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C-5174/2011

C-5174/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-25 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und war in den Jahren 1984 bis 1994 in der Schweiz erwerbstätig. Mit Schreiben vom 22. Januar 2008 gelangte er erstmals an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA). Er fragte nach, ob sie seinen Antrag für eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung, eingereicht beim serbischen Versicherungsträger am 20. September 2005, erhalten habe (IV-act. 2). Diese teilte mit Schreiben vom 6. August 2008 mit, sie habe noch kein Leistungsgesuch erhalten (IV-act. 3). Am 22. September 2008 ging das Leistungsgesuch vom 29. August 2008 bei der IVSTA ein (IV-act. 4). Am 8. Oktober 2008 erkundigte sich der Beschwerdeführer nochmals bei der IVSTA, ob sie ein Leistungsgesuch erhalten habe (IV-act. 5). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 teilte er mit, dass er eine Kopie des Leistungsgesuchs erhalten habe, und bat um Mitteilung, ob die IVSTA dem serbischen Versicherungsträger den verlangten Auszug zugestellt habe (IV-act. 7). Am 23. Dezember 2008 teilte ihm die IVSTA mit, dass noch keine Anmeldung auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung registriert worden sei und sie das Formular E205 dem serbischen Versicherungsträger am 15. Oktober 2008 zugesandt habe (IV-act. 10). Am 14. April 2009 erkundigte sich der Beschwerdeführer nochmals über den Stand des Gesuches (IV-act. 11). Die IVSTA teilte ihm am 7. Mai 2009 mit, dass er automatisch eine Empfangsbestätigung erhalten werde, sobald die Anmeldung bei ihnen registriert werde (IV-act. 12). Am 11. Dezember 2009 reichte er den Beschluss des serbischen Versicherungsträger vom 6. November 2009 ein und erkundigte sich nochmals nach dem Gesuch (IV-act. 14). Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 teilte die VSTA wiederum mit, dass er eine Empfangsbestätigung erhalten werde, sobald sie die Anmeldung erhalten habe (IV-act. 15). B. Am 16. April 2010 teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten habe (IV-act. 19). In der Folge ermittelte sie den Sachverhalt, holte die Akten der SUVA ein und forderte den serbischen Versicherungsträger auf, die medizinischen Berichte, auf dessen Grundlage das Gutachten vom 24. November 2007 erstellt worden sei, zu übersenden (IV-act. 20 ff.). Die medizinischen Unterlagen liess sie durch den internen ärztlichen Dienst prüfen. Dieser nahm am 21. April 2011 dazu Stellung (IV-act. 119). Gestützt darauf teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. Mai 2011 mit, dass sie beabsichtige, ihm eine ganze Rente frühestens ab dem 1. März 2009 zuzusprechen (IV-act. 120). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Mai 2011 formell Einwand (IV-act. 121) und reichte am 6. Juni 2011 die Begründung nach (IV-act. 124 ff.). C. Mit Verfügung vom 19. August 2011 stellte die IVSTA fest, dass ab dem 1. März 2006 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Der Antrag sei am 28. Januar 2008 gestellt worden. Die Rente könne daher frühestens ab dem 1. Januar 2007 ausgerichtet werden (IV-act. 128 ff.). Dagegen hat der Beschwerdeführer am 16. September 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer bereits ab dem 1. September 2004 eine ganze IV-Rente zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2011 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Vernehmlassung. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2011 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 2011 zur Replik zugestellt. Gleichzeitig erhob das Gericht einen Kostenvorschuss, welcher fristgerecht geleistet wurde. Am 28. November 2011 reichte er die Replik mit einem weiteren Beweismittel ein. Die Replik wurde der Vorinstanz am 13. Dezember 2011 zur Stellungnahme zugestellt. Die Stellungnahme erfolgte am 15. Dezember 2012. Am 3. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme zur Kenntnisnahme zugestellt und ihm Gelegenheit zu weiteren Bemerkungen eingeräumt. E. Am 4. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, welche der Vorinstanz am 9. Januar 2012 zur Stellungnahme zugestellt wurden. Die Stellungnahme der Vorinstanz ging am 15. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wurde dem Beschwerdeführer gleichentags zugestellt und er erhielt Gelegenheit, allfällige weitere Bemerkungen einzureichen. F. Am 20. November 2012 reichte die IVSTA eine Kopie des Rentenvorschlags der SUVA Zürich vom 15. November 2012 zur Kenntnisnahme ein. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2012 gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Gelegenheit, zum Entscheid der SUVA sowie zum Gutachten der Rehaklinik (...) Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm am 5. Dezember 2012 und die IVSTA am 7. Januar 2013 dazu Stellung. Am 15. Januar 2013 liess das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Stellungnahmen zur Kenntnisnahme zukommen und schloss den Schriftenwechsel.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]) zuständig. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieb das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) zunächst für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz neue Abkommen über die Soziale Sicherheit mit den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens, nicht aber mit den Republiken Serbien und Kosovo (nach dessen Unabhängigkeitserklärung), abgeschlossen. Da der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger ist, finden hier weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (im Folgenden: Abkommen). Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit im Abkommen keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung nach dem IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).

E. 3.2 In zeitlicher Hinsicht kommen diejenigen materiellen Rechtssätze zur Anwendung, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, was einem allgemeinen Grundsatz des Intertemporalrechts entspricht (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen (pro rata temporis) zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2011 in Kraft standen; Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft gesetzt waren, sind insoweit massgebend, als sie für die Beurteilung der streitigen Verfügung von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision).

E. 3.3 Noch keine Anwendung findet das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung bestehe, die seit dem 21. März 2005 eine Einschränkung im bisherigen Aufgabenbereich von 100% verursache. Es bestehe somit Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. März 2006. Da lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate Leistungen ausgerichtet würden und der Antrag am 28. Januar 2008 gestellt worden sei, könne die Rente frühestens ab dem 1. Januar 2007 ausgerichtet werden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das in der angefochtenen Verfügung angegebene Anmeldungsdatum sei falsch. Er habe sich am 20. September 2005 beim serbischen Versicherungsträger für eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet. Dieser habe, obschon er mehrmals gemahnt und verlangt habe, dass die Anmeldung und das Formular YU/CH 4 zusammen mit den notwendigen Unterlagen an die IVSTA weitergeleitet würde, erst am 16. April 2010 reagiert. Weiter gehe die IVSTA zu Unrecht davon aus, dass erst ab dem 21. März 2005, seit der Hospitalisierung in der psychiatrischen Klinik (...), eine 100% Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aufgrund der sehr ausführlichen medizinischen Dokumentation verschiedener Spezialärzte gehe hervor, dass er bereits einige Jahre vor der erwähnten Hospitalisierung für sämtliche Tätigkeiten (schwere und leichte) zu mindestens 70% arbeitsunfähig gewesen sei.

E. 4.3 Dass der Beschwerdeführer die versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer IV-Rente erfüllt, liegt ausser Streit. Hingegen ist zwischen den Parteien einerseits streitig, zu welchem Zeitpunkt er sich zum Leistungsbezug angemeldet hat (E. 5). Anderseits geht es um die Frage des Anspruchsbeginns (E. 6).

E. 5.1 Die Verwaltungsvereinbarung betreffend Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (abgeschlossen am 5. Juli 1963; in Kraft getreten am 1. März 1964; SR 0.831.109.818.12; im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) regelt unter anderem die Einreichung der Gesuche. Nach Art. 4 haben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen (Abs. 1). Für die Gesuche sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden (Abs. 2). Die zuständige Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dasselbe auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben und die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise (Abs. 3). Nach Art. 40 der Verwaltungsvereinbarung gewähren sich die Vertragsstaaten gegenseitig die für die Anwendung der vom Abkommen erfassten Versicherungszweige erforderliche Hilfe, indem sie auf allgemeines Ansuchen hin oder auf Verlangen im Einzelfall vertretungsweise die zweckdienlichen Handlungen vornehmen oder vornehmen lassen. Sie nehmen insbesondere zuhanden des Versicherungsträgers des anderen Vertragsstaats Erhebungen vor, stellen ihm Akten im Original oder in Abschrift zur Verfügung, vollziehen oder überwachen Durchführungsmassnahmen.

E. 5.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Formular zur Anmeldung eines Leistungsgesuches von einem Sachbearbeiter des serbischen Versicherungsträgers am 4. März 2010 unterzeichnet wurde (IV-act. 16). Das Formular ging am 16. April 2010 bei der Vorinstanz ein. Der serbische Versicherungsträger hat jedoch das Datum der Anmeldung auf dem Formular YU/CH 4 nicht vermerkt (vgl. IV-act. 16 S. 1, rechte Spalte), obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre (Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung). Die Vorinstanz nimmt als Anmeldedatum den 28. Januar 2008 an, wobei sie sich auf das Datum des ersten Schreibens des Beschwerdeführers stützt, in welchem er anfragte, ob die Anmeldung für eine IV-Rente eingegangen sei (IV-act. 2). Der Beschwerdeführer rügt dieses Vorgehen zu Recht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen auf das genannte Datum abstellt. Sie wäre vielmehr gehalten gewesen, den Hinweisen in den Akten auf eine frühere Anmeldung nachzugehen und das Anmeldedatum beim serbischen Versicherungsträger abzuklären, der zur Hilfeleistung im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung verpflichtet ist. Es liegen nämlich zahlreiche Schreiben an den serbischen Versicherungsträger im Recht, in denen sich der Beschwerdeführer über den Verfahrensstand seines schweizerischen IV-Rentengesuches vom 20. September 2005 informiert. Ferner ist den eingereichten medizinischen Unterlagen ebenfalls das Datum vom 20. September 2005 zu entnehmen. Die Vorinstanz hätte die Beweismittel daher würdigen und durch den serbischen Versicherungsträger verifizieren sollen. Indem sie weitere Abklärungen zum Anmeldedatum unterliess, hat sie Art. 40 der Verwaltungsvereinbarung und damit Bundesrecht verletzt.

E. 5.3 Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen. Es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, den serbischen Versicherungsträger wie eine erstinstanzliche Behörde um Amtshilfe zu ersuchen, zumal der Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verlöre. Die Sache ist daher diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen zum Zeitpunkt der Anmeldung vornimmt und neu verfügt.

E. 6.1 Die Vorinstanz stützt sich für den Anspruchsbeginn auf die Stellungnahme des RAD vom 29. April 2011 (IV-act. 119). Bei der Auftragserteilung hat sie die Frage nicht offen gestellt, sondern wollte vom RAD nur wissen, ob die Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2005 oder 2007 bestehe. Der Stellungnahme des RAD ist zu entnehmen, dass das aussagekräftigste medizinische Dokument dasjenige der psychiatrischen Klinik C______ vom 21. März 2005 sei. Dieses genüge, um eine volle Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe wohl bereits länger, sei jedoch in diesem Bericht erst seit 2005 dokumentiert.

E. 6.2 Die Stellungnahme ist keine geeignete Grundlage, um über den Anspruchsbeginn zu entscheiden, weil sie sich nur zur Arbeitsunfähigkeit ab dem Jahr 2005 äussert. Die Akten enthalten Hinweise, dass die Arbeitsunfähigkeit viel früher eingetreten ist, was auch der internen Stellungnahme des Psychiaters/Psychotherapeuten des RAD zu entnehmen ist, wozu die Vorinstanz jedoch nicht Stellung genommen hat. Es liegen zahlreiche spezialärztliche Berichte sowie die Berichte der Rehaklinik D_______, die dem SUVA-Rentenvorschlag vom 15. November 2012 zu Grunde liegen, vor. So ist der interdisziplinären Zusammenfassung der Rehaklinik D_______ vom 25. September 2009 etwa Folgendes zu entnehmen: Obwohl die medizinische Dokumentation seit der Rückkehr nach Serbien nicht mehr lückenlos vorhanden sei, sei davon auszugehen, dass die neuropsychologische Störung mit kognitiven Einschränkungen und Verhaltensstörungen als Unfallfolge vom 21. Juni 1994 durchgehend bestanden habe (Beschwerdeakten, act. 16 S. 27).

E. 6.3 Der Sachverhalt zum Anspruchsbeginn ist demnach nicht genügend erstellt, womit die Sache auch in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Nach der Rückweisung wird sie abzuklären haben, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer sich zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente angemeldet hat und ab welchem Zeitpunkt eine medizinisch festgestellte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Gestützt auf den vollständig festgestellten Sachverhalt wird die Vorinstanz den Anspruch unter dem zeitlich anwendbaren Recht zu prüfen haben. Wird festgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2004 eingetreten ist, richtet sich der Anspruch zunächst nach Art. 28 IVG in der bis dann gültigen Fassung (AS 1959 827; BGE 95 V 34) und ab diesem Zeitpunkt nach den folgenden Fassungen (vgl. E. 3.2).

E. 7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 6.3 zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 8.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 800.- festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 19. August 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägung 6.3 an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Ein-tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen der Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5174/2011 Urteil vom 25. Oktober 2013 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A_______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, B_______ , Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenversicherung, Rentengesuch, Verfügung vom 19. August 2011. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und war in den Jahren 1984 bis 1994 in der Schweiz erwerbstätig. Mit Schreiben vom 22. Januar 2008 gelangte er erstmals an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA). Er fragte nach, ob sie seinen Antrag für eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung, eingereicht beim serbischen Versicherungsträger am 20. September 2005, erhalten habe (IV-act. 2). Diese teilte mit Schreiben vom 6. August 2008 mit, sie habe noch kein Leistungsgesuch erhalten (IV-act. 3). Am 22. September 2008 ging das Leistungsgesuch vom 29. August 2008 bei der IVSTA ein (IV-act. 4). Am 8. Oktober 2008 erkundigte sich der Beschwerdeführer nochmals bei der IVSTA, ob sie ein Leistungsgesuch erhalten habe (IV-act. 5). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 teilte er mit, dass er eine Kopie des Leistungsgesuchs erhalten habe, und bat um Mitteilung, ob die IVSTA dem serbischen Versicherungsträger den verlangten Auszug zugestellt habe (IV-act. 7). Am 23. Dezember 2008 teilte ihm die IVSTA mit, dass noch keine Anmeldung auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung registriert worden sei und sie das Formular E205 dem serbischen Versicherungsträger am 15. Oktober 2008 zugesandt habe (IV-act. 10). Am 14. April 2009 erkundigte sich der Beschwerdeführer nochmals über den Stand des Gesuches (IV-act. 11). Die IVSTA teilte ihm am 7. Mai 2009 mit, dass er automatisch eine Empfangsbestätigung erhalten werde, sobald die Anmeldung bei ihnen registriert werde (IV-act. 12). Am 11. Dezember 2009 reichte er den Beschluss des serbischen Versicherungsträger vom 6. November 2009 ein und erkundigte sich nochmals nach dem Gesuch (IV-act. 14). Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 teilte die VSTA wiederum mit, dass er eine Empfangsbestätigung erhalten werde, sobald sie die Anmeldung erhalten habe (IV-act. 15). B. Am 16. April 2010 teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten habe (IV-act. 19). In der Folge ermittelte sie den Sachverhalt, holte die Akten der SUVA ein und forderte den serbischen Versicherungsträger auf, die medizinischen Berichte, auf dessen Grundlage das Gutachten vom 24. November 2007 erstellt worden sei, zu übersenden (IV-act. 20 ff.). Die medizinischen Unterlagen liess sie durch den internen ärztlichen Dienst prüfen. Dieser nahm am 21. April 2011 dazu Stellung (IV-act. 119). Gestützt darauf teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. Mai 2011 mit, dass sie beabsichtige, ihm eine ganze Rente frühestens ab dem 1. März 2009 zuzusprechen (IV-act. 120). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Mai 2011 formell Einwand (IV-act. 121) und reichte am 6. Juni 2011 die Begründung nach (IV-act. 124 ff.). C. Mit Verfügung vom 19. August 2011 stellte die IVSTA fest, dass ab dem 1. März 2006 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Der Antrag sei am 28. Januar 2008 gestellt worden. Die Rente könne daher frühestens ab dem 1. Januar 2007 ausgerichtet werden (IV-act. 128 ff.). Dagegen hat der Beschwerdeführer am 16. September 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer bereits ab dem 1. September 2004 eine ganze IV-Rente zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2011 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Vernehmlassung. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2011 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 2011 zur Replik zugestellt. Gleichzeitig erhob das Gericht einen Kostenvorschuss, welcher fristgerecht geleistet wurde. Am 28. November 2011 reichte er die Replik mit einem weiteren Beweismittel ein. Die Replik wurde der Vorinstanz am 13. Dezember 2011 zur Stellungnahme zugestellt. Die Stellungnahme erfolgte am 15. Dezember 2012. Am 3. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme zur Kenntnisnahme zugestellt und ihm Gelegenheit zu weiteren Bemerkungen eingeräumt. E. Am 4. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, welche der Vorinstanz am 9. Januar 2012 zur Stellungnahme zugestellt wurden. Die Stellungnahme der Vorinstanz ging am 15. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wurde dem Beschwerdeführer gleichentags zugestellt und er erhielt Gelegenheit, allfällige weitere Bemerkungen einzureichen. F. Am 20. November 2012 reichte die IVSTA eine Kopie des Rentenvorschlags der SUVA Zürich vom 15. November 2012 zur Kenntnisnahme ein. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2012 gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Gelegenheit, zum Entscheid der SUVA sowie zum Gutachten der Rehaklinik (...) Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm am 5. Dezember 2012 und die IVSTA am 7. Januar 2013 dazu Stellung. Am 15. Januar 2013 liess das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Stellungnahmen zur Kenntnisnahme zukommen und schloss den Schriftenwechsel. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]) zuständig. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieb das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) zunächst für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz neue Abkommen über die Soziale Sicherheit mit den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens, nicht aber mit den Republiken Serbien und Kosovo (nach dessen Unabhängigkeitserklärung), abgeschlossen. Da der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger ist, finden hier weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (im Folgenden: Abkommen). Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit im Abkommen keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung nach dem IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 3.2 In zeitlicher Hinsicht kommen diejenigen materiellen Rechtssätze zur Anwendung, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, was einem allgemeinen Grundsatz des Intertemporalrechts entspricht (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen (pro rata temporis) zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2011 in Kraft standen; Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft gesetzt waren, sind insoweit massgebend, als sie für die Beurteilung der streitigen Verfügung von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision). 3.3 Noch keine Anwendung findet das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung bestehe, die seit dem 21. März 2005 eine Einschränkung im bisherigen Aufgabenbereich von 100% verursache. Es bestehe somit Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. März 2006. Da lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate Leistungen ausgerichtet würden und der Antrag am 28. Januar 2008 gestellt worden sei, könne die Rente frühestens ab dem 1. Januar 2007 ausgerichtet werden. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das in der angefochtenen Verfügung angegebene Anmeldungsdatum sei falsch. Er habe sich am 20. September 2005 beim serbischen Versicherungsträger für eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet. Dieser habe, obschon er mehrmals gemahnt und verlangt habe, dass die Anmeldung und das Formular YU/CH 4 zusammen mit den notwendigen Unterlagen an die IVSTA weitergeleitet würde, erst am 16. April 2010 reagiert. Weiter gehe die IVSTA zu Unrecht davon aus, dass erst ab dem 21. März 2005, seit der Hospitalisierung in der psychiatrischen Klinik (...), eine 100% Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aufgrund der sehr ausführlichen medizinischen Dokumentation verschiedener Spezialärzte gehe hervor, dass er bereits einige Jahre vor der erwähnten Hospitalisierung für sämtliche Tätigkeiten (schwere und leichte) zu mindestens 70% arbeitsunfähig gewesen sei. 4.3 Dass der Beschwerdeführer die versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer IV-Rente erfüllt, liegt ausser Streit. Hingegen ist zwischen den Parteien einerseits streitig, zu welchem Zeitpunkt er sich zum Leistungsbezug angemeldet hat (E. 5). Anderseits geht es um die Frage des Anspruchsbeginns (E. 6). 5. 5.1 Die Verwaltungsvereinbarung betreffend Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (abgeschlossen am 5. Juli 1963; in Kraft getreten am 1. März 1964; SR 0.831.109.818.12; im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) regelt unter anderem die Einreichung der Gesuche. Nach Art. 4 haben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen (Abs. 1). Für die Gesuche sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden (Abs. 2). Die zuständige Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dasselbe auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben und die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise (Abs. 3). Nach Art. 40 der Verwaltungsvereinbarung gewähren sich die Vertragsstaaten gegenseitig die für die Anwendung der vom Abkommen erfassten Versicherungszweige erforderliche Hilfe, indem sie auf allgemeines Ansuchen hin oder auf Verlangen im Einzelfall vertretungsweise die zweckdienlichen Handlungen vornehmen oder vornehmen lassen. Sie nehmen insbesondere zuhanden des Versicherungsträgers des anderen Vertragsstaats Erhebungen vor, stellen ihm Akten im Original oder in Abschrift zur Verfügung, vollziehen oder überwachen Durchführungsmassnahmen. 5.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Formular zur Anmeldung eines Leistungsgesuches von einem Sachbearbeiter des serbischen Versicherungsträgers am 4. März 2010 unterzeichnet wurde (IV-act. 16). Das Formular ging am 16. April 2010 bei der Vorinstanz ein. Der serbische Versicherungsträger hat jedoch das Datum der Anmeldung auf dem Formular YU/CH 4 nicht vermerkt (vgl. IV-act. 16 S. 1, rechte Spalte), obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre (Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung). Die Vorinstanz nimmt als Anmeldedatum den 28. Januar 2008 an, wobei sie sich auf das Datum des ersten Schreibens des Beschwerdeführers stützt, in welchem er anfragte, ob die Anmeldung für eine IV-Rente eingegangen sei (IV-act. 2). Der Beschwerdeführer rügt dieses Vorgehen zu Recht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen auf das genannte Datum abstellt. Sie wäre vielmehr gehalten gewesen, den Hinweisen in den Akten auf eine frühere Anmeldung nachzugehen und das Anmeldedatum beim serbischen Versicherungsträger abzuklären, der zur Hilfeleistung im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung verpflichtet ist. Es liegen nämlich zahlreiche Schreiben an den serbischen Versicherungsträger im Recht, in denen sich der Beschwerdeführer über den Verfahrensstand seines schweizerischen IV-Rentengesuches vom 20. September 2005 informiert. Ferner ist den eingereichten medizinischen Unterlagen ebenfalls das Datum vom 20. September 2005 zu entnehmen. Die Vorinstanz hätte die Beweismittel daher würdigen und durch den serbischen Versicherungsträger verifizieren sollen. Indem sie weitere Abklärungen zum Anmeldedatum unterliess, hat sie Art. 40 der Verwaltungsvereinbarung und damit Bundesrecht verletzt. 5.3 Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen. Es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, den serbischen Versicherungsträger wie eine erstinstanzliche Behörde um Amtshilfe zu ersuchen, zumal der Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verlöre. Die Sache ist daher diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen zum Zeitpunkt der Anmeldung vornimmt und neu verfügt. 6. 6.1 Die Vorinstanz stützt sich für den Anspruchsbeginn auf die Stellungnahme des RAD vom 29. April 2011 (IV-act. 119). Bei der Auftragserteilung hat sie die Frage nicht offen gestellt, sondern wollte vom RAD nur wissen, ob die Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2005 oder 2007 bestehe. Der Stellungnahme des RAD ist zu entnehmen, dass das aussagekräftigste medizinische Dokument dasjenige der psychiatrischen Klinik C______ vom 21. März 2005 sei. Dieses genüge, um eine volle Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe wohl bereits länger, sei jedoch in diesem Bericht erst seit 2005 dokumentiert. 6.2 Die Stellungnahme ist keine geeignete Grundlage, um über den Anspruchsbeginn zu entscheiden, weil sie sich nur zur Arbeitsunfähigkeit ab dem Jahr 2005 äussert. Die Akten enthalten Hinweise, dass die Arbeitsunfähigkeit viel früher eingetreten ist, was auch der internen Stellungnahme des Psychiaters/Psychotherapeuten des RAD zu entnehmen ist, wozu die Vorinstanz jedoch nicht Stellung genommen hat. Es liegen zahlreiche spezialärztliche Berichte sowie die Berichte der Rehaklinik D_______, die dem SUVA-Rentenvorschlag vom 15. November 2012 zu Grunde liegen, vor. So ist der interdisziplinären Zusammenfassung der Rehaklinik D_______ vom 25. September 2009 etwa Folgendes zu entnehmen: Obwohl die medizinische Dokumentation seit der Rückkehr nach Serbien nicht mehr lückenlos vorhanden sei, sei davon auszugehen, dass die neuropsychologische Störung mit kognitiven Einschränkungen und Verhaltensstörungen als Unfallfolge vom 21. Juni 1994 durchgehend bestanden habe (Beschwerdeakten, act. 16 S. 27). 6.3 Der Sachverhalt zum Anspruchsbeginn ist demnach nicht genügend erstellt, womit die Sache auch in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Nach der Rückweisung wird sie abzuklären haben, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer sich zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente angemeldet hat und ab welchem Zeitpunkt eine medizinisch festgestellte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Gestützt auf den vollständig festgestellten Sachverhalt wird die Vorinstanz den Anspruch unter dem zeitlich anwendbaren Recht zu prüfen haben. Wird festgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2004 eingetreten ist, richtet sich der Anspruch zunächst nach Art. 28 IVG in der bis dann gültigen Fassung (AS 1959 827; BGE 95 V 34) und ab diesem Zeitpunkt nach den folgenden Fassungen (vgl. E. 3.2).

7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 6.3 zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 800.- festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 19. August 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägung 6.3 an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Ein-tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen der Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: