...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5193/2011 Urteil vom 10. August 2012 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien X._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Peter Portmann, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1964) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Gemäss seinen eigenen Angaben hatte er sich seit 1978 zeitweise als Saisonnier in der Schweiz aufgehalten. 1992 wurde ihm im Kanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung, 1999 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Seine Ehefrau und die beiden 1990 bzw. 1992 geborenen Kinder gelangten im Jahre 2000 im Rahmen des Familiennachzugs hierher und verfügen heute über eine Niederlassungsbewilligung. B. Mit Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 25. August 2009 wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121), der mehrfachen Geldwäscherei sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG, SR 514.54) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten verurteilt. Auf Berufung hin wurde das Urteil vom Kantonsgericht St. Gallen in einem Entscheid vom 2. März 2010 (mit Ausnahme einer erstinstanzlich ausgesprochenen Ersatzforderung) bestätigt. C. Mit Verfügung vom 10. November 2010 widerrief das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn auf den Zeitpunkt seiner Strafentlassung aus der Schweiz weg. Vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Rechtsmittel wurden vom Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (Entscheid vom 4. Januar 2011) bzw. vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (Urteil vom 31. Mai 2011) abgewiesen. D. Am 9. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und am 5. April 2011 wurde er in sein Heimatland ausgeschafft. Dazwischen, am 31. März 2011, informierte ihn die kantonale Migrationsbehörde über die Absicht, beim BFM ein Einreiseverbot zu beantragen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon er auch Gebrauch machte. E. Mit Verfügung vom 12. Juli 2011 verhängte die Vorinstanz ein bis zum 4. April 2020 gültiges Einreiseverbot über den Beschwerdeführer. Sie begründete die Massnahme damit, dass er mit dem strafrechtlich abgeurteilten Verhalten in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe bzw. diese gefährde. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten privaten Interessen vermöchten gegen das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung nicht aufzukommen; zumal diesen in zwingenden Fällen auf Gesuch hin durch Gewährung einer zeitlich befristeten Suspension Rechnung getragen werden könne. Einer allfälligen Beschwerde wurde von der Vorinstanz die aufschiebende Wirkung vorsorglich entzogen. Des weiteren wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben werde und damit Wirkungen auch für dieses Gebiet entfalte. F. Mit einer Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2011 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter in ihrer Dauer angemessen zu reduzieren. Zur Begründung rügt er in formeller Hinsicht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden; er habe keine Möglichkeit gehabt, sich "spezifisch" zur Anordnung eines Einreiseverbots zu äussern. In materieller Hinsicht macht er geltend, die gegen ihn verhängte Massnahme sei nicht verhältnismässig. Die Vorinstanz habe sich einseitig auf seine strafrechtliche Verurteilung abgestützt, sei dabei zu Unrecht von einem aktuellen öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung ausgegangen und habe seine gewichtigen privaten Interessen daran, weiterhin hier in der Schweiz leben zu können, unberücksichtigt gelassen. Die von ihm begangene, massnahmeauslösende Straffälligkeit entspreche in erkennbarer Weise gar nicht seinem Naturell. Mit Ausnahme zweier früher erwirkter Bussen habe er sich während seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz zuvor nichts zuschulden kommen lassen; sein Leumund sei einwandfrei gewesen. Er habe beruflich und sozial eine gute Integration ausgewiesen, sei immer berufstätig gewesen und habe in intakten familiären Verhältnissen gelebt. Was sein Verschulden in der massnahmebegründenden Strafsache anbelange, so habe das urteilende Gericht seine teilweise Geständigkeit als strafmindernden Faktor mit berücksichtigt. Zudem habe er sich dem Strafvollzug nicht widersetzt; diesen vielmehr vorbildlich auf sich genommen und mit der Spende eines Teils seines Pekuliums für gemeinnützige Zwecke ernst gemeinte Reue gezeigt. G. Die Vorinstanz schliesst in einer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2011 auf Abweisung der Beschwerde, der Beschwerdeführer hält in einer Eingabe vom 13. Januar 2012 replizierend an seinen Rechtsbegehren und deren Begründung fest. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden ge­gen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesge­setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstan­zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsob­jekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich­tet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes­recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er keine Möglichkeit gehabt habe, sich "spezifisch" zur Anordnung des Einreiseverbotes zu äussern. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer / Giorgio Malinverni / Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse Vol. II., Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich / St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 129 ff. und 292 ff.; Jörg Paul Müller / Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 3.3 Die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen informierte den Beschwerdeführer am 31. März 2011 über ihre Absicht, beim BFM den Erlass einer Fernhaltemassnahme zu beantragen und gab ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer machte davon Gebrauch und liess auf dem entsprechenden Formular festhalten, dass er zwar einen Fehler gemacht habe und verstehe, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot verhängt werde. Seine Familie bleibe aber hier und er bitte deshalb, die Dauer der Massnahme "so kurz als möglich" anzusetzen. Von einer Ausweitung auf den gesamten Schengen-Raum sei Abstand zu nehmen. 3.4 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Frage, was er unter einer "spezifischen" Äusserungsmöglichkeit versteht und weshalb die gewährte Form nicht genügend sein soll. In der vorgebrachten pauschalen Form kann seine Rüge nicht nachvollzogen werden. Dass ihm das rechtliche Gehör nicht durch die verfügende Behörde selbst gewährt wurde, ist nicht von Belang (vgl. Bernhard Waldmann / Jürg Bickel in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 30 N 16 und N 34, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6455/2009 vom 2. Februar 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Rüge erweist sich somit als unbegründet. 4. 4.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genom­men werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens 5 Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5). 4.2 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer / Patrick Sutter / Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Si­cherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung un­ter anderem und ganz allgemein dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfü­gungen missachtet werden. 4.3 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitgliedstaa­tes der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Überein­kommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemein­samen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung bewirkt dem Grundsatz nach, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäi­schen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemein­schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, einer sol­chen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (die sich nament­lich auch aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] ergeben können) die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck ein Schengen-Visum mit räumlich be­schränkter Gültigkeit auszustellen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Vor­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September 2009).

5. Der Beschwerdeführer wurde - wie bereits erwähnt - der mehrfachen schweren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Geldwäscherei sowie der Wiederhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten verurteilt. Mit einer Delinquenz dieser Art ist unbestreitbar eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verbunden, was gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als Fernhaltegrund gilt. 6. 6.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes­sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält­nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 613 ff.). 6.2 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt aus präventiv-polizeilicher Sicht schwer. Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der relativen Häufigkeit solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (zur strengen Praxis des Bundesgerichts vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa und E. 4a/bb S. 526 ff., Urteile des Bundesgerichts 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.3 und 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3.1). 6.3 6.3.1 Das massnahmeauslösende Fehlverhalten ist aber auch in subjekitiver Hinsicht nicht zu bagatellisieren. Auf Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hin hielt das Kantonsge­richt St. Gallen in seinem Urteil vom 2. März 2010 fest, das Ver­schulden des Beschwerdeführers wiege schwer. Er habe in einer ers­ten Phase im November 2007 so lange auf zwei Beteiligte eingeredet, bis diese sich bereit erklärt hätten, eine erhebliche Menge Drogen (nach Feststellung der ersten Instanz mindestens zwei Kilogramm Heroinge­misch) von Österreich in die Schweiz einzuführen. Dabei sei er von sich aus auf die beiden Personen (von denen eine arbeitslos und drogensüch­tig gewesen sei) zugegangen und habe ihnen eine Entschädigung versprochen. Der Beschwerdeführer selbst habe zur Weiterverbreitung die­ser Betäubungsmittel beigetragen, indem er davon insgesamt 370 Gramm an verschiedene Abnehmer verkauft bzw. übergeben habe. Diese Um­stände zeugten von einer beachtlichen kriminellen Energie. Dafür sei er als nichtsüchtiger Händler etwas oberhalb der mittleren Kategorie (Kategori­sierung von Peter Frei / Carlo Ranzoni in AJP B/1995 S. 1439 ff.) einzustufen, zumal im Wesentlichen nur eine grosse Handlung zur Dis­kussion stehe. Straferhöhend falle ein späterer, im September 2008 selb­ständig durchgeführter Transport von 298 Gramm Heroin ins Ge­wicht. Zu berücksichtigen seien weiter die zusätzlichen Verurteilungen we­gen mehrfacher Geldwäscherei (durch Transferierung des durch Drogen­handel erzielten Gewinnes in sein Heimatland) und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (durch unberechtigten Erwerb einer Faustfeuerwaffe). Strafmindernd wirkten sich sein Arbeitswille in der Vergangenheit, die sehr guten Führungsberichte der Strafanstalten, die Teilgeständigkeit und die stabilen familiären Verhältnisse aus (Erwägung Ziff. III. 3 des erwähnten Urteils). 6.3.2 Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass vom Fortbestand einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen ist, welche die Verhängung einer Fernhaltemassnahme von einer fünf Jahre überschreitenden Dauer rechtfertigt (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG). Der Beschwerdeführer war aus rein finanziellen Motiven bereit, durch Drogenhandel in beträchtlichem Umfang die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen erheblichen Gefahren auszusetzen. Als selber nicht süchtiger Drogenhändler hat er aus ausschliesslich gewinnorientierten, egoistischen Beweggründen die physische Integrität bzw. Leib und Leben - mithin besonders schützenswerte Rechtsgüter - einer Vielzahl von Menschen gefährdet respektive verletzt. Dass dieses deliktische Verhalten nicht zur sonst integeren Person passen soll (wie der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nehmen will), mag in gewisser Hinsicht auffallend sein, kann aber unter dem Gesichtspunkt der sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr für sich allein nicht dazu führen, das aufgrund der Straftaten anzunehmende Gefahrenpotential ernsthaft in Frage zu stellen. Die Annahme einer ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung setzt insbesondere nicht voraus, dass es sich beim betroffenen Ausländer um einen Wiederholungstäter handelt. 6.3.3 Der Fortbestand einer ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung lässt sich auch nicht damit in Frage stellen, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug wohlverhalten habe. Selbst das kantonale Amt für Justizvollzug hat in seiner Verfügung vom 18. Januar 2011 in diesem Zusammenhang aus strafrechtlicher Sicht festgehalten, dass aus dem korrekten Verhalten des Beschwerdeführers in den klaren Strukturen des Strafvollzugs noch nicht geschlossen werden könne, er werde sich inskünftig auch in Freiheit bewähren. Sein Vollzugsverhalten sei eher auf Anpassungsleistungen, als auf echte Einsicht zurück zu führen. Objektive Hinweise darauf, dass er Einsichten in das Unrecht seiner Taten gewonnen hätte und Reue zeigen würde, seien nicht ersichtlich (E. 3.c). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch nichts Besonderes aus dem Umstand ableiten, dass seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug schon mehr als ein Jahr vergangen ist. Über seine seitherige Lebensführung ist nichts aktenkundig und selbst im Falle einer gelungenen Reintegration in sozialer und beruflicher Hinsicht könnten in diesem kurzen Zeitraum noch keine verlässlichen Schlüsse in Bezug auf eine Veränderung des Gefährdungspotentials gezogen werden. 6.4 6.4.1 Dem öffentlichen Interesse an einer Fernhaltung stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungestörten Kontakten zu seiner in der Schweiz lebenden Familie gegenüber. 6.4.2 Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer dabei nicht auf Ansprüche aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Zwar werden mit den entsprechenden Garantien auch Konstellationen abgedeckt, die keinen Zusammenhang mit einem Anwesenheitsanspruch haben (vgl. dazu Martin Bertschi / Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantien des Privat- und Familienlebens, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBL], 2003, S. 241). Ein Eingriff in besagtes Grundrecht ist jedoch zulässig, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale und öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; vgl. dazu im Einzelnen Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Auflage, Baden-Baden 2006, Rz. 37 ff. zu Art. 8 EMRK). Die Eingriffsvoraussetzungen sind vorliegend zweifellos gegeben. 6.4.3 Zu Recht hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass das Einreiseverbot nicht absolute Wirkung hat, von Gesetzes wegen vielmehr unter Vorbehalt der besonderen Bewilligung steht. Die verfügende Behörde kann die Wirksamkeit der Massnahme auf Gesuch hin aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen vorübergehend aufheben (Art. 76 Abs. 5 AuG). Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass die mit dem Einreiseverbot verbundene Einschränkung dennoch unverhältnismässig sei, weil er zuvor während langen Jahren mit seiner Familie zusammengelebt habe und ein Besuch in Zukunft nur noch aus wichtigen Gründen stattfinden könne, so übersieht er zweierlei: Zum einen ist die Verwirklichung von Familienleben in der Schweiz nicht erst durch die Verhängung der Fernhaltemassnahme, sondern schon durch den Entzug der Niederlassungsbewilligung unmöglich geworden. Zum andern hat die Vorinstanz in der Angelegenheit des Beschwerdeführers wiederholt ihre Bereitschaft erklärt, den familiären Interessen mit Suspensionen Rechnung tragen zu wollen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Erteilung einer solchen Suspension setze wichtige Gründe voraus und daraus sinngemäss auf eine zu grosse Einschränkung schliesst, so nimmt er auf spekulative Weise das mögliche Ergebnis einer Gesuchsbehandlung vorweg, die mit einer Verfügung endet und auf dem Rechtsmittelweg angefochten werden kann.

7. Dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als schwerwiegend qualifiziert werden kann und deshalb im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG zur Verhängung einer mehr als fünfjährigen Fernhaltemassnahme berechtigt, wurde bereits erläutert (E. 6.3.2). Die Ansetzung der Gültigkeitsdauer scheint vorliegend nicht unverhältnismässig. Der anzunehmenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nur dann wirksam zu begegnen, wenn der Beschwerdeführer gezwungen wird, seinen Lebensmittelpunkt auf mittlere Frist ausserhalb der Schweiz zu begründen. Tritt hinzu, dass der bisherige Aufenthaltskanton auf absehbare Zeit hin nicht mehr zu einer erneuten Aufenthaltsregelung Hand bieten wird und die Kinder des Beschwerdeführers inzwischen volljährig und entsprechend eigenständig sind, wenn es um die Pflege von Kontakten zum Vater geht.

8. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die verhängte Fernhaltemassnahme von ihrem Grundsatz her und in der ausgesprochenen Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

9. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich­tig und vollständig festgestellt; die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kos­ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 13) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS[...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: