Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 22. Juli 2015 wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. März 2015 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- ausgerichtet.
E. 4 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 5 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]
- Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 22. Juli 2015 wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. März 2015 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- ausgerichtet.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] - Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4704/2015 Urteil vom 8. September 2016 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, (Pakistan), vertreten durch lic. iur. Richard Nägeli, VOGELNÄGELI Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV Hinterlassenenrente; Einspracheentscheid der SAK vom 19. März 2015. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Akten entnommen, dass A._______, geboren am (...) 1962 (nachfolgend Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin) mit Anmeldung vom 22. September 2014 an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) um Ausrichtung einer Witwenrente und von Waisenrenten für ihre drei Kinder C._______ (geb. 1990), D._______ (geb. 1994) und E.________ (geb. 1998) ersuchte (Vorakten der SAK [SAK] 1 f.), dass die SAK das Gesuch mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 unter Hinweis auf Art. 24a AHVG (SR 831.10) abwies (SAK 10), dass die Vorinstanz die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 12. Januar 2015 (SAK 11) mit Einspracheentscheid vom 19. März 2015 abwies mit der Begründung, gemäss den vorhandenen Akten sei die Gesuchstellerin (gestützt auf eine Todesurkunde und weitere Urkunden) im Schweizerischen Zivilstandsregister als am 1. Juni 1991 gestorben eingetragen, ihr Ehemann habe deshalb (am 2. Juni 1993) in der Schweiz eine weitere Ehe (mit F._______) schliessen können, das schweizerische Zivilstandsregister sei ein öffentliches Register und erbringe für die von ihm bezeugten Tatsachen vollen Beweis, eine Berichtigung dieses Registers müsste im dafür vorgesehenen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erfolgen, was allerdings allfällige strafrechtliche Schritte durch die SAK nach sich ziehe, und die bestrittene Verfügung entspreche den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb die Einsprache abgewiesen werde (SAK 19), dass A.________ mit Beschwerde vom 22. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und um Zusprache einer Hinterlassenen-/Witwenrente ersuchte mit der Begründung, sie sei nicht verstorben, sei seit 1989 mit B.________ verheiratet gewesen, habe mit ihm in derselben Wohnung gelebt, habe mit den (gemeinsamen) Kindern gewohnt, bis er im Jahre 2014 - nach der Rückkehr aus Pakistan (wo er an den Verlobungsfeierlichkeiten seiner Tochter teilgenommen habe) nach Y._______ - plötzlich verstorben sei (Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung von Rechtsanwalt Richard Nägeli als Rechtsbeistand ersuchte, dass sie mit nochmaliger Eingabe der Beschwerde am 25. August 2015 (Datum des Eingangs beim Bundesverwaltungsgericht; B-act 5) unter anderem drei Familienbilder im Original (Beilage 4), ein Character Certificate des Polizeioffiziers von X.________ vom 14. Februar 2014 in Kopie (Beilage 5), ein Family Registration Certificate vom 11. Juni 2014 in Kopie (Beilage 6), eine "Suit for Declaration (Warasatnama)" d.h. einen Auszug aus der Bestätigung der gesetzlichen Erben des Zivilrichters in X.________ vom 21. Juni 2014, in Kopie (Beilage 7), eine Bescheinigung der gerichtlichen Ausrufung der Erben und Erbenbescheinigung durch den Zivilrichter 3. Klasse von X.________ vom 22. Juli 2014 in Kopie (Beilage 8) und ein gleichentags erstelltes Gebührenblatt des Gerichts in Kopie (Beilage 9) einreichte, dass die SAK mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragte mit der Begründung, laut Zivilstandseintragung in Pakistan vom 7. April 1993 sei die Beschwerdeführerin am 1. Juni 1991 infolge Fiebers verstorben und habe sich B._______ zwei Monate nach der Registereintragung am 2. Juni 1993 in der Schweiz erneut verheiratet, weshalb die gesetzliche Voraussetzung der Heirat während mindestens fünf Jahren nicht erfüllt sei (B-act. 10), dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 24. März 2016 an den bisherigen Anträgen festhielt und auf das bisher Ausgeführte verwies (B-act. 14), dass die Vorinstanz mit Duplik vom 22. April 2016 die Aussagen in der Replik vollumfänglich bestritt und an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (B-act. 16), dass die Beschwerdeführerin mit Triplik vom 2. Juni 2016 an ihren bisherigen Anträgen festhielt, auf das bisher Ausgeführte verwies und betonte, die Beschwerdeführerin sei nicht für die Verfehlungen ihres Ehemannes zu bestrafen, der heutige Bestand der Ehe sei durch ein offizielles Family Registration Certificate vom 11. Juni 2014 ausgewiesen, die von der Vorinstanz geäusserten Verdächtigungen seien unbewiesene Spekulationen und die angedrohten Strafmassnahmen lägen nicht in der Kompetenz der Verwaltungsbehörde (B-act. 18), dass das Bundesverwaltungsgericht am 28. Juli 2016 das mit Eingabe vom 18. Juli 2016 verspätet gestellte Gesuch der SAK um Fristerstreckung zur Einreichung einer Quadruplik abwies und die Vorinstanz darauf hinwies, dass eine allfällige Stellungnahme nur unter der in Art. 32 Abs. 2 VwVG genannten Voraussetzung berücksichtigt werden könne (B-act. 20 f.), dass die SAK in der Folge keine Stellungnahme einreichte. Das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass laut Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Vorinstanz (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann (vgl. nochmalige Eröffnung des Einspracheentscheides per Einschreiben mit Rückschein am 25. Juni 2016 [SAK 23]; Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass unter den Parteien umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hinterlassenenrente hat, dass die Schweiz mit Pakistan kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, weshalb das vorliegende Rechtsverhältnis ausschliesslich nach schweizerischem Recht zu beurteilen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1108/2011 vom 13. Februar 2012 E. 3.1, C-1396/2009 vom 17. August 2009 E. 2.1), dass die Bestimmungen des AHVG zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (Tod des Ehemannes im Mai 2014) zu berücksichtigen sind (AHVG in seiner Fassung gültig seit dem 1. Januar 2013), dass eine Frau, welche - wie die Beschwerdeführerin - ihren Wohnsitz in Pakistan hat und deren bei der AHV obligatorisch versichert gewesener Schweizer Ehegatte (vgl. SAK 2) gestorben ist, Anspruch auf eine Witwenrente hat, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat (vgl. Art. 23 Abs. 1 und 3 AHVG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 AHVG), dass der Anspruch mit der Wiederverheiratung erlischt (Art. 23 Abs. 4 AHVG) und mit der Scheidung oder Ungültigerklärung der neuen Ehe auflebt (Art. 23 Abs. 5 AHVG), dass gemäss Art. 24a AHVG eine geschiedene Frau einer verwitweten insbesondere dann gleichgestellt ist, wenn sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (Abs. 1 Bst. a und Abs. 2), wenn die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte (Abs. 1 Bst. b), wenn das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat (Abs. 1 Bst. c), und dass - falls nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt ist - ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur besteht, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat (Abs. 2), dass die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid vom 19. März 2015 geltend macht, gemäss Affidavit vom 4. April 1993 (SAK 14 S. 3, 15 S. 3, 17 S. 4, 18 S. 4) sei A._______ am 1. Juni 1991 verstorben, weshalb (singemäss) kein Anspruch auf Ausrichtung einer Hinterlassenenrente bestehen könne (SAK 19 S. 1, 28 S. 12, B-act. 2 Beilage; B-act. 5 Beilage 2), dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren daran festhält, dass es sich beim Affidavit um eine Fälschung handle, sie am 16. März 1989 B.________ geheiratet habe, mit ihm drei gemeinsame Kinder gezeugt und mit diesen in der gleichen Wohnung in Pakistan gelebt habe, sie mit ihm ununterbrochen bis zu seinem Tode am 4. Mai 2014 verheiratet gewesen sei und ihre andauernde Ehe unter anderem durch das Family Registration Certificate vom 22. Mai 2014, beglaubigt am 11. Juni 2014 vom Ministry of Foreign Affairs, W._______, belegt werde (B-act. 1, 5 [inkl. Beilage 6], 14, 18), dass sich in den Vorakten sowohl ein Affidavit des Vaters von B._______ vom 4. April 1993 (in Kopie), in welcher eidesstattlich der Tod von A.________ am 1. Juni 1991 erklärt wird (SAK 15 S. 3), als auch ein beglaubigter Auszug aus dem Todesregister von X.________ von April 1993, in welchem bestätigt wird, dass "A._______", 30 Jahre alt, am 1. Juni 1991 an der (...) Road Nr. (...) in V._________ an Fieber gestorben sei (SAK 15 S. 2), befinden, diese Dokumente aber nur in Kopie vorliegen, dass die Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht das bereits aktenkundige Family Registration Certificate vom 22. Mai 2014 (beglaubigt am 11. Juni 2014), den Auszug aus der Bestätigung der gesetzlichen Erben des Zivilrichters in X._______ vom 21. Juni 2014, die Bescheinigung der gerichtlichen Ausrufung der Erben und Erbenbescheinigung durch den Zivilrichter 3. Klasse von X.________ vom 22. Juli 2014 und ein gleichentags erstelltes Gebührenblatt des Gerichts ins Recht legte, diese Beweismittel jedoch ohne Ausnahme (nur) in Form einer Kopie vorliegen (B-act. 5 Beilagen 6-9), dass Kopien praxisgemäss nur eingeschränkten Beweis für die Echtheit von Dokumenten liefern können (vgl. bspw. Urteil D-6426/2007 vom 2. Oktober 2007 S. 8), dass in der Schweiz eine gleichzeitig geführte Ehe mit zwei Frauen (Bigamie) unzulässig ist (Art. 96 ZGB), die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, dass das Zivilstandsregister als öffentliches Register, vorbehältlich des Nachweises des Falscheintrags, vollen Beweis erbringt (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 39 ZGB, Art. 6a der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2]), gemäss den Akten das Zivilstandsregisteramt U._______ den Ehemann von A.________ als am 1. Juni 1991 verwitwet führt, das Zivilstandsamt Y.________ seinerseits den Ehemann als seit 1. Juni 1991 verwitwet (Tod von A.________ infolge Fiebers) und vom 2. Juni 1993 bis 28. Oktober 1997 mit F.________ verheiratet registriert hat (SAK 13, 16 S. 2), den Vorakten das Urteil vom 28. Oktober 1997 der Scheidung von B.________ von F.________ zu entnehmen ist (SAK 7), noch am 21. April 1999 die zweite Ehefrau in der Meldebestätigung für Niedergelassene als (...). B.__________ geborene F._________ registriert wurde (SAK 7 S. 4) und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons T.________ in ihrer "Zusammenstellung der Einkommen" vom 16. April 2007 für das Einkommenssplitting die Einträge "Heirat 2.6.93" und "Scheidung 28.10.97" vermerkte (SAK 8 S. 5), dass festzuhalten ist, dass sowohl die im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel nur als Kopien vorliegen und die Beschwerdeführerin selber geltend macht, das Affidavit vom 4. April 1993 sei eine Fälschung, womit sie auch die Beweiskraft des oben erwähnten Todesregisterauszugs vom 7. April 1993 bestreitet, dass die Akten bei dieser Sachlage weder eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsgenügliche Feststellung der Identität der Beschwerdeführerin, noch eine Übereinstimmung der Beschwerdeführerin mit der Person von A.________ und damit einer Bestätigung, dass diese trotz Todesbescheinigung per 1. Juni 1991 nach wie vor lebe und mit B._________ seit 1989 verheiratet gewesen, drei gemeinsame Kinder gehabt habe und heute mit den Kindern C._________, D._________ und E.________ eine Erbenstellung einnehme, zulassen, dass es vorliegend nicht angehen kann, vorfrageweise im AHV-Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht, in welchem der geltend gemachte Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der Beschwerdeführerin zu prüfen ist, über die Echtheit von für bestehende Eintragungen im Schweizerischen Zivilstandsregister relevante ausländische öffentliche Urkunden zu befinden und damit den Ausgang eines durch die Beschwerdeführerin anzustrengenden Änderungsverfahrens des Zivilstandsregisters zu präjudizieren, das wohl unter Beachtung der Weisung des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen (EAZW) über "Rechtsmissbräuchliche Eheschliessungen und Partnerschaften" vom 5. Dezember 2007 (Nr. 10.07.12.01; https://www.bj.admin.ch/content/dam/data/bj/gesellschaft/zivilstand/weisungen/weisungen-07/10-07-12-01-d.pdf; besucht am 28. Juli 2016) durchzuführen sein wird, dass dies umso mehr gilt, als im Änderungsverfahren sowohl über die Rechtmässigkeit der Eheschliessung von B.________ mit F._________ am 2. Juni 1993 als auch (damit verbunden) über die Zulässigkeit der Eintragung der zuvor in Pakistan geschlossenen und angeblich nicht geschiedenen Ehe mit A._________ im Schweizerischen Zivilstandsregister und im Weiteren darüber zu befinden sein wird, ob es sich bei der Beschwerdeführerin und der ersten Ehefrau von B.________ um dieselbe Person handelt und ob einer Eintragung der Ehe der (per Affidavit bestätigte) Tod der ersten Ehefrau am 1. Juni 1991 entgegensteht, zu entscheiden ist und ein vorfrageweise getroffener Entscheid auch Auswirkungen auf allfällige Rentenansprüche der zweiten Ehefrau haben könnte, dass damit nicht "das Gericht aufgrund der im Recht liegenden Akten ohne Weiteres rechtsgenüglich feststellen (kann), dass die Ehe rechtsgültig bestand und der Beschwerdeführerin wegen Erfüllens der Voraussetzungen im Sinne von Art. 23 AHVG grundsätzlich ein Anspruch auf eine Witwenrente zusteht" (B-act. 14 S. 3), dass auch nicht zu erkennen ist, inwiefern eine vorgängige zivilstandsrechtliche Berichtigung zu einer derartigen Verteuerung und Verzögerung des Verfahrens führen würde, dass es der Beschwerdeführerin faktisch verunmöglicht würde, ihren (AHV-) Rechtsanspruch aus Eheschliessung mit B.__________ durchsetzen zu können (B-act. 14 S. 4), dass deshalb die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessendem neuem Entscheid über den Anspruch auf Hinterlassenenrente(n) zurückzuweisen ist, dass dabei die Vorinstanz zu prüfen haben wird, ob sich aufgrund der vorliegend unklaren Aktenlage hinsichtlich der Identität und des zivilrechtlichen Status der Beschwerdeführerin eine Sistierung des Verfahrens aufdrängt, bis die zuständige Zivilstandsbehörde, unter Vornahme weiterer Abklärungen via das Eidgenössische Amt für Zivilstandswesen (vgl. Art. 84 Abs. 4 ZStV), über den zivilrechtlichen Status der Beschwerdeführerin befunden haben wird, dass einer solchen Sistierung auch nicht das in Art. 61 Bst. a ATSG verankerte Beschleunigungsgebot entgegensteht, zumal mit weiteren Abklärungen in verschiedener Hinsicht (s. oben) Klarheit geschaffen und von einer daran anschliessenden zügigen Bereinigung der streitigen Fragen ausgegangen werden kann (vgl. noch zur altrechtlichen Bestimmung in aArt. 85 Abs. 1 lit. a AHVG: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 421/99 vom 3. September 2001 E. 2a), dass die Beschwerde somit insofern gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. März 2015 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid zurückzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage nicht weiter über den Vorwurf der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe strafrechtlich relevante Tatbestände verletzt beziehungsweise die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz argumentiere in ehrenrühriger Weise und verletzte ihrerseits strafrechtliche Normen, sowie ihre weitere Rüge, die Falschdeklaration des Todes tangiere nicht den Bestand der Ehe mit der Beschwerdeführerin, sondern den die Ehebande aufhebenden Tod der (ersten) Ehefrau, zu entscheiden ist, dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen und Neubeurteilung praxisgemäss als Obsiegen gilt (BGE 132 V 215 E. 6.2 m.w.H.) und der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Obsiegens eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, die vorliegend auf Fr. 1'600.- inkl. Auslagen und exkl. Mehrwertsteuer, welche vorliegend nicht geschuldet ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG]), festzusetzen ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des VGKE e contrario), dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass sich bei diesem Ausgang des Verfahrens der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos erweist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 22. Juli 2015 wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. März 2015 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- ausgerichtet.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]
- Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: