Rente
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Versicherter), geboren am (...) 1959, ist deutscher Staatsangehöriger. Am 9. Dezember 2005 heiratete er in zweiter Ehe die schweizerische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Ehefrau) (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 3, 4, 17, 21). Der Versicherte und seine Ehefrau waren gemäss seinen Angaben in verschiedenen Ländern im Ausland wohnhaft, da die Ehefrau eine Karriere in der Diplomatie verfolgte. Im Jahr 2015 verlegten die Eheleute ihren Wohnsitz nach Frankreich (SAK-act. 16). Am 4. April 2024 verstarb die Ehefrau des Versicherten (SAK-act. 21). Während die Eheleute keine gemeinsamen Kinder haben, hinterliess die Ehefrau zwei Kinder (geboren 1989 und 1991) aus erster Ehe (SAK-act 21). B. B.a Am 24. November 2023 reichte der Versicherte das Formular «Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz» bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) ein (SAK-act. 4). B.b Die SAK sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1. März 2024 eine monatliche Altersrente von Fr. 165.- ab dem 1. Februar 2024 zu (SAK-act. 10). B.c Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 passte die SAK die Höhe der Altersrente des Versicherten infolge der Verwitwung an und sprach ihm eine Altersrente von Fr. 167.- ab dem 1. Mai 2024 zu (SAK-act. 22). C. C.a Am 28. April 2024 reichte der Versicherte das Formular «Anmeldung für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz» bei der SAK ein (SAK-act. 17). C.b Die SAK wies das Gesuch mit Verfügung vom 29. Mai 2024 ab. Sie begründete dies damit, dass der Versicherte nicht zu den als Hinterlassenen geltenden Personen im Sinne des AHVG (SR 831.10) zähle (SAK-act. 20). C.c Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 24. Juni 2024 Einsprache gegen die Verfügung der SAK vom 29. Mai 2024. Er machte namentlich geltend, dass die von der SAK angewandten Bestimmungen des AHVG gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) verstossen würden. Der schweizerische Gesetzgeber sei aufgefordert, die Verfassungskonformität der einschlägigen Bestimmungen herzustellen (SAK-act. 23). C.d Mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 wies die SAK die Einsprache des Versicherten vom 24. Juni 2024 ab und bestätigte ihre Verfügung vom 29. Mai 2024. Die SAK verwies namentlich auf Art. 23 Abs. 1 und 2 AHVG (Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente beim Vorhandensein von [Pflege-]Kindern) und Art. 24 Abs. 1 AHVG (Anspruch auf Witwenrente bei Vollendung des 45. Altersjahres und mindestens fünfjähriger Ehe). Da der Versicherte keine eigenen Kinder habe und seine Stiefkinder bereits erwachsen und berufstätig seien, erübrige sich eine Prüfung, ob diese als Pflegekinder im Sinne von Art. 23 Abs. 1 und 2 AHVG zu betrachten seien. Weiter wies die SAK darauf hin, dass Art. 24 Abs. 1 AHVG nur für Witwen anspruchsbegründend sei. Für Witwer fehle hingegen eine entsprechende anspruchsbegründende Gesetzesvorschrift. Zudem machte die SAK Ausführungen zum Urteil 78630/12 der Grossen Kammer des EGMR in Sachen Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 (nachfolgend auch: EGMR-Urteil Beeler). Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt habe eine EMRK-widrige Ungleichbehandlung betroffen, da die Witwerrente des Witwers in Nachachtung von Art. 24 Abs. 2 AHVG mit dem Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufgehoben worden sei, was bei einer Witwe in der gleichen Situation nicht der Fall gewesen wäre. Konstellationen mit kinderlosen Witwern seien von dieser Rechtsprechung allerdings nicht erfasst, weshalb vorliegend ein Anspruch des Versicherten auf eine Witwerrente zu verneinen sei (SAK-act. 24). D. D.a Am 1. August 2024 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 12. Juli 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Witwerrente (BVGer-act. 1). D.b Mit Vernehmlassung vom 10. September 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). D.c Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. September 2024 (BVGer-act. 5). D.d Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2024 schloss der Instruk-tionsrichter den Schriftenwechsel per 6. November 2024 ab (BVGer-act. 6).
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist.
E. 1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Urteil des BGer 8C_672/2025 vom 28. Mai 2026 E. 5.2.2, zur Publikation vorgesehen).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des abweisenden Einspracheentscheides vom 12. Juli 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids (Art. 49 VwVG). Zum Bundesrecht zählen auch das Verfassungsrecht des Bundes sowie die EMRK (BGE 111 Ib 68 E. 4).
E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 150 V 323 E. 4.2 m.H.). Anwendbar sind daher vorliegend grundsätzlich diejenigen Rechtssätze, die im Zeitpunkt der Entstehung eines allfälligen Rentenanspruchs am 1. Mai 2024 in Kraft standen (vgl. Sachverhalt Bst. A; Art. 23 Abs. 3 AHVG; Urteil des BVGer C-6764/2019 vom 16. Juli 2021 E. 2.3).
E. 2.3 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 138 II 331 E. 1.3; 134 V 250 E. 1.2; je m.H.).
E. 3 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024, mit dem die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2024 abgewiesen und die Verneinung eines Anspruchs auf eine Witwerrente des Beschwerdeführers bestätigt hat (SAK-act. 24; vgl. Bst. C.d vorstehend).
E. 4 Strittig ist vor Bundesverwaltungsgericht, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Ausrichtung einer Witwerrente hat.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Abweisung seines Gesuchs auf Ausrichtung einer Witwerrente verletze Verfassungsrecht (Art. 8 BV) und das in der EMRK verankerte Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK). Gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVG stünde Witwen, die im Zeitpunkt des Todes des Ehepartners das 45. Altersjahr vollendet hätten und mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen seien, ein Rentenanspruch zu. Er erfülle diese Voraussetzungen (mit Ausnahme des weiblichen Geschlechts). So sei er mit seiner am (...) 2024 verstorbenen Ehefrau seit dem Jahre 2005 verheiratet gewesen. Zudem sei er bereits 65 Jahre alt. Allerdings fehle eine Art. 24 Abs. 1 AHVG entsprechende anspruchsbegründende Vorschrift für Witwer. Seit dem Jahr 2000 habe er seine «berufliche Karriere ruhen lassen», um seiner Ehefrau ihre Karriere in der Diplomatie zu ermöglichen. Er habe sich dem Haushalt und der Betreuung der beiden Kinder seiner Ehefrau (damals neun und elf Jahre alt) gewidmet. Er habe ihre Kinder «bis zu ihrer Volljährigkeit und ihrem Eintritt ins Berufsleben aktiv begleitet und unterstützt» (BVGer-act. 1 Beilagen). Während der Aufenthalte mit seiner Ehefrau im Ausland sei ihm die Ausübung einer Arbeitstätigkeit aufgrund des Diplomatenstatus untersagt gewesen; er habe allerdings unentgeltlich diverse Arbeiten für die jeweiligen schweizerischen Botschaften übernommen. Infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner Ehefrau sei er im Jahr 2012 mit ihr in die Schweiz zurückgekehrt. Aufgrund seines Alters habe er nur über sehr beschränkte Möglichkeiten zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit verfügt. Im Jahr 2015 sei er mit seiner Ehefrau aus finanziellen Gründen nach Frankreich gezogen. Seither habe er seine Ehefrau bis zu deren Tod in ihrer Krankheit begleitet und gepflegt. Daher «brauche [er] diese Rente wirklich» (BVGer-act. 1 inkl. Beilagen; BVGer-act. 5).
E. 4.2 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2024 auf den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 und beantragt die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3).
E. 5.1 Gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG sind Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG [SR 830.1]) in der Schweiz haben (Satz 1). Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen (Satz 2). Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind (Satz 3).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich und Hinterbliebener einer schweizerischen Staatsangehörigen. Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Frage nach Leistungen an einen Hinterbliebenen. Folglich gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend auch: VO 883/2004) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar.
E. 5.3 Soweit in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates (Art. 4 VO 883/2004). Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als «Mitgliedstaat» im Sinne dieser Koordinierungsverordnung zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II FZA). Weiter enthält Art. 7 VO 883/2004 ein Gebot des Leistungsexports unter Aufhebung von innerstaatlichen Wohnortsklauseln. Ein allfälliger Leistungsexport setzt indes einen bestehenden Anspruch voraus (Urteil des BVGer C-4563/2018 vom 16. Februar 2021 E. 4.3.5). Dabei ist die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenrenten unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben Sache des innerstaatlichen Rechts (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2 m.H.; betreffend den Anspruch auf Hinterlassenenrente vgl. z.B. Urteil des BVGer C-5703/2020 vom 17. Dezember 2021 E. 2 m.w.H.).
E. 6.1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Kindern von Witwen oder Witwern gleichgestellt sind Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3 AHVG aufgenommen werden (Art. 23 Abs. 2 Bst. a AHVG) sowie Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3 AHVG, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden (Art. 23 Abs. 2 Bst. b AHVG).
E. 6.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVG regelt der Bundesrat den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 46 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) festgelegt, dass als Pflegekinder im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Bst. b AHVG Kinder gelten, denen beim Tod der Pflegemutter oder des Pflegevaters eine Waisenrente nach Art. 49 AHVV zustehen würde. In gleicher Weise ist auch der Begriff des Pflegekindes in Art. 23 Abs. 2 Bst. a AHVG auszulegen (vgl. Urteil des BVGer C-1531/2008 vom 16. November 2009 E. 3.2).
E. 6.2.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 AHVV haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Grundsätzlich erlischt der Anspruch auf eine Waisenrente am 18. Geburtstag des (Pflege-)Kindes oder bei dessen Tod; für die (Pflege-)Kinder, die noch in Ausbildung sind, erstreckt sich der Anspruch auf Waisenrente indessen bis zum Abschluss dieser Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 AHVG). Art. 49 Abs. 3 AHVV sieht ausserdem vor, dass der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (BGE 140 V 458 E. 3.1).
E. 6.3 Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Art. 23 AHVG, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt (Art. 24 Abs. 1 AHVG).
E. 6.4.1 Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehegatten folgenden Monats und erlischt mit der Wiederverheiratung oder dem Tod der Witwe oder des Witwers (Art. 23 Abs. 3 und 4 AHVG). Zudem erlischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG).
E. 6.4.2 Mit Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest (vgl. hierzu E. 7.3 nachfolgend). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustands in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben. Der besondere Rentenbeendigungsgrund von Art. 24 Abs. 2 AHVG ist nicht mehr anwendbar (Urteile des BGer 9C_278/2025 vom 26. Juni 2025 E. 1.2; 9C_591/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.2.1 m.H.; vgl. auch BGE 151 V 186 E. 4.3.3).
E. 7 Der Beschwerdeführer beruft sich für seinen Anspruch auf Witwerrente in erster Linie auf eine diskriminierungsfreie, geschlechtsneutrale Anwendung von Art. 24 Abs. 1 AHVG, über welche er eine Gleichstellung der Witwer mit Witwen erreichen möchte (vgl. E. 4.1 vorstehend).
E. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Art. 23 AHVG hatte. Die Akten enthalten keine Hinweise auf leibliche Kinder oder Adoptivkinder des Beschwerdeführers (SAK-act. 4 S. 2). Weiter waren die Kinder seiner verstorbenen Ehefrau («Stiefkinder») im Zeitpunkt der Verwitwung bereits 31 und 33 Jahre alt (SAK-act. 21 S. 1), weshalb sie - schon aufgrund ihres Lebensalters - nicht mehr als Pflegekinder im Sinne von Art. 23 AHVG gelten (Art. 46 Abs. 2 AHVV i.V.m. Art. 49 AHVV und Art. 25 Abs. 5 AHVG; vgl. auch Rz. 3148 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2024 [nachfolgend: RWL]). Zudem fehlen Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der Verwitwung ein gemeinsamer Haushalt mit den Kindern der verstorbenen Ehefrau bestanden hat (vgl. E. 4.1 vorstehend und E. 7.3.3.2 nachfolgend).
E. 7.2 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 AHVG kann das Vorliegen der in Art. 24 Abs. 1 AHVG genannten Voraussetzungen (Vollendung des 45. Altersjahres; mindestens fünfjährige Ehe) nur für verwitwete Ehefrauen - nicht aber für verwitwete Ehemänner - einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente begründen. Im Folgenden ist zu klären, ob eine Auslegung über den Wortlaut der Bestimmung hinaus angezeigt ist und der angefochtene Einspracheentscheid mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
E. 7.2.1 Bei der Einführung der AHV war die Zumutbarkeit der Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ab Erreichen eines gewissen Alters Richtgedanke für die Festsetzung der Anspruchsbedingungen (vgl. Botschaft vom 2. Februar 2000 über die 11. AHV-Revision, BBl 2000 1865, 1960, mit Hinweis auf Botschaft vom 24. Mai 1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl 1946 II 365, 410 f.). In der Botschaft zur 11. AHV-Revision hielt der Bundesrat fest, dass die gesetzliche Ordnung der Witwen- und Witwerrenten (Art. 23-24b AHVG) dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frau und Mann widerspreche und daher vereinheitlicht werden müsse. Dabei schlug der Bundesrat eine Einschränkung der Anspruchsberechtigung für Witwen und eine Angleichung an jene für Witwer vor (BBl 2000 1865, 1959 f., 2000). Das Schweizer Parlament leistete dem Vorschlag des Bundesrates allerdings keine Folge und sah - mit gewissen Modifikationen - weiterhin nach dem Geschlecht differenzierende Regelungen betreffend die Anspruchsvoraussetzungen (wie auch die Beendigungsgründe) vor (vgl. Art. 23 Abs. 1 und 5 sowie Art. 24 des Schlussabstimmungstexts zum AHVG anlässlich der 11. AHV-Revision [BBl 2003 6629, 6633]). In der Folge lehnte das Volk die Änderung ab (Bundesratsbeschluss über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 [BBl 2004 3943]), womit es bei der bisherigen und bis heute geltenden gesetzlichen Ordnung der Witwen- und Witwerrenten blieb.
E. 7.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es seit Langem anerkannt, dass die gesetzliche Ordnung der Witwen- und Witwerrenten dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann widerspricht (vgl. Art. 8 Abs. 3 BV) und angepasst sowie harmonisiert werden sollte (BGE 139 I 257 E. 4.1 m.w.H.). Insofern sind die Rügen des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar. Allerdings können die rechtsanwendenden Behörden die geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung von Art. 24 Abs. 1 AHVG - angesichts des klaren Wortlauts und des historischen Willens des Gesetzgebers (vgl. E. 7.2.1 vorstehend) - weder auf dem Weg einer verfassungskonformen Auslegung beseitigen noch anderweitig unter Hinweis auf das verfassungsrechtliche Gleichstellungsgebot korrigieren. Vielmehr sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV; vgl. jüngst Urteil des BGer 9C_511/2025 vom 8. Januar 2026 E. 2.2 und E. 4.1; Urteil des BVGer C-3827/2025 vom 18. Juli 2025 E. 7.2.3). Der Widerspruch zwischen der geltenden gesetzlichen Ordnung und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau muss vom Bundesgesetzgeber korrigiert werden (vgl. auch E. 8.2 nachfolgend).
E. 7.3 Es bleibt zu prüfen, ob das EGMR-Urteil Beeler und die dortige Auslegung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) zu einem anderen Ergebnis führt. Die EMRK geht nach ständiger Rechtsprechung einem ihr widersprechenden Bundesgesetz vor (Art. 5 Abs. 4 und Art. 190 BV; vgl. BGE 151 I 382 E. 4.1 m.w.H.).
E. 7.3.2.1 Gemäss Art. 14 EMRK ist der Genuss der in der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauungen, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. Zu beachten ist, dass das Diskriminierungsverbot i.S.v. Art. 14 EMRK akzessorischen Charakter hat und in Zusammenhang mit einem anderen Konventionsrecht anzuwenden ist. Es genügt dabei, dass der Sachverhalt in den Anwendungsbereich eines oder mehrerer anderer Konventionsrechte fällt; eine Verletzung ist nicht erforderlich (EGMR-Urteil Beeler §§ 47 f.; Urteil des BGer 9C_491/2023 vom 3. April 2024 E. 4.3.1 m.w.H.).
E. 7.3.2.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.). Volljährige Kinder können in den Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK fallen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (Urteil des BGer 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.3.2.2). Der Begriff des Familienlebens nach Art. 8 EMRK umfasst nicht nur soziale, moralische oder kulturelle, sondern auch materielle Interessen (Urteil des BGer 9C_97/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 4.1.1 m.H. auf EGMR-Urteil Beeler §§ 44 und 59). Art. 8 EMRK garantiert indes kein Recht auf Gewährung einer Sozialleistung oder Gewährleistung eines bestimmten Lebensstandards (EGMR-Urteil Beeler § 61; BGE 139 I 257 E. 5.2.2 m.H.). So führt auch nicht jede wirtschaftliche Einbusse zur Bejahung des Anwendungsbereichs von Art. 8 EMRK (Urteil 9C_97/2024 E. 4.1.1 m.H).
E. 7.3.2.3 Damit Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK zum Tragen kommen kann, ist nach dem EGMR-Urteil Beeler erforderlich, dass die umstrittene Leistung auf die Förderung des Familienlebens abzielt und sich notwendigerweise auf dessen Organisation auswirkt. Dazu sind insbesondere folgende Elemente in ihrer Gesamtheit massgebend: der Zweck der Leistung, die gesetzlichen Bedingungen für deren Gewährung, die vom Gesetzgeber beabsichtigten Auswirkungen auf die Organisation des Familienlebens sowie die tatsächlichen Auswirkungen der Leistung für den Beschwerdeführer und sein Familienleben im Einzelfall (Urteil 9C_491/2023 E. 4.3.2 m.H. auf EGMR-Urteil Beeler § 72).
E. 7.3.3 Es fällt auf, dass die vorliegend zu beurteilende Sachverhaltskonstellation erheblich von jener im EGMR-Urteil Beeler abweicht.
E. 7.3.3.1 Im EGMR-Urteil Beeler war der beschwerdeführende Witwer im Zeitpunkt seiner Verwitwung im Jahr 1994 rund 41 Jahre alt und Vater von zwei Töchtern im Alter von 21 Monaten und vier Jahren. Nach dem Tod seiner Ehefrau gab er seinen Beruf auf, um sich Vollzeit der Erziehung seiner Töchter zu widmen (vgl. EGMR-Urteil Beeler, Sachverhalt). Dementsprechend hielt der EGMR fest, dass die Witwerrente das Familienleben fördern solle, weil sie es dem überlebenden Ehegatten ermögliche, Vollzeit der Erziehung seiner Kinder nachzukommen bzw. ihnen zumindest mehr Zeit zu widmen, ohne vor finanziellen Herausforderungen zu stehen (EGMR-Urteil Beeler § 77). Der Witwer hatte zumindest teilweise die Kernaspekte seines Familienlebens auf Grundlage der Witwerrente organisiert (EGMR-Urteil Beeler § 80). Die angespannte finanzielle Situation, in der sich der Witwer im Alter von 57 Jahren angesichts des Verlusts der Witwerrente befand, resultierte aus der Entscheidung, die er Jahre früher - unterstützt durch den Bezug der Witwerrente - im Interesse seiner Familie getroffen hatte (EGMR-Urteil Beeler § 81). Der EGMR gelangte in der Folge zum Schluss, dass der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK eröffnet sei (EGMR-Urteil Beeler § 82).
E. 7.3.3.2 Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer bei seiner Verwitwung 65 Jahre alt. Er hatte in diesem Zeitpunkt keine leiblichen Kinder oder Adoptivkinder zu betreuen. Die Kinder seiner verstorbenen Ehefrau («Stiefkinder») waren damals bereits 31 und 33 Jahre alt und damit seit Längerem volljährig. Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der mündigen Kinder zum Beschwerdeführer fehlen. Vielmehr führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Kinder «bis zu ihrer Volljährigkeit und ihrem Eintritt ins Berufsleben aktiv begleitet und unterstützt»; im Jahr 2015 - als die Kinder rund 24 und 26 Jahre alt waren - seien er und seine Ehefrau nach Frankreich gezogen (BVGer-act. 1 Beilagen). Die Entscheidung des Beschwerdeführers in den 2000er und 2010er Jahren, seine Karriere ruhen zu lassen - und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Konsequenzen - standen in keinem Zusammenhang mit dem Eintritt eines im Sozialversicherungsrecht anerkannten Risikos oder der Ausrichtung von Sozialversicherungsleistungen. Der Beschwerdeführer traf - wie er selbst ausgeführt hat - vielmehr eine private Entscheidung, die berufliche Karriere seiner Ehefrau gegenüber seiner eigenen zu priorisieren und ihr ins Ausland zu folgen (vgl. E. 4.1 vorstehend).
E. 7.3.4 Die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist damit nicht mit derjenigen im EGMR-Urteil Beeler vergleichbar, in welcher der EGMR den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK als eröffnet ansah. Letzteres setzt voraus, dass die umstrittene Leistung auf die Förderung des Familienlebens abzielt und sich notwendigerweise auf dessen Organisation auswirkt. Dies trifft bei einer gestützt auf Art. 24 Abs. 1 AHVG ausgerichteten Witwenrente nicht zu. Diese Leistung bezweckt vielmehr die Vermeidung wirtschaftlicher Schwierigkeiten kinderloser Witwen, denen die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab einem gewissen Alter nicht mehr zugemutet wird (vgl. E. 7.2.1 vorstehend). Damit zielt die strittige Leistung weder auf die Förderung des Familienlebens ab, noch wirkt sie sich notwendigerweise auf dessen Organisation aus, worauf im Übrigen auch Richter Zünd in seinem zustimmenden Sondervotum zum EGMR-Urteil Beeler ausdrücklich hinweist (Ziff. 7 der «opinion concordante» von Richter Zünd zum EGMR-Urteil Beeler). Dass der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - aus finanziellen Gründen auf eine Witwerrente angewiesen sei und deren Ausrichtung für gerechtfertigt hält, zumal er sich ab dem Jahr 2000 der Betreuung der Kinder seiner verstorbenen Ehefrau gewidmet und ab dem Jahr 2015 seine kranke Ehefrau gepflegt habe, genügt nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts nicht, um den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu eröffnen (vgl. E. 7.3.2.2 vorstehend; BGE 139 I 257 E. 5.2.3; Urteile 9C_511/2025 E. 4.2; C-3827/2025 E. 7.3.2).
E. 8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Witwerrente zu Recht verneint hat. Weder sind die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 und 2 AHVG erfüllt noch kommt eine weite - auch Witwer als Anspruchsberechtigte umfassende - Auslegung und Anwendung von Art. 24 Abs. 1 AHVG in Betracht. Infolgedessen ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
E. 8.2 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das im Verwaltungsrecht anwendbare Gesetzmässigkeitsprinzip die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Gewährung einer Witwerrente entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht zulässt, auch wenn ein Härtefall vorliegen sollte und der Beschwerdeführer - wie er selbst vorbringt - auf die Rentenleistung angewiesen ist. Vielmehr erfordern sowohl die Rechtssicherheit als auch die Rechtsgleichheit, dass sich die Verwaltungsbehörden in ihrem Handeln an das geltende Recht halten (Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 BV; Urteile des BVGer C-5771/2023 vom 12. Mai 2025 E. 4.2.1; C-6454/2018 vom 18. Mai 2020 E. 5). Inhalt und Voraussetzungen staatlicher Leistungen werden in erster Linie durch den Gesetzgeber im Lichte der von ihm verfolgten sozialpolitischen Zielsetzungen festgelegt (vgl. auch Urteil C-3827/2025 E. 7.3.2).
E. 9.1 Das Verfahren ist bei Streitigkeiten über Leistungen für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 9.2 Weder der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Julia Pandey (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4920/2024 Urteil vom 1. September 2026 Besetzung Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Julia Pandey. Parteien A._______, (Frankreich), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Witwerrente, Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter), geboren am (...) 1959, ist deutscher Staatsangehöriger. Am 9. Dezember 2005 heiratete er in zweiter Ehe die schweizerische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Ehefrau) (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 3, 4, 17, 21). Der Versicherte und seine Ehefrau waren gemäss seinen Angaben in verschiedenen Ländern im Ausland wohnhaft, da die Ehefrau eine Karriere in der Diplomatie verfolgte. Im Jahr 2015 verlegten die Eheleute ihren Wohnsitz nach Frankreich (SAK-act. 16). Am 4. April 2024 verstarb die Ehefrau des Versicherten (SAK-act. 21). Während die Eheleute keine gemeinsamen Kinder haben, hinterliess die Ehefrau zwei Kinder (geboren 1989 und 1991) aus erster Ehe (SAK-act 21). B. B.a Am 24. November 2023 reichte der Versicherte das Formular «Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz» bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) ein (SAK-act. 4). B.b Die SAK sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1. März 2024 eine monatliche Altersrente von Fr. 165.- ab dem 1. Februar 2024 zu (SAK-act. 10). B.c Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 passte die SAK die Höhe der Altersrente des Versicherten infolge der Verwitwung an und sprach ihm eine Altersrente von Fr. 167.- ab dem 1. Mai 2024 zu (SAK-act. 22). C. C.a Am 28. April 2024 reichte der Versicherte das Formular «Anmeldung für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz» bei der SAK ein (SAK-act. 17). C.b Die SAK wies das Gesuch mit Verfügung vom 29. Mai 2024 ab. Sie begründete dies damit, dass der Versicherte nicht zu den als Hinterlassenen geltenden Personen im Sinne des AHVG (SR 831.10) zähle (SAK-act. 20). C.c Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 24. Juni 2024 Einsprache gegen die Verfügung der SAK vom 29. Mai 2024. Er machte namentlich geltend, dass die von der SAK angewandten Bestimmungen des AHVG gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) verstossen würden. Der schweizerische Gesetzgeber sei aufgefordert, die Verfassungskonformität der einschlägigen Bestimmungen herzustellen (SAK-act. 23). C.d Mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 wies die SAK die Einsprache des Versicherten vom 24. Juni 2024 ab und bestätigte ihre Verfügung vom 29. Mai 2024. Die SAK verwies namentlich auf Art. 23 Abs. 1 und 2 AHVG (Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente beim Vorhandensein von [Pflege-]Kindern) und Art. 24 Abs. 1 AHVG (Anspruch auf Witwenrente bei Vollendung des 45. Altersjahres und mindestens fünfjähriger Ehe). Da der Versicherte keine eigenen Kinder habe und seine Stiefkinder bereits erwachsen und berufstätig seien, erübrige sich eine Prüfung, ob diese als Pflegekinder im Sinne von Art. 23 Abs. 1 und 2 AHVG zu betrachten seien. Weiter wies die SAK darauf hin, dass Art. 24 Abs. 1 AHVG nur für Witwen anspruchsbegründend sei. Für Witwer fehle hingegen eine entsprechende anspruchsbegründende Gesetzesvorschrift. Zudem machte die SAK Ausführungen zum Urteil 78630/12 der Grossen Kammer des EGMR in Sachen Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 (nachfolgend auch: EGMR-Urteil Beeler). Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt habe eine EMRK-widrige Ungleichbehandlung betroffen, da die Witwerrente des Witwers in Nachachtung von Art. 24 Abs. 2 AHVG mit dem Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufgehoben worden sei, was bei einer Witwe in der gleichen Situation nicht der Fall gewesen wäre. Konstellationen mit kinderlosen Witwern seien von dieser Rechtsprechung allerdings nicht erfasst, weshalb vorliegend ein Anspruch des Versicherten auf eine Witwerrente zu verneinen sei (SAK-act. 24). D. D.a Am 1. August 2024 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 12. Juli 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Witwerrente (BVGer-act. 1). D.b Mit Vernehmlassung vom 10. September 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). D.c Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. September 2024 (BVGer-act. 5). D.d Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2024 schloss der Instruk-tionsrichter den Schriftenwechsel per 6. November 2024 ab (BVGer-act. 6). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. 1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Urteil des BGer 8C_672/2025 vom 28. Mai 2026 E. 5.2.2, zur Publikation vorgesehen). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des abweisenden Einspracheentscheides vom 12. Juli 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids (Art. 49 VwVG). Zum Bundesrecht zählen auch das Verfassungsrecht des Bundes sowie die EMRK (BGE 111 Ib 68 E. 4). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 150 V 323 E. 4.2 m.H.). Anwendbar sind daher vorliegend grundsätzlich diejenigen Rechtssätze, die im Zeitpunkt der Entstehung eines allfälligen Rentenanspruchs am 1. Mai 2024 in Kraft standen (vgl. Sachverhalt Bst. A; Art. 23 Abs. 3 AHVG; Urteil des BVGer C-6764/2019 vom 16. Juli 2021 E. 2.3). 2.3 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 138 II 331 E. 1.3; 134 V 250 E. 1.2; je m.H.). 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024, mit dem die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2024 abgewiesen und die Verneinung eines Anspruchs auf eine Witwerrente des Beschwerdeführers bestätigt hat (SAK-act. 24; vgl. Bst. C.d vorstehend).
4. Strittig ist vor Bundesverwaltungsgericht, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Ausrichtung einer Witwerrente hat. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Abweisung seines Gesuchs auf Ausrichtung einer Witwerrente verletze Verfassungsrecht (Art. 8 BV) und das in der EMRK verankerte Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK). Gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVG stünde Witwen, die im Zeitpunkt des Todes des Ehepartners das 45. Altersjahr vollendet hätten und mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen seien, ein Rentenanspruch zu. Er erfülle diese Voraussetzungen (mit Ausnahme des weiblichen Geschlechts). So sei er mit seiner am (...) 2024 verstorbenen Ehefrau seit dem Jahre 2005 verheiratet gewesen. Zudem sei er bereits 65 Jahre alt. Allerdings fehle eine Art. 24 Abs. 1 AHVG entsprechende anspruchsbegründende Vorschrift für Witwer. Seit dem Jahr 2000 habe er seine «berufliche Karriere ruhen lassen», um seiner Ehefrau ihre Karriere in der Diplomatie zu ermöglichen. Er habe sich dem Haushalt und der Betreuung der beiden Kinder seiner Ehefrau (damals neun und elf Jahre alt) gewidmet. Er habe ihre Kinder «bis zu ihrer Volljährigkeit und ihrem Eintritt ins Berufsleben aktiv begleitet und unterstützt» (BVGer-act. 1 Beilagen). Während der Aufenthalte mit seiner Ehefrau im Ausland sei ihm die Ausübung einer Arbeitstätigkeit aufgrund des Diplomatenstatus untersagt gewesen; er habe allerdings unentgeltlich diverse Arbeiten für die jeweiligen schweizerischen Botschaften übernommen. Infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner Ehefrau sei er im Jahr 2012 mit ihr in die Schweiz zurückgekehrt. Aufgrund seines Alters habe er nur über sehr beschränkte Möglichkeiten zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit verfügt. Im Jahr 2015 sei er mit seiner Ehefrau aus finanziellen Gründen nach Frankreich gezogen. Seither habe er seine Ehefrau bis zu deren Tod in ihrer Krankheit begleitet und gepflegt. Daher «brauche [er] diese Rente wirklich» (BVGer-act. 1 inkl. Beilagen; BVGer-act. 5). 4.2 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2024 auf den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 und beantragt die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). 5. 5.1 Gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG sind Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG [SR 830.1]) in der Schweiz haben (Satz 1). Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen (Satz 2). Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind (Satz 3). 5.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich und Hinterbliebener einer schweizerischen Staatsangehörigen. Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Frage nach Leistungen an einen Hinterbliebenen. Folglich gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend auch: VO 883/2004) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. 5.3 Soweit in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates (Art. 4 VO 883/2004). Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als «Mitgliedstaat» im Sinne dieser Koordinierungsverordnung zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II FZA). Weiter enthält Art. 7 VO 883/2004 ein Gebot des Leistungsexports unter Aufhebung von innerstaatlichen Wohnortsklauseln. Ein allfälliger Leistungsexport setzt indes einen bestehenden Anspruch voraus (Urteil des BVGer C-4563/2018 vom 16. Februar 2021 E. 4.3.5). Dabei ist die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenrenten unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben Sache des innerstaatlichen Rechts (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2 m.H.; betreffend den Anspruch auf Hinterlassenenrente vgl. z.B. Urteil des BVGer C-5703/2020 vom 17. Dezember 2021 E. 2 m.w.H.). 6. 6.1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Kindern von Witwen oder Witwern gleichgestellt sind Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3 AHVG aufgenommen werden (Art. 23 Abs. 2 Bst. a AHVG) sowie Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3 AHVG, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden (Art. 23 Abs. 2 Bst. b AHVG). 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVG regelt der Bundesrat den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 46 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) festgelegt, dass als Pflegekinder im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Bst. b AHVG Kinder gelten, denen beim Tod der Pflegemutter oder des Pflegevaters eine Waisenrente nach Art. 49 AHVV zustehen würde. In gleicher Weise ist auch der Begriff des Pflegekindes in Art. 23 Abs. 2 Bst. a AHVG auszulegen (vgl. Urteil des BVGer C-1531/2008 vom 16. November 2009 E. 3.2). 6.2.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 AHVV haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Grundsätzlich erlischt der Anspruch auf eine Waisenrente am 18. Geburtstag des (Pflege-)Kindes oder bei dessen Tod; für die (Pflege-)Kinder, die noch in Ausbildung sind, erstreckt sich der Anspruch auf Waisenrente indessen bis zum Abschluss dieser Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 AHVG). Art. 49 Abs. 3 AHVV sieht ausserdem vor, dass der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (BGE 140 V 458 E. 3.1). 6.3 Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Art. 23 AHVG, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt (Art. 24 Abs. 1 AHVG). 6.4 6.4.1 Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehegatten folgenden Monats und erlischt mit der Wiederverheiratung oder dem Tod der Witwe oder des Witwers (Art. 23 Abs. 3 und 4 AHVG). Zudem erlischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG). 6.4.2 Mit Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest (vgl. hierzu E. 7.3 nachfolgend). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustands in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben. Der besondere Rentenbeendigungsgrund von Art. 24 Abs. 2 AHVG ist nicht mehr anwendbar (Urteile des BGer 9C_278/2025 vom 26. Juni 2025 E. 1.2; 9C_591/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.2.1 m.H.; vgl. auch BGE 151 V 186 E. 4.3.3).
7. Der Beschwerdeführer beruft sich für seinen Anspruch auf Witwerrente in erster Linie auf eine diskriminierungsfreie, geschlechtsneutrale Anwendung von Art. 24 Abs. 1 AHVG, über welche er eine Gleichstellung der Witwer mit Witwen erreichen möchte (vgl. E. 4.1 vorstehend). 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Art. 23 AHVG hatte. Die Akten enthalten keine Hinweise auf leibliche Kinder oder Adoptivkinder des Beschwerdeführers (SAK-act. 4 S. 2). Weiter waren die Kinder seiner verstorbenen Ehefrau («Stiefkinder») im Zeitpunkt der Verwitwung bereits 31 und 33 Jahre alt (SAK-act. 21 S. 1), weshalb sie - schon aufgrund ihres Lebensalters - nicht mehr als Pflegekinder im Sinne von Art. 23 AHVG gelten (Art. 46 Abs. 2 AHVV i.V.m. Art. 49 AHVV und Art. 25 Abs. 5 AHVG; vgl. auch Rz. 3148 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2024 [nachfolgend: RWL]). Zudem fehlen Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der Verwitwung ein gemeinsamer Haushalt mit den Kindern der verstorbenen Ehefrau bestanden hat (vgl. E. 4.1 vorstehend und E. 7.3.3.2 nachfolgend). 7.2 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 AHVG kann das Vorliegen der in Art. 24 Abs. 1 AHVG genannten Voraussetzungen (Vollendung des 45. Altersjahres; mindestens fünfjährige Ehe) nur für verwitwete Ehefrauen - nicht aber für verwitwete Ehemänner - einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente begründen. Im Folgenden ist zu klären, ob eine Auslegung über den Wortlaut der Bestimmung hinaus angezeigt ist und der angefochtene Einspracheentscheid mit höherrangigem Recht vereinbar ist. 7.2.1 Bei der Einführung der AHV war die Zumutbarkeit der Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ab Erreichen eines gewissen Alters Richtgedanke für die Festsetzung der Anspruchsbedingungen (vgl. Botschaft vom 2. Februar 2000 über die 11. AHV-Revision, BBl 2000 1865, 1960, mit Hinweis auf Botschaft vom 24. Mai 1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl 1946 II 365, 410 f.). In der Botschaft zur 11. AHV-Revision hielt der Bundesrat fest, dass die gesetzliche Ordnung der Witwen- und Witwerrenten (Art. 23-24b AHVG) dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frau und Mann widerspreche und daher vereinheitlicht werden müsse. Dabei schlug der Bundesrat eine Einschränkung der Anspruchsberechtigung für Witwen und eine Angleichung an jene für Witwer vor (BBl 2000 1865, 1959 f., 2000). Das Schweizer Parlament leistete dem Vorschlag des Bundesrates allerdings keine Folge und sah - mit gewissen Modifikationen - weiterhin nach dem Geschlecht differenzierende Regelungen betreffend die Anspruchsvoraussetzungen (wie auch die Beendigungsgründe) vor (vgl. Art. 23 Abs. 1 und 5 sowie Art. 24 des Schlussabstimmungstexts zum AHVG anlässlich der 11. AHV-Revision [BBl 2003 6629, 6633]). In der Folge lehnte das Volk die Änderung ab (Bundesratsbeschluss über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 [BBl 2004 3943]), womit es bei der bisherigen und bis heute geltenden gesetzlichen Ordnung der Witwen- und Witwerrenten blieb. 7.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es seit Langem anerkannt, dass die gesetzliche Ordnung der Witwen- und Witwerrenten dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann widerspricht (vgl. Art. 8 Abs. 3 BV) und angepasst sowie harmonisiert werden sollte (BGE 139 I 257 E. 4.1 m.w.H.). Insofern sind die Rügen des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar. Allerdings können die rechtsanwendenden Behörden die geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung von Art. 24 Abs. 1 AHVG - angesichts des klaren Wortlauts und des historischen Willens des Gesetzgebers (vgl. E. 7.2.1 vorstehend) - weder auf dem Weg einer verfassungskonformen Auslegung beseitigen noch anderweitig unter Hinweis auf das verfassungsrechtliche Gleichstellungsgebot korrigieren. Vielmehr sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV; vgl. jüngst Urteil des BGer 9C_511/2025 vom 8. Januar 2026 E. 2.2 und E. 4.1; Urteil des BVGer C-3827/2025 vom 18. Juli 2025 E. 7.2.3). Der Widerspruch zwischen der geltenden gesetzlichen Ordnung und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau muss vom Bundesgesetzgeber korrigiert werden (vgl. auch E. 8.2 nachfolgend). 7.3 Es bleibt zu prüfen, ob das EGMR-Urteil Beeler und die dortige Auslegung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) zu einem anderen Ergebnis führt. Die EMRK geht nach ständiger Rechtsprechung einem ihr widersprechenden Bundesgesetz vor (Art. 5 Abs. 4 und Art. 190 BV; vgl. BGE 151 I 382 E. 4.1 m.w.H.). 7.3.2 7.3.2.1 Gemäss Art. 14 EMRK ist der Genuss der in der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauungen, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. Zu beachten ist, dass das Diskriminierungsverbot i.S.v. Art. 14 EMRK akzessorischen Charakter hat und in Zusammenhang mit einem anderen Konventionsrecht anzuwenden ist. Es genügt dabei, dass der Sachverhalt in den Anwendungsbereich eines oder mehrerer anderer Konventionsrechte fällt; eine Verletzung ist nicht erforderlich (EGMR-Urteil Beeler §§ 47 f.; Urteil des BGer 9C_491/2023 vom 3. April 2024 E. 4.3.1 m.w.H.). 7.3.2.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.). Volljährige Kinder können in den Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK fallen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (Urteil des BGer 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.3.2.2). Der Begriff des Familienlebens nach Art. 8 EMRK umfasst nicht nur soziale, moralische oder kulturelle, sondern auch materielle Interessen (Urteil des BGer 9C_97/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 4.1.1 m.H. auf EGMR-Urteil Beeler §§ 44 und 59). Art. 8 EMRK garantiert indes kein Recht auf Gewährung einer Sozialleistung oder Gewährleistung eines bestimmten Lebensstandards (EGMR-Urteil Beeler § 61; BGE 139 I 257 E. 5.2.2 m.H.). So führt auch nicht jede wirtschaftliche Einbusse zur Bejahung des Anwendungsbereichs von Art. 8 EMRK (Urteil 9C_97/2024 E. 4.1.1 m.H). 7.3.2.3 Damit Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK zum Tragen kommen kann, ist nach dem EGMR-Urteil Beeler erforderlich, dass die umstrittene Leistung auf die Förderung des Familienlebens abzielt und sich notwendigerweise auf dessen Organisation auswirkt. Dazu sind insbesondere folgende Elemente in ihrer Gesamtheit massgebend: der Zweck der Leistung, die gesetzlichen Bedingungen für deren Gewährung, die vom Gesetzgeber beabsichtigten Auswirkungen auf die Organisation des Familienlebens sowie die tatsächlichen Auswirkungen der Leistung für den Beschwerdeführer und sein Familienleben im Einzelfall (Urteil 9C_491/2023 E. 4.3.2 m.H. auf EGMR-Urteil Beeler § 72). 7.3.3 Es fällt auf, dass die vorliegend zu beurteilende Sachverhaltskonstellation erheblich von jener im EGMR-Urteil Beeler abweicht. 7.3.3.1 Im EGMR-Urteil Beeler war der beschwerdeführende Witwer im Zeitpunkt seiner Verwitwung im Jahr 1994 rund 41 Jahre alt und Vater von zwei Töchtern im Alter von 21 Monaten und vier Jahren. Nach dem Tod seiner Ehefrau gab er seinen Beruf auf, um sich Vollzeit der Erziehung seiner Töchter zu widmen (vgl. EGMR-Urteil Beeler, Sachverhalt). Dementsprechend hielt der EGMR fest, dass die Witwerrente das Familienleben fördern solle, weil sie es dem überlebenden Ehegatten ermögliche, Vollzeit der Erziehung seiner Kinder nachzukommen bzw. ihnen zumindest mehr Zeit zu widmen, ohne vor finanziellen Herausforderungen zu stehen (EGMR-Urteil Beeler § 77). Der Witwer hatte zumindest teilweise die Kernaspekte seines Familienlebens auf Grundlage der Witwerrente organisiert (EGMR-Urteil Beeler § 80). Die angespannte finanzielle Situation, in der sich der Witwer im Alter von 57 Jahren angesichts des Verlusts der Witwerrente befand, resultierte aus der Entscheidung, die er Jahre früher - unterstützt durch den Bezug der Witwerrente - im Interesse seiner Familie getroffen hatte (EGMR-Urteil Beeler § 81). Der EGMR gelangte in der Folge zum Schluss, dass der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK eröffnet sei (EGMR-Urteil Beeler § 82). 7.3.3.2 Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer bei seiner Verwitwung 65 Jahre alt. Er hatte in diesem Zeitpunkt keine leiblichen Kinder oder Adoptivkinder zu betreuen. Die Kinder seiner verstorbenen Ehefrau («Stiefkinder») waren damals bereits 31 und 33 Jahre alt und damit seit Längerem volljährig. Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der mündigen Kinder zum Beschwerdeführer fehlen. Vielmehr führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Kinder «bis zu ihrer Volljährigkeit und ihrem Eintritt ins Berufsleben aktiv begleitet und unterstützt»; im Jahr 2015 - als die Kinder rund 24 und 26 Jahre alt waren - seien er und seine Ehefrau nach Frankreich gezogen (BVGer-act. 1 Beilagen). Die Entscheidung des Beschwerdeführers in den 2000er und 2010er Jahren, seine Karriere ruhen zu lassen - und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Konsequenzen - standen in keinem Zusammenhang mit dem Eintritt eines im Sozialversicherungsrecht anerkannten Risikos oder der Ausrichtung von Sozialversicherungsleistungen. Der Beschwerdeführer traf - wie er selbst ausgeführt hat - vielmehr eine private Entscheidung, die berufliche Karriere seiner Ehefrau gegenüber seiner eigenen zu priorisieren und ihr ins Ausland zu folgen (vgl. E. 4.1 vorstehend). 7.3.4 Die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist damit nicht mit derjenigen im EGMR-Urteil Beeler vergleichbar, in welcher der EGMR den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK als eröffnet ansah. Letzteres setzt voraus, dass die umstrittene Leistung auf die Förderung des Familienlebens abzielt und sich notwendigerweise auf dessen Organisation auswirkt. Dies trifft bei einer gestützt auf Art. 24 Abs. 1 AHVG ausgerichteten Witwenrente nicht zu. Diese Leistung bezweckt vielmehr die Vermeidung wirtschaftlicher Schwierigkeiten kinderloser Witwen, denen die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab einem gewissen Alter nicht mehr zugemutet wird (vgl. E. 7.2.1 vorstehend). Damit zielt die strittige Leistung weder auf die Förderung des Familienlebens ab, noch wirkt sie sich notwendigerweise auf dessen Organisation aus, worauf im Übrigen auch Richter Zünd in seinem zustimmenden Sondervotum zum EGMR-Urteil Beeler ausdrücklich hinweist (Ziff. 7 der «opinion concordante» von Richter Zünd zum EGMR-Urteil Beeler). Dass der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - aus finanziellen Gründen auf eine Witwerrente angewiesen sei und deren Ausrichtung für gerechtfertigt hält, zumal er sich ab dem Jahr 2000 der Betreuung der Kinder seiner verstorbenen Ehefrau gewidmet und ab dem Jahr 2015 seine kranke Ehefrau gepflegt habe, genügt nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts nicht, um den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu eröffnen (vgl. E. 7.3.2.2 vorstehend; BGE 139 I 257 E. 5.2.3; Urteile 9C_511/2025 E. 4.2; C-3827/2025 E. 7.3.2). 8. 8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Witwerrente zu Recht verneint hat. Weder sind die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 und 2 AHVG erfüllt noch kommt eine weite - auch Witwer als Anspruchsberechtigte umfassende - Auslegung und Anwendung von Art. 24 Abs. 1 AHVG in Betracht. Infolgedessen ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 8.2 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das im Verwaltungsrecht anwendbare Gesetzmässigkeitsprinzip die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Gewährung einer Witwerrente entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht zulässt, auch wenn ein Härtefall vorliegen sollte und der Beschwerdeführer - wie er selbst vorbringt - auf die Rentenleistung angewiesen ist. Vielmehr erfordern sowohl die Rechtssicherheit als auch die Rechtsgleichheit, dass sich die Verwaltungsbehörden in ihrem Handeln an das geltende Recht halten (Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 BV; Urteile des BVGer C-5771/2023 vom 12. Mai 2025 E. 4.2.1; C-6454/2018 vom 18. Mai 2020 E. 5). Inhalt und Voraussetzungen staatlicher Leistungen werden in erster Linie durch den Gesetzgeber im Lichte der von ihm verfolgten sozialpolitischen Zielsetzungen festgelegt (vgl. auch Urteil C-3827/2025 E. 7.3.2). 9. 9.1 Das Verfahren ist bei Streitigkeiten über Leistungen für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 9.2 Weder der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Julia Pandey (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: