Unfallversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Die X._______ Stiftung (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Sitz in (...) bezweckt gemäss dem Internet-Handelsregisterauszug die Planung, die Finanzierung, den Bau und den Betrieb einer Alterssiedlung und eines Altersheimes in (...) auf gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler Grundlage (act. 1, Beilage 2). Sie hat ihre Arbeitnehmenden bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (im Folgenden: Vaudoise) für das Berufs- und Nichtberufsunfallrisiko versichert. Die auf dieser Versicherung beruhende "Versicherungspolice Kollektiv-Unfallversicherung gemäss UVG, obligatorische Versicherung" (Police Nr. 00089362 5 1700) vom 28. November 2013 (act. 1, Beilage 6), sah den Beginn des Vertrags per 1. Januar 2014 und dessen Ablauf mit stillschweigender Erneuerung per 31. Dezember 2016 vor. Die provisorische Jahresprämie betrug Fr. 65'973.- und basierte auf einem Endprämiensatz von 1.73 für Berufsunfälle (BU) und einem solchen von 10.30 für Nichtberufsunfälle (NBU). Die BU wurden in die Klasse 61, Stufe 04; die NBU in die Klasse 12, Unterklasse 03 eingereiht. B. Mit Schreiben vom 14. September 2015 (act. 1, Beilage 7) wandte sich die Vaudoise mit Bezug auf den Rahmenvertrag, der seit 1. Januar 2015 in Kraft sei und per 31. Dezember 2015 ablaufe, an die von der Beschwerdeführerin beauftragte A._______ AG (vgl. act. 1, Beilage 3), und gab an, den erwähnten Rahmenvertrag per 31. Dezember 2015 definitiv zu kündigen. Die übermässig schadenbelasteten Policen würden einzeln analysiert und - sofern keine andere Lösung möglich sei - ebenfalls per 31. Dezember 2015 gekündigt. Diejenigen Policen, die nicht gekündigt werden müssten, erhielten per 1. Januar 2016 eine neue Police mit den üblichen Konditionen der Vaudoise. In der Folge liess die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Januar 2016 (act. 1, Beilage 3) mit Verweis auf Art. 124 Bst. d UVV ausführen, dass aufgrund der fehlenden Verfügungen seitens der Vaudoise die Prämienzusätze auch im neuen Jahr (2016) unverändert gegenüber dem Vorjahr (2015) bleiben würden, weshalb die Prämien per 1. Januar 2016 auf Basis der Prämiensätze 2015 einbezahlt worden seien. Eine schriftliche, einsprachefähige Verfügung seitens der Vaudoise sei versäumt worden. Daraufhin äusserte sich die Vaudoise in ihrem Schreiben vom 16. Februar 2016 (act. 1, Beilage 4) im Wesentlichen dahingehend, dass die Änderungen der Prämienstufen per 1. Januar 2016 nicht auf einer Erhöhung der Nettoprämiensätze oder des Prämienzuschlags, sondern einzig und allein auf der vertraglichen Bestimmung basierten. Danach entfielen die Vorteile und Bedingungen des Rahmenvertrags, wenn dieser gekündigt werde. Es handle sich dabei weder um eine nach Art. 124 UVV zu verfügende erstmalige Einstufung, noch um eine Änderung der Einstufung in den Prämientarif. Am 12. April 2016 (act. 1, Beilage 9) gelangte die Vaudoise erneut an die Beschwerdeführerin und führte zusammengefasst aus, die laufenden Fälle mit ihrer Leistungsabteilung überprüft zu haben. Die Belastung habe sich durch die Korrekturen reduziert, jedoch sei eine wesentliche Verbesserung, die eine Prämienreduktion rechtfertigen würde, nicht entstanden. Bei der Nicht-Berufsunfall-Prämie sei die Prämie um ca. 10 % erhöht worden. Eine weitere Reduktion auf den bisherigen Prämiensatz sei auch mit der reduzierten Gesamtbelastung nicht möglich. Die Vaudoise forderte eine Restzahlung von Fr. 22'782.- für die obligatorische Versicherung und Fr. 1'584.90 für die Unfallversicherung. Schliesslich leitete die Vaudoise am 6. Juni 2016 eine Betreibung in Höhe von Fr. 22'782.- ein (act. 1, Beilage 10). In der Folge verlangte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Meichssner, mit Schreiben vom 23. Juni 2016 (act. 1, Beilage 5) von der Vaudoise erneut eine anfechtbare Verfügung. C. Mit Eingabe vom 22. August 2016 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau erheben, welche zuständigkeitshalber mit Verfügung vom 23. August 2016 (act. 1) an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwiesen wurde. In der Beschwerde wurde beantragt, die Vorinstanz sei zu verpflichten, über die Änderung der Einreihung im Zusammenhang mit der Prämie 2016 der UVG-Versicherung eine Verfügung zu erlassen. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Vorinstanz habe am 14. September 2015 den Rahmenvertrag mit dem Makler A._______ AG gekündigt und per 1. Januar 2016 eine neue Police, in welcher eine rund 30 % höhere Prämie von Fr. 85'551.- vorgesehen sei, in Aussicht gestellt. In der neuen Police habe die Vorinstanz die Einreihung in den Tarif geändert. Die neue Einstufung sei nicht verfügt worden, weshalb die Prämienerhöhung nicht rechtens sei. Die Vorinstanz habe trotz Aufforderung keine Verfügung erlassen; diese Untätigkeit stelle eine Rechtsverweigerung dar. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2016 (act. 2) wurde die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten; dieser Betrag wurde am 15. September 2016 zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen (act. 4). E. Mit Instruktionsverfügungen vom 28. September 2016 (act. 5) und vom 17. November 2016 (act. 6) wurde die Vorinstanz aufgefordert, eine Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Akten einzureichen; diesen Aufforderungen ist sie nicht nachgekommen. F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschrift der Beschwerdeführerin ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist zudem in Art. 109 Bst. b UVG (SR 832.20) ausdrücklich geregelt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Vaudoise Allgemeine Versicherungs- Gesellschaft AG ist eine Vor-instanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass der Rechtssuchende unter anderem vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ihm Parteistellung zukommt (Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Beschwerdeführerin, welche als Arbeitgeberin bei der Vorinstanz eine Kollektiv-Unfallversicherung gemäss UVG abgeschlossen und zudem um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht hat, ist zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben. Verweigert eine Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben. Ansonsten kann von der rechtssuchende Partei verlangt werden, dass sie binnen angemessener Frist, nachdem sie von der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Kenntnis erhalten hat, im Rahmen des ihr Zumutbaren die sich aufdrängenden Schritte unternimmt. Die Berechtigung, den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen, verläuft mit Blick auf die Einheit des Prozesses grundsätzlich parallel zur Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG. So muss die beschwerdeführende Person im Zeitpunkt der Beschwerdeführung noch ein schutzwürdiges Interesse an der Vornahme der verweigerten oder verzögerten Amtshandlung haben (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.22 f.). Zum einen geht aus den Akten nicht hervor und es wird von der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht, dass sie ausdrücklich den Erlass einer Verfügung verweigert hat. Zum anderen manifestiert sich das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der allenfalls verweigerten Amtshandlung in den bei den Akten liegenden Schreiben, mit welcher sie - letztmals am 23. Juni 2016 (act. 1, Beilage 5) - um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht hat. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist damit einzutreten.
E. 2.1 Das Recht verweigert eine Behörde, die es ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Ein solches Verhalten wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung (im engeren Sinn) bezeichnet. Das rechtlich geschützte Interesse besteht hier - unabhängig von der Frage, ob der Betroffene in der Sache obsiegen wird - darin, einen Entscheid zu erhalten, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar ist (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.24).
E. 2.2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 2.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
E. 3 Die Beschwerdeführerin verlangte bei der Vaudoise eine anfechtbare Verfügung, da diese die Einreihung der Prämientarife mit der Police 2016 geändert habe. Die Untätigkeit der Vorinstanz stelle eine Weigerung und Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar. Die Vaudoise hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass die Änderung der Prämienstufen einzig auf vertraglichen Bestimmungen basiere und nicht verfügt werden müsse. Es handle sich weder um eine nach Art. 124 UVV zu verfügende erstmalige Einstufung, noch um eine Änderung der Einstufung in den Prämientarif. Zu prüfen ist somit, ob seitens der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung vorliegt, indem sie es dabei bewenden liess, die Prämienerhöhung durch eine Vertragsänderung vorzunehmen und sich in der Folge weigerte, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
E. 3.1 Gemäss Art. 1 UVG (SR 832.20) sind die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorgesehen ist. Sie finden keine Anwendung in den Bereichen des Medizinalrechts und Tarifwesen, der Registrierung von Unfallversicherern und im Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen den Versicherern. Vorliegend sind somit Bestimmungen des ATSG anwendbar. Gemäss Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen. Für den Bereich der Unfallversicherung ist in Art. 124 Bst. d UVV (SR 832.202) ausdrücklich geregelt, dass über die erstmalige Einreihung eines Betriebes in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie die Änderung der Einreihung eine schriftliche Verfügung zu erlassen ist.
E. 3.2 Die Vorinstanz gibt in ihrem Schreiben vom 14. September 2015 (act. 1, Beilage 7), mit welchem sie den Rahmenvertrag gekündigt hat, an, dass über diesen Rahmenvertrag nur noch eine kleine Anzahl Betriebe versichert sei. Die Abgänge per 31. Dezember 2014 hätten durch Neugeschäfte nicht kompensiert werden können. Verschiedene, dem genannten Rahmenvertrag angeschlossene Betriebe zeigten immer noch unverhältnismässig hohe Schadenbelastungen; durch die Rückstufungen per 1. Januar 2015 habe dieser Negativtrend leider nicht aufgehalten werden können. Die übermässig belasteten Policen würden ebenfalls per 31. Dezember 2015 gekündigt werden. Diejenigen Policen, die nicht gekündigt werden müssten, erhielten per 1. Januar 2016 eine neue Police mit den üblichen Konditionen der Vaudoise. Ein Kündigungsrecht aus dieser Vertragsanpassung resultiere nicht; in den aktuellen Policen sei dieses Vorgehen stipuliert. Die Beschwerdeführerin hingegen führt beschwerdeweise aus, sie sei mit der in der Prämienerhöhung in der neuen, per 1. Januar 2016 in Aussicht gestellten Police nicht einverstanden gewesen, weshalb sie die Police am 29. Oktober 2015 gekündigt habe. Die Prämienerhöhung sei nicht rechtens erfolgt, da sie nicht verfügt worden sei. Es ist vorliegend unbestritten, dass die Prämien im Jahr 2016 im Vergleich zum Vorjahr erhöht worden sind. Zu prüfen ist, ob die Prämienerhöhung tatsächlich, wie von der Vorinstanz angenommen, durch eine Vertragsanpassung erfolgen durfte, oder ob darüber verfügt hätte werden müssen. Auf die Frage, ob die Kündigung der Police durch die Beschwerdeführerin rechtmässig erfolgt ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen.
E. 3.3 Gemäss der am 28. November 2013 ausgestellten und vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 gültigen "Versicherungspolice Kollektiv-Unfallversicherung gemäss UVG, obligatorische Versicherung" (Police Nr. 00089362 5 1700; act. 1, Beilage 6) betrug die provisorische Jahresprämie Fr. 65'973.-. Die Einreihung in den Tarif erfolgte dergestalt: Berufsunfälle (BU) Klasse 61 Stufe
E. 3.4 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 22. August 2016 ist gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Sache ohne weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen, über die Änderung der Einreihung in den Tarif im Zusammenhang mit der Prämie 2016 der UVG-Versicherung eine Verfügung zu erlassen und das Verfahren zügig abzuschliessen.
4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben; der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- zurückzuerstatten. 4.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Nachdem die Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist diese auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
E. 04 Nichtberufsunfälle (NBU) Klasse 12 Unterklasse 03 In den Akten liegt der Auszug "Versicherungsantrag für die Kollektivversicherung gemäss UVG Nr. 89362 5 1700" (Ausdruck datiert vom 27. Oktober 2015) in welchem unter den allgemeinen Bestimmungen eine Vertragsdauer vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 festgehalten wurde. Zur Art der Mutation wurde eine Vertragsänderung angegeben, wobei es sich um eine stillschweigende Erneuerung handle. Die Totalprämie wurde mit Fr. 85'551.- festgelegt. Die Einreihung in den Tarif gestaltete sich folgendermassen: Berufsunfälle (BU) Klasse 64 Stufe/Unterklasse
E. 8 Nichtberufsunfälle (NBU) Klasse
E. 12 Stufe/Unterklasse 5 Offensichtlich hat die Vorinstanz den Rahmenvertrag, auf welchem die vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 gültige Police beruhte, gekündigt und in der Folge der Beschwerdeführerin eine neue Police in Aussicht gestellt. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass es sich dabei wohl um eine Änderung der Prämienstufen handle, diese aber einzig und allein auf den vertraglichen Bestimmungen des Typenvertrags erfolgt sei, auf welchen das Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Vaudoise beruhe. Deshalb seien in Bezug auf die Prämienerhöhung die Vorschriften des OR anwendbar. Es handle sich vorliegend nicht um eine Änderung der Einstufung in den Prämientarif (act. 1, Beilage 4). Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht zugänglichen Akten ist jedoch klar eine Änderung der Einreihung in die Tarife ersichtlich. So waren in der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Versicherungspolice die BU in die Klasse 61, Stufe 04 und die NBU in die Klasse 12, Unterklasse 03 eingereiht worden. Im Versicherungsantrag, welcher ab 1. Januar 2016 gültig war, erfolgte die Einreihung der BU in die Klasse 64, Stufe/Unterklasse 8 und die NBU in die Klasse 12, Stufe/Unterklasse 5. Die Vorinstanz äusserte sich nicht zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2016 (act. 1, Beilage 5), mit welchem sie mit Verweis auf Art. 124 UVV auf eine veränderte Einstufung hingewiesen hatte. Insbesondere führte die Vorinstanz nicht aus, inwiefern keine Änderung der Einreihung der BU resp. der NBU stattgefunden haben soll. Anlässlich des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nahm sie nicht zu der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rüge Stellung. Zudem weigerte sie sich, trotz zweimaliger Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, diesem die gesamten Akten zuzustellen. Aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen sieht es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass in der ab 1. Januar 2016 gültigen Versicherungspolice eine Änderung in die Einreihung in den Tarif erfolgt ist. Art. 124 UVV verlangt ausdrücklich, dass in diesem Fall eine schriftliche Verfügung zu erlassen ist. Demnach wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, über diese Änderung zu verfügen. Ihr diesbezügliches Unterlassen trotz mehrmaliger Aufforderung stellt eine Rechtsverweigerung dar.
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 22. August 2016 wird gutgeheissen.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, die Sache umgehend an die Hand zu nehmen und über die Änderung der Einreihung im Zusammenhang mit der Prämie 2016 der UVG-Versicherung eine Verfügung zu erlassen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der in der Höhe von Fr. 800.- geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. Police Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5148/2016 Urteil vom 13. Februar 2017 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien X._______, vertreten durch Dr. iur. Stefan Meichssner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverweigerung (Weigerung des Erlasses einer Verfügung nach Art. 124 UVV). Sachverhalt: A. Die X._______ Stiftung (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Sitz in (...) bezweckt gemäss dem Internet-Handelsregisterauszug die Planung, die Finanzierung, den Bau und den Betrieb einer Alterssiedlung und eines Altersheimes in (...) auf gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler Grundlage (act. 1, Beilage 2). Sie hat ihre Arbeitnehmenden bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (im Folgenden: Vaudoise) für das Berufs- und Nichtberufsunfallrisiko versichert. Die auf dieser Versicherung beruhende "Versicherungspolice Kollektiv-Unfallversicherung gemäss UVG, obligatorische Versicherung" (Police Nr. 00089362 5 1700) vom 28. November 2013 (act. 1, Beilage 6), sah den Beginn des Vertrags per 1. Januar 2014 und dessen Ablauf mit stillschweigender Erneuerung per 31. Dezember 2016 vor. Die provisorische Jahresprämie betrug Fr. 65'973.- und basierte auf einem Endprämiensatz von 1.73 für Berufsunfälle (BU) und einem solchen von 10.30 für Nichtberufsunfälle (NBU). Die BU wurden in die Klasse 61, Stufe 04; die NBU in die Klasse 12, Unterklasse 03 eingereiht. B. Mit Schreiben vom 14. September 2015 (act. 1, Beilage 7) wandte sich die Vaudoise mit Bezug auf den Rahmenvertrag, der seit 1. Januar 2015 in Kraft sei und per 31. Dezember 2015 ablaufe, an die von der Beschwerdeführerin beauftragte A._______ AG (vgl. act. 1, Beilage 3), und gab an, den erwähnten Rahmenvertrag per 31. Dezember 2015 definitiv zu kündigen. Die übermässig schadenbelasteten Policen würden einzeln analysiert und - sofern keine andere Lösung möglich sei - ebenfalls per 31. Dezember 2015 gekündigt. Diejenigen Policen, die nicht gekündigt werden müssten, erhielten per 1. Januar 2016 eine neue Police mit den üblichen Konditionen der Vaudoise. In der Folge liess die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Januar 2016 (act. 1, Beilage 3) mit Verweis auf Art. 124 Bst. d UVV ausführen, dass aufgrund der fehlenden Verfügungen seitens der Vaudoise die Prämienzusätze auch im neuen Jahr (2016) unverändert gegenüber dem Vorjahr (2015) bleiben würden, weshalb die Prämien per 1. Januar 2016 auf Basis der Prämiensätze 2015 einbezahlt worden seien. Eine schriftliche, einsprachefähige Verfügung seitens der Vaudoise sei versäumt worden. Daraufhin äusserte sich die Vaudoise in ihrem Schreiben vom 16. Februar 2016 (act. 1, Beilage 4) im Wesentlichen dahingehend, dass die Änderungen der Prämienstufen per 1. Januar 2016 nicht auf einer Erhöhung der Nettoprämiensätze oder des Prämienzuschlags, sondern einzig und allein auf der vertraglichen Bestimmung basierten. Danach entfielen die Vorteile und Bedingungen des Rahmenvertrags, wenn dieser gekündigt werde. Es handle sich dabei weder um eine nach Art. 124 UVV zu verfügende erstmalige Einstufung, noch um eine Änderung der Einstufung in den Prämientarif. Am 12. April 2016 (act. 1, Beilage 9) gelangte die Vaudoise erneut an die Beschwerdeführerin und führte zusammengefasst aus, die laufenden Fälle mit ihrer Leistungsabteilung überprüft zu haben. Die Belastung habe sich durch die Korrekturen reduziert, jedoch sei eine wesentliche Verbesserung, die eine Prämienreduktion rechtfertigen würde, nicht entstanden. Bei der Nicht-Berufsunfall-Prämie sei die Prämie um ca. 10 % erhöht worden. Eine weitere Reduktion auf den bisherigen Prämiensatz sei auch mit der reduzierten Gesamtbelastung nicht möglich. Die Vaudoise forderte eine Restzahlung von Fr. 22'782.- für die obligatorische Versicherung und Fr. 1'584.90 für die Unfallversicherung. Schliesslich leitete die Vaudoise am 6. Juni 2016 eine Betreibung in Höhe von Fr. 22'782.- ein (act. 1, Beilage 10). In der Folge verlangte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Meichssner, mit Schreiben vom 23. Juni 2016 (act. 1, Beilage 5) von der Vaudoise erneut eine anfechtbare Verfügung. C. Mit Eingabe vom 22. August 2016 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau erheben, welche zuständigkeitshalber mit Verfügung vom 23. August 2016 (act. 1) an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwiesen wurde. In der Beschwerde wurde beantragt, die Vorinstanz sei zu verpflichten, über die Änderung der Einreihung im Zusammenhang mit der Prämie 2016 der UVG-Versicherung eine Verfügung zu erlassen. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Vorinstanz habe am 14. September 2015 den Rahmenvertrag mit dem Makler A._______ AG gekündigt und per 1. Januar 2016 eine neue Police, in welcher eine rund 30 % höhere Prämie von Fr. 85'551.- vorgesehen sei, in Aussicht gestellt. In der neuen Police habe die Vorinstanz die Einreihung in den Tarif geändert. Die neue Einstufung sei nicht verfügt worden, weshalb die Prämienerhöhung nicht rechtens sei. Die Vorinstanz habe trotz Aufforderung keine Verfügung erlassen; diese Untätigkeit stelle eine Rechtsverweigerung dar. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2016 (act. 2) wurde die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten; dieser Betrag wurde am 15. September 2016 zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen (act. 4). E. Mit Instruktionsverfügungen vom 28. September 2016 (act. 5) und vom 17. November 2016 (act. 6) wurde die Vorinstanz aufgefordert, eine Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Akten einzureichen; diesen Aufforderungen ist sie nicht nachgekommen. F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschrift der Beschwerdeführerin ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist zudem in Art. 109 Bst. b UVG (SR 832.20) ausdrücklich geregelt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Vaudoise Allgemeine Versicherungs- Gesellschaft AG ist eine Vor-instanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass der Rechtssuchende unter anderem vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ihm Parteistellung zukommt (Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Beschwerdeführerin, welche als Arbeitgeberin bei der Vorinstanz eine Kollektiv-Unfallversicherung gemäss UVG abgeschlossen und zudem um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht hat, ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben. Verweigert eine Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben. Ansonsten kann von der rechtssuchende Partei verlangt werden, dass sie binnen angemessener Frist, nachdem sie von der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Kenntnis erhalten hat, im Rahmen des ihr Zumutbaren die sich aufdrängenden Schritte unternimmt. Die Berechtigung, den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen, verläuft mit Blick auf die Einheit des Prozesses grundsätzlich parallel zur Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG. So muss die beschwerdeführende Person im Zeitpunkt der Beschwerdeführung noch ein schutzwürdiges Interesse an der Vornahme der verweigerten oder verzögerten Amtshandlung haben (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.22 f.). Zum einen geht aus den Akten nicht hervor und es wird von der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht, dass sie ausdrücklich den Erlass einer Verfügung verweigert hat. Zum anderen manifestiert sich das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der allenfalls verweigerten Amtshandlung in den bei den Akten liegenden Schreiben, mit welcher sie - letztmals am 23. Juni 2016 (act. 1, Beilage 5) - um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht hat. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist damit einzutreten. 2. 2.1 Das Recht verweigert eine Behörde, die es ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Ein solches Verhalten wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung (im engeren Sinn) bezeichnet. Das rechtlich geschützte Interesse besteht hier - unabhängig von der Frage, ob der Betroffene in der Sache obsiegen wird - darin, einen Entscheid zu erhalten, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar ist (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.24). 2.2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen). 2.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
3. Die Beschwerdeführerin verlangte bei der Vaudoise eine anfechtbare Verfügung, da diese die Einreihung der Prämientarife mit der Police 2016 geändert habe. Die Untätigkeit der Vorinstanz stelle eine Weigerung und Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar. Die Vaudoise hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass die Änderung der Prämienstufen einzig auf vertraglichen Bestimmungen basiere und nicht verfügt werden müsse. Es handle sich weder um eine nach Art. 124 UVV zu verfügende erstmalige Einstufung, noch um eine Änderung der Einstufung in den Prämientarif. Zu prüfen ist somit, ob seitens der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung vorliegt, indem sie es dabei bewenden liess, die Prämienerhöhung durch eine Vertragsänderung vorzunehmen und sich in der Folge weigerte, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. 3.1 Gemäss Art. 1 UVG (SR 832.20) sind die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorgesehen ist. Sie finden keine Anwendung in den Bereichen des Medizinalrechts und Tarifwesen, der Registrierung von Unfallversicherern und im Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen den Versicherern. Vorliegend sind somit Bestimmungen des ATSG anwendbar. Gemäss Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen. Für den Bereich der Unfallversicherung ist in Art. 124 Bst. d UVV (SR 832.202) ausdrücklich geregelt, dass über die erstmalige Einreihung eines Betriebes in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie die Änderung der Einreihung eine schriftliche Verfügung zu erlassen ist. 3.2 Die Vorinstanz gibt in ihrem Schreiben vom 14. September 2015 (act. 1, Beilage 7), mit welchem sie den Rahmenvertrag gekündigt hat, an, dass über diesen Rahmenvertrag nur noch eine kleine Anzahl Betriebe versichert sei. Die Abgänge per 31. Dezember 2014 hätten durch Neugeschäfte nicht kompensiert werden können. Verschiedene, dem genannten Rahmenvertrag angeschlossene Betriebe zeigten immer noch unverhältnismässig hohe Schadenbelastungen; durch die Rückstufungen per 1. Januar 2015 habe dieser Negativtrend leider nicht aufgehalten werden können. Die übermässig belasteten Policen würden ebenfalls per 31. Dezember 2015 gekündigt werden. Diejenigen Policen, die nicht gekündigt werden müssten, erhielten per 1. Januar 2016 eine neue Police mit den üblichen Konditionen der Vaudoise. Ein Kündigungsrecht aus dieser Vertragsanpassung resultiere nicht; in den aktuellen Policen sei dieses Vorgehen stipuliert. Die Beschwerdeführerin hingegen führt beschwerdeweise aus, sie sei mit der in der Prämienerhöhung in der neuen, per 1. Januar 2016 in Aussicht gestellten Police nicht einverstanden gewesen, weshalb sie die Police am 29. Oktober 2015 gekündigt habe. Die Prämienerhöhung sei nicht rechtens erfolgt, da sie nicht verfügt worden sei. Es ist vorliegend unbestritten, dass die Prämien im Jahr 2016 im Vergleich zum Vorjahr erhöht worden sind. Zu prüfen ist, ob die Prämienerhöhung tatsächlich, wie von der Vorinstanz angenommen, durch eine Vertragsanpassung erfolgen durfte, oder ob darüber verfügt hätte werden müssen. Auf die Frage, ob die Kündigung der Police durch die Beschwerdeführerin rechtmässig erfolgt ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen. 3.3 Gemäss der am 28. November 2013 ausgestellten und vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 gültigen "Versicherungspolice Kollektiv-Unfallversicherung gemäss UVG, obligatorische Versicherung" (Police Nr. 00089362 5 1700; act. 1, Beilage 6) betrug die provisorische Jahresprämie Fr. 65'973.-. Die Einreihung in den Tarif erfolgte dergestalt: Berufsunfälle (BU) Klasse 61 Stufe 04 Nichtberufsunfälle (NBU) Klasse 12 Unterklasse 03 In den Akten liegt der Auszug "Versicherungsantrag für die Kollektivversicherung gemäss UVG Nr. 89362 5 1700" (Ausdruck datiert vom 27. Oktober 2015) in welchem unter den allgemeinen Bestimmungen eine Vertragsdauer vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 festgehalten wurde. Zur Art der Mutation wurde eine Vertragsänderung angegeben, wobei es sich um eine stillschweigende Erneuerung handle. Die Totalprämie wurde mit Fr. 85'551.- festgelegt. Die Einreihung in den Tarif gestaltete sich folgendermassen: Berufsunfälle (BU) Klasse 64 Stufe/Unterklasse 8 Nichtberufsunfälle (NBU) Klasse 12 Stufe/Unterklasse 5 Offensichtlich hat die Vorinstanz den Rahmenvertrag, auf welchem die vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 gültige Police beruhte, gekündigt und in der Folge der Beschwerdeführerin eine neue Police in Aussicht gestellt. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass es sich dabei wohl um eine Änderung der Prämienstufen handle, diese aber einzig und allein auf den vertraglichen Bestimmungen des Typenvertrags erfolgt sei, auf welchen das Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Vaudoise beruhe. Deshalb seien in Bezug auf die Prämienerhöhung die Vorschriften des OR anwendbar. Es handle sich vorliegend nicht um eine Änderung der Einstufung in den Prämientarif (act. 1, Beilage 4). Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht zugänglichen Akten ist jedoch klar eine Änderung der Einreihung in die Tarife ersichtlich. So waren in der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Versicherungspolice die BU in die Klasse 61, Stufe 04 und die NBU in die Klasse 12, Unterklasse 03 eingereiht worden. Im Versicherungsantrag, welcher ab 1. Januar 2016 gültig war, erfolgte die Einreihung der BU in die Klasse 64, Stufe/Unterklasse 8 und die NBU in die Klasse 12, Stufe/Unterklasse 5. Die Vorinstanz äusserte sich nicht zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2016 (act. 1, Beilage 5), mit welchem sie mit Verweis auf Art. 124 UVV auf eine veränderte Einstufung hingewiesen hatte. Insbesondere führte die Vorinstanz nicht aus, inwiefern keine Änderung der Einreihung der BU resp. der NBU stattgefunden haben soll. Anlässlich des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nahm sie nicht zu der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rüge Stellung. Zudem weigerte sie sich, trotz zweimaliger Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, diesem die gesamten Akten zuzustellen. Aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen sieht es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass in der ab 1. Januar 2016 gültigen Versicherungspolice eine Änderung in die Einreihung in den Tarif erfolgt ist. Art. 124 UVV verlangt ausdrücklich, dass in diesem Fall eine schriftliche Verfügung zu erlassen ist. Demnach wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, über diese Änderung zu verfügen. Ihr diesbezügliches Unterlassen trotz mehrmaliger Aufforderung stellt eine Rechtsverweigerung dar. 3.4 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 22. August 2016 ist gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Sache ohne weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen, über die Änderung der Einreihung in den Tarif im Zusammenhang mit der Prämie 2016 der UVG-Versicherung eine Verfügung zu erlassen und das Verfahren zügig abzuschliessen.
4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben; der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- zurückzuerstatten. 4.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Nachdem die Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist diese auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 22. August 2016 wird gutgeheissen.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Sache umgehend an die Hand zu nehmen und über die Änderung der Einreihung im Zusammenhang mit der Prämie 2016 der UVG-Versicherung eine Verfügung zu erlassen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der in der Höhe von Fr. 800.- geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Police Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: