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C-4563/2018

C-4563/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-16 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Die am (...) Januar 1953 geborene, geschiedene und in ihrer Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war als Grenzgängerin von Januar 1973 bis Juni 1975 sowie - mit Unterbrüchen von Juli 1986 bis Januar 2018 in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Die Versicherte war vom (...) Januar 1973 bis zur am (...) Dezember 1998 verkündeten und im Februar 1999 in Rechtskraft erwachsener Scheidung mit B._______, geb. (...) August 1947, verheiratet. Aus dieser Ehe gingen die beiden Kinder, C._______, geb. (...) Juni 1974, und D._______, geb. (...) Dezember 1977, hervor (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: Dok.] 13, Dok. 16 f., Dok. 23-25; vgl. auch Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 9). B. B.a Nachdem sich die Versicherte mit diversen Fragen bezüglich der Altersrente sowohl telefonisch als auch schriftlich an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; [im Folgenden auch:] Vorinstanz) gewendet und diese ihr jeweils Auskunft erteilt hatte (Dok. 5-11), reichte sie mit Eingabe vom 15. April 2016 ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) samt diverser Beilagen ein mit der Bitte, eine Rentenvorausberechnung vorzunehmen (vgl. insb. Dok. 13; im Weiteren Dok. 12-17). Mit Informationsschreiben vom 2. Mai 2016 teilte die Vorinstanz der Versicherten das Ergebnis der prognostischen Rentenberechnung mit und forderte sie mit separatem Schreiben vom gleichen Tag zur Einreichung weiterer zur Prüfung des Rentengesuchs notwendigen Unterlagen auf (vgl. Dok. 19 f.). Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 reichte die Versicherte die entsprechenden Dokumente nach (Dok. 34-37). Nach Vorliegen der definitiv verbuchten Beiträge für das Jahr 2016 vom 30. Oktober 2017 (Dok. 57; vgl. dazu auch die am 18. Mai 2016 telefonisch erteilte Information an die Versicherte [Dok. 25]) sprach die Vorinstanz der Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2017 per 1. Februar 2017 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'763.- zu. Der Berechnung legte sie eine anrechenbare Versicherungszeit von insgesamt 32 Jahren und 5 Monaten (Rentenskala 33), Erziehungs- und Betreuungsgutschriften von 3.5 Jahren sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 101'520.- zugrunde (Dok. 58). B.b Mit Eingabe vom 24. November 2017 erhob die Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, sie verstehe die Berechnungsgrundlagen nicht. Sie stellte dabei Fragen zu den Versicherungszeiten, Erziehungsjahren, Erziehungsgutschriften, den Jugendjahren, Füllung von Lücken sowie zum Wohnsitz, und ersuchte um Bestätigung, dass die Rente trotz des laufenden Verfahrens ausbezahlt werde (vgl. Dok. 63). B.c Mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 bestätigte die Vorinstanz der Versicherten, dass die Rentenzahlungen während des Einspracheverfahrens weiter ausgerichtet würden. Im Weiteren legte sie die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen dar, erläuterte der Versicherten die Berechnung der Altersrente, wobei sie auch auf die einzelnen von der Versicherten mit Einsprache vom 24. November 2017 gestellten Fragen einging, und wies schliesslich die Einsprache vom 24. November 2017 ab (vgl. Dok. 65). B.d Auf telefonische Mitteilung der Versicherten vom 18. Mai 2018 hin, den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 nie erhalten zu haben, sandte ihr die Vorinstanz nach zweimaligen Nachhaken seitens der Versicherten vom 8. Juni 2018 und vom 2. Juli 2018 sowie nach erfolgloser postalischer Nachforschung mit Schreiben vom 5. Juli 2018 eine Kopie des Einspracheentscheids vom 24. Januar 2018 zu und wies gleichzeitig darauf hin, dass die in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Rechtsmittelfrist erst mit Erhalt des vorliegenden Schreibens zu laufen beginne (vgl. Dok. 66-71). C. C.a Mit Eingabe vom 3. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin bei der SAK eine Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid ein. Diese wurde am 8. August 2018 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.]1 f.; vgl. auch Dok. 73-75). C.b Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 3. August 2018 sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache einer höheren Rente unter Berücksichtigung der Beitragsjahre ihres Ex-Ehegatten, während welchen sie nicht in der Schweiz erwerbstätig war. Zur Begründung verwies sie einleitend auf Art. 1, Art. 4 sowie Art. 7 des Freizügigkeitsabkommens (recte: Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) und führte dazu aus, es könne nicht sein, dass die Ehefrau eines Grenzgängers in die Schweiz ziehen müsse, um keine Beitragslücken im Rentenalter zu haben; dies umso weniger als ihr damaliger Ehegatte genügend Beiträge geleistet habe. Sie nehme an, die genannten Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens träfen auf ihr Anliegen bzw. auf ihre «Arbeitslücken/Beitragsjahre» zu, weshalb sie darum ersuche, den Entscheid zu revidieren. Schliesslich fügte die Beschwerdeführerin als Nebenbemerkung an, sie habe Beitragslücken vor dem 1. Januar 1979, aber sie habe keine zusätzlichen Beitragsjahre angerechnet bekommen (vgl. BVGer-act. 1). C.c Mit Vernehmlassung vom 27. August 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde vom 3. August 2018 und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 24. Januar 2018. Zur Begründung wies sie in Bezug auf die Nebenbemerkung der Beschwerdeführerin einleitend darauf hin, das Einkommen von 1973 sowie die 12 Monate des Jugendjahres 1973 seien im Jahr 1976 aufgefüllt und der Monat Januar 2017 sei im Jahr 1987 eingesetzt worden. Die 13 Monate seien demzufolge berücksichtigt worden. Im Weiteren führte sie aus, obligatorisch versichert seien entweder Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder solche, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübten. Die Beschwerdeführerin habe unbestritten nie Wohnsitz in der Schweiz gehabt und sei gemäss Akten vom 1. Januar 1973 bis 30. Juni 1975, vom 31. Juli 1986 bis 10. Oktober 1986 sowie ab 1. Juni 1987 bis Januar 2017 in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Bereits im Schreiben vom 7. April 2006 sei die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie Beitragslücken aufweise und der Wohnsitz in der Schweiz ein entscheidendes Kriterium für die Versicherteneigenschaft sei (vgl. BVGer-act. 4). C.d Mit Replik vom 1. Oktober 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Ergänzend führte sie aus, ihres Erachtens sei der Wohnsitz aufgrund des Freizügigkeitsabkommens nicht relevant. Im Weiteren führte sie unter Bezugnahme auf die Broschüre «Soziale Sicherheit in der Schweiz» aus, dass sie durch die Beiträge ihres damaligen Ehegatten während den 10 Jahren, als sie sich um die Kinder gekümmert habe, mitversichert gewesen sei. Falls dies doch nicht zuträfe, ersuche sie um Erklärung, warum eine Witwe eines Grenzgängers, die weder in der Schweiz gewohnt oder gearbeitet habe, um sich um die Familie zu kümmern, eine Rente beziehen sollte und keine Lücke habe. Zudem sollten in diesem Fall die Broschüren explizit erwähnen, dass nichterwerbstätige Ehefrauen von Grenzgängern auch nicht durch ihre in der Schweiz erwerbstätigen Ehegatten versichert seien. Es könne nicht von einer Gleichstellung/Gleichbehandlung der Ehefrauen von in der Schweiz erwerbstätigen Grenzgängern mit in der Schweiz wohnhaften Ehefrauen gesprochen werden (vgl. BVGer-act. 6). C.e Mit Instruktionsverfügung vom 3. Oktober 2018 wurde eine Kopie der Replik vom 1. Oktober 2018 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - der Schriftenwechsel abgeschlossen (vgl. BVGer-act. 7). C.f Mit Spontaneingabe vom 20. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines Briefes der Ausgleichskasse E._______ vom 16. September 1999 betreffend provisorische Rentenvorausberechnung samt Kopien der Berechnungsblätter nach und führte aus, ausgehend von dieser provisorischen Berechnung müssten ihr letztlich 35 und nicht 33 Beitragsjahre angerechnet werden. Ausserdem hätten sie und ihr damaliger Ehegatte keine Vereinbarung betreffend die Erziehungsgutschriften getroffen. Im Weiteren sei Ihr Ex-Ehegatte mittlerweile verstorben, weshalb sie sich betreffend Witwenrente für geschiedene Ehefrauen an die Vorinstanz gewandt habe. Eigentlich sei eine Witwe eines deutschen Grenzgängers, die nie gearbeitet habe, bessergestellt als eine erwerbstätige Frau, die 10 Jahre Beitragslücken aufweise (vgl. BVGer-act. 9). C.g Eine Kopie der Spontaneingabe vom 20. November 2020 wurde samt Beilagen in Kopie am 25. November 2020 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. BVGer-act. 10). C.h Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist zur Beschwerde legitimiert. Da die Laienbeschwerde im Weiteren knapp form- sowie fristgerecht (vgl. Art. 52 VwVG und Art. 60 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 (Dok. 65), mit welchem die Vorinstanz die Verfügung vom 3. November 2017 (Dok. 58) bestätigt und der Beschwerdeführerin eine ordentliche monatliche Altersrente von Fr. 1'763.- zugesprochen hat. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Entsprechend dem Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 bilden der mit Wirkung ab 1. Februar 2017 festgesetzte Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Altersrente bzw. deren Berechnungsgrundlagen den Anfechtungsgegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin mit Spontaneingabe vom 20. November 2020 zusätzliche Ausführungen bezüglich eines allfälligen Witwenrentenanspruchs wegen des Ablebens ihres Ex-Ehegatten am (...) Januar 2020 macht, ist vorliegend mangels Anfechtungsobjekt nicht darauf einzugehen. Diesbezüglich hat sie sich - sofern nicht bereits geschehen - an die Vorinstanz zu wenden.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in ihrer Heimat Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1; im Folgenden: VO 883/2004) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung gelangen (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (BGE 141 V 246 E. 2.2; BGE 130 V 51; vgl. Urteil des BVGer C-2706/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3).

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin hat ihr 64. Altersjahr am (...) Januar 2017 vollendet. Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2).

E. 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der zurückgelegten Beitragszeiten in der Schweiz Anspruch auf eine Altersrente hat. Hingegen ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt und die mit ursprünglicher Verfügung vom 3. November 2017 zugesprochene Rente von Fr. 1'763.- zu Recht mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 bestätigt hat.

E. 4 In einem ersten Schritt ist insbesondere zu prüfen, wie viele Versicherungszeiten bzw. Beitragsjahre der Beschwerdeführerin anzurechnen sind und welche Rentenskala bei ihr zur Anwendung gelangt. Die Beschwerdeführerin bestreitet dabei nicht die Korrektheit der Eintragungen in ihrem individuellen Konto (IK), sondern macht vielmehr geltend, ihr seien gestützt auf die vom damaligen Ehegatten geleisteten Beiträge während der Zeit, als sie in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachging und sich um die gemeinsamen Kinder kümmerte, zusätzliche Beitragszeiten anzurechnen.

E. 4.1.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert.

E. 4.1.2 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

E. 4.1.3 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG).

E. 4.1.4 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist.

E. 4.1.5 Art. 52b AHVV werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet, wenn die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig ist (sogenannte Jugendjahre).

E. 4.1.6 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.

E. 4.1.7 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a - c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert waren (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert waren, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert waren, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3).

E. 4.2.1 Unbestritten hatte die Beschwerdeführerin nie Wohnsitz in der Schweiz. Sie führt zudem selber aus, in der Schweiz lediglich mit einer Grenzgängerbewilligung von Januar 1973 bis Juni 1975, von Juli bis Oktober 1986 sowie ab Juni 1987 bis zum Eintritt des Versicherungsfalls erwerbstätig gewesen zu sein (vgl. insb. Gesuchsformular vom 11. April 2016 [Dok. 13]). Somit war sie gemäss den dargelegten rechtlichen Bestimmungen nur während der Jahre obligatorisch der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unterstellt, während welcher sie als Grenzgängerin in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Sie hat folglich nur während dieser Zeit Versicherungszeiten zurückgelegt.

E. 4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Informationsbroschüre «Soziale Sicherheit in der Schweiz» (abrufbar unter www.ahv-iv.ch > Merkblätter & Formulare > Merkblätter > International, zuletzt besucht am 26. Januar 2021) geltend macht, sie sei während den Jahren, als sie keiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachging, durch die von ihrem damaligen (in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätigen) Ehegatten geleisteten Beiträge mitversichert gewesen, scheint sie zu übersehen, dass der von ihr zitierte Abschnitt klar die Beitragspflicht behandelt und nicht die Versicherteneigenschaft, aus der sich die soeben erwähnte Beitragspflicht ableitet (vgl. auch den Titel des zitierten Abschnitts «Wer bezahlt AHV-Beiträge?», S. 20 der Broschüre). Aus diesem Abschnitt geht denn auch klar hervor, dass eine Beitragspflicht für alle Versicherten gilt. Darauf weist sowohl der erste Absatz des zitierten Abschnitts («Alle, die bei der AHV versichert sind») als auch der erste Satz des von der Beschwerdeführerin in Anführungszeichen wiedergegebenen zweiten Absatzes, der wie folgt lautet: «Beitragspflichtig sind alle, die in der Schweiz versichert sind, d.h. die Personen, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten» (Anmerkung: kursiv hervorgehoben durch das Gericht). Somit geht auch aus der zitierten Fundstelle der Broschüre klar hervor, dass eine Versicherungsunterstellung (und eine damit einhergehende Beitragspflicht) nur bei Erwerbstätigkeit oder - sofern man nicht erwerbstätig ist - bei Wohnsitz in der Schweiz gegeben ist. Für Nichterwerbstätige (mit Wohnsitz in der Schweiz) beginnt die Beitragspflicht indessen erst am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die von der Beschwerdeführerin zur Begründung der beantragten Beitragslückenfüllung ins Recht gelegte Teilung und Anrechnung der Beitragsjahre des damaligen Ehemannes erfolgt gemäss geltender Rechtslage somit nur dann, wenn die Beschwerdeführerin im Zeitraum, während welchem ihr Ehegatte AHV-Beiträge geleistet hat, ebenfalls der schweizerischen AHV unterstellt war (vgl. Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG und E. 4.1.7 hiervor). Dies hat auch die Vorinstanz in ihrem ausführlichen Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 in Beantwortung der Fragen der Beschwerdeführerin einlässlich und zutreffend dargelegt (vgl. Dok. 65 S. 5). Zudem wurde die Beschwerdeführerin auch bereits mit Mitteilung der Ausgleichskasse E._______ vom 16. September 1999 betreffend provisorische Rentenvorausberechnung darauf hingewiesen, dass der Einkommensteilung nur diejenigen Jahre unterliegen, während welcher beide Ehegatten bei der AHV versichert gewesen sind (vgl. die Mitteilung in der Beilage zu BVGer-act. 9).

E. 4.2.3 Die Versicherteneigenschaft ist denn auch gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts persönlich und kann nicht auf Dritte übertragen werden. Die Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des - aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz - versicherten damaligen Ehegatten auf die Beschwerdeführerin ist daher nicht möglich. Dies galt bereits aufgrund der vor der 10. AHV-Revision geltenden Bestimmungen (vgl. dazu eingehend BGE 126 V 217 E. 1c und 1d sowie E. 3 mit Hinweisen). Wie bereits ausgeführt ging die Beschwerdeführerin von Juli 1975 bis und mit Juni 1986 unbestritten keiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach und hatte auch nie Wohnsitz in der Schweiz. Demzufolge war sie in diesem Zeitraum nicht obligatorisch bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert, so dass ihr die während dieser Zeit von ihrem damaligen Ehegatten geleisteten Beitragszeiten auch nicht angerechnet werden können.

E. 4.2.4 Was die appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin betreffend die Informationsbroschüre anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Broschüre klar und verständlich aufgezeigt wird, wer in der Schweiz bei der AHV versichert ist. Auf Seite 20 der Broschüre wird unter der Rubrik «Wer ist bei der AHV versichert?» ausgeführt, dass alle, die in der Schweiz wohnen oder erwerbstätig sind, bei der AHV versichert sind. Inwiefern daraus nicht ersichtlich sein soll, dass eine im Ausland wohnhafte nichterwerbstätige (oder nicht mehr erwerbstätige) Ehegattin eines in der Schweiz erwerbstätigen Grenzgängers mangels Erfüllung mindestens einer der beiden Voraussetzungen nicht versichert ist, erweist sich als nicht nachvollziehbar.

E. 4.3 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Freizügigkeitsabkommen keine höheren Beitragszeiten zu ihren Gunsten ableiten. Soweit sie sich dabei auf Art. 4 VO 883/2004 (Gleichbehandlungsgebot) sowie auf Art. 7 VO 883/2004 (Aufhebung der Wohnortsklausel) beruft, ist sie auf das Folgende hinzuweisen:

E. 4.3.1 Nach Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II FZA). Dieses Gleichbehandlungsgebot entspricht materiell jenem von Art. 3 der Vorgänger-Verordnung Nr. 1408/71. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente Sache des innerstaatlichen Rechts ist (vgl. BGE 137 V 282 E. 3.3 S. 285; BGE 131 V 209 E. 5.3 S. 214; BGE 130 V 51; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49, H 39/03; vgl. auch SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82, C 290/03 E. 1.2; vgl. auch E. 2.1 hiervor). Diese noch unter Herrschaft der Vorgänger-Verordnung Nr. 1408/71 ergangene Rechtsprechung behält auch für die VO 883/2004 ihre Gültigkeit (vgl. Urteil des BGer 9C_9/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.2.2).

E. 4.3.2 Im Weiteren hat das Bundesgericht gerade im Zusammenhang mit Streitigkeiten bezüglich der Frage, ob in einem anderen Vertragsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten bei der Berechnung der Altersrente der AHV zu beachten seien, festgehalten, dass diese nicht zu berücksichtigen sind. Denn es findet kein Totalisierungs- und Proratisierungsverfahren statt, welches darin besteht, dass die Höhe des Rentenbetrags jedes Staates im Verhältnis zwischen den dort zurückgelegten Versicherungszeiten und der Gesamtheit der in den verschiedenen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten festgesetzt wird (BGE 130 V 51 E. 5.2-4). Soweit darin eine Ungleichbehandlung gegenüber Schweizer Bürgern zu erblicken ist, welche aufgrund ihrer Lebenssituation in der Regel eine längere Versicherungszeit aufwiesen und weit häufiger in den Genuss einer Vollrente (vgl. Art. 34 ff. AHVG) kämen, liegt sie in der Konzeption der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 883/2004 selbst begründet. Diesen Verordnungen geht es aber nicht um die inhaltliche Angleichung nationaler Systeme sozialer Sicherheit im Sinne einer Harmonisierung (BGE 142 V 538 E. 6.3.2.3 S. 545); vielmehr haben sie "eigenständige Systeme (...) bestehen lassen, die eigenständige Forderungen gegen eigenständige Träger gewähren, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche zustehen" (BGE 130 V 51 E. 5.5 S. 56; vgl. auch BGE 143 V 402 E. 6.1 S. 406 zur Reichweite des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 4 der Verordnung Nr. 883/04, unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots nach Art. 2 FZA). Die Verordnung Nr. 883/2004 und deren Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 schreiben diese hergebrachten Koordinierungsgrundsätze fort, indem - wie bisher - die nationalen Systeme sozialer Sicherheit von den EU-Regelungen unberührt bleiben und lediglich untereinander koordiniert, nicht aber inhaltlich angeglichen werden im Sinne einer Harmonisierung (vgl. BGE 141 V 246 E. 5.1; 131 V 209 E. 5.3, je m.w.H.). Dies gilt insbesondere für Unterschiede in Bezug auf die Leistungshöhe, gegen welche sich das Diskriminierungsverbot nicht richtet (vgl. BGE 131 V 371 E. 8.2 m.w.H.). Auch garantiert keine Vorschrift auf nationaler oder internationaler Ebene, dass eine Vollrente unbeachtet einer durch Landesabwesenheit bedingten Verminderung der inländischen Versicherungszeiten zugesprochen werden kann (vgl. BGE 130 V 51 E. 5.5; vgl. E. 4.1 hiervor).

E. 4.3.3 Demzufolge kann die Beschwerdeführerin aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit sie eine Ungleichbehandlung gegenüber Schweizer Bürgern geltend macht, welche aufgrund ihrer Lebenssituation in der Regel eine längere Versicherungszeit aufweisen und weit häufiger in den Genuss einer Vollrente (vgl. Art. 34 ff. AHVG) kommen würden, liegt sie - wie soeben dargelegt - in der Konzeption der Verordnungen Nr. 1408/71 respektive nunmehr Nr. 883/2004 selbst begründet. Gemäss der Konzeption dieser Verordnungen geht es, wie ausgeführt, gerade nicht um die inhaltliche Angleichung nationaler Systeme sozialer Sicherheit im Sinne einer Harmonisierung (BGE 142 V 538 E. 6.3.2.3 S. 545); vielmehr haben beide Verordnungen "eigenständige Systeme (...) bestehen lassen, die eigenständige Forderungen gegen eigenständige Träger gewähren, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche zustehen" (vgl. auch Urteil des BGer 9C_9/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.3.4 Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die AHV-Rentenberechnungsformel für Schweizer und EU-Bürger identisch ist. In beiden Fällen sind sowohl die Beitragsjahre als auch das Erwerbseinkommen (sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften) massgebend und werden bei beiden gleich gewichtet bzw. fliessen mit gleicher Wirkung in die Rentenberechnung ein (s. oben E. 4.1). Dabei wird namentlich die schweizerische AHV-Rente - was die Beitragsdauer betrifft - gänzlich linear berechnet; es gibt somit nicht Beitragsjahre, welche ein höheres Gewicht als andere haben. Diese lineare Rentenberechnung nach dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs wurde auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des FZA gerade deswegen eingeführt, damit die Schweiz die AHV-Altersrenten (und die IV-Invalidenrenten) autonom berechnen kann (vgl. BGE 131 V 371 E. 6.2 m.w.H.). Schweizer/Inländer profitieren somit nicht überproportional davon, dass sie eher während vielen Jahren versichert waren. Unter diesen Umständen ist nicht entscheidend, ob es Schweizern/Inländern oder Ausländern leichter fällt, die versicherungszeitlichen Voraussetzungen für eine Vollrente zu erfüllen. Vielmehr sind jeweils die Schweizer/Inländer und Ausländer mit der gleichen Versicherungszeit einander gegenüberzustellen. Das lineare Abstützen in Bezug auf die Beitragsdauer führt dazu, dass Schweizer und EU-Bürger mit der gleichen Beitragsdauer in Bezug darauf gleichbehandelt werden. Das heisst, dass bei einer Schweizer Bürgerin, welche während 10 Jahren arbeitsbedingt im Ausland weilte und somit genau wie die Beschwerdeführerin eine Beitragslücke von 10 Jahren aufweist, die Rente anhand derselben Rentenskala ermittelt wird (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-794/2017, C-795/2017 vom 2. November 2017 E. 9.3.2 m.w.H. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

E. 4.3.5 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus Art. 7 VO 883/2004 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn Art. 7 VO 883/2004 ist keine originäre Grundlage für Ansprüche, sondern setzt einen bestehenden Anspruch voraus (vgl. Rolf Schuler, in: in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004; Susanne Dern, in: VO [EG] Nr. 883/2004, Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Kommentar, 2012, N 7 zu Art. 7), der sich in casu - wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.1 und E. 4.3.1 hiervor) - allein nach innerstaatlichem Recht bestimmt. Diese Bestimmung, welche inhaltlich Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 entspricht, enthält lediglich (aber immerhin) ein Gebot des Leistungsexports unter Aufhebung von innerstaatlichen Wohnortsklauseln (vgl. Susanne Dern, a.a.O., N 1 zu Art. 7). Folglich dient sie nicht als Grundlage, um allfällige entstandene Beitragslücken aufzufüllen. Sie bildet aber in Bezug auf EU-Staatsangehörige die nach Art. 18 Abs. 2 dritter Satz AHVG erforderliche zwischenstaatliche Grundlage für den Leistungsexport. Denn Staatsangehörige von Staaten, mit denen die Schweiz keine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung geschlossen hat, sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 18 Abs. 2 erster Satz AHVG).

E. 4.4 Mit Blick auf das soeben Ausgeführte hat die Vorinstanz zur Ermittlung der Versicherungs- respektive Beitragszeiten zu Recht lediglich auf die Einträge des Auszugs aus dem individuellen Konto - die im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen werden - abgestellt und keine darüberhinausgehenden Beitragszeiten berücksichtigt.

E. 4.4.1 Gemäss dem unbestritten gebliebenen Auszug aus dem individuellen Konto wurden der Beschwerdeführerin somit zutreffend Versicherungszeiten von Januar 1974 bis Juni 1975, von Juli bis Oktober 1986 sowie von Juni 1987 bis Januar 2017 aufgrund von Erwerbstätigkeit angerechnet. Entgegen der «Nebenbemerkung» in der Beschwerde vom 3. August 2018 wurden der Beschwerdeführerin - worauf auch die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. August 2018 zu Recht hinweist und auch bereits mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 ausführlich dargelegt hat (vgl. Dok. 65 S. 3 f.) - zusätzlich auch die zwölf Monate des Jugendjahres 1973 im Jahr 1976 sowie der Monat Januar 2017 im Jahr 1987 (vgl. dazu das Berechnungsblatt [Dok. 59 S. 5]) zwecks Lückenfüllung angerechnet (vgl. auch E. 4.1.5 hiervor).

E. 4.4.2 Hinsichtlich der anwendbaren Rentenskala ergibt sich was folgt: Die am (...) Januar 1953 geborene Beschwerdeführerin erreichte am (...) Januar 2017 das ordentliche AHV-Alter von 64 Jahren (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG). Versicherte des Jahrgangs 1953 - wie die Beschwerdeführerin - weisen bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2017 bei vollständiger Beitragsdauer 43 Versicherungsjahre aus. Mit Blick auf das soeben Dargelegte weist die Beschwerdeführerin 32 volle Beitragsjahre auf. Gemäss dem Skalenwähler der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Rententabellen 2017 hat die Beschwerdeführerin somit Anspruch auf eine Rente der Rentenskala 33 (vgl. Art. 52 und 53 AHVV sowie Rententabellen 2017 S. 10, abrufbar unter https://www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, zuletzt besucht am 26. Januar 2021).

E. 4.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit Spontaneingabe vom 20. November 2020 unter Bezugnahme auf die beigelegte Kopie der Mitteilung der Ausgleichskasse E._______ vom 16. September 1999 betreffend provisorische Rentenvorausberechnung dagegen vorbringt, ihr müssten gestützt auf die in der provisorischen Rentenberechnung festgestellten 17 vollen Beitragsjahre eigentlich 35 statt 33 volle Beitragsjahre angerechnet werden, ist sie darauf hinzuweisen, dass - wie im Informationsschreiben der Ausgleichskasse E._______ vom 16. September 1999 korrekt festgehalten - die provisorische Rentenberechnung keine Rechtsansprüche auf spätere tatsächliche Rentenleistungen begründet. Zudem hat sich in der provisorischen Rentenberechnung anno 1999 bezüglich der (offenbar manuell) festgestellten Beitragsjahre ein Fehler eingeschlichen. Denn gemäss dem unbestritten gebliebenen IK-Auszug wies die Beschwerdeführerin im Jahr 1999 keine 17, sondern lediglich 15 volle Beitragsjahre auf. Somit kann die Beschwerdeführerin auch aus diesem Schreiben nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 5 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz auch das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt.

E. 5.1.1 Gemäss Art. 29quater Bst. a AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, welches sich aus a) den Erwerbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreuungsgutschriften zusammensetzt, berechnet. Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG; vgl. auch E. 4.1.6 hiervor).

E. 5.1.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unbestritten gemäss IK im Zeitraum von Januar 1973 bis Juni 1975, von Juli bis Oktober 1986 sowie von Juni 1987 bis Dezember 2016 - ohne Splitting - ein Totaleinkommen in der Höhe von Fr. 2'087'610.- generiert hat, wobei zu Recht das Einkommen des Jugendjahrs 1973 zur Lückenfüllung im Jahr 1976 eingesetzt wurde (vgl. IK-Auszüge vom 16. Juni 2016 und vom 31. Oktober 2017 [Dok. 32 f.] sowie Berechnungsblatt [Dok. 59 S. 2 f.]).

E. 5.2.1 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3 und oben E. 4.1.7).

E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin war vom (...) Januar 1973 bis zur Scheidung mit B._______ verheiratet. Das Urteil wurde am (...) Dezember 1998 verkündet, wuchs jedoch erst im Februar 1999 in Rechtskraft (vgl. Dok. 16 S. 2 und Dok. 36 S. 3 f.; zur Erforderlichkeit der Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Einkommensteilung vgl. BGE 135 V 361 E. 5.1 m.w.H.; BGE 127 V 65), weshalb grundsätzlich die Jahre 1973 und 1999 bei der Einkommensteilung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 50b Abs. 3 AHVV sowie E. 4.1.7 hiervor). Allerdings wurde das Jahr 1973 zwecks Lückenfüllung im Jahr 1976 eingesetzt (vgl. E. 4.4.1 und E. 5.1.2 hiervor), weshalb es zu Recht bei der Einkommensteilung im Jahr 1976 berücksichtigt wurde. Wie sich aus dem in den Akten befindlichen Berechnungsblatt vom 3. November 2017 ergibt, wurde unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin sowie der im Jahr 1976 erfolgten Lückenfüllung durch das Jugendjahr 1973 die Einkommensteilung zutreffend in den Jahren 1974 bis 1976 sowie 1986 bis 1998 durchgeführt, wodurch sich das Totaleinkommen unter Berücksichtigung der Einkommensteilung in den entsprechenden Jahren von Fr. 2'087'839.- auf Fr. 2'759'610.- erhöht. Dies hat die Vorinstanz ebenfalls korrekt ermittelt (vgl. Dok. 59 S. 2-4).

E. 5.2.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren zutreffend dargelegt, dass diese ermittelte Einkommenssumme gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG mit einem vom Bundesrat jährlich festzulegenden Faktor aufgewertet wird, um die Inflation auszugleichen. Die Summe des versicherten und aufgewerteten Erwerbseinkommens wird anschliessend durch die anrechenbare Beitragsdauer geteilt und mit 12 multipliziert (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Gemäss dem ersten Beitragsjahr nach Vollendung des 20. Altersjahres (1974 vgl. Dok. 59 S. 7) beträgt der Aufwertungsfaktor 1.126 (vgl. Rententabellen 2017, S. 15). Die aufgewertete Summe ergibt einen Betrag von gerundet Fr. 3'107'321.- (Fr. 2'759'610.- x 1.126). Bei einer Beitragszeit von insgesamt 389 Monaten resultiert ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von gerundet Fr. 95'856.- ([Fr. 3'107'321.- x 12] / 389). Bereits dieses liegt - was die Vorinstanz ebenso einlässlich dargelegt hat - über dem Maximalwert der Rentenskalen von Fr. 84'600.-.

E. 5.3 Schliesslich sind auch die einlässlichen und nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz zu den Erziehungsgutschriften nicht zu beanstanden:

E. 5.3.1 Versicherten wird für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG).

E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer am (...) Juni 1974 geborenen Tochter und eines am (...) Dezember 1977 geborenen Sohnes (vgl. Dok. 13 und Dok. 16 S. 3). Somit können grundsätzlich von 1975 (das Jahr 1974, in welchem der Anspruch entsteht, wird nicht berücksichtigt [vgl. E. 5.3.1 hiervor]) bis 1993 (das Kalenderjahr, in welchem der jüngere Sohn das 16. Altersjahr vollendet hat) berücksichtigt werden. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festgehalten hat, war die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum - im Gegensatz zu ihrem Ex-Ehegatten - nicht durchgehend obligatorisch in der Schweiz versichert, sondern lediglich in den Jahren 1975 sowie von 1986 bis 1993 während insgesamt 89 Monaten (6 Monate 1975, 4 Monate 1986, 7 Monate 1987 sowie 1988 bis 1993 je 12 Monate). Sie weist somit 7 volle Versicherungsjahre für diesen Zeitraum auf. Da ihr Ex-Ehegatte im betreffenden Zeitraum durchgehend in der Schweiz versichert war, sind ihr - wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat - 7 halbe bzw. 3.5 Jahre Erziehungsgutschriften anzurechnen (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Daran ändert der mit Spontaneingabe vom 20. November 2020 vorgetragene Einwand der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie und ihr damaliger Ehegatte nie eine Vereinbarung betreffend die «Erziehungsjahre» (recte: Erziehungsgutschriften) getroffen hätten. Denn für die Gerichte sowie die anderen rechtsanwendenden Behörden sind die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebend (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); die entsprechenden Bestimmungen lassen keinen Raum für irgendwelche anderslautende private Abmachungen betreffend Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Im vorliegenden Fall hat die zusätzliche Anrechnung der Erziehungsgutschriften ohnehin keine Auswirkungen auf die Höhe der auszurichtenden Altersrente (vgl. E. 5.3.4 hiernach).

E. 5.3.3 Aufgrund des Dargelegten ergibt sich folgende Berechnung: Eine ganze Erziehungsgutschrift beträgt im Jahr 2017 Fr. 42'300.- (dreifache jährliche minimale Altersrente [{Fr. 1'175.- x 12} x 3; vgl. Rententabelle 2017 S. 18] im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls [Risiko "Alter" im Jahr 2017]). Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 148'050.- (3.5 Jahre x Fr. 42'300.-). Aufgeteilt auf die Beitragsdauer der Beschwerdeführerin von insgesamt 389 Monaten ergibt dies eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift von (gerundet) Fr. 4'567.- pro Jahr (Fr. 148'050.- geteilt durch 389 multipliziert mit 12). Dem Berechnungsblatt vom 3. November 2017 lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Erziehungsgutschriften in vorgenannter Höhe angerechnet hat (vgl. Dok. 59 S. 7), weshalb die diesbezügliche Berechnung der Vorinstanz ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

E. 5.3.4 Diese Erziehungsgutschriften in Höhe von Fr. 4'567.- werden dem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 95'856.- hinzugerechnet und auf den nächst höheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (S. 82; vgl. Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL] Rz. 5101); indessen wird in casu sowohl mit als auch ohne Anrechnung der Erziehungsgutschriften der höchste Tabellenwert von Fr. 84'600.- in jedem Fall überschritten, so dass unter Berücksichtigung dieses Maximalwerts sowie der Rentenskala 33 die monatliche Altersrente Fr. 1'763.- (Stand 2017) beträgt (nach Anpassung an die aktuellen Preis- und Lohnentwicklung entspricht die Rente gemäss Rentenskala 33 der Rententabellen 2021 seit dem 1. Januar 2021 Fr. 1'793.-).

E. 5.4 Die Vorinstanz hat somit die Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt, wobei sie deren Berechnung unter zutreffender Darlegung der anwendbaren Rechtsnormen in ihrem Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 ausführlich und nachvollziehbar begründet hat.

E. 5.5 Schliesslich ist mit Blick auf Art. 190 BV nicht näher auf die von der Beschwerdeführerin sinngemäss vorgebrachte Rüge der (angeblichen) Schlechterstellung einer in der Schweiz erwerbstätigen Ehefrau mit Beitragslücken von 10 Jahren gegenüber einer nichterwerbstätigen und im Ausland wohnhaften Witwe eines in der Schweiz erwerbstätigen Grenzgängers einzugehen, da die vom Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vorgesehenen Regelungen für das Gericht in jedem Fall massgebend sind. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck einer Hinterlassenenrente darin besteht, zu verhindern, dass die Hinterbliebenen nicht - zusätzlich zum Leid, welches der Tod ohnehin bereits verursacht - auch noch in eine finanzielle Notlage geraten. Demgegenüber soll die Altersrente möglichst einen finanziell weitgehend unabhängigen Rückzug aus dem Berufsleben der erwerbstätigen Personen ermöglichen. Im Weiteren hat eine Witwe nicht in jedem Fall des Ablebens ihres Ehegatten Anspruch auf eine Witwenrente, sondern nur unter den in den Art. 23 und Art. 24 AHVG (resp. Art. 24a AHVG für geschiedene Ehegatten) genannten Voraussetzungen. Zudem leitet sich eine Witwenrente von der Stammrente des Verstorbenen ab und wird deshalb anhand der vom Verstorbenen zurückgelegten Beitragszeiten sowie anhand des vom Verstorbenen erzielten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens errechnet.

E. 6 Im Lichte des insgesamt Ausgeführten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Rente der Beschwerdeführerin gemäss den anwendbaren Rechtsbestimmungen korrekt ermittelt wurde. Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

E. 7 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4563/2018 Urteil vom 16. Februar 2021 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, (Deutschland) Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenberechnung/Rentenhöhe (Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018). Sachverhalt: A. Die am (...) Januar 1953 geborene, geschiedene und in ihrer Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war als Grenzgängerin von Januar 1973 bis Juni 1975 sowie - mit Unterbrüchen von Juli 1986 bis Januar 2018 in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Die Versicherte war vom (...) Januar 1973 bis zur am (...) Dezember 1998 verkündeten und im Februar 1999 in Rechtskraft erwachsener Scheidung mit B._______, geb. (...) August 1947, verheiratet. Aus dieser Ehe gingen die beiden Kinder, C._______, geb. (...) Juni 1974, und D._______, geb. (...) Dezember 1977, hervor (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: Dok.] 13, Dok. 16 f., Dok. 23-25; vgl. auch Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 9). B. B.a Nachdem sich die Versicherte mit diversen Fragen bezüglich der Altersrente sowohl telefonisch als auch schriftlich an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; [im Folgenden auch:] Vorinstanz) gewendet und diese ihr jeweils Auskunft erteilt hatte (Dok. 5-11), reichte sie mit Eingabe vom 15. April 2016 ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) samt diverser Beilagen ein mit der Bitte, eine Rentenvorausberechnung vorzunehmen (vgl. insb. Dok. 13; im Weiteren Dok. 12-17). Mit Informationsschreiben vom 2. Mai 2016 teilte die Vorinstanz der Versicherten das Ergebnis der prognostischen Rentenberechnung mit und forderte sie mit separatem Schreiben vom gleichen Tag zur Einreichung weiterer zur Prüfung des Rentengesuchs notwendigen Unterlagen auf (vgl. Dok. 19 f.). Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 reichte die Versicherte die entsprechenden Dokumente nach (Dok. 34-37). Nach Vorliegen der definitiv verbuchten Beiträge für das Jahr 2016 vom 30. Oktober 2017 (Dok. 57; vgl. dazu auch die am 18. Mai 2016 telefonisch erteilte Information an die Versicherte [Dok. 25]) sprach die Vorinstanz der Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2017 per 1. Februar 2017 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'763.- zu. Der Berechnung legte sie eine anrechenbare Versicherungszeit von insgesamt 32 Jahren und 5 Monaten (Rentenskala 33), Erziehungs- und Betreuungsgutschriften von 3.5 Jahren sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 101'520.- zugrunde (Dok. 58). B.b Mit Eingabe vom 24. November 2017 erhob die Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, sie verstehe die Berechnungsgrundlagen nicht. Sie stellte dabei Fragen zu den Versicherungszeiten, Erziehungsjahren, Erziehungsgutschriften, den Jugendjahren, Füllung von Lücken sowie zum Wohnsitz, und ersuchte um Bestätigung, dass die Rente trotz des laufenden Verfahrens ausbezahlt werde (vgl. Dok. 63). B.c Mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 bestätigte die Vorinstanz der Versicherten, dass die Rentenzahlungen während des Einspracheverfahrens weiter ausgerichtet würden. Im Weiteren legte sie die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen dar, erläuterte der Versicherten die Berechnung der Altersrente, wobei sie auch auf die einzelnen von der Versicherten mit Einsprache vom 24. November 2017 gestellten Fragen einging, und wies schliesslich die Einsprache vom 24. November 2017 ab (vgl. Dok. 65). B.d Auf telefonische Mitteilung der Versicherten vom 18. Mai 2018 hin, den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 nie erhalten zu haben, sandte ihr die Vorinstanz nach zweimaligen Nachhaken seitens der Versicherten vom 8. Juni 2018 und vom 2. Juli 2018 sowie nach erfolgloser postalischer Nachforschung mit Schreiben vom 5. Juli 2018 eine Kopie des Einspracheentscheids vom 24. Januar 2018 zu und wies gleichzeitig darauf hin, dass die in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Rechtsmittelfrist erst mit Erhalt des vorliegenden Schreibens zu laufen beginne (vgl. Dok. 66-71). C. C.a Mit Eingabe vom 3. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin bei der SAK eine Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid ein. Diese wurde am 8. August 2018 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.]1 f.; vgl. auch Dok. 73-75). C.b Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 3. August 2018 sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache einer höheren Rente unter Berücksichtigung der Beitragsjahre ihres Ex-Ehegatten, während welchen sie nicht in der Schweiz erwerbstätig war. Zur Begründung verwies sie einleitend auf Art. 1, Art. 4 sowie Art. 7 des Freizügigkeitsabkommens (recte: Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) und führte dazu aus, es könne nicht sein, dass die Ehefrau eines Grenzgängers in die Schweiz ziehen müsse, um keine Beitragslücken im Rentenalter zu haben; dies umso weniger als ihr damaliger Ehegatte genügend Beiträge geleistet habe. Sie nehme an, die genannten Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens träfen auf ihr Anliegen bzw. auf ihre «Arbeitslücken/Beitragsjahre» zu, weshalb sie darum ersuche, den Entscheid zu revidieren. Schliesslich fügte die Beschwerdeführerin als Nebenbemerkung an, sie habe Beitragslücken vor dem 1. Januar 1979, aber sie habe keine zusätzlichen Beitragsjahre angerechnet bekommen (vgl. BVGer-act. 1). C.c Mit Vernehmlassung vom 27. August 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde vom 3. August 2018 und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 24. Januar 2018. Zur Begründung wies sie in Bezug auf die Nebenbemerkung der Beschwerdeführerin einleitend darauf hin, das Einkommen von 1973 sowie die 12 Monate des Jugendjahres 1973 seien im Jahr 1976 aufgefüllt und der Monat Januar 2017 sei im Jahr 1987 eingesetzt worden. Die 13 Monate seien demzufolge berücksichtigt worden. Im Weiteren führte sie aus, obligatorisch versichert seien entweder Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder solche, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübten. Die Beschwerdeführerin habe unbestritten nie Wohnsitz in der Schweiz gehabt und sei gemäss Akten vom 1. Januar 1973 bis 30. Juni 1975, vom 31. Juli 1986 bis 10. Oktober 1986 sowie ab 1. Juni 1987 bis Januar 2017 in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Bereits im Schreiben vom 7. April 2006 sei die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie Beitragslücken aufweise und der Wohnsitz in der Schweiz ein entscheidendes Kriterium für die Versicherteneigenschaft sei (vgl. BVGer-act. 4). C.d Mit Replik vom 1. Oktober 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Ergänzend führte sie aus, ihres Erachtens sei der Wohnsitz aufgrund des Freizügigkeitsabkommens nicht relevant. Im Weiteren führte sie unter Bezugnahme auf die Broschüre «Soziale Sicherheit in der Schweiz» aus, dass sie durch die Beiträge ihres damaligen Ehegatten während den 10 Jahren, als sie sich um die Kinder gekümmert habe, mitversichert gewesen sei. Falls dies doch nicht zuträfe, ersuche sie um Erklärung, warum eine Witwe eines Grenzgängers, die weder in der Schweiz gewohnt oder gearbeitet habe, um sich um die Familie zu kümmern, eine Rente beziehen sollte und keine Lücke habe. Zudem sollten in diesem Fall die Broschüren explizit erwähnen, dass nichterwerbstätige Ehefrauen von Grenzgängern auch nicht durch ihre in der Schweiz erwerbstätigen Ehegatten versichert seien. Es könne nicht von einer Gleichstellung/Gleichbehandlung der Ehefrauen von in der Schweiz erwerbstätigen Grenzgängern mit in der Schweiz wohnhaften Ehefrauen gesprochen werden (vgl. BVGer-act. 6). C.e Mit Instruktionsverfügung vom 3. Oktober 2018 wurde eine Kopie der Replik vom 1. Oktober 2018 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - der Schriftenwechsel abgeschlossen (vgl. BVGer-act. 7). C.f Mit Spontaneingabe vom 20. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines Briefes der Ausgleichskasse E._______ vom 16. September 1999 betreffend provisorische Rentenvorausberechnung samt Kopien der Berechnungsblätter nach und führte aus, ausgehend von dieser provisorischen Berechnung müssten ihr letztlich 35 und nicht 33 Beitragsjahre angerechnet werden. Ausserdem hätten sie und ihr damaliger Ehegatte keine Vereinbarung betreffend die Erziehungsgutschriften getroffen. Im Weiteren sei Ihr Ex-Ehegatte mittlerweile verstorben, weshalb sie sich betreffend Witwenrente für geschiedene Ehefrauen an die Vorinstanz gewandt habe. Eigentlich sei eine Witwe eines deutschen Grenzgängers, die nie gearbeitet habe, bessergestellt als eine erwerbstätige Frau, die 10 Jahre Beitragslücken aufweise (vgl. BVGer-act. 9). C.g Eine Kopie der Spontaneingabe vom 20. November 2020 wurde samt Beilagen in Kopie am 25. November 2020 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. BVGer-act. 10). C.h Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist zur Beschwerde legitimiert. Da die Laienbeschwerde im Weiteren knapp form- sowie fristgerecht (vgl. Art. 52 VwVG und Art. 60 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 (Dok. 65), mit welchem die Vorinstanz die Verfügung vom 3. November 2017 (Dok. 58) bestätigt und der Beschwerdeführerin eine ordentliche monatliche Altersrente von Fr. 1'763.- zugesprochen hat. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Entsprechend dem Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 bilden der mit Wirkung ab 1. Februar 2017 festgesetzte Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Altersrente bzw. deren Berechnungsgrundlagen den Anfechtungsgegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin mit Spontaneingabe vom 20. November 2020 zusätzliche Ausführungen bezüglich eines allfälligen Witwenrentenanspruchs wegen des Ablebens ihres Ex-Ehegatten am (...) Januar 2020 macht, ist vorliegend mangels Anfechtungsobjekt nicht darauf einzugehen. Diesbezüglich hat sie sich - sofern nicht bereits geschehen - an die Vorinstanz zu wenden. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in ihrer Heimat Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1; im Folgenden: VO 883/2004) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung gelangen (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (BGE 141 V 246 E. 2.2; BGE 130 V 51; vgl. Urteil des BVGer C-2706/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin hat ihr 64. Altersjahr am (...) Januar 2017 vollendet. Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2). 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

3. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der zurückgelegten Beitragszeiten in der Schweiz Anspruch auf eine Altersrente hat. Hingegen ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt und die mit ursprünglicher Verfügung vom 3. November 2017 zugesprochene Rente von Fr. 1'763.- zu Recht mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 bestätigt hat.

4. In einem ersten Schritt ist insbesondere zu prüfen, wie viele Versicherungszeiten bzw. Beitragsjahre der Beschwerdeführerin anzurechnen sind und welche Rentenskala bei ihr zur Anwendung gelangt. Die Beschwerdeführerin bestreitet dabei nicht die Korrektheit der Eintragungen in ihrem individuellen Konto (IK), sondern macht vielmehr geltend, ihr seien gestützt auf die vom damaligen Ehegatten geleisteten Beiträge während der Zeit, als sie in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachging und sich um die gemeinsamen Kinder kümmerte, zusätzliche Beitragszeiten anzurechnen. 4.1 4.1.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert. 4.1.2 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 4.1.3 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 4.1.4 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. 4.1.5 Art. 52b AHVV werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet, wenn die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig ist (sogenannte Jugendjahre). 4.1.6 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 4.1.7 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a - c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert waren (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert waren, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert waren, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 4.2 4.2.1 Unbestritten hatte die Beschwerdeführerin nie Wohnsitz in der Schweiz. Sie führt zudem selber aus, in der Schweiz lediglich mit einer Grenzgängerbewilligung von Januar 1973 bis Juni 1975, von Juli bis Oktober 1986 sowie ab Juni 1987 bis zum Eintritt des Versicherungsfalls erwerbstätig gewesen zu sein (vgl. insb. Gesuchsformular vom 11. April 2016 [Dok. 13]). Somit war sie gemäss den dargelegten rechtlichen Bestimmungen nur während der Jahre obligatorisch der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unterstellt, während welcher sie als Grenzgängerin in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Sie hat folglich nur während dieser Zeit Versicherungszeiten zurückgelegt. 4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Informationsbroschüre «Soziale Sicherheit in der Schweiz» (abrufbar unter www.ahv-iv.ch > Merkblätter & Formulare > Merkblätter > International, zuletzt besucht am 26. Januar 2021) geltend macht, sie sei während den Jahren, als sie keiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachging, durch die von ihrem damaligen (in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätigen) Ehegatten geleisteten Beiträge mitversichert gewesen, scheint sie zu übersehen, dass der von ihr zitierte Abschnitt klar die Beitragspflicht behandelt und nicht die Versicherteneigenschaft, aus der sich die soeben erwähnte Beitragspflicht ableitet (vgl. auch den Titel des zitierten Abschnitts «Wer bezahlt AHV-Beiträge?», S. 20 der Broschüre). Aus diesem Abschnitt geht denn auch klar hervor, dass eine Beitragspflicht für alle Versicherten gilt. Darauf weist sowohl der erste Absatz des zitierten Abschnitts («Alle, die bei der AHV versichert sind») als auch der erste Satz des von der Beschwerdeführerin in Anführungszeichen wiedergegebenen zweiten Absatzes, der wie folgt lautet: «Beitragspflichtig sind alle, die in der Schweiz versichert sind, d.h. die Personen, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten» (Anmerkung: kursiv hervorgehoben durch das Gericht). Somit geht auch aus der zitierten Fundstelle der Broschüre klar hervor, dass eine Versicherungsunterstellung (und eine damit einhergehende Beitragspflicht) nur bei Erwerbstätigkeit oder - sofern man nicht erwerbstätig ist - bei Wohnsitz in der Schweiz gegeben ist. Für Nichterwerbstätige (mit Wohnsitz in der Schweiz) beginnt die Beitragspflicht indessen erst am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die von der Beschwerdeführerin zur Begründung der beantragten Beitragslückenfüllung ins Recht gelegte Teilung und Anrechnung der Beitragsjahre des damaligen Ehemannes erfolgt gemäss geltender Rechtslage somit nur dann, wenn die Beschwerdeführerin im Zeitraum, während welchem ihr Ehegatte AHV-Beiträge geleistet hat, ebenfalls der schweizerischen AHV unterstellt war (vgl. Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG und E. 4.1.7 hiervor). Dies hat auch die Vorinstanz in ihrem ausführlichen Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 in Beantwortung der Fragen der Beschwerdeführerin einlässlich und zutreffend dargelegt (vgl. Dok. 65 S. 5). Zudem wurde die Beschwerdeführerin auch bereits mit Mitteilung der Ausgleichskasse E._______ vom 16. September 1999 betreffend provisorische Rentenvorausberechnung darauf hingewiesen, dass der Einkommensteilung nur diejenigen Jahre unterliegen, während welcher beide Ehegatten bei der AHV versichert gewesen sind (vgl. die Mitteilung in der Beilage zu BVGer-act. 9). 4.2.3 Die Versicherteneigenschaft ist denn auch gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts persönlich und kann nicht auf Dritte übertragen werden. Die Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des - aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz - versicherten damaligen Ehegatten auf die Beschwerdeführerin ist daher nicht möglich. Dies galt bereits aufgrund der vor der 10. AHV-Revision geltenden Bestimmungen (vgl. dazu eingehend BGE 126 V 217 E. 1c und 1d sowie E. 3 mit Hinweisen). Wie bereits ausgeführt ging die Beschwerdeführerin von Juli 1975 bis und mit Juni 1986 unbestritten keiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach und hatte auch nie Wohnsitz in der Schweiz. Demzufolge war sie in diesem Zeitraum nicht obligatorisch bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert, so dass ihr die während dieser Zeit von ihrem damaligen Ehegatten geleisteten Beitragszeiten auch nicht angerechnet werden können. 4.2.4 Was die appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin betreffend die Informationsbroschüre anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Broschüre klar und verständlich aufgezeigt wird, wer in der Schweiz bei der AHV versichert ist. Auf Seite 20 der Broschüre wird unter der Rubrik «Wer ist bei der AHV versichert?» ausgeführt, dass alle, die in der Schweiz wohnen oder erwerbstätig sind, bei der AHV versichert sind. Inwiefern daraus nicht ersichtlich sein soll, dass eine im Ausland wohnhafte nichterwerbstätige (oder nicht mehr erwerbstätige) Ehegattin eines in der Schweiz erwerbstätigen Grenzgängers mangels Erfüllung mindestens einer der beiden Voraussetzungen nicht versichert ist, erweist sich als nicht nachvollziehbar. 4.3 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Freizügigkeitsabkommen keine höheren Beitragszeiten zu ihren Gunsten ableiten. Soweit sie sich dabei auf Art. 4 VO 883/2004 (Gleichbehandlungsgebot) sowie auf Art. 7 VO 883/2004 (Aufhebung der Wohnortsklausel) beruft, ist sie auf das Folgende hinzuweisen: 4.3.1 Nach Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II FZA). Dieses Gleichbehandlungsgebot entspricht materiell jenem von Art. 3 der Vorgänger-Verordnung Nr. 1408/71. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente Sache des innerstaatlichen Rechts ist (vgl. BGE 137 V 282 E. 3.3 S. 285; BGE 131 V 209 E. 5.3 S. 214; BGE 130 V 51; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49, H 39/03; vgl. auch SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82, C 290/03 E. 1.2; vgl. auch E. 2.1 hiervor). Diese noch unter Herrschaft der Vorgänger-Verordnung Nr. 1408/71 ergangene Rechtsprechung behält auch für die VO 883/2004 ihre Gültigkeit (vgl. Urteil des BGer 9C_9/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.2.2). 4.3.2 Im Weiteren hat das Bundesgericht gerade im Zusammenhang mit Streitigkeiten bezüglich der Frage, ob in einem anderen Vertragsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten bei der Berechnung der Altersrente der AHV zu beachten seien, festgehalten, dass diese nicht zu berücksichtigen sind. Denn es findet kein Totalisierungs- und Proratisierungsverfahren statt, welches darin besteht, dass die Höhe des Rentenbetrags jedes Staates im Verhältnis zwischen den dort zurückgelegten Versicherungszeiten und der Gesamtheit der in den verschiedenen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten festgesetzt wird (BGE 130 V 51 E. 5.2-4). Soweit darin eine Ungleichbehandlung gegenüber Schweizer Bürgern zu erblicken ist, welche aufgrund ihrer Lebenssituation in der Regel eine längere Versicherungszeit aufwiesen und weit häufiger in den Genuss einer Vollrente (vgl. Art. 34 ff. AHVG) kämen, liegt sie in der Konzeption der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 883/2004 selbst begründet. Diesen Verordnungen geht es aber nicht um die inhaltliche Angleichung nationaler Systeme sozialer Sicherheit im Sinne einer Harmonisierung (BGE 142 V 538 E. 6.3.2.3 S. 545); vielmehr haben sie "eigenständige Systeme (...) bestehen lassen, die eigenständige Forderungen gegen eigenständige Träger gewähren, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche zustehen" (BGE 130 V 51 E. 5.5 S. 56; vgl. auch BGE 143 V 402 E. 6.1 S. 406 zur Reichweite des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 4 der Verordnung Nr. 883/04, unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots nach Art. 2 FZA). Die Verordnung Nr. 883/2004 und deren Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 schreiben diese hergebrachten Koordinierungsgrundsätze fort, indem - wie bisher - die nationalen Systeme sozialer Sicherheit von den EU-Regelungen unberührt bleiben und lediglich untereinander koordiniert, nicht aber inhaltlich angeglichen werden im Sinne einer Harmonisierung (vgl. BGE 141 V 246 E. 5.1; 131 V 209 E. 5.3, je m.w.H.). Dies gilt insbesondere für Unterschiede in Bezug auf die Leistungshöhe, gegen welche sich das Diskriminierungsverbot nicht richtet (vgl. BGE 131 V 371 E. 8.2 m.w.H.). Auch garantiert keine Vorschrift auf nationaler oder internationaler Ebene, dass eine Vollrente unbeachtet einer durch Landesabwesenheit bedingten Verminderung der inländischen Versicherungszeiten zugesprochen werden kann (vgl. BGE 130 V 51 E. 5.5; vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3.3 Demzufolge kann die Beschwerdeführerin aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit sie eine Ungleichbehandlung gegenüber Schweizer Bürgern geltend macht, welche aufgrund ihrer Lebenssituation in der Regel eine längere Versicherungszeit aufweisen und weit häufiger in den Genuss einer Vollrente (vgl. Art. 34 ff. AHVG) kommen würden, liegt sie - wie soeben dargelegt - in der Konzeption der Verordnungen Nr. 1408/71 respektive nunmehr Nr. 883/2004 selbst begründet. Gemäss der Konzeption dieser Verordnungen geht es, wie ausgeführt, gerade nicht um die inhaltliche Angleichung nationaler Systeme sozialer Sicherheit im Sinne einer Harmonisierung (BGE 142 V 538 E. 6.3.2.3 S. 545); vielmehr haben beide Verordnungen "eigenständige Systeme (...) bestehen lassen, die eigenständige Forderungen gegen eigenständige Träger gewähren, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche zustehen" (vgl. auch Urteil des BGer 9C_9/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). 4.3.4 Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die AHV-Rentenberechnungsformel für Schweizer und EU-Bürger identisch ist. In beiden Fällen sind sowohl die Beitragsjahre als auch das Erwerbseinkommen (sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften) massgebend und werden bei beiden gleich gewichtet bzw. fliessen mit gleicher Wirkung in die Rentenberechnung ein (s. oben E. 4.1). Dabei wird namentlich die schweizerische AHV-Rente - was die Beitragsdauer betrifft - gänzlich linear berechnet; es gibt somit nicht Beitragsjahre, welche ein höheres Gewicht als andere haben. Diese lineare Rentenberechnung nach dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs wurde auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des FZA gerade deswegen eingeführt, damit die Schweiz die AHV-Altersrenten (und die IV-Invalidenrenten) autonom berechnen kann (vgl. BGE 131 V 371 E. 6.2 m.w.H.). Schweizer/Inländer profitieren somit nicht überproportional davon, dass sie eher während vielen Jahren versichert waren. Unter diesen Umständen ist nicht entscheidend, ob es Schweizern/Inländern oder Ausländern leichter fällt, die versicherungszeitlichen Voraussetzungen für eine Vollrente zu erfüllen. Vielmehr sind jeweils die Schweizer/Inländer und Ausländer mit der gleichen Versicherungszeit einander gegenüberzustellen. Das lineare Abstützen in Bezug auf die Beitragsdauer führt dazu, dass Schweizer und EU-Bürger mit der gleichen Beitragsdauer in Bezug darauf gleichbehandelt werden. Das heisst, dass bei einer Schweizer Bürgerin, welche während 10 Jahren arbeitsbedingt im Ausland weilte und somit genau wie die Beschwerdeführerin eine Beitragslücke von 10 Jahren aufweist, die Rente anhand derselben Rentenskala ermittelt wird (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-794/2017, C-795/2017 vom 2. November 2017 E. 9.3.2 m.w.H. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). 4.3.5 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus Art. 7 VO 883/2004 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn Art. 7 VO 883/2004 ist keine originäre Grundlage für Ansprüche, sondern setzt einen bestehenden Anspruch voraus (vgl. Rolf Schuler, in: in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004; Susanne Dern, in: VO [EG] Nr. 883/2004, Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Kommentar, 2012, N 7 zu Art. 7), der sich in casu - wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.1 und E. 4.3.1 hiervor) - allein nach innerstaatlichem Recht bestimmt. Diese Bestimmung, welche inhaltlich Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 entspricht, enthält lediglich (aber immerhin) ein Gebot des Leistungsexports unter Aufhebung von innerstaatlichen Wohnortsklauseln (vgl. Susanne Dern, a.a.O., N 1 zu Art. 7). Folglich dient sie nicht als Grundlage, um allfällige entstandene Beitragslücken aufzufüllen. Sie bildet aber in Bezug auf EU-Staatsangehörige die nach Art. 18 Abs. 2 dritter Satz AHVG erforderliche zwischenstaatliche Grundlage für den Leistungsexport. Denn Staatsangehörige von Staaten, mit denen die Schweiz keine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung geschlossen hat, sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 18 Abs. 2 erster Satz AHVG). 4.4 Mit Blick auf das soeben Ausgeführte hat die Vorinstanz zur Ermittlung der Versicherungs- respektive Beitragszeiten zu Recht lediglich auf die Einträge des Auszugs aus dem individuellen Konto - die im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen werden - abgestellt und keine darüberhinausgehenden Beitragszeiten berücksichtigt. 4.4.1 Gemäss dem unbestritten gebliebenen Auszug aus dem individuellen Konto wurden der Beschwerdeführerin somit zutreffend Versicherungszeiten von Januar 1974 bis Juni 1975, von Juli bis Oktober 1986 sowie von Juni 1987 bis Januar 2017 aufgrund von Erwerbstätigkeit angerechnet. Entgegen der «Nebenbemerkung» in der Beschwerde vom 3. August 2018 wurden der Beschwerdeführerin - worauf auch die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. August 2018 zu Recht hinweist und auch bereits mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 ausführlich dargelegt hat (vgl. Dok. 65 S. 3 f.) - zusätzlich auch die zwölf Monate des Jugendjahres 1973 im Jahr 1976 sowie der Monat Januar 2017 im Jahr 1987 (vgl. dazu das Berechnungsblatt [Dok. 59 S. 5]) zwecks Lückenfüllung angerechnet (vgl. auch E. 4.1.5 hiervor). 4.4.2 Hinsichtlich der anwendbaren Rentenskala ergibt sich was folgt: Die am (...) Januar 1953 geborene Beschwerdeführerin erreichte am (...) Januar 2017 das ordentliche AHV-Alter von 64 Jahren (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG). Versicherte des Jahrgangs 1953 - wie die Beschwerdeführerin - weisen bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2017 bei vollständiger Beitragsdauer 43 Versicherungsjahre aus. Mit Blick auf das soeben Dargelegte weist die Beschwerdeführerin 32 volle Beitragsjahre auf. Gemäss dem Skalenwähler der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Rententabellen 2017 hat die Beschwerdeführerin somit Anspruch auf eine Rente der Rentenskala 33 (vgl. Art. 52 und 53 AHVV sowie Rententabellen 2017 S. 10, abrufbar unter https://www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, zuletzt besucht am 26. Januar 2021). 4.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit Spontaneingabe vom 20. November 2020 unter Bezugnahme auf die beigelegte Kopie der Mitteilung der Ausgleichskasse E._______ vom 16. September 1999 betreffend provisorische Rentenvorausberechnung dagegen vorbringt, ihr müssten gestützt auf die in der provisorischen Rentenberechnung festgestellten 17 vollen Beitragsjahre eigentlich 35 statt 33 volle Beitragsjahre angerechnet werden, ist sie darauf hinzuweisen, dass - wie im Informationsschreiben der Ausgleichskasse E._______ vom 16. September 1999 korrekt festgehalten - die provisorische Rentenberechnung keine Rechtsansprüche auf spätere tatsächliche Rentenleistungen begründet. Zudem hat sich in der provisorischen Rentenberechnung anno 1999 bezüglich der (offenbar manuell) festgestellten Beitragsjahre ein Fehler eingeschlichen. Denn gemäss dem unbestritten gebliebenen IK-Auszug wies die Beschwerdeführerin im Jahr 1999 keine 17, sondern lediglich 15 volle Beitragsjahre auf. Somit kann die Beschwerdeführerin auch aus diesem Schreiben nichts zu ihren Gunsten ableiten.

5. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz auch das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 29quater Bst. a AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, welches sich aus a) den Erwerbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreuungsgutschriften zusammensetzt, berechnet. Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG; vgl. auch E. 4.1.6 hiervor). 5.1.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unbestritten gemäss IK im Zeitraum von Januar 1973 bis Juni 1975, von Juli bis Oktober 1986 sowie von Juni 1987 bis Dezember 2016 - ohne Splitting - ein Totaleinkommen in der Höhe von Fr. 2'087'610.- generiert hat, wobei zu Recht das Einkommen des Jugendjahrs 1973 zur Lückenfüllung im Jahr 1976 eingesetzt wurde (vgl. IK-Auszüge vom 16. Juni 2016 und vom 31. Oktober 2017 [Dok. 32 f.] sowie Berechnungsblatt [Dok. 59 S. 2 f.]). 5.2 5.2.1 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3 und oben E. 4.1.7). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin war vom (...) Januar 1973 bis zur Scheidung mit B._______ verheiratet. Das Urteil wurde am (...) Dezember 1998 verkündet, wuchs jedoch erst im Februar 1999 in Rechtskraft (vgl. Dok. 16 S. 2 und Dok. 36 S. 3 f.; zur Erforderlichkeit der Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Einkommensteilung vgl. BGE 135 V 361 E. 5.1 m.w.H.; BGE 127 V 65), weshalb grundsätzlich die Jahre 1973 und 1999 bei der Einkommensteilung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 50b Abs. 3 AHVV sowie E. 4.1.7 hiervor). Allerdings wurde das Jahr 1973 zwecks Lückenfüllung im Jahr 1976 eingesetzt (vgl. E. 4.4.1 und E. 5.1.2 hiervor), weshalb es zu Recht bei der Einkommensteilung im Jahr 1976 berücksichtigt wurde. Wie sich aus dem in den Akten befindlichen Berechnungsblatt vom 3. November 2017 ergibt, wurde unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin sowie der im Jahr 1976 erfolgten Lückenfüllung durch das Jugendjahr 1973 die Einkommensteilung zutreffend in den Jahren 1974 bis 1976 sowie 1986 bis 1998 durchgeführt, wodurch sich das Totaleinkommen unter Berücksichtigung der Einkommensteilung in den entsprechenden Jahren von Fr. 2'087'839.- auf Fr. 2'759'610.- erhöht. Dies hat die Vorinstanz ebenfalls korrekt ermittelt (vgl. Dok. 59 S. 2-4). 5.2.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren zutreffend dargelegt, dass diese ermittelte Einkommenssumme gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG mit einem vom Bundesrat jährlich festzulegenden Faktor aufgewertet wird, um die Inflation auszugleichen. Die Summe des versicherten und aufgewerteten Erwerbseinkommens wird anschliessend durch die anrechenbare Beitragsdauer geteilt und mit 12 multipliziert (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Gemäss dem ersten Beitragsjahr nach Vollendung des 20. Altersjahres (1974 vgl. Dok. 59 S. 7) beträgt der Aufwertungsfaktor 1.126 (vgl. Rententabellen 2017, S. 15). Die aufgewertete Summe ergibt einen Betrag von gerundet Fr. 3'107'321.- (Fr. 2'759'610.- x 1.126). Bei einer Beitragszeit von insgesamt 389 Monaten resultiert ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von gerundet Fr. 95'856.- ([Fr. 3'107'321.- x 12] / 389). Bereits dieses liegt - was die Vorinstanz ebenso einlässlich dargelegt hat - über dem Maximalwert der Rentenskalen von Fr. 84'600.-. 5.3 Schliesslich sind auch die einlässlichen und nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz zu den Erziehungsgutschriften nicht zu beanstanden: 5.3.1 Versicherten wird für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). 5.3.2 Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer am (...) Juni 1974 geborenen Tochter und eines am (...) Dezember 1977 geborenen Sohnes (vgl. Dok. 13 und Dok. 16 S. 3). Somit können grundsätzlich von 1975 (das Jahr 1974, in welchem der Anspruch entsteht, wird nicht berücksichtigt [vgl. E. 5.3.1 hiervor]) bis 1993 (das Kalenderjahr, in welchem der jüngere Sohn das 16. Altersjahr vollendet hat) berücksichtigt werden. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festgehalten hat, war die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum - im Gegensatz zu ihrem Ex-Ehegatten - nicht durchgehend obligatorisch in der Schweiz versichert, sondern lediglich in den Jahren 1975 sowie von 1986 bis 1993 während insgesamt 89 Monaten (6 Monate 1975, 4 Monate 1986, 7 Monate 1987 sowie 1988 bis 1993 je 12 Monate). Sie weist somit 7 volle Versicherungsjahre für diesen Zeitraum auf. Da ihr Ex-Ehegatte im betreffenden Zeitraum durchgehend in der Schweiz versichert war, sind ihr - wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat - 7 halbe bzw. 3.5 Jahre Erziehungsgutschriften anzurechnen (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Daran ändert der mit Spontaneingabe vom 20. November 2020 vorgetragene Einwand der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie und ihr damaliger Ehegatte nie eine Vereinbarung betreffend die «Erziehungsjahre» (recte: Erziehungsgutschriften) getroffen hätten. Denn für die Gerichte sowie die anderen rechtsanwendenden Behörden sind die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebend (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); die entsprechenden Bestimmungen lassen keinen Raum für irgendwelche anderslautende private Abmachungen betreffend Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Im vorliegenden Fall hat die zusätzliche Anrechnung der Erziehungsgutschriften ohnehin keine Auswirkungen auf die Höhe der auszurichtenden Altersrente (vgl. E. 5.3.4 hiernach). 5.3.3 Aufgrund des Dargelegten ergibt sich folgende Berechnung: Eine ganze Erziehungsgutschrift beträgt im Jahr 2017 Fr. 42'300.- (dreifache jährliche minimale Altersrente [{Fr. 1'175.- x 12} x 3; vgl. Rententabelle 2017 S. 18] im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls [Risiko "Alter" im Jahr 2017]). Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 148'050.- (3.5 Jahre x Fr. 42'300.-). Aufgeteilt auf die Beitragsdauer der Beschwerdeführerin von insgesamt 389 Monaten ergibt dies eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift von (gerundet) Fr. 4'567.- pro Jahr (Fr. 148'050.- geteilt durch 389 multipliziert mit 12). Dem Berechnungsblatt vom 3. November 2017 lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Erziehungsgutschriften in vorgenannter Höhe angerechnet hat (vgl. Dok. 59 S. 7), weshalb die diesbezügliche Berechnung der Vorinstanz ebenfalls nicht zu beanstanden ist. 5.3.4 Diese Erziehungsgutschriften in Höhe von Fr. 4'567.- werden dem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 95'856.- hinzugerechnet und auf den nächst höheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (S. 82; vgl. Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL] Rz. 5101); indessen wird in casu sowohl mit als auch ohne Anrechnung der Erziehungsgutschriften der höchste Tabellenwert von Fr. 84'600.- in jedem Fall überschritten, so dass unter Berücksichtigung dieses Maximalwerts sowie der Rentenskala 33 die monatliche Altersrente Fr. 1'763.- (Stand 2017) beträgt (nach Anpassung an die aktuellen Preis- und Lohnentwicklung entspricht die Rente gemäss Rentenskala 33 der Rententabellen 2021 seit dem 1. Januar 2021 Fr. 1'793.-). 5.4 Die Vorinstanz hat somit die Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt, wobei sie deren Berechnung unter zutreffender Darlegung der anwendbaren Rechtsnormen in ihrem Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 ausführlich und nachvollziehbar begründet hat. 5.5 Schliesslich ist mit Blick auf Art. 190 BV nicht näher auf die von der Beschwerdeführerin sinngemäss vorgebrachte Rüge der (angeblichen) Schlechterstellung einer in der Schweiz erwerbstätigen Ehefrau mit Beitragslücken von 10 Jahren gegenüber einer nichterwerbstätigen und im Ausland wohnhaften Witwe eines in der Schweiz erwerbstätigen Grenzgängers einzugehen, da die vom Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vorgesehenen Regelungen für das Gericht in jedem Fall massgebend sind. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck einer Hinterlassenenrente darin besteht, zu verhindern, dass die Hinterbliebenen nicht - zusätzlich zum Leid, welches der Tod ohnehin bereits verursacht - auch noch in eine finanzielle Notlage geraten. Demgegenüber soll die Altersrente möglichst einen finanziell weitgehend unabhängigen Rückzug aus dem Berufsleben der erwerbstätigen Personen ermöglichen. Im Weiteren hat eine Witwe nicht in jedem Fall des Ablebens ihres Ehegatten Anspruch auf eine Witwenrente, sondern nur unter den in den Art. 23 und Art. 24 AHVG (resp. Art. 24a AHVG für geschiedene Ehegatten) genannten Voraussetzungen. Zudem leitet sich eine Witwenrente von der Stammrente des Verstorbenen ab und wird deshalb anhand der vom Verstorbenen zurückgelegten Beitragszeiten sowie anhand des vom Verstorbenen erzielten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens errechnet.

6. Im Lichte des insgesamt Ausgeführten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Rente der Beschwerdeführerin gemäss den anwendbaren Rechtsbestimmungen korrekt ermittelt wurde. Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: