opencaselaw.ch

D-6426/2007

D-6426/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-10-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (Ref.-Nr. N [...]) - das F._______ des Kantons G._______ ad (...) (Beilage: Identitätskarte) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6426/2007 law/mam {T 0/2} Urteil vom 2. Oktober 2007 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Martin Maeder. Parteien A._______, geboren (...), Jemen, (...), vertreten durch Frau lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 13. September 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 14. Juli 2007 sein Heimatland über den Flughafen von B._______ verliess, nach der Landung in Amman/Jordanien wenige Stunden im Transit des dortigen Flughafen verbrachte und danach mit einer anderen Maschine nach Zürich weiterflog, dass er am 16. Juli 2007 im Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch stellte, dass ihm das BFM gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass er dort zunächst am 18. Juli 2007 durch die Flughafenpolizei zur Person und zum Reiseweg und sodann am 20. Juli 2007 durch das BFM im Hinblick auf die Prüfung der Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung zu den Asylgründen befragt wurde, dass er anlässlich der Befragung vom 18. Juli 2007 drei militärische Ausweise in der Form von Faxkopien zu den Akten reichte, dass ihm am 23. Juli 2007 vom BFM die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, dass er am 25. Juli 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in C._______ erschien und dort mit einem Informationsblatt, dessen Inhalt er mit seiner Unterschrift verstanden zu haben bestätigte, zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass das BFM am 30. Juli 2007 im EVZ C._______ eine kurze Befragung mit dem Beschwerdeführer durchführte, wobei es sich in Bezug auf den Reiseweg und die Gesuchsgründe mit Verweisen auf die Protokolle der im Flughafen vorgenommenen Befragungen begnügte, dass das BFM sodann am 5. September 2007 die Anhörung zu den Asylgründen durchführte, anlässlich welcher der Beschwerdeführer einen Militärausweis in der Erscheinungsform eines Originaldokuments einreichte, dass der Beschwerdeführer in den verschiedenen Befragungen übereinstimmend die rubrizierten Angaben zu seiner Person machte und ergänzend anführte, er sei muslimischen Glaubens, stamme ursprünglich aus der Ortschaft D._______ in der Provinz E._______ ([alternative Schreibweise für die betreffende Provinz], ehemaliges Südjemen) und habe seit dem Jahre 2002 in B._______ (gleichnamige Provinz, ehemaliges Südjemen) gelebt, dass er auf die Frage nach dem Besitz von Ausweispapieren erklärte, er habe niemals einen Reisepass ausgestellt bekommen und seine im Jahre 2003 erhaltene Identitätskarte bei sich zu Hause in B._______ zurückgelassen, dass er als Begründung für sein Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte, er habe Anfang des Jahres 2002 seine Anstellung als Berufsoffizier bei der jemenitischen Armee wiederwillig aufgegeben und danach wie zahlreiche andere ehemalige Militärkader keine Rente erhalten, dass er ergänzend vorbrachte, als Folge des innerjemenitischen Bürgerkriegs von 1994, welcher mit der Besetzung des Südens durch den konservativen Norden geendet habe, seien die Armeeoffiziere aus dem Süden gegenüber denjenigen aus dem Norden benachteiligt worden, dass er persönlich zwar seinen Posten pro forma habe behalten können, jedoch keinen richtigen Lohn ausbezahlt bekommen habe und auch in seinen Rechten beschnitten worden sei, dass sich seine Probleme ab dem Jahre 2000 zugespitzt hätten, als er an seinem Arbeitsplatz zunehmend schikaniert oder grundlos von der Polizei vorgeladen worden sei, bis er sich schliesslich als Fremder im eigenen Land gefühlt habe, dass er als hoher Offizier weniger verdient habe als hierarchisch einen Grad unter ihm rangierte Kollegen aus dem Norden, keine Rechte gehabt habe und dauernd gemobbt worden sei, dass die Situation Anfang des Jahres 2002 für ihn unerträglich geworden sei, weshalb er seinen Posten bei der jemenitischen Fliegerabwehr von sich aus verlassen habe, dass er danach in Ermangelung einer Rente von den Zuschüssen seines Vaters und seinen Einkünften als Taxifahrer habe leben müssen, dass er im Jahre 2006 einer Organisation beigetreten sei, die sich für die Rechte der ehemaligen Offiziere aus dem Süden eingesetzt habe, dass er im Anschluss an die von dieser Organisation abgehaltenen Demonstrationen jeweils von der Polizei verhört worden sei, dass die Organisation für den 7. Juli 2007 aus Anlass des 13. Jahrestages der Besetzung des Südens durch den Norden eine Massendemonstration geplant habe, dass er am Morgen vor dieser Demonstration zusammen mit etwa 150 anderen Personen für die Dauer von zwei Stunden festgehalten worden sei, dass ihm dabei nichts angetan worden sei und er danach an der Kundgebung habe teilnehmen können, dass er in der verbleibenden Woche bis zur Ausreise nur noch für kurze Zeit in der Nacht nach Hause zurückgekehrt sei, weil ihm seine Angehörigen von zwei Erkundigungsbesuchen der Behörden berichtet hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 13. September 2007 - eröffnet am 17. September 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2007 (Poststempel) durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und darin zur Hauptsache beantragen liess, es sei der Entscheid des BFM vom 13. September 2007 aufzuheben und die Sache zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er im Eventualpunkt darum ersuchen liess, die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er daneben in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass er zusammen mit der Beschwerdeschrift seine Identitätskarte im Original sowie einen Internetausdruck vom 19. September 2007 einreichen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG der Gesetzgeber indes ein Verfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D 688/2007 vom 11. Juli 2007 insb. E. 5.6.5), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 18. Juli 2007 im Flughafen Zürich-Kloten lediglich Faxkopien mit Abbildungen von drei militärischen Ausweisen abgab und es unterliess, in den 48 Stunden nach der Unterzeichnung des Informationsblattes mit der expliziten Aufforderung zur Papierabgabe am 25. Juli 2007 im EVZ Kreuzlingen zusätzliche Dokumente nachzureichen, dass die auf den eingereichten Faxkopien abgebildeten militärischen Ausweise keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellen, weil sie eine einwandfreie Feststellung der Identität (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D 2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6) schon wegen der Möglichkeiten der Manipulation, die der technische Vorgang des Kopierens beziehungsweise der Faxübermittlung mit sich bringt, nicht erlauben, dass die Verfälschung des zugrunde liegenden Originals bei Fotokopien und Faxkopien leicht zu bewerkstelligen ist, dass sich Kopien aus Heimatländern von Asylsuchenden - wenn überhaupt - nur mit beträchtlichem Aufwand auf ihre Authentizität hin überprüfen lassen, weshalb ihnen in aller Regel nicht dieselbe Beweiskraft zuzubilligen ist wie Originalurkunden, wodurch sich das Asylverfahren etwa vom gewöhnlichen Geschäftsverkehr in der Schweiz wesentlich unterscheidet, dass demnach der im Vordergrund stehenden Forderung nach grösstmöglicher Fälschungssicherheit (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D 2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4.5) im Falle der am 18. Juli 2007 als Faxkopien eingereichten militärischen Ausweise klarerweise nicht Genüge getan ist, dass sich im Übrigen keiner der drei abgebildeten Ausweise mit dem in der Anhörung vom 5. September 2007 eingereichten Originalausweis deckt, dass die Frist von 48 Stunden allein bezweckt, den asylsuchenden Personen die Abgabe jener Dokumente ohne Nachteile zu ermöglichen, auf die sie in der Schweiz Zugriff haben (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D 2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 7.1), dass Asylsuchende im Rahmen der sie treffenden Mitwirkungspflicht ihre Reisepapiere und Identitätsausweise bereits in der Empfangsstelle abzugeben haben (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die nur auf den ersten Blick unrealistisch kurze Frist von 48 Stunden eben dieser Verpflichtung Nachdruck verleihen und jene Personenkategorie, welche in ihrem Zugriffsbereich befindliche Papiere bewusst zurückbehält, erfassen will (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), dass der am 5. September 2007 abgebene Militärausweis und die erst im Beschwerdeverfahren präsentierte Identitätskarte insofern als verspätet eingereicht zu betrachten sind, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D 688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag, dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, E. I.1. S. 3 f.) verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass der Beschwerdeführer auf Fragen nach dem genauen Prozedere beim Durchlaufen der Passkontrollen auf den Flughäfen und beim Besteigen und Verlassen der Flugzeuge ausweichend reagierte und sich insbesondere nicht festlegen mochte, woraus im Einzelnen die von ihm immer wieder angesprochene Hilfestellung durch den Schlepper bestand (vgl. insbesondere A38/18, S. 5 ff., F 41-106), dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den auf der Reise in die Schweiz durchlaufenen Kontrollen und vorgezeigten Dokumenten fadenscheinig anmuten und offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen, dass mit ausreichender Sicherheit darauf abgestellt werden darf, das Schuldigbleiben von Papieren sei nicht auf zwingende äussere Umstände wie etwa die Unmöglichkeit einer Behändigung in der Ausnahmesituation der Flucht zurückzuführen, sondern entspreche vielmehr einem vom Beschwerdeführer gewählten Vorgehen, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich sodann in seinem Fall die Aktenlage nach der Anhörung vom 5. September 2007 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, E. I.2. S. 4 f.) zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die geltend gemachten Benachteiligungen wegen der südjemenitischen Herkunft bei der Ausübung des Berufs als Offizier der jemenitischen Armee ab dem Jahre 1994 offensichtlich keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen, weil sie einerseits klarerweise nicht zu einer Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit geführt und andererseits bei objektiver Betrachtung auch nicht die Schwere und Nachhaltigkeit erreicht haben, um einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken, dass das zusätzlich geltend gemachte Engagement im Rahmen einer Organisation zur Wahrung der Rechte ehemaliger Berufsoffiziere und eine daraus resultierende Verfolgung des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden können, dass die vom BFM aufgelisteten Beispiele für die Widersprüchlichkeit und die fehlende Substanz in den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers bei einer Überprüfung der massgeblichen Stellen in den Protokollen bestätigt werden und ausnahmslos als klare Anzeichen für tatsachenwidrige Angaben zu werten sind, dass in den Protokollen als Muster zu erkennen ist, wie der Beschwerdeführer in Verlegenheit geriet, sobald es galt, seine eigene Rolle im Laufe der behaupteten Demonstrationsteilnahmen, polizeilichen Mitnahmen und insbesondere der Vorfälle am 7. Juli 2007 gemäss seinen eigenen Sinneseindrücken zu beschreiben, dass seine Angaben jeweils auffallend knapp, unspezifisch und konturenlos ausfielen, als er aufgefordert war zu erzählen, was ihm konkret an Nachteiligem widerfahren ist (vgl. insbesondere A38/18, S. 10 f., F 119-128, sowie S. 13 ff., F 166 ff.), dass schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln kein entscheidender Beweiswert zu bescheinigen ist, dass dies namentlich für das Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden der Organisation vom 27. August 2007 gilt, aus dem in keiner Weise hervor geht, dass der Erstellung des Schreibens eine unabhängige Verifizierung vorausgegangen wäre und seitens des Verfassers eine Verpflichtung auf die objektive Wahrheit greifen würde (vgl. dazu A38/18, S. 15, F 196), dass die Einwände in der Beschwerde die betreffenden Vorbingen nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen lassen, dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 5. September 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich waren, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D 688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.6), dass der mit der Beschwerde eingereichte Internetauszug, der einen vom Beschwerdeführer mitunterzeichneten "Protestbrief" enthalten soll, nicht geeignet ist, nachträglich zu einer anderen Einschätzung in Bezug auf das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft zu führen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Jemen kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen), dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Jemen herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss eigenen Angaben in der Zeit vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt als Taxifahrer bestritten hat, weshalb davon auszugehen ist, er bringe alle Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden, dass er sich im Bedarfsfall an seine Verwandten wie namentlich seinen Vater wenden kann, der ihm in der Vergangenheit bereits finanzielle Unterstützung hat zukommen lassen, dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Jemen schliesslich auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer freiwilligen Rückkehr oder einer zwangsweisen Ausschaffung entgegenstehen könnten, zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht, weshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG), dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass sich mit der nachfolgenden Auferlegung und Bezifferung der Verfahrenskosten im vorliegenden Endurteil die Frage einer Bevorschussung nicht mehr stellt, weshalb das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (Ref.-Nr. N [...])

- das F._______ des Kantons G._______ ad (...) (Beilage: Identitätskarte) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: