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C-5110/2010

C-5110/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-06 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der am C_______ geborene Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und war in den Jahren 1992 bis 2005 in D_______ als Rolladen- und Storenmonteur erwerbstätig. Während seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz als Grenzgänger entrichtete er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 10). Am 15. Februar 2005 zog er sich bei einem Treppensturz eine Hüft- und Gesässkontusion zu. Am 24. März 2006 meldete er sich zum Bezug einer Invalidenrente an, nachdem die Schweizerische Versicherungsanstalt (SUVA) ihre Versicherungsleistungen eingestellt hatte, da sich die Beschwerden als nicht mehr unfallbedingt erwiesen (act. 17). B. In der Folge ermittelte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) den Sachverhalt und holte ein rheumatologisches Gutachten bei E_______ ein (act. 26). Gestützt darauf teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. April 2008 im Wesentlichen mit, dass sie beabsichtigte, das Leistungsbegehren abzuweisen, da der Invaliditätsgrad unter 40% liege und deshalb kein Rentenanspruch bestehe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2008 Einwand und beantragte, es sei ein neurologisches Gutachten in Auftrag zu geben, da er primär an einer neurologischen Erkrankung leide (act. 38). C. Aufgrund der gegen den Vorbescheid erhobenen Einwände beauftragte die IVSTA die Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) am 16. Juni 2008, einen gutachterlichen Bericht zu erstellen (act. 43). Die asim führte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten durch und liess den Beschwerdeführer internistisch, rheumatologisch, neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch untersuchen. In der Gesamtbeurteilung kam die asim zum Schluss, dass die Einschränkungen somatischer Art blieben und sich rheumatologisch begründen liessen. Alle übrigen Fach-Gutachten liessen entweder keine gesundheitliche Störung diagnostizieren oder nur solche, die für die Arbeitsfähigkeit nicht von Relevanz seien. Insgesamt bestehe für adaptierte Verweistätigkeit körperlich leichter Natur, wechselbelastend, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten mehr als 5 kg, nicht gehäuft über Kopf, ohne Besteigen von Leitern, Gerüsten oder kleineren Treppenstufen, eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit. Im angestammten Beruf bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, sofern sie nicht den gemachten Einschränkungen Rechnung trage (act. 49). D. Gestützt darauf teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. Mai 2009 im Wesentlichen mit, es werde beabsichtigt, das Leistungsbegehren abzuweisen, da der Invaliditätsgrad unter 40% liege und deshalb kein Rentenanspruch bestehe (act. 54). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2009 Einwand und reichte einen ärztlichen Bericht des Neurologen F_______ vom 9. Dezember 2008 zu den Akten (act. 55). E. Mit Bericht vom 30. Juni 2009 nahm der regionalärztliche Dienst (RAD) Stellung zu den in der Eingabe gemachten Einwänden (act. 57). Mit Eingabe vom 28. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer einen ergänzenden Bericht von F_______ vom 18. Juni 2009 ein, worin dieser sich zur Arbeitsfähigkeit äussert (act. 59). Mit Bericht vom 21. September 2009 nahm der RAD nochmals Stellung (act. 60). F. Mit Schreiben vom 16. November 2009 stellte die IVSTA im Auftrag des RAD Rückfragen an die asim (act. 63). Diese nahm am 4. Februar 2010 dazu Stellung (act. 64). Am 20. April 2010 reichte der Beschwerdeführer einen radiologischen Untersuchungsbericht zu den Akten. Mit Bericht vom 28. April 2010 äusserte sich der RAD dazu und zur Stellungnahme der asim vom 4. Februar 2010 (act. 67). G. Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 wies die IVSTA das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mangels anspruchsbegründender Invalidität ab (act. 69). H. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm mit Wirkung ab Februar 2006 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Darüber hinaus sei die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. I. Der vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 einverlangte Kostenvorschuss ging am 27. Juli 2010 ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Vernehmlassung. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2010 beantragte sie Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. September 2010 zur Replik zugestellt. K. Die Replik des Beschwerdeführers ging am 8. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Vorinstanz am 11. November 2010 zur Stellungnahme zugestellt. Die Vorinstanz nahm am 23. November 2010 Stellung dazu.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. Der Beschwerdeführer besitzt die französische Staatsbürgerschaft und wohnt in Frankreich, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

E. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Da die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der Verfügung vom 10. Juni 2010, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), werden im Folgenden die ab 1. Januar 2008 anwendbaren Bestimmungen des ATSG, des IVG (5. IVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2008, AS 2007 5129) und der IVV zitiert. Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Abweisung seines Rentenbegehrens beruhe auf teilweise unklaren und widersprüchlichen Gutachten. Das neurologische Gutachten der neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik G_______ vom 31. Dezember 2008 komme zum Schluss, dass aus rein neurologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit im angestammten Beruf keine Einschränkungen resultieren würden. Es sei bis heute nicht abgeklärt worden, wie eine angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung der neurologischen Beschwerden auszusehen hätte. Die Beurteilung hätte sich einerseits auf Aufgaben in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und andererseits auf Aufgaben in einer angepassten Tätigkeit beziehen müssen. Weiter komme die asim in ihrem Gesamtgutachten zum Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der rheumatologischen Diagnosen und nicht durch die gemischt axonal-demylelinisierende Polyneuropathie erklärt sei. Es sei widersprüchlich, einerseits zu behaupten, die Arbeitsfähigkeit sei ausschliesslich aufgrund von rheumatologischen Beschwerden eingeschränkt, und andererseits festzuhalten, dass die in der Gesamtbeurteilung aufgeführten Bedingungen an eine angepasste Tätigkeit auch aus neurologischer Sicht gelten würden. Ferner würden weitere neurologische Abklärungen empfohlen, jedoch gleichzeitig festgestellt, dass deren Ergebnisse in jedem Fall ohne Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bleibe. Auch darin sei ein Widerspruch zu sehen. Schliesslich werde der nachträglich eingereichte neurologische Bericht von F_______ vom 18. Juni 2009 von der asim nicht berücksichtigt. In diesem Bericht werde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer kaum eine Arbeitsfähigkeit attestiert und die teilzeitliche Wiederaufnahme einer Arbeit nur diskutiert werden könne, wenn diese Arbeit mit keinerlei physischem Effort verbunden sei. Diese Beurteilung stimme mit dem neurologischen Gutachten vom 31. Dezember 2008 nicht überein.

E. 4.2 Die IV-Stelle H_______ nimmt in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2010 wie folgt Stellung: Aufgrund der gegen den Vorbescheid erhobenen Einwände des Beschwerdeführers habe sie am 16. November 2009 eine Rückfrage an die asim gerichtet. In deren Bericht vom 4. Februar 2010 habe diese nach Rücksprache mit dem verantwortlichen Oberarzt der Neurologie festgehalten, dass die in der Gesamtbeurteilung unter Punkt 7.3 (Arbeitsfähigkeit in anderen Berufen) aufgeführten Bedingungen an eine angepasste Tätigkeit auch aus neurologischer Sicht gelten würden. Es seien weitere neurologische Abklärungen im Hinblick auf die Klärung der möglichen Ursache der gemischt axonal-demylelinisierenden Polyneuropathie empfohlen worden. Am jetzigen Zustand und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit würde sich durch das Herausfinden der Ursache nichts ändern, da die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der rheumatologischen Diagnosen und nicht durch die gemischt axonal­demylelinisierenden Polyneuropathie zu erklären sei. Ebenfalls habe die asim festgehalten, dass der nachträglich zugestellte Bericht von F_______ zu keiner Änderung der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führe. Der Bericht sei subjektiv gefärbt, weshalb nicht von einer nachhaltigen Verschlechterung gesprochen werden könne. Im Weiteren seien deutliche Anzeichen für eine Aggravation vorhanden gewesen. Insgesamt sei die Situation zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die asim gegenüber dem Bericht von F_______ stabil.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Replik vom 5. November 2010, dass der Umstand, dass sich die asim zum Bericht von F_______ äussere, nichts daran ändere, dass sie ihn nicht diskutiere. Überdies werde bestritten, dass eine Aggravation bestünde; die asim sei nach einmaliger Untersuchung kaum in der Lage, Aggravationstendenzen festzustellen.

E. 5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die AHV/IV geleistet hat, d.h. während mindestens drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Die beiden Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt die eine, so kann kein Rentenanspruch entstehen, selbst wenn die andere erfüllt ist.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als dreier Jahre Beiträge an die AHV/IV geleistet (act. 6), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt ist.

E. 6.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches Element im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

E. 6.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 2008 gültigen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), was auf den Beschwerdeführer zutrifft.

E. 6.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen müssen. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen). Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich als nicht relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nach dem Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; vgl. BGE 137 V 64 E. 5.1).

E. 7.1 Die Verwaltung und das Gericht im Beschwerdefall haben die medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass die Behörden alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv prüfen und danach entscheiden müssen, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c). Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).

E. 7.2 Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der asim vom 13. Februar 2009 bestehen Einschränkungen somatischer Art, die sich rheumatologisch begründen lassen. Die übrigen Fach-Gutachten liessen entweder keine gesundheitliche Störung diagnostizieren oder nur solche, die für die Arbeitsfähigkeit nicht von Relevanz seien. Dem neurologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass wahrscheinlich ein Polyneuropathie-Syndrom vorliege, dieses die Beschwerden des Patienten wahrscheinlich aber nicht erklären und auch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Schliesslich kommen die Gutachter zum Schluss, dass bei einer angepassten Tätigkeit im angestammten Beruf aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer rügt zu Recht die Widersprüchlichkeit dieses Teilgutachtens. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutachter aus der Feststellung, dass das Polyneuropathie-Syndrom die Beschwerden "wahrscheinlich" nicht erklären, den Schluss ziehen, dass dieses "keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" haben soll. Weiter ist es widersprüchlich, dass die Gutachter einerseits zum Schluss kommen, dass das Polyneuropathie-Syndrom "keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" habe, andererseits aber von einer "Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im angestammten Beruf" ausgehen. Aus dem Gutachten geht nicht klar hervor, ob nun aus neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit besteht oder neurologische Beschwerden bestehen, die einer Anpassung der Tätigkeit im angestammten Beruf bedürfen. Hierbei hat der Beschwerdeführer richtigerweise bemängelt, dass die Gutachter auch keine klaren Angaben dazu gemacht haben, welche Tätigkeiten im angestammten Beruf noch ausgeführt werden können. Weiter wären die Gutachter gehalten gewesen, die Arbeitsfähigkeit in anderen Berufen genau zu umschreiben. Ein (nachträglicher) Verweis auf die diesbezüglichen Feststellungen im Gesamtgutachten genügt den Anforderungen an ein vollständiges Gutachten nicht. Ferner stehen die ärztlichen Feststellungen im Widerspruch zu dem vom Beschwerdeführer eingereichten Gutachten von F_______ vom 18. Juni 2009. Dieser hat bei praktisch identischer Diagnose festgestellt, dass "kaum eine Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne und dass die teilzeitlich Wiederaufnahme einer Arbeit nur diskutiert werden könne, wenn diese Arbeit mit keinerlei physischem Effort verbunden sei". Die IVSTA erklärt die unterschiedliche Beurteilung dadurch, dass das Gutachten von F_______ "subjektiv gefärbt" sei und Aggravationstendenzen sichtbar seien. Diese unterschiedliche Beurteilung ist jedoch aufgrund des in sich widersprüchlichen und unvollständigen Gutachtens nicht nachvollziehbar. Sie lässt sich deshalb nicht einfach mit "subjektiver Färbung" des Gutachtens und Aggravationstendenzen erklären. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vorliegenden neurologischen Gutachten sowohl untereinander und teilweise in sich widersprüchlich sind. Die Stellungnahme der asim vom 4. Februar 2010 analysiert weder diese Widersprüchlichkeit noch gewichtet sie das neurologische Gutachten von F_______; schliesslich enthält sie auch keine nachvollziehbaren, begründeten Schlussfolgerungen. Aus diesen Gründen kann das Gutachten nicht als Entscheidgrundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruches des Beschwerdeführers dienen, weshalb die Sache an die IVSTA zurückzuweisen ist, damit sie die nötigen Abklärungen trifft und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfügt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 8.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 2'500.- festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- zu bezahlen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C- Urteil vom 6. März 2013 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A_______, vertreten durch lic. iur. Sarah Brutschin, Advokatin, B_______ , Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 10. Juni 2010. Sachverhalt: A. Der am C_______ geborene Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und war in den Jahren 1992 bis 2005 in D_______ als Rolladen- und Storenmonteur erwerbstätig. Während seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz als Grenzgänger entrichtete er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 10). Am 15. Februar 2005 zog er sich bei einem Treppensturz eine Hüft- und Gesässkontusion zu. Am 24. März 2006 meldete er sich zum Bezug einer Invalidenrente an, nachdem die Schweizerische Versicherungsanstalt (SUVA) ihre Versicherungsleistungen eingestellt hatte, da sich die Beschwerden als nicht mehr unfallbedingt erwiesen (act. 17). B. In der Folge ermittelte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) den Sachverhalt und holte ein rheumatologisches Gutachten bei E_______ ein (act. 26). Gestützt darauf teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. April 2008 im Wesentlichen mit, dass sie beabsichtigte, das Leistungsbegehren abzuweisen, da der Invaliditätsgrad unter 40% liege und deshalb kein Rentenanspruch bestehe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2008 Einwand und beantragte, es sei ein neurologisches Gutachten in Auftrag zu geben, da er primär an einer neurologischen Erkrankung leide (act. 38). C. Aufgrund der gegen den Vorbescheid erhobenen Einwände beauftragte die IVSTA die Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) am 16. Juni 2008, einen gutachterlichen Bericht zu erstellen (act. 43). Die asim führte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten durch und liess den Beschwerdeführer internistisch, rheumatologisch, neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch untersuchen. In der Gesamtbeurteilung kam die asim zum Schluss, dass die Einschränkungen somatischer Art blieben und sich rheumatologisch begründen liessen. Alle übrigen Fach-Gutachten liessen entweder keine gesundheitliche Störung diagnostizieren oder nur solche, die für die Arbeitsfähigkeit nicht von Relevanz seien. Insgesamt bestehe für adaptierte Verweistätigkeit körperlich leichter Natur, wechselbelastend, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten mehr als 5 kg, nicht gehäuft über Kopf, ohne Besteigen von Leitern, Gerüsten oder kleineren Treppenstufen, eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit. Im angestammten Beruf bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, sofern sie nicht den gemachten Einschränkungen Rechnung trage (act. 49). D. Gestützt darauf teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. Mai 2009 im Wesentlichen mit, es werde beabsichtigt, das Leistungsbegehren abzuweisen, da der Invaliditätsgrad unter 40% liege und deshalb kein Rentenanspruch bestehe (act. 54). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2009 Einwand und reichte einen ärztlichen Bericht des Neurologen F_______ vom 9. Dezember 2008 zu den Akten (act. 55). E. Mit Bericht vom 30. Juni 2009 nahm der regionalärztliche Dienst (RAD) Stellung zu den in der Eingabe gemachten Einwänden (act. 57). Mit Eingabe vom 28. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer einen ergänzenden Bericht von F_______ vom 18. Juni 2009 ein, worin dieser sich zur Arbeitsfähigkeit äussert (act. 59). Mit Bericht vom 21. September 2009 nahm der RAD nochmals Stellung (act. 60). F. Mit Schreiben vom 16. November 2009 stellte die IVSTA im Auftrag des RAD Rückfragen an die asim (act. 63). Diese nahm am 4. Februar 2010 dazu Stellung (act. 64). Am 20. April 2010 reichte der Beschwerdeführer einen radiologischen Untersuchungsbericht zu den Akten. Mit Bericht vom 28. April 2010 äusserte sich der RAD dazu und zur Stellungnahme der asim vom 4. Februar 2010 (act. 67). G. Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 wies die IVSTA das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mangels anspruchsbegründender Invalidität ab (act. 69). H. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm mit Wirkung ab Februar 2006 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Darüber hinaus sei die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. I. Der vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 einverlangte Kostenvorschuss ging am 27. Juli 2010 ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Vernehmlassung. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2010 beantragte sie Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. September 2010 zur Replik zugestellt. K. Die Replik des Beschwerdeführers ging am 8. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Vorinstanz am 11. November 2010 zur Stellungnahme zugestellt. Die Vorinstanz nahm am 23. November 2010 Stellung dazu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. Der Beschwerdeführer besitzt die französische Staatsbürgerschaft und wohnt in Frankreich, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Da die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der Verfügung vom 10. Juni 2010, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), werden im Folgenden die ab 1. Januar 2008 anwendbaren Bestimmungen des ATSG, des IVG (5. IVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2008, AS 2007 5129) und der IVV zitiert. Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Abweisung seines Rentenbegehrens beruhe auf teilweise unklaren und widersprüchlichen Gutachten. Das neurologische Gutachten der neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik G_______ vom 31. Dezember 2008 komme zum Schluss, dass aus rein neurologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit im angestammten Beruf keine Einschränkungen resultieren würden. Es sei bis heute nicht abgeklärt worden, wie eine angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung der neurologischen Beschwerden auszusehen hätte. Die Beurteilung hätte sich einerseits auf Aufgaben in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und andererseits auf Aufgaben in einer angepassten Tätigkeit beziehen müssen. Weiter komme die asim in ihrem Gesamtgutachten zum Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der rheumatologischen Diagnosen und nicht durch die gemischt axonal-demylelinisierende Polyneuropathie erklärt sei. Es sei widersprüchlich, einerseits zu behaupten, die Arbeitsfähigkeit sei ausschliesslich aufgrund von rheumatologischen Beschwerden eingeschränkt, und andererseits festzuhalten, dass die in der Gesamtbeurteilung aufgeführten Bedingungen an eine angepasste Tätigkeit auch aus neurologischer Sicht gelten würden. Ferner würden weitere neurologische Abklärungen empfohlen, jedoch gleichzeitig festgestellt, dass deren Ergebnisse in jedem Fall ohne Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bleibe. Auch darin sei ein Widerspruch zu sehen. Schliesslich werde der nachträglich eingereichte neurologische Bericht von F_______ vom 18. Juni 2009 von der asim nicht berücksichtigt. In diesem Bericht werde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer kaum eine Arbeitsfähigkeit attestiert und die teilzeitliche Wiederaufnahme einer Arbeit nur diskutiert werden könne, wenn diese Arbeit mit keinerlei physischem Effort verbunden sei. Diese Beurteilung stimme mit dem neurologischen Gutachten vom 31. Dezember 2008 nicht überein. 4.2 Die IV-Stelle H_______ nimmt in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2010 wie folgt Stellung: Aufgrund der gegen den Vorbescheid erhobenen Einwände des Beschwerdeführers habe sie am 16. November 2009 eine Rückfrage an die asim gerichtet. In deren Bericht vom 4. Februar 2010 habe diese nach Rücksprache mit dem verantwortlichen Oberarzt der Neurologie festgehalten, dass die in der Gesamtbeurteilung unter Punkt 7.3 (Arbeitsfähigkeit in anderen Berufen) aufgeführten Bedingungen an eine angepasste Tätigkeit auch aus neurologischer Sicht gelten würden. Es seien weitere neurologische Abklärungen im Hinblick auf die Klärung der möglichen Ursache der gemischt axonal-demylelinisierenden Polyneuropathie empfohlen worden. Am jetzigen Zustand und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit würde sich durch das Herausfinden der Ursache nichts ändern, da die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der rheumatologischen Diagnosen und nicht durch die gemischt axonal­demylelinisierenden Polyneuropathie zu erklären sei. Ebenfalls habe die asim festgehalten, dass der nachträglich zugestellte Bericht von F_______ zu keiner Änderung der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führe. Der Bericht sei subjektiv gefärbt, weshalb nicht von einer nachhaltigen Verschlechterung gesprochen werden könne. Im Weiteren seien deutliche Anzeichen für eine Aggravation vorhanden gewesen. Insgesamt sei die Situation zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die asim gegenüber dem Bericht von F_______ stabil. 4.3 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Replik vom 5. November 2010, dass der Umstand, dass sich die asim zum Bericht von F_______ äussere, nichts daran ändere, dass sie ihn nicht diskutiere. Überdies werde bestritten, dass eine Aggravation bestünde; die asim sei nach einmaliger Untersuchung kaum in der Lage, Aggravationstendenzen festzustellen. 5. 5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die AHV/IV geleistet hat, d.h. während mindestens drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Die beiden Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt die eine, so kann kein Rentenanspruch entstehen, selbst wenn die andere erfüllt ist. 5.2 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als dreier Jahre Beiträge an die AHV/IV geleistet (act. 6), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt ist. 6. 6.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches Element im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 6.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 2008 gültigen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), was auf den Beschwerdeführer zutrifft. 6.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen müssen. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen). Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich als nicht relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nach dem Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; vgl. BGE 137 V 64 E. 5.1). 7. 7.1 Die Verwaltung und das Gericht im Beschwerdefall haben die medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass die Behörden alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv prüfen und danach entscheiden müssen, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c). Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 7.2 Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der asim vom 13. Februar 2009 bestehen Einschränkungen somatischer Art, die sich rheumatologisch begründen lassen. Die übrigen Fach-Gutachten liessen entweder keine gesundheitliche Störung diagnostizieren oder nur solche, die für die Arbeitsfähigkeit nicht von Relevanz seien. Dem neurologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass wahrscheinlich ein Polyneuropathie-Syndrom vorliege, dieses die Beschwerden des Patienten wahrscheinlich aber nicht erklären und auch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Schliesslich kommen die Gutachter zum Schluss, dass bei einer angepassten Tätigkeit im angestammten Beruf aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. 7.3 Der Beschwerdeführer rügt zu Recht die Widersprüchlichkeit dieses Teilgutachtens. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutachter aus der Feststellung, dass das Polyneuropathie-Syndrom die Beschwerden "wahrscheinlich" nicht erklären, den Schluss ziehen, dass dieses "keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" haben soll. Weiter ist es widersprüchlich, dass die Gutachter einerseits zum Schluss kommen, dass das Polyneuropathie-Syndrom "keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" habe, andererseits aber von einer "Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im angestammten Beruf" ausgehen. Aus dem Gutachten geht nicht klar hervor, ob nun aus neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit besteht oder neurologische Beschwerden bestehen, die einer Anpassung der Tätigkeit im angestammten Beruf bedürfen. Hierbei hat der Beschwerdeführer richtigerweise bemängelt, dass die Gutachter auch keine klaren Angaben dazu gemacht haben, welche Tätigkeiten im angestammten Beruf noch ausgeführt werden können. Weiter wären die Gutachter gehalten gewesen, die Arbeitsfähigkeit in anderen Berufen genau zu umschreiben. Ein (nachträglicher) Verweis auf die diesbezüglichen Feststellungen im Gesamtgutachten genügt den Anforderungen an ein vollständiges Gutachten nicht. Ferner stehen die ärztlichen Feststellungen im Widerspruch zu dem vom Beschwerdeführer eingereichten Gutachten von F_______ vom 18. Juni 2009. Dieser hat bei praktisch identischer Diagnose festgestellt, dass "kaum eine Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne und dass die teilzeitlich Wiederaufnahme einer Arbeit nur diskutiert werden könne, wenn diese Arbeit mit keinerlei physischem Effort verbunden sei". Die IVSTA erklärt die unterschiedliche Beurteilung dadurch, dass das Gutachten von F_______ "subjektiv gefärbt" sei und Aggravationstendenzen sichtbar seien. Diese unterschiedliche Beurteilung ist jedoch aufgrund des in sich widersprüchlichen und unvollständigen Gutachtens nicht nachvollziehbar. Sie lässt sich deshalb nicht einfach mit "subjektiver Färbung" des Gutachtens und Aggravationstendenzen erklären. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vorliegenden neurologischen Gutachten sowohl untereinander und teilweise in sich widersprüchlich sind. Die Stellungnahme der asim vom 4. Februar 2010 analysiert weder diese Widersprüchlichkeit noch gewichtet sie das neurologische Gutachten von F_______; schliesslich enthält sie auch keine nachvollziehbaren, begründeten Schlussfolgerungen. Aus diesen Gründen kann das Gutachten nicht als Entscheidgrundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruches des Beschwerdeführers dienen, weshalb die Sache an die IVSTA zurückzuweisen ist, damit sie die nötigen Abklärungen trifft und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfügt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 2'500.- festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).Versand: