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C-4785/2021

C-4785/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-28 · Deutsch CH

Krankheits- und Unfallbekämpfung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.

E. 2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.- werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 4 Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Eid- genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und das SECO, Ressort Produktesicherheit.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

C-4785/2021 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.- werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Eid- genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und das SECO, Ressort Produktesicherheit. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke C-4785/2021 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4785/2021 Abschreibungsentscheid vom 28. Juli 2022 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______ AG, vertreten durch Dr. iur. Markus Frick, Rechtsanwalt, und MLaw Celine Weber, Rechtsanwältin, Walder Wyss AG, Beschwerdeführerin, gegen SUVA, Vorinstanz. Gegenstand Marktüberwachung PrSG, Atemschutzmasken; Verfügung der SUVA vom 23. September 2021. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die SUVA mit Verfügung vom 23. September 2021 der A._______ AG das weitere Inverkehrbringen des Produktes Atemschutzmasken DEAR/FFP2 NR untersagte, solange dieses nicht den genannten Anforderungen gemäss Erwägungen entspreche (Verkaufsverbot) und ihr eine Gebühr von Fr. 1'600.- auferlegte (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [B-act.] 1 Beilage 1), dass die A._______ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (vgl. B-act. 1), dass die Beschwerdeführerin unter anderem beantragte, es sei vorsorglich festzustellen, dass die Vorinstanz keinen Entzug der aufschiebenden Wirkung verfügt habe und der Beschwerde entsprechend aufschiebende Wirkung zukomme; es sei davon abzusehen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu entziehen und eventualiter sei diese wiederherzustellen, dass die Beschwerdeführerin am 11. November 2021 aufforderungsgemäss einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- leistete (vgl. B-act. 4), dass die Vorinstanz auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin am 24. November 2021 eine Stellungnahme zur Frage der aufschiebenden Wirkung einreichte und den Antrag stellte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen (vgl. B-act. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2021 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und der Beschwerde vom 29. Oktober 2021 die aufschiebende Wirkung entzogen hat (vgl. B-act. 7), dass die Verfahrensparteien das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels am 8. Juli 2022 insbesondere darüber informiert haben, dass ernsthafte Vergleichsverhandlungen geführt würden (vgl. B-act. 18), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 26. Juli 2022 die Beschwerde vom 29. Oktober 2021 sowie den Antrag auf Parteikostenentschädigung zurückgezogen und Antrag auf hälftige Teilung der Verfahrenskosten gestellt hat (vgl. B-act. 20), dass die SUVA mit Eingabe vom 27. Juli 2022 ihr Einverständnis mit der Abschreibung des vorliegenden Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit erklärt und Antrag auf hälftige Teilung der Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht gestellt hat (vgl. B-act. 21), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass entsprechend die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten - insbesondere im Zusammenhang mit der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2021 - in der Höhe von Fr. 2'000.- antragsgemäss hälftig, das heisst im Betrag von Fr. 1'000.-, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, dass der SUVA als Vorinstanz gemäss Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass das Gericht bei gegenstandslos gewordenen Verfahren prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass aufgrund des Rückzugs des Antrags auf Parteientschädigung der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass die SUVA als Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE), keine Parteientschädigungen zugesprochen werden. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und das SECO, Ressort Produktesicherheit. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: