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C-4785/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-23 · Deutsch CH

Krankheits- und Unfallbekämpfung | Marktüberwachung PrSG, Atemschutzmasken; Verfügung der SUVA vom 23. September 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-4785/2021

A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 2 8 . J u l i 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______ AG, vertreten durch Dr. iur. Markus Frick, Rechtsanwalt, und MLaw Celine Weber, Rechtsanwältin, Walder Wyss AG, Beschwerdeführerin, gegen SUVA, Vorinstanz. Gegenstand Marktüberwachung PrSG, Atemschutzmasken; Verfügung der SUVA vom 23. September 2021.

C-4785/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die SUVA mit Verfügung vom 23. September 2021 der A._______ AG das weitere Inverkehrbringen des Produktes Atemschutzmasken DEAR/FFP2 NR untersagte, solange dieses nicht den genannten Anforde- rungen gemäss Erwägungen entspreche (Verkaufsverbot) und ihr eine Ge- bühr von Fr. 1'600.- auferlegte (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [B-act.] 1 Beilage 1), dass die A._______ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) diese Verfü- gung mit Beschwerde vom 29. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsge- richt angefochten hat (vgl. B-act. 1), dass die Beschwerdeführerin unter anderem beantragte, es sei vorsorglich festzustellen, dass die Vorinstanz keinen Entzug der aufschiebenden Wir- kung verfügt habe und der Beschwerde entsprechend aufschiebende Wir- kung zukomme; es sei davon abzusehen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu entziehen und eventualiter sei diese wiederherzustellen, dass die Beschwerdeführerin am 11. November 2021 aufforderungsge- mäss einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- leistete (vgl. B-act. 4), dass die Vorinstanz auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwal- tungsgerichts hin am 24. November 2021 eine Stellungnahme zur Frage der aufschiebenden Wirkung einreichte und den Antrag stellte, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen (vgl. B-act. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. De- zember 2021 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und der Beschwerde vom 29. Oktober 2021 die aufschiebende Wirkung entzogen hat (vgl. B-act. 7), dass die Verfahrensparteien das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels am 8. Juli 2022 insbesondere darüber in- formiert haben, dass ernsthafte Vergleichsverhandlungen geführt würden (vgl. B-act. 18), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 26. Juli 2022 die Beschwerde vom 29. Oktober 2021 sowie den Antrag auf Parteikosten- entschädigung zurückgezogen und Antrag auf hälftige Teilung der Verfah- renskosten gestellt hat (vgl. B-act. 20),

C-4785/2021 Seite 3 dass die SUVA mit Eingabe vom 27. Juli 2022 ihr Einverständnis mit der Abschreibung des vorliegenden Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit erklärt und Antrag auf hälftige Teilung der Verfahrenskosten vor Bundes- verwaltungsgericht gestellt hat (vgl. B-act. 21), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- verwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass entsprechend die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten – insbeson- dere im Zusammenhang mit der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2021 – in der Höhe von Fr. 2’000.- antragsgemäss hälftig, das heisst im Betrag von Fr. 1’000.-, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, dass der SUVA als Vorinstanz gemäss Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsver- fahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass das Gericht bei gegenstandslos gewordenen Verfahren prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Par- teientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass aufgrund des Rückzugs des Antrags auf Parteientschädigung der Be- schwerdeführerin und der Tatsache, dass die SUVA als Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE), keine Par- teientschädigungen zugesprochen werden.

C-4785/2021 Seite 4 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.- werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Eid- genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und das SECO, Ressort Produktesicherheit.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

C-4785/2021 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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