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C-5017/2010

C-5017/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-30 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (IV)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens fortsetzt und anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfügt.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 3 Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage: Rückerstattungs­formular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens fortsetzt und anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfügt.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage: Rückerstattungs­formular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5017/2010 Urteil vom 30. November 2011 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A.________, Z.________ (Kosovo), vertreten durch Ernest Osmani, memos Osmani, Y._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, X.________ Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 10. Juni 2010. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vor­instanz) mit Verfügung vom 10. Juni 2010 das Leistungsbegehren vom 23. Dezember 2009 des kosovarischen Staatsbürgers A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer, act. IV/1) abgewiesen hat, da zwischen der Schweiz und dem Kosovo seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatliche Vereinbarung mehr bestehe und bis zum 31. März 2010 keine Verfügung in der Sache ergangen sei (act. IV/8), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Ernest Osmani, diese Ver­fügung mit Beschwerde vom 10. Juli 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung seines Einwands vom 29. Mai 2010 (act. IV/7), die vollumfängliche Gewährung der gesetzlichen Leistungen und alles unter Entschädigung zu Lasten der Vorinstanz beantragt hat (act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. September 2010 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragte (act. 3), dass der Beschwerdeführer am 28. September 2010 den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.- leistete, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 9. Oktober 2010 (act. 7) und die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 26. Oktober 2010 (act. 9) an ihren Anträgen festhielten und der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel am 4. November 2010 abschloss (act. 10), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs­rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 300.- innert Frist geleistet wurde (act. 6), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011 auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungs­gerichts C-4828/2010 nicht eingetreten und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 vom 7. März 2011 damit in Rechtskraft erwachsen ist, dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist, dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abgewiesen hat, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens fortsetze und anschliessend in Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), sodass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 600.- festzusetzen ist, dass die unterliegende IVSTA keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens fortsetzt und anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfügt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage: Rückerstattungs­formular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: