Verhütung Unfälle und Berufskrankheiten
Sachverhalt
A. Die A._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Betrieb eines Baugeschäf- tes für Hoch- und Tiefbauarbeiten sowie den Handel mit Baumaschinen; Die Firma kann Grundstücke erwerben und belasten, Darlehen aufneh- men, Zweigniederlassungen errichten, sich an Unternehmungen beteiligen und sich mit solchen Unternehmungen zusammenschliessen ([…], zuletzt abgerufen am 16.6.2025). Die Arbeitgeberin ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA oder Vorinstanz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. B. B.a Die Vorinstanz zeigte der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 19. Dezem- ber 2003 ihre Zuständigkeit bei der Beaufsichtigung der Vorschriften be- treffend die Arbeitssicherheit an (Akten der SUVA gemäss Aktenverzeich- nis vom 21. September 2022 [nachfolgend: Suva-act.] 2). Bereits in den Jahren 2004 bis 2012 führte die SUVA mehrere Sicherheitskontrollen auf verschiedenen Baustellen der Arbeitgeberin durch (vgl. Suva-act. 3-32). B.b Bei mehreren Sicherheitskontrollen, einer Systemkontrolle und einer Produktekontrolle im Zeitraum von 2012 bis 2022 stellte die SUVA auf fol- genden Baustellen der Arbeitgeberin Verstösse gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit und der Gesundheit mit (erhöhter) Gefährdung der Arbeit- nehmenden fest: - Baustellenkontrolle vom 6. März 2012 in B._______ (Verfügung vom
7. März 2012 und Ermahnung vom 9. März 2012; Suva-act. 37, 38, 40) - Baustellenkontrolle vom 8. Mai 2012 in C._______ (Bestätigung vom
18. Mai 2012; Suva-act. 42) - Baustellenkontrolle vom 8. August 2012 in D._______ (Bestätigung vom 9. August 2012; Suva-act. 45) - Baustellenkontrolle vom 21. November 2013 in E._______ (Ermah- nung vom 26. November 2013, Einsprache vom 27. September (rich- tig: November) 2013, Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2013; Suva-act. 47 ff., 50, 52)
C-4849/2022 Seite 3 - Baustellenkontrolle vom 5. August 2014 bei einem Mehrfamilienhaus in F._______ (Verfügung Arbeitseinstellung vom 5. August 2014 [nicht in den Akten]; rechtliches Gehör vom 7. August 2014, [nicht in den Akten]; Rückzug rechtliches Gehör am 9. Oktober 2014; Suva-act. 55, 57) - Baustellenkontrolle vom 17. März 2015 in AF._______ (Bestätigung vom 18. März 2015; Suva-act. 58) - Baustellenkontrolle vom 8. September 2015 bei der H._______ (Bestä- tigung vom 11. September 2015; Suva-act. 60) - Baustellenkontrollen vom 5. Oktober 2015 bei der H._______ und im Schulhaus (…) F._______ AG (Bestätigung vom 15. Oktober 2015; Suva-act. 62) - Baustellenkontrolle vom 6. Oktober 2015 am G._______ (Bestätigung vom 15. Oktober 2015; Suva-act. 62) - Baustellenkontrolle vom 26. Oktober 2015 bei der H._______ (Ermah- nung Stufe 3 vom 6. November 2015; Suva-act. 68) - Baustellenkontrolle vom 7. Dezember 2015 in I._______ (Bestätigung vom 9. Dezember 2015; Suva-act. 72) - Baustellenkontrolle vom 5. Februar 2016 in I._______ (Bestätigung vom 8. Februar 2016; Suva-act. 75) - Systemkontrolle vom 23. Mai 2016 (Bestätigung vom 23. Mai 2016; Suva-act. 78) - Baustellenkontrolle vom 22. Februar 2017 in J._______ (Bestätigung vom 24. Februar 2017; Suva-act. 80) - Baustellenkontrolle vom 1. Mai 2017 in C._______ (Bestätigung vom
10. Mai 2017; Suva-act. 82) - Baustellenkontrolle vom 15. Mai 2017 in E._______ (Bestätigung vom
22. Mai 2017; Suva-act. 83) - Baustellenkontrolle vom 29. Mai 2017 in K._______ (Bestätigung vom
31. Mai 2017; Suva-act. 84)
C-4849/2022 Seite 4 - Baustellenkontrolle vom 7. Juni 2017 in L._______ (Ermahnung Stufe 3 vom 12. Juni 2017, Einwand 14. Juni 2017, Einspracheent- scheid vom 16. Juni 2017, Wiedererwägungsgesuch vom 7. Juli 2017; Suva-act. 87, 89, 90, 92, 94) - Baustellenkontrolle vom 11. Juli 2017 beim M._______ (Bestätigung vom 12. Juli 2017; Suva-act. 93) - Baustellenkontrolle vom 7. März 2018 bei N._______ in O._______ (Bestätigung vom 7. März 2018; Suva-act. 97) - Baustellenkontrolle vom 20. Juli 2018 bei der P._______ in F._______ (Bestätigung vom 24. Juli 2018; Suva-act. 100) - Baustellenkontrolle vom 20. September 2018 in Q._______ (Bestäti- gung vom 25. September 2018; Suva-act. 103) - Baustellenkontrolle vom 5. März 2019 in R._______ (Bestätigung vom
7. März 2019; Suva-act. 106) - Baustellenkontrolle vom 9. September 2019 beim Mehrfamilienhaus (…) in S._______ (Bestätigung vom 9. September 2019; Suva- act. 108) - Baustellenkontrolle vom 10. Dezember 2019 beim Neubau Mehrfamili- enhaus (…) in F._______ (Bestätigung vom 10. Dezember 2019; Suva- act. 110) - Baustellenkontrolle vom 3. März 2020 beim Mehrfamilienhaus (…) in S._______ (Bestätigung vom 3. März 2020; Suva-act. 112) - Baustellenkontrolle vom 10. März 2020 an der (…) in F._______ (Ver- fügung Arbeitseinstellung vom 10. März 2020 und Ermahnung Stufe 3 vom 11. März 2020; Suva-act. 113 f.) - Baustellenkontrolle vom 13. März 2020 in T._______ (Bestätigung vom
16. März 2020; Suva-act. 117) - Produktekontrolle vom 13. März 2020 in E._______ (Bestätigung vom
23. März 2020; Suva-act. 118)
C-4849/2022 Seite 5 - Baustellenkontrolle vom 20. April 2020 beim Mehrfamilienhaus (…) in S._______ (Bestätigung vom 22. April 2020; Suva-act. 121) - Baustellenkontrolle vom 18. Juni 2020 in U._______ (Bestätigung vom
19. Juni 2020; Suva-act. 123) - Baustellenkontrolle vom 24. September 2020 in F._______ (Bestäti- gung vom 25. September 2020; Suva-act. 125) - Baustellenkontrolle vom 18. November 2020 in V._______ (Bestäti- gung vom 20. November 2020; Suva-act. 127) - Baustellenkontrolle vom 23. Juni 2021 in W._______ (Bestätigung vom
30. Juni 2020; Suva-act. 129) - Baustellenkontrolle vom 22. Juni 2021 (…) in O._______ (Bestätigung vom 30. Juni 2021; Suva-act. 130) - Ganzheitliche Baustellenberatung vom 9. September 2021 an der (…) in O._______ (Bestätigung vom 10. September 2021, Suva-act. 133) - Baustellenkontrolle vom 10. Januar 2022 in X._______ (Bestätigung vom 11. Januar 2022; Suva-act. 135) - Baustellenkontrolle vom 27. April 2022 beim Neubau im Areal (…) in O._______ (Bestätigung vom 4. Mai 2022; Suva-act. 137) - Baustellenkontrolle vom 17. Mai 2022 in Y._______ (Bestätigung vom
23. Mai 2022; Suva-act. 139) B.c Nach den meisten Kontrollen ordnete die SUVA in schriftlichen Bestä- tigungen jeweils die Beseitigung der Mängel innert Frist und eine entspre- chende Rückmeldung an. Nachfolgend ist auf diejenigen Kontrollen näher einzugehen, die in den letzten zehn Jahren zu einer Ermahnung geführt haben: B.c.a Auf der Baustelle in B._______ hielt ein SUVA-Mitarbeiter bei der Kontrolle vom 6. März 2012 fest, das Fassadengerüst am Haus 3 fehle komplett, bei einer möglichen Absturzhöhe von 8m (Art. 18 aBauAV vom
29. Juni 2005; in Kraft bis 31. Dezember 2021; heute: Art. 26 BauAV). Mit Verfügung vom 7. März 2012 stellte die SUVA infolge unmittelbarer schwe- rer Gefährdung die Arbeiten ab Decke über dem Erdgeschoss bis zur
C-4849/2022 Seite 6 Umsetzung der Massnahme (Erstellung eines Fassadengerüsts) ein (Suva-act. 37). Mit Ermahnung vom 9. März 2012 ordnete die SUVA meh- rere Sofort- und Systemmassnahmen an. Sie machte die Arbeitgeberin zu- dem darauf aufmerksam, dass diese bei einer erneuten Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit innerhalb von einem Jahr ohne vorherige Mitteilung in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werde (Suva-act. 38); Nach einer Erinnerung erfolgte die Rückmeldung der Massnahmenumsetzung am 14. Mai 2012 (Suva-act. 40). B.c.b Bei einer Baustellenkontrolle am 21. November 2013 in E._______ dokumentierte ein SUVA-Mitarbeiter folgende Feststellungen: 1. Fehlender Seitenschutz bei freien Deckenkanten bei einer möglichen Absturzhöhe von 5.5m (aArt. 15 f. BauAV; heute: Art. 23 BauAV), 2. Der Drehbereich des Gegenballastes des Unterdrehkrans ist nicht vollständig abgesperrt und wird als Materialdepot benutzt (Art. 4 KranVo), 3. Hervorstehende Ar- mierungseisen ohne Endhaken sind nicht abgedeckt (Art. 8 Abs. 2f a- BauAV; heute Art. 10 BauAV), 4. Bodenöffnungen in die man hineintreten kann, sind zum Teil mangelhaft oder gar nicht abgedeckt [Art. 17 aBauAV; heute: Art. 25 BauAV). Mit Ermahnung vom 26. November 2013 ordnete die SUVA mehrere Sofort- und Systemmassnahmen an und drohte bei ei- ner erneuten Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Arbeitssi- cherheit innerhalb von einem Jahr ohne vorherige Mitteilung eine Prämien- erhöhung an (Suva-act. 47). Die dagegen mit Einsprache vom 27. Septem- ber 2013 erhobenen Einwände (Suva-act. 48 f) wies die SUVA mit Ein- spracheentscheid vom 12. Dezember 2013 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Suva-act. 50, 52). B.c.c Auf der Baustelle bei einem Mehrfamilienhaus in F._______ ordnete die SUVA bei einer Kontrolle am 5. August 2014 eine Arbeitseinstellung an, da offenbar ein Fassadengerüst teilweise fehlte (Verfügung Arbeitseinstel- lung vom 5. August 2014; nicht in den Akten). Die SUVA stellte mit Brief vom 9. Oktober 2014 das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin ein, da diese für die Baustelle nicht zuständig war (Suva-act. 55, 57). B.c.d Aufgrund eines Berufsunfalls erfolgte am 26. Oktober 2015 bei der H._______ eine Baustellenkontrolle. Dabei überragte das Gerüst die Baute nur ungenügend bei Absturzhöhe von über 9m (Art. 18 aBauAV; heute: Art. 26 BauAV; Feststellung 1), der Seitenschutz war nicht regelkonform (Art. 16 aBauAV; heute: Art. 22 BauAV; Feststellung 2), das Fassadenge- rüst fehlte teilweise bei einer Absturzhöhe von über 3m (Art. 18 aBauAV; heute: Art. 26 BauAV, Feststellung 3), die Arbeiten wurden nicht so geplant,
C-4849/2022 Seite 7 dass das Risiko von Berufsunfällen und Gesundheitsschäden möglichst klein ist (Art. 3 Abs. 1 [a]BauAV; Feststellung 4). Mit Ermahnung Stufe 3 vom 6. November 2015 verlangte die SUVA die Umsetzung mehrerer So- fort-Massnahmen und Massnahmen, verbunden mit der Androhung einer höheren Prämienstufe bei einem weiteren Verstoss gegen Arbeitssicher- heitsvorschriften innerhalb eines Jahres (Suva-act. 68). Mit Rückmeldung vom 16. November 2025 bestätigte die Arbeitgeberin die Umsetzung der angeordneten Massnahmen (Suva-act. 69). B.c.e Auf der Baustelle in L._______ waren am 7. Juni 2017 die Bauarbei- ten nicht so geplant worden, dass das Risiko von Berufsunfällen und Ge- sundheitsschäden möglichst klein ist (Art. 3 Abs. 1 [a]BauAV; Feststel- lung 1). Die Arbeitsplätze mit mehr als 2m Absturzhöhe waren nicht mit ei- nem Seitenschutz versehen (Art. 15 aBauAV; heute: Art. 23 BauAV; Fest- stellung 2). Dort wo ein Seitenschutz angebracht war, entsprach er teil- weise nicht den geltenden Regeln (Art. 16 aBauAV; heute: Art. 22 BauAV; Feststellung 3). Die Arbeitsplätze konnten nicht über sichere Zugänge er- reicht werden (Art. 8 Abs. 1 aBauAV; heute: Art. 9 Abs. 1 BauAV; Feststel- lung 4). Die Verkehrswege im Bereich von Böschungen waren nicht mit ei- nem Geländerholm versehen (Art. 15 aBauAV; heute: Art. 23 Abs. 2 BauAV; Feststellung 5). Ein Teil der Mitarbeitenden verletzte die Schutz- helmtragepflicht (Art. 5 Abs. 1 aBauAV; heute: Art. 6 Abs. 1 BauAV; Fest- stellung 6). Schliesslich kannte das Baustellenpersonal die «Acht lebens- wichtigen Regeln für den Hochbau» nicht. Mit Ermahnung Stufe 3 vom
12. Juni 2017 drohte die SUVA erneut eine höhere Prämienstufe bei einem weiteren Verstoss gegen Arbeitssicherheitsvorschriften innerhalb eines Jahres an (Suva-act. 87). Den dagegen erhobenen Einwand vom 14. Juni 2017 (Suva-act. 89) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2017 ab (Suva-act. 91) und hielt auch nach dem Wiedererwägungsgesuch vom 7. Juli 2017 (Suva-act. 92) daran fest (Suva-act. 94). Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. B.c.f Anlässlich der Baustellenkontrolle vom 10. März 2020 an der (…) in F._______ verfügte die SUVA eine Arbeitseinstellung sämtlicher Arbeiten auf dem Dach (Verfügung Arbeitseinstellung vom 10. März 2020; Suva- act. 113) wegen unmittelbarer schwerer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch fehlende Sicherheitsmassnahmen am Dachrand, bei einer Absturzhöhe von ca. 4.50m (Art. 28 und 29 aBauAV; heute: Art. 41 BauAV; Feststellung 1). Sie stellte mit Ermahnung Stufe 3 vom 11. März 2020 weiter fest, die Anstellleiter werde nicht korrekt verwen- det (Art. 32a VUV, Art. 14 aBauAV; heute: Art. 20 f. BauAV; Feststellung 2),
C-4849/2022 Seite 8 keiner der Mitarbeitenden trage den Schutzhelm (Art. 5 aBauAV; heute: Art. 6 BauAV; Feststellung 3), die Arbeiten seien nicht so geplant worden, dass das Risiko von Berufsunfällen und Gesundheitsschäden möglichst klein sei und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden könnten (Art. 3 Abs. 1 [a]BauAV; Feststellung 4). Die auf der Baustelle gemachten Feststellungen liessen darauf schliessen, dass das Baustellenpersonal die «Acht lebens- wichtigen Regeln für den Hochbau» trotz Instruktion und insbesondere die Regel Nr. 2 (Wir sichern die Absturzkanten am Dachrand ab 3m Höhe) der «Neun lebenswichtigen Regeln für das Arbeiten auf Dächern und an Fas- saden» nicht ausreichend kenne (Feststellungen 5 und 6). Erneut drohte die SUVA der Arbeitgeberin einen höheren Prämientarif bei Verstoss gegen Arbeitssicherheitsvorschriften innerhalb eines Jahres an (Suva-act. 114). Mit Rückmeldung vom 19. März 2020 bestätigte die Arbeitgeberin die Um- setzung der angeordneten Massnahmen (Suva-act. 119). B.d Bei einer Kontrolle am 15. Juli 2022 auf der Baustelle in Z._______ stellte die SUVA fest, dass nicht alle zur Verhütung von Unfällen und Be- rufskrankheiten erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen umgesetzt waren und die Sicherheitsmängel für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine un- mittelbar schwere Gefährdung darstellten. Feststellung 1: Die Hochbauar- beiten sind teilweise ohne Fassadengerüst erstellt worden, obwohl die Ab- sturzhöhe mehr als 3m beträgt. Die Absturzhöhe beträgt 4m (Art. 26 BauAV). Das vorhandene Fassadengerüst überragt die oberste Absturz- kante nur ungenügend. Die Absturzhöhe beträgt 4m (Art. 26 BauAV). Die SUVA verfügte gleichentags bis zur Umsetzung der Massnahmen eine Ar- beitseinstellung der Arbeiten ab Decke über dem Erdgeschoss (Suva- act. 142). B.e Zudem sprach die SUVA am 20. Juli 2022 gegenüber der Arbeitgeberin eine Ermahnung Stufe 3 aus, da beim Betrieb bereits mehrmals Verstösse gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften festgestellt wurden und die Arbeit- geberin aufgefordert werden musste, für sicherheitsgerechte Zustände zu sorgen. Weil die Arbeitgeberin erneut Sicherheitsvorschriften verletzt habe, drohte die SUVA ihr an, sie erhalte ohne vorherige Mitteilung einen höheren Prämientarif, sollte sie innerhalb eines Jahres erneut gegen die Vorschrif- ten über die Arbeitssicherheit verstossen (Suva-act. 143). B.f Mit Eingabe vom 22. Juli 2022 erhob die Arbeitgeberin Einsprache ge- gen die Ermahnung Stufe 3 (Suva-act. 146).
C-4849/2022 Seite 9 B.g Mit Rückmeldung vom 4. August 2022 bestätigte die Arbeitgeberin, die im Brief vom 20. Juli 2022 festgehaltenen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes getroffen zu haben (Suva-act. 149). B.h Nach einem Gespräch am 9. September 2022 reichte die Arbeitgebe- rin am 12. September 2022 eine ergänzende Einsprache ein (Suva- act. 154f.). B.i Mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 wies die SUVA die Ein- sprache insbesondere mit der Begründung ab, dass die Arbeitgeberin ma- teriell keine Stellung zu den gerügten Punkten genommen und diese Fest- stellungen auch nicht bestritten habe. Sie gälten daher als anerkannt. We- gen bereits auf früheren Baustellen festgestellter Sicherheitsmängel sei die Ermahnung korrekterweise auf der Stufe 3 angeordnet worden und verhält- nismässig. C. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 erhob der einzelzeichnungsberechtigte AA._______ Beschwerde und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheis- sen und die Ermahnung der SUVA Stufe 3 an die Bauunternehmung A._______ AG in diesen Punkten «zurückzuweisen». D. Der mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2022 eingeforderte Kosten- vorschuss von Fr. 3'000.- ging fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 2-4). E. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2023 schloss die Vorinstanz innert er- streckter Frist auf Abweisung der Beschwerde, alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 9). F. Am 17. Februar 2023 stellte die nun vertretene Beschwerdeführerin ein Gesuch um Akteneinsicht. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch mit In- struktionsverfügung vom 22. Februar 2023 gut. Die Beschwerdeführerin retournierte die Akten fristgerecht am 22. März 2023 (BVGer-act. 11, 12 und 15). G. Mit Replik vom 24. April 2023 präzisierte die Beschwerdeführerin ihre
C-4849/2022 Seite 10 Anträge, indem sie geltend machte, der Einspracheentscheid vom 11. Ok- tober 2022 sei aufzuheben und die Ermahnung Stufe 3 vom 20. Juli 2022 zurückzunehmen (Ziff. 1); Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüg- lich 7.7% zulasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 2). Im Übrigen hielt sie weiterhin vollumfänglich an ihren bisherigen Ausführungen in der Be- schwerde fest und reichte als Beilagen das Merkblatt «Fassadengerüste, Sicherheit durch Planung», den Leitfaden für das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit der EKAS (Ausgabe März 2020) und das Sicher- heits- und Gesundheitsschutzkonzept vom 14. Februar 2022 inkl. Notfall- nummern ein (Beilagen 1-3). Als weiteres Beweismittel bot sie eine Partei- befragung von AA._______ an (BVGer-act. 16). H. Mit Duplik vom 27. Juni 2023 hielt die Vorinstanz innert erstreckter Frist unverändert an ihrem Abweisungsantrag fest. Zudem beantragte sie, die in der Replik abgeänderten neuen Begehren oder Varianten der Beschwer- deführerin seien unbeachtlich und es sei darauf – aufgrund der Eventu- almaxime – nicht einzutreten (BVGer-act. 20). I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Juni 2023 stellte der Instrukti- onsrichter die Duplik der Vorinstanz zur Kenntnisnahme an die Beschwer- deführerin zu und schloss den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen ab (BVGer-act. 21). J. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 nahm die Beschwerdeführerin unaufgefor- dert Stellung und offerierte nebst der Parteibefragung von AA._______ als weitere Beweismittel Zeugenbefragungen von AB._______, Bauführer der Beschwerdeführerin, sowie AC._______, VR-Präsident der AD._______ AG (BVGer-act. 22). K. Ein Doppel der unaufgeforderten Eingabe ging zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz (BVGer-act. 23). L. Am 12. Mai 2025 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Verfahrens- standsanfrage der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2025 ein, die der In- struktionsrichter am 16. Mai 2025 beantwortete (BVGer-act. 24 f.).
C-4849/2022 Seite 11 M. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1 Juni 2017 E. 1.5.2.3; vgl. auch Urteil des BVGer C-6320/2017 E. 1.3.3). Das ist vorliegend der Fall. Damit ist die Beschwerdeführerin durch die Er- mahnung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung. Das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse ist daher gege- ben. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Durchführungsver- fahren teilgenommen und ist als Adressatin des angefochtenen Ein- spracheentscheids zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichts- gesetz, VGG, SR 173.32]), Art. 109 Bst. c des Bundesgesetzes vom
20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]). Bei der vor- liegend strittigen Ermahnung Stufe 3 gemäss Art. 62 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (VUV; SR 832.30) handelt es sich um eine Anordnung zur Unfallver- hütung, die gemäss Art. 109 Bst. c UVG im Beschwerdefall vom Bundes- verwaltungsgericht zu überprüfen ist.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) [vgl. auch Art. 37 VGG]). Gestützt auf Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung für Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun- desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG keine ausdrückliche Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG).
E. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die ange- fochtene Verfügung beziehungsweise – wie hier – durch den angefochte- nen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall eine Ermahnung Stufe 3 gemäss Art. 62 VUV ausgesprochen, womit sie nach Feststellung eines Verstosses auf die Durchsetzung einer Verhaltensvorschrift pocht. Ein Ar- beitgeber, der die Einschätzung der SUVA nicht teilt – etwa weil er der Mei- nung ist, seiner gesetzlichen Schutzpflicht nachgekommen zu sein –, kann sich gegen eine Ermahnung beziehungsweise eine Verfügung auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen. Dies gilt jedenfalls für diejenigen Fälle, in
C-4849/2022 Seite 12 denen die Ermahnung eine notwendige Voraussetzung für eine spätere Sanktionierung in Form einer Prämienerhöhung ist; dann weist die Ermah- nung die Strukturmerkmale einer Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG auf und verschlechtert die Rechtslage des Betriebs (vgl. ROGER ANDRES, Arbeitssicherheit: Die Sanktionierung fehlbarer Arbeitgeber und Arbeitneh- mer, in: HAVE 2017 S. 357 [nachfolgend: ANDRES, HAVE] u.a. m.H.a. BVGE 2010/37 E. 2.2 und 2.4.3; Urteil des BVGer C-5426/2015 vom
E. 1.4 Die Beschwerdeschrift hat gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Zu beachten ist, dass im Beschwerdeverfahren – gestützt auf die Eventualmaxime – sämt- liche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift vorzubrin- gen sind. (Erst) in der Replik gestellte (neue) Begehren beziehungsweise beantragte Varianten sind daher unzulässig und es ist darauf nicht einzu- treten, sofern sie nicht eine Einschränkung der Rechtsbegehren darstellen (vgl. MOSER / BEUSCH / KNEUBÜHLER / KAYSER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 137 Rz. 2.215 m.H.). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeanträge mit der Replik ledig- lich präzisiert, indem sie das Anfechtungsobjekt klar benannt hat. Da die Vorinstanz bereits in ihrer Vernehmlassung ohne weiteres davon ausging, dass die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung des Einspracheent- scheids vom 11. Oktober 2022 beantragt hatte (vgl. BVGer-act. 9 S. 3), ist auf den vorinstanzlichen Antrag auf Nichteintreten auf die ihres Erachtens geänderten Rechtsbegehren nicht weiter einzugehen.
E. 1.5 Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht am 24. Oktober 2022 eingereichte Beschwerde ein- zutreten (Art. 38 Abs. 1 und 4 Bst. c ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG).
E. 2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom
C-4849/2022 Seite 13
11. Oktober 2022. Darin wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwer- deführerin vom 22. Juli 2022 sowie die ergänzende Einsprache vom
12. September 2022 insbesondere mit der Begründung ab, diese sei ihren Pflichten nach Art. 82 UVG, Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 3 VUV, Art. 4, 25 und 26 der Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Ge- sundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung [BauAV], SR 832.311.141) nur ungenügend nach- gekommen.
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3.2 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit beziehungsweise einer Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu be- weisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N. 53 und 59 ff.). Ausserdem gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ist für den Beweiswert grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Kennzeichnung massgebend (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 61 ff.; BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). Das Sozialversicherungsge- richt hat somit alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam- men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der streitigen Frage gestatten (BGE 122 V 157 E. 1c; 125 V 351 E. 3a). Der Sachverhalt ist gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von der Behörde soweit zu ermitteln, dass über die infrage stehende Tatsache zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 20 m.H.). Beweislosigkeit wird angenommen, wenn der Sachverhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt be- trachtet werden kann (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 68 ff. m.H.).
E. 3.3 Der SUVA steht beim Erlass von Verfügungen betreffend Unfallverhü- tung ein grosser Ermessensspielraum zu. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat auch die Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition
C-4849/2022 Seite 14 zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vo- rinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemes- senen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3 m.H.). Daher hat das Bun- desverwaltungsgericht nur den Entscheid der unteren Instanzen zu über- prüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (BGE 126 V 75 E. 6). Ins- besondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbe- stimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kennt- nisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht darf seine Prüfungsdichte zu- rücknehmen, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme, Fachfra- gen oder sicherheitsrelevante Einschätzungen betrifft, zu deren Beantwor- tung und Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwis- sens besser geeignet ist, oder wenn sich Auslegungsfragen stellen, welche die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persön- lichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als die Beschwer- deinstanz (vgl. auch MOSER / BEUSCH / KNEUBÜHLER / KAYSER, a.a.O., S. 103 Rz. 2.154 m.H.).
E. 4 Nachfolgend werden zunächst die zuständigen Durchführungsorgane, de- ren Kompetenzen sowie das Durchführungsverfahren (vgl. unten E. 4.1) und anschliessend die hier massgeblichen gesetzlichen Grundlagen (vgl. unten E. 4.2) aufgeführt:
E. 4.1.1 Der Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfäl- len und Berufskrankheiten obliegt gemäss Art. 85 Abs. 1 UVG den Durch- führungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG; SR 822.11) und der SUVA. Zu ergänzen ist, dass die in Anwendung von Art. 85 Abs. 2 UVG eingesetzte Eidgenössische Kommission für Arbeitssi- cherheit (EKAS) die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab- stimmt, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhü- tung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich und diese kann insbesondere Ausführungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 85
C-4849/2022 Seite 15 Abs. 4 UVG i.V.m. Art. 53 Bst. a VUV), was sie mit dem Leitfaden für das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit (nachfolgend: EKAS-Leit- faden, 6. Aufl. März 2020) gemacht hat. Die EKAS-Richtlinien stellen nicht unmittelbar verbindliches Recht dar, sondern sind konkretisierende Best- immungen, die den Arbeitgeber nicht verpflichten. Bei deren Beachtung verleihen sie ihm aber die Vermutung, dass er die Sicherheitsanforderun- gen nach UVG und VUV erfüllt (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 2.3.3). Gleiches gilt auch für den EKAS-Leitfaden, der den Durchführungsorganen, die den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit zu über- wachen und notfalls durchzusetzen haben, Anleitungen gibt in der Absicht, ein einheitliches und rechtsgleiches Vorgehen in der Praxis zu fördern (E- KAS-Leitfaden Ziff. 1; vgl. auch Art. 52a Abs. 1 VUV).
E. 4.1.2 Art. 60-63 VUV regelt die Kontrolle durch die Durchführungsorgane. Die Kontrolltätigkeit umfasst die Beratung (Art. 60 VUV), die Betriebsbesu- che und Befragungen (Art. 61 VUV) sowie die Ermahnung (Art. 62 VUV) des Arbeitgebers. Ausserdem müssen die Durchführungsorgane auf An- zeige (Art. 63 VUV) hin tätig werden. Gemäss Art. 62 Abs. 1 VUV macht das zuständige Durchführungsorgan den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift, wenn sich aufgrund eines Betriebsbesuches herausstellt, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt worden sind. Diese Ermahnung ist dem Ar- beitgeber schriftlich zu bestätigen. Sie markiert den Beginn des Durchfüh- rungsverfahrens (ROGER ANDRES, Die Normen der Arbeitssicherheit, Diss. 2016, N. 255 [nachfolgend: ANDRES, Diss.], N 753 und 791). Wird der Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durchfüh- rungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffe- nen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zum Vollzug der Massnahmen (Art. 64 Abs. 1 VUV). In dringenden Fällen ist die Verfügung ohne vorgängige Ermahnung zu erlassen (vgl. Art. 62 Abs. 2 VUV). Leistet der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, kann sein Betrieb nach Art. 66 Abs. 1 VUV i.V.m. Art. 92 Abs. 3 UVG in eine hö- here Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung).
E. 4.1.3 Der EKAS-Leitfaden unterscheidet zwischen dem ordentlichen (vgl. Ziff. 4.2) und dem ausserordentlichen Durchführungsverfahren (vgl. Ziff. 5.2.1 f.). Letzteres hat Ausnahmecharakter und greift in jenen Fällen Platz, in denen ein sicherheitswidriger Zustand – wie vorliegend – nur vorübergehend und während verhältnismässig kurzer Zeit besteht (etwa
C-4849/2022 Seite 16 bei Bau-, Installations- und Montagearbeiten). Gemäss Ziff. 5.3 des EKAS- Leitfadens spricht das Durchführungsorgan im ausserordentlichen Durch- führungsverfahren im Normalfall dreimal eine Ermahnung aus und verfügt erst bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung. Mit der dritten Ermahnung wird dem Betrieb angedroht, dass bei einem weiteren Verstoss gegen Arbeitssicherheitsvorschriften eine Prämienerhöhung verfügt werde (EKAS-Leitfaden Ziff. 5.3.4). Dieses Vorgehen entspricht dem Normalfall. Je nach der Bedeutung des Verstos- ses kann und soll das Verfahren abgekürzt werden. Die Prämienerhöhung kann bereits nach der ersten Feststellung angeordnet werden, sofern dem Betrieb vorgängig das rechtliche Gehör gewährt worden ist. Andererseits sollen Feststellungen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, nicht berück- sichtigt werden (EKAS-Leitfaden Ziff. 5.2.10).
E. 4.2.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Ver- hütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV auch weitere Verordnungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssi- cherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehört na- mentlich die BauAV.
E. 4.2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften des VUV und den für sei- nen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit so- wie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedi- zinischen Regeln entsprechen.
E. 4.2.3 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Mass- nahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Ar- beitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen (Art. 6 Abs. 1 VUV). Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Mas- snahmen der Arbeitssicherheit einhalten (Art. 6 Abs. 3 VUV).
C-4849/2022 Seite 17
E. 4.2.4 Nach Art. 4 BauAV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass vor Be- ginn der Bauarbeiten ein Konzept vorliegt, in dem die für seine Arbeiten auf der Baustelle erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnah- men aufgezeigt werden. Das Konzept muss namentlich die Notfallorgani- sation regeln (Abs. 1). Es muss schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht erstellt werden (Abs. 2).
E. 4.2.5 Bodenöffnungen, bei denen die Gefahr besteht, dass man hineinfällt oder hineintritt, sind mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen (Art. 25 BauAV).
E. 4.2.6 Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3m überschritten, so ist ein Fassadengerüst zu erstellen. Der oberste Holm des Fassadenge- rüsts hat während der ganzen Dauer der Bauarbeiten die höchste Absturz- kante um mindestens 80cm oder, wenn der Seitenschutz des Gerüstes nä- her als 60cm zur Absturzkante liegt, um mindestens 100cm zu überragen (Art. 26 Abs. 1 und 2 BauAV).
E. 5 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachver- halt vollständig und richtig festgestellt hat.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin hält insbesondere fest, dass sie alle Mitarbei- tenden – eigene Angestellte wie auch Subunternehmer – ordnungsgemäss über den geplanten und gesicherten Bauablauf orientiert und unter Einhal- tung der Vorschriften und Normen über ihren Bauauftrag informiert habe. Sie habe sämtliche Mitarbeiter, also auch solche von Subunternehmern, angewiesen, keine Hochbauarbeiten ohne Fassadengerüst (das heisst im Gefahrenbereich) zu erstellen. Die Mitarbeitenden hätten lediglich die Ar- beiten im Gefahrenbereich einstellen müssen und durften mit Ausnahme der Hochbauarbeiten sämtliche Arbeiten auf der Baustelle ausführen. Für die Baumeisterarbeiten habe die Beschwerdeführerin die AE._______ AG als Subunternehmerin beigezogen. Die Vorinstanz stelle lediglich Mutmas- sungen betreffend Anwesenheit von Mitarbeitenden der Beschwerdeführe- rin anlässlich der Baukontrolle vom 15. Juli 2022 an und liefere keine Be- weise. Trotz mehrfacher Nachfrage seien keine Fotos ausgehändigt oder Namen der angeblich fehlbaren Personen mitgeteilt worden. Unbewiesen geblieben sei auch die Behauptung, wonach ein Kranführer auf der Bau- stelle kontrolliert worden sei, der temporär für die Beschwerdeführerin ge- arbeitet habe. Für das weisungswidrige Verhalten der Arbeitnehmer der
C-4849/2022 Seite 18 Sub- und Nebenunternehmen könne die Beschwerdeführerin nicht verant- wortlich gemacht werden. Im Fotodossier der Ermahnung Stufe 3 vom
20. Juli 2022 seien keine Personen ersichtlich, die Arbeiten ohne Fassa- dengerüst ausführten.
E. 5.2 Die Vorinstanz hält dem insbesondere entgegen, dass – sollte die Be- schwerdeführerin behaupten, anlässlich der Kontrolle vom 15. Juli 2022 hätten nur Mitarbeitende eines Subunternehmers Arbeiten ausgeführt – dies als reine Schutzbehauptung zu werten sei. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass mindestens ein anwesender Arbei- ter ihr eigener Mitarbeiter gewesen sei. Temporäre Mitarbeitende seien Festangestellten gemäss Art. 10 VUV gleichgestellt. Zudem sei der Name des Subunternehmers trotz Nachfrage bis zum Beschwerdeverfahren nicht genannt worden. Statt sich mit allfälligen weiteren zuständigen Baubetrie- ben zwecks Behebung von Mängeln zu koordinieren und/oder ihre eigenen Arbeiten vorübergehend einzustellen, habe die Beschwerdeführerin ihre(n) Mitarbeitenden am 15. Juli 2022 auf der Baustelle mit einem nicht regel- konform erstellten Fassadengerüst und einer Absturzhöhe von 4m weiter- arbeiten lassen. Auch wenn die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin keine Arbeiten ohne regelkonformes Fassadengerüst ausgeführt hätten – was jedoch ausdrücklich bestritten werde – sei zu beachten, dass das Durchführungsverfahren der Arbeitssicherheit bereits eine abstrakte Ge- fährdung sanktioniere.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass die Be- schwerdeführerin mit ihren Ausführungen zu keinem Zeitpunkt die Feststel- lungen der Vorinstanz anlässlich der Baustellenkontrolle vom 15. Juli 2022 inhaltlich bestritten hat und auch aus den Akten ergibt sich hierzu nichts anderes (vgl. unten E. 6.1 ff.). Diesbezüglich hat die Vorinstanz den Sach- verhalt somit vollständig und richtig festgestellt. Des Weiteren ist festzuhal- ten, dass mit der Information und Anleitung über die bei den Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit die Pflicht der Beschwerdeführerin noch nicht getan ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 VUV). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Rolle als Arbeitgeberin darüber hinaus ebenfalls dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit auch einhalten (Art. 6 Abs. 3 VUV). Dass sie diese Kontrollaufgaben (insbesondere tägliche Sichtkontrolle nach Art. 61 Abs. 1 BauAV) wahrgenommen hätte, behauptet sie zu keinem Zeitpunkt. Aus der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2022 ist weiter ersichtlich, dass anlässlich der Baustellenkontrolle vom 15. Juli 2022 drei Baufachar- beiter vor Ort waren. Zwei davon waren gemäss den ersten Angaben der
C-4849/2022 Seite 19 Beschwerdeführerin temporäre Arbeitnehmer. Ob einer davon der Kranfüh- rer war, den die Vorinstanz gemäss Vernehmlassung kontrolliert hatte, kann vorliegend offenbleiben. Nachdem die Beschwerdeführerin zugleich um Nennung der Personen gebeten hatte, die nach Ansicht der SUVA ohne Fassadengerüst weitergearbeitet haben sollen, und für diese mit fristloser Kündigung drohte, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu- gehen, dass es sich bei allen dreien um Baufacharbeiter der Beschwerde- führerin handelte: Eine (fristlose) Kündigung kann nur von der Arbeitgebe- rin in Bezug auf ihre Arbeitnehmende ausgesprochen werden. Der Arbeit- geber, der in seinem Betrieb Arbeitskräfte beschäftigt, die er von einem anderen Arbeitgeber ausleiht, hat hinsichtlich der Arbeitssicherheit gegen- über diesen die gleichen Pflichten wie gegenüber den eigenen Arbeitneh- mern (Art. 10 VUV). Erst in der ergänzenden Einsprache vom 12. Septem- ber 2022 behauptete die Beschwerdeführerin, dass neben «ihrem Mitar- beiter vor Ort», der wiederholt versichert habe, nicht auf der Decke gear- beitet zu haben, auch zwei Angestellte eines Subunternehmers zugegen gewesen seien. Dieser Sachverhalt muss sich aufgrund des Kontexts al- lerdings auf die Kontrolle 19. Juli 2022 beziehen, da die Decke zum Zeit- punkt der Kontrolle vom 15. Juli 2022 noch gar nicht bestanden hatte. Da- her ist er vorliegend unbeachtlich. Selbst wenn Arbeitnehmende von Sub- unternehmern am 15. Juli 2022 auf der Baustelle gearbeitet hätten, be- stünde für die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf jene die Pflicht, unter anderem Absturzsicherungen vorzunehmen (vgl. Art. 3 Abs. 6 BauAV). Überträgt der Arbeitgeber die Umsetzung des Werkvertrags einem ande- ren Arbeitgeber, so muss er sicherstellen, dass dieser die im Werkvertrag enthaltenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen umsetzt (Art. 3 Abs. 7 BauAV).
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Aus diesem Grund erübrigen sich weitere Abklärungen zum Sachverhalt wie eine Par- teibefragung von AA._______ oder Zeugenbefragungen von AB._______ sowie AC._______, die von der Beschwerdeführerin als Beweis offeriert wurden. Davon ist in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2; 136 I 229 E. 5.3). Zum Zeitpunkt der Kontrolle vom
15. Juli 2022 war die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin zuständig für die Baustelle in Z._______.
E. 6 Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz zu Recht eine Ermahnung Stufe 3 ausgesprochen hat. Hierzu stellt sich zunächst die Frage, ob die
C-4849/2022 Seite 20 festgestellten Verstösse von Arbeitssicherheitsvorschriften der Beschwer- deführerin als Arbeitgeberin zuzurechnen sind und grundsätzlich eine Er- mahnung rechtfertigen.
E. 6.1 Die Vorinstanz dokumentierte anlässlich der Baustellenkontrolle vom
15. Juli 2022 auf der Baustelle in Z._______ folgende Feststellungen: Die Hochbauarbeiten seien teilweise ohne Fassadengerüst erstellt worden, ob- wohl die Absturzhöhe mehr als 3m – vorliegend 4m – betragen habe (Art. 26 BauAV). Das vorhandene Fassadengerüst überrage die oberste Absturzkante bei einer Absturzhöhe von 4m nur ungenügend (Art. 26 BauAV; Feststellung 1). Die Bodenöffnungen seien nicht oder mangelhaft gegen Hineintreten gesichert (Art. 25 BauAV; Feststellung 2). Obwohl die Bauarbeiten bereits begonnen hätten, liege kein schriftliches Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept vor (Art. 4 BauAV; Feststellung 3).
E. 6.2 In ihrer Replik bestreitet die Beschwerdeführerin, dass bei der Kontrolle vom 15. Juli 2022 Sicherheitsmängel und eine schwere Gefährdung der Arbeitnehmenden bestanden hätten. Zum einen seien keine Hochbauar- beiten ohne Fassadengerüst ausgeführt worden und zum anderen sei das Mauerwerk auf der südwestlichen Seite ebenfalls mit einem Gerüst erstellt worden. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine (abstrakte) Gefährdung der Mit- arbeitenden der Beschwerdeführerin bestanden, da keine Absturzmöglich- keit vorhanden gewesen sei. An den übrigen Fassaden seien die normge- rechten Gerüstungen im Zeitpunkt der Baukontrolle vom 15. Juli 2022 vor- handen gewesen. Um Verzögerungen in der Bauausführung zu vermeiden und allfällige Bauverzögerungsschäden abzuwenden, sei der Vollzug der in der Ermahnung Stufe 3 verlangten Massnahmen innert angesetzter Frist bestätigt worden. Eine Anerkennung der Richtigkeit der darin behaupteten Verfehlungen sei darin nicht zu sehen. Im Bereich des Fassadengerüsts auf der südwestlichen Seite habe noch eine Garage erstellt werden müs- sen, die aber aus technischen Gründen und wegen des Bauablaufs erst nach der Fassade des Hauses erstellt werden konnte. Aus diesen Gründen habe das Fassadengerüst auf dieser Seite demontiert und anschliessend neu montiert werden müssen. Die Fensteröffnung sei über ein Meter und entspreche der fertigen Hausfassadenabmessung. Das Fassadengerüst sei im Zeitpunkt der Baukontrolle vom 15. Juli 2022 bis Oberkante gemau- erte Fassade erstellt gewesen. Der Gerüstbauer sei für die weiteren Auf- bauten aufgeboten gewesen, damit die Decke Obergeschoss geschalt werden konnte. Der Beweis für die Feststellung 1 sei gestützt auf die obi- gen Ausführungen nicht erbracht worden. Die ausgefüllten Formulare des Notfallkonzepts seien auf der Baustelle in der Polierbaracke vorgelegen.
C-4849/2022 Seite 21 Fälschlicherweise sei ein unausgefülltes Sicherheits- und Gesundheits- schutzkonzept für Baustellen eingereicht worden. Ein solches sei am
14. Februar 2022 erstellt worden. Die gerügten ungesicherten Bodenöff- nungen lägen knapp einen halben Meter über dem Boden. Ein Hineinfallen oder Hineintreten in eine erhöhte Bodenöffnung liege derart ausserhalb des normalen Geschehens, dass damit nicht zu rechnen sei. Der Schacht sei abgedeckt gewesen. Die anderen beiden Schächte seien zwar nicht mit einer unverrückbaren Abdeckung versehen gewesen. Allerdings seien auch diese Schächte ca. 50cm über Boden und mit dem Fassadengerüst sowie dem rund 50cm darüber liegenden Gerüstlauf überdeckt. Dies sei mit dem nach Art. 25 BauAV verlangten Seitenschutz vergleichbar und diene als Abschrankung. Damit seien keine ungesicherten Bodenöffnun- gen vorhanden gewesen.
E. 6.3 Die Vorinstanz wendet hiergegen im Wesentlichen ein, auf der fragli- chen Baustelle habe die Absturzhöhe 4m bei der Kontrolle vom 15. Juli 2022 betragen (Feststellung 1) und die Beschwerdeführerin gehe fehl in der Annahme, dass ein Fassadengerüst an drei Seiten der Fassaden aus- reichend sei. Dieses sei auf allen Seiten des Gebäudes notwendig und so, dass das Gerüst die höchste Absturzkante genügend überrage. Betreffend Feststellung 2 gebe die Beschwerdeführerin selber zu, dass mindestens ein Schacht nicht abgedeckt gewesen sei. Darauf sei deshalb nicht weiter einzugehen. Betreffend Feststellung 3 sei festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin eingereichte unausgefüllte Blankoformular den ge- setzlichen Anforderungen nicht genüge. Die Feststellungen 2 und 3 alleine seien jedoch für die Ermahnung nicht ausschlaggebend gewesen. Das un- gesicherte Arbeiten in der Nähe von Absturzkanten gelte rein für sich be- trachtet als unmittelbare, schwere Gefährdung von Leben und Gesundheit der Mitarbeitenden. Allein wegen der Feststellung 1 betreffend «Fassaden- gerüst» sei die SUVA verpflichtet gewesen, der Arbeitgeberin eine Ermah- nung auszusprechen. Die Tatsache, dass das Gerüst mangelhaft gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht nie beziehungs- weise im Grundsatz weder in ihrer Einsprache noch in ihrer Einspracheer- gänzung bestritten. Sie führe sogar selbst aus, dass das Fassadengerüst an drei Seiten der Fassaden erstellt und auf der Seite der noch zu bauen- den Garage mittels Arbeitsgerüst erstellt und wieder demontiert worden sei. Auch stelle sie nicht in Abrede, dass das Gerüst lediglich bis zur Ober- kante der gemauerten Fassade erstellt gewesen – also zu niedrig gewesen
– sei. Zudem sei fraglich, ob ein Fassadengerüst auf der Seite des Gebäu- des, wo das Gerüst bei der Kontrolle gefehlt hatte, überhaupt je bestanden hatte. Im Besuchsprotokoll vom 9. September 2022 werde in der
C-4849/2022 Seite 22 Chronologie festgehalten, dass etwa Anfang Juli 2022 noch kein Fassa- dengerüst montiert gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Kontrolle vom 15. Juli 2022 habe noch keine Decke bestanden und mit den Schalungsarbeiten an der Decke sei noch nicht begonnen worden.
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine Einwände gegen die Feststellungen erhoben hatte, die zur Ermahnung geführt hatten (vgl. Suva-act. 154 S. 3). Im Beschwerdeverfahren beschränken sich ihre Ausführungen aus- schliesslich auf Rechtfertigungen, weshalb – trotz der Feststellungen der Vorinstanz – keine Sicherheitsmängel und keine Gefährdung der Arbeit- nehmenden bestanden hätten. Auf dem Fotodossier ist klar erkennbar, dass im Zeitpunkt der Kontrolle vom 15. Juli 2022 das Fassadengerüst mindestens auf einer Seite komplett gefehlt hat und auf den drei anderen Seiten zu niedrig gewesen war. Die Erstellung eines Fassadengerüsts bis Oberkante der gemauerten Fassade ist bei einer Absturzkante von 4m un- genügend. Aus der Chronologie des Besuchsprotokolls ergibt sich, dass etwa Anfang Juli noch gar kein Fassadengerüst montiert war (Suva- act. 154 S. 2). Fest steht, dass auf der südwestlichen Seite ein solches zum Zeitpunkt der Baukontrolle vom 15. Juli 2022 ebenfalls nicht vorhan- den war, obwohl die Mauer samt Fensteröffnung erstellt wurde (siehe Suva-act. 143 Abbildungen 3 und 4 des Fotodossiers). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist daher anzunehmen, dass auf der südwestlichen Seite auch während der beiden dazwischenliegenden Wochen kein Fassa- dengerüst bestanden hatte. Vorliegend wurden die Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin daher nicht nur abstrakt, sondern auch konkret ge- fährdet. Ein regelkonformes Fassadengerüst hätte erstellt werden müssen, um das Mauerwerk in dieser Höhe sicher erstellen zu können. Für die Mau- rerarbeiten wird üblicherweise auf der Innenseite ein Maurergerüst verwen- det und der Maurer befindet sich nicht am Boden, sondern auf dem Gerüst. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Fensteröffnung habe der fer- tigen Hausfassadenabmessung entsprochen, ist zu entgegnen, dass die Fenster noch nicht montiert gewesen waren, so dass eine Absturzgefahr bestand. Die ungesicherten Fensteröffnungen hätten den Absturz eines auf dem Maurergerüst stehenden Maurers nicht verhindert. Auch konnte die Decke im 1. Obergeschoss ohne Fassadengerüst gar nicht erstellt werden, ohne dass die Sicherheit der Arbeitnehmenden gefährdet worden wäre. Hinsichtlich der Feststellung 2 geht aus den Ausführungen der Beschwer- deführerin hervor, dass ein Schacht zwar mit einem Gewicht abgedeckt war – doch handelte es sich hierbei nicht um eine unverrückbare Abde- ckung (vgl. Suva-act. 143 Abbildung 2, 146 S. 2 und BVGer-act. 16 S. 11).
C-4849/2022 Seite 23 Zwei weitere Schächte waren nicht mit einer Abdeckung versehen, wovon zumindest ein provisorischer, abhanden gekommener Schachtdeckel nach der Ermahnung gemäss Angaben der Beschwerdeführerin umgehend er- setzt wurde (vgl. Suva-act. 143 Abbildung 6 des Fotodossiers, Suva- act. 146 S. 2 und BVGer-act. 16 S. 11). Bezüglich Feststellung 3 reichte die Beschwerdeführerin erst mit der Replik ein ausgefülltes Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept ein (vgl. BVGer-act. 16 Beilage 3). Daraus ist ersichtlich, dass die erforderlichen Massnahmen nicht kontrolliert wur- den und die Unterschrift des Bauleiters fehlt.
E. 6.5 Daher ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin gemäss Kontrolle vom 15. Juli 2022 auf der Baustelle Z._______ mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegen die im Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 aufgeführten Arbeitssi- cherheitsvorschriften – das heisst gegen Art. 82 UVG; Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 3 VUV; Art. 4, 25 und 26 BauAV – verstossen hat. Die Vorinstanz hat – insbesondere aufgrund der ungesicherten Arbeiten in der Nähe von Absturzkanten, die rein für sich betrachtet als unmittelbare, schwere Gefährdung von Leben und Gesundheit der Mitarbeitenden gelten (die Hochbauarbeiten wurden teilweise ohne Fassadengerüst erstellt und das vorhandene Fassadengerüst überragte die oberste Absturzkante nur ungenügend, obwohl die Absturzhöhe vier Meter betrug; Feststellung 1) – grundsätzlich zu Recht eine Ermahnung nach Art. 62 VUV ausgesprochen.
E. 7 Es ist zu prüfen, ob die hier streitige Ermahnung Stufe 3 für die festgestell- ten Verstösse (vgl. dazu oben E. 6.4 f.) in korrekter Anwendung der mass- geblichen Rechtsnormen sowie unter Beachtung der allgemeinen Grunds- ätze des Verwaltungshandelns – insbesondere des Verhältnismässigkeits- grundsatzes – verfügt wurde.
E. 7.1 Hierzu hielt die Beschwerdeführerin insbesondere fest, der Ermahnung Stufe 3 vom 20. Juli 2022 seien keine relevanten Ermahnungen bezie- hungsweise keine erste und zweite Ermahnung vorausgegangen, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 bereits aus diesem Grund aufzuheben sei. Die Vorinstanz verhalte sich widersprüch- lich, wenn sie im Besuchsprotokoll vom 9. September 2022 erwähne, an- lässlich der Baustellenkontrollen vom 15. und 19. Juli 2022 habe der Be- trieb jeweils ermahnt werden müssen und die zwei «Ermahnungsschrei- ben» hätten zur Ermahnung Stufe 3 vom 20. Juli 2022 geführt. Gleichzeitig werde in der Ermahnung Stufe 3 vom 20. Juli 2022 festgehalten, dass
C-4849/2022 Seite 24 diese gestützt auf die Ermahnungen Stufe 3 vom 12. Juni 2017 und
E. 7.2 Die Vorinstanz begründet die Ermahnung Stufe 3 im Wesentlichen da- mit, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren bereits mehrmals
– nach den Kontrollen vom 7. Juni 2017 in L._______ und vom 10. März 2020 in F._______ – ermahnt worden sei. In der Ermahnung Stufe 3 vom
20. Juli 2022 seien auch die (zeitlich gesehen) letzten beiden Verstösse gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften erwähnt worden. Die Vorinstanz habe dabei die Wirksamkeitsdauer einer Ermahnung berücksichtigt und aufgrund des Zeitablaufs seit der letzten Feststellung von Sicherheitsmän- geln anlässlich der Kontrolle vom 10. März 2020 in F._______, das heisst rund 2 Jahre und 4 Monate vor der Kontrolle vom 15. Juli 2022 zu Gunsten der Beschwerdeführerin keine Ermahnung Stufe 4 respektive rechtliches Gehör, sondern wieder eine Ermahnung Stufe 3 ausgesprochen. So seien die letzten zwei Ermahnungen vom 12. Juni 2017 und 11. März 2020 kor- rekterweise jeweils wieder als Stufe 3 ausgesprochen worden, da der Zeit- ablauf zwischen den Kontrollen mehr als ein Jahr, jedoch nie mehr als drei Jahre betragen habe. Dieses Vorgehen stehe im Einklang mit dem EKAS- Leitfaden. Die Beschwerdeführerin gehe deshalb fehl in der Annahme, dass die beiden Ermahnungen der Stufe 3 nicht mehr berücksichtigt wer- den durften, respektive dass der Ermahnung Stufe 3 vom 20. Juli 2022 keine relevante erste und zweite Ermahnung vorausgegangen seien. Die Vorinstanz habe sich an das im EKAS-Leitfaden vorgesehene Stufenmo- dell gehalten.
E. 7.3.1 Gemäss dem Wortlaut von Art. 92 Abs. 3 UVG würde die gesetzliche Grundlage bereits bei einem einzelnen Verstoss gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten eine (rückwirkende) Prämienerhöhung rechtfertigen. Gestützt darauf sieht auch Art. 66 Abs. 1 VUV vor, dass der Betrieb eines Arbeitgebers in eine höhere Stufe des Prä- mientarifs versetzt werden kann (Prämienerhöhung), sofern ein Arbeitge- ber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge leistet oder auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwiderhandelt. Wie aus der Kann-Vorschrift hervorgeht, muss eine solche Sanktion verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stellt einen im gesamten Verwaltungsrecht sowohl bei der Rechtsetzung wie bei
C-4849/2022 Seite 25 der Rechtsanwendung zu beachtenden Grundsatz dar. Er beansprucht ins- besondere auch in der Sozialversicherung Geltung und setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zie- les ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünfti- ges Verhältnis besteht (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 m.w.H.). Die Rechtspre- chung erachtet die im EKAS-Leitfaden enthaltene Regel, wonach im Nor- malfall (sofern kein besonders gravierender Verstoss vorliegt oder die Ver- letzung von Vorschriften zu einem Unfall geführt hat) drei Ermahnungen ausgesprochen werden und bei der vierten Feststellung eines sicherheits- widrigen Zustandes eine Prämienerhöhung verfügt wird, als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2). Dies gilt insbesondere vor einer erstmaligen Sanktion (vgl. Urteile des BVGer C-2054/2022 vom 3. April 2023 E. 8.3, C-1545/2018 vom 1. Oktober 2020 E. 6.4.2 und C-3063/2020 vom 12. April 2022 E. 6.4.1.2).
E. 7.3.2 Bei der Beschwerdeführerin hatte die Vorinstanz in der Vergangen- heit – das heisst bei allen innert der letzten zehn Jahre verfügten Ermah- nungen, die vorliegend berücksichtigt werden dürfen – bereits mehrmals die Absturzsicherung und weitere sicherheitswidrige Zustände gerügt. Aus der Replik vom 27. Juni 2023 geht hervor, dass die Vorinstanz bei der Be- triebsgrösse der Beschwerdeführerin eine Abstufung bei der Verhältnis- mässigkeitsbeurteilung jeweils nach einem Jahr und ab drei Jahren vor- sieht (vgl. BVGer-act. 20 S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin war vor zehn Jahren bereits auf Mahnstufe 3, als die Ermahnung vom 26. November 2013 erfolgte (die mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2013 unan- gefochten in Rechtskraft erwuchs): Die Vorinstanz rügte damals unter an- derem den fehlenden Seitenschutz bei freien Deckenkanten bei möglicher Absturzhöhe von 5,5m (vgl. Suva-act. 47-52). Nach vier weiteren Bestäti- gungen sprach die Vorinstanz am 6. November 2015 erneut eine Ermah- nung Stufe 3 aus, unter anderem da das Gerüst die Baute bei einer Ab- sturzhöhe von über 9m nur ungenügend überragte (Suva-act. 68). Eine Systemkontrolle und sechs weitere Baustellenkontrollen führten lediglich zu Bestätigungen. Bei der Ermahnung Stufe 3 vom 12. Juni 2017, die mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2017 unangefochten in Rechtskraft er- wuchs, wurde unter mehreren Feststellungen insbesondere die Verletzung der Schutzhelmtragepflicht durch einen Teil der Mitarbeitenden festgehal- ten (Suva-act. 87-94). Danach sprach die Vorinstanz acht Bestätigungen nach Baustellenkontrollen aus, bis am 11. März 2020 eine weitere Ermah- nung Stufe 3 erfolgte – vor allem wegen fehlender Sicherheitsmassnah- men am Dachrand bei einer Absturzhöhe von etwa 4,5m sowie Verletzung
C-4849/2022 Seite 26 der Schutzhelmtragepflicht durch alle Mitarbeitenden (Suva-act. 114). Zwi- schen dieser letzten Ermahnung Stufe 3 vom 11. März 2020 und der aktuell hängigen Angelegenheit gelangte die Vorinstanz nochmals mittels 12 Be- stätigungen an die Beschwerdeführerin. Bei jeder der rechtskräftigen Er- mahnungen der letzten zehn Jahre, wie auch bei der jetzigen, drohte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ohne vorherige Mitteilung weiterhin eine höhere Prämienstufe an, sollte sie sich innerhalb eines Jahres eine erneute Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuschulden kommen lassen. Zwischen den Ermahnungen vom 6. Novem- ber 2015, 12. Juni 2017, 11. März 2020 und derjenigen vom 15. Juli 2022 liegen jeweils mehr als ein Jahr und weniger als drei Jahre. Nach dieser gesamthaften Betrachtung aller Massnahmen und Anordnungen seit 2012 ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihr Ermessen im angefochtenen Ein- spracheentscheid korrekt ausgeübt hat.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht eine Ermahnung Stufe 3 ausgesprochen hat. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be- rücksichtigen ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Verfah- renskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierig- keit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Par- teien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 3'000.– fest- zulegen und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 133 V 450 E. 13 sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-4849/2022 Seite 27
E. 8 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 8.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 3'000.- festzulegen und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
E. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 133 V 450 E. 13 sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 11 März 2020 erfolgt sei. Dabei handle es sich um Ermahnungen Stufe 3 und nicht um eine erste und zweite Ermahnung. Es wäre unverhältnismäs- sig, jeden einzelnen Verstoss mit einer Prämienerhöhung zu ahnden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Gesundheit. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Della Batliner C-4849/2022 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4849/2022 Urteil vom 29. September 2025 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______ AG, vertreten durch MLaw Claudia Schnüriger, Rechtsanwältin, und Dr. Thomas Ender, Rechtsanwalt, Baur Hürlimann AG, Beschwerdeführerin, gegen SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz. Gegenstand Unfallversicherung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Ermahnung Stufe 3(Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2021). Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Betrieb eines Baugeschäftes für Hoch- und Tiefbauarbeiten sowie den Handel mit Baumaschinen; Die Firma kann Grundstücke erwerben und belasten, Darlehen aufnehmen, Zweigniederlassungen errichten, sich an Unternehmungen beteiligen und sich mit solchen Unternehmungen zusammenschliessen ([...], zuletzt abgerufen am 16.6.2025). Die Arbeitgeberin ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA oder Vorinstanz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. B. B.a Die Vorinstanz zeigte der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 ihre Zuständigkeit bei der Beaufsichtigung der Vorschriften betreffend die Arbeitssicherheit an (Akten der SUVA gemäss Aktenverzeichnis vom 21. September 2022 [nachfolgend: Suva-act.] 2). Bereits in den Jahren 2004 bis 2012 führte die SUVA mehrere Sicherheitskontrollen auf verschiedenen Baustellen der Arbeitgeberin durch (vgl. Suva-act. 3-32). B.b Bei mehreren Sicherheitskontrollen, einer Systemkontrolle und einer Produktekontrolle im Zeitraum von 2012 bis 2022 stellte die SUVA auf folgenden Baustellen der Arbeitgeberin Verstösse gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit und der Gesundheit mit (erhöhter) Gefährdung der Arbeitnehmenden fest:
- Baustellenkontrolle vom 6. März 2012 in B._______ (Verfügung vom 7. März 2012 und Ermahnung vom 9. März 2012; Suva-act. 37, 38, 40)
- Baustellenkontrolle vom 8. Mai 2012 in C._______ (Bestätigung vom 18. Mai 2012; Suva-act. 42)
- Baustellenkontrolle vom 8. August 2012 in D._______ (Bestätigung vom 9. August 2012; Suva-act. 45)
- Baustellenkontrolle vom 21. November 2013 in E._______ (Ermahnung vom 26. November 2013, Einsprache vom 27. September (richtig: November) 2013, Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2013; Suva-act. 47 ff., 50, 52)
- Baustellenkontrolle vom 5. August 2014 bei einem Mehrfamilienhaus in F._______ (Verfügung Arbeitseinstellung vom 5. August 2014 [nicht in den Akten]; rechtliches Gehör vom 7. August 2014, [nicht in den Akten]; Rückzug rechtliches Gehör am 9. Oktober 2014; Suva-act. 55, 57)
- Baustellenkontrolle vom 17. März 2015 in AF._______ (Bestätigung vom 18. März 2015; Suva-act. 58)
- Baustellenkontrolle vom 8. September 2015 bei der H._______ (Bestätigung vom 11. September 2015; Suva-act. 60)
- Baustellenkontrollen vom 5. Oktober 2015 bei der H._______ und im Schulhaus (...) F._______ AG (Bestätigung vom 15. Oktober 2015; Suva-act. 62)
- Baustellenkontrolle vom 6. Oktober 2015 am G._______ (Bestätigung vom 15. Oktober 2015; Suva-act. 62)
- Baustellenkontrolle vom 26. Oktober 2015 bei der H._______ (Ermahnung Stufe 3 vom 6. November 2015; Suva-act. 68)
- Baustellenkontrolle vom 7. Dezember 2015 in I._______ (Bestätigung vom 9. Dezember 2015; Suva-act. 72)
- Baustellenkontrolle vom 5. Februar 2016 in I._______ (Bestätigung vom 8. Februar 2016; Suva-act. 75)
- Systemkontrolle vom 23. Mai 2016 (Bestätigung vom 23. Mai 2016; Suva-act. 78)
- Baustellenkontrolle vom 22. Februar 2017 in J._______ (Bestätigung vom 24. Februar 2017; Suva-act. 80)
- Baustellenkontrolle vom 1. Mai 2017 in C._______ (Bestätigung vom 10. Mai 2017; Suva-act. 82)
- Baustellenkontrolle vom 15. Mai 2017 in E._______ (Bestätigung vom 22. Mai 2017; Suva-act. 83)
- Baustellenkontrolle vom 29. Mai 2017 in K._______ (Bestätigung vom 31. Mai 2017; Suva-act. 84)
- Baustellenkontrolle vom 7. Juni 2017 in L._______ (Ermahnung Stufe 3 vom 12. Juni 2017, Einwand 14. Juni 2017, Einspracheentscheid vom 16. Juni 2017, Wiedererwägungsgesuch vom 7. Juli 2017; Suva-act. 87, 89, 90, 92, 94)
- Baustellenkontrolle vom 11. Juli 2017 beim M._______ (Bestätigung vom 12. Juli 2017; Suva-act. 93)
- Baustellenkontrolle vom 7. März 2018 bei N._______ in O._______ (Bestätigung vom 7. März 2018; Suva-act. 97)
- Baustellenkontrolle vom 20. Juli 2018 bei der P._______ in F._______ (Bestätigung vom 24. Juli 2018; Suva-act. 100)
- Baustellenkontrolle vom 20. September 2018 in Q._______ (Bestätigung vom 25. September 2018; Suva-act. 103)
- Baustellenkontrolle vom 5. März 2019 in R._______ (Bestätigung vom 7. März 2019; Suva-act. 106)
- Baustellenkontrolle vom 9. September 2019 beim Mehrfamilienhaus (...) in S._______ (Bestätigung vom 9. September 2019; Suva-act. 108)
- Baustellenkontrolle vom 10. Dezember 2019 beim Neubau Mehrfamilienhaus (...) in F._______ (Bestätigung vom 10. Dezember 2019; Suva-act. 110)
- Baustellenkontrolle vom 3. März 2020 beim Mehrfamilienhaus (...) in S._______ (Bestätigung vom 3. März 2020; Suva-act. 112)
- Baustellenkontrolle vom 10. März 2020 an der (...) in F._______ (Verfügung Arbeitseinstellung vom 10. März 2020 und Ermahnung Stufe 3 vom 11. März 2020; Suva-act. 113 f.)
- Baustellenkontrolle vom 13. März 2020 in T._______ (Bestätigung vom 16. März 2020; Suva-act. 117)
- Produktekontrolle vom 13. März 2020 in E._______ (Bestätigung vom 23. März 2020; Suva-act. 118)
- Baustellenkontrolle vom 20. April 2020 beim Mehrfamilienhaus (...) in S._______ (Bestätigung vom 22. April 2020; Suva-act. 121)
- Baustellenkontrolle vom 18. Juni 2020 in U._______ (Bestätigung vom 19. Juni 2020; Suva-act. 123)
- Baustellenkontrolle vom 24. September 2020 in F._______ (Bestätigung vom 25. September 2020; Suva-act. 125)
- Baustellenkontrolle vom 18. November 2020 in V._______ (Bestätigung vom 20. November 2020; Suva-act. 127)
- Baustellenkontrolle vom 23. Juni 2021 in W._______ (Bestätigung vom 30. Juni 2020; Suva-act. 129)
- Baustellenkontrolle vom 22. Juni 2021 (...) in O._______ (Bestätigung vom 30. Juni 2021; Suva-act. 130)
- Ganzheitliche Baustellenberatung vom 9. September 2021 an der (...) in O._______ (Bestätigung vom 10. September 2021, Suva-act. 133)
- Baustellenkontrolle vom 10. Januar 2022 in X._______ (Bestätigung vom 11. Januar 2022; Suva-act. 135)
- Baustellenkontrolle vom 27. April 2022 beim Neubau im Areal (...) in O._______ (Bestätigung vom 4. Mai 2022; Suva-act. 137)
- Baustellenkontrolle vom 17. Mai 2022 in Y._______ (Bestätigung vom 23. Mai 2022; Suva-act. 139) B.c Nach den meisten Kontrollen ordnete die SUVA in schriftlichen Bestätigungen jeweils die Beseitigung der Mängel innert Frist und eine entsprechende Rückmeldung an. Nachfolgend ist auf diejenigen Kontrollen näher einzugehen, die in den letzten zehn Jahren zu einer Ermahnung geführt haben: B.c.a Auf der Baustelle in B._______ hielt ein SUVA-Mitarbeiter bei der Kontrolle vom 6. März 2012 fest, das Fassadengerüst am Haus 3 fehle komplett, bei einer möglichen Absturzhöhe von 8m (Art. 18 aBauAV vom 29. Juni 2005; in Kraft bis 31. Dezember 2021; heute: Art. 26 BauAV). Mit Verfügung vom 7. März 2012 stellte die SUVA infolge unmittelbarer schwerer Gefährdung die Arbeiten ab Decke über dem Erdgeschoss bis zur Umsetzung der Massnahme (Erstellung eines Fassadengerüsts) ein (Suva-act. 37). Mit Ermahnung vom 9. März 2012 ordnete die SUVA mehrere Sofort- und Systemmassnahmen an. Sie machte die Arbeitgeberin zudem darauf aufmerksam, dass diese bei einer erneuten Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit innerhalb von einem Jahr ohne vorherige Mitteilung in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werde (Suva-act. 38); Nach einer Erinnerung erfolgte die Rückmeldung der Massnahmenumsetzung am 14. Mai 2012 (Suva-act. 40). B.c.b Bei einer Baustellenkontrolle am 21. November 2013 in E._______ dokumentierte ein SUVA-Mitarbeiter folgende Feststellungen: 1. Fehlender Seitenschutz bei freien Deckenkanten bei einer möglichen Absturzhöhe von 5.5m (aArt. 15 f. BauAV; heute: Art. 23 BauAV), 2. Der Drehbereich des Gegenballastes des Unterdrehkrans ist nicht vollständig abgesperrt und wird als Materialdepot benutzt (Art. 4 KranVo), 3. Hervorstehende Armierungseisen ohne Endhaken sind nicht abgedeckt (Art. 8 Abs. 2f aBauAV; heute Art. 10 BauAV), 4. Bodenöffnungen in die man hineintreten kann, sind zum Teil mangelhaft oder gar nicht abgedeckt [Art. 17 aBauAV; heute: Art. 25 BauAV). Mit Ermahnung vom 26. November 2013 ordnete die SUVA mehrere Sofort- und Systemmassnahmen an und drohte bei einer erneuten Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit innerhalb von einem Jahr ohne vorherige Mitteilung eine Prämienerhöhung an (Suva-act. 47). Die dagegen mit Einsprache vom 27. September 2013 erhobenen Einwände (Suva-act. 48 f) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2013 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Suva-act. 50, 52). B.c.c Auf der Baustelle bei einem Mehrfamilienhaus in F._______ ordnete die SUVA bei einer Kontrolle am 5. August 2014 eine Arbeitseinstellung an, da offenbar ein Fassadengerüst teilweise fehlte (Verfügung Arbeitseinstellung vom 5. August 2014; nicht in den Akten). Die SUVA stellte mit Brief vom 9. Oktober 2014 das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin ein, da diese für die Baustelle nicht zuständig war (Suva-act. 55, 57). B.c.d Aufgrund eines Berufsunfalls erfolgte am 26. Oktober 2015 bei der H._______ eine Baustellenkontrolle. Dabei überragte das Gerüst die Baute nur ungenügend bei Absturzhöhe von über 9m (Art. 18 aBauAV; heute: Art. 26 BauAV; Feststellung 1), der Seitenschutz war nicht regelkonform (Art. 16 aBauAV; heute: Art. 22 BauAV; Feststellung 2), das Fassadengerüst fehlte teilweise bei einer Absturzhöhe von über 3m (Art. 18 aBauAV; heute: Art. 26 BauAV, Feststellung 3), die Arbeiten wurden nicht so geplant, dass das Risiko von Berufsunfällen und Gesundheitsschäden möglichst klein ist (Art. 3 Abs. 1 [a]BauAV; Feststellung 4). Mit Ermahnung Stufe 3 vom 6. November 2015 verlangte die SUVA die Umsetzung mehrerer Sofort-Massnahmen und Massnahmen, verbunden mit der Androhung einer höheren Prämienstufe bei einem weiteren Verstoss gegen Arbeitssicherheitsvorschriften innerhalb eines Jahres (Suva-act. 68). Mit Rückmeldung vom 16. November 2025 bestätigte die Arbeitgeberin die Umsetzung der angeordneten Massnahmen (Suva-act. 69). B.c.e Auf der Baustelle in L._______ waren am 7. Juni 2017 die Bauarbeiten nicht so geplant worden, dass das Risiko von Berufsunfällen und Gesundheitsschäden möglichst klein ist (Art. 3 Abs. 1 [a]BauAV; Feststellung 1). Die Arbeitsplätze mit mehr als 2m Absturzhöhe waren nicht mit einem Seitenschutz versehen (Art. 15 aBauAV; heute: Art. 23 BauAV; Feststellung 2). Dort wo ein Seitenschutz angebracht war, entsprach er teilweise nicht den geltenden Regeln (Art. 16 aBauAV; heute: Art. 22 BauAV; Feststellung 3). Die Arbeitsplätze konnten nicht über sichere Zugänge erreicht werden (Art. 8 Abs. 1 aBauAV; heute: Art. 9 Abs. 1 BauAV; Feststellung 4). Die Verkehrswege im Bereich von Böschungen waren nicht mit einem Geländerholm versehen (Art. 15 aBauAV; heute: Art. 23 Abs. 2 BauAV; Feststellung 5). Ein Teil der Mitarbeitenden verletzte die Schutzhelmtragepflicht (Art. 5 Abs. 1 aBauAV; heute: Art. 6 Abs. 1 BauAV; Feststellung 6). Schliesslich kannte das Baustellenpersonal die «Acht lebenswichtigen Regeln für den Hochbau» nicht. Mit Ermahnung Stufe 3 vom 12. Juni 2017 drohte die SUVA erneut eine höhere Prämienstufe bei einem weiteren Verstoss gegen Arbeitssicherheitsvorschriften innerhalb eines Jahres an (Suva-act. 87). Den dagegen erhobenen Einwand vom 14. Juni 2017 (Suva-act. 89) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2017 ab (Suva-act. 91) und hielt auch nach dem Wiedererwägungsgesuch vom 7. Juli 2017 (Suva-act. 92) daran fest (Suva-act. 94). Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. B.c.f Anlässlich der Baustellenkontrolle vom 10. März 2020 an der (...) in F._______ verfügte die SUVA eine Arbeitseinstellung sämtlicher Arbeiten auf dem Dach (Verfügung Arbeitseinstellung vom 10. März 2020; Suva-act. 113) wegen unmittelbarer schwerer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch fehlende Sicherheitsmassnahmen am Dachrand, bei einer Absturzhöhe von ca. 4.50m (Art. 28 und 29 aBauAV; heute: Art. 41 BauAV; Feststellung 1). Sie stellte mit Ermahnung Stufe 3 vom 11. März 2020 weiter fest, die Anstellleiter werde nicht korrekt verwendet (Art. 32a VUV, Art. 14 aBauAV; heute: Art. 20 f. BauAV; Feststellung 2), keiner der Mitarbeitenden trage den Schutzhelm (Art. 5 aBauAV; heute: Art. 6 BauAV; Feststellung 3), die Arbeiten seien nicht so geplant worden, dass das Risiko von Berufsunfällen und Gesundheitsschäden möglichst klein sei und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden könnten (Art. 3 Abs. 1 [a]BauAV; Feststellung 4). Die auf der Baustelle gemachten Feststellungen liessen darauf schliessen, dass das Baustellenpersonal die «Acht lebenswichtigen Regeln für den Hochbau» trotz Instruktion und insbesondere die Regel Nr. 2 (Wir sichern die Absturzkanten am Dachrand ab 3m Höhe) der «Neun lebenswichtigen Regeln für das Arbeiten auf Dächern und an Fassaden» nicht ausreichend kenne (Feststellungen 5 und 6). Erneut drohte die SUVA der Arbeitgeberin einen höheren Prämientarif bei Verstoss gegen Arbeitssicherheitsvorschriften innerhalb eines Jahres an (Suva-act. 114). Mit Rückmeldung vom 19. März 2020 bestätigte die Arbeitgeberin die Umsetzung der angeordneten Massnahmen (Suva-act. 119). B.d Bei einer Kontrolle am 15. Juli 2022 auf der Baustelle in Z._______ stellte die SUVA fest, dass nicht alle zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen umgesetzt waren und die Sicherheitsmängel für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine unmittelbar schwere Gefährdung darstellten. Feststellung 1: Die Hochbauarbeiten sind teilweise ohne Fassadengerüst erstellt worden, obwohl die Absturzhöhe mehr als 3m beträgt. Die Absturzhöhe beträgt 4m (Art. 26 BauAV). Das vorhandene Fassadengerüst überragt die oberste Absturzkante nur ungenügend. Die Absturzhöhe beträgt 4m (Art. 26 BauAV). Die SUVA verfügte gleichentags bis zur Umsetzung der Massnahmen eine Arbeitseinstellung der Arbeiten ab Decke über dem Erdgeschoss (Suva-act. 142). B.e Zudem sprach die SUVA am 20. Juli 2022 gegenüber der Arbeitgeberin eine Ermahnung Stufe 3 aus, da beim Betrieb bereits mehrmals Verstösse gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften festgestellt wurden und die Arbeitgeberin aufgefordert werden musste, für sicherheitsgerechte Zustände zu sorgen. Weil die Arbeitgeberin erneut Sicherheitsvorschriften verletzt habe, drohte die SUVA ihr an, sie erhalte ohne vorherige Mitteilung einen höheren Prämientarif, sollte sie innerhalb eines Jahres erneut gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit verstossen (Suva-act. 143). B.f Mit Eingabe vom 22. Juli 2022 erhob die Arbeitgeberin Einsprache gegen die Ermahnung Stufe 3 (Suva-act. 146). B.g Mit Rückmeldung vom 4. August 2022 bestätigte die Arbeitgeberin, die im Brief vom 20. Juli 2022 festgehaltenen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes getroffen zu haben (Suva-act. 149). B.h Nach einem Gespräch am 9. September 2022 reichte die Arbeitgeberin am 12. September 2022 eine ergänzende Einsprache ein (Suva-act. 154f.). B.i Mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 wies die SUVA die Einsprache insbesondere mit der Begründung ab, dass die Arbeitgeberin materiell keine Stellung zu den gerügten Punkten genommen und diese Feststellungen auch nicht bestritten habe. Sie gälten daher als anerkannt. Wegen bereits auf früheren Baustellen festgestellter Sicherheitsmängel sei die Ermahnung korrekterweise auf der Stufe 3 angeordnet worden und verhältnismässig. C. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 erhob der einzelzeichnungsberechtigte AA._______ Beschwerde und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Ermahnung der SUVA Stufe 3 an die Bauunternehmung A._______ AG in diesen Punkten «zurückzuweisen». D. Der mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2022 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- ging fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 2-4). E. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2023 schloss die Vorinstanz innert erstreckter Frist auf Abweisung der Beschwerde, alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 9). F. Am 17. Februar 2023 stellte die nun vertretene Beschwerdeführerin ein Gesuch um Akteneinsicht. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch mit Instruktionsverfügung vom 22. Februar 2023 gut. Die Beschwerdeführerin retournierte die Akten fristgerecht am 22. März 2023 (BVGer-act. 11, 12 und 15). G. Mit Replik vom 24. April 2023 präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Anträge, indem sie geltend machte, der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 sei aufzuheben und die Ermahnung Stufe 3 vom 20. Juli 2022 zurückzunehmen (Ziff. 1); Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% zulasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 2). Im Übrigen hielt sie weiterhin vollumfänglich an ihren bisherigen Ausführungen in der Beschwerde fest und reichte als Beilagen das Merkblatt «Fassadengerüste, Sicherheit durch Planung», den Leitfaden für das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit der EKAS (Ausgabe März 2020) und das Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept vom 14. Februar 2022 inkl. Notfallnummern ein (Beilagen 1-3). Als weiteres Beweismittel bot sie eine Parteibefragung von AA._______ an (BVGer-act. 16). H. Mit Duplik vom 27. Juni 2023 hielt die Vorinstanz innert erstreckter Frist unverändert an ihrem Abweisungsantrag fest. Zudem beantragte sie, die in der Replik abgeänderten neuen Begehren oder Varianten der Beschwerdeführerin seien unbeachtlich und es sei darauf - aufgrund der Eventualmaxime - nicht einzutreten (BVGer-act. 20). I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Juni 2023 stellte der Instruktionsrichter die Duplik der Vorinstanz zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin zu und schloss den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen ab (BVGer-act. 21). J. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 nahm die Beschwerdeführerin unaufgefordert Stellung und offerierte nebst der Parteibefragung von AA._______ als weitere Beweismittel Zeugenbefragungen von AB._______, Bauführer der Beschwerdeführerin, sowie AC._______, VR-Präsident der AD._______ AG (BVGer-act. 22). K. Ein Doppel der unaufgeforderten Eingabe ging zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz (BVGer-act. 23). L. Am 12. Mai 2025 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Verfahrens-standsanfrage der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2025 ein, die der Instruktionsrichter am 16. Mai 2025 beantwortete (BVGer-act. 24 f.). M. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]), Art. 109 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]). Bei der vorliegend strittigen Ermahnung Stufe 3 gemäss Art. 62 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (VUV; SR 832.30) handelt es sich um eine Anordnung zur Unfallverhütung, die gemäss Art. 109 Bst. c UVG im Beschwerdefall vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) [vgl. auch Art. 37 VGG]). Gestützt auf Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung für Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG keine ausdrückliche Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG). 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung beziehungsweise - wie hier - durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall eine Ermahnung Stufe 3 gemäss Art. 62 VUV ausgesprochen, womit sie nach Feststellung eines Verstosses auf die Durchsetzung einer Verhaltensvorschrift pocht. Ein Arbeitgeber, der die Einschätzung der SUVA nicht teilt - etwa weil er der Meinung ist, seiner gesetzlichen Schutzpflicht nachgekommen zu sein -, kann sich gegen eine Ermahnung beziehungsweise eine Verfügung auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen. Dies gilt jedenfalls für diejenigen Fälle, in denen die Ermahnung eine notwendige Voraussetzung für eine spätere Sanktionierung in Form einer Prämienerhöhung ist; dann weist die Ermahnung die Strukturmerkmale einer Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG auf und verschlechtert die Rechtslage des Betriebs (vgl. Roger Andres, Arbeitssicherheit: Die Sanktionierung fehlbarer Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in: HAVE 2017 S. 357 [nachfolgend: Andres, HAVE] u.a. m.H.a. BVGE 2010/37 E. 2.2 und 2.4.3; Urteil des BVGer C-5426/2015 vom 1. Juni 2017 E. 1.5.2.3; vgl. auch Urteil des BVGer C-6320/2017 E. 1.3.3). Das ist vorliegend der Fall. Damit ist die Beschwerdeführerin durch die Ermahnung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse ist daher gegeben. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Durchführungsverfahren teilgenommen und ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerdeschrift hat gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Zu beachten ist, dass im Beschwerdeverfahren - gestützt auf die Eventualmaxime - sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift vorzubringen sind. (Erst) in der Replik gestellte (neue) Begehren beziehungsweise beantragte Varianten sind daher unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten, sofern sie nicht eine Einschränkung der Rechtsbegehren darstellen (vgl. Moser / Beusch / Kneubühler / Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 137 Rz. 2.215 m.H.). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeanträge mit der Replik lediglich präzisiert, indem sie das Anfechtungsobjekt klar benannt hat. Da die Vorinstanz bereits in ihrer Vernehmlassung ohne weiteres davon ausging, dass die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. Oktober 2022 beantragt hatte (vgl. BVGer-act. 9 S. 3), ist auf den vorinstanzlichen Antrag auf Nichteintreten auf die ihres Erachtens geänderten Rechtsbegehren nicht weiter einzugehen. 1.5 Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht am 24. Oktober 2022 eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 38 Abs. 1 und 4 Bst. c ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG).
2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. Oktober 2022. Darin wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2022 sowie die ergänzende Einsprache vom 12. September 2022 insbesondere mit der Begründung ab, diese sei ihren Pflichten nach Art. 82 UVG, Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 3 VUV, Art. 4, 25 und 26 der Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung [BauAV], SR 832.311.141) nur ungenügend nachgekommen. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit beziehungsweise einer Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N. 53 und 59 ff.). Ausserdem gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ist für den Beweiswert grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Kennzeichnung massgebend (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 61 ff.; BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). Das Sozialversicherungsgericht hat somit alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der streitigen Frage gestatten (BGE 122 V 157 E. 1c; 125 V 351 E. 3a). Der Sachverhalt ist gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von der Behörde soweit zu ermitteln, dass über die infrage stehende Tatsache zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 20 m.H.). Beweislosigkeit wird angenommen, wenn der Sachverhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt betrachtet werden kann (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 68 ff. m.H.). 3.3 Der SUVA steht beim Erlass von Verfügungen betreffend Unfallverhütung ein grosser Ermessensspielraum zu. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat auch die Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3 m.H.). Daher hat das Bundesverwaltungsgericht nur den Entscheid der unteren Instanzen zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht darf seine Prüfungsdichte zurücknehmen, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme, Fachfragen oder sicherheitsrelevante Einschätzungen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist, oder wenn sich Auslegungsfragen stellen, welche die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als die Beschwerdeinstanz (vgl. auch Moser / Beusch / Kneubühler / Kayser, a.a.O., S. 103 Rz. 2.154 m.H.).
4. Nachfolgend werden zunächst die zuständigen Durchführungsorgane, deren Kompetenzen sowie das Durchführungsverfahren (vgl. unten E. 4.1) und anschliessend die hier massgeblichen gesetzlichen Grundlagen (vgl. unten E. 4.2) aufgeführt: 4.1 4.1.1 Der Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten obliegt gemäss Art. 85 Abs. 1 UVG den Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG; SR 822.11) und der SUVA. Zu ergänzen ist, dass die in Anwendung von Art. 85 Abs. 2 UVG eingesetzte Eidgenössische Kommission für Arbeitssicherheit (EKAS) die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander abstimmt, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich und diese kann insbesondere Ausführungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 85 Abs. 4 UVG i.V.m. Art. 53 Bst. a VUV), was sie mit dem Leitfaden für das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit (nachfolgend: EKAS-Leitfaden, 6. Aufl. März 2020) gemacht hat. Die EKAS-Richtlinien stellen nicht unmittelbar verbindliches Recht dar, sondern sind konkretisierende Bestimmungen, die den Arbeitgeber nicht verpflichten. Bei deren Beachtung verleihen sie ihm aber die Vermutung, dass er die Sicherheitsanforderungen nach UVG und VUV erfüllt (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 2.3.3). Gleiches gilt auch für den EKAS-Leitfaden, der den Durchführungsorganen, die den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit zu überwachen und notfalls durchzusetzen haben, Anleitungen gibt in der Absicht, ein einheitliches und rechtsgleiches Vorgehen in der Praxis zu fördern (EKAS-Leitfaden Ziff. 1; vgl. auch Art. 52a Abs. 1 VUV). 4.1.2 Art. 60-63 VUV regelt die Kontrolle durch die Durchführungsorgane. Die Kontrolltätigkeit umfasst die Beratung (Art. 60 VUV), die Betriebsbesuche und Befragungen (Art. 61 VUV) sowie die Ermahnung (Art. 62 VUV) des Arbeitgebers. Ausserdem müssen die Durchführungsorgane auf Anzeige (Art. 63 VUV) hin tätig werden. Gemäss Art. 62 Abs. 1 VUV macht das zuständige Durchführungsorgan den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift, wenn sich aufgrund eines Betriebsbesuches herausstellt, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt worden sind. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen. Sie markiert den Beginn des Durchführungsverfahrens (Roger Andres, Die Normen der Arbeitssicherheit, Diss. 2016, N. 255 [nachfolgend: Andres, Diss.], N 753 und 791). Wird der Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durchführungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zum Vollzug der Massnahmen (Art. 64 Abs. 1 VUV). In dringenden Fällen ist die Verfügung ohne vorgängige Ermahnung zu erlassen (vgl. Art. 62 Abs. 2 VUV). Leistet der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, kann sein Betrieb nach Art. 66 Abs. 1 VUV i.V.m. Art. 92 Abs. 3 UVG in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). 4.1.3 Der EKAS-Leitfaden unterscheidet zwischen dem ordentlichen (vgl. Ziff. 4.2) und dem ausserordentlichen Durchführungsverfahren (vgl. Ziff. 5.2.1 f.). Letzteres hat Ausnahmecharakter und greift in jenen Fällen Platz, in denen ein sicherheitswidriger Zustand - wie vorliegend - nur vorübergehend und während verhältnismässig kurzer Zeit besteht (etwa bei Bau-, Installations- und Montagearbeiten). Gemäss Ziff. 5.3 des EKAS-Leitfadens spricht das Durchführungsorgan im ausserordentlichen Durchführungsverfahren im Normalfall dreimal eine Ermahnung aus und verfügt erst bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung. Mit der dritten Ermahnung wird dem Betrieb angedroht, dass bei einem weiteren Verstoss gegen Arbeitssicherheitsvorschriften eine Prämienerhöhung verfügt werde (EKAS-Leitfaden Ziff. 5.3.4). Dieses Vorgehen entspricht dem Normalfall. Je nach der Bedeutung des Verstosses kann und soll das Verfahren abgekürzt werden. Die Prämienerhöhung kann bereits nach der ersten Feststellung angeordnet werden, sofern dem Betrieb vorgängig das rechtliche Gehör gewährt worden ist. Andererseits sollen Feststellungen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, nicht berücksichtigt werden (EKAS-Leitfaden Ziff. 5.2.10). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV auch weitere Verordnungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehört namentlich die BauAV. 4.2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften des VUV und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. 4.2.3 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Mass-nahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen (Art. 6 Abs. 1 VUV). Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten (Art. 6 Abs. 3 VUV). 4.2.4 Nach Art. 4 BauAV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass vor Beginn der Bauarbeiten ein Konzept vorliegt, in dem die für seine Arbeiten auf der Baustelle erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen aufgezeigt werden. Das Konzept muss namentlich die Notfallorganisation regeln (Abs. 1). Es muss schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht erstellt werden (Abs. 2). 4.2.5 Bodenöffnungen, bei denen die Gefahr besteht, dass man hineinfällt oder hineintritt, sind mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen (Art. 25 BauAV). 4.2.6 Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3m überschritten, so ist ein Fassadengerüst zu erstellen. Der oberste Holm des Fassadengerüsts hat während der ganzen Dauer der Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80cm oder, wenn der Seitenschutz des Gerüstes näher als 60cm zur Absturzkante liegt, um mindestens 100cm zu überragen (Art. 26 Abs. 1 und 2 BauAV).
5. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. 5.1 Die Beschwerdeführerin hält insbesondere fest, dass sie alle Mitarbeitenden - eigene Angestellte wie auch Subunternehmer - ordnungsgemäss über den geplanten und gesicherten Bauablauf orientiert und unter Einhaltung der Vorschriften und Normen über ihren Bauauftrag informiert habe. Sie habe sämtliche Mitarbeiter, also auch solche von Subunternehmern, angewiesen, keine Hochbauarbeiten ohne Fassadengerüst (das heisst im Gefahrenbereich) zu erstellen. Die Mitarbeitenden hätten lediglich die Arbeiten im Gefahrenbereich einstellen müssen und durften mit Ausnahme der Hochbauarbeiten sämtliche Arbeiten auf der Baustelle ausführen. Für die Baumeisterarbeiten habe die Beschwerdeführerin die AE._______ AG als Subunternehmerin beigezogen. Die Vorinstanz stelle lediglich Mutmassungen betreffend Anwesenheit von Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin anlässlich der Baukontrolle vom 15. Juli 2022 an und liefere keine Beweise. Trotz mehrfacher Nachfrage seien keine Fotos ausgehändigt oder Namen der angeblich fehlbaren Personen mitgeteilt worden. Unbewiesen geblieben sei auch die Behauptung, wonach ein Kranführer auf der Baustelle kontrolliert worden sei, der temporär für die Beschwerdeführerin gearbeitet habe. Für das weisungswidrige Verhalten der Arbeitnehmer der Sub- und Nebenunternehmen könne die Beschwerdeführerin nicht verantwortlich gemacht werden. Im Fotodossier der Ermahnung Stufe 3 vom 20. Juli 2022 seien keine Personen ersichtlich, die Arbeiten ohne Fassadengerüst ausführten. 5.2 Die Vorinstanz hält dem insbesondere entgegen, dass - sollte die Beschwerdeführerin behaupten, anlässlich der Kontrolle vom 15. Juli 2022 hätten nur Mitarbeitende eines Subunternehmers Arbeiten ausgeführt - dies als reine Schutzbehauptung zu werten sei. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass mindestens ein anwesender Arbeiter ihr eigener Mitarbeiter gewesen sei. Temporäre Mitarbeitende seien Festangestellten gemäss Art. 10 VUV gleichgestellt. Zudem sei der Name des Subunternehmers trotz Nachfrage bis zum Beschwerdeverfahren nicht genannt worden. Statt sich mit allfälligen weiteren zuständigen Baubetrieben zwecks Behebung von Mängeln zu koordinieren und/oder ihre eigenen Arbeiten vorübergehend einzustellen, habe die Beschwerdeführerin ihre(n) Mitarbeitenden am 15. Juli 2022 auf der Baustelle mit einem nicht regelkonform erstellten Fassadengerüst und einer Absturzhöhe von 4m weiterarbeiten lassen. Auch wenn die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin keine Arbeiten ohne regelkonformes Fassadengerüst ausgeführt hätten - was jedoch ausdrücklich bestritten werde - sei zu beachten, dass das Durchführungsverfahren der Arbeitssicherheit bereits eine abstrakte Gefährdung sanktioniere. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zu keinem Zeitpunkt die Feststellungen der Vorinstanz anlässlich der Baustellenkontrolle vom 15. Juli 2022 inhaltlich bestritten hat und auch aus den Akten ergibt sich hierzu nichts anderes (vgl. unten E. 6.1 ff.). Diesbezüglich hat die Vorinstanz den Sachverhalt somit vollständig und richtig festgestellt. Des Weiteren ist festzuhalten, dass mit der Information und Anleitung über die bei den Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit die Pflicht der Beschwerdeführerin noch nicht getan ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 VUV). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Rolle als Arbeitgeberin darüber hinaus ebenfalls dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit auch einhalten (Art. 6 Abs. 3 VUV). Dass sie diese Kontrollaufgaben (insbesondere tägliche Sichtkontrolle nach Art. 61 Abs. 1 BauAV) wahrgenommen hätte, behauptet sie zu keinem Zeitpunkt. Aus der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2022 ist weiter ersichtlich, dass anlässlich der Baustellenkontrolle vom 15. Juli 2022 drei Baufacharbeiter vor Ort waren. Zwei davon waren gemäss den ersten Angaben der Beschwerdeführerin temporäre Arbeitnehmer. Ob einer davon der Kranführer war, den die Vorinstanz gemäss Vernehmlassung kontrolliert hatte, kann vorliegend offenbleiben. Nachdem die Beschwerdeführerin zugleich um Nennung der Personen gebeten hatte, die nach Ansicht der SUVA ohne Fassadengerüst weitergearbeitet haben sollen, und für diese mit fristloser Kündigung drohte, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei allen dreien um Baufacharbeiter der Beschwerdeführerin handelte: Eine (fristlose) Kündigung kann nur von der Arbeitgeberin in Bezug auf ihre Arbeitnehmende ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb Arbeitskräfte beschäftigt, die er von einem anderen Arbeitgeber ausleiht, hat hinsichtlich der Arbeitssicherheit gegenüber diesen die gleichen Pflichten wie gegenüber den eigenen Arbeitnehmern (Art. 10 VUV). Erst in der ergänzenden Einsprache vom 12. September 2022 behauptete die Beschwerdeführerin, dass neben «ihrem Mitarbeiter vor Ort», der wiederholt versichert habe, nicht auf der Decke gearbeitet zu haben, auch zwei Angestellte eines Subunternehmers zugegen gewesen seien. Dieser Sachverhalt muss sich aufgrund des Kontexts allerdings auf die Kontrolle 19. Juli 2022 beziehen, da die Decke zum Zeitpunkt der Kontrolle vom 15. Juli 2022 noch gar nicht bestanden hatte. Daher ist er vorliegend unbeachtlich. Selbst wenn Arbeitnehmende von Subunternehmern am 15. Juli 2022 auf der Baustelle gearbeitet hätten, bestünde für die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf jene die Pflicht, unter anderem Absturzsicherungen vorzunehmen (vgl. Art. 3 Abs. 6 BauAV). Überträgt der Arbeitgeber die Umsetzung des Werkvertrags einem anderen Arbeitgeber, so muss er sicherstellen, dass dieser die im Werkvertrag enthaltenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen umsetzt (Art. 3 Abs. 7 BauAV). 5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Aus diesem Grund erübrigen sich weitere Abklärungen zum Sachverhalt wie eine Parteibefragung von AA._______ oder Zeugenbefragungen von AB._______ sowie AC._______, die von der Beschwerdeführerin als Beweis offeriert wurden. Davon ist in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2; 136 I 229 E. 5.3). Zum Zeitpunkt der Kontrolle vom 15. Juli 2022 war die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin zuständig für die Baustelle in Z._______.
6. Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz zu Recht eine Ermahnung Stufe 3 ausgesprochen hat. Hierzu stellt sich zunächst die Frage, ob die festgestellten Verstösse von Arbeitssicherheitsvorschriften der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin zuzurechnen sind und grundsätzlich eine Ermahnung rechtfertigen. 6.1 Die Vorinstanz dokumentierte anlässlich der Baustellenkontrolle vom 15. Juli 2022 auf der Baustelle in Z._______ folgende Feststellungen: Die Hochbauarbeiten seien teilweise ohne Fassadengerüst erstellt worden, obwohl die Absturzhöhe mehr als 3m - vorliegend 4m - betragen habe (Art. 26 BauAV). Das vorhandene Fassadengerüst überrage die oberste Absturzkante bei einer Absturzhöhe von 4m nur ungenügend (Art. 26 BauAV; Feststellung 1). Die Bodenöffnungen seien nicht oder mangelhaft gegen Hineintreten gesichert (Art. 25 BauAV; Feststellung 2). Obwohl die Bauarbeiten bereits begonnen hätten, liege kein schriftliches Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept vor (Art. 4 BauAV; Feststellung 3). 6.2 In ihrer Replik bestreitet die Beschwerdeführerin, dass bei der Kontrolle vom 15. Juli 2022 Sicherheitsmängel und eine schwere Gefährdung der Arbeitnehmenden bestanden hätten. Zum einen seien keine Hochbauarbeiten ohne Fassadengerüst ausgeführt worden und zum anderen sei das Mauerwerk auf der südwestlichen Seite ebenfalls mit einem Gerüst erstellt worden. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine (abstrakte) Gefährdung der Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin bestanden, da keine Absturzmöglichkeit vorhanden gewesen sei. An den übrigen Fassaden seien die normgerechten Gerüstungen im Zeitpunkt der Baukontrolle vom 15. Juli 2022 vorhanden gewesen. Um Verzögerungen in der Bauausführung zu vermeiden und allfällige Bauverzögerungsschäden abzuwenden, sei der Vollzug der in der Ermahnung Stufe 3 verlangten Massnahmen innert angesetzter Frist bestätigt worden. Eine Anerkennung der Richtigkeit der darin behaupteten Verfehlungen sei darin nicht zu sehen. Im Bereich des Fassadengerüsts auf der südwestlichen Seite habe noch eine Garage erstellt werden müssen, die aber aus technischen Gründen und wegen des Bauablaufs erst nach der Fassade des Hauses erstellt werden konnte. Aus diesen Gründen habe das Fassadengerüst auf dieser Seite demontiert und anschliessend neu montiert werden müssen. Die Fensteröffnung sei über ein Meter und entspreche der fertigen Hausfassadenabmessung. Das Fassadengerüst sei im Zeitpunkt der Baukontrolle vom 15. Juli 2022 bis Oberkante gemauerte Fassade erstellt gewesen. Der Gerüstbauer sei für die weiteren Aufbauten aufgeboten gewesen, damit die Decke Obergeschoss geschalt werden konnte. Der Beweis für die Feststellung 1 sei gestützt auf die obigen Ausführungen nicht erbracht worden. Die ausgefüllten Formulare des Notfallkonzepts seien auf der Baustelle in der Polierbaracke vorgelegen. Fälschlicherweise sei ein unausgefülltes Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept für Baustellen eingereicht worden. Ein solches sei am 14. Februar 2022 erstellt worden. Die gerügten ungesicherten Bodenöffnungen lägen knapp einen halben Meter über dem Boden. Ein Hineinfallen oder Hineintreten in eine erhöhte Bodenöffnung liege derart ausserhalb des normalen Geschehens, dass damit nicht zu rechnen sei. Der Schacht sei abgedeckt gewesen. Die anderen beiden Schächte seien zwar nicht mit einer unverrückbaren Abdeckung versehen gewesen. Allerdings seien auch diese Schächte ca. 50cm über Boden und mit dem Fassadengerüst sowie dem rund 50cm darüber liegenden Gerüstlauf überdeckt. Dies sei mit dem nach Art. 25 BauAV verlangten Seitenschutz vergleichbar und diene als Abschrankung. Damit seien keine ungesicherten Bodenöffnungen vorhanden gewesen. 6.3 Die Vorinstanz wendet hiergegen im Wesentlichen ein, auf der fraglichen Baustelle habe die Absturzhöhe 4m bei der Kontrolle vom 15. Juli 2022 betragen (Feststellung 1) und die Beschwerdeführerin gehe fehl in der Annahme, dass ein Fassadengerüst an drei Seiten der Fassaden ausreichend sei. Dieses sei auf allen Seiten des Gebäudes notwendig und so, dass das Gerüst die höchste Absturzkante genügend überrage. Betreffend Feststellung 2 gebe die Beschwerdeführerin selber zu, dass mindestens ein Schacht nicht abgedeckt gewesen sei. Darauf sei deshalb nicht weiter einzugehen. Betreffend Feststellung 3 sei festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin eingereichte unausgefüllte Blankoformular den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Die Feststellungen 2 und 3 alleine seien jedoch für die Ermahnung nicht ausschlaggebend gewesen. Das ungesicherte Arbeiten in der Nähe von Absturzkanten gelte rein für sich betrachtet als unmittelbare, schwere Gefährdung von Leben und Gesundheit der Mitarbeitenden. Allein wegen der Feststellung 1 betreffend «Fassadengerüst» sei die SUVA verpflichtet gewesen, der Arbeitgeberin eine Ermahnung auszusprechen. Die Tatsache, dass das Gerüst mangelhaft gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht nie beziehungsweise im Grundsatz weder in ihrer Einsprache noch in ihrer Einspracheergänzung bestritten. Sie führe sogar selbst aus, dass das Fassadengerüst an drei Seiten der Fassaden erstellt und auf der Seite der noch zu bauenden Garage mittels Arbeitsgerüst erstellt und wieder demontiert worden sei. Auch stelle sie nicht in Abrede, dass das Gerüst lediglich bis zur Oberkante der gemauerten Fassade erstellt gewesen - also zu niedrig gewesen - sei. Zudem sei fraglich, ob ein Fassadengerüst auf der Seite des Gebäudes, wo das Gerüst bei der Kontrolle gefehlt hatte, überhaupt je bestanden hatte. Im Besuchsprotokoll vom 9. September 2022 werde in der Chronologie festgehalten, dass etwa Anfang Juli 2022 noch kein Fassadengerüst montiert gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Kontrolle vom 15. Juli 2022 habe noch keine Decke bestanden und mit den Schalungsarbeiten an der Decke sei noch nicht begonnen worden. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine Einwände gegen die Feststellungen erhoben hatte, die zur Ermahnung geführt hatten (vgl. Suva-act. 154 S. 3). Im Beschwerdeverfahren beschränken sich ihre Ausführungen ausschliesslich auf Rechtfertigungen, weshalb - trotz der Feststellungen der Vorinstanz - keine Sicherheitsmängel und keine Gefährdung der Arbeitnehmenden bestanden hätten. Auf dem Fotodossier ist klar erkennbar, dass im Zeitpunkt der Kontrolle vom 15. Juli 2022 das Fassadengerüst mindestens auf einer Seite komplett gefehlt hat und auf den drei anderen Seiten zu niedrig gewesen war. Die Erstellung eines Fassadengerüsts bis Oberkante der gemauerten Fassade ist bei einer Absturzkante von 4m ungenügend. Aus der Chronologie des Besuchsprotokolls ergibt sich, dass etwa Anfang Juli noch gar kein Fassadengerüst montiert war (Suva-act. 154 S. 2). Fest steht, dass auf der südwestlichen Seite ein solches zum Zeitpunkt der Baukontrolle vom 15. Juli 2022 ebenfalls nicht vorhanden war, obwohl die Mauer samt Fensteröffnung erstellt wurde (siehe Suva-act. 143 Abbildungen 3 und 4 des Fotodossiers). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist daher anzunehmen, dass auf der südwestlichen Seite auch während der beiden dazwischenliegenden Wochen kein Fassadengerüst bestanden hatte. Vorliegend wurden die Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin daher nicht nur abstrakt, sondern auch konkret gefährdet. Ein regelkonformes Fassadengerüst hätte erstellt werden müssen, um das Mauerwerk in dieser Höhe sicher erstellen zu können. Für die Maurerarbeiten wird üblicherweise auf der Innenseite ein Maurergerüst verwendet und der Maurer befindet sich nicht am Boden, sondern auf dem Gerüst. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Fensteröffnung habe der fertigen Hausfassadenabmessung entsprochen, ist zu entgegnen, dass die Fenster noch nicht montiert gewesen waren, so dass eine Absturzgefahr bestand. Die ungesicherten Fensteröffnungen hätten den Absturz eines auf dem Maurergerüst stehenden Maurers nicht verhindert. Auch konnte die Decke im 1. Obergeschoss ohne Fassadengerüst gar nicht erstellt werden, ohne dass die Sicherheit der Arbeitnehmenden gefährdet worden wäre. Hinsichtlich der Feststellung 2 geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin hervor, dass ein Schacht zwar mit einem Gewicht abgedeckt war - doch handelte es sich hierbei nicht um eine unverrückbare Abdeckung (vgl. Suva-act. 143 Abbildung 2, 146 S. 2 und BVGer-act. 16 S. 11). Zwei weitere Schächte waren nicht mit einer Abdeckung versehen, wovon zumindest ein provisorischer, abhanden gekommener Schachtdeckel nach der Ermahnung gemäss Angaben der Beschwerdeführerin umgehend ersetzt wurde (vgl. Suva-act. 143 Abbildung 6 des Fotodossiers, Suva-act. 146 S. 2 und BVGer-act. 16 S. 11). Bezüglich Feststellung 3 reichte die Beschwerdeführerin erst mit der Replik ein ausgefülltes Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept ein (vgl. BVGer-act. 16 Beilage 3). Daraus ist ersichtlich, dass die erforderlichen Massnahmen nicht kontrolliert wurden und die Unterschrift des Bauleiters fehlt. 6.5 Daher ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin gemäss Kontrolle vom 15. Juli 2022 auf der Baustelle Z._______ mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegen die im Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 aufgeführten Arbeitssicherheitsvorschriften - das heisst gegen Art. 82 UVG; Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 3 VUV; Art. 4, 25 und 26 BauAV - verstossen hat. Die Vorinstanz hat - insbesondere aufgrund der ungesicherten Arbeiten in der Nähe von Absturzkanten, die rein für sich betrachtet als unmittelbare, schwere Gefährdung von Leben und Gesundheit der Mitarbeitenden gelten (die Hochbauarbeiten wurden teilweise ohne Fassadengerüst erstellt und das vorhandene Fassadengerüst überragte die oberste Absturzkante nur ungenügend, obwohl die Absturzhöhe vier Meter betrug; Feststellung 1) - grundsätzlich zu Recht eine Ermahnung nach Art. 62 VUV ausgesprochen.
7. Es ist zu prüfen, ob die hier streitige Ermahnung Stufe 3 für die festgestellten Verstösse (vgl. dazu oben E. 6.4 f.) in korrekter Anwendung der massgeblichen Rechtsnormen sowie unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns - insbesondere des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes - verfügt wurde. 7.1 Hierzu hielt die Beschwerdeführerin insbesondere fest, der Ermahnung Stufe 3 vom 20. Juli 2022 seien keine relevanten Ermahnungen beziehungsweise keine erste und zweite Ermahnung vorausgegangen, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 bereits aus diesem Grund aufzuheben sei. Die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich, wenn sie im Besuchsprotokoll vom 9. September 2022 erwähne, anlässlich der Baustellenkontrollen vom 15. und 19. Juli 2022 habe der Betrieb jeweils ermahnt werden müssen und die zwei «Ermahnungsschreiben» hätten zur Ermahnung Stufe 3 vom 20. Juli 2022 geführt. Gleichzeitig werde in der Ermahnung Stufe 3 vom 20. Juli 2022 festgehalten, dass diese gestützt auf die Ermahnungen Stufe 3 vom 12. Juni 2017 und 11. März 2020 erfolgt sei. Dabei handle es sich um Ermahnungen Stufe 3 und nicht um eine erste und zweite Ermahnung. Es wäre unverhältnismässig, jeden einzelnen Verstoss mit einer Prämienerhöhung zu ahnden. 7.2 Die Vorinstanz begründet die Ermahnung Stufe 3 im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren bereits mehrmals - nach den Kontrollen vom 7. Juni 2017 in L._______ und vom 10. März 2020 in F._______ - ermahnt worden sei. In der Ermahnung Stufe 3 vom 20. Juli 2022 seien auch die (zeitlich gesehen) letzten beiden Verstösse gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften erwähnt worden. Die Vorinstanz habe dabei die Wirksamkeitsdauer einer Ermahnung berücksichtigt und aufgrund des Zeitablaufs seit der letzten Feststellung von Sicherheitsmängeln anlässlich der Kontrolle vom 10. März 2020 in F._______, das heisst rund 2 Jahre und 4 Monate vor der Kontrolle vom 15. Juli 2022 zu Gunsten der Beschwerdeführerin keine Ermahnung Stufe 4 respektive rechtliches Gehör, sondern wieder eine Ermahnung Stufe 3 ausgesprochen. So seien die letzten zwei Ermahnungen vom 12. Juni 2017 und 11. März 2020 korrekterweise jeweils wieder als Stufe 3 ausgesprochen worden, da der Zeitablauf zwischen den Kontrollen mehr als ein Jahr, jedoch nie mehr als drei Jahre betragen habe. Dieses Vorgehen stehe im Einklang mit dem EKAS-Leitfaden. Die Beschwerdeführerin gehe deshalb fehl in der Annahme, dass die beiden Ermahnungen der Stufe 3 nicht mehr berücksichtigt werden durften, respektive dass der Ermahnung Stufe 3 vom 20. Juli 2022 keine relevante erste und zweite Ermahnung vorausgegangen seien. Die Vorinstanz habe sich an das im EKAS-Leitfaden vorgesehene Stufenmodell gehalten. 7.3 7.3.1 Gemäss dem Wortlaut von Art. 92 Abs. 3 UVG würde die gesetzliche Grundlage bereits bei einem einzelnen Verstoss gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten eine (rückwirkende) Prämienerhöhung rechtfertigen. Gestützt darauf sieht auch Art. 66 Abs. 1 VUV vor, dass der Betrieb eines Arbeitgebers in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden kann (Prämienerhöhung), sofern ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge leistet oder auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwiderhandelt. Wie aus der Kann-Vorschrift hervorgeht, muss eine solche Sanktion verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stellt einen im gesamten Verwaltungsrecht sowohl bei der Rechtsetzung wie bei der Rechtsanwendung zu beachtenden Grundsatz dar. Er beansprucht insbesondere auch in der Sozialversicherung Geltung und setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 m.w.H.). Die Rechtsprechung erachtet die im EKAS-Leitfaden enthaltene Regel, wonach im Normalfall (sofern kein besonders gravierender Verstoss vorliegt oder die Verletzung von Vorschriften zu einem Unfall geführt hat) drei Ermahnungen ausgesprochen werden und bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung verfügt wird, als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2). Dies gilt insbesondere vor einer erstmaligen Sanktion (vgl. Urteile des BVGer C-2054/2022 vom 3. April 2023 E. 8.3, C-1545/2018 vom 1. Oktober 2020 E. 6.4.2 und C-3063/2020 vom 12. April 2022 E. 6.4.1.2). 7.3.2 Bei der Beschwerdeführerin hatte die Vorinstanz in der Vergangenheit - das heisst bei allen innert der letzten zehn Jahre verfügten Ermahnungen, die vorliegend berücksichtigt werden dürfen - bereits mehrmals die Absturzsicherung und weitere sicherheitswidrige Zustände gerügt. Aus der Replik vom 27. Juni 2023 geht hervor, dass die Vorinstanz bei der Betriebsgrösse der Beschwerdeführerin eine Abstufung bei der Verhältnismässigkeitsbeurteilung jeweils nach einem Jahr und ab drei Jahren vorsieht (vgl. BVGer-act. 20 S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin war vor zehn Jahren bereits auf Mahnstufe 3, als die Ermahnung vom 26. November 2013 erfolgte (die mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2013 unangefochten in Rechtskraft erwuchs): Die Vorinstanz rügte damals unter anderem den fehlenden Seitenschutz bei freien Deckenkanten bei möglicher Absturzhöhe von 5,5m (vgl. Suva-act. 47-52). Nach vier weiteren Bestätigungen sprach die Vorinstanz am 6. November 2015 erneut eine Ermahnung Stufe 3 aus, unter anderem da das Gerüst die Baute bei einer Absturzhöhe von über 9m nur ungenügend überragte (Suva-act. 68). Eine Systemkontrolle und sechs weitere Baustellenkontrollen führten lediglich zu Bestätigungen. Bei der Ermahnung Stufe 3 vom 12. Juni 2017, die mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2017 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wurde unter mehreren Feststellungen insbesondere die Verletzung der Schutzhelmtragepflicht durch einen Teil der Mitarbeitenden festgehalten (Suva-act. 87-94). Danach sprach die Vorinstanz acht Bestätigungen nach Baustellenkontrollen aus, bis am 11. März 2020 eine weitere Ermahnung Stufe 3 erfolgte - vor allem wegen fehlender Sicherheitsmassnahmen am Dachrand bei einer Absturzhöhe von etwa 4,5m sowie Verletzung der Schutzhelmtragepflicht durch alle Mitarbeitenden (Suva-act. 114). Zwischen dieser letzten Ermahnung Stufe 3 vom 11. März 2020 und der aktuell hängigen Angelegenheit gelangte die Vorinstanz nochmals mittels 12 Bestätigungen an die Beschwerdeführerin. Bei jeder der rechtskräftigen Ermahnungen der letzten zehn Jahre, wie auch bei der jetzigen, drohte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ohne vorherige Mitteilung weiterhin eine höhere Prämienstufe an, sollte sie sich innerhalb eines Jahres eine erneute Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuschulden kommen lassen. Zwischen den Ermahnungen vom 6. November 2015, 12. Juni 2017, 11. März 2020 und derjenigen vom 15. Juli 2022 liegen jeweils mehr als ein Jahr und weniger als drei Jahre. Nach dieser gesamthaften Betrachtung aller Massnahmen und Anordnungen seit 2012 ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihr Ermessen im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt ausgeübt hat. 7.3.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht eine Ermahnung Stufe 3 ausgesprochen hat.
8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 3'000.- festzulegen und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 133 V 450 E. 13 sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Della Batliner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: