Rentenanspruch
Sachverhalt
A. Der 1965 geborene bosnische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), wohnhaft in Serbien, war von 1988 bis 2007 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Vorakten 19). Am 10. Dezember 2007 verliess der Versicherte dauerhaft die Schweiz (Vorakten 130). B. B.a Mit Schreiben vom 9. April 2008 teilte B._______ der IVSTA mit, dass er die Interessen des Versicherten vertrete, der sich in einem schlechten psychischen Gesundheitszustand befinde und nicht in der Lage sei, den serbischen Versicherungsträger persönlich aufzusuchen, und bat um die Zustellung der notwendigen Unterlagen betreffend IV-Leistungen (Vorakten 1). Mit Datum vom 6. Mai 2008 (Vorakten 3 und 4) bezog sich die SAK auf eine Anfrage von B._______, stellte ihm einen Auszug aus dem individuellen Konto sowie Merkblätter über die Leistungen der AHV zu und informierte ihn darüber, sich zwecks Anmeldung an den serbischen Versicherungsträger zu wenden, wobei für die Anmeldung von Hinterlassenen- und Invalidenrenten das gleiche Verfahren gelte. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 forderte der Rechtsvertreter den Versicherten auf, er müsse sich sofort bei der serbischen Verbindungsstelle melden und das Antragsformular YU/CH 4 ausfüllen sowie die diesem Schreiben beiliegenden Akten, insbesondere die von ihm bereits angeforderten medizinischen Berichte sowie den bei der SAK einverlangten IK-Auszug abgeben. Weiter wies der Rechtsvertreter den Versicherten an, zugleich von der serbischen Verbindungsstelle eine Bestätigung zu verlangen, "dass Sie das Anmeldeverfahren eingeleitet haben" und ihm dann eine Kopie davon zu schicken (Vorakten 136). Mit Schreiben vom 4. August 2008 (Vorakten 5) orientierte die IVSTA den Rechtsvertreter hinsichtlich dessen Schreiben vom 9. April 2008 darüber, dass er sich gemäss geltendem Sozialversicherungsabkommen mit dem serbischen Versicherungsträger in Verbindung setzen müsse, um ein IV-Verfahren einzuleiten. B.b Am 20. Juli 2011 meldete sich der Versicherte beim serbischen Versicherungsträger zum Bezug von Leistungen der Schweizer Invalidenversicherung an (Vorakten 8). Am 5. Dezember 2011 (Vorakten 6) erkundigte sich der Rechtsvertreter bei der IVSTA, ob sie die Anmeldung vom serbischen Versicherungsträger erhalten habe (sein Klient sei gemäss Schreiben der IVSTA vom 4. August 2008 verfahren), woraufhin jene mit Antwortschreiben vom 16. Dezember 2012 (Vorakten 7) bestätigte, dass noch keine Anmeldung eingetroffen sei. Am 26. April 2012 ging die Anmeldung bei der IVSTA ein. Auf dem vom Versicherten am 25. Januar 2012 unterzeichneten Formular YU/CH 4 war als Anmeldedatum der 20. Juli 2011 eingetragen (Vorakten 8). B.c Daraufhin führte die IVSTA medizinische und erwerbliche Abklärungen durch. Laut Gutachten von Dr. C._______, Neuropsychiater, vom 21. Januar 2016 (Vorakten 86) sei der Versicherte in der Schweiz und in Serbien wegen depressiver Episoden und Selbstmordversuchs behandelt worden, wobei eine Persönlichkeitsstörung festgestellt worden sei. Im Weiteren stehe er wegen einer schizoaffektiven Störung in Behandlung. Der Versicherte sei emotional labil, depressiv sowie kognitiv und sozial dysfunktional, sodass von einem vollständigen und dauerhaften Verlust der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. In der Folge nahm der RAD zu diversen Arztberichten und zum Krankheitsverlauf Stellung. Der Versicherte leide seit 31. August 2007 an einer psychischen Erkrankung, die als chronisch und schwer einzustufen sei (vgl. Stellungnahmen von Dr. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Oktober 2016, 19. Januar und 12. Juni 2017, Vorakten 97, 111, 122). B.d Gemäss Bestätigung der kroatischen Strafvollzugsbehörde vom 6. August 2015 (Vorakten 101) war der Versicherte vom 24. August 2012 bis zum 7. August 2015 zwecks Verbüssung einer Freiheitsstrafe in Haft. B.e Mit Vorbescheid vom 24. August 2017 (Vorakten 128) stellte die IVSTA dem Versicherten die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2012 in Aussicht, welche gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG im Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 31. Juli 2015 wegen Strafvollzugs zu sistieren sei. B.f Hiergegen erhob der Versicherte am 29. August 2017 (Vorakten 130) Einwand und stellte ein Akteneinsichtsgesuch, um den Einwand ausführlicher zu begründen. Der Versicherte sei seit 31. August 2007 arbeitsunfähig. Da aus gesundheitlichen Gründen die Zusammenarbeit mit dem serbischen Versicherungsträger erschwert gewesen sei und die Erkrankung auch zur Verübung einer Straftat geführt habe, habe der 9. April 2008 als Datum der Anmeldung zu gelten. Ausserdem sei der Versicherte seit der Ehescheidung vom 3. Dezember 2007 verpflichtet, für einen Sohn Unterhalt zu zahlen. Aus diesen Gründen sei die Rentenzahlung für die Periode vom 24. August 2012 bis 7. August 2015 nicht einzustellen. B.g Mit Schreiben vom 26. September 2017 (Vorakten 132) stellte die IVSTA dem Vertreter die Akten zu und hielt an dem Anmeldedatum vom 20. Juli 2011 fest, da keine Belege einer verzögerten Behandlung seitens der serbischen Verbindungsstelle vorliegen würden. Mit Hinweis auf Art. 21 Abs. 3 und 5 ATSG führte sie aus, dass während des Strafvollzugs die Rentenauszahlung eingestellt werden könne, hingegen Angehörige davon ausgenommen seien. Allfällige Kinderrenten würden während der Sistierung der Hauptrente weiterhin ausgerichtet. Demnach bestehe kein Grund, auf den Entscheid zurückzukommen. B.h Mit ergänzender Begründung vom 16. Oktober 2017 (Vorakten 133) machte der Vertreter geltend, die IVSTA hätte keine Frist gesetzt, innerhalb derer der Versicherungsträger das Formular YU/CH 4 beglaubigen müsse. Der Versicherte habe nach Erhalt der Informationen über die Anmeldung mehrmals den Versicherungsträger aufgesucht und sei dort informiert worden, dass er erst nach Beschaffung von ausführlichen medizinischen Unterlagen in Serbien ein Gesuch einreichen könne. Wegen seines sehr schlechten psychischen Gesundheitszustands und der schwierigen finanziellen Lage habe er die medizinische Dokumentation erst am 20. Juli 2011 bei der serbischen Verbindungsstelle eingereicht. B.i Mit zwei Verfügungen vom 27. Dezember 2017 (Vorakten 144 und 145) bestätigte die IVSTA den Vorbescheid und sprach dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 bei einem IV-Grad von 100% eine ganze Rente zu, die wegen Strafvollzugs bis zum 31. August 2012 auszurichten sei und nach der Aufhebung der Sistierung ab 1. August 2015 erneut ausgezahlt werde. In der Begründung führte sie an, gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entstehe der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Der Antrag sei am 20. Juli 2011 gestellt worden, weshalb die Rente frühestens ab 1. Januar 2012 ausgerichtet werden könne. C. Gegen die Verfügung der IVSTA (nachfolgend Vorinstanz) vom 27. Dezember 2017, wonach die Rente ab 1. Januar 2012 bis zum 31. August 2012 auszurichten sei, liess der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. Januar 2018 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm bereits ab dem 1. August 2008 eine ganze IV-Rente zuzusprechen oder die Sache sei erneut abzuklären (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, das Gesuch um IV-Leistungen sei bereits am 9. April 2008 gestellt worden, wobei auch auf den schlechten psychischen Gesundheitszustand hingewiesen worden sei. Sein Zustand habe sich danach so verschlechtert, dass ihm sein Verhalten nicht vorgeworfen werden könne. Er sei nicht zurechnungsfähig, weshalb das Anmeldedatum vom 9. April 2008 akzeptiert werden müsse. D. Mit Beträgen von Fr. 797.58 vom 13. Januar 2018 und von Fr. 2.42 vom 22. Februar 2018 wurde der einverlangte Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 800.- fristgerecht bei der Gerichtskasse einbezahlt (BVGer act. 4, 9). E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2018 (BVGer act. 11) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie aus, entsprechend der staatsvertraglichen Vorgehensweise bestätige das Formular YU/CH 4 eine Anmeldung am 20. Juli 2011. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei von diesem Datum auszugehen. F. In der Replik vom 21. März 2018 (BVGer act. 13) entgegnete der Rechtsvertreter, dass er am 9. April 2008 bei der IVSTA ein Gesuch um IV-Leistungen eingereicht habe, woraus explizit ein Anmeldungswille hervorgehe. Es komme nicht darauf an, wann das Antragsformular YU/CH 4 ausgefüllt und beglaubigt worden sei, sondern auf das Datum des Gesuchs. Er habe den Versicherten aufgrund des Schreibens der IVSTA vom 4. August 2008 nur deshalb gebeten, baldmöglichst das Antragsformular YU/CH 4 auszufüllen, damit das Verfahren beschleunigt werde. G. Mit Duplik vom 4. April 2018 (BVGer act. 15) hielt die Vorinstanz an ihrer Vernehmlassung fest. H. Mit Schreiben vom 16. September 2019 (BVGer-act. 17) teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass er dessen Interessen ab 1. November 2019 zufolge Geschäftsaufgabe nicht mehr vertrete. Er gab eine schweizerische Zustelladresse bekannt. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG).
E. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 27. Dezember 2017 mit welcher die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2012 eine ganze IV-Rente zugesprochen hat, die wegen Sistierung aufgrund des Strafvollzugs bis zum 31. August 2012 ausgezahlt wurde. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 27. Dezember 2017 und zwar insbesondere hinsichtlich der Festsetzung des Rentenbeginns.
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 2.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6).
E. 2.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügungen vom 27. Dezember 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
E. 2.5 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und hat seinen Wohnsitz in Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Es kommt das für Staatsangehörige Bosnien-Herzegowinas bis heute gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung zur Anwendung. Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen und die dazugehörige Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.808.12) keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beurteilt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens).
E. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 3.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
E. 3.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2).
E. 3.4 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 4.1 Streitig und nachfolgend zu beurteilen ist der Beginn des im Übrigen unumstrittenen Rentenanspruchs. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht nicht, dass die Rentenauszahlung zwischen 1. September 2012 und 1. August 2015 sistiert wurde. Im Weiteren ist das Ergebnis der Abklärungen und der daraus resultierende IV-Grad unumstritten und nach Durchsicht der medizinischen Akten nicht zu beanstanden.
E. 4.2 Die Vorinstanz zog als Anmeldedatum den 20. Juli 2012 - somit das auf dem Formular YU/CH 4 bestätigte Eingangsdatum - heran. Zu diesem Datum wurden laut Angaben des Beschwerdeführers beim serbischen Versicherungsträger medizinische Unterlagen eingereicht (vgl. Sachverhalt Bst. B.h und Vorakten 133). Er macht jedoch geltend, er habe viel früher, nämlich bereits mit der Eingabe des Rechtsvertreters vom 9. April 2008, ein Gesuch um IV-Leistungen gestellt. Der Anmeldezeitpunkt sei daher der 9. April 2008.
E. 4.2.1 Nach Art. 29 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der gültigen Form anzumelden (Abs. 1). Für die Anmeldung geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab (vgl. Abs. 2). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Abs. 3). Nach Art. 30 ATSG halten Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, das Datum der Einreichung von versehentlich an sie gelangten Anmeldungen, Gesuchen und Eingaben fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter.
E. 4.2.2 Sowohl zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anmeldung als auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war die am 5. Juli 1963 abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung betreffend Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.12; im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) in Kraft. Darin wird unter anderem die Einreichung der Gesuche geregelt. Nach Art. 4 haben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen (Abs. 1). Für die Gesuche sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden (Abs. 2). Die zuständige Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dasselbe auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben und die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise (Abs. 3). Nach Art. 40 der Verwaltungsvereinbarung gewähren sich die Vertragsstaaten gegenseitig die für die Anwendung der vom Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien erfassten Versicherungszweige erforderliche Hilfe, indem sie auf allgemeines Ansuchen hin oder auf Verlangen im Einzelfall vertretungsweise die zweckdienlichen Handlungen vornehmen oder vornehmen lassen. Sie nehmen insbesondere zuhanden des Versicherungsträgers des anderen Vertragsstaats Erhebungen vor, stellen ihm Akten im Original oder in Abschrift zur Verfügung, vollziehen oder überwachen Durchführungsmassnahmen.
E. 4.2.3 Für das Vorliegen einer Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG ist nicht entscheidend, ob der Anspruch formgerecht mit dem dafür vorgesehenen Formular geltend gemacht wurde. Massgebend ist vielmehr, ob sich der fraglichen Eingabe ein Anmeldewille entnehmen lässt (vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 29, Rz. 12 und 46; ebenso die Urteile des BVGer C-3055/2015 vom 30. Januar 2020 E. 5.2 m.w.H., C-3476/2015 vom 22. Februar 2017 E. 3.3 [mit sehr ähnlicher Konstellation wie vorliegend], ferner C-7250/2014 vom 13. Dezember 2016 E. 8.3.3) und der Mangel innerhalb der vom Versicherungsträger angesetzten Frist behoben wird (Ueli Kieser, a.a.O., Rz. 52).
E. 4.2.4 Das Schreiben des Vertreters vom 9. April 2008 an die IVSTA trägt zwar den Titel «Gesuch um IV-Leistungen». Im Text wird die IVSTA dann aber über das Vertretungsverhältnis orientiert und um Zustellung der Unterlagen betreffend IV-Leistungen ersucht. Es wird ausgeführt, der Klient wohne weit entfernt vom serbischen Versicherungsträger und befinde sich in einem schlechten Gesundheitszustand, weshalb es ihm nicht möglich sei, diesen persönlich aufzusuchen (Vorakten 1). Trotz der Bezeichnung «Gesuch um IV-Leistungen» konnte die Vorinstanz die Eingabe vom 9. April 2008 so verstehen, dass der neu mandatierte Rechtsvertreter sich noch in einer Abklärung befand, ob Anspruch erhoben werden kann, und entsprechende Unterlagen einholen wollte. Auch dass die SAK um IK-Auszüge angefragt wurde, darf als Vorabklärung - ohne Anspruchserhebung - verstanden werden (Vorakten 3, 136). Dass die Vorinstanz das Schreiben nicht als Anmeldung, sondern als blosse Anfrage betrachtete, erschliesst sich auch aus ihrer Antwort vom 4. August 2008, mit der sie dem Vertreter empfahl, sich für die Einleitung eines IV-Verfahrens entsprechend dem geltenden Sozialversicherungsabkommen mit dem serbischen Versicherungsträger in Verbindung zu setzen, jedoch keine Frist zur Einreichung des Anmeldeformulars ansetzte (vgl. bspw. Urteil BVGer C-3476/2015 vom 22. Februar 2017 E. 3.3.2 m.H. [mit sehr ähnlicher Konstellation wie vorliegend]). Sie wies ihn lediglich darauf hin, dass ein IV-Verfahren über den serbischen Versicherungsträger einzuleiten sei. Dagegen hat der Rechtsvertreter nicht opponiert beziehungsweise nicht geltend gemacht, das Schreiben vom 9. April 2008 sei bereits als Anmeldung zu betrachten, im Gegenteil: Noch vor Erhalt der Auskunft der IVSTA vom 4. August 2008 hatte er den Versicherten eigens mit Schreiben vom 30. Mai 2008 aufgefordert, sich umgehend selbst beim Versicherungsträger in Serbien anzumelden (Vorakten 133, 136; siehe auch Urteil BVGer C-3636/2016 vom 15. Mai 2018 E. 3.5 - E. 3.8, wobei in dieser Konstellation der Rechtsvertreter den ausländischen Versicherungsträger zunächst nur um eine Zustellung des Formulars YU/CH 4 gebeten hatte, worin noch kein Anmeldewille ersichtlich war, und der eindeutige Anmeldewille erst aus der Begründung des erneuten Schreibens an den serbischen Versicherungsträger, der Versicherten das Formular zuzustellen, hervorging [Hinweis auf die Bedeutung des Anmeldedatums für die Schweizerische Invalidenversicherung]). Später, mit Eingabe vom 5. Dezember 2011, teilte der Rechtsvertreter dann der IVSTA mit, sein Klient sei gemäss dem Schreiben vom 4. August 2008 verfahren, und erkundigte sich, ob die IVSTA die Anmeldung vom serbischen Versicherungsträger inzwischen erhalten habe (Vorakten 6). Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass dem Rechtsvertreter klar war, dass er mit seinem Schreiben vom 9. April 2008 kein Anmeldeverfahren für seinen Mandanten eingeleitet hat. Ein klarer Anmeldewille des Versicherten oder seines Rechtsvertreters lässt sich daraus denn auch nicht entnehmen. Vielmehr hat er seinen Mandanten mit Schreiben vom 30. Mai 2008 explizit aufgefordert, dies gemäss seinen Anweisungen und mit den vom ihm zusammengetragenen Unterlagen, ergänzt mit den serbischen Arztberichten, selber zu tun. Nichts anderes ergibt sich insbesondere auch aus der Anweisung an seinen Mandanten, von der serbischen Verbindungsstelle bei der Abgabe des Anmeldeformulars und der Unterlagen eine Bestätigung zu verlangen, «dass Sie das Anmeldeverfahren eingeleitet haben», und ihm dann eine Kopie davon zu schicken (Vorakten 136). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 9. April 2008 nicht als Anmeldung betrachtet hat.
E. 4.2.5 Die Anmeldung wurde in Serbien am 20. Juli 2011 vorgenommen, indem beim Versicherungsträger medizinische Unterlagen eingereicht wurden (Vorakten 133). Die Unterschrift des Versicherten auf dem Anmeldeformular YU/CH 4 datiert dann vom 25. Januar 2012, die im Formular enthaltenen Angaben wurden vom Versicherungsträger mit Datum vom 30. März 2012 bestätigt (Vorakten 8). Aus dem Formular YU/CH 4 des serbischen Versicherungsträgers, der auf der ersten Seite die Anmeldung vom 20. Juli 2011 bestätigte, geht der Anmeldewille klar hervor. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den 20. Juli 2011 als Anmeldedatum anerkannt.
E. 4.2.6 An diesem Ergebnis vermögen die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dass es bereits vor dem 20. Juli 2011 zu einem Austausch mit dem serbischen Versicherungsträger gekommen sei, der sich schwierig gestaltet habe, ist nicht dokumentiert. Aus den Akten geht lediglich hervor, dass zwischen dem Einreichen von Unterlagen vom 20. Juli 2011 (Vorakten 133) und der auf der Anmeldung dokumentierten Unterschriftsleistung vom 25. Januar 2012 (Vorakten 8) sechs Monate vergangen sind, was aber ohnehin nicht zulasten des Beschwerdeführers gewertet wurde, vielmehr hat die Vorinstanz in korrekter Weise auf den 20. Juli 2011 als Anmeldedatum abgestellt. Im Weiteren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit 31. August 2007 aus psychiatrischer Sicht arbeitsunfähig ist. Daraus beziehungsweise aus den medizinischen Akten geht aber nicht hervor, dass er sich nicht mehr habe anmelden können oder seine diesbezügliche Willensbildung gravierend beeinträchtigt gewesen wäre. Vielmehr stand er im Austausch mit seinem Rechtsvertreter, den er auch mandatieren konnte.
E. 4.3 Da sich der Beschwerdeführer am 20. Juli 2011 erstmals zum Leistungsbezug angemeldet hat, konnte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 29 Abs. 3 IVG die Rente ab dem 1. Januar 2012 ausrichten. Die Verfügung vom 27. Dezember 2012 erweist sich somit als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 5.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-382/2018 Urteil vom 20. April 2020 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, (Serbien), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Invalidenrente, Rentenbeginn und Anmeldung, Verfügung IVSTA vom 27. Dezember 2017. Sachverhalt: A. Der 1965 geborene bosnische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), wohnhaft in Serbien, war von 1988 bis 2007 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Vorakten 19). Am 10. Dezember 2007 verliess der Versicherte dauerhaft die Schweiz (Vorakten 130). B. B.a Mit Schreiben vom 9. April 2008 teilte B._______ der IVSTA mit, dass er die Interessen des Versicherten vertrete, der sich in einem schlechten psychischen Gesundheitszustand befinde und nicht in der Lage sei, den serbischen Versicherungsträger persönlich aufzusuchen, und bat um die Zustellung der notwendigen Unterlagen betreffend IV-Leistungen (Vorakten 1). Mit Datum vom 6. Mai 2008 (Vorakten 3 und 4) bezog sich die SAK auf eine Anfrage von B._______, stellte ihm einen Auszug aus dem individuellen Konto sowie Merkblätter über die Leistungen der AHV zu und informierte ihn darüber, sich zwecks Anmeldung an den serbischen Versicherungsträger zu wenden, wobei für die Anmeldung von Hinterlassenen- und Invalidenrenten das gleiche Verfahren gelte. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 forderte der Rechtsvertreter den Versicherten auf, er müsse sich sofort bei der serbischen Verbindungsstelle melden und das Antragsformular YU/CH 4 ausfüllen sowie die diesem Schreiben beiliegenden Akten, insbesondere die von ihm bereits angeforderten medizinischen Berichte sowie den bei der SAK einverlangten IK-Auszug abgeben. Weiter wies der Rechtsvertreter den Versicherten an, zugleich von der serbischen Verbindungsstelle eine Bestätigung zu verlangen, "dass Sie das Anmeldeverfahren eingeleitet haben" und ihm dann eine Kopie davon zu schicken (Vorakten 136). Mit Schreiben vom 4. August 2008 (Vorakten 5) orientierte die IVSTA den Rechtsvertreter hinsichtlich dessen Schreiben vom 9. April 2008 darüber, dass er sich gemäss geltendem Sozialversicherungsabkommen mit dem serbischen Versicherungsträger in Verbindung setzen müsse, um ein IV-Verfahren einzuleiten. B.b Am 20. Juli 2011 meldete sich der Versicherte beim serbischen Versicherungsträger zum Bezug von Leistungen der Schweizer Invalidenversicherung an (Vorakten 8). Am 5. Dezember 2011 (Vorakten 6) erkundigte sich der Rechtsvertreter bei der IVSTA, ob sie die Anmeldung vom serbischen Versicherungsträger erhalten habe (sein Klient sei gemäss Schreiben der IVSTA vom 4. August 2008 verfahren), woraufhin jene mit Antwortschreiben vom 16. Dezember 2012 (Vorakten 7) bestätigte, dass noch keine Anmeldung eingetroffen sei. Am 26. April 2012 ging die Anmeldung bei der IVSTA ein. Auf dem vom Versicherten am 25. Januar 2012 unterzeichneten Formular YU/CH 4 war als Anmeldedatum der 20. Juli 2011 eingetragen (Vorakten 8). B.c Daraufhin führte die IVSTA medizinische und erwerbliche Abklärungen durch. Laut Gutachten von Dr. C._______, Neuropsychiater, vom 21. Januar 2016 (Vorakten 86) sei der Versicherte in der Schweiz und in Serbien wegen depressiver Episoden und Selbstmordversuchs behandelt worden, wobei eine Persönlichkeitsstörung festgestellt worden sei. Im Weiteren stehe er wegen einer schizoaffektiven Störung in Behandlung. Der Versicherte sei emotional labil, depressiv sowie kognitiv und sozial dysfunktional, sodass von einem vollständigen und dauerhaften Verlust der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. In der Folge nahm der RAD zu diversen Arztberichten und zum Krankheitsverlauf Stellung. Der Versicherte leide seit 31. August 2007 an einer psychischen Erkrankung, die als chronisch und schwer einzustufen sei (vgl. Stellungnahmen von Dr. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Oktober 2016, 19. Januar und 12. Juni 2017, Vorakten 97, 111, 122). B.d Gemäss Bestätigung der kroatischen Strafvollzugsbehörde vom 6. August 2015 (Vorakten 101) war der Versicherte vom 24. August 2012 bis zum 7. August 2015 zwecks Verbüssung einer Freiheitsstrafe in Haft. B.e Mit Vorbescheid vom 24. August 2017 (Vorakten 128) stellte die IVSTA dem Versicherten die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2012 in Aussicht, welche gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG im Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 31. Juli 2015 wegen Strafvollzugs zu sistieren sei. B.f Hiergegen erhob der Versicherte am 29. August 2017 (Vorakten 130) Einwand und stellte ein Akteneinsichtsgesuch, um den Einwand ausführlicher zu begründen. Der Versicherte sei seit 31. August 2007 arbeitsunfähig. Da aus gesundheitlichen Gründen die Zusammenarbeit mit dem serbischen Versicherungsträger erschwert gewesen sei und die Erkrankung auch zur Verübung einer Straftat geführt habe, habe der 9. April 2008 als Datum der Anmeldung zu gelten. Ausserdem sei der Versicherte seit der Ehescheidung vom 3. Dezember 2007 verpflichtet, für einen Sohn Unterhalt zu zahlen. Aus diesen Gründen sei die Rentenzahlung für die Periode vom 24. August 2012 bis 7. August 2015 nicht einzustellen. B.g Mit Schreiben vom 26. September 2017 (Vorakten 132) stellte die IVSTA dem Vertreter die Akten zu und hielt an dem Anmeldedatum vom 20. Juli 2011 fest, da keine Belege einer verzögerten Behandlung seitens der serbischen Verbindungsstelle vorliegen würden. Mit Hinweis auf Art. 21 Abs. 3 und 5 ATSG führte sie aus, dass während des Strafvollzugs die Rentenauszahlung eingestellt werden könne, hingegen Angehörige davon ausgenommen seien. Allfällige Kinderrenten würden während der Sistierung der Hauptrente weiterhin ausgerichtet. Demnach bestehe kein Grund, auf den Entscheid zurückzukommen. B.h Mit ergänzender Begründung vom 16. Oktober 2017 (Vorakten 133) machte der Vertreter geltend, die IVSTA hätte keine Frist gesetzt, innerhalb derer der Versicherungsträger das Formular YU/CH 4 beglaubigen müsse. Der Versicherte habe nach Erhalt der Informationen über die Anmeldung mehrmals den Versicherungsträger aufgesucht und sei dort informiert worden, dass er erst nach Beschaffung von ausführlichen medizinischen Unterlagen in Serbien ein Gesuch einreichen könne. Wegen seines sehr schlechten psychischen Gesundheitszustands und der schwierigen finanziellen Lage habe er die medizinische Dokumentation erst am 20. Juli 2011 bei der serbischen Verbindungsstelle eingereicht. B.i Mit zwei Verfügungen vom 27. Dezember 2017 (Vorakten 144 und 145) bestätigte die IVSTA den Vorbescheid und sprach dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 bei einem IV-Grad von 100% eine ganze Rente zu, die wegen Strafvollzugs bis zum 31. August 2012 auszurichten sei und nach der Aufhebung der Sistierung ab 1. August 2015 erneut ausgezahlt werde. In der Begründung führte sie an, gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entstehe der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Der Antrag sei am 20. Juli 2011 gestellt worden, weshalb die Rente frühestens ab 1. Januar 2012 ausgerichtet werden könne. C. Gegen die Verfügung der IVSTA (nachfolgend Vorinstanz) vom 27. Dezember 2017, wonach die Rente ab 1. Januar 2012 bis zum 31. August 2012 auszurichten sei, liess der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. Januar 2018 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm bereits ab dem 1. August 2008 eine ganze IV-Rente zuzusprechen oder die Sache sei erneut abzuklären (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, das Gesuch um IV-Leistungen sei bereits am 9. April 2008 gestellt worden, wobei auch auf den schlechten psychischen Gesundheitszustand hingewiesen worden sei. Sein Zustand habe sich danach so verschlechtert, dass ihm sein Verhalten nicht vorgeworfen werden könne. Er sei nicht zurechnungsfähig, weshalb das Anmeldedatum vom 9. April 2008 akzeptiert werden müsse. D. Mit Beträgen von Fr. 797.58 vom 13. Januar 2018 und von Fr. 2.42 vom 22. Februar 2018 wurde der einverlangte Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 800.- fristgerecht bei der Gerichtskasse einbezahlt (BVGer act. 4, 9). E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2018 (BVGer act. 11) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie aus, entsprechend der staatsvertraglichen Vorgehensweise bestätige das Formular YU/CH 4 eine Anmeldung am 20. Juli 2011. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei von diesem Datum auszugehen. F. In der Replik vom 21. März 2018 (BVGer act. 13) entgegnete der Rechtsvertreter, dass er am 9. April 2008 bei der IVSTA ein Gesuch um IV-Leistungen eingereicht habe, woraus explizit ein Anmeldungswille hervorgehe. Es komme nicht darauf an, wann das Antragsformular YU/CH 4 ausgefüllt und beglaubigt worden sei, sondern auf das Datum des Gesuchs. Er habe den Versicherten aufgrund des Schreibens der IVSTA vom 4. August 2008 nur deshalb gebeten, baldmöglichst das Antragsformular YU/CH 4 auszufüllen, damit das Verfahren beschleunigt werde. G. Mit Duplik vom 4. April 2018 (BVGer act. 15) hielt die Vorinstanz an ihrer Vernehmlassung fest. H. Mit Schreiben vom 16. September 2019 (BVGer-act. 17) teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass er dessen Interessen ab 1. November 2019 zufolge Geschäftsaufgabe nicht mehr vertrete. Er gab eine schweizerische Zustelladresse bekannt. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 27. Dezember 2017 mit welcher die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2012 eine ganze IV-Rente zugesprochen hat, die wegen Sistierung aufgrund des Strafvollzugs bis zum 31. August 2012 ausgezahlt wurde. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 27. Dezember 2017 und zwar insbesondere hinsichtlich der Festsetzung des Rentenbeginns. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 2.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügungen vom 27. Dezember 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.5 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und hat seinen Wohnsitz in Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Es kommt das für Staatsangehörige Bosnien-Herzegowinas bis heute gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung zur Anwendung. Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen und die dazugehörige Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.808.12) keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beurteilt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens). 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 3.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). 3.4 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 4. 4.1 Streitig und nachfolgend zu beurteilen ist der Beginn des im Übrigen unumstrittenen Rentenanspruchs. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht nicht, dass die Rentenauszahlung zwischen 1. September 2012 und 1. August 2015 sistiert wurde. Im Weiteren ist das Ergebnis der Abklärungen und der daraus resultierende IV-Grad unumstritten und nach Durchsicht der medizinischen Akten nicht zu beanstanden. 4.2 Die Vorinstanz zog als Anmeldedatum den 20. Juli 2012 - somit das auf dem Formular YU/CH 4 bestätigte Eingangsdatum - heran. Zu diesem Datum wurden laut Angaben des Beschwerdeführers beim serbischen Versicherungsträger medizinische Unterlagen eingereicht (vgl. Sachverhalt Bst. B.h und Vorakten 133). Er macht jedoch geltend, er habe viel früher, nämlich bereits mit der Eingabe des Rechtsvertreters vom 9. April 2008, ein Gesuch um IV-Leistungen gestellt. Der Anmeldezeitpunkt sei daher der 9. April 2008. 4.2.1 Nach Art. 29 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der gültigen Form anzumelden (Abs. 1). Für die Anmeldung geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab (vgl. Abs. 2). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Abs. 3). Nach Art. 30 ATSG halten Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, das Datum der Einreichung von versehentlich an sie gelangten Anmeldungen, Gesuchen und Eingaben fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter. 4.2.2 Sowohl zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anmeldung als auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war die am 5. Juli 1963 abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung betreffend Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.12; im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) in Kraft. Darin wird unter anderem die Einreichung der Gesuche geregelt. Nach Art. 4 haben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen (Abs. 1). Für die Gesuche sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden (Abs. 2). Die zuständige Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dasselbe auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben und die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise (Abs. 3). Nach Art. 40 der Verwaltungsvereinbarung gewähren sich die Vertragsstaaten gegenseitig die für die Anwendung der vom Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien erfassten Versicherungszweige erforderliche Hilfe, indem sie auf allgemeines Ansuchen hin oder auf Verlangen im Einzelfall vertretungsweise die zweckdienlichen Handlungen vornehmen oder vornehmen lassen. Sie nehmen insbesondere zuhanden des Versicherungsträgers des anderen Vertragsstaats Erhebungen vor, stellen ihm Akten im Original oder in Abschrift zur Verfügung, vollziehen oder überwachen Durchführungsmassnahmen. 4.2.3 Für das Vorliegen einer Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG ist nicht entscheidend, ob der Anspruch formgerecht mit dem dafür vorgesehenen Formular geltend gemacht wurde. Massgebend ist vielmehr, ob sich der fraglichen Eingabe ein Anmeldewille entnehmen lässt (vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 29, Rz. 12 und 46; ebenso die Urteile des BVGer C-3055/2015 vom 30. Januar 2020 E. 5.2 m.w.H., C-3476/2015 vom 22. Februar 2017 E. 3.3 [mit sehr ähnlicher Konstellation wie vorliegend], ferner C-7250/2014 vom 13. Dezember 2016 E. 8.3.3) und der Mangel innerhalb der vom Versicherungsträger angesetzten Frist behoben wird (Ueli Kieser, a.a.O., Rz. 52). 4.2.4 Das Schreiben des Vertreters vom 9. April 2008 an die IVSTA trägt zwar den Titel «Gesuch um IV-Leistungen». Im Text wird die IVSTA dann aber über das Vertretungsverhältnis orientiert und um Zustellung der Unterlagen betreffend IV-Leistungen ersucht. Es wird ausgeführt, der Klient wohne weit entfernt vom serbischen Versicherungsträger und befinde sich in einem schlechten Gesundheitszustand, weshalb es ihm nicht möglich sei, diesen persönlich aufzusuchen (Vorakten 1). Trotz der Bezeichnung «Gesuch um IV-Leistungen» konnte die Vorinstanz die Eingabe vom 9. April 2008 so verstehen, dass der neu mandatierte Rechtsvertreter sich noch in einer Abklärung befand, ob Anspruch erhoben werden kann, und entsprechende Unterlagen einholen wollte. Auch dass die SAK um IK-Auszüge angefragt wurde, darf als Vorabklärung - ohne Anspruchserhebung - verstanden werden (Vorakten 3, 136). Dass die Vorinstanz das Schreiben nicht als Anmeldung, sondern als blosse Anfrage betrachtete, erschliesst sich auch aus ihrer Antwort vom 4. August 2008, mit der sie dem Vertreter empfahl, sich für die Einleitung eines IV-Verfahrens entsprechend dem geltenden Sozialversicherungsabkommen mit dem serbischen Versicherungsträger in Verbindung zu setzen, jedoch keine Frist zur Einreichung des Anmeldeformulars ansetzte (vgl. bspw. Urteil BVGer C-3476/2015 vom 22. Februar 2017 E. 3.3.2 m.H. [mit sehr ähnlicher Konstellation wie vorliegend]). Sie wies ihn lediglich darauf hin, dass ein IV-Verfahren über den serbischen Versicherungsträger einzuleiten sei. Dagegen hat der Rechtsvertreter nicht opponiert beziehungsweise nicht geltend gemacht, das Schreiben vom 9. April 2008 sei bereits als Anmeldung zu betrachten, im Gegenteil: Noch vor Erhalt der Auskunft der IVSTA vom 4. August 2008 hatte er den Versicherten eigens mit Schreiben vom 30. Mai 2008 aufgefordert, sich umgehend selbst beim Versicherungsträger in Serbien anzumelden (Vorakten 133, 136; siehe auch Urteil BVGer C-3636/2016 vom 15. Mai 2018 E. 3.5 - E. 3.8, wobei in dieser Konstellation der Rechtsvertreter den ausländischen Versicherungsträger zunächst nur um eine Zustellung des Formulars YU/CH 4 gebeten hatte, worin noch kein Anmeldewille ersichtlich war, und der eindeutige Anmeldewille erst aus der Begründung des erneuten Schreibens an den serbischen Versicherungsträger, der Versicherten das Formular zuzustellen, hervorging [Hinweis auf die Bedeutung des Anmeldedatums für die Schweizerische Invalidenversicherung]). Später, mit Eingabe vom 5. Dezember 2011, teilte der Rechtsvertreter dann der IVSTA mit, sein Klient sei gemäss dem Schreiben vom 4. August 2008 verfahren, und erkundigte sich, ob die IVSTA die Anmeldung vom serbischen Versicherungsträger inzwischen erhalten habe (Vorakten 6). Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass dem Rechtsvertreter klar war, dass er mit seinem Schreiben vom 9. April 2008 kein Anmeldeverfahren für seinen Mandanten eingeleitet hat. Ein klarer Anmeldewille des Versicherten oder seines Rechtsvertreters lässt sich daraus denn auch nicht entnehmen. Vielmehr hat er seinen Mandanten mit Schreiben vom 30. Mai 2008 explizit aufgefordert, dies gemäss seinen Anweisungen und mit den vom ihm zusammengetragenen Unterlagen, ergänzt mit den serbischen Arztberichten, selber zu tun. Nichts anderes ergibt sich insbesondere auch aus der Anweisung an seinen Mandanten, von der serbischen Verbindungsstelle bei der Abgabe des Anmeldeformulars und der Unterlagen eine Bestätigung zu verlangen, «dass Sie das Anmeldeverfahren eingeleitet haben», und ihm dann eine Kopie davon zu schicken (Vorakten 136). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 9. April 2008 nicht als Anmeldung betrachtet hat. 4.2.5 Die Anmeldung wurde in Serbien am 20. Juli 2011 vorgenommen, indem beim Versicherungsträger medizinische Unterlagen eingereicht wurden (Vorakten 133). Die Unterschrift des Versicherten auf dem Anmeldeformular YU/CH 4 datiert dann vom 25. Januar 2012, die im Formular enthaltenen Angaben wurden vom Versicherungsträger mit Datum vom 30. März 2012 bestätigt (Vorakten 8). Aus dem Formular YU/CH 4 des serbischen Versicherungsträgers, der auf der ersten Seite die Anmeldung vom 20. Juli 2011 bestätigte, geht der Anmeldewille klar hervor. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den 20. Juli 2011 als Anmeldedatum anerkannt. 4.2.6 An diesem Ergebnis vermögen die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dass es bereits vor dem 20. Juli 2011 zu einem Austausch mit dem serbischen Versicherungsträger gekommen sei, der sich schwierig gestaltet habe, ist nicht dokumentiert. Aus den Akten geht lediglich hervor, dass zwischen dem Einreichen von Unterlagen vom 20. Juli 2011 (Vorakten 133) und der auf der Anmeldung dokumentierten Unterschriftsleistung vom 25. Januar 2012 (Vorakten 8) sechs Monate vergangen sind, was aber ohnehin nicht zulasten des Beschwerdeführers gewertet wurde, vielmehr hat die Vorinstanz in korrekter Weise auf den 20. Juli 2011 als Anmeldedatum abgestellt. Im Weiteren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit 31. August 2007 aus psychiatrischer Sicht arbeitsunfähig ist. Daraus beziehungsweise aus den medizinischen Akten geht aber nicht hervor, dass er sich nicht mehr habe anmelden können oder seine diesbezügliche Willensbildung gravierend beeinträchtigt gewesen wäre. Vielmehr stand er im Austausch mit seinem Rechtsvertreter, den er auch mandatieren konnte. 4.3 Da sich der Beschwerdeführer am 20. Juli 2011 erstmals zum Leistungsbezug angemeldet hat, konnte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 29 Abs. 3 IVG die Rente ab dem 1. Januar 2012 ausrichten. Die Verfügung vom 27. Dezember 2012 erweist sich somit als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: