Rentenanspruch
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 2 Die Verfügung vom 29. Juli 2014 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und anschliessend über den Leistungsanspruch materiell zu befinden.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen, ohne MWSt) zugesprochen.
E. 5 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Januar 2015 samt Kopie von IVSTA-act. 69)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Verfügung vom 29. Juli 2014 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und anschliessend über den Leistungsanspruch materiell zu befinden.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen, ohne MWSt) zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Januar 2015 samt Kopie von IVSTA-act. 69) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4837/2014 Urteil vom 12. Februar 2015 Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. Parteien A._______, Bosnien vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenversicherung, Nichteintreten der Vorinstanz auf neues Gesuch, Verfügung vom 29. Juli 2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 29. Juli 2014 (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: IVSTA-act.] 65) auf das zweite Rentengesuch von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) nicht eingetreten ist, weil sie nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, gegen diese Verfügung vom 29. Juli 2014 mit Eingabe vom 28. August 2014 (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2012 beantragte, dass sie im Wesentlichen vorbrachte, ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich ständig und es liege mindestens eine 70%-ige Erwerbsunfähigkeit für bisherige Tätigkeiten sowie für Arbeiten im Haushalt vor, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist, dass sich ihre Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid richtet und dass, obwohl sich die Anträge nur mit der materiellen Seite des Streitfalles befassen, darin praxisgemäss der Antrag auf Verpflichtung der Vorinstanz auf materielle Beurteilung in der Sache selbst als miteingeschlossen zu betrachten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die materiellen Anträge nicht eintreten kann, wenn ein Nichteintretensentscheid angefochten wird (Urteil des BVGer C-366/2012 vom 17 Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen), dass somit nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, die Stellungnahmen des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (im Folgenden: RAD) zu Handen der Vorinstanz seien angesichts der ausführlichen spezialärztlichen Dokumentation aus Bosnien, welche den verschlechterten Gesundheitszustand bestätigten, inakzeptabel, dass die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde drei ärztliche Berichte vom (...) 2014, vom (...) 2014 bzw. vom (...) 2014 beilegte (Beilagen zu BVGer-act. 1, Übersetzungen in BVGer-act. 3), dass Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH des RAD in seiner Stellungnahme vom 18. November 2014 (IVSTA-act. 69) ausführte, im Bericht vom (...) 2014 (Beilage zu BVGer-act. 1; Übersetzung in BVGer-act. 3) werde von "symptomes compatibles avec un syndrome frontal" gesprochen und das CT vom (...) 2014 (Beilage zu BVGer-act. 1; Übersetzung in BVGer-act. 3) habe eine "zone de malacie parenchymateuse fronto-basale droite" gezeigt, weshalb ein invalidisierendes Frontalhirnsyndrom nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb zur Präzisierung eine detaillierte neuropsychologische Untersuchung einzuholen sei, dass die IVSTA nach einer gewährten Fristverlängerung mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2015 (BVGer-act. 7) und unter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 18. November 2014 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, da sich aus den Berichten neue Sachverhaltselemente herauslesen liessen, die auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen liessen, dass eine Neuanmeldung zum Leistungs-, namentlich zum Rentenbezug materiell nur geprüft wird, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftig gewordenen Rentenverweigerung in einem für diesen Leistungsanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) und dass auf das Gesuch nicht eingetreten wird, wenn dies nicht gelingt, dass erst, wenn eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht worden ist, die Verwaltung die Pflicht hat, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; Urteil des BGer 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2), dass die Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV verhindern soll, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112) und die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegen steht, wie sich der seinerzeit beurteilte Sachverhalt in der Zwischenzeit nicht verändert hat, dass die Verwaltung bei der Beurteilung dieser Eintretensvoraussetzung über einen gewissen Spielraum verfügt, wobei sie namentlich zu berücksichtigen hat, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, wobei an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114, BGE 109 V 262 E. 3 S. 264; SVR 2007 IV Nr. 40 S. 135 E. 4.3 [I 489/05]; Urteil des BGer 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.1), dass mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden sind, weil die Tatsachenänderung nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt sein muss; es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen, dass es in erster Linie Sache der versicherten Person ist, substantielle Ansatzpunkte aufzuzeigen, die eine neue Prüfung des Leistungsanspruchs allenfalls rechtfertigen, wobei der versicherten Person nach der Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung dieser Beweismittel anzusetzen ist, wenn in einer Neuanmeldung bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, verwiesen wird, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69), dass es der Verwaltung unbenommen bleibt, entsprechende Erhebungen von sich aus selbst anzustellen oder bei der versicherten Person Belege nachzufordern, wenn die die Neuanmeldung begleitenden ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls begründen lässt; eine blosse Abklärung durch die Verwaltung, z.B. das Einholen eines einfachen Arztberichtes allein, bedeutet noch kein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung (Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1), dass eine Verpflichtung der IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben (analog zu BGE 130 V 64) indessen nur besteht, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise darauf entnommen werden können, dass möglicherweise eine mittels weiterer Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteile des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 und 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3), dass Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a) und die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst. b) ausdrücklich als Beschwerdegründe nennt, dass mit RAD-Arzt Dr. B._______ festzustellen ist, dass der neu eingereichte, medizinische Bericht vom (...) 2014 sowie der Bericht über das CT vom (...) 2014 (Beilagen zu BVGer-act. 1; Übersetzungen in BVGer-act. 3) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft machen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV erfüllt sind und die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin hätte eintreten und eine materielle Beurteilung hätte vornehmen müssen, dass mithin, soweit darauf einzutreten ist, die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2014 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, auf das Leistungsersuchen der Beschwerdeführerin einzutreten, den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und anschliessend in der Sache zu verfügen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 und 3 VwVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche durch lic. iur. Gojko Reljic vertreten wurde, zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. dazu auch BGE 137 V 57 E. 2.1 und das Urteil des BGer 9C_122/2010 vom 4. Mai 2010 E. 5), dass, mangels eingereichter Kostennote, die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs und des gebotenen und aktenkundigen Aufwands eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.- (vgl. Urteil des BVGer C-3800/2012 vom 27. Mai 2014) angemessen scheint (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE; inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer, vgl. dazu die Urteile des BVGer C-3800/2012 vom 27. Mai 2014, C-7742/2009 vom 9. August 2012 E. 7.2, C-6248/2011 vom 25. Juli 2012 E. 12.2.5 m.w.H. und C-6173/2009 vom 29. August 2011 m.H.), dass für das Urteilsdispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Verfügung vom 29. Juli 2014 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und anschliessend über den Leistungsanspruch materiell zu befinden.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen, ohne MWSt) zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Januar 2015 samt Kopie von IVSTA-act. 69)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: