opencaselaw.ch

C-3055/2015

C-3055/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-30 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der am (...) 1974 geborene kosovarische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) lebte und arbeitete in den Jahren 1999 bis 2001 in der Schweiz und entrichtete während insgesamt 22 Monaten Sozialversicherungsbeiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 25, 62). Er stellte am 29. Januar 2009 (Eingangsstempel auf dem Briefumschlag) ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung (IV); er gab an, seine Behinderung sei psychischer Art und bestehe seit zehn Jahren (act. 1). Daraufhin teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit Schreiben vom 25. Februar 2009 die Anspruchsvoraussetzungen für Versicherte im Kosovo mit und orientierte ihn darüber, dass er die Anmeldung beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger vorzunehmen habe. Die Anmeldung solle innert 90 Tagen durch die Verbindungsstelle bestätigt werden, um die Berücksichtigung der Erstanmeldung als Anmeldedatum sicherzustellen (act. 6). B. B.a Mit Schreiben vom 7. August 2012 (Eingangstempel: 13. August 2012) wandte sich der Versicherte erneut an die Vorinstanz. Er erkundigte sich nach der Weiterbearbeitung und machte geltend, die Anmeldung beim heimatlichen Versicherungsträger am 20. März 2009 vorgenommen zu haben (act. 7). Am 23. August 2012 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, sie habe im Nachgang zum Schreiben vom 25. Februar 2009 nie eine Anmeldung über den kosovarischen Versicherungsträger erhalten. Das Abkommen über soziale Sicherheit bestehe nicht mehr, eine Anmeldung könne nun direkt bei der Vorinstanz erfolgen (act. 8). Daraufhin reichte der Versicherte am 17. September 2012 bei der Vorinstanz eine neuerliche Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ein. Wiederum gab er an, seit zehn Jahren an psychischen Beeinträchtigungen zu leiden (act. 10). Nach Vorliegen zahlreicher ärztlicher Berichte aus der Heimat des Versicherten (act. 12, 21 bis 24) gab Dr. med. C._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom IV-internen medizinischen Dienst am 22. Mai 2013 eine erste Beurteilung ab (act. 28). In Kenntnis weiterer medizinischer Dokumente (act. 35, 37 bis 39, 42 bis 44, 47 und 48) nahm Dr. med. C._______ am 22. Oktober 2014 erneut Stellung (act. 51). Gestützt darauf erliess die Vorinstanz am 25. November 2014 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten mitteilte, in seinem Fall bestehe eine Gesundheitsbeeinträchtigung, welche seit dem 11. September 2001 eine Arbeitsunfähigkeit und eine Erwerbseinbusse von 100 % begründe. Es bestehe somit ab dem 1. September 2002 Anspruch auf eine ganze Rente. Indes entstehe der Anspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Da der Antrag am 13. August 2012 gestellt worden sei, könne die Rente frühestens ab 1. Februar 2013 ausgerichtet werden (act. 55). B.b Nachdem der Versicherte hiergegen am 16. Dezember 2014 seine Einwendungen vorgebracht hatte (act. 56), erliess die IVSTA am 20. Februar 2015 die Begründung der Verfügung (act. 58). Darin führte sie insbesondere aus, sie habe keinen Antrag auf Invalidenrente via den Versicherungsträger im Kosovo erhalten, weshalb auf das Anmeldedatum vom 13. August 2012 (Eingangsdatum der offiziellen IV-Anmeldung) abzustellen sei. In der Folge erliess die Vorinstanz am 10. März 2015 eine dem Vorbescheid vom 25. November 2014 im Ergebnis entsprechende Verfügung. Ausgehend von sieben Versicherungsjahren des Jahrgangs, einem Versicherungsjahr, einer Versicherungszeit von insgesamt einem Jahr und zehn Monaten, der Rentenskala 7 sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 45'120.- wurde ab 1. Februar 2013 eine monatliche IV-Rente in der Höhe von Fr. 289.- errechnet (act. 63). C. C.a Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Gjevukaj, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 4. Mai 2015 (Poststempel) Beschwerde erheben und (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 10. März 2015 beantragen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Er liess insbesondere geltend machen, betreffend den Auszahlungsbeginn der Rente sei auf das Anmeldedatum vom 20. September 2009 abzustellen; an diesem Tag habe er der Rentenverwaltung in (...) den Rentenantrag abgegeben. Weiter sei nicht von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 45'120.-, sondern von Fr. 50'910.- auszugehen. Insgesamt betrage die von der Vorinstanz zu entrichtende Nachzahlung Fr. 13'689.-. C.b Auf entsprechendes Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2015 (B-act. 2) hin bezeichnete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der Eingabe vom 5. Juni 2015 ein schweizerisches Zustelldomizil (B-act. 3). C.c Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 5 und 6); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 8). C.d In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 7). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, es sei zunächst unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer paranoiden Schizophrenie seit 2001 in sämtlichen Tätigkeiten gänzlich arbeitsunfähig sei. Gemäss den Akten habe die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2009 den Verfahrensweg erläutert. Eine entsprechende Anmeldung sei jedoch weder übermittelt noch vom kosovarischen Versicherungsträger angezeigt worden. Mit Schreiben vom 13. August 2012 habe sich der Beschwerdeführer erneut an die IVSTA gewandt. Aufgrund der beschriebenen Rechtslage habe dieses Datum als massgebendes Anmeldedatum akzeptiert werden können. Ein Anspruchsbeginn sei somit am 1. Februar 2013 entstanden. Betreffend die Rentenberechnung gab die Vorinstanz zahlreiche gesetzliche Bestimmungen wieder. Anschliessend schilderte sie in konkreter Weise die Rentenberechnung und vertrat die Auffassung, der errechnete Betrag erweise sich als richtig. C.e In seiner Replik vom 7. September 2015 liess der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhalten und zur Begründung substantiell nichts Neues ausführen (B-act. 11). C.f In Ihrer Duplik vom 5. Oktober 2015 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 13). C.g Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Oktober 2015 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 14). C.h In seinen Schreiben vom 11. Oktober 2016 (B-act. 16), 20. Juli 2017 (B-act. 18) und 27. November 2018 orientierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über den Stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. C.i Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]); BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2015 (act. 63) berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Weiter wurden die Beschwerde formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (B-act. 8). In Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung ergibt sich Folgendes:

E. 1.3.1 Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde am 10. März 2015 erlassen. Obwohl die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene, vom 29. April 2015 datierende Beschwerde erst am 4. Mai 2015 der kosovarischen Post übergeben wurde, äusserte sich die Vorinstanz nicht zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde (Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG) resp. zu den allenfalls daraus resultierenden Säumnisfolgen (Nichteintreten). Nachfolgend ist vom Bundesverwaltungsgericht die Einhaltung der Beschwerdefrist von Amtes wegen zu prüfen (BGE 121 I 93 E. 1; Urteil des BVGer C-4805/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 8).

E. 1.3.1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG erlässt der Versicherungsträger seine Verfügungen schriftlich. Das ATSG schreibt den Versicherungsträgern für die Eröffnung von Verfügungen nebst der Formvorschrift der Schriftlichkeit keine bestimmte Zustellart vor. Der IV-Stelle steht es frei, ihre Verfügungen mit eingeschriebenem Brief, gewöhnlicher (A- oder B-) Post oder mit der Zustellungsart A-Post Plus zuzustellen. Verfügungen gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 122 I 139 E. 1). Nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG resp. Art. 20 Abs. 2bis VwVG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (vgl. zur Zustellfiktion auch BGE 138 III 225 E. 3.1, 134 V 49 E. 2 und 4 mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-648/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2.2.1 m.w.H. und B-4294/2014 vom 28. Juli 2015 E. 1.4 m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N. 2.115 f. m.H.). Diese Rechtsfolge gilt auch bei Sendungen ins Ausland (vgl. Urteil des BGer 1C_236/2016 vom 15. November 2016).

E. 1.3.1.2 Für die ordnungsgemässe Zustellung der Schriftstücke ist die Verwaltungsbehörde beweisbelastet; sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2) bzw. dass der erste - erfolglose - Zustellungsversuch tatsächlich stattgefunden hat (BGE 124 V 400 E. 2a; Urteile des BGer 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 3.3, 9C_396/2015 vom 10. Juli 2015 E. 3.2, 2C_780/2010 vom 21. März 2011 E. 2.3 und 2.4). Entgegen dieser allgemeinen Beweislastverteilung gilt bei eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte die Abholeinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers oder das Postfach gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Es findet also in diesem Fall hinsichtlich der Ausstellung der Abholungseinladung insofern eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten des Empfängers zu entscheiden ist, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet (Urteil des BGer 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2). Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden (Urteil des BGer 5A_98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.3). Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden (Urteile des BGer 2C_780/2010 vom 21. März 2011 E. 2.4; 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2 und 4.1). Die immer bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der Poststelle genügt aber nicht, um die Vermutung zu widerlegen, solange nicht konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sind (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteile des BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 5.3). Dieselbe Vermutung herrscht praxisgemäss auch beim Verfahren "A-Post Plus" ("Courrier A Plus", "Posta A Plus"; BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteil 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2). Dabei wird die Zustellung elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Direkt bewiesen wird mit einem "Track & Trace"-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2). Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers genügen dabei nicht (Urteil 2C_165/2015 vom 21. Februar 2015 E. 2.3).

E. 1.3.1.3 Aufgrund der Aktenlage versandte die Vorinstanz die vorliegend angefochtene Verfügung weder per Einschreiben noch per "A-Post Plus". Vielmehr erfolgte der Versand des auch nicht mit einem "A-Post-Vermerk" versehenen Entscheids offensichtlich als Teil einer Massensendung mit der sog. "PP-Frankierung" (vgl. hierzu https://www.post.ch/de/briefe-versenden/frankieren-briefe/frankierloesungen-briefe/pp-frankierung; zuletzt aufgerufen am 14. Oktober 2019). Weiter lassen sich den vorliegenden Akten weder das Frankierungs- und Versanddatum noch das Datum der Zustellung der Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach bzw. der daraus resultierende Beginn des Fristenlaufs entnehmen. Da sich die Vorinstanz - mangels Versands der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2015 mittels Einschreiben oder "A-Post Plus" - nicht auf die in vorstehender Erwägung 1.3.2.2 beschriebene (widerlegbare) Vermutung stützen kann, sondern im Zusammenhang mit der ordnungsgemässen Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2015 vielmehr beweisbelastet ist und den entsprechenden Beweis im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht angetreten hat, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der vom 29. April 2015 datierten, am 4. Mai 2015 der kosovarischen Post übergebenen Beschwerde auszugehen.

E. 1.3.2 Nach dem Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 10. März 2015 (act. 63), mit welcher die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine ganze IV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 289.- zugesprochen hat. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Festsetzung des Rentenbeginns sowie die betragsmässige Höhe der IV-Rente.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 2 Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen in den jeweiligen Fassungen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). In der Vergangenheit wurde mit dem Kosovo das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien ab dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Für den Beschwerdeführer als Bürger der Republik Kosovo findet demnach das Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien insoweit noch Anwendung, als nachfolgend Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. April 2010 ereignet haben (vgl. dazu auch BGE 139 V 263 sowie 139 V 335 E. 6.1 [Besitzstandsgarantie] und E. 6.2). Nach Art. 2 dieses Abkommens standen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt war. Da keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangten, bestimmte sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Das neue, am 8. Juni 2018 abgeschlossene und am 1. September 2019 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1), gemäss welchem versicherten Personen frühestens ab dem 1. September 2019 (Inkrafttreten des Abkommens) Leistungen ausgerichtet werden, ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren, in welchem die Verfügung vom 10. März 2015 (act. 63) Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet und in welchem insbesondere Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. April 2010 ereignet haben, nicht von Relevanz.

E. 2.2 Bei der Prüfung eines Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung, der allenfalls schon vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 entstanden ist, sind die allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln heranzuziehen. Danach sind in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der damals gültig gewesenen und ab diesem Zeitpunkt nach den neueren, ebenfalls nicht mehr in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445 ff. E. 1 mit Hinweisen), wobei der Zeitpunkt des Verfügungserlasses letztlich keinen Einfluss auf die Entstehung des Rentenanspruches hat (vgl. Urteil des BGer 8C_109/2013 vom 8. Juli 2013 E. 6.2). Das seit dem 1. Januar 2003 in Kraft stehende ATSG brachte für die Invaliditätsbemessung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage (vgl. BGE 130 V 343), so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist. Auf Rentenleistungen ab dem 1. Januar 2004 sind ferner die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen neuen Vorschriften des IVG anzuwenden (4. IVG-Revision). Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Dezember 2008 zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 10. März 2015 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung vom 23. Juni 2000 [AS 2000 2685], in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] sowie ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen). Mit Blick auf das Datum der angefochtenen Verfügung (10. März 2015) könnten allenfalls auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung gelangen.

E. 2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG [bis zum Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003: aArt. 4 IVG in der vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung [vgl. BBl 1985 I 68]; vgl. auch E. 2.4 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss aArt. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden bzw. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.

E. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG [bis 31. Dezember 2002: aArt. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 2.5 Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung hatte der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid war; in Härtefällen hatte der Versicherte nach aArt. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft gewesen bis Ende 2003) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Gemäss aArt. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bestand der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid war. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % bestand Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut aArt. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), liegt nicht vor (vgl. Art. 8 Bst. e Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien; E. 2.1 [1. und 2. Absatz] hiervor). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).

E. 2.6 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entstand der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden war oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (aArt. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung, welche sich im Vergleich zu aArt. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der vom 1. Januar 2001 bis 31 Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung nur darin unterscheidet, dass er neu - nach Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 - die Art. 6 und 7 ATSG erwähnt). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).

E. 2.7 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).

E. 3 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2015 in medizinischer Hinsicht insbesondere auf den Bericht von Dr. med. C._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom IV-internen medizinischen Dienst vom 22. Oktober 2014 (act. 51) und dessen Präzisierung vom 22. November 2014 (act. 53).

E. 3.1 In ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2014 diagnostizierte Dr. med. C._______ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anhand der vorliegenden medizinischen Aktenlage eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie eine chronische Lumbalgie. Weiter erwähnte sie, der Versicherte verkenne die Realität und könne sich nirgends anpassen. Er sei in der Beziehungsfähigkeit stark eingeschränkt und aufgrund seiner Erkrankung einem Arbeitgeber nicht zumutbar. Trotz der adäquaten Medikation sei es bisher zu keiner Remission gekommen. In der Zwischenzeit habe sich nebst der produktiven Symptomatik der Erkrankung auch eine Negativsymptomatik eingestellt, die einer Behandlung schwer zugänglich sei.

E. 3.2 Mit Datum vom 22. November 2014 hielt Dr. med. C._______ präzisierend fest, die anhaltende Arbeitsunfähigkeit habe mit der Hospitalisation am 11. September 2001 begonnen.

E. 3.3 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stellungnahmen von Fachärztinnen und -ärzten des IV-internen medizinischen Dienstes nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass deren Beurteilungen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (resp. an ein Gutachten) genügen und zudem die beigezogenen Ärztinnen und Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Den Stellungnahmen resp. Berichten im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG von Dr. med. C._______ kann volle Beweiskraft zukommen, wenn die übrigen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien erfüllt sind. Daran besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel, obwohl retrospektive Beurteilungen der Arbeits(un)fähigkeit schwierig sind und deshalb entsprechende Begutachtungen erhöhten Ansprüchen genügen müssen (vgl. Urteil des BVGer C-8902/2010 vom 14. März 2013 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Dr. med. C._______ standen Informationsquellen in Form von Arztberichten der behandelnden Ärzte und Anamnesen zur Verfügung. Ihre Stellungnahmen berücksichtigen einerseits die Leiden des Beschwerdeführers und wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben, andererseits sind die Beurteilungen der medizinischen Situation insbesondere in psychischer Hinsicht und die entsprechenden Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet, zumal Dr. med. C._______ auch über einen Facharzttitel auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Sie ist mit Blick auf die beim Beschwerdeführer vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Besitz von ausreichend Fachwissen, um eine überzeugende, schlüssige und somit rechtsgenügliche Beurteilung abgeben zu können, zumal ihr zahlreiche fachärztliche Berichte zur Verfügung standen und auch gemäss dem ausführlichen Bericht von Dr. D._______ vom 2. Juli 2014, gemäss welchem die Erkrankung 2001 in der Schweiz begonnen habe, er darin eine Arbeitsunfähigkeit seit 27. Mai 2003 attestierte und die psychiatrische Behandlung seit der Rückkehr in den Kosovo mit konventionellen und atypischen Neuroleptika sowie in Depotform kontinuierlich fortgesetzt worden sei (act. 47 S. 11), vom Vorliegen eines lückenlosen Befundes auszugehen ist. Auf das Einholen von weiteren Berichten kann unter diesen Umständen verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1).

E. 3.4 Aufgrund der nicht zu beanstandenden Beurteilungen von Dr. med. C._______ war der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit ab dem 11. September 2001 (Beginn der einjährigen Wartezeit nach aArt. 28 Abs. 1 Bst. b IVG [vgl. E. 2.6 hiervor]) vollständig arbeitsunfähig. Nach Ablauf der einjährigen gesetzlichen Wartezeit war die materielle Anspruchsvoraussetzung von aArt. 28 Abs. 1 Bst. b IVG somit im September 2002 erfüllt (vgl. E. 2.6 hiervor). Darüber hinaus ist ab diesem Zeitpunkt eine verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für den Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf zu verneinen bzw. ist von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen (vgl. hierzu BGE 130 V 343 E. 3.2 f.). Bei der Bewertung des ohne Invalidität erzielbaren hypothetischen Einkommens mit 100 % und einem Invalideneinkommen von 0 % ergibt sich aus der Prozentdifferenz ein Invaliditätsgrad von 100 % (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a, 107 V 17 E. 2d, 104 V 135 E. 2b; SVR 2017 IV Nr. 70 S. 217 E. 2.2), wovon auch die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2015 in nicht zu beanstandender Weise ausgegangen war.

E. 4 Da der Beschwerdeführer seit September 2002 vollständig invalid ist, steht fest, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine volle Invalidenrente hat (vgl. E. 2.5 hiervor), falls die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies ist aus den folgenden Gründen zu bejahen:

E. 4.1 Beim Eintritt der Invalidität im September 2002 war die versicherungsmässige Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer gemäss aArt. 6 Abs. 2 IVG in der Fassung ab 1. Januar 2001 bis zum Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 erfüllt, wobei sich die Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden ATSG (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523) nur durch die Angabe des Art. 13 ATSG (Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt) in Art. 6 Abs. 2 IVG unterscheidet. Da im fraglichen Zeitpunkt vom 1. September 2002 das Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien auf den Beschwerdeführer anwendbar war (vgl. E. 2.1 hiervor), ist die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzung des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG nicht weiter von Relevanz.

E. 4.2 Die Gesamtversicherungszeit des Beschwerdeführers beläuft sich für die Zeit von 1999 bis 2001 auf insgesamt 22 Monate (act. 59, 63 S. 2). Im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität im September 2002 hat er somit während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet. Insofern ist auch die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente gemäss aArt. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen, vorliegend zur Anwendung gelangenden Fassung erfüllt (vgl. E. 2.3 hiervor).

E. 4.3 Nach dem Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass die rentenbegründende Invalidität (Versicherungsfall Invalidenrente; vgl. hierzu BGE 137 V 417 E. 2.2.1 und 2.2.4; SVR 2007 IV Nr. 7 S. 23, I 76/05 E. 1.1; BGE 138 V 475 E. 3) im September 2002 eingetreten ist.

E. 5 Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ab wann die Vorinstanz diese Rente auszurichten hat. Um diese Frage in Anwendung der in zeitlicher Hinsicht massgebenden gesetzlichen Normen beantworten zu können, muss nachfolgend in einem ersten Schritt geprüft werden, wann sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug angemeldet hat.

E. 5.1 Die vom Beschwerdeführer am 20. Januar 2009 unterzeichnete Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ging gemäss dem auf dem Briefumschlag ersichtlichen Eingangstempel am 29. Januar 2009 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein; ein weiterer Eingangstempel auf der ersten Seite des Anmeldeformulars datiert vom 2. Februar 2009 (act. 1 S. 1, 7 und 8). Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 teilte die Vorinstanz dem Versicherten daraufhin mit, dass die entsprechende Anmeldung beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger einzureichen sei und das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular durch die Verbindungsstelle innert 90 Tagen bestätigt werden sollte; nach Ablauf der genannten Frist könne sein Schreiben nicht mehr als Antragsdatum berücksichtigt werden (act. 6). In der Folge gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. August 2012 (Eingangsstempel: 13. August 2012) an die Vorinstanz und teilte dieser zusammengefasst mit, er sei am 20. März 2009 nach (...) zum Departmenti i Administrates Pensionale të Kosoves gegangen und habe die benötigten Formulare ausgefüllt und unterschrieben. Er habe sich innert 90 Tagen bei der Verbindungsstelle gemeldet, und das Aktenzeichen laute "Nr. (...)". Von dieser Stelle sei ihm gesagt worden, er müsse warten, jedoch habe er keine Antwort erhalten. Er sei auch nach (...) gegangen und habe nachgefragt, was mit seinem Antrag passiert sei, und er habe zur Antwort erhalten, es könne nicht weitergemacht werden, da man auf ein Zeichen der IVSTA warte (act. 7). Am 23. August 2012 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie habe vom kosovarischen Versicherungsträger nie eine Anmeldung erhalten. Seit dem 31. März 2010 bestehe das Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien nicht mehr, weshalb die Anmeldung direkt an die IVSTA zugestellt werden könne (act. 8). Schliesslich ging das am 10. September 2012 vom Beschwerdeführer unterzeichnete Anmeldeformular am 17. September 2012 bei der Vorinstanz ein (act. 10).

E. 5.2 Im Rahmen der Begründung vom 20. Februar 2015 (act. 58) der vorliegenden angefochtenen Verfügung vom 10. März 2015 (act. 63) zog die Vorinstanz als Anmeldedatum den 13. August 2012 - somit das Eingangsdatum des Schreibens des Beschwerdeführers vom 7. August 2012 (act. 7) - heran. Dieser Auffassung kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht beigepflichtet werden:

E. 5.2.1 Nach Art. 29 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der gültigen Form anzumelden (Abs. 1). Für die Anmeldung geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab (vgl. Abs. 2). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Abs. 3). Nach Art. 30 ATSG halten Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, das Datum der Einreichung von versehentlich an sie gelangten Anmeldungen, Gesuchen und Eingaben fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter.

E. 5.2.2 Für das Vorliegen einer Anmeldung ist gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG nicht entscheidend, ob der Anspruch formgerecht mit dem dafür vorgesehenen Formular geltend gemacht wurde. Massgebend ist vielmehr, ob sich der fraglichen Eingabe ein Anmeldewille entnehmen lässt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 29, Rz. 12 und 46; vgl. auch Urteile des BVGer C-7250/2014 vom 13. Dezember 2016 E. 8.3.3 und C-3476/2015 vom 22. Februar 2017 E. 3.3) und der Mangel innerhalb der vom Versicherungsträger angesetzten Frist behoben wird (Ueli Kieser, a.a.O., Rz. 52).

E. 5.2.3 Im Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer am 20. Januar 2009 unterzeichneten, am 29. Januar 2009 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse eingegangenen Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (vgl. E. 4.1 hiervor) war die am 5. Juli 1963 abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung betreffend Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.12; im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) in Kraft. Darin werden unter anderem die Einreichung der Gesuche geregelt. Nach Art. 4 haben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen (Abs. 1). Für die Gesuche sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden (Abs. 2). Die zuständige Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dasselbe auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben und die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise (Abs. 3). Nach Art. 40 der Verwaltungsvereinbarung gewähren sich die Vertragsstaaten gegenseitig die für die Anwendung der vom Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien erfassten Versicherungszweige erforderliche Hilfe, indem sie auf allgemeines Ansuchen hin oder auf Verlangen im Einzelfall vertretungsweise die zweckdienlichen Handlungen vornehmen oder vornehmen lassen. Sie nehmen insbesondere zuhanden des Versicherungsträgers des anderen Vertragsstaats Erhebungen vor, stellen ihm Akten im Original oder in Abschrift zur Verfügung, vollziehen oder überwachen Durchführungsmassnahmen.

E. 5.2.4 Vorliegend ist kein Formular zur Anmeldung des Leistungsgesuches des kosovarischen Sozialversicherungsträgers aktenkundig. Mangels Beweisen ist auch nicht belegt, dass der Beschwerdeführer die Anmeldung innert der von der Vorinstanz am 25. Februar 2009 gesetzten Frist von 90 Tagen beim zuständigen kosovarischen Sozialversicherungsträger eingereicht hat. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass die Vorinstanz auch nach Kenntnis des Schreibens des Versicherten vom 7. August 2012 und der darin genannten Aktennummer sowie dessen Einwendungen vom 16. Dezember 2014 (act. 56) keine weiteren Abklärungen beim kosovarischen Sozialversicherungsträger betreffend die Anmeldung aus dem Jahre 2009 getätigt hatte. Da sowohl das Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien als auch die Verwaltungsvereinbarung zur Zeit dieser Anmeldung noch in Kraft gestanden hatten, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, den entsprechenden Hinweisen in den Akten auf die frühere Anmeldung im Jahr 2009 (Nummer des Dossiers sowie konkretes Datum, an welchem der Beschwerdeführer die Anmeldung vorgenommen haben will) nachzugehen und das genaue Anmeldedatum beim kosovarischen Sozialversicherungsträger, der zum damaligen Zeitpunkt zur Hilfeleistung im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung verpflichtet gewesen war, abzuklären resp. zu verifizieren.

E. 5.2.5 Obwohl die Vorinstanz Art. 40 der Verwaltungsvereinbarung und damit Bundesrecht verletzt hat und es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, den kosovarischen Versicherungsträger wie eine erstinstanzliche Behörde um Amtshilfe zu ersuchen (vgl. hierzu Urteils des BVGer C-5174/2011 vom 25. Oktober 2013 E. 5.2 und 5.3), kann vorliegend auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet werden. Der Grund dafür liegt insbesondere im Umstand, dass der vom Beschwerdeführer am 20. Januar 2009 unterzeichneten, am 29. Januar 2009 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse eingegangenen Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein eindeutiger Gesuchswille entnommen werden kann. Da für das Vorliegen einer Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG nicht entscheidend ist, ob der Anspruch formgerecht mit dem dafür vorgesehenen Formular geltend gemacht wurde (vgl. E. 5.2.2 hiervor), hat als spätestes Anmeldedatum der 29. Januar 2009 (Eingang der am 20. Januar 2009 unterschriebenen Anmeldung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse) zu gelten.

E. 6.1 Mit Blick auf die vom Januar 2009 datierende Anmeldung ist betreffend die Entstehung des Rentenanspruchs Art. 29 Abs. 1 IVG in der Fassung gemäss den seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision; AS 2007 5129; BBl 2005 4459) mass-geblich und anwendbar. Gemäss dieser Norm entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Nach Erfüllen der einjährigen Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (vgl. E. 2.3 und 4) sowie der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung; vgl. E. 2.6 und 3.4 hiervor) und in Anwendung der formellen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. hierzu BGE 142 V 547 E. 3.2) ist dem Beschwerdeführer die ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % (vgl. E. 2.3 und 2.5 hiervor) mit Wirkung ab 1. Juli 2009 auszurichten. Ergänzend bleibt einerseits festzuhalten, dass im Moment der Entstehung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers das Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien für ihn noch Gültigkeit besass (vgl. hierzu auch BGE 139 V 335 E. 6.2), und andererseits, dass die rückwirkend auszurichtenden Rentenbetreffnisse der Verzugszinspflicht gemäss Art. 26 ATSG unterliegen. Schliesslich ist der Vorinstanz mit Blick auf den vorliegend massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 10. März 2015 und den Anspruch auf Ausrichtung der ganzen Invalidenrente ab dem 1. Juli 2009 anzuraten, gegenwartsnah eine Rentenrevision von Amtes wegen einzuleiten.

E. 6.2 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer verspätet eingereichten Anmeldung ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass vor Inkrafttreten der vorliegend anwendbaren Fassung des Art. 29 IVG im Rahmen der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt entstand, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (vgl. aArt. 29 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung; E. 2.6 hiervor). Im Gegensatz zur bis 31. Dezember 2007 geltenden Regelung ist heute eine Anspruchswahrung i.S.v. aArt. 48 Abs. 2 IVG (Ausrichtung der Rentenleistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich [höchstens] für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate) nicht mehr möglich (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 29 Rz 2), da aArt. 48 IVG im Zuge der 5. IV-Revision gestrichen wurde. Mit der sechsten IV-Revision trat die derzeit anwendbare Fassung von Art. 48 IVG in Kraft. Diese aktuelle Fassung und damit auch die Ausnahmeregelung von Art. 48 Abs. 2 IVG bezieht sich jedoch ausschliesslich auf den Anspruch auf Hilflosenentschädigung, medizinische Massnahmen und Hilfsmittel (vgl. Urteil des BGer 8C_544/2016 vom 28. November 2016 E. 4.2.2).

E. 7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 10. März 2015 aufzuheben ist und der Beschwerdeführer Anspruch auf eine IV-Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2009 hat. Die Akten sind deshalb an die Vorinstanz zum Erlass einer entsprechenden, neuen Verfügung zurückzuweisen. Da die vom Beschwerdeführer gerügte Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens bei einem Rentenanspruch ab 1. Juli 2009 in Bezug auf die Berücksichtigung der durchschnittlichen Lohn- und Preisentwicklung (anstatt für das Jahr 2013 für das Jahr 2009) nach unten zu korrigieren sein wird, erübrigt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Rentenberechnung, zumal die restlichen Berechnungsgrundlagen (7 Versicherungsjahre des Jahrgangs, 1 volles Versicherungsjahr, 1 Jahr und 10 Monate Gesamtbeitragszeit, Rentenskala 7) - soweit ersichtlich - vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben sind und zu keinen Beanstandungen Anlass geben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist jedoch bereits im vorliegenden Verfahren in Übereinstimmung mit der Vor-instanz festzuhalten, dass laut Art. 30 AHVG die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Versicherten - und nicht gemäss den Einträgen im Auszug aus dem individuellen Konto (act. 59, 61, 63) - berechnet wird (Abs. 1). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen der Versicherte Beiträge geleistet hat, aufgerechnet mit einem Aufwertungsfaktor durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Es werden aber nur die Beiträge, die der Versicherte seit dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor der Entstehung des Rentenanspruches entrichtet hat, und die entsprechenden Beitragsjahre angerechnet (Abs. 2). Nach Art. 30bis AHVG in Verbindung mit Art. 51 und 53 AHVV stellt das BSV für die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens und der Renten verbindliche Tabellen auf. Gemäss Art. 33ter Abs. 1 AHVG passt der Bundesrat die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an.

E. 8 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 8.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3055/2015 Urteil vom 30. Januar 2020 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, (Kosovo), Zustelladresse: c/o B._______, vertreten durch Shefqet Gjevukaj, Advokat, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Rentenberechnung; Verfügung der IVSTA vom 10. März 2015. Sachverhalt: A. Der am (...) 1974 geborene kosovarische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) lebte und arbeitete in den Jahren 1999 bis 2001 in der Schweiz und entrichtete während insgesamt 22 Monaten Sozialversicherungsbeiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 25, 62). Er stellte am 29. Januar 2009 (Eingangsstempel auf dem Briefumschlag) ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung (IV); er gab an, seine Behinderung sei psychischer Art und bestehe seit zehn Jahren (act. 1). Daraufhin teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit Schreiben vom 25. Februar 2009 die Anspruchsvoraussetzungen für Versicherte im Kosovo mit und orientierte ihn darüber, dass er die Anmeldung beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger vorzunehmen habe. Die Anmeldung solle innert 90 Tagen durch die Verbindungsstelle bestätigt werden, um die Berücksichtigung der Erstanmeldung als Anmeldedatum sicherzustellen (act. 6). B. B.a Mit Schreiben vom 7. August 2012 (Eingangstempel: 13. August 2012) wandte sich der Versicherte erneut an die Vorinstanz. Er erkundigte sich nach der Weiterbearbeitung und machte geltend, die Anmeldung beim heimatlichen Versicherungsträger am 20. März 2009 vorgenommen zu haben (act. 7). Am 23. August 2012 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, sie habe im Nachgang zum Schreiben vom 25. Februar 2009 nie eine Anmeldung über den kosovarischen Versicherungsträger erhalten. Das Abkommen über soziale Sicherheit bestehe nicht mehr, eine Anmeldung könne nun direkt bei der Vorinstanz erfolgen (act. 8). Daraufhin reichte der Versicherte am 17. September 2012 bei der Vorinstanz eine neuerliche Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ein. Wiederum gab er an, seit zehn Jahren an psychischen Beeinträchtigungen zu leiden (act. 10). Nach Vorliegen zahlreicher ärztlicher Berichte aus der Heimat des Versicherten (act. 12, 21 bis 24) gab Dr. med. C._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom IV-internen medizinischen Dienst am 22. Mai 2013 eine erste Beurteilung ab (act. 28). In Kenntnis weiterer medizinischer Dokumente (act. 35, 37 bis 39, 42 bis 44, 47 und 48) nahm Dr. med. C._______ am 22. Oktober 2014 erneut Stellung (act. 51). Gestützt darauf erliess die Vorinstanz am 25. November 2014 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten mitteilte, in seinem Fall bestehe eine Gesundheitsbeeinträchtigung, welche seit dem 11. September 2001 eine Arbeitsunfähigkeit und eine Erwerbseinbusse von 100 % begründe. Es bestehe somit ab dem 1. September 2002 Anspruch auf eine ganze Rente. Indes entstehe der Anspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Da der Antrag am 13. August 2012 gestellt worden sei, könne die Rente frühestens ab 1. Februar 2013 ausgerichtet werden (act. 55). B.b Nachdem der Versicherte hiergegen am 16. Dezember 2014 seine Einwendungen vorgebracht hatte (act. 56), erliess die IVSTA am 20. Februar 2015 die Begründung der Verfügung (act. 58). Darin führte sie insbesondere aus, sie habe keinen Antrag auf Invalidenrente via den Versicherungsträger im Kosovo erhalten, weshalb auf das Anmeldedatum vom 13. August 2012 (Eingangsdatum der offiziellen IV-Anmeldung) abzustellen sei. In der Folge erliess die Vorinstanz am 10. März 2015 eine dem Vorbescheid vom 25. November 2014 im Ergebnis entsprechende Verfügung. Ausgehend von sieben Versicherungsjahren des Jahrgangs, einem Versicherungsjahr, einer Versicherungszeit von insgesamt einem Jahr und zehn Monaten, der Rentenskala 7 sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 45'120.- wurde ab 1. Februar 2013 eine monatliche IV-Rente in der Höhe von Fr. 289.- errechnet (act. 63). C. C.a Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Gjevukaj, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 4. Mai 2015 (Poststempel) Beschwerde erheben und (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 10. März 2015 beantragen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Er liess insbesondere geltend machen, betreffend den Auszahlungsbeginn der Rente sei auf das Anmeldedatum vom 20. September 2009 abzustellen; an diesem Tag habe er der Rentenverwaltung in (...) den Rentenantrag abgegeben. Weiter sei nicht von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 45'120.-, sondern von Fr. 50'910.- auszugehen. Insgesamt betrage die von der Vorinstanz zu entrichtende Nachzahlung Fr. 13'689.-. C.b Auf entsprechendes Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2015 (B-act. 2) hin bezeichnete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der Eingabe vom 5. Juni 2015 ein schweizerisches Zustelldomizil (B-act. 3). C.c Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 5 und 6); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 8). C.d In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 7). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, es sei zunächst unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer paranoiden Schizophrenie seit 2001 in sämtlichen Tätigkeiten gänzlich arbeitsunfähig sei. Gemäss den Akten habe die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2009 den Verfahrensweg erläutert. Eine entsprechende Anmeldung sei jedoch weder übermittelt noch vom kosovarischen Versicherungsträger angezeigt worden. Mit Schreiben vom 13. August 2012 habe sich der Beschwerdeführer erneut an die IVSTA gewandt. Aufgrund der beschriebenen Rechtslage habe dieses Datum als massgebendes Anmeldedatum akzeptiert werden können. Ein Anspruchsbeginn sei somit am 1. Februar 2013 entstanden. Betreffend die Rentenberechnung gab die Vorinstanz zahlreiche gesetzliche Bestimmungen wieder. Anschliessend schilderte sie in konkreter Weise die Rentenberechnung und vertrat die Auffassung, der errechnete Betrag erweise sich als richtig. C.e In seiner Replik vom 7. September 2015 liess der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhalten und zur Begründung substantiell nichts Neues ausführen (B-act. 11). C.f In Ihrer Duplik vom 5. Oktober 2015 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 13). C.g Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Oktober 2015 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 14). C.h In seinen Schreiben vom 11. Oktober 2016 (B-act. 16), 20. Juli 2017 (B-act. 18) und 27. November 2018 orientierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über den Stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. C.i Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]); BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2015 (act. 63) berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Weiter wurden die Beschwerde formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (B-act. 8). In Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung ergibt sich Folgendes: 1.3.1 Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde am 10. März 2015 erlassen. Obwohl die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene, vom 29. April 2015 datierende Beschwerde erst am 4. Mai 2015 der kosovarischen Post übergeben wurde, äusserte sich die Vorinstanz nicht zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde (Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG) resp. zu den allenfalls daraus resultierenden Säumnisfolgen (Nichteintreten). Nachfolgend ist vom Bundesverwaltungsgericht die Einhaltung der Beschwerdefrist von Amtes wegen zu prüfen (BGE 121 I 93 E. 1; Urteil des BVGer C-4805/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 8). 1.3.1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG erlässt der Versicherungsträger seine Verfügungen schriftlich. Das ATSG schreibt den Versicherungsträgern für die Eröffnung von Verfügungen nebst der Formvorschrift der Schriftlichkeit keine bestimmte Zustellart vor. Der IV-Stelle steht es frei, ihre Verfügungen mit eingeschriebenem Brief, gewöhnlicher (A- oder B-) Post oder mit der Zustellungsart A-Post Plus zuzustellen. Verfügungen gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 122 I 139 E. 1). Nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG resp. Art. 20 Abs. 2bis VwVG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (vgl. zur Zustellfiktion auch BGE 138 III 225 E. 3.1, 134 V 49 E. 2 und 4 mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-648/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2.2.1 m.w.H. und B-4294/2014 vom 28. Juli 2015 E. 1.4 m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N. 2.115 f. m.H.). Diese Rechtsfolge gilt auch bei Sendungen ins Ausland (vgl. Urteil des BGer 1C_236/2016 vom 15. November 2016). 1.3.1.2 Für die ordnungsgemässe Zustellung der Schriftstücke ist die Verwaltungsbehörde beweisbelastet; sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2) bzw. dass der erste - erfolglose - Zustellungsversuch tatsächlich stattgefunden hat (BGE 124 V 400 E. 2a; Urteile des BGer 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 3.3, 9C_396/2015 vom 10. Juli 2015 E. 3.2, 2C_780/2010 vom 21. März 2011 E. 2.3 und 2.4). Entgegen dieser allgemeinen Beweislastverteilung gilt bei eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte die Abholeinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers oder das Postfach gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Es findet also in diesem Fall hinsichtlich der Ausstellung der Abholungseinladung insofern eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten des Empfängers zu entscheiden ist, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet (Urteil des BGer 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2). Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden (Urteil des BGer 5A_98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.3). Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden (Urteile des BGer 2C_780/2010 vom 21. März 2011 E. 2.4; 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2 und 4.1). Die immer bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der Poststelle genügt aber nicht, um die Vermutung zu widerlegen, solange nicht konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sind (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteile des BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 5.3). Dieselbe Vermutung herrscht praxisgemäss auch beim Verfahren "A-Post Plus" ("Courrier A Plus", "Posta A Plus"; BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteil 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2). Dabei wird die Zustellung elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Direkt bewiesen wird mit einem "Track & Trace"-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2). Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers genügen dabei nicht (Urteil 2C_165/2015 vom 21. Februar 2015 E. 2.3). 1.3.1.3 Aufgrund der Aktenlage versandte die Vorinstanz die vorliegend angefochtene Verfügung weder per Einschreiben noch per "A-Post Plus". Vielmehr erfolgte der Versand des auch nicht mit einem "A-Post-Vermerk" versehenen Entscheids offensichtlich als Teil einer Massensendung mit der sog. "PP-Frankierung" (vgl. hierzu https://www.post.ch/de/briefe-versenden/frankieren-briefe/frankierloesungen-briefe/pp-frankierung; zuletzt aufgerufen am 14. Oktober 2019). Weiter lassen sich den vorliegenden Akten weder das Frankierungs- und Versanddatum noch das Datum der Zustellung der Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach bzw. der daraus resultierende Beginn des Fristenlaufs entnehmen. Da sich die Vorinstanz - mangels Versands der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2015 mittels Einschreiben oder "A-Post Plus" - nicht auf die in vorstehender Erwägung 1.3.2.2 beschriebene (widerlegbare) Vermutung stützen kann, sondern im Zusammenhang mit der ordnungsgemässen Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2015 vielmehr beweisbelastet ist und den entsprechenden Beweis im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht angetreten hat, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der vom 29. April 2015 datierten, am 4. Mai 2015 der kosovarischen Post übergebenen Beschwerde auszugehen. 1.3.2 Nach dem Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 10. März 2015 (act. 63), mit welcher die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine ganze IV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 289.- zugesprochen hat. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Festsetzung des Rentenbeginns sowie die betragsmässige Höhe der IV-Rente. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

2. Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen in den jeweiligen Fassungen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). In der Vergangenheit wurde mit dem Kosovo das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien ab dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Für den Beschwerdeführer als Bürger der Republik Kosovo findet demnach das Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien insoweit noch Anwendung, als nachfolgend Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. April 2010 ereignet haben (vgl. dazu auch BGE 139 V 263 sowie 139 V 335 E. 6.1 [Besitzstandsgarantie] und E. 6.2). Nach Art. 2 dieses Abkommens standen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt war. Da keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangten, bestimmte sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Das neue, am 8. Juni 2018 abgeschlossene und am 1. September 2019 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1), gemäss welchem versicherten Personen frühestens ab dem 1. September 2019 (Inkrafttreten des Abkommens) Leistungen ausgerichtet werden, ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren, in welchem die Verfügung vom 10. März 2015 (act. 63) Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet und in welchem insbesondere Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. April 2010 ereignet haben, nicht von Relevanz. 2.2 Bei der Prüfung eines Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung, der allenfalls schon vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 entstanden ist, sind die allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln heranzuziehen. Danach sind in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der damals gültig gewesenen und ab diesem Zeitpunkt nach den neueren, ebenfalls nicht mehr in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445 ff. E. 1 mit Hinweisen), wobei der Zeitpunkt des Verfügungserlasses letztlich keinen Einfluss auf die Entstehung des Rentenanspruches hat (vgl. Urteil des BGer 8C_109/2013 vom 8. Juli 2013 E. 6.2). Das seit dem 1. Januar 2003 in Kraft stehende ATSG brachte für die Invaliditätsbemessung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage (vgl. BGE 130 V 343), so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist. Auf Rentenleistungen ab dem 1. Januar 2004 sind ferner die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen neuen Vorschriften des IVG anzuwenden (4. IVG-Revision). Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Dezember 2008 zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 10. März 2015 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung vom 23. Juni 2000 [AS 2000 2685], in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] sowie ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen). Mit Blick auf das Datum der angefochtenen Verfügung (10. März 2015) könnten allenfalls auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung gelangen. 2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG [bis zum Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003: aArt. 4 IVG in der vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung [vgl. BBl 1985 I 68]; vgl. auch E. 2.4 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss aArt. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden bzw. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG [bis 31. Dezember 2002: aArt. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.5 Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung hatte der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid war; in Härtefällen hatte der Versicherte nach aArt. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft gewesen bis Ende 2003) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Gemäss aArt. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bestand der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid war. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % bestand Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut aArt. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), liegt nicht vor (vgl. Art. 8 Bst. e Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien; E. 2.1 [1. und 2. Absatz] hiervor). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.6 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entstand der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden war oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (aArt. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung, welche sich im Vergleich zu aArt. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der vom 1. Januar 2001 bis 31 Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung nur darin unterscheidet, dass er neu - nach Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 - die Art. 6 und 7 ATSG erwähnt). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 2.7 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).

3. Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2015 in medizinischer Hinsicht insbesondere auf den Bericht von Dr. med. C._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom IV-internen medizinischen Dienst vom 22. Oktober 2014 (act. 51) und dessen Präzisierung vom 22. November 2014 (act. 53). 3.1 In ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2014 diagnostizierte Dr. med. C._______ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anhand der vorliegenden medizinischen Aktenlage eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie eine chronische Lumbalgie. Weiter erwähnte sie, der Versicherte verkenne die Realität und könne sich nirgends anpassen. Er sei in der Beziehungsfähigkeit stark eingeschränkt und aufgrund seiner Erkrankung einem Arbeitgeber nicht zumutbar. Trotz der adäquaten Medikation sei es bisher zu keiner Remission gekommen. In der Zwischenzeit habe sich nebst der produktiven Symptomatik der Erkrankung auch eine Negativsymptomatik eingestellt, die einer Behandlung schwer zugänglich sei. 3.2 Mit Datum vom 22. November 2014 hielt Dr. med. C._______ präzisierend fest, die anhaltende Arbeitsunfähigkeit habe mit der Hospitalisation am 11. September 2001 begonnen. 3.3 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stellungnahmen von Fachärztinnen und -ärzten des IV-internen medizinischen Dienstes nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass deren Beurteilungen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (resp. an ein Gutachten) genügen und zudem die beigezogenen Ärztinnen und Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Den Stellungnahmen resp. Berichten im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG von Dr. med. C._______ kann volle Beweiskraft zukommen, wenn die übrigen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien erfüllt sind. Daran besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel, obwohl retrospektive Beurteilungen der Arbeits(un)fähigkeit schwierig sind und deshalb entsprechende Begutachtungen erhöhten Ansprüchen genügen müssen (vgl. Urteil des BVGer C-8902/2010 vom 14. März 2013 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Dr. med. C._______ standen Informationsquellen in Form von Arztberichten der behandelnden Ärzte und Anamnesen zur Verfügung. Ihre Stellungnahmen berücksichtigen einerseits die Leiden des Beschwerdeführers und wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben, andererseits sind die Beurteilungen der medizinischen Situation insbesondere in psychischer Hinsicht und die entsprechenden Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet, zumal Dr. med. C._______ auch über einen Facharzttitel auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Sie ist mit Blick auf die beim Beschwerdeführer vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Besitz von ausreichend Fachwissen, um eine überzeugende, schlüssige und somit rechtsgenügliche Beurteilung abgeben zu können, zumal ihr zahlreiche fachärztliche Berichte zur Verfügung standen und auch gemäss dem ausführlichen Bericht von Dr. D._______ vom 2. Juli 2014, gemäss welchem die Erkrankung 2001 in der Schweiz begonnen habe, er darin eine Arbeitsunfähigkeit seit 27. Mai 2003 attestierte und die psychiatrische Behandlung seit der Rückkehr in den Kosovo mit konventionellen und atypischen Neuroleptika sowie in Depotform kontinuierlich fortgesetzt worden sei (act. 47 S. 11), vom Vorliegen eines lückenlosen Befundes auszugehen ist. Auf das Einholen von weiteren Berichten kann unter diesen Umständen verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1). 3.4 Aufgrund der nicht zu beanstandenden Beurteilungen von Dr. med. C._______ war der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit ab dem 11. September 2001 (Beginn der einjährigen Wartezeit nach aArt. 28 Abs. 1 Bst. b IVG [vgl. E. 2.6 hiervor]) vollständig arbeitsunfähig. Nach Ablauf der einjährigen gesetzlichen Wartezeit war die materielle Anspruchsvoraussetzung von aArt. 28 Abs. 1 Bst. b IVG somit im September 2002 erfüllt (vgl. E. 2.6 hiervor). Darüber hinaus ist ab diesem Zeitpunkt eine verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für den Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf zu verneinen bzw. ist von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen (vgl. hierzu BGE 130 V 343 E. 3.2 f.). Bei der Bewertung des ohne Invalidität erzielbaren hypothetischen Einkommens mit 100 % und einem Invalideneinkommen von 0 % ergibt sich aus der Prozentdifferenz ein Invaliditätsgrad von 100 % (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a, 107 V 17 E. 2d, 104 V 135 E. 2b; SVR 2017 IV Nr. 70 S. 217 E. 2.2), wovon auch die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2015 in nicht zu beanstandender Weise ausgegangen war.

4. Da der Beschwerdeführer seit September 2002 vollständig invalid ist, steht fest, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine volle Invalidenrente hat (vgl. E. 2.5 hiervor), falls die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies ist aus den folgenden Gründen zu bejahen: 4.1 Beim Eintritt der Invalidität im September 2002 war die versicherungsmässige Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer gemäss aArt. 6 Abs. 2 IVG in der Fassung ab 1. Januar 2001 bis zum Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 erfüllt, wobei sich die Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden ATSG (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523) nur durch die Angabe des Art. 13 ATSG (Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt) in Art. 6 Abs. 2 IVG unterscheidet. Da im fraglichen Zeitpunkt vom 1. September 2002 das Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien auf den Beschwerdeführer anwendbar war (vgl. E. 2.1 hiervor), ist die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzung des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG nicht weiter von Relevanz. 4.2 Die Gesamtversicherungszeit des Beschwerdeführers beläuft sich für die Zeit von 1999 bis 2001 auf insgesamt 22 Monate (act. 59, 63 S. 2). Im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität im September 2002 hat er somit während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet. Insofern ist auch die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente gemäss aArt. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen, vorliegend zur Anwendung gelangenden Fassung erfüllt (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.3 Nach dem Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass die rentenbegründende Invalidität (Versicherungsfall Invalidenrente; vgl. hierzu BGE 137 V 417 E. 2.2.1 und 2.2.4; SVR 2007 IV Nr. 7 S. 23, I 76/05 E. 1.1; BGE 138 V 475 E. 3) im September 2002 eingetreten ist.

5. Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ab wann die Vorinstanz diese Rente auszurichten hat. Um diese Frage in Anwendung der in zeitlicher Hinsicht massgebenden gesetzlichen Normen beantworten zu können, muss nachfolgend in einem ersten Schritt geprüft werden, wann sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug angemeldet hat. 5.1 Die vom Beschwerdeführer am 20. Januar 2009 unterzeichnete Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ging gemäss dem auf dem Briefumschlag ersichtlichen Eingangstempel am 29. Januar 2009 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein; ein weiterer Eingangstempel auf der ersten Seite des Anmeldeformulars datiert vom 2. Februar 2009 (act. 1 S. 1, 7 und 8). Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 teilte die Vorinstanz dem Versicherten daraufhin mit, dass die entsprechende Anmeldung beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger einzureichen sei und das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular durch die Verbindungsstelle innert 90 Tagen bestätigt werden sollte; nach Ablauf der genannten Frist könne sein Schreiben nicht mehr als Antragsdatum berücksichtigt werden (act. 6). In der Folge gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. August 2012 (Eingangsstempel: 13. August 2012) an die Vorinstanz und teilte dieser zusammengefasst mit, er sei am 20. März 2009 nach (...) zum Departmenti i Administrates Pensionale të Kosoves gegangen und habe die benötigten Formulare ausgefüllt und unterschrieben. Er habe sich innert 90 Tagen bei der Verbindungsstelle gemeldet, und das Aktenzeichen laute "Nr. (...)". Von dieser Stelle sei ihm gesagt worden, er müsse warten, jedoch habe er keine Antwort erhalten. Er sei auch nach (...) gegangen und habe nachgefragt, was mit seinem Antrag passiert sei, und er habe zur Antwort erhalten, es könne nicht weitergemacht werden, da man auf ein Zeichen der IVSTA warte (act. 7). Am 23. August 2012 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie habe vom kosovarischen Versicherungsträger nie eine Anmeldung erhalten. Seit dem 31. März 2010 bestehe das Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien nicht mehr, weshalb die Anmeldung direkt an die IVSTA zugestellt werden könne (act. 8). Schliesslich ging das am 10. September 2012 vom Beschwerdeführer unterzeichnete Anmeldeformular am 17. September 2012 bei der Vorinstanz ein (act. 10). 5.2 Im Rahmen der Begründung vom 20. Februar 2015 (act. 58) der vorliegenden angefochtenen Verfügung vom 10. März 2015 (act. 63) zog die Vorinstanz als Anmeldedatum den 13. August 2012 - somit das Eingangsdatum des Schreibens des Beschwerdeführers vom 7. August 2012 (act. 7) - heran. Dieser Auffassung kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht beigepflichtet werden: 5.2.1 Nach Art. 29 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der gültigen Form anzumelden (Abs. 1). Für die Anmeldung geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab (vgl. Abs. 2). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Abs. 3). Nach Art. 30 ATSG halten Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, das Datum der Einreichung von versehentlich an sie gelangten Anmeldungen, Gesuchen und Eingaben fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter. 5.2.2 Für das Vorliegen einer Anmeldung ist gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG nicht entscheidend, ob der Anspruch formgerecht mit dem dafür vorgesehenen Formular geltend gemacht wurde. Massgebend ist vielmehr, ob sich der fraglichen Eingabe ein Anmeldewille entnehmen lässt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 29, Rz. 12 und 46; vgl. auch Urteile des BVGer C-7250/2014 vom 13. Dezember 2016 E. 8.3.3 und C-3476/2015 vom 22. Februar 2017 E. 3.3) und der Mangel innerhalb der vom Versicherungsträger angesetzten Frist behoben wird (Ueli Kieser, a.a.O., Rz. 52). 5.2.3 Im Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer am 20. Januar 2009 unterzeichneten, am 29. Januar 2009 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse eingegangenen Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (vgl. E. 4.1 hiervor) war die am 5. Juli 1963 abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung betreffend Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.12; im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) in Kraft. Darin werden unter anderem die Einreichung der Gesuche geregelt. Nach Art. 4 haben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen (Abs. 1). Für die Gesuche sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden (Abs. 2). Die zuständige Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dasselbe auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben und die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise (Abs. 3). Nach Art. 40 der Verwaltungsvereinbarung gewähren sich die Vertragsstaaten gegenseitig die für die Anwendung der vom Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien erfassten Versicherungszweige erforderliche Hilfe, indem sie auf allgemeines Ansuchen hin oder auf Verlangen im Einzelfall vertretungsweise die zweckdienlichen Handlungen vornehmen oder vornehmen lassen. Sie nehmen insbesondere zuhanden des Versicherungsträgers des anderen Vertragsstaats Erhebungen vor, stellen ihm Akten im Original oder in Abschrift zur Verfügung, vollziehen oder überwachen Durchführungsmassnahmen. 5.2.4 Vorliegend ist kein Formular zur Anmeldung des Leistungsgesuches des kosovarischen Sozialversicherungsträgers aktenkundig. Mangels Beweisen ist auch nicht belegt, dass der Beschwerdeführer die Anmeldung innert der von der Vorinstanz am 25. Februar 2009 gesetzten Frist von 90 Tagen beim zuständigen kosovarischen Sozialversicherungsträger eingereicht hat. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass die Vorinstanz auch nach Kenntnis des Schreibens des Versicherten vom 7. August 2012 und der darin genannten Aktennummer sowie dessen Einwendungen vom 16. Dezember 2014 (act. 56) keine weiteren Abklärungen beim kosovarischen Sozialversicherungsträger betreffend die Anmeldung aus dem Jahre 2009 getätigt hatte. Da sowohl das Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien als auch die Verwaltungsvereinbarung zur Zeit dieser Anmeldung noch in Kraft gestanden hatten, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, den entsprechenden Hinweisen in den Akten auf die frühere Anmeldung im Jahr 2009 (Nummer des Dossiers sowie konkretes Datum, an welchem der Beschwerdeführer die Anmeldung vorgenommen haben will) nachzugehen und das genaue Anmeldedatum beim kosovarischen Sozialversicherungsträger, der zum damaligen Zeitpunkt zur Hilfeleistung im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung verpflichtet gewesen war, abzuklären resp. zu verifizieren. 5.2.5 Obwohl die Vorinstanz Art. 40 der Verwaltungsvereinbarung und damit Bundesrecht verletzt hat und es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, den kosovarischen Versicherungsträger wie eine erstinstanzliche Behörde um Amtshilfe zu ersuchen (vgl. hierzu Urteils des BVGer C-5174/2011 vom 25. Oktober 2013 E. 5.2 und 5.3), kann vorliegend auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet werden. Der Grund dafür liegt insbesondere im Umstand, dass der vom Beschwerdeführer am 20. Januar 2009 unterzeichneten, am 29. Januar 2009 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse eingegangenen Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein eindeutiger Gesuchswille entnommen werden kann. Da für das Vorliegen einer Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG nicht entscheidend ist, ob der Anspruch formgerecht mit dem dafür vorgesehenen Formular geltend gemacht wurde (vgl. E. 5.2.2 hiervor), hat als spätestes Anmeldedatum der 29. Januar 2009 (Eingang der am 20. Januar 2009 unterschriebenen Anmeldung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse) zu gelten. 6. 6.1 Mit Blick auf die vom Januar 2009 datierende Anmeldung ist betreffend die Entstehung des Rentenanspruchs Art. 29 Abs. 1 IVG in der Fassung gemäss den seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision; AS 2007 5129; BBl 2005 4459) mass-geblich und anwendbar. Gemäss dieser Norm entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Nach Erfüllen der einjährigen Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (vgl. E. 2.3 und 4) sowie der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung; vgl. E. 2.6 und 3.4 hiervor) und in Anwendung der formellen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. hierzu BGE 142 V 547 E. 3.2) ist dem Beschwerdeführer die ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % (vgl. E. 2.3 und 2.5 hiervor) mit Wirkung ab 1. Juli 2009 auszurichten. Ergänzend bleibt einerseits festzuhalten, dass im Moment der Entstehung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers das Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien für ihn noch Gültigkeit besass (vgl. hierzu auch BGE 139 V 335 E. 6.2), und andererseits, dass die rückwirkend auszurichtenden Rentenbetreffnisse der Verzugszinspflicht gemäss Art. 26 ATSG unterliegen. Schliesslich ist der Vorinstanz mit Blick auf den vorliegend massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 10. März 2015 und den Anspruch auf Ausrichtung der ganzen Invalidenrente ab dem 1. Juli 2009 anzuraten, gegenwartsnah eine Rentenrevision von Amtes wegen einzuleiten. 6.2 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer verspätet eingereichten Anmeldung ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass vor Inkrafttreten der vorliegend anwendbaren Fassung des Art. 29 IVG im Rahmen der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt entstand, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (vgl. aArt. 29 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung; E. 2.6 hiervor). Im Gegensatz zur bis 31. Dezember 2007 geltenden Regelung ist heute eine Anspruchswahrung i.S.v. aArt. 48 Abs. 2 IVG (Ausrichtung der Rentenleistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich [höchstens] für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate) nicht mehr möglich (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 29 Rz 2), da aArt. 48 IVG im Zuge der 5. IV-Revision gestrichen wurde. Mit der sechsten IV-Revision trat die derzeit anwendbare Fassung von Art. 48 IVG in Kraft. Diese aktuelle Fassung und damit auch die Ausnahmeregelung von Art. 48 Abs. 2 IVG bezieht sich jedoch ausschliesslich auf den Anspruch auf Hilflosenentschädigung, medizinische Massnahmen und Hilfsmittel (vgl. Urteil des BGer 8C_544/2016 vom 28. November 2016 E. 4.2.2).

7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 10. März 2015 aufzuheben ist und der Beschwerdeführer Anspruch auf eine IV-Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2009 hat. Die Akten sind deshalb an die Vorinstanz zum Erlass einer entsprechenden, neuen Verfügung zurückzuweisen. Da die vom Beschwerdeführer gerügte Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens bei einem Rentenanspruch ab 1. Juli 2009 in Bezug auf die Berücksichtigung der durchschnittlichen Lohn- und Preisentwicklung (anstatt für das Jahr 2013 für das Jahr 2009) nach unten zu korrigieren sein wird, erübrigt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Rentenberechnung, zumal die restlichen Berechnungsgrundlagen (7 Versicherungsjahre des Jahrgangs, 1 volles Versicherungsjahr, 1 Jahr und 10 Monate Gesamtbeitragszeit, Rentenskala 7) - soweit ersichtlich - vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben sind und zu keinen Beanstandungen Anlass geben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist jedoch bereits im vorliegenden Verfahren in Übereinstimmung mit der Vor-instanz festzuhalten, dass laut Art. 30 AHVG die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Versicherten - und nicht gemäss den Einträgen im Auszug aus dem individuellen Konto (act. 59, 61, 63) - berechnet wird (Abs. 1). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen der Versicherte Beiträge geleistet hat, aufgerechnet mit einem Aufwertungsfaktor durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Es werden aber nur die Beiträge, die der Versicherte seit dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor der Entstehung des Rentenanspruches entrichtet hat, und die entsprechenden Beitragsjahre angerechnet (Abs. 2). Nach Art. 30bis AHVG in Verbindung mit Art. 51 und 53 AHVV stellt das BSV für die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens und der Renten verbindliche Tabellen auf. Gemäss Art. 33ter Abs. 1 AHVG passt der Bundesrat die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an.

8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: